{"id":3544,"date":"2003-12-11T17:00:14","date_gmt":"2003-12-11T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3544"},"modified":"2016-04-28T09:27:58","modified_gmt":"2016-04-28T09:27:58","slug":"4b-o-3703-einstecketikett-fuer-topfpflanzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3544","title":{"rendered":"4b O 37\/03 &#8211; Einstecketikett f\u00fcr Topfpflanzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 203<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 11. Dezember 2003, Az. 4b O 37\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nden Kl\u00e4gern Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, wieviele Etiketten, die als Feuchtigkeitsanzeiger und zum Einstecken in Erdreich ausgebildet sind,<br \/>\n&#8211; mit einem feuchtigkeitssaugenden Material auf einem Bereich einer ersten Oberfl\u00e4chenseite,<br \/>\n&#8211; wobei das Etikett auf dieser ersten Oberfl\u00e4chenseite folgende \u00fcbereinanderliegende Schichten enth\u00e4lt:<br \/>\n&#8212; eine erste Grundschicht,<br \/>\n&#8212; eine zweite Farbschicht, die auf zumindest einem Teilbereich eines oberen K\u00f6rperabschnittes der ersten Oberfl\u00e4chenseite vorhanden ist,<br \/>\n&#8212; eine dritte Schicht, die besteht<br \/>\n&#8212; einerseits aus einem zusammenh\u00e4ngenden Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material, der sich mit seinem Rand bis in einen Teilbereich des oberen K\u00f6rperabschnittes und bis in einen weiteren, unteren K\u00f6rperabschnitt des Etiketts erstreckt, und<br \/>\n&#8212; andererseits aus vier Eckbereichen mit jeweils einer Leimschicht, in denen der Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material nicht vorhanden ist, derart, dass die Eckbereiche, die eine Leimschicht aufweisen, den Schichtstreifen aus feuchtigkeitssaugendem Material nicht vollst\u00e4ndig einrahmen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; in einem Bereich auf einer anderen Oberfl\u00e4chenseite bildliche und \/ oder textliche Hinweise f\u00fcr die durch das Etikett zu kennzeichnenden Pflanzen vorhanden sind,<br \/>\n&#8211; die vier Eckbereiche vollst\u00e4ndig mit der Leimschicht bedeckt sind,<br \/>\n&#8211; eine vierte, dunkle Abdeckschicht des oberen K\u00f6rperabschnittes, die den Schichtstreifen aus feuchtigkeitssaugendem Material im oberen K\u00f6rperabschnitt bedeckt, transparente Bereiche aufweist,<br \/>\n&#8211; wobei ein erster transparenter Bereich den Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material teilweise bedeckt, und<br \/>\n&#8211; wobei ein zweiter transparenter Bereich einen Bereich der Leimschicht bedeckt,<br \/>\nin dem Zeitraum vom 01.10.1999 \u2013 31.12.2000 verkauft wurden und welche Lizenzgeb\u00fchren hierdurch angefallen sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gern Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, wie viele der unter 1. bezeichneten Etiketten in dem Zeitraum vom 01.01.2001 \u2013 31.12.2001 verkauft wurden und welche Lizenzgeb\u00fchren hierdurch angefallen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nden Kl\u00e4gern Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, wie viele der unter 1. bezeichneten Etiketten in dem Zeitraum vom 01.01.2002 \u2013 31.12.2002 verkauft wurden und welche Lizenzgeb\u00fchren hierdurch angefallen sind;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nden Kl\u00e4gern f\u00fcr den Zeitraum vom 01.10.1999 \u2013 31.12.2000 einen Abrechnungsbericht \u00fcber die unter 1. bezeichneten Lizenzgeb\u00fchren zu erstellen;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nden Kl\u00e4gern f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2001 \u2013 31.12.2001 einen Abrechnungsbericht \u00fcber die unter 1. bezeichneten Lizenzgeb\u00fchren zu erstellen;<\/p>\n<p>6.