{"id":3541,"date":"2003-11-20T17:00:14","date_gmt":"2003-11-20T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3541"},"modified":"2016-06-14T15:24:52","modified_gmt":"2016-06-14T15:24:52","slug":"4b-o-1603-tintenfluessigkeitsbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3541","title":{"rendered":"4b O 16\/03 &#8211; Tintenfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 202<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. November 2003, Az. 4b O 16\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5718\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 2\/04<\/span><\/a><br \/>\nRestitutionsklage 1: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4695\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 41\/08<\/span><\/a><br \/>\nRestitutionsklage 2: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4898\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 152\/09<\/span><\/a><br \/>\nRestitutionsklage 3: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1849\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 129\/10<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; ? -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei die Benutzungsart \u201eanbieten\u201e nur die Beklagte zu 1. betrifft, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1) Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeich\u00adnungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>(2) Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>(a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten,<\/p>\n<p>(b) ist an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig,<\/p>\n<p>(aa) der Halter hat den Tintenstrahlkopf,<\/p>\n<p>(c) weist einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit auf,<\/p>\n<p>(d) weist eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf,<\/p>\n<p>(aa) die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung ist in einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Beh\u00e4lter im Betrieb bildet,<\/p>\n<p>(e) weist einen ersten Eingriffsabschnitt auf,<\/p>\n<p>(f) weist ein St\u00fctzelement auf.<\/p>\n<p>(3) Der erste Eingriffsabschnitt<\/p>\n<p>(a) ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<\/p>\n<p>(b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<\/p>\n<p>(4) Das St\u00fctzelement<\/p>\n<p>(a) ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>(b) erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der ersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<\/p>\n<p>(c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt an einer Au\u00dfenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist,<\/p>\n<p>(d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>(5) Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt.<\/p>\n<p>(6) Die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet.<\/p>\n<p>(7) Das St\u00fctzelement erstreckt sich von der Nachbarschaft eines Bodenabschnittes des Hauptk\u00f6rpers einst\u00fcckig nach oben und ist um die Nachbarschaft herum elastisch beweglich.<\/p>\n<p>(8) Der zweite Eingriffsabschnitt ist zwischen der Nachbarschaft und einem Bet\u00e4tigungsabschnitt angeordnet, der an einem freien Ende des elastischen St\u00fctzelements vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 06.12.2002 zu machen sind, und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.11.1998 bis 06.12.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Tintenpatronen und \/ oder Tintenbeh\u00e4lter nach Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000.000 ? vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft eines als Zoll- und Steuerb\u00fcrgen anerkannten inl\u00e4ndischen Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.000.000 ? festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 879 703 (Klagepatent, Anlage C 1), dessen Anmeldung vom 23.08.1995 am 25.11.1998 bekanntgemacht und dessen Erteilung am 05.11.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen die Erteilung hat die Beklagte zu 1. Einspruch eingelegt (Anlage MBP 1).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft, soweit es vorliegend von Interesse ist, eine Vorrichtung f\u00fcr den Ein- und Ausbau eines Tintenbeh\u00e4lters aus und das Halten dieses Tintenbeh\u00e4lters in einer Halterung mit dem Tintenstrahlkopf, kurz einer Aufzeichnungskopfkartusche. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 18 haben in deutscher \u00dcbersetzug folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) folgendes aufweist:<\/p>\n<p>einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit;<\/p>\n<p>eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<\/p>\n<p>einen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d), der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten; und<\/p>\n<p>ein St\u00fctzelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142e) an einer Au\u00dfenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a\u00b4) des Halters (60; 160; 560) in Eingriff gelangt,<\/p>\n<p>wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM;142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) angeordnet ist.