{"id":3543,"date":"2015-08-06T17:00:13","date_gmt":"2015-08-06T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3543"},"modified":"2016-04-28T09:28:04","modified_gmt":"2016-04-28T09:28:04","slug":"4a-o-10414-gewuerzmuehle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3543","title":{"rendered":"4a O 104\/14 &#8211; Gew\u00fcrzm\u00fchle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02446<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. August 2015, Az. 4a O 104\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf und an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland eine Gew\u00fcrzmahlvorrichtung mit einer ersten feststehenden Komponente, welche eine Einrichtung aufweist, durch die sie am Hals eines Gef\u00e4\u00dfes anbringbar ist, einer zweiten drehbaren Komponente, welche auf die erste Komponente passt, wobei die erste Komponente eine konische Bohrung mit Z\u00e4hnen aufweist, die von der Oberfl\u00e4che der Bohrung nach innen ragen, und wobei die zweite Komponente einen gezahnten Bereich aufweist, der sich in der Bohrung befindet, wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Z\u00e4hnen der ersten und zweiten Komponente stattfindet, wenn die zweite Komponente relativ zur ersten Komponente gedreht wird, und wobei die erste und zweite Komponente in Umfangsrichtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die eine axiale Bewegung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben, wobei die Rippen und Nuten eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut, eine zweite in Umfangsrichtung verlaufende Nut mit axialem Abstand von und parallel zu der ersten in Umfangsrichtung verlaufenden Nut und eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe aufweisen, welche, wenn die Komponenten relativ zuei-nander axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut, in der sie sitzt, verl\u00e4sst und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist, um dadurch den Abstand zwischen den Z\u00e4hnen der drehbaren Komponente und den Z\u00e4hnen der feststehenden Komponente zu variieren,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger und Herrn A B, C,D XXXX E, S\u00fcdafrika, jeden Schaden zu ersetzen, der diesen durch seit dem 9. Februar 2008 begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I., einschlie\u00dflich des Anbietens, lnverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehenden Einheiten und des Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger und Herrn A B, C,D XXXX E, S\u00fcdafrika, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I., einschlie\u00dflich aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehender Einheiten, sowie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I., einschlie\u00dflich des Anbietens, Inverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehenden Einheiten und des Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken, seit dem 9. Februar 2008 begangen hat, durch Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<br \/>\nd) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\ne) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<br \/>\ng) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger und Herrn A B einem von diesen zu bezeichnenden und ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger und Herrn A B auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 9. Februar 2008 angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I., einschlie\u00dflich aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehender Einheiten, zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 696 XXX B1 (DE 60 2004 011 XXX.3) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lager-kosten zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, den gewerblichen Abnehmern von aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehenden Einheiten zus\u00e4tzlich ein Angebot zur R\u00fccknahme nur der Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen durch die Beklagte zu unterbreiten und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen eine anteilige Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen oder der Austausch der Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 9. Februar 2008 angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I., einschlie\u00dflich aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehender Einheiten zu vernichten,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I., soweit sie an Gew\u00fcrzgl\u00e4sern angebracht sind, vor der Vernichtung von den Gew\u00fcrzgl\u00e4sern zu trennen und nur die Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen zu vernichten.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR.<\/p>\n<p>VIII. Der Streitwert wird auf 300,000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sowie A B sind gemeinsam eingetragene Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 1 696 XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung mit dem Registerzeichen DE 60 2004 011 XXX T2 Anlage K 3; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer s\u00fcdafrikanischen Priorit\u00e4t vom 14. November 2003 am 11. November 2004 angemeldet und am 6. September 2006 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. Januar 2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Gew\u00fcrzm\u00fchle. Zur gerichtlichen Durchsetzung des Klagepatents schlossen der Kl\u00e4ger und der weitere eingetragene Inhaber des Klagepatents, A B, zwei schriftliche Vereinbarungen (vom 16.\/26. Juli 2014 als Anlage K 4 zur Akte gereicht und vom 24. April 2015 als Anlage K 19).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eGew\u00fcrzmahlvorrichtung (12), die folgendes aufweist: eine erste feststehende Komponente (10), die eine Einrichtung (14) aufweist, mit der sie an dem Hals eines Beh\u00e4lters (c) anbringbar ist, und eine zweite, drehbare Komponente (16), die auf die erste Komponente (10) passt, wobei die erste Komponente (10) eine konische Bohrung (28) mit Z\u00e4hnen (30) aufweist, die von der Oberfl\u00e4che der Bohrung (28) nach innen vorstehen, und wobei die zweite Komponente (16) einen gezahnten Bereich (44) aufweist, der sich in der Bohrung befindet, so dass ein Mahlvor-gang in dem Zwischenraum zwischen den Z\u00e4hnen (30, 48) der ersten Kompo-nente und der zweiten Komponente (10, 16) stattfindet, wenn die zweite Kompo-nente (16) relativ zu der ersten Komponente (10) gedreht wird, dadurch gekenn-zeichnet, dass die erste Komponente und die zweite Komponente in Umfangs-richtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die es der drehbaren zweiten Komponente erm\u00f6glichen, sich axial bez\u00fcglich der festste-henden ersten Komponente zu bewegen, wobei die Rippen und Nuten eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50), eine zweite in Umfangsrichtung verlau-fende Nut (52), die axial davon beabstandet ist und parallel zu der ersten in Um-fangsrichtung verlaufenden Nut (50) verl\u00e4uft, sowie eine in Umfangsrichtung ver-laufende Rippe (32) besitzt, die, wenn die Komponenten (10, 16) axial relativ zuei-nander verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verl\u00e4sst und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50) ein-schnappt und sich in ihrer eingestellten Position befindet, um auf diese Weise den Abstand zwischen den Z\u00e4hnen der drehbaren Komponente und den Z\u00e4hnen der feststehenden Komponente zu variieren.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und illustriert dessen technische Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Diese Figur 8 ist eine Schnittdarstellung durch eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gew\u00fcrzmahlvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt \u00fcber ihren Internetauftritt unter der Adresse <a title=\"www.F.de\" href=\"http:\/\/www.f.de\/\">www.F.de<\/a> eine Kunststoffm\u00fchle mit Keramikmahlwerk mit der Artikelnummer 1010 sowie Gew\u00fcrzgl\u00e4ser, auf welchen die genannte Kunststoffm\u00fchle angebracht ist, unter der Artikelnummer 1001 (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent berechtigt zu sein. Dies ergebe sich aus der von um und dem weiteren Inhaber, A B, unterzeichneten und dem deutschen Recht unterstehenden Erm\u00e4chtigung zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent vom 24. April 2015 (Anlage K 19).<\/p>\n<p>Ferner behauptet der Kl\u00e4ger, er habe zusammen mit A B ein Musterexemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf einer Messe in Deutschland erworben. Hieraus und aus dem Internetauftritt der Beklagten ergebe sich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Weise aufgebaut seien, wie dies aus einer vom Kl\u00e4ger vorgelegten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Figur 8 des Klagepatents vergleichenden Darstellung (Anlage K 13a) ersichtlich sei, welche nachstehend verkleinert wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Auch das nachstehend ebenfalls verkleinert wiedergegebene, nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers von einem Musterexemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gefertigte und durch den Kl\u00e4ger mit Bezugszeichen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent versehene Lichtbild (Anlage K 14a) zeige den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an ihrer zweiten, mit einem Gef\u00e4\u00df verbundenen Komponente \u00fcber zwei klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nuten, n\u00e4mlich