<br \/>\nden Kl\u00e4gern f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2002 \u2013 31.12.2002 einen Abrechnungsbericht \u00fcber die unter 1. bezeichneten Lizenzgeb\u00fchren zu erstellen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger 110.625,00 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus 91.875,00 \u20ac seit dem 20.03.2003 sowie aus weiteren 18.750,00 \u20ac seit dem 23.07.2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 179.375,00 \u20ac, die auch durch die unwiderrufliche, selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft eines als Zoll- und Steuerb\u00fcrgen anerkannten inl\u00e4ndischen Kreditinstituts erbacht werden kann, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des am 30.01.1998 angemeldeten und am 26.03.1998 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 298 01 xxx, welches ein Einstecketikett f\u00fcr Topfpflanzen betrifft. Die Kl\u00e4ger haben dar\u00fcber hinaus den Gegenstand der Erfindung nach dem o.a. Gebrauchsmuster auch international angemeldet. Die Erteilung des mit der Anmeldung unter anderem begehrten europ\u00e4ischen Patents ist noch nicht erfolgt.<\/p>\n<p>In dem anh\u00e4ngigen Erteilungsverfahren (Az.: 99 910 090.2-2xxx) bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt haben die Kl\u00e4ger einen neuen Patentanspruch 1 formuliert, der den nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut (ohne Bezugszeichen) hat:<\/p>\n<p>Etikett, das als Feuchtigkeitsanzeiger und zum Einstecken in Erdreich ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; mit einem feuchtigkeitssaugenden Material auf einem Bereich einer erste Oberfl\u00e4chenseite,<br \/>\n&#8211; wobei das Etikett auf dieser ersten Oberfl\u00e4chenseite folgende \u00fcbereinanderliegende Schichten enth\u00e4lt:<br \/>\n&#8212; eine erste Grundschicht,<br \/>\n&#8212; eine zweite Farbschicht, die auf zumindest einem Teilbereich eines oberen K\u00f6rperabschnittes der ersten Oberfl\u00e4chenseite vorhanden ist,<br \/>\n&#8212; eine dritte Schicht, die besteht<br \/>\n&#8212; einerseits aus einem zusammenh\u00e4ngenden Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material, der sich mit seinem Rand bis in einen Teilbereich des oberen K\u00f6rperabschnittes und bis in einen weiteren, unteren K\u00f6rperabschnitt des Etiketts erstreckt, und<br \/>\n&#8212; andererseits aus vier Eckbereichen mit jeweils einer Leimschicht, in denen der Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material nicht vorhanden ist, derart, dass die Eckbereiche, die eine Leimschicht aufweisen, den Schichtstreifen aus feuchtigkeitssaugendem Material nicht vollst\u00e4ndig einrahmen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; in einem Bereich auf einer anderen Oberfl\u00e4chenseite bildliche und \/ oder textliche Hinweise f\u00fcr die durch das Etikett zu kennzeichnenden Pflanzen vorhanden sind,<br \/>\n&#8211; die vier Eckbereiche vollst\u00e4ndig mit der Leimschicht bedeckt sind,<br \/>\n&#8211; eine vierte, dunkle Abdeckschicht des oberen K\u00f6rperabschnittes, die den Schichtstreifen aus feuchtigkeitssaugendem Material im oberen K\u00f6rperabschnitt bedeckt, transparente Bereiche aufweist,<br \/>\n&#8211; wobei ein erster transparenter Bereich den Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material teilweise bedeckt, und<br \/>\n&#8211; wobei ein zweiter transparenter Bereich einen Bereich der Leimschicht bedeckt.<\/p>\n<p>Unter dem 16. \/ 23.06.2000 schlossen die Kl\u00e4ger (Lizenzgeber) mit der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, der F BV (Lizenznehmerin), einen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag \u00fcber die Nutzung der o.a. Schutzrechte (Anlage K 2), wobei f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster die Registernummer 298 01 xxx angegeben wurde. In diesem Vertrag vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem:<\/p>\n<p>\u00a7 1 Art der Lizenz<br \/>\n(1) Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Nutzung der Vertragsschutzrechte und des Know-how im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Gebrauch, dem Verkauf und der Lieferung des Lizenzgegenstandes sowie f\u00fcr jegliche Art von Handel mit dem Lizenzgegenstand.