<\/p>\n<p>18. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) gem\u00e4\u00df Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>das St\u00fctzelement (32a; 132a; 142a) sich von der Nachbarschaft eines Bodenabschnittes des Hauptk\u00f6rpers einst\u00fcckig nach oben erstreckt und um die Nachbarschaft herum elastisch beweglich ist, und<\/p>\n<p>der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) zwischen der Nachbarschaft und einem Bet\u00e4tigungsabschnitt (32g) angeordnet ist, der an einem freien Ende des elastischen St\u00fctzelementes (32a; 132a; 142a) vorgesehen ist:<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 14 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige BE1 (International ) AG stellt Tintenpatronen f\u00fcr Tintenstrahldrucker her, die mit dem Druckkopf verbunden werden und die ausweislich der Umverpackung dazu bestimmt sind, in die von der Kl\u00e4gerin auf den Markt gebrachten Tintenstrahldrucker eingesetzt zu werden. Die Ausgestaltung der Tintenpatronen ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin mit Anlagenkonvolut C4 \/ K13 \u2013 K25 sowie den Anlagen C5 \u2013 C 7 zur Akte gereichten Lichtbildabbildungen.<\/p>\n<p>Der nachfolgenden tabellarischen \u00dcbersicht ist die Zuordnung der Patronen zu den ZU-Artikelnummern zu entnehmen.<\/p>\n<p>lfd.Nr.<br \/>\nArtikel-Nr. ZU<br \/>\nAnlage Lichtbild<\/p>\n<p>1<br \/>\n335050<br \/>\nC4 \/ K13<\/p>\n<p>2<br \/>\n335074<br \/>\nC4 \/ K14<\/p>\n<p>3<br \/>\n335098<br \/>\nC4 \/ K15<\/p>\n<p>4<br \/>\n335111<br \/>\nC4 \/ K16<\/p>\n<p>5<br \/>\n336743<br \/>\nC4 \/ K17<\/p>\n<p>6<br \/>\n336750<br \/>\nC4 \/ K18<\/p>\n<p>7<br \/>\n336767<br \/>\nC4 \/ K19<\/p>\n<p>8<br \/>\n336576<br \/>\nC4 \/ K20<\/p>\n<p>9<br \/>\n336583<br \/>\nC4 \/ K21<\/p>\n<p>10<br \/>\n336637<br \/>\nC4 \/ K22<\/p>\n<p>11<br \/>\n336651<br \/>\nC4 \/ K23<\/p>\n<p>12<br \/>\n336668<br \/>\nC4 \/ K24<\/p>\n<p>13<br \/>\n336675<br \/>\nC4 \/ K25<\/p>\n<p>14<br \/>\n323899<br \/>\nC5<\/p>\n<p>15<br \/>\n323907<br \/>\nC6<\/p>\n<p>16<br \/>\n323915<br \/>\nC7<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren zur Unternehmensgruppe \u201eBE1\u201e, die im Internet einen sogenannten \u201eZU &#8211; Shop\u201e betreibt, \u00fcber den die Kl\u00e4gerin die vorbezeichneten Patronen bezog beziehungsweise hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Nr. 14 \u2013 16 durch einen Dritten beziehen lie\u00df. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um die f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsgesellschaft. Vom Firmensitz der Beklagten zu 2. wurden die Tintenpatronen per Paketdienst an den jeweiligen Besteller geliefert.<\/p>\n<p>Wegen Vermarktung und Vertrieb der oben aufgelisteten Tintenpatronen nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der dar\u00fcber hinaus insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche wird auf die Unteranspr\u00fcche 14 \u2013 16 des Klagepatents verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, ihnen im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zuzubilligen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe nicht in schl\u00fcssiger Weise dargetan, dass die beanstandeten Tintenpatronen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halterbefestigungen aufwiesen. Dar\u00fcber hinaus enthalte das Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch keine substantiierten Darlegungen dazu, dass die Beklagte zu 1. die angegriffenen Tintenpatronen angeboten und neben oder gemeinsam mit der Beklagten zu 2. vertrieben habe. Die vorgelegten Unterlagen seien lediglich geeignet, eine Verantwortlichkeit der BE1 (International) AG zu belegen.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren vertreten die Beklagten ferner die Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten sowie dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz, Entsch\u00e4digung und Vernichtung zu, da die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt eine Erfindung unter Schutz, die eine Detaill\u00f6sung f\u00fcr von der Kl\u00e4gerin hergestellte und vertriebene Tintenstrahldruckerpatronen liefert und eine Vorrichtung f\u00fcr den Ein- und Ausbau eines Tintenbeh\u00e4lters aus und das Halten dieses Tintenbeh\u00e4lters in einer Halterung mit dem Tintenstrahlkopf betrifft.