{"id":3535,"date":"2003-02-25T17:00:06","date_gmt":"2003-02-25T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3535"},"modified":"2016-06-08T09:50:34","modified_gmt":"2016-06-08T09:50:34","slug":"4a-o-6401-pedikelschraube","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3535","title":{"rendered":"4a O 64\/01 &#8211; Pedikelschraube"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 200<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Februar 2003, Az. 4a O 64\/01<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5547\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 40\/03<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 42.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen aus der Medizintechnik, die Pedikel\u00adschrauben nach dem unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 483 242 (Anlage K 1; nachfolgend Klagepa\u00adtent) in Deutschland herstellt und vertreibt. Das Klagepatent beruht auf einer am 19. Juli 1990 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20. Juli 1989 get\u00e4tigten Anmeldung, die am 6. Mai 1992 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Be\u00adkanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 3. Mai 1995. Eingetragene Inhaber des Klagepatentes sind P1 und Prof. Dr. I, die der Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rech\u00adnungslegung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung aus dem Klagepatent ab\u00adgetreten sowie ferner die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung von Unterlassungs\u00adanspr\u00fcchen aus dem Patent im eigenen Namen erm\u00e4chtigt haben (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 1. August 2001 Nichtigkeitsklage ge\u00adgen das Klagepatent. Mit Urteil vom 30. April 2002 (Anlage K 20) erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Klagepatent teilweise f\u00fcr nichtig; auf die Entschei\u00addungsgr\u00fcnde des Urteils wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 hat der Bundesgerichtshof das Wiedereinsetzungsgesuch der eingetragenen Inhaber des Klagepatents gegen die Vers\u00e4umung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Aufnahmeteil f\u00fcr eine Pedikelschraube und eine Pedikelschraube. Anspruch 1 hat nach dem Urteil des Bundespatent\u00adgerich\u00adtes vom 30. April 2002 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201ePedikelschraube (2) mit einem Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Ver\u00adbinden der einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf (4) aufweisenden Schraube (2) mit einer Stange (16), wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das Aufnahmeteil (5) einen Aufnahmeraum (7) aufweist, der an seinem einen Ende eine Bohrung (8) zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteiles (3) einer Schraube (2) mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmesser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge und angrenzend an diesen einen hohlkugel\u00adsegment\u00adf\u00f6rmigen Ab\u00adschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der auf\u00adzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzu\u00adschrau\u00adbenden Schraube (2) besitzt und angrenzend an diesen einen hohlzylindrischen Abschnitt (11) be\u00adsitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahme\u00adteil (5) einst\u00fcckig ausgebildet ist und auf der der Bohrung (8) gegen\u00ad\u00fcber\u00adliegenden Seite eine \u00d6ffnung (10) zum Einf\u00fchren der Schraube (2) aufweist, und dass ein Druckelement (18) vorgesehen ist, welches auf seinem dem Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf (4) hin gerichteten hohlku\u00adgelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (19) aufweist und welches durch die \u00d6ff\u00adnung (10) einf\u00fchrbar ist und in zusammen\u00adge\u00adsetztem Zustand nach dem Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und Aufnah\u00admeteil (5) eine Kraft so auf den Kopf (4) aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen zeichnerischen Darstellungen patent\u00adge\u00adm\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine explo\u00adsionsartige Seitenansicht der Pedikelschraube mit dem Auf\u00adnahmeteil, teilweise in geschnittener Darstellung; Figur 2 eine Schnittdar\u00adstellung durch das Aufnahmeteil mit eingesetzter Schraube und mit dem Auf\u00adnahmeteil verbundener Stange. Figur 3 zeigt eine gegen\u00fcber der in Figur 1 um 90\u00b0 um die Symmetrieachse gedrehte Darstellung in vergr\u00f6\u00dfertem Ma\u00df\u00adstab.