<br \/>\n&#8230;<br \/>\n\u00a7 2 Vertragsgebiet<br \/>\n(1) Die Lizenz wird f\u00fcr die L\u00e4nder, f\u00fcr die das erteilte europ\u00e4ische Patent G\u00fcltigkeit haben wird, erteilt (Vertragsgebiet).<br \/>\n&#8230;<br \/>\n\u00a7 6 Aus\u00fcbungspflicht<br \/>\nDer Lizenznehmer ist verpflichtet, die Lizenz im Sinne von \u00a7 1 (1) auszu\u00fcben. Die zu verkaufende Mindestmenge betr\u00e4gt<\/p>\n<p>(1) im Zeitraum zwischen dem 01.Oktober 1999 und dem 31. Dezember 2000 7.500.000 St\u00fcck<br \/>\n(2) im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2001 15.000.000 St\u00fcck<br \/>\n(3) im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 25.000.000 St\u00fcck.<\/p>\n<p>\u00a7 7 Lizenzgeb\u00fchr<br \/>\n(1) Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber pro verkaufem, ausgeliefertem oder gehandeltem St\u00fcck (wobei jegliche Verdoppelung ausgeschlossen ist) eine Lizenzgeb\u00fchr wie folgt:<br \/>\nbei Gesamt-Verk\u00e4ufen<br \/>\nvon bis 7,5 Mill. St\u00fcck EUR 0,015<\/p>\n<p>von 7,5 Mill. bis 15 Mill.St\u00fcck EUR 0,014<br \/>\njedoch nicht weniger als EUR 112.500 f\u00fcr Gesamt-Verk\u00e4ufe \u00fcber 7,5 Mill. St\u00fcck aber weniger als 15 Mill. St\u00fcck<\/p>\n<p>von \u00fcber 15 Mill. St\u00fcck EUR 0.012<br \/>\njedoch nicht weniger als EUR 210.000 f\u00fcr Gesamt-Verk\u00e4ufe \u00fcber 15 Mill. St\u00fcck.<\/p>\n<p>(2) Der Lizenznehmer schuldet auf jeden Fall eine Mindestlizenzgeb\u00fchr. Die pro Jahr f\u00e4llige Mindest-Lizenzgeb\u00fchr berechnet sich zu 25 % der in \u00a7 6 genannten Mindestmengen.<\/p>\n<p>(3) EUR 56.250,&#8211; werden bei Unterzeichnung des Vertrages f\u00e4llig. Dieser Betrag wird auf die Lizenzegeb\u00fchren f\u00fcr das am 31. Dezember 2000 endende erste Jahr angerechnet.<\/p>\n<p>(4) Die Lizenzegeb\u00fchren werden 60 (sechzig) Tage nach jedem Quartalsende auf Grundlage einer vom Lizenzgeber erstellten Rechnung f\u00e4llig. Diese Rechnung basiert auf einem Abrechnungsbericht des Lizenznehmers, der 30 (drei\u00dfig) Tage nach jedem Quartal f\u00e4llig ist.<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 18 Nichtangriffspflicht<br \/>\nDer Lizenznehmer verpflichtet sich, das Schutzrecht w\u00e4hrend der Dauer des Lizenzvertrages nicht anzugreifen und Dritte bei einem Angriff auf das Schutzrecht nicht zu unterst\u00fctzen.<br \/>\n&#8230;<br \/>\n\u00a7 20 K\u00fcndigung<br \/>\n&#8230;<br \/>\n(2) F\u00fcr den Lizenznehmer sind wichtige K\u00fcndigungsgr\u00fcnde zum Beispiel die Nichtigerkl\u00e4rung des Schutzrechts und die wirtschaftliche Unm\u00f6glichkeit des Absatzes der lizenzierten Produkte.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags wird auf den Inhalt der Anlage K 2 verwiesen.<\/p>\n<p>Bereits vor Unterzeichnung des Vertrages zahlte die Beklagte an die Kl\u00e4ger 56.250,00 Euro.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewarb die Einstecketiketten in der Folgezeit unter der Bezeichnung \u201eX\u201c und versuchte hierbei zun\u00e4chst, diese auf dem britischen Markt abzusetzen. Dar\u00fcber hinaus erfolgten Bewerbungen auf den Fachmessen \u201eGlee\u201c in Gro\u00dfbritannien, \u201eHortifair\u201c und \u201ePlantarium\u201c in den Niederlanden sowie zwei weiteren Messen in Frankreich. Im britischen Raum erfolgten zudem Ver\u00f6ffentlichungen in der Fachpresse und in einer Tageszeitung. Im Jahr 2001 verkaufte die Beklagte 144.000 \u201eXs\u201c an die Firma S in Gro\u00dfbritannien.