<\/p>\n<p>Den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge ist aus der EP-A 0 546 832 (Anlage C 2) ein Tintenbeh\u00e4lter vorbekannt, der einen Hauptk\u00f6rper f\u00fcr die Tinte und eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung zur Zuf\u00fchrung der Tinte zu dem Tintenstrahlkopf hat. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist an einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb einnimmt. Ein erster Eingriffsabschnitt in der Form eines Kupplungsstiftes, der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist, ist daran angepasst, mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen. Ein weiterer Kupplungsstift ist daran angepasst, mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen. Diese L\u00f6sung bedeutet eine aufw\u00e4ndige Ausf\u00fchrung des Verbindungsmechanismus zwischen Tintenbeh\u00e4lter und Halter, wobei der Vorgang zur Anordnung oder Entfernung des Tintenbeh\u00e4lters verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert ist.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angesichts des aufgezeigten Standes der Technik bezeichnete Aufgabe ist es daher, einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zu schaffen, der leicht montierbar ist. Dies wird durch die Kombination der nachfolgenden Merkmale (Anspr\u00fcche 1 und 18) gel\u00f6st:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>(1) Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t<\/p>\n<p>(2) Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30)<\/p>\n<p>(a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten,<\/p>\n<p>(b) ist an einem Halter (60) abnehmbar montagef\u00e4hig,<\/p>\n<p>(aa) der Halter hat den Tintenstrahlkopf,<\/p>\n<p>(c) weist einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit auf,<\/p>\n<p>(d) weist eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf,<\/p>\n<p>(aa) die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b) ist in einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Beh\u00e4lters (30) im Betrieb bildet,<\/p>\n<p>(e) weist einen ersten Eingriffsabschnitt (32d) auf,<\/p>\n<p>(f) weist ein St\u00fctzelement (32a) auf.<\/p>\n<p>(3) Der erste Eingriffsabschnitt (32d)<\/p>\n<p>(a) ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<\/p>\n<p>(b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60i) des Halters (60) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30) w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<\/p>\n<p>(4) Das St\u00fctzelement (32a)<\/p>\n<p>(a) ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30) elastisch gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>(b) erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der ersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<\/p>\n<p>(c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e) an einer Au\u00dfenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers wegewandt ist,<\/p>\n<p>(d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>(5) Der zweite Eingriffsabschnitt (32e) ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j) des Halters (60) in Eingriff gelangt.<\/p>\n<p>(6) Die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b) ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e) angeordnet.<\/p>\n<p>Anspruch 18:<\/p>\n<p>(7) Das St\u00fctzelement (32a) erstreckt sich von der Nachbarschaft eines Bodenabschnittes des Hauptk\u00f6rpers einst\u00fcckig nach oben und ist um die Nachbarschaft herum elastisch beweglich.<\/p>\n<p>(8) Der zweite Eingriffsabschnitt (32e) ist zwischen der Nachbarschaft und einem Bet\u00e4tigungsabschnitt (32g) angeordnet, der an einem freien Ende des elastischen St\u00fctzelements (32a) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung bewirkt, dass zum Austauschen des Tintenbeh\u00e4lters das an diesem angeordnete St\u00fctzelement (32a) an seinem oberen Ende nur eingedr\u00fcckt zu werden braucht, wodurch sich die Arretierung l\u00f6st und der Tintenbeh\u00e4lter dann in dem Drehpunkt (32d; 60i) nach oben geschwenkt und leicht aus der Aufzeichnungskopfkartusche herausgenommen werden kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von dem Wortsinn der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, da sich dies bereits augenscheinlich aus den von der Kl\u00e4gerin zu der Akte gereichten Lichtbildern ergibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin die Verwirklichung der einzelnen Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 18 auch hinreichend substantiiert vorgetragen. Es ist zutreffend, dass insofern nicht die Behauptung gen\u00fcgt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale der Patentanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df, da es sich hierbei bereits um die Vorwegnahme des Ergebnisses der durch die Kammer vorzunehmende Wertung handelt. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in irgend einer Form zu \u201evisualisieren\u201e. Dies ist vorliegend durch die \u00dcberreichung der Lichtbilder geschehen. Sp\u00e4testens mit Schriftsatz vom 08.09.2003 hat die Kl\u00e4gerin dann auch ausreichend dargestellt, dass die einzelnen Merkmale der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche durch die auf den Lichtbildern dargestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht werden. Eines weiter gehenden Vortrages hat es vorliegend nicht bedurft, da anhand der Lichtbilder die Verwirklichung der Merkmale bereits augenscheinlich ist. Soweit die Beklagten r\u00fcgen, dass aus den Abbildungen nicht ersichtlich sei, dass der Halter gem. Merkmal (2)(b)(aa) den Tintenstrahlkopf hat, vermag dies in dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Fall ebenfalls nicht durchzugreifen. Auf den Abbildungen, die jeweils nur das Bauteil Tintenbeh\u00e4lter zeigen, ist erkennbar, dass diese jeweils f\u00fcr die Verwendung in von der Kl\u00e4gerin hergestellte und vertriebene Tintenstrahldrucker bestimmt sind. Der Kl\u00e4gervertreter hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hierzu noch einmal ausdr\u00fccklich hervorgehoben, dass diese Tintenstrahldrucker \u00fcber erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltete Halter verf\u00fcgen. Dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, so dass es vorliegend hierzu keines weiteren Vortrags seitens der Kl\u00e4gerin bedarf, um die Verwirklichung auch dieses Merkmals der Patentanspr\u00fcche schl\u00fcssig zu behaupten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die patentierte Erfindung widerrechtlich benutzt.<\/p>\n<p>Insofern wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde (dort jeweils unter III.) in den beiden Urteilen vom 16.01.2003 (Az. 4 O 100\/02; 4 b O 176\/02), an denen die Kammer festh\u00e4lt, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auch der weitere Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 2. betreffend, in dem vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Auch wenn die von den Beklagten vertretene Auffassung, die Beklagte zu 2. sei lediglich ein Zwischenlager mit keinerlei Einflussm\u00f6glichkeit auf die dort eingelagerte und zur Auslieferung abgeholte Ware, zutrifft, leistet sie dennoch in dem Konzernverbund \u201eZU \u2013 Hardcopy\u201e einen mitt\u00e4terschaftlichen Beitrag zu der Patentverletzung, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Verletzungshandlung als solche entfiele.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen rechts\u00adwidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unter\u00adlassung verpflichtet, Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung und Schadenersatz zu lei\u00adsten, Artikel II \u00a7 1 a Abs. 1 IntPat\u00dcG, Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentbenut\u00adzung bei Anwendung der im Ge\u00adsch\u00e4fts\u00adverkehr erforder\u00adlichen Sorgfalt zumindest erken\u00adnen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Scha\u00adden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht be\u00adzif\u00adfert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Fest\u00adstellung der Entsch\u00e4digungs- und Scha\u00addenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung ver\u00adpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zu\u00adste\u00adhen\u00adden Entsch\u00e4digungs- und Schaden\u00ader\u00adsatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuer\u00adkann\u00adten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht ver\u00adf\u00fcgt, und die Be\u00adklag\u00adten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar be\u00adlastet.Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG haben die Beklagten schlie\u00dflich \u00fcber Her\u00adkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Aus\u00adkunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift ge\u00adschul\u00addeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 09.01.2003 \u2013 2 U 94\/01) ist den Beklagten der zuerkannte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen. Der Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140 a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Es erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Umfang der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 18 keinen Rechtsbestand haben wird.