einen schmaleren und einen breiteren vertieften Bereich, in denen jeweils die Seitenfl\u00e4che der zweiten Komponente weniger weit in Richtung des ersten Elements als in den unmittelbar an diese Bereiche angrenzenden Abschnitte der Seitenfl\u00e4che hinein ragt. Eine klagepatengem\u00e4\u00dfe Nut der einen Komponente setze lediglich das Vorhandensein einer l\u00e4nglichen Vertiefung voraus, die mit einem ihr funktionsgem\u00e4\u00df zugeordneten Vorsprung der anderen Komponente ineinander greifen k\u00f6nne. Ferner meint der Kl\u00e4ger, dass der Vorsprung, welcher rings um die Seitenfl\u00e4che der zweiten Komponente verl\u00e4uft, in beide Nuten im Sinne des Klagepatents einschnappen k\u00f6nne, denn hierf\u00fcr komme es nicht darauf an, dass der Vorsprung an beiden die jeweilige Nut begrenzenden Seitenbereichen anliege.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien in der Weise gestaltet, wie sich dies aus den nachstehend verkleinert wiedergegebenen Lichtbildern (Abb. 1, 2 und 4 der Anlage LS 2) ergebe:<\/p>\n<p>In tats\u00e4chlicher Hinsicht sei von Bedeutung, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die beiden Vertiefungen durch eine Wulst voneinander getrennt seien, und dass nur eine der beiden Vertiefungen, n\u00e4mlich die von einem Bodenteil der zweiten Komponente weiter entfernte, schmal genug sei, um den Vorsprung der ersten Komponente passgenau aufzunehmen, w\u00e4hrend die andere Vertiefung so breit sei, dass der Vorsprung nur einseitig an der die beiden Vertiefungen trennenden Wulst anliege, so dass das Anliegen eines Randes der ersten Komponente am Bodenteil der zweiten Komponente erforderlich sei, um ein beliebiges Verschieben des Vorsprungs innerhalb des gr\u00f6\u00dferen vertieften Bereichs zu verhindern.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist die Beklagte der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Eine Nut im Sinne des Klagepatents k\u00f6nne nicht durch eine beliebige Vertiefung gebildet werden, sondern nur durch eine solche, welche passgenau vom entsprechenden Vorsprung der anderen Komponente ausgef\u00fcllt werde. Auch setze ein Einschnappen im Sinne des Klagepatents einen schnellen Bewegungsvorgang voraus, mit dem der Vorsprung die Nut ausf\u00fcllt, und infolge dessen der Vorsprung dann innerhalb der Nut nicht mehr beweglich sein d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Beklagte der Auffassung, die Gew\u00e4hrung eines Vernichtungsanspruchs w\u00e4re jedenfalls unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil und soweit sie sich auch auf diejenige angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht, bei der an der Gew\u00fcrzm\u00fchle eine Gew\u00fcrzglas angebracht ist, weil die Gew\u00fcrzgl\u00e4ser auch ohne die angegriffene Gew\u00fcrzm\u00fchle vertrieben werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug erg\u00e4nzend genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in vollem Umfang begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche folgen aus den Verletzungshandlungen der Beklagten und k\u00f6nnen durch den Kl\u00e4ger geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent berechtigt. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Eintragung im Patentregister materiell zutreffend ist, dass also der Kl\u00e4ger gemeinsam mit A B berechtigter Inhaber des Klagepatents ist. Ferner stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass der Kl\u00e4ger mit dem weiteren Inhaber A B die beiden als \u201eErm\u00e4chtigung\u201c \u00fcberschriebenen Vereinbarungen vom 16. \/ 25. Juli 2014 (Anlage K 4) und vom 24. April 2015 (Anlage K 19) geschlossen hat. Insbesondere aus der sp\u00e4teren dieser beiden Vereinbarungen geht indes hervor, dass der Kl\u00e4ger durch den weiteren Inhaber erm\u00e4chtigt ist, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend zu machen, und dass die entsprechende Einr\u00e4umung dieser Erm\u00e4chtigung deutschem Recht folgen soll. Diese Rechtswahl ist, weil ein Bezug zum deutschen Teil des Klagepatents besteht, wirksam. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung stellt die Klageerhebung durch den Kl\u00e4ger allein eine gemeinschaftliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands \u2013 des Klagepatents \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 744 Abs.1 BGB dar. Dem Umstand, dass der Kl\u00e4ger nicht Leistung an sich alleine verlangen darf, tr\u00e4gt er mit den entsprechenden Antr\u00e4gen, gerichtet auf Leistung \u2013 der Auskunftserteilung und des Schadensersatzes dem Grunde nach \u2013 an ihn und den weiteren Inhaber, Rechnung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Gew\u00fcrzm\u00fchle.