{"id":354,"date":"2005-03-22T17:00:58","date_gmt":"2005-03-22T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=354"},"modified":"2016-04-19T13:10:35","modified_gmt":"2016-04-19T13:10:35","slug":"4a-o-20404-express-stent-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=354","title":{"rendered":"4a O 204\/04 &#8211; Express-Stent III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0345<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2005, Az. 4a O 204\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patentes 0 846 xxx (Anlage L 17, deutsche \u00dcbersetzung Anlage L 17.1, nachfolgend Klagepatent), dessen Verfahrenssprache englisch ist. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 28. Juli 1994 und 31. Mai 1995 am 26. Juli 1995 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 10. Juni 1998 offengelegt; der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 23. Januar 2002. Das Klagepatent ist eine Teilung aus der Europ\u00e4ischen Patentschrift 0 762 xxx (nachfolgend Stammpatent), welches im Einspruchsbeschwerdeverfahren durch die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31. M\u00e4rz 2004 widerrufen wurde.<\/p>\n<p>Die Klageerfindung bezieht sich auf einen flexiblen, expandierbaren Stent. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 hat &#8211; in der englischen Verfahrenssprache &#8211; folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eA stent formed of a flat metal tube (30) having in a non-expanded form and in an expanded form a patterned shape, the patterned shape comprising first meander patterns (11) extending in a first direction and second meander patterns (12) extending in a second direction, different from the first direction, wherein the first and second meander patterns comprise loops and are intertwined such that loops (14, 16) of each of the first meander patterns (11) is disposed between all neighboring second meander patterns (12) and that one loop (18, 20) of each of the second meander patterns (12) is disposed between all neighboring first meander patterns (11).\u201d<\/p>\n<p>Der vorstehende Patentanspruch lautet in deutscher \u00dcbersetzung folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eEin Stent, welcher als eine R\u00f6hre (30) aus flachem Metall ausgebildet ist, mit einer gemusterten Gestalt in einer nicht ausgedehnten Form und in einer ausgedehnten Form, wobei die gemusterte Gestalt erste sich in eine Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (11) und zweite sich in eine zweite Richtung, verschieden von der ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12) aufweist, wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind, dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen allen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet sind und dass eine Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in den Figuren 1 und 2 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel und in den Figuren 7 und 8 ein zweites Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurde von der Beklagten zu 2. sowie von dritter Seite Einspruch zum Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. liefert und vertreibt Stents unter der Handelsbezeichnung \u201eX\u201c. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von der Beklagten zu 2. in die Bundesrepublik Deutschland importiert, und an die Beklagte zu 1. geliefert; der Beklagte zu 3. ist seit dem 29. M\u00e4rz 2001 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist ein Ausschnitt aus der schematischen Darstellung des angegriffenen Stents, wie er sich aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage L 22.1 vorgelegten Anlage ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, hilfsweise \u00e4quivalente Verletzung des Patentanspruches 1.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stents, welche als eine R\u00f6hre aus flachem Metall ausgebildet sind mit einer gemusterten Gestalt in einer nicht ausgedehnten und in einer ausgedehnten Form, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die gemusterte Gestalt erste sich in einer erste Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (11) und zweite sich in eine zweite Richtung, verschieden von der ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12) aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind, dass Schlaufen (12, 14) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen allen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet sind und dass eine Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist;<\/p>\n<p>die Beklagten zu 1. und 3.:<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patentes 0 846 xxx anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>die