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eMulti Axial Screw\u201c Pedikel\u00adschrauben sowie die dazugeh\u00f6rigen Aufnahmeteile, deren Ausgestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 zur Akte gereichten Photo\u00adgra\u00adphien ergibt, sowie aus der nachstehenden Konstruktionszeichnung, welche die Beklagte als Anlage B 2 zur Gerichtsakte gereicht hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klage\u00adpatent mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln verletze. Das Klagepatent sehe nicht vor, dass bereits beim Einstecken der Pedikel\u00adschraube in das Aufnahmeteil der Schraubenkopf an einem hohlkugelseg\u00admentf\u00f6rmigen Abschnitt anliegen m\u00fcsse. Hierbei sei eine funktionale Sicht\u00adweise f\u00fcr die Auslegung des ge\u00e4nderten Patentanspruches 1 ma\u00dfgeblich. Danach komme es lediglich darauf an, dass der Schraubenkopf plaziert und gelenkig gelagert werde, ein hohlkugel\u00adsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt sei hierf\u00fcr nicht erforderlich. Im Hinblick auf diese Funktionalit\u00e4t \u2013 gelenkiges Verbin\u00adden, Schutz gegen Verrutschen und Aus\u00fcbung von Druck durch ein Drucke\u00adlement \u2013 wisse der Fachmann, dass es nur auf den Zeitpunkt des Einstellens der Winkelposition zwischen Schraube und Kopf, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Einsteckens der Schraube in das Aufnahmeteil ankomme.<\/p>\n<p>Auch sei es nicht erforderlich, dass der hohlzylindrische Abschnitt unmittelbar an den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt angrenze. Dieser hohl\u00adzylin\u00addrische Abschnitt solle sich lediglich an den hohlkugel\u00adsegment\u00adf\u00f6rmigen Abschnitt anschlie\u00dfen. Hierf\u00fcr sei es jedoch nicht erforderlich, dass dies un\u00admittelbar erfolge.<\/p>\n<p>Hilfsweise, zur Begr\u00fcndung einer \u00e4quivalenten Verletzung, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass der Fachmann durch die technische Lehre dahin geleitet werde, dass eine Deformation des Aufnahmeteiles zur Ausbildung eines hohlkugel\u00adsegmentf\u00f6rmigen Abschnitts auch erst nach dem Zusammenf\u00fcgen der Schraube, des Aufnahmeteiles und des Druckelementes ausreiche. Denn der Fachmann wisse, dass es darauf nicht ankomme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwider\u00adhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, er\u00adsatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Pedikelschrauben mit einem Aufnahmeteil zum gelenkigen Ver\u00adbinden der einen Gewindeschaftteil und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf aufweisenden Schraube mit einer Stange, wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube ge\u00adgen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das Aufnahmeteil einen Aufnahmeraum aufweist, der an seinem einen Ende eine Bohrung zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteiles einer Schrau\u00adbe mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmesser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge und angrenzend an diesen einen hohlkugel\u00adseg\u00admentf\u00f6rmigen Ab\u00adschnitt zum Anliegen des Kopfes der aufzu\u00adnehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschrau\u00adbenden Schraube besitzt und angrenzend an diesen einen hohl\u00adzy\u00adlindrischen Abschnitt besitzt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>(b1) bei denen das Aufnahmeteil einst\u00fcckig ausgebildet ist und auf der der Bohrung gegen\u00fcberliegenden Seite eine \u00d6ffnung zum Ein\u00adf\u00fch\u00adren der Schraube aufweist, und bei denen ein Druckelement vor\u00adgesehen ist, welches auf seinem dem Kopf zugewandten Ende ei\u00adnen zu