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Gew\u00fcrzmahlvorrichtung an Flaschen zu befestigen, die Gew\u00fcrze enthalten, und derlei Mahlvorrichtungen mit einem feststehenden Element mit einer zentralen Bohrung zu versehen, wobei eine Anordnung von Z\u00e4hen von der Oberfl\u00e4che der Bohrung nach innen vorsteht und ferner innerhalb der Bohrung ein drehbares Element mit radial nach au\u00dfen vorstehenden Fl\u00fcgel zu lagern, so dass die Gew\u00fcrze zwischen Fl\u00fcgen und den Z\u00e4hnen gefangen und zu Pulver gemahlen werden, wenn das drehbare Element gedreht wird.<\/p>\n<p>Ferner ist es vorbekannt, eine Mahlvorrichtung mit einem Nocken zu versehen, welcher, wenn er gedreht wird, das drehbare Element in Bezug auf das feststehende Element axial verschiebt, und au\u00dferdem die Bohrung des feststehenden Elements konisch auszuf\u00fchren, so dass die axiale Verschiebung des drehbaren Elements die Gr\u00f6\u00dfe des Zwischenraums zwischen den beiden Elementen und damit die Korngr\u00f6\u00dfe der gemahlenen Gew\u00fcrze ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00fcrdigt das Klagepatent die DE 20 304 793 (Anlage LS 3) als Voroffenbarung des Oberbegriffs des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents, ohne diese Voroffenbarung zu kritisieren.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, eine einstellbare Gew\u00fcrzmahlvorrichtung zu schaffen mit einer einfacheren Konstruktion als die vorbekannte Gew\u00fcrzmahlvorrichtung.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Gew\u00fcrzmahlvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Eine Gew\u00fcrzmahlvorrichtung (12) mit:<br \/>\n1.1 einer ersten feststehenden Komponente (10), welche eine Einrichtung (14) aufweist, durch die sie am Hals eines Gef\u00e4\u00dfes (c) anbringbar ist,<br \/>\n1.2 einer zweiten drehbaren Komponente (16), welche auf die erste Komponente (10) passt,<br \/>\n1.3 die erste Komponente (10) weist eine konische Bohrung (28) mit Z\u00e4hnen (30) auf, die von der Oberfl\u00e4che der Bohrung nach innen ragen (28),<br \/>\n1.4 und die zweite Komponente (16) weist einen gezahnten Bereich (44) auf, der sich in der Bohrung befindet,<br \/>\n1.5 wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Z\u00e4hnen (30, 48) der ersten und zweiten Komponente (10, 16) stattfindet, wenn die zweite Komponente (16) relativ zur ersten Komponente (10) gedreht wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet dass,<br \/>\n1.6 die erste und zweite Komponente in Umfangsrichtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die eine axiale Bewegung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben,<br \/>\n1.7 die Rippen und Nuten weisen auf:<br \/>\n1.7.1 eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50),<br \/>\n1.7.2 eine zweite in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52) mit axialem Abstand von und parallel zu der ersten in Umfangsrichtung verlaufenden Nut (50) und<br \/>\n1.7.3 eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe (32), welche, wenn die Komponenten (10, 16) relativ axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verl\u00e4sst und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50) einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist,<br \/>\n1.8 um dadurch den Abstand zwischen den Z\u00e4hnen der drehbaren Komponenten und den Z\u00e4hne der feststehenden Komponente zu variieren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1.7 und 1.8 im Streit. Insoweit l\u00e4sst sich indes eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen an ihrer zweiten, drehbaren Komponente der Gew\u00fcrzmahlvorrichtung \u00fcber insgesamt zwei Nuten im Sinne der Merkmalsgruppe 1.7.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Nut im Sinne der Merkmalsgruppe 1.7 ist eine Vertiefung in einer Oberfl\u00e4che einer der beiden Komponenten, die nach ihrer r\u00e4umlichen Ausgestaltung dazu geeignet ist, eine Rippe auf der Oberfl\u00e4che der anderen der beiden Komponenten bei einer geeigneten axialen Verlagerung der beiden Komponenten zueinander aufzunehmen und dadurch einer weiteren oder erneuten axialen Verlagerung der Komponenten zueinander dadurch entgegenzuwirken, dass zun\u00e4chst eine Grenzkraft \u00fcberwunden werden muss, um die Rippe wieder aus der Nut herauszubewegen und dadurch den Weg f\u00fcr eine axiale Verschiebung frei zu machen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist es, dass nach der Gestaltung der Vorrichtung im \u00dcbrigen die Aufnahme der Rippe in der Nut die weitere oder erneute axiale Verschiebung in eine der beiden m\u00f6glichen Verschieberichtungen gegen eine auszu\u00fcbende Grenzkraft sichert. Es ist weder erforderlich, dass alleine die Nut die vollst\u00e4ndige, also in beide Bewegungsrichtungen wirkende Sicherung vor axialer Verschiebung gegen eine Grenzkraft bewirkt, noch ergibt sich aus der klagepatengem\u00e4\u00dfen Lehre die Notwendigkeit, die Nut so auszugestalten, dass sie die Rippe passgenau, also im Wesentlichen ohne Spiel, aufnimmt.