<\/p>\n<p>Unter dem 28.11.2000 k\u00fcndigte die Beklagte durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer den Lizenzvertrag vom 23.06.2000 zum 31.12.2000. Es erfolgten weder Rechnungslegungen noch weitere Zahlungen durch die Beklagte an die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen geltend: Bei der fehlerhaften Angabe der Registernummer des Gebrauchsmusters handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auf einen einfachen Zahlendreher zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Die in \u00a7 6 angegebenen Mindestabsatzmengen seien von der Beklagten vorgegeben worden. Die Beklagte habe nach Vertragsschluss nicht ausreichend Aktivit\u00e4ten entwickelt, um das Vertragsprodukt erfolgreich in den Markt einzuf\u00fchren. Zudem seien die geforderten Verkaufspreise zu hoch angesetzt gewesen, weswegen ein Interesse potentieller Abnehmer nicht zu wecken gewesen sei. Zun\u00e4chst habe die Beklagte von einem Verkaufspreis von 0,15 DM pro St\u00fcck gesprochen, der realistisch gewesen sei. Sp\u00e4ter habe dieser Verkaufspreis einen Aufschlag von 200 % erfahren.<br \/>\nDass das mit der Bezeichnung \u201eX\u201c gekennzeichnete Einstecketikett im Markt absetzbar sei, folge bereits aus dem Umstand, dass ein Verkauf von 144.000 St\u00fcck erfolgt sei, weswegen die ausgesprochene K\u00fcndigung seitens der Beklagten nicht berechtigt gewesen sei. Diese K\u00fcndigung sei auch von keinem der Kl\u00e4ger akzeptiert worden.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Auskunft, Vorlage von Abrechnungsberichten und Zahlung von Mindestlizenzgeb\u00fchren nur f\u00fcr die Zeit bis zum 30.09.2002 begehrten, erh\u00f6hten sie die Klage mit Schriftsatz vom 04.06.2003 und beantragen unter Einschluss des vierten Quartals 2002 nunmehr im Wege der Stufenklage,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie zu I. und II. erkannt.<\/p>\n<p>Weiterhin beantragen sie,<\/p>\n<p>die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, ihnen den Betrag, der sich aus der gem. Ziff. 1.-3. des Klageantrags erteilten Auskunft ergibt, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt sie,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4ger zu verurteilen, an sie (die Beklagte) einen Betrag in H\u00f6he von 56.250,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor: Sie sei Marktf\u00fchrerin in Europa auf dem Gebiet der Marketingartikel und sonstigem Zubeh\u00f6r f\u00fcr den Vertrieb von Pflanzen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag handele es sich um eine wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme im Sinne des Art. 81 EGV, die infolge der vereinbarten Nichtangriffsklausel (\u00a7 18) nicht die Privilegierung der Gruppenfreistellungsverordnung f\u00fcr den Technologietransfer erfahre, was zur Folge habe, dass der gesamte Vertrag nichtig sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger seien zudem nicht befugt gewesen, \u00fcber das in dem Vertrag benannte Gebrauchsmuster 298 01 xxx zu verf\u00fcgen, da sie nicht Inhaber dieses Schutzrechtes seien. Das der internationalen Patentanmeldung zugrundeliegende Patent sei nicht erteilungsf\u00e4hig, da es ihm an Neuheit und erfinderischer H\u00f6he fehle, wie das Europ\u00e4ische Patentamt im Erteilungsverfahren festgestellt habe.<\/p>\n<p>Sie, die Beklagte, habe umfangreiche Aktivit\u00e4ten entwickelt, um die Einstecketiketten auf den Markt zu bringen. Infolge der hohen Herstellungskosten, die bei 0,127 DM pro St\u00fcck gelegen h\u00e4tten, sei bei den potentiellen Abnehmern aber kein Interesse erwachsen. Zudem habe es bei der Herstellung technische Probleme und Ver\u00e4nderungen seitens des Herstellerwerkes gegeben, welches mit dem Kl\u00e4ger zu 1. verbunden sei. Dies habe einen Absatz des Produkts ebenfalls verhindert.<\/p>\n<p>Infolge dessen sei sie berechtigt gewesen, den Lizenzvertrag zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>Da der Vertrag nach europarechtlichen Bestimmungen nichtig sei, habe sie die 56.250,00 Euro ohne rechtlichen Grund geleistet, weswegen die Kl\u00e4ger zur R\u00fcckzahlung verpflichtet seien. Auch wenn man nicht von einer Nichtigkeit des Vertrages ausgehe, sei der Vertrag jedenfalls infolge der K\u00fcndigung beendet worden. Aufgrund dessen sei jedenfalls eine \u00dcberzahlung in H\u00f6he von 28.125,00 Euro erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger treten dem Vorbringen der