dem Kopf hin gerichteten hohlkugel\u00adseg\u00admentf\u00f6rmigen Ab\u00adschnitt aufweist und welches durch die \u00d6ffnung ein\u00adf\u00fchrbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der Winkel\u00adposition zwischen Schraube und Aufnahme\u00adteil eine Kraft so auf den Kopf aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohl\u00adkugel\u00adsegmentf\u00f6r\u00admigen Abschnitt gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>Pedikelschrauben wie unter a) beschrieben<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>(b2) bei denen das Aufnahmeteil einst\u00fcckig ausgebildet ist und auf der der Bohrung gegen\u00fcberliegenden Seite eine \u00d6ffnung zum Ein\u00adf\u00fch\u00adren der Schraube aufweist, und bei denen ein Druckelement vor\u00adgesehen ist, welches auf seinem dem Kopf zugewandten Ende ei\u00adnen zu dem Kopf hin gerichteten hohlkugel\u00adseg\u00admentf\u00f6rmigen Ab\u00adschnitt aufweist und welches durch die \u00d6ffnung ein\u00adf\u00fchrbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der Winkel\u00adposition zwischen Schraube und Aufnahme\u00adteil eine Kraft so auf den Kopf aus\u00fcbt, dass dieser gegen den dann hohl\u00adkugel\u00adsegmentf\u00f6r\u00admigen Abschnitt gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>Pedikelschrauben wie unter a) beschrieben<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>(b3) bei denen das Aufnahmeteil einst\u00fcckig ausgebildet ist und auf der der Bohrung gegen\u00fcberliegenden Seite eine \u00d6ffnung zum Ein\u00adf\u00fch\u00adren der Schraube aufweist, und bei denen ein Druckelement vor\u00adgesehen ist, welches auf seinem dem Kopf zugewandten Ende ei\u00adnen zu dem Kopf hin gerichteten hohlkugel\u00adseg\u00admentf\u00f6rmigen Ab\u00adschnitt aufweist und welches durch die \u00d6ffnung ein\u00adf\u00fchrbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der Winkel\u00adposition zwischen Schraube und Aufnahme\u00adteil eine Kraft so auf den Kopf aus\u00fcbt, dass dieser gegen den in Anlage an ein Kugel\u00adsegment des Kopfes gelangenden Abschnitt gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Ver\u00adzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Juni 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 6. Juni 1992 bis zum 3. Juni 1995 begangenen Hand\u00adlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung des Gegenstan\u00addes der ver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung 90 911 417.5 zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der den eingetragenen Patentinhabern P1 und Prof. Dr. I durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 3. Juni 1995 began\u00adgenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Das Klagepatent m\u00fcsse dahingehend verstanden werden, dass gerade im Hinblick auf den Stand der Technik ein hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt bereits beim Ein\u00adstecken der Pedikelschraube in das Aufnahmeteil vorhanden sein m\u00fcsse. Auch m\u00fcsse der hohlzylindrische Abschnitt unmittelbar an den hohlkugel\u00adsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt angrenzen, was bei der angegriffenen Ausf\u00fch\u00adrungsform nicht vorliege. Des weiteren liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchr\u00adungsform auch nach der Druckaus\u00fcbung kein hohlkugelseg\u00admentf\u00f6rmiger Abschnitt vor. Es w\u00fcrden vielmehr durch die Druckaus\u00fcbung konkav\/konvexe Fl\u00e4chen erzeugt.<\/p>\n<p>Auch eine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor, da das Ziel des Klagepa\u00adtentes, der Pedikelschraube beim Einsetzen eine definierte Position zuzu\u00adweisen, nicht erreicht werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen insgesamt entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten An\u00adspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz\u00adfeststel\u00adlung nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Pedikelschraube mit einem Aufnahmeteil. Pedikelschrauben werden zur Stabilisierung von Wirbel\u00ads\u00e4u\u00adlen\u00adsegmenten eingesetzt. Dies geschieht in der Weise, dass bei