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt aus dem Gesamtzusammenhang des vorliegend geltend gemachten Hauptanspruchs 1, dessen Wortlaut gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich bestimmt. Merkmale 1.3 und 1.4 lehren, dass sowohl die erste (im Verh\u00e4ltnis zum Gew\u00fcrzgef\u00e4\u00df feststehende) Komponente als auch die zweite (drehbare) Komponente im Bereich der konischen Bohrung der ersten Komponente Z\u00e4hne bzw. einen gezahnten Bereich aufweisen, so dass, wie Merkmal 1.5 folgerichtig lehrt, das Gew\u00fcrz zwischen den Z\u00e4hnen der ersten und der zweiten Komponente zermahlen wird. Der Fachmann erkennt, dass es sowohl f\u00fcr den Vorgang als auch f\u00fcr das Ergebnis des Mahlens darauf ankommt, in welchem r\u00e4umlichen Abstand sich die Z\u00e4hne der ersten und der zweiten Komponente zueinander befinden: w\u00e4hrend ein zu gro\u00dfer Abstand kein Mahlergebnis bringt, weil die Gew\u00fcrzpartikel kleiner als der Abstand sind, und ein zu kleiner Abstand ein Mahlen verhindert, weil die Z\u00e4hne beider Komponenten aneinander anliegen und damit die f\u00fcr das Mahlen erforderliche Drehbewegung der zweiten Komponente blockieren, bestimmt das Ma\u00df der dazwischen liegenden Abst\u00e4nde dar\u00fcber, wie klein die gemahlenen Partikel sind, wie fein also das Gew\u00fcrz zermahlen wird.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage erkennt der Fachmann die Bedeutung der Lehre, die sich aus dem Zusammenhang zwischen den Merkmalen 1.6 und 1.8: Erstens soll eine axiale Bewegung der beiden Komponenten zueinander m\u00f6glich sein und soll sogar gerade die Ausgestaltung der einander greifenden Nuten und Rippen diese axiale Bewegung zueinander erm\u00f6glichen. Zweitens soll diese Bewegung der Komponenten zueinander eine Variation des Abstandes der Z\u00e4hne der ersten und der zweiten Komponente gew\u00e4hrleisten. Indes erkennt der Fachmann au\u00dferdem, dass das Ma\u00df des Abstandes von der Positionierung der Nuten bestimmt sein soll: Merkmal 1.7.3 lehrt n\u00e4mlich, dass bei der axialen Verlagerung der Komponenten zueinander, welche f\u00fcr die Variation des Abstandes der Z\u00e4hne erforderlich ist, das Ineinandergreifen von Rippe und Nut zwar kein un\u00fcberwindbares Hindernis begr\u00fcndet, dass aber die Rippe die eine Nut verlassen muss, um die axiale Verlagerung zu erm\u00f6glichen, und dass die Rippe bei ausreichender axialer Verlagerung sodann in die andere Nut einschnappt, welche an einer zur ersten Nut verschobenen Position ausgebildet ist. Dementsprechend m\u00fcssen die beiden Nuten gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1.7.1 und 1.7.2 parallel zueinander und axial beabstandet voneinander verlaufen.<\/p>\n<p>Den technischen Sinn dieser Anordnung erkennt der Fachmann in der Weise, dass die Variation des Abstandes der Z\u00e4hne einerseits m\u00f6glich, andererseits von der Positionierung der Nuten abh\u00e4ngig sein soll. Die Nuten sollen vorgeben, welche Variationen des Abstandes erreicht werden k\u00f6nnen unter der Voraussetzung, dass die beiden Komponenten sich nicht unkontrolliert und zumal unter dem Gegendruck der zwischen die Z\u00e4hne geratenen Gew\u00fcrzpartikel verschieben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis findet seine St\u00fctze in der Beschreibung und den Zeichnungen des Klagepatents, welche gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs heranzuziehen sind. In seinen einleitenden Beschreibungspassagen (Absatz [0003]) w\u00fcrdigt das Klagepatent denjenigen Stand der Technik, bei welchem die feststehende und die drehbare Komponente mithilfe eines Nocken axial zueinander in einen einstellbaren Abstand verschoben werden k\u00f6nnen, um auf diese Weise die Partikelgr\u00f6\u00dfe des gemahlenen Gew\u00fcrzes zu ver\u00e4ndern. Diese Gestaltung kritisiert das Klagepatent nicht, es will sie lediglich insoweit verbessern, dass die Konstruktion einer in dieser Weise verstellbaren Gew\u00fcrzmahlvorrichtung vereinfacht werden soll (Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann der Fachmann dem Klagepatent weder im Anspruch noch in der Beschreibung und den Zeichnungen irgendeinen Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass die Nut durch die Rippe vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt werden muss, noch daf\u00fcr, dass die Nut alleine die Stellung der beiden Komponenten und damit ihren Abstand zueinander in einer bestimmten Position bewirken