Beklagten zur Klage und Widerklage entgegen. Insbesondere sei der Vertrag nicht nichtig, weswegen die vertraglichen Vereinbarungen zum Zuge k\u00e4men und die Zahlung der Beklagten nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Das zul\u00e4ssigerweise im Wege der Stufenklage geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Dar\u00fcber hinaus schuldet die Beklagte auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Mindest-Lizenzgeb\u00fchren. Demgegen\u00fcber ist die widerklagend geltend gemachte Forderung der Beklagten unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen von der Beklagten Auskunft und die Vorlage von Abrechnungsberichten gem. \u00a7 7 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verlangen. Dass dieser Vertrag von den Parteien rechtm\u00e4\u00dfig abgeschlossen wurde, steht zwischen diesen zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Vertrag ist auch nicht unwirksam gem. Art 81 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EGV). Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag (Anl. K2, \u00a7 1 (1)) handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die eine Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft bezweckt, Art. 81 Abs. 1 EGV. Bei beiden Vertragsparteien handelt es sich um Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, da nach allgemeiner Auffassung hierzu jede eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbende Einheit, unabh\u00e4ngig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung z\u00e4hlt (vgl. nur Grabitz\/Hilf, Das Recht der Europ\u00e4ischen Union, Band II, April 2003, Art. 81 RN 51, m.w. Nachw.). Fehlt es der die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbenden Einheit an rechtlicher Selbst\u00e4ndigkeit, wie vorliegend auf Seiten der Kl\u00e4ger als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, so sind die daran beteiligten Gesellschafter, also die Kl\u00e4ger selber, als Zurechnungssubjekte anzusehen.<br \/>\nDer Lizenzvertrag bezweckt auch die Einschr\u00e4nkung der wirtschaftlichen Handlungsm\u00f6glichkeiten aller oder einzelner im Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Markt, da hierunter grunds\u00e4tzlich jede Einschr\u00e4nkung zu verstehen ist. Die Parteien bezweckten mit der Erteilung der ausschlie\u00dflichen Lizenz eine gewinnbringende Vermarktung des schutzbeanspruchten Gegenstandes, die aufgrund der Marktposition der Beklagten in diesem Marktsegment und der Benennung nahezu aller Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft als Schutz- und Vertragsgebiet selbstverst\u00e4ndlich auch eine Beschr\u00e4nkung von Wettbewerbern der Beklagten beinhaltet. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das einfache Bestreiten der Kl\u00e4ger, die Marktstellung der Beklagten betreffend, nicht ausreichend ist, da beide Parteien in dem gemeinsam geschlossenen Vertrag in der Pr\u00e4ambel ausf\u00fchrten, dass die Beklagte \u201eein in der Welt f\u00fchrendes Unternehmen in der Entwicklung und Vermarktung von Etiketten f\u00fcr Pflanzen\u201c ist. Es h\u00e4tte den Kl\u00e4gern daher oblegen, substantiiert darzutun, aufgrund welcher Umst\u00e4nde von der seitens der Beklagten behaupteten Marktposition nicht ausgegangen werden k\u00f6nnen soll.<\/p>\n<p>Ob die dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die Anwendung des Art. 81 EGV geforderte weitere Voraussetzung einer sp\u00fcrbaren Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs durch den geschlossenen Lizenzvertrag gegeben ist (vgl. hierzu Grabitz\/Hilf, a.a.O. RN 215), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Zutreffend machen die Kl\u00e4ger geltend, dass, eine solche Sp\u00fcrbarkeit unterstellt, dies jedenfalls nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Gem. Art. 81 Abs. 2 EGV sind solche unter Abs. 1 dieser Vorschrift fallende Vereinbarungen nichtig. Art. 81 Abs. 3 EGV macht von dieser Rechtsfolge Ausnahmen f\u00fcr den Fall u.a. des Unterfallens