einer Wir\u00adbel\u00ads\u00e4ulenoperation mehrere Wirbelk\u00f6rper durch etwa parallel zur Wirbel\u00ads\u00e4ule verlaufende Stangen verbunden werden. Die Schrauben werden durch die Pedikel (Wirbelbogenpfeiler) in die Wirbelk\u00f6rper geschraubt. An diesen Schrauben werden dann die stabilisierenden Stangen angebracht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt als Stand der Technik zun\u00e4chst die DE 2 649 042 (Anlage K 3), aus welcher Pedikelschrauben mit einem Gewindeteil und einem starr damit am kopfseitigen Ende vorgesehenen Aufnahmeteil bekannt sind. Mehrere Paare solcher Schrauben werden jeweils in einem Abstand zueinander beidseitig von der Wirbels\u00e4ule in die Wirbelk\u00f6rper ein\u00adgeschraubt. Die jeweiligen Aufnahmeteile weisen Aufnahmeschlitze auf, durch die jeweils eine Gewindestange gef\u00fchrt und mit jeweils einer Fi\u00adxierungsstange in ihrer Position gehalten wird. Das Klagepatent sieht es als nachteilig hieran an, dass es sehr schwierig ist, die Schrauben fest in die Wirbelk\u00f6rper einzudrehen und dabei gleichzeitig die Schrauben in zwei Ebe\u00adnen so zu stellen, dass die Achsen der Aufnahmeschlitze so ausgerichtet sind, dass die Gewindestange ohne Verspannung der Schrauben durch die Aufnahmeschlitze gef\u00fchrt werden kann. Dies ist auch sehr zeitaufwendig, was bei einer Operation zum Nachteil ist. Auch ist eine hinreichend genaue Ausrichtung kaum m\u00f6glich, so dass erhebliche Scherkr\u00e4fte auf die Gewin\u00addestange ausge\u00fcbt werden, die zu einem Bruch der Stangen f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift die europ\u00e4ische Patentschrift 0 242 708 (Anlage K 5) an, die eine Pedikelschraube mit einem Gewindeschaftteil und einem kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf sowie einem gelenkig damit verbindbaren Aufnahmeteil betrifft und aus der nachstehend zur Veranschaulichung die Figur 4 wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Das Aufnahmeteil weist zwei durch einen Ring zusammengehaltene Kopf\u00adh\u00e4lften auf, die auf ihren einander zugewandten Innenseiten hohlkugel\u00adseg\u00adment\u00adf\u00f6rmige Abschnitte aufweist, die den Kopf im zusammengesetzten Zu\u00adstand so umfassen, dass der Kopf in der so gebildeten Hohlkugel um deren Mittelpunkt schwenkbar gehalten wird. Nach den Darlegungen der Klage\u00adpatentschrift wird damit eine sehr gut funktionierende Pedikelschraube ge\u00adschaffen. Als Nachteil dieser Schrauben bezeichnet die Klagepatentschrift, dass bei der Operation Schrauben verschiedener L\u00e4ngen und ggf. auch ver\u00adschiedener Durchmesser ben\u00f6tigt werden, so dass die kompletten Schrau\u00adben f\u00fcr die gew\u00fcnschte Gr\u00f6\u00dfe vorr\u00e4tig zu halten sind. Die Lager\u00adkosten sind wegen der erforderlichen hohen Pr\u00e4zision der beiden die kugel\u00adsegmentf\u00f6r\u00admigen Abschnitte aufweisenden Schalenh\u00e4lften und des diese zusammen\u00adhaltenden Ringes sehr hoch.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die US-amerikanische Patentschrift 4 805 602 (Anlage K 4) an, aus der Pedikelschrauben mit einem einst\u00fcckigen Aufnahmeteil bekannt sind, welches mit einem hohlzylindri\u00adschen Anschnitt und einer schr\u00e4gen Fl\u00e4che ausgebildet ist und nachstehend zur Veranschaulichung in Figur 4 wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Schraube wird hier mit der Schaft\u00adseite durch das Aufnahmeteil einge\u00adf\u00fchrt. Nachteilig hieran ist \u2013 so die Klagepatentschrift -, dass bei dieser Vor\u00adrichtung keine M\u00f6glichkeit besteht, die Schraube gegen Lockern bzw. Ver\u00addrehen zu sichern.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, eine M\u00f6glichkeit zu schaffen, mit der die Kosten f\u00fcr die Vorratshaltung solcher Schrauben gesenkt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 in der Fassung durch das Urteil des Bundespatentgerichtes vom 30. April 2002 fol\u00adgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Pedikelschraube (1)<\/p>\n<p>2. die eine einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugel\u00adsegmentf\u00f6rmigen Kopf (4) besitzende Schraube (2) auf\u00adweist;<\/p>\n<p>3. es ist ein Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Verbinden der Schraube (2) mit einer Stange (16) und<\/p>\n<p>4. eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen vorgesehen.