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich in dem von ihnen durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt nicht mit Erfolg auf den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung berufen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 21 Abs. 1 Ziff. 4 PatG ist ein Patent zu widerrufen, wenn der Gegenstand des Patents \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Unstreitig hat die Kl\u00e4gerin in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ein \u201ez for fluid communication with ambience\u201e als weiteres Merkmal erw\u00e4hnt. In der erteilten Fassung des Klagepatents fehlt dieses Merkmal v\u00f6llig. Gleichwohl ist hierin keine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu sehen. An einer solchen fehlt es, wenn der Fachmann dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (ohne weiteres Nachdenken und ohne n\u00e4here \u00dcberlegungen) entnehmen kann, ob dieses Merkmal zur Erfindung geh\u00f6rt (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., \u00a7 38 RN 18). Aufgabe des Klagepatents ist es, einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zu schaffen, der leicht montierbar ist. Mit der L\u00f6sung ausschlie\u00dflich dieser Aufgabe befassen sich die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 18. Der Fachmann erkennt hier ohne weiteres, dass das urspr\u00fcnglich bezeichnete \u201ez\u201e f\u00fcr die L\u00f6sung dieser Aufgabe g\u00e4nzlich ohne Belang ist. Im \u00fcbrigen ist die Ursprungsanmeldung nicht zu den Akten gereicht worden. Selbst wenn das fragliche Merkmale, das sich mit einem \u201ez\u201e befasst, im dortigen Anspruch enthalten gewesen sein sollte, besagt dies wegen des vorl\u00e4ufigen Charakters der Anspr\u00fcche einer Anmeldung noch nichts. Es h\u00e4tte dargetan werden m\u00fcssen, dass die Gesamtoffenbarung der Anmeldeschrift dem Fachmann die Erkenntnis vermittelt, dass das betreffende Merkmal zwingend zur beanspruchten Erfindung geh\u00f6rt. Dazu gibt aber auch der in Bezug genommene Einspruchsschriftsatz (Anlage MBP 1) nichts her.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. wendet sich im Einspruchsverfahren gegen die Erfindungsh\u00f6he der in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 18 offenbarten technischen Lehre und vertritt im Rahmen ihrer dortigen Einspruchsbegr\u00fcndung im wesentlichen die Ansicht, die in der Klagepatentschrift zitierte EP-A- 0 376 719 A 2 (Anlage MBP 2 = D2) sei im Erteilungsverfahren nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden. Unter Zugrundelegung der in der Beschreibung des Klagepatents gew\u00fcrdigten EP-A- 0 546 832 A 2 (Anlage C2) und der Einlassung der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren, dass sie die Frage, ob das Vorsehen eines ersten Eingriffsabschnitts und eines St\u00fctzelements mit einem zweiten Eingriffsabschnitt am Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (im Gegensatz zu einer Anordnung am Halter wie bei der Erfindung nach Anlage C2) auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe, nicht diskutieren wolle, folge f\u00fcr die \u201eErfindung\u201e des Klagepatents, dass alleine die Verschwenkung bei der Montage des Tintenbeh\u00e4lters neu sei. Eine solche sei aber bereits bei der Entgegenhaltung D2 offenbart. Diese Argumentation erscheint nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung.<\/p>\n<p>Den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik bildet die in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte und im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigte EP-A- 0 546 832.<\/p>\n<p>Diese offenbart \u2013wie der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der Anlage C 2 entnommen werden kann-<\/p>\n<p>einen an einem Tintenstrahlkopf angeordneten Halter (1), an dem ein Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (2) durch Einrasten hierf\u00fcr vorgesehener Rastelemente (12; 13) befestigt werden kann. Bei dem Gegenstand dieser Erfindung sind jedoch die Eingriffsabschnitte (12) an dem Halter angebracht. Ausgehend von dieser wiedergegebenen Figur ist es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann sicherlich naheliegend gewesen, die Verrastungsanordnung kinematisch umzukehren, indem nicht mehr der den Tintenstrahlkopf aufnehmende Halter (1), sondern statt dessen der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (2) mit federnden Rastnasen versehen wird, die in entsprechende Mulden des Halters eingreifen. Eine solche Anordnung der Verrastungsmittel ist in Figur 26 dieser Patentschrift auch bereits offenbart worden.<\/p>\n<p>Durch eine solche Abwandlung werden aber nicht bereits alle Merkmale des Klagepatents verwirklicht. So fehlt es daran, dass der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage durch den Eingriff des ersten Eigriffsabschnitts in einem ersten Arretierabschnitt drehbar gehalten wird (Merkmal 3 b), weil die eine Rastnase des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters nicht dazu dient, den Beh\u00e4lter w\u00e4hrend des Ein- und Ausbaus drehbar zu halten. Die Montage geschieht hier vielmehr durch seitliches Verschieben des Beh\u00e4lters in Richtung auf den Halter und davon weg. Dar\u00fcber hinaus erstreckt die Rastnase sich nicht vom Boden nach oben (Merkmal 7) und es fehlt an einem zweiten Eingriffsabschnitt entsprechend den Merkmalen 4c und 8.