muss. Wie oben dargelegt ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht von Bedeutung, dass Rippe und Nut so ineinander greifen, dass dieser Eingriff nur durch \u00dcberwindung einer Grenzkraft gel\u00f6st werden kann. Ziel einer solchen Ausgestaltung ist es, die Stellung der beiden Komponenten zueinander im normalen Gebrauch der Gew\u00fcrzmahlvorrichtung auf den Bereich zu beschr\u00e4nken, der durch die Positionierung und die Ausgestaltung der Nut vorgegeben ist. Wenngleich die Nut nicht unbegrenzt breit sein darf, weil sonst die Positionierung der Komponenten zueinander zu wenig begrenzt und das Mahlergebnis zu ungenau vorgegeben ist, gibt es gleichwohl keinen Anlass, den Schutzbereich \u2013 der Auffassung der Beklagten folgend \u2013 auf eine Ausgestaltung zu beschr\u00e4nken, bei der die Rippe die Nut derart \u201epassgenau\u201c ausf\u00fcllt, dass in Axialrichtung keinerlei Spiel mehr er\u00f6ffnet ist. Eine gewisse Variationsbreite ist daher zul\u00e4ssig und damit auch eine gewisse Breite der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Nut. Das zeichnerisch in Figur 8 des Klagepatents dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel weist zwar Nuten (50 und 52) auf, in welche sich die Rippe (32) jeweils nahezu spielfrei einpasst, weil sie die Nuten jeweils nahezu vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt. Auf ein solches Ausf\u00fchrungsbeispiel darf der Schutzbereich indes nicht begrenzt werden.<\/p>\n<p>Im Gegenteil geht die Schilderung dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Beschreibung (Abs\u00e4tze [0027] und [0031] nicht \u00fcber die Erl\u00e4uterung dessen hinaus, dass die Rippe in die eine Nut (50) oder in die andere Nut (52) einschnappen kann, ohne indes dar\u00fcber hinaus einen spielfreien Sitz der Rippe in der Nut zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann das von ihr vertretene engere Verst\u00e4ndnis nicht durch den Verweis auf die durch das Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigte DE 203 04 793 (Anlage LS 3; im Folgenden: DE \u2018793) belegen. Ein solches Dokument aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik kann von vornherien nur dann zur Auslegung beitragen, wenn in ihm eine Gestaltung offenbart ist, die f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung und ist und die also in einem Merkmal des auszulegenden Patents Niederschlag gefunden hat (Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 44). Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die DE \u2018793 gerade keine Gestaltung lehrt oder offenbart, in welcher der Abstand der beiden Komponenten des Mahlwerks zueinander durch eine in eine Nut eingreifende Rippe definiert wird; vielmehr hat die DE \u2018793 eine Gew\u00fcrzm\u00fchle zum Gegenstand, bei der ein den Abstand definierender Hebesitz (5) stufenlos, vorzugsweise n\u00e4mlich mittels eines Gewindes verschiebbar ist, also eine \u00c4nderung des Abstandes gerade nicht die \u00dcberwindung einer Grenzkraft und das Einrasten in einer anderen Nut erfordert.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann die Beklagte die von ihr vertretene Auslegung mit Erfolg auf den lexikalischen Nachweis allgemeiner Erkl\u00e4rungen des Begriffs \u201eNut\u201c st\u00fctzen: Die insoweit vorgelegten Ausz\u00fcge aus online verf\u00fcgbaren Nachschlagewerken (aus \u201ewissen.de\u201c als Anlage LS 6 und aus \u201eduden.de\u201c als Anlage LS 7) sind kein gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial und im \u00dcbrigen nicht geeignet, das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zu belegen.<\/p>\n<p>Ferner gibt es keinen Anlass f\u00fcr die weitere von der Beklagten vertretene Einengung des Schutzbereichs in der Hinsicht, dass alleine die Nut die Positionierung der Komponenten zueinander bestimmen und gegen Aus\u00fcbung einer Grenzkraft sichern d\u00fcrfe. Dass nicht auch weitere Elemente hierzu beitragen d\u00fcrfen und ausschlie\u00dflich das Zusammenwirken von Rippe und Nut diesen Effekt bewirken muss, wird vom Klagepatent weder in den Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung oder den Zeichnungen gefordert. Im Gegenteil l\u00e4sst die bereits angef\u00fchrte Figur 8 des Klagepatents eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung erkennen, bei der in derjenigen Situation, in welcher die Rippe (32) in die ober der beiden Nuten (52) eingreift zugleich der obere Rand der Buchse (22) der ersten Komponente (10) gegen einen quer verlaufenden Steg der zweiten Komponente (16) anst\u00f6\u00dft, so dass dieser Kontakt zwischen ersten und zweiter Komponente eine weitere axiale Verschiebung in eine der beiden m\u00f6glichen Richtungen verhindert und die Sicherung dieser