<\/p>\n<p>5. Das Aufnahmeteil (5) weist einen Aufnahmeraum (7) auf, der an seinem einen Ende eine Bohrung (8) zum Hindurchf\u00fchren des Gewinde\u00adschaftteiles (3) einer Schraube (2) mit gew\u00fcnschtem Schaft\u00addurchmesser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge besitzt;<\/p>\n<p>6. angrenzend an den Aufnahmeraum (7) ist ein hohlkugel\u00adseg\u00admentf\u00f6rmiger Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der auf\u00adzu\u00adnehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzu\u00adschrau\u00adbenden Schraube (2) vorgesehen und angrenzend an diesen ein hohlzylindrischer Abschnitt (11);<\/p>\n<p>7. das Aufnahmeteil (5) ist einst\u00fcckig ausgebildet;<\/p>\n<p>8. auf der der Bohrung (8) gegen\u00fcberliegenden Seite ist eine \u00d6ff\u00adnung (10) zum Einf\u00fchren der Schraube (2) vorgesehen;<\/p>\n<p>9. ein Druckelement (18) ist vorgesehen,<\/p>\n<p>a) welches auf seinem dem Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf (4) hin gerichteten hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (19) aufweist,<\/p>\n<p>b) und welches durch die \u00d6ffnung (10) einf\u00fchrbar ist,<\/p>\n<p>c) und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und Aufnahmeteil (5) eine Kraft so auf den Kopf (4) aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird.<\/p>\n<p>Der mit der Erfindung erzielte Vorteil besteht gem\u00e4\u00df den Angaben der Klage\u00adpatentschrift insbesondere darin, dass eine Lagerhaltung nur hinsichtlich der Schraubenh\u00e4lften mit unterschiedlicher L\u00e4nge und unterschiedlicher Dicke erforderlich ist, diese aber mit einem einheitlichen Kopf bevorratet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Merkmal 6 der obigen Merkmals\u00adanalyse weder mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Merkmal 6 besagt, dass angrenzend an den Aufnahmeraum (7) ein hohlku\u00adgelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzu\u00adnehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube (2) vorgesehen ist und angrenzend an diesen ein hohlzylindrischer Abschnitt (11). Das Merkmal gibt damit vor, wie der Aufnahmeraum des Auf\u00adnahme\u00adteils, durch den der Gewindeschaftteil der Schraube hindurch\u00adgef\u00fchrt wird, ausgestaltet sein soll. Der Aufnahmeraum weist an seinem einen Ende eine Bohrung auf, die geeignet und dazu bestimmt ist, den Gewindeschaftteil der Schraube aufzunehmen; angrenzend an diese Bohrung erstreckt sich ein hohlkugelseg\u00admentf\u00f6rmiger Abschnitt. An diesem Abschnitt soll der Kopf der in der Bohrung befindlichen Schraube anliegen. Weitere Angaben lassen sich dem Patentanspruch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht die in dem Patentanspruch 1 des Klagepatentes nie\u00addergelegte technische Lehre danach so, dass die Pedikelschraube beim Ein\u00adstecken durch die \u00d6ffnung des Aufnahmeteiles zun\u00e4chst den hohlzy\u00adlin\u00addri\u00adschen Abschnitt passieren muss und anschlie\u00dfend mit dem Kopf der Pedi\u00adkelschraube eine fl\u00e4chige Verbindung im Sinne komplement\u00e4rer Fl\u00e4chen ausbilden soll. Der hohlzylindrische Abschnitt soll dementsprechend die Auf\u00adnahme der Pedikelschraube in dem Aufnahmeraum erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend der hohlkugelsegmentf\u00f6rmige Abschnitt eine Herausgleiten der Schraube durch die Bohrung des Aufnahmeteiles verhindern und zum Anliegen des Schraubenkopfes dienen soll. Weiterhin dient der hohlkugelsegmentf\u00f6rmige Abschnitt als gelenkige Verbindung zwischen Aufnahmeteil und Schraube.