einer solchen Vereinbarung in den Regelungsgehalt einer Gruppenfreistellungsverordnung. Die hier in Betracht kommende Verordnung ist die Verordnung (EG) 240 \/ 96 der Kommission zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (nachfolgend nur VO). Der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag, der zugleich die Nutzung des der Erfindung zugrundeliegenden Know-hows beinhaltet, unterf\u00e4llt grunds\u00e4tzlich dem Regelungsgehalt dieser Gruppenfreistellungsverordnung (Abs. 10 der Pr\u00e4ambel der VO). Der Gruppenfreistellung steht jedoch der Wortlaut des \u00a7 18 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages entgegen, mit dem die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin sich verpflichtete, das Vertragsschutzrecht der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Dauer des Lizenzvertrages nicht anzugreifen und Dritte bei einem Angriff auf das Schutzrecht nicht zu unterst\u00fctzen. Gem. Art. 4 Abs. 2 lit. b der VO sind Vertr\u00e4ge, die solche Klauseln enthalten, nicht freigestellt. Einer gleichwohl m\u00f6glichen Freistellung hat eine Anmeldung des einzelnen Vertrages bei der Kommission vorauszugehen, die unstreitig vorliegend nicht erfolgte.<\/p>\n<p>Die somit aus Abs. 2 des Art. 85 EGV resultierende Nichtigkeit hat aber nicht die Gesamtnichtigkeit des geschlossenen Lizenzvertrages zur Folge. Nur die nach Art. 85 Abs. 1 EGV verbotenen Vereinbarungen und Beschl\u00fcsse, nicht also ohne weiteres die kompletten Vertragswerke sind gem. Art. 85 Abs. 2 EGV nichtig (vgl. Immenga \/ Mestm\u00e4cker, EG-Wettbewerbsrecht, Bd. I, 1997, Art. 85 Abs. 2 RN 44). So ist insbesondere ein Lizenzvertrag nicht deshalb insgesamt nach Art. 81 Abs. 2 EGV nichtig, weil er einzelne unzul\u00e4ssige Klauseln enth\u00e4lt. Dies gilt auch f\u00fcr die vorliegend vereinbarte Nichtangriffsklausel, die von dem weiteren Vertragsinhalt nicht untrennbar ist. Eine Untrennbarkeit setzt in der Regel voraus, dass die fraglichen Vertragsteile bei Einhaltung des Kartellverbots nicht in der vereinbarten Form fortbestehen k\u00f6nnen. Dies ist f\u00fcr die Nichtangriffsklausel nicht zu erkennen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, WuW \/ E OLG 3354, 3357 \u2013Schaumstoffplatten). Diese hat auf die weiteren Vertragsregelungen keinerlei Einfluss.<br \/>\nEine blo\u00dfe Teilunwirksamkeit entspricht auch dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages, da sie in \u00a7 24 des Vertrages ausdr\u00fccklich eine salvatorische Klausel vereinbarten, nach der die Rechtswirksamkeit der \u00fcbrigen Vertragsbestimmungen unber\u00fchrt bleiben soll, sofern eine einzelne Klausel unwirksam ist.<\/p>\n<p>Der Vertrag ist daher insgesamt \u2013mit Ausnahme der Bestimmung des \u00a7 18- wirksam zustande gekommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Falschbezeichnung des Gebrauchsmusters der Kl\u00e4ger in der Pr\u00e4ambel des Vertragstextes, die in einer Verdrehung der letzten beiden Ziffern des Registrierungszeichens besteht, ist unbeachtlich, da eine blo\u00dfe Falschbezeichnung einer ansonsten eindeutig bestimmten Sache nicht schadet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Vertrag ist von der Beklagten auch nicht wirksam zum 31.12.2000 gek\u00fcndigt worden. Die Wirksamkeit der K\u00fcndigung vom 28.11.2000 (Anlage B 11) scheitert nicht bereits, wie die Kl\u00e4ger meinen, an dem Fehlen von Formvoraussetzungen, da solche zwischen den Parteien nicht vereinbart wurden. Daher ist auch eine K\u00fcndigung durch das Zusenden einer E-Mail m\u00f6glich, wie vorliegend geschehen. Dass diese nicht zugegangen sei oder die Urheberschaft des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten anzuzweifeln ist, wird von den Kl\u00e4gern nicht dargetan.