Position der beiden Komponenten zueinander nicht alleine durch das Zusammenwirken von Rippe (32) und Nut (52) bewirkt wird. Eine solche Gestaltung, die das weitere Zusammenschieben der beiden Komponenten vollst\u00e4ndig verhindert und nicht nur gegen eine Grenzkraft sichert, d\u00fcrfte den technischen Sinn haben, eine zu starke Verengung des Abstandes zwischen den Komponenten auszuschlie\u00dfen. Sie l\u00e4sst freilich unber\u00fchrt, dass die Ver\u00e4nderung des Abstandes in die Gegenrichtung durch die in die \u2013 breitere \u2013 Nut eingreifende Rippe gegen eine Grenzkraft gesichert ist. Dass, wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 geltend gemacht hat, die zeichnerische Darstellung in Figur 8 nur zuf\u00e4llig ein Ansto\u00dfen der Buchse gegen den Steg und damit kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeige, l\u00e4sst sich nicht belegen. Demnach ist diese Zeichnung als Offenbarung einer patentgem\u00e4\u00dfen Gestaltung zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaher l\u00e4sst sich die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.7 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen. Wenngleich die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Parteien im Streit steht, weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem Vorbringen der Beklagten eine schmale Vertiefung auf der seitlichen Oberfl\u00e4che der ersten Komponente auf, welche auch nach Auffassung der Beklagten eine Nut im Sinne des Klagepatents bildet, sowie eine zweite Vertiefung, in welche ein Vorsprung der zweiten Komponente eingreifen kann. Diese zweite Vertiefung ist, wie die Beklagte selber vortr\u00e4gt, von der ersten durch einen h\u00f6her gelegenen, von der Beklagten als \u201eWulst\u201c bezeichneten Abschnitt getrennt. Wenn der Vorsprung der ersten, feststehenden Komponente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus der ersten, schmalen Vertiefung in Richtung der Wulst hinaus bewegt wird, greift er bei hinreichend weiter axialer Bewegung in die zweite, breitere Vertiefung ein. Ferner st\u00f6\u00dft ein Rand der ersten Komponente gegen ein Bodenteil der zweiten Komponente, so dass die erste Komponente in dieser Richtung nicht weiter axial entlang der zweiten Komponente bewegt werden kann. In die Gegenrichtung, also in Richtung der Wulst und der schmaleren Vertiefung, wird eine axiale Bewegung der beiden Komponenten zueinander indes durch das Anliegen des Vorsprungs gegen die Wulst derart gesichert, dass eine (R\u00fcck-)Bewegung und damit ein (neuerliches) Eingreifen des Vorsprungs in die schmalere der beiden Vertiefungen nur durch \u00dcberwindung einer Grenzkraft erm\u00f6glicht werden kann.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen oben unter a) gen\u00fcgt diese Ausgestaltung der zweiten Vertiefung auf der seitlichen Oberfl\u00e4che der zweiten Komponente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, um dieses Element als Nut im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne zu beurteilen. Weil demnach auch nach dem Vorbringen der Beklagten eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.7 feststellbar ist, kommt es nicht auf den Streit der Parteien um die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in tats\u00e4chlicher Hinsicht an, und auch nicht auf den Antrag des Kl\u00e4gers, der Beklagten die Vorlage von Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufzugeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus dem oben unter 1. Ausgef\u00fchrten folgt zugleich, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Vorsprung auf der seitlichen Oberfl\u00e4che der zweiten Komponente in beide Vertiefungen auf der Oberfl\u00e4che der ersten Komponente, auch in die breitere der beiden Vertiefungen, im Sinne vom Merkmal 1.7.3 einschnappt.<\/p>\n<p>Wie oben unter 1.a) ausgef\u00fchrt, kommt es, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht darauf an, dass der Vorsprung der zweiten Komponente, also die Rippe im Sinne des Klagepatents, in die Vertiefung der ersten Komponente, also die Nut im Sinne des Klagepatents, spielfrei eingreifen m\u00fcsste, so dass aufgrund des Eingriffs keine axiale Verschiebung der der beiden Komponenten zueinander mehr m\u00f6glich w\u00e4re. Ausreichend ist es, wenn die Nut, die breiter sein darf als die eingreifende Rippe, die axiale Verschieblichkeit auf ein Ma\u00df reduziert, die ein hinreichend genaues Mahlergebnis bedeutet.