<\/p>\n<p>Bereits mit der oben beschriebenen kinematischen Umkehr erreicht der Durchschnittsfachmann erkennbar den Vorteil, dass die beanspruchten und deshalb bruchgef\u00e4hrdeten Rastnasen am ohnehin auszuwechslenden Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und nicht am Halter angeordnet sind, was die Lebensdauer dieses an dem Tintenstrahlkopf befestigten Halters erh\u00f6ht. Da der Fachmann diesen Vorteil bereits erreicht hat, ist schon ungewi\u00df, ob er \u00fcberhaupt noch Veranlassung hat, dieses bereits Erreichte als unzureichend und daher verbesserungsbed\u00fcrftig anzusehen, was ihn dazu bewegen k\u00f6nnte, auch die EP-A- 0 376 719 (D2) in Betracht zu ziehen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Klagepatents, einen leicht montierbaren Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zu erhalten. Die D2, deren Figur 12 B nachfolgend wiedergegeben ist,<\/p>\n<p>befa\u00dft sich nicht mit dem Problem einer einfachen Montage des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters. Es geht bei dieser technischen Lehre darum, einen Weg zu finden, der es erm\u00f6glicht, Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter in Tintenstrahldruckk\u00f6pfe austauschbar einzusetzen. Hierbei sollen die erforderlichen elektrischen Kontakte nicht zu sehr durch Reibung besch\u00e4digt werden, was durch \u2013 im dort gew\u00fcrdigten Stand der Technik bekanntes &#8211; einfaches seitliches Aufschieben geschehen k\u00f6nnte. Gleichwohl ist jedoch eine gewisse Reibung zwischen den elektrischen Kontakten am Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter einerseits und den Kontakten an dem Halter gew\u00fcnscht. Hiermit wird es erm\u00f6glicht, einen etwaigen Tinten-\/Schmierfilm auf den Kontakten zu beseitigen und so eine sichere elektrische Verbindung zu erhalten.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Fachmann \u2013trotz dieser von dem Problem des Klagepatents wegf\u00fchrenden Aufgabenstellung- gleichwohl die D 2 in Betracht zieht, gelangt er damit nicht zu einer Vorrichtung, wie sie der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 18 entspricht. In Bezug auf die Einheit von Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Tintenstrahlkopf, die vorliegend allein als Vorbild f\u00fcr die Ausgestaltung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters heranzuziehen ist, und in Bezug auf den Schlitten, der insoweit dem Halter entspricht, fehlt es an der Verwirklichung mehrerer Merkmale. Denn es gibt kein elastisch federndes St\u00fctzelement am Beh\u00e4lter, sondern eine vorstehende Erhebung (10g), die mit einem elastischen Arm des Halters (20i) in Eingriff gelangt. So werden die Merkmale (4)(a), (4)(c), (4)(d),(7) und (8) der obigen Merkmalsanalyse des Klagepatents nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Um zum Gegenstand der Erfindung des Klagepatents zu gelangen, m\u00fc\u00dfte der Fachmann mithin nicht nur die beiden erw\u00e4hnten Schriften miteinander kombinieren, er m\u00fc\u00dfte dar\u00fcber hinaus auch noch die aus der D 2 offenbarte (schwenkbare) Vorrichtung dahin abwandeln, dass er das elastische St\u00fctzelement statt am Halter am Beh\u00e4lter anordnet. Es ist nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass und weshalb der Fachmann aufgrund eigener technischer \u00dcberlegungen ohne r\u00fcckschauende Betrachtung diese L\u00f6sung h\u00e4tte auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der neue Sachvortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.11.2003 rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurtei\u00adlung und bot keinen Anla\u00df, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen, \u00a7 156 ZPO. Die mit diesem Schriftsatz vorgetragene weitere Entgegenhal\u00adtung US-P-4.408.914 (Anlage MBP 5) offenbart ebenfalls nicht s\u00e4mtliche geltend gemachten Merkmale der Erfindung des Klagepatents. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Fachmann &#8211; ohne eine r\u00fcckschauende Betrachung anzustellen &#8211; Anla\u00df gehabt haben sollte, die drei geltend gemachten Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Erfindung der Anlage MBP 5 nicht mit Fl\u00fcssigkeits\u00adbeh\u00e4ltern f\u00fcr Tintenstrahldrucker befa\u00dft sondern mit einer Farb\u00adband-Kassette.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 202 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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