Beklagte zu 2.:<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patentes 0 846 xxx anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>1.b) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stents, welche als eine R\u00f6hre aus flachem Metall ausgebildet sind mit einer gemusterten Gestalt in einer nicht ausgedehnten und in einer ausgedehnten Form, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die gemusterte Gestalt erste sich in einer erste Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (11) und zweite sich in eine zweite Richtung, verschieden von der ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12) aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind, dass Schlaufen (12, 14) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen allen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet sind und dass zwei Schlaufen (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist;<\/p>\n<p>die Beklagten zu 1. und 3.:<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patentes 0 846 xxx anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>die Beklagte zu 2.:<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patentes 0 846 xxx anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Juli 1998 begangen haben und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden),<\/p>\n<p>wobei von dem Beklagten zu 3. die Angaben e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23. Februar 2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten Handlungen und von den Beklagten zu 1. und 2. in der Zeit vom 10. Juli 1998 bis zum 23. Februar 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. Februar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Patentanspruches 1 in Abrede. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung durch den angegriffenen Stent liege nicht vor, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen den ersten M\u00e4andermustern jeweils vier Schlaufen der zweiten M\u00e4andermuster angeordnet seien; das Klagepatent sehe jedoch nur eine Schlaufe vor.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor, da keine objektive Gleichwirkung vorhanden sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe eine Dehnung des Stents eine Verdrehung desselben zur Folge.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei das Austauschmittel f\u00fcr einen Fachmann auch nicht auffindbar. Es fehle an einem Ankn\u00fcpfungspunkt im Anspruchswortlaut. Es finde sich auch in der Beschreibung kein Hinweis darauf, abweichend vom Anspruchswortlaut und den Ausf\u00fchrungsbeispielen mehrere Schlaufen zwischen den ersten M\u00e4andermustern anzuordnen. Auch w\u00fcrden die Ausf\u00fchrungsbeispiele lediglich die Verwendung einer einzigen Schlaufe zwischen den ersten M\u00e4andermustern offenbaren. Die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele der Figuren 5 A und 5 B legten dem Fachmann nicht nahe, die Zahl der Schlaufen zwischen den ersten M\u00e4andermustern zu erh\u00f6hen. Der Fachmann entnehme dem Ausf\u00fchrungsbeispiel vielmehr, dass die Gr\u00f6\u00dfe der zwischen den ersten M\u00e4andermustern angeordneten einen Schlaufe des zweiten M\u00e4andermusters der Gr\u00f6\u00dfe einer Schlaufe des ersten M\u00e4andermuster entsprechen muss, damit die L\u00e4ngsschrumpfung der Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters durch eine Ausdehnung der zwischen diesen ersten M\u00e4andermustern angeordneten Schlaufen proportional kompensiert wird.<br \/>\nHinsichtlich der Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsbegehrens nehmen sie Bezug auf die als Anlage B 2 vorgelegte Einspruchsbegr\u00fcndung der Beklagten zu 2. sowie einen weiteren Schriftsatz vom 16. September 2004 (Anlage B 3) und den von dritter Seite verfassten Einspruchsschriftsatz. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber der Stammanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert; auch fehle es an Neuheit und Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Zur Konkretisierung ihrer Darlegungen hinsichtlich des Vorliegens einer \u00e4quivalenten Verletzung nimmt sie Bezug auf ein Gutachten des Ingenieurb\u00fcros Dr. Theo X vom 23. Dezember 2004, vorgelegt als Anlage L 25. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu unter Bezugnahme auf das Gutachten des Privatgutachter Dr. X vorgetragen, dass der Fachmann bei einer wertenden Betrachtung des Hauptanspruches erkenne, dass (zumindest) eine Schlaufe zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern vorgesehen sei, um eine technische Wirkung zu erzielen. Bereits der Anspruchswortlaut offenbare das L\u00f6sungsprinzip der Klageerfindung. Zugleich sei dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens gel\u00e4ufig, dass es zur Erreichung dieser technischen Wirkung nicht auf die Zahl der Schlaufen ankomme und dass deshalb die Anspruchsformulierung \u201eone loop\u201c nicht die Anordnung von mehreren, insbesondere zwei Schlaufen ausschlie\u00dfe. Der Sachverst\u00e4ndige sei daher zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass zwei Schlaufen anstelle von einer Schlaufe eine gleichwertige L\u00f6sung darstelle.