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben der K\u00fcndigung nicht zugestimmt. Die Beklagte beruft sich insoweit auf eine Mitteilung des Kl\u00e4gers zu 3. an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Tochterunternehmens der Beklagten vom 19.02.2001 (Anlage B 12). Aus dieser Mitteilung ist aber lediglich ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger zu 3. dem Kl\u00e4ger zu 1. vorschl\u00e4gt, der K\u00fcndigung zuzustimmen. Eine Au\u00dfenwirkung kann dieser interne Vorschlag aber nicht entfalten. Zudem fehlt es diesem Vorschlag bereits an einem \u2013 erforderlichen &#8211; Erkl\u00e4rungswillen zur Abgabe einer solchen Willenserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der Absatz der lizenzierten Produkte wirtschaftlich unm\u00f6glich ist, was sie zur K\u00fcndigung des Vertrages nach \u00a7 21 (2) berechtigen w\u00fcrde. Es ist von ihr lediglich behauptet worden, dass sie 10.000 Prospekte habe herstellen lassen und auf Messen in Gro\u00dfbritannien, Frankreich und den Niederlanden mit diesen Produkten pr\u00e4sent war. Weiterhin habe sie mit verschiedenen potentiellen Abnehmern verhandelt; diese Verhandlungen seien an den zu hohen Herstellungskosten gescheitert. Zus\u00e4tzliche intensive Bem\u00fchungen h\u00e4tten in Gro\u00dfbritannien stattgefunden.<br \/>\nDieser Vortrag begr\u00fcndet nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Unm\u00f6glichkeit des Absatzes. Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass die Beschr\u00e4nkung der Vermarktungsbem\u00fchungen auf im Wesentlichen Gro\u00dfbritannien schon nicht eine wirtschaftliche Unm\u00f6glichkeit begr\u00fcnden kann. F\u00fcr eine solche mu\u00df feststehen, dass in keinem oder jedenfalls in der Mehrzahl der benannten L\u00e4nder, f\u00fcr die die Lizenz erteilt wurde, eine Absatzm\u00f6glichkeit nicht gegeben war. F\u00fcr eine wirtschaftliche Unm\u00f6glichkeit kann es weiterhin nicht ausreichen, wenn die \u2013wie die Beklagte behauptet- zu hohen Herstellungskosten einem Absatz entgegengestanden haben sollten. Es kann in der Zeit der Markteinf\u00fchrung eines neuen Produktes auch erwartet werden, dass der Selbstkostenpreis von dem Anbieter unterschritten wird, um eine Nachfrage nach diesem Produkt zu initiieren. Dass solches versucht worden sei, wird von der Beklagten nicht behauptet. Schlie\u00dflich steht der Annahme einer wirtschaftlichen Unm\u00f6glichkeit die unstreitige Tatsache entgegen, dass immerhin ein Absatz von 144.000 St\u00fcck der lizenzierten Etiketten an einen einzigen Abnehmer m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann sich die Beklagte auch nicht auf eine Unwirksamkeit des Vertrages mit dem Argument berufen, dass die in der dortigen Pr\u00e4ambel unter (2) bezeichnete Patentanmeldung nicht erteilungsf\u00e4hig sei. Die Beklagte beruft sich hierbei auf eine entsprechende Mitteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 09.05.2000 (Anlage B 5), mit der den Kl\u00e4gern mitgeteilt wurde, dass es der Erfindung an der erforderlichen Neuheit und \/ oder erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle. Ob das beantragte europ\u00e4ische Patent mit dem nunmehr neu formulierten Patentanspruch 1 erteilungsf\u00e4hig ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Parteien in dem Lizenzvertrag ausdr\u00fccklich vereinbarten, dass die Kl\u00e4ger nicht daf\u00fcr haften, dass das Patent erteilt wird (Anlage K 2, \u00a7 5 (2)). Weiterhin vereinbarten die Parteien in \u00a7 19 des Vertrages, dass bis zur rechtskr\u00e4ftigen Nichtigerkl\u00e4rung f\u00e4llige, aber noch nicht gezahlte Lizenzgeb\u00fchren vom Lizenznehmer zu zahlen sind. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass der Bestand des Lizenzvertrages nicht an eine Erteilung des Patentes gekn\u00fcpft war. Die Lizenzgeb\u00fchren sollten jedenfalls auch gezahlt werden f\u00fcr den Fall, dass sich das Vertragspatent als nicht bestandsf\u00e4hig erweisen sollte. Nichts anderes kann dann f\u00fcr die Zeit des Erteilungsverfahrens gelten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen von der Beklagten die begehrte Auskunft aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien verlangen, \u00a7 7 (4) des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.