{"id":3538,"date":"2003-02-13T17:00:10","date_gmt":"2003-02-13T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3538"},"modified":"2016-05-24T10:24:56","modified_gmt":"2016-05-24T10:24:56","slug":"4a-o-6402-kuenstliche-hueftknochengelenke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3538","title":{"rendered":"4a O 64\/02 &#8211; K\u00fcnstliche H\u00fcftknochengelenke"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 201<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Februar 2003, Az. 4a O 64\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4787\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 35\/03<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 22.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 091 315 (Anlage L 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage L 2; nachfolgend: Klagepatent), aus dessen deutschem Teil sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde zun\u00e4chst der N1 erteilt, welche ohne Wechsel der Rechtspers\u00f6nlichkeit zur N2 Plc. umgewandelt wurde. Diese wurde zun\u00e4chst in N2 Ltd. umfirmiert und f\u00fchrt nunmehr die im Aktivrubrum angegebene Firma.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 6. April 1983 beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 12. Oktober 1983 und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 30. Juli 1986. Nach Eingabe vom 13. Februar 1996 durch die Patentinhaberin beschr\u00e4nkte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA, vormals Deutsches Patentamt) mit Beschluss vom 14. M\u00e4rz 1996 das Klagepatent durch Zusammenfassung der bisherigen Patentanspr\u00fcche 1 und 4 (Anlage L 4). Das Klagepatent betrifft endoprothetische Knochengelenke.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatentes lautet in der Fassung durch Beschluss des DPMA vom 14. M\u00e4rz 1996 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEndoprothetischer H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteil in Form einer Gesamt-Tasse mit einem \u00e4u\u00dferen Teil, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist und einem inneren Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist und eine konkav gew\u00f6lbte Gelenkfl\u00e4che ausbildet, wobei eine Vielzahl innerer Teile (200; 400; 600) vorgesehen wird, die individuell ausgew\u00e4hlt und mit dem \u00e4u\u00dferen Teil (100; 300; 500) in gleicher Weise verbindbar sind, jedoch jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che (203; 403; 603) ausbilden, die eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil besitzen, wenn sie damit verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die inneren Teile (200; 400; 600) einen Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glichen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klage\u00adpatentschrift zeigen in Vollschnitt bzw. in Querschnitt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung eines acetabularen Tassenbestandteils.<\/p>\n<p>Unter verschiedenen Bezeichnungen \u2013 \u201eAllofit\u201c, \u201eFitmore-Pfannen\u201c Alpha-Eins\u00e4tze, \u201eFitek\u201c, \u201eArmor\u201c \u201eCLW\u201c-Einsatz, \u201eZweym\u00fcller SL\u201c. \u201eVariall\u201c, \u201eACA Shell\u201c, \u201eAllocor Shell\u201c und \u201eLamella Shell\u201c \u2013 stellt die Beklagte zu 2. H\u00fcftpfannengelenkprothesen her und bietet diese \u00fcber die Beklagte zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beklagte zu 3. ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1. und 2. Nachstehend wiedergegeben ist die von den Beklagten als Anlage B 9 \u00fcberreichte Konstruktionszeichnung der Ausbildung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die \u2013 zwischen den Parteien unstreitig \u2013 insgesamt identisch ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Die weitere n\u00e4here Ausgestaltung ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Prospektablichtungen, auf welche Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3. erhob mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dass die Beklagten mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00adformen das Klagepatent mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln verletzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>endoprothetische