<\/p>\n<p>Diese Auslegung kann der Fachmann unmittelbar dem Patentanspruch 1 entnehmen, in dem es zur Funktion des Abschnitts in Merkmal 6 hei\u00dft, dass dieser zum Anliegen des Kopfes der aufzunehmenden Schraube dient, und in Merkmal 9 c) vorgesehen ist, dass das Druckelement in zusammenge\u00adsetztem Zustand nach dem Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil eine Kraft so auf den Schraubenkopf ausge\u00fcbt wird, dass dieser gegen den hohlkugelseg\u00admentf\u00f6rmigen Abschnitt gedr\u00fcckt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass dieser bereits vor Beginn des Zusammendr\u00fcckens vorhanden ist.<\/p>\n<p>Diese Auslegung des Merkmals 6 ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch unter Heranziehung des der Lehre des Klagepatentes zugrundeliegenden Standes der Technik. Der Fachmann erkennt danach, dass die Lehre des Klagepa\u00adtentes eine Kombination des aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 242 708 und der US-amerikanischen Patentschrift 4 805 602 bekannten Standes der Technik aufnimmt. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich, dass die als Stand der Technik dargestellte EP 0 242 708 (Anlage K 5) Grundlage f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung sein soll, da hiernach lediglich die genaue Pr\u00e4zision der beiden kugelsegment\u00adf\u00f6rmigen Abschnitte aufweisenden Schalenh\u00e4lften und die damit zusammenh\u00e4ngenden Lagerkosten kritisiert werden (vgl. An\u00adlage K 1, Spalte 1 Zeile 56 bis Umbruch Spalte 2 Zeile 2 sowie Spalte 1 Zei\u00adlen 49 bis 51). Der Fachmann wird daher bei seinen \u00dcberlegungen zur Aus\u00adgestaltung des hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitts diese Entgegenhaltung heranziehen. Darin ist ein Aufnahmeteil offenbart, das bereits, wenn seine zwei H\u00e4lften zusammengesetzt und durch einen Ring zusammen\u00adgehalten werden, in dem dann gebildeten Innenraum hohlkugel\u00adsegmentf\u00f6rmige Ab\u00adschnitte aufweist, die den Kopf der Pedikelschraube umfassen. Diese Aus\u00adgestaltung will das Klagepatent dahingehend verbessern, dass die Kosten f\u00fcr die Vorratshaltung der aus der EP 0 242 708 bekannten Pedikelschrauben nebst Aufnahmeteil gesenkt werden. Der Fachmann entnimmt dem nicht den Hinweis, dass auch die Ausgestaltung des Ausnahmeteils mit dem hohlku\u00adgel\u00adsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt und dessen Verbindung bereits bei dem Zu\u00adsammensetzen der Pedikelschraube mit dem Aufnahme\u00adteil ver\u00e4ndert wer\u00adden soll. Er entnimmt der Klagepatentschrift vielmehr, die aus der genannten US-ameri\u00adkanischen Patentschrift offenbarte einst\u00fcckige Ausbildung. Eine Kombination beider Offenbarung f\u00fchrt zu der Lehre des Klagepatentes.<\/p>\n<p>In dieser Auffassung \u2013 Vorhandensein eines hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Ab\u00adschnitts bereits bei Einstecken der Pedikelschraube in das Aufnahmeteil &#8211; wird er durch die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen best\u00e4tigt. Das in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel weist unmittelbar nach dem Einsetzen der Pedikel\u00adschraube in das Aufnahmeteil und vor der Druckaus\u00fcbung durch das Druc\u00adkelement einen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt 9 auf.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist zudem, dass Merkmal 6 durch das Urteil des Bundespatentgerichtes vom 30. April 2002 um ein Teilmerkmal erg\u00e4nzt worden ist. Danach soll an den hohl\u00adkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt ein hohlzylindrischer Abschnitt an\u00adgrenzen. Wie sich aus Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 ergibt, muss der Durchmesser des hohlzylindrischen Abschnittes mindestens etwas gr\u00f6\u00dfer sein als der Durchmesser des hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Kopfes der gr\u00f6\u00df\u00adten Schraube, damit der Schraubenkopf in den Aufnahmeraum eingesteckt werden kann. Dem an den hohlzylindrischen Abschnitt angrenzenden hohl\u00adkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt des Aufnahmeraumes des Aufnahmeteils kommt sodann die Aufgabe zu, den Durchmesser des Aufnahmeraumes zu verengen und eine Fl\u00e4che zum Anliegen des Kopfes zu bilden. Nach Ein\u00adstellen der Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil dient der hohlkugelsegmentf\u00f6rmige