<br \/>\nDen Ausf\u00fchrungen unter I. folgend ist der Vertrag wirksam zustande gekommen und war bis zu seinem Zeitablauf am 31.12.2002 rechtsg\u00fcltig. \u00a7 7 (4) dieses Vertrages beinhaltet die Regelung, dass die Lizenzgeb\u00fchren sechzig Tage nach jedem Quartalsende f\u00e4llig werden auf der Grundlage einer von dem Lizenzgeber (den Kl\u00e4gern) erstellten Rechnung, die auf einem Abrechnungsbericht des Lizenznehmers (der Beklagten) basiert. Hieraus folgt bereits unmittelbar ein vertraglicher Anspruch der Kl\u00e4ger auf Auskunfterteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch dieser Vertragsvereinbarung zu entnehmen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den im Tenor dieses Urteils zu I. 4. \u2013 7.- ausgeurteilten Abrechnungsbericht vorzulegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDieser Anspruch ist auch nicht durch Erf\u00fcllung gem. \u00a7 362 BGB erloschen.<br \/>\nDie Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2003 (Bl. 71 GA) \u201eausdr\u00fccklich betont\u201c, dass sie in den Jahren 1999 und 2000 die Lizenzprodukte nicht verkauft, nicht ausgeliefert oder sonstwie gehandelt habe. Dass es allein im Jahr 2001 zu der Bestellung von 144.000 St\u00fcck durch die Firma S gekommen sei, die in 2001 ausgeliefert worden seien. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einfachen prozessualen Parteivortrag, der nicht erkennbar zum Zwecke der Auskunfterteilung gemacht wurde und im \u00fcbrigen f\u00fcr die Kl\u00e4ger auch nicht nachpr\u00fcfbar ist, da es in bezug auf die behauptete Lieferung an der Angabe n\u00e4herer Einzeldaten fehlt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNeben dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4ger k\u00f6nnen diese von der Beklagten auch die Zahlung von 110.625,00 Euro verlangen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7 (2) des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hat die Beklagte sich verpflichtet, auf jeden Fall eine Mindestlizenzgeb\u00fchr zu zahlen. Die pro Jahr f\u00e4llige Mindestlizenzgeb\u00fchr berechnet sich nach der vertraglichen Vereinbarung zu 25 % der in \u00a7 6 genannten Mindestmengen. Diese Bestimmung ist vom Wortlaut her bereits eindeutig. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass die Mindestlizenzgeb\u00fchr abh\u00e4ngig ist von den in \u00a7 6 bezeichneten Mindestmengen. Dies beinhaltet, dass alleine diese Mindestmengen bei der Berechnung zugrunde zu legen sind.<\/p>\n<p>Der von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Anspruch errechnet sich danach wie folgt:<\/p>\n<p>Zeitraum vom 01.10.1999 \u2013 31.12.2000<br \/>\nMindestmenge 7.500.000 x 0,015 \u20ac x 25 % = 28.125,00 \u20ac<\/p>\n<p>Zeitraum vom 01.01.2001 \u2013 31.12.2001<br \/>\nMindestmenge 15.000.000<br \/>\n7.500.000 x 0,015 \u20ac x 25 % = 28.125,00 \u20ac<br \/>\n7.500.000 x 0,014 \u20ac x 25 % = 26.250,00 \u20ac<\/p>\n<p>Zeitraum vom 01.01.2002 \u2013 31.12.2002<br \/>\nMindestmenge 25.000.000<br \/>\n7.500.000 x 0,015 \u20ac x 25 % = 28.125,00 \u20ac<br \/>\n7.500.000 x 0,014 \u20ac x 25 % = 26.250,00 \u20ac<br \/>\n10.000.000 x 0,012 \u20ac x 25 %= 30.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>abz\u00fcglich bereits gezahlter 56.250,00 \u20ac<\/p>\n<p>Summe 110.625,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch begr\u00fcndet sich in der geltend gemachten H\u00f6he aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie von der Beklagten erhobene Widerklage war abzuweisen, da die Zahlung in H\u00f6he von 56.250,00 \u20ac den obigen Ausf\u00fchrungen zu I. \u2013 III. folgend in Vollziehung des wirksam zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geleistet wurde.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 203 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 11. 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