H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteile in Form einer Gesamt-Tasse mit einem \u00e4u\u00dferen Teil, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist und einem inneren Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist und eine konkav gew\u00f6lbte Gelenkfl\u00e4che ausbildet, wobei eine Vielzahl innerer Teile (200; 400; 600) vorgesehen wird, die individuell ausgew\u00e4hlt und mit dem \u00e4u\u00dferen Teil (100; 300; 500) in gleicher Weise verbindbar sind, jedoch jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che (203; 403; 603) ausbilden, die eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil besitzen, wenn sie damit verbunden sind,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsgebiet des EP 0 091 315B1\/P 33 64 860 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>die inneren Teile (200; 400; 600) einen Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glichen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.11.1983 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen) sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden);<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 12. November 1983 bis zum 30. August 1986 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. August 1986 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen;<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirt\u00adschafts\u00adpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten zun\u00e4chst die Passivlegitimation der Beklagten zu 3. Es bestehe weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich einer Verletzung des Klagepatentes durch die Beklagte zu 3.. Bei ihr handle es sich lediglich um die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1. und 2.<\/p>\n<p>Sie stellen weiterhin eine Verletzung des Klagepatentes durch die elf angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Abrede. Die inneren Teile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bes\u00e4\u00dfen keine entsprechend unter\u00adschiedlich vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil, wenn sie damit verbunden seien. Die inneren Teile erm\u00f6glichten des weiteren keinen Bereich an Gelenkfl\u00e4chen\u00adstellungen, die sich in der Neigung ver\u00e4nderten. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene zylindrische \u00dcberh\u00f6hung wirke lediglich einer Luxation entgegen.<\/p>\n<p>Hilfsweise berufen sie sich auf eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten zu 3. erhobene Nichtigkeitsklage. Es l\u00e4ge eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes vor, da dieses weder neu sei, noch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen der behaupteten Verletzung ihres Klagepatentes nicht zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist die Klage bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 3., der Muttergesellschaft der beiden weiteren Beklagten. Denn verpflichtet ist nur derjenige, der die Erfindung unberechtigt benutzt. Als St\u00f6rer haftet entsprechend jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitwirkt (Vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche Mitwirkung durch die Beklagte zu 3. ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagten haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten zu 3. um die 100%-ige Muttergesellschaft der Beklagten zu 1. und 2. handelt. Eine blo\u00dfe gesellschaftsrechtliche Beteiligung reicht nicht aus, um eine patentrechtliche Verantwortung f\u00fcr die behaupteten Ver\u00adletzungen zu begr\u00fcnden. Anhaltspunkte f\u00fcr ein eigenes Handeln der Beklagten zu 3. oder zumindest ein Dulden sind nicht ersichtlich. Anhand der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen \u2013 Anlage 27 sowie 28 und 28 a &#8211; ist dies auch nicht zu erkennen. Die Kapitalumschichtung f\u00fchrte lediglich zu einer \u00c4nderung von Beteiligungsverh\u00e4ltnissen. Des weiteren ergibt sich aus den Unterlagen nicht, dass die Beklagte zu 3. die streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland patentverletzend hergestellt, angeboten oder vertrieben oder an solchen Handlungen der beklagten zu 1. und 2. mitgewirkt hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft endoprothetische, k\u00fcnstliche Knochengelenke, die einen Bestandteil einer Gesamt-Tasse bilden, durch die das Acetabulum (= Oberschenkelgelenkpfanne im H\u00fcftgelenk) ersetzt wird.