<\/p>\n<p>Auch aus dem Begriff des \u201eEinschnappens\u201c (im ma\u00dfgeblichen Wortlaut der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents: \u201esnap\u201c) folgt nicht die von der Beklagten vertretene einengende Betrachtungsweise. Mit diesem Begriff wird auf fachm\u00e4nnischer Sicht nicht mehr gefordert als das Eingreifen und Sichern gegen eine aufzubringende Gegenkraft. Auch der hieran anschlie\u00dfende Anspruchswortlaut:<\/p>\n<p>\u201e\u2026ringsum verlaufende Nut (52), \u2026 welche\u2026 damit an einer verschobenen Position angeordnet ist\u2026\u201c,<\/p>\n<p>in der englischen Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>\u201ea circumferentially extending groove (52) \u2026 which \u2026 is located in its adjusted position thereby\u2026\u201c<\/p>\n<p>st\u00fctzt die Ansicht der Beklagten nicht. Die \u201everschobene Position\u201c (\u201eadjusted position thereby\u201c) ist, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen oben unter 1.a) beschr\u00e4nkt, nicht derart beschr\u00e4nkt, dass innerhalb dieser Position eine Verschieblichkeit der Komponenten zueinander ausgeschlossen w\u00e4re. Vielmehr muss das Ma\u00df der Verschieblichkeit lediglich auf ein Ma\u00df beschr\u00e4nkt sein, das einen einheitlichen Grad des Mahlens des Gew\u00fcrzes gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich folgt aus dem Ausgef\u00fchrten auch die Verwirklichung des Merkmals 1.8. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, wenn das Ineinandergreifen von Nut und Rippe, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen also das Eingreifen des Vorsprungs in die breitere der beiden Vertiefungen, nicht die einzige Ursache der Fixierung einer Position der beiden Komponenten zueinander ist, sondern andere Gestaltungselemente, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen n\u00e4mlich der Rand der Buchse der ersten Komponente, welcher an den Steg der zweiten Komponente anst\u00f6\u00dft, zu dieser Fixierung ebenfalls beitragen. Auch wenn demnach bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Nut die Verschieblichkeit nur in eine Richtung sichert, ist gleichwohl im Sinne von Merkmal 1.8 \u201edadurch\u201c der Abstand zwischen den Z\u00e4hnen der beiden Komponenten variierbar ausgestaltet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die zuerkannten Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers und des weiteren Patentinhabers A B.<\/p>\n<p>Jedenfalls der Internetauftritt der Beklagten, auf dem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nebst Lieferbedingungen und Preisen sowie einer M\u00f6glichkeit zur Bestellung aufgef\u00fchrt sind, stellt eine Verletzungshandlung in Gestalt des Anbietens an. Darauf, ob die Beklagte, was sie mit Nichtwissen bestreitet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf einer inl\u00e4ndischen Messe angeboten hat, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Frage, ob ein Messeauftritt mit einem spezifischen Produkt etwas anderes sein kann als ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 \u2013 Pralinenform II, wonach besondere Umst\u00e4nde festzustellen sein m\u00fcssten, um von einem Anbieten (dort: im markenrechtlichen Sinne) ausgehen zu k\u00f6nnen; wohl zu Recht anderer Ansicht Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, a.aO., \u00a7 9 Rdn. 54). Da die Beklagte das Klagepatent somit \u2013 auch \u2013 im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der im Inland begangenen Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich eines Monats schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher dem Kl\u00e4ger aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat er ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, den ihm und dem weiteren Inahber zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kl\u00e4ger und dem weiteren Inhaber im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>Die Pflicht der Beklagten, die von ihn im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch, von der Beklagten den R\u00fcckruf und die Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde verlangen zu k\u00f6nnen, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus Art. 64 EPO, \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Im zuerkannten Umfang belaste die Vernichtung und der R\u00fcckruf die Beklagte nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Die antragsgem\u00e4\u00df ausgesprochene Verpflichtung zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung von Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gestattet es der Beklagten ausdr\u00fccklich, zun\u00e4chst die Gew\u00fcrzgl\u00e4ser oder sonstigen -beh\u00e4ltnisse von den Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen zu trennen und sodann nur die Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen zur\u00fcckzurufen und zu vernichten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02446 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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