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nach Artt. 64 und 2 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2, 33, 140 b PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem Klagepatent keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung bezieht sich allgemein auf Stents zum Implantieren in einen lebenden K\u00f6rper. Im Stand der Technik sind vielf\u00e4ltige Stents bekannt, bei welchen bez\u00fcglich der vorliegenden Erfindung der Begriff \u201eStent\u201c eine Vorrichtung kennzeichnet, welche aus einem k\u00f6rper-kompatiblen Material besteht, das zum Aufweiten eines Blutgef\u00e4\u00dfes oder einer anderen \u00d6ffnung in dem K\u00f6rper und zum Aufrechterhalten der resultierenden Gr\u00f6\u00dfe des Lumens verwendet wird. Typischerweise wird der Stent \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 an den gew\u00fcnschten Ort in dem K\u00f6rper mittels eines aufblasbaren Ballons zugef\u00fchrt, und, wenn der Ballon aufgeblasen wird, dehnt sich der Stent aus, wodurch sich die \u00d6ffnung erweitert. Andere mechanische Vorrichtungen, welche eine Ausdehnung des Stents bewirken, werden ebenfalls angewendet.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind im Stand der Technik aus mehreren Druckschriften, die in der Patentschrift genannt sind, Stents bekannt, die aus Draht gebildet sind. Derartige Stents verf\u00fcgen zwar \u00fcber hinreichende Flexibilit\u00e4t, um sich am Zielort im K\u00f6rper aufzuweiten, weisen jedoch im aufgeweiteten Zustand nicht eine solche Radialsteifigkeit auf, die gew\u00fcnscht wird.<\/p>\n<p>Bekannt sind zudem Stents, die aus geschnittenem handels\u00fcblichen Metall gebildet sind. Die Klagepatentschrift nennt auch hierf\u00fcr mehrere Druckschriften. Die in der US-amerikanischen Patentschrift 5 102 417 (Anlage L 17, nachfolgend: Palmaz) beschriebenen Stents \u2013 welche in einer Ausf\u00fchrungsform nachfolgend abgebildet sind &#8211; sind ausdehnbare r\u00f6hrenf\u00f6rmige Implantate, die mittels eines flexiblen Verbinders miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Implantate sind aus einer Vielzahl von Schlitzen gebildet, welche parallel zur L\u00e4ngsachse der R\u00f6hre angeordnet sind. Die flexiblen Verbinder sind schraubenf\u00f6rmige Verbinder. Da die r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate relativ steif sind, werden die flexiblen Verbinder ben\u00f6tigt, so dass die Stents sich biegen k\u00f6nnen, wenn sie durch ein gekr\u00fcmmtes Blutgef\u00e4\u00df hindurch gef\u00fchrt werden. Wenn die Stents sich ausdehnen, dehnen sich die Implantate radial aus und schrumpfen folglich in L\u00e4ngsrichtung. Gleichzeitig verdrehen sich die schraubenf\u00f6rmigen Verbinder, was das Blutgef\u00e4\u00df gef\u00e4hrden kann, so die Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die US-amerikanische Patentschrift 5 195 984 (Anlage L 19, nachfolgend Schatz) an. Diese beschreibt einen \u00e4hnlichen Stent, wie aus der Ver\u00f6ffentlichung Palmaz, jedoch mit einem geraden Verbinder, parallel zur L\u00e4ngsachse der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate, zwischen den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantaten. Das gerade Element beseitigt nunmehr zwar die Verdrehbewegung; als nachteilig sieht es das Klagepatent hingegen, dass es sich nicht um einen festen Verbinder handelt.<\/p>\n<p>Als weiterer Stand der Technik wird von der Klagepatentschrift das Europ\u00e4ische Patent 0 378 151 beschrieben, welches einen Stent offenbart, welcher aus einer Drahtkonstruktion besteht, die in einem ausgedehnten Zustand eine Serie von gespannten Biegungen oder Windungen aufweist. Das Wesentliche der Struktur beruht auf einem Draht, der \u00fcber sich selbst geschlauft ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik ist es das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) des Klagepatentes, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft. Zur L\u00f6sung des technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Ein Stent, welcher als eine R\u00f6hre (30) aus flachem Metall ausgebildet ist, mit einer gemusterten Gestalt in einer nicht ausgedehnten Form und in einer ausgedehnten Form, wobei<\/p>\n<p>A. die gemusterte Gestalt erste sich in eine erste Richtung erstreckende M\u00e4andermuster aufweist;<\/p>\n<p>B. die gemusterte Gestalt zweite M\u00e4andermuster (12) aufweist, die sich in eine zweite Richtung erstrecken, welche von der ersten Richtung verschieden ist,<\/p>\n<p>C. die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen;<\/p>\n<p>D. die ersten und zweiten M\u00e4andermuster derart verschlungen sind, dass<\/p>\n<p>1. Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen allen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet sind und<\/p>\n<p>2. eine Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht die Verwirklichung der Merkmale A bis D1 zu Recht au\u00dfer Streit, so dass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Im Streit steht hingegen die Verwirklichung des Merkmals D2.<\/p>\n<p>Merkmal D2 besagt, dass eine Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals D2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegt nicht vor. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine Anordnung auf, bei der nur eine einzige Schlaufe jeder der zweiten M\u00e4andermuster zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern vorhanden ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist jedenfalls mindestens zwei Schlaufen auf. Von dem Vorhandensein lediglich einer Schlaufe geht das Klagepatent jedoch aus.<\/p>\n<p>Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich eines Patentes durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Das Patent ist daher in der Weise auszulegen, wie ein Durchschnittsfachmann die in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten Begriffe unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen versteht und welche konkreten Vorstellungen er mit ihnen und dem geschilderten Erfindungsgedanken verbindet (BGH, GRUR 1999, 909, 911 ff. \u2013 Spannschraube; GRUR 1997, 116, 117 \u2013 Prospekthalter). Hierzu ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass der Anspruch in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache von \u201eone loop\u201c spricht und nicht von \u201ea loop\u201c. Der Wortlaut des Merkmals in der englischen Verfahrenssprache l\u00e4sst also die Anzahl der Schlaufen, die die zweiten M\u00e4andermuster aufweisen sollen, nicht offen. Denn das englische Wort \u201eone\u201c ist ein Zahlwort und kann anders als das in der deutschen \u00dcbersetzung verwendete Wort \u201eeine\u201c nicht gleichzeitig als unbestimmter Artikel verstanden werden, so wie dies bei Verwendung des Wortes \u201ea\u201c m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zwar macht die Kl\u00e4gerin geltend, Merkmal D2 sei dahingehend zu interpretieren, dass zwischen den ersten M\u00e4andermustern mindestens eine Schlaufe vorhanden sein solle, was die M\u00f6glichkeit beinhalte auch mehrere Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters anzuordnen.<br \/>\nDieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. In Bezug auf diejenigen Schlaufen der ersten M\u00e4andermuster, die zwischen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern liegen sollen, verwendet die f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche englischsprachige Anspruchsfassung ausdr\u00fccklich das Wort \u201eloops\u201c. Die Unteranspr\u00fcche 3 und 4 des Klagepatentes sehen erg\u00e4nzend hierzu vor, dass zwischen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern zwei bzw. drei Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters liegen. Da es sich hierbei um bevorzugte Ausf\u00fchrungsvarianten der Erfindung handelt, auf die die allgemeine Lehre des Hauptanspruches nicht beschr\u00e4nkt ist, versteht der Durchschnittsfachmann die gegebene Anweisung, zwischen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern \u201eSchlaufen\u201c (loops) des ersten M\u00e4andermusters vorzusehen, dahin, dass zwischen allen zweiten M\u00e4andermustern wenigstens eine Schlaufe des ersten M\u00e4andermusters zu liegen habe. Im Zusammenhang mit dem Merkmal D2, welches sich damit befasst, wie viele Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnet sind, verwendet der Anspruch hingegen die Formulierung \u201eone loop\u201c, wie vorstehend ausgef\u00fchrt. Es besteht insofern innerhalb des Hauptanspruchs ein Gegensatz zwischen \u201eloops\u201c und \u201eone loop\u201c, der bereits f\u00fcr sich deutlich macht, dass \u201eone\u201c im Rahmen der Patentschrift als Zahlwort und nicht als unbestimmter Artikel gebraucht wird. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis sprechen auch die Beschreibung und die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, die stets von einer Schlaufe der zweiten M\u00e4andermuster sprechen bzw. nur eine Schlaufe darstellen. Der Wortsinn des Patentanspruchs ist demnach auf die Anordnung einer einzigen Schlaufe jedes zweiten M\u00e4andermusters zwischen den ersten M\u00e4andermustern beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Patentanspruch 1 auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc liegt \u00c4quivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<p>Vorliegend ist das Austauschmittel f\u00fcr einen Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems nicht als gleichwirkend auffindbar.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut und auch die Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent geben dem Fachmann keinen Hinweis auf die Verwendung mehrerer Schlaufen zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern. Es ist daher nicht ersichtlich auf Grund welcher \u00dcberlegungen, ausgerichtet am Sinngehalt der Schutzanspr\u00fcche, er zu einer Verwendung mehrerer Schlaufen gelangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob das Austauschmittel \u2013 die Verwendung mehrerer Schlaufen \u2013 f\u00fcr einen Fachmann auffindbar war, ist die mit der Begrenzung auf eine Schlaufe im Rahmen der Erfindung angestrebte technische Wirkung. Die zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnete Schlaufe des zweiten M\u00e4andermusters hat vorrangig die Funktion, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft (vgl. Klagepatent Seite 2, Zeilen 28 f.; Seite 7 Zeilen 3 ff.), indem sie Material f\u00fcr die Kompensation der L\u00e4ngsschrumpfung bereitstellt, die sonst bei einer Aufweitung auftreten w\u00fcrde. Hieraus erkl\u00e4rt sich zwar noch nicht die wortsinngem\u00e4\u00df vorgesehene Begrenzung der zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordneten zweiten M\u00e4andermuster auf nur eine Schlaufe, weil dieser Effekt \u2013 wie der Fachmann auf Grund seines Fachwissens ohne Weiteres erkennt \u2013 auch auftreten w\u00fcrde, wenn das zweite M\u00e4andermuster zwei Schlaufen aufweisen w\u00fcrde. Der von dem Klagepatent beanspruchte Stent soll jedoch nicht nur die bei einem Aufweiten auftretende L\u00e4ngsschrumpfung ausgleichen. Vielmehr sollen dar\u00fcber hinaus die die Aufweitung bewirkenden M\u00e4andermuster \u2013 im Vergleich zu dem in der Beschreibung mitgeteilten Stand der Technik \u2013 verdrehsicher und fest miteinander verbunden sein. Denn in der Klagepatentschrift werden schraubenf\u00f6rmige Verbinder zwischen den die Aufweitung bewirkenden Implantaten als nicht hinreichend verdrehsicher (vgl. US 5 102 417 \u2013 Palmaz, Klagepatent Seite 1 Zeilen 26 ff.) und wird ein parallel zur L\u00e4ngsachse angeordneter gerader Verbinder als nicht hinreichend fest angesehen (US 5 195 984 \u2013 Schatz, Klagepatent Seite 2 Zeilen 9 ff.). Demgegen\u00fcber wird erfindungsgem\u00e4\u00df mit der Anordnung nur einer Schlaufe jedes der zweiten M\u00e4andermuster zwischen allen benachbarten ersten M\u00e4andermustern eine hinreichende Verdrehsicherheit und Festigkeit des Verbinders angestrebt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen kann dahingestellt bleiben, ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierte Anordnung von zwei Schlaufen zwischen den benachbarten M\u00e4andermustern gleichwirkend mit der wortsinngem\u00e4\u00df vorgesehenen einen Schlaufe ist, weil ein im Wesentlichen gleiches Ma\u00df an Verdrehsicherheit und Festigkeit der Verbindung erreicht wird.<\/p>\n<p>Denn jedenfalls ist nicht dargetan worden und auch nicht erkennbar, dass der Fachmann zu einer solchen Ausgestaltung auf Grund von an der in Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre gelangen konnte. Denn selbst wenn er erkannt haben sollte, dass zwei Schlaufen gegen\u00fcber einer Schlaufe keine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung der Verdrehsicherheit und Festigkeit der Verbindung mit sich bringt, so konnte er zu dieser Erkenntnis nur auf Grund seines allgemeinen Fachwissens gelangen, nicht aber auf Grund von an der Lehre des Klagepatentes ausgerichteten \u00dcberlegungen. Dieser Auffassung steht auch nicht das Gutachten des Privatgutachters Dr. X entgegen, da dieser seine Argumentation lediglich auf \u00dcberlegungen st\u00fctzt, die er hinsichtlich der einzelnen Merkmale meint dem Klagepatent zu entnehmen. Das Klagepatent macht jedoch zur Funktion der einzelnen Vorrichtungsbestandteile, insbesondere auch zur Anzahl der Schlaufen keine Angaben, so dass seine Interpretation ohne Bezug zur Klagepatentschrift erfolgt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,- \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0345 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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