<\/p>\n<p>Nach dem Stand der Technik sind acetabulare Tassenbestandteile bekannt, bei denen die Schwierigkeit besteht, den Bestandteil in der Pelvis (= Becken) akkurat zu positionieren. Die Positionierung wird dadurch verhindert, dass der Gelenkbestandteil eine vorgegebene Gesamtgeometrie besitzen muss, w\u00e4hrend die Form der Pelvis bei den einzelnen Patienten verschieden ist, so dass jeweils eine individuelle Anpassung erforderlich ist. Die nach dem Stand der Technik bekannten Befestigungstechniken, bei denen schnellh\u00e4rtender Acrylatzement verwendet wird, lassen wenig Spielraum f\u00fcr eine sp\u00e4tere Korrektur, nachdem der Bestandteil im Knochen befestigt wurde. Denn der Bestandteil wird mit einer einzigen Bewegung in die H\u00fcftaush\u00f6hlung eingef\u00fchrt, damit sich der Zement gleichm\u00e4\u00dfig zwischen dem Bestandteil und dem Knochen verteilen kann. Danach wird der Bestandteil festgehalten, damit keine Dreh- oder Querbewegung m\u00f6glich ist, w\u00e4hrend die Aush\u00e4rtung des Zements erfolgt. Die erste Positionierung ist daher endg\u00fcltig und erfordert von dem Operateur dementsprechende Geschicklichkeit und Sorgfalt, da Ungenauigkeiten zu einem Teileverschlei\u00df und\/oder einem Verrutschen der Teile f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Nach der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik angef\u00fchrten DE-U 77 104 212 ist ein Bestandteil in Form einer Gesamt-Tasse mit einem \u00e4u\u00dferen Teil vorgesehen, das zur Befestigung im Knochen bestimmt ist und einem inneren Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist und eine konkave Gelenkfl\u00e4che bildet. Dabei ist der innere Teil austauschbar, um dem Verschleiss Rechnung zu tragen. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Ausgestaltung ein geschicktes und sorgf\u00e4ltiges Arbeiten voraussetzt, da auch hier die Schwierigkeit besteht, die inneren und \u00e4u\u00dferen Fl\u00e4chen des Bestandteils optimal zu positionieren, was jeweils durch die Anforderungen an die Befestigung und Gelenkverbindung beschr\u00e4nkt ist. Da diese Anforderungen von Patient zu Patient sehr stark variieren, wird das Erreichen beider Optima durch einen Kompromiss ersetzt, bei dem ein Teil einer vorgegebenen allgemeinen Geometrie verwendet wird.<\/p>\n<p>Die vorliegende Erfindung sucht nun dieses technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zu l\u00f6sen. Hiervon ausgehend schl\u00e4gt das Klagepatent in dem ge\u00e4nderten Patentanspruch 1 eine Ausgestaltung mit folgenden Merkmalen gem\u00e4\u00df der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Merkmalsanalyse (Anlage L 7) vor:<\/p>\n<p>1. Endoprothetischer H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteil<\/p>\n<p>1.1 der Bestandteil hat die Form einer Gesamt-Tasse,<\/p>\n<p>1.2 die Tasse weist ein \u00e4u\u00dferes Teil auf, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist, sowie<\/p>\n<p>1.3 ein inneres Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen verbindbar ist;<\/p>\n<p>1.4 das innere Teil bildet eine konkav gew\u00f6lbte Gelenkfl\u00e4che aus,<\/p>\n<p>1.5 wobei eine Vielzahl innerer Teile vorgesehen wird,<\/p>\n<p>(i) die inneren Teile sind individuell ausgew\u00e4hlt,<\/p>\n<p>(ii) und sind mit dem \u00e4u\u00dferen Teil in gleicher Weise verbindbar;<\/p>\n<p>1.6 die inneren Teile bilden jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che aus,<\/p>\n<p>(i) die inneren Teile besitzen eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil, wenn sie damit verbunden sind;<\/p>\n<p>2. die inneren Teile erm\u00f6glichen einen Bereich an Gelenkfl\u00e4chen\u00adstellungen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die elf streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen Merkmal 1.6 und 2. der obigen Merkmalsanalyse nicht. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass s\u00e4mtliche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine identische Ausgestaltung verf\u00fcgen, er\u00fcbrigt sich eine getrennte Darstellung.<\/p>\n<p>Nicht verwirklicht sind die Merkmale 1.6 und 2. des Anspruchs 1. Beide Merkmale stehen zueinander in einem funktionellen Verh\u00e4ltnis. Merkmal 1.6. sieht vor, dass die inneren Teile jeweils eine konkav ausgebildete Gelenk\u00adfl\u00e4che ausbilden. Gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1.6 (i) besitzen die inneren Teile eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil, wenn sie damit verbunden sind. Merkmal 2. bestimmt, dass die inneren Teile einen Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glichen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern. Der Fachmann versteht diese Merkmale dahingehend, dass nur solche inneren Teile zum Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatentes geh\u00f6ren, deren konkave Gelenkfl\u00e4che zu einer Neigung gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Teil f\u00fchrt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Patentanspruch unmittelbar als auch unter Heranziehung der Patent\u00adbeschreibung sowie der Zeichnungen.<\/p>\n<p>Aus dem Wortlaut des Merkmals 1.6 in Verbindung mit der Funktionsangabe in Merkmal 2. ergibt sich unmittelbar, dass f\u00fcr die Bestimmung einer Neigung nur die konkaven Gelenkfl\u00e4chen von Relevanz sind. So ist in Merkmal 1.6. von \u201ekonkav ausgebildeten Gelenkfl\u00e4chen\u201c die Rede ist. Hierin wird der Fachmann bei Heranziehung des Standes der Technik und der Beschreibung best\u00e4tigt. Im Stand der Technik waren bereits zweiteilig ausgebildete endoprothetische H\u00fcftgelenke bekannt. Bei diesen bestand jedoch die Schwierigkeit, die inneren und \u00e4u\u00dferen Fl\u00e4chen des inneren Bestandteils bei der Operation optimal an die individuellen Bed\u00fcrfnisse des Patienten anzupassen. Zur Behebung dieser Schwierigkeit sieht Merkmal 1.6 vor, dass die inneren Teile, die eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che aufweisen, eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil besitzen, wenn sie damit verbunden werden. Merkmal 2. legt einen Parameter f\u00fcr die unterschiedliche vorbestimmte Stellung der Gelenkfl\u00e4che des inneren Teils fest. Danach sollen sich die Gelenkfl\u00e4chen der inneren Teile in ihrer vorbestimmten Stellung in der Neigung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil unterscheiden, d.h. die Neigung der konkav ausgebildeten Gelenkfl\u00e4chen des inneren Teils, wie sich aus dem funktionellen Zusammenhang der Merkmale 1.6 und 2. ergibt.<\/p>\n<p>Dies wird durch die Vorteilsangaben in der Beschreibung des Klagepatentes (Anlage L 2, Seite 2 Zeilen 14 ff.) best\u00e4tigt, wo ausgef\u00fchrt wird, dass nach Befestigung des \u00e4u\u00dferen Teils separat am Knochen, ein geeignetes inneres Teil von dem Chirurgen ausgew\u00e4hlt und verbunden und mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbunden werden kann, \u201eum die konkav ausgebildete Fl\u00e4che in die Position zu bringen, die hinsichtlich des Zwecks der Gelenkverbindung als am besten betrachtet wird\u201c. Es kommt demnach allein auf die Positionierung der konkav ausgebildeten Fl\u00e4che des inneren Teils in unterschiedlichen Neigungswinkeln relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil an. Weitere nicht konkav ausgestaltete Fl\u00e4chen werden weder in Anspruch 1 des Klagepatentes noch in der Beschreibung als f\u00fcr die Bestimmung der Neigungsvariation relevante Gelenkfl\u00e4che erw\u00e4hnt. Der Fachmann erkennt daher, dass f\u00fcr die Verwirklichung des Erfindungsgegenstandes nur die komple\u00adment\u00e4ren Fl\u00e4chen von Relevanz sind, d.h. die Fl\u00e4chen, die sich gegenseitig erg\u00e4nzen, was bei Vorhandensein einer nichtkonkaven Fl\u00e4che mit einer Kugelfl\u00e4che nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise findet der Fachmann best\u00e4tigt durch die Beschreibung der in den Figuren 2 a) bis c) zeichnerisch dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchr\u00adungs\u00adformen. So wird ausgef\u00fchrt, dass sich der zweite Variationsfaktor auf die Neigung der Fl\u00e4che 203 relativ zur Achse 106 bezieht (Anlage L 2, Seite 4 Zeilen 5 ff.), und, dass es normalerweise f\u00fcnf verschiedene Winkel von 0\u00b0 bis maximal 20\u00b0 gibt. Dabei verdeutlicht gerade Figur 2 b), dass f\u00fcr die Bestimmung der Neigung allein die konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che relevant ist und nicht etwa die abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen des inneren Teils, die sich daran anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, dass sich aus der Klagepatentschrift ergebe, dass f\u00fcr die Bestimmung der Neigung nicht nur konkave Gelenkfl\u00e4chen heranzuziehen seien, da ausgef\u00fchrt werde, dass die \u201everbleibenden Fl\u00e4chen des inneren Teil eine im Wesentlichen halbkugelf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che 203 und eine Randfl\u00e4che 204\u201c umfasse (Anlage L 2, Seite 3 Zeile 29), kann sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Denn das Klagepatent will dabei ersichtlich darauf hinweisen, dass eine exakte halbkugelf\u00f6rmige Ausgestaltung der Innenfl\u00e4che nicht notwendig ist. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass f\u00fcr die Herstellung einer geneigten Innenfl\u00e4che im Verh\u00e4ltnis zu dem \u00e4u\u00dferen Teil lediglich die konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che ma\u00df\u00adgeblich ist.<\/p>\n<p>Diese Auslegung der Merkmale 1.6 und 2. zugrundelegend verletzen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht. Die Kl\u00e4gerin vertritt hierzu die Ansicht, dass wegen des bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen \u00fcberh\u00f6hten teilzylin\u00addrischen Randes, diese Merkmale erf\u00fcllt w\u00e4ren. Die Beklagten hingegen vertreten die Ansicht, dass die Gelenkfl\u00e4che des inneren Teils gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Teil nicht geneigt sei. Der \u00fcberh\u00f6hte Rand diene lediglich zur Sicherung des Gelenkes, wenn es zum einem Herausgleiten des Oberschen\u00adkelknochens komme, sog. Luxation.<\/p>\n<p>Die Ansicht der Kl\u00e4gerin ist unzutreffend. Denn eine solche Neigung weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht auf. Die Kl\u00e4gerin hat zwar dargelegt, dass alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen \u00fcberh\u00f6hten Rand verf\u00fcgen. Dieser \u00fcberh\u00f6hte Rand f\u00fchrt jedoch nicht zu einer Ver\u00e4nderung der Neigung der Gelenkfl\u00e4che des inneren Teils zu der Achse 106 des \u00e4u\u00dferen Teils. In Anlage B 3 wird veranschaulicht, dass unstreitig die konkav gew\u00f6lbten Gelenkfl\u00e4chen beider Varianten des inneren Teils in der Neigung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil gleicherma\u00dfen ausgebildet sind, in der Terminologie des Klagepatentes eine neutrale Neigung (0\u00b0) aufweisen. Dass bei der einen Variante der Rand \u00fcberh\u00f6ht ist, hat keine Bedeutung, da die Gelenkfl\u00e4che des inneren Teils in diesem Bereich nicht konkav ausgebildet ist und daher deren Neigung im Verh\u00e4ltnis zum \u00e4u\u00dferen Teil nicht beeinflussen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Kl\u00e4gerin unerheblich, dass der Oberschenkelknochen bestimmungsgem\u00e4\u00df mit der zylindrischen \u00dcberh\u00f6hung in Kontakt ger\u00e4t. Denn hierauf kommt es nicht an. F\u00fcr die Verwirk\u00adlichung der Lehre des Klagepatentes ist wesentlich, ob die konkav ausgebildeten Gelenkfl\u00e4chen der inneren Teile eine Ver\u00e4nderung der Gelenk\u00adfl\u00e4chenstellungen in der Neigung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Eine solche Neigung l\u00e4sst sich auch nicht den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen der Beklagten entnehmen (Anlagen L 8 bis L 26). Hierin ist von einer Neigung der Gelenkfl\u00e4chen zueinander nicht die Rede. Die Kl\u00e4gerin kann auch nicht anf\u00fchren, dass sich aus der eigenen Prospektdarstellung der Beklagten (Anlage L 10, L 12, L 15 und L 16) durch die Angabe von \u201e10\u00b0\u201c, welche nach dem Vortrag der Beklagten lediglich die Angabe einer H\u00f6hendefinition des zylindrischen \u00dcberstandes darstellen soll, eine Neigung der Gelenkfl\u00e4chenstellung ergibt. Denn es ist ohne weiteres zu erkennen, dass es sich hierbei lediglich um eine Winkelangabe handelt, die definiert, um welche H\u00f6he der randseitig erh\u00f6hte Rand gegen\u00fcber dem nicht erh\u00f6hten Rand \u00fcbersteht. Die Beklagten haben insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass der H\u00f6hen\u00fcberstand unterschiedlich angegeben werden kann; einmal \u00fcber eine Winkelangabe der zylindrischen \u00dcberh\u00f6hung, zum andern als Angabe einer L\u00e4ngendifferenz (vgl. Anlage B 9).<\/p>\n<p>Eine Neigung der Gelenkfl\u00e4chen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich auch nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin in Anlage L 32 vorgelegten Privatkurzgutachten von Professor Dr. I vom 4. Dezember 2002. Zum einen orientieren sich die Aussagen des von der Kl\u00e4gerin beauftragten Gutachters nicht am Gegenstand des Klagepatentes. Zum anderen trifft er keine Aussagen \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndliche Frage der Neigung der Gelenkfl\u00e4chen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dem Gutachten ist lediglich zu entnehmen, dass mit einem patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz bei entsprechender Neigung der Gelenkfl\u00e4chenstellung und r\u00fcckseitiger Anordnung des oberen Teils der Gelenkfl\u00e4che auch das erreicht werden kann, was mit der aus der US-amerikanischen Patentschrift 3 722 002 (Anlage B 8) bekannten \u00fcberh\u00f6hten Ausgestaltung zum Zwecke der Luxationsverhinderung schon immer erreicht worden ist. Im Gegensatz hierzu geschieht dies bei der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht mit einem zylindrischen Ansatz, sondern durch einen Teilbereich der halbkugelf\u00f6rmigen Lagerfl\u00e4che, der durch eine \u00c4nderung der Neigung der Gelenk\u00adfl\u00e4chenstellung unter gleichzeitiger Absenkung der gegen\u00fcberliegenden Seite hochgeschwenkt ist. So trifft der Privatgutachter auch lediglich Aussagen \u00fcber die Anwendungsm\u00f6glichkeiten der unterschied\u00adlichen Prothesen. Angaben hier\u00fcber, ob die Gelenkfl\u00e4che 203 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber der Achse 106 des \u00e4u\u00dferen Teiles geneigt ist, trifft er jedoch nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr ihre Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine ver\u00e4nderte Neigung aufweisen, auch nicht Unterlagen der Beklagten welche die USA betreffen, heranziehen. Die Beklagten haben nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Tochterge\u00adsellschaft der Beklagten in den USA gefertigten und in den USA vertriebenen Innenteile mit Gelenkfl\u00e4chen\u00adstellungen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern, nicht nach Europa bzw. Deutschland gelangen, wohingegen die ange\u00adgriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach Zulassung in den USA von Europa in die USA exportiert wurden. Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber nicht nachge\u00adwiesen, dass tats\u00e4chlich Ausbildungen mit geneigter Gelenkfl\u00e4che nach Deutschland gelangt sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben demgegen\u00fcber nachvollziehbar dargelegt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine nach der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung vorhandene Neigung aufweisen. So haben sie in Anlage B 7 einen Aufsatz \u201eVariations in Design of Anteverted Acetabular Liners in THR\u201c aus der Ver\u00f6ffentlichung \u201eA Scientific Exhibit at the 2000 AAOS Meeting, Orlando, Florida\u201c vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass Ausf\u00fchrungen der angegriffenen Art \u2013 dort in Design B beschrieben \u2013 keine Neigung aufweisen, es sich lediglich um Hochwand-Innenteile handelt (Seite 3, 2. Abs.), w\u00e4hrend hingegen das Design C \u2013 eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung \u2013 eine Neigung aufweist (Seite 3, 3. Abs.). Was unter Neigung im Sinne dieser Ver\u00f6ffentlichung zu verstehen ist, erschlie\u00dft sich aus der Abbildung auf Seite 5, wo mit Hinweis auf \u201eshell anteversion\u201c ein Neigungswinkel von 20\u00b0 eingetragen ist.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehen nicht. Die Kl\u00e4gerin hat nicht hinreichend konkret aufgezeigt und es ist auch nicht ersichtlich, wie ein Fachmann die bei der Aus\u00adf\u00fchrungsform eingesetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinn\u00adgehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschrie\u00adbenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 3. Februar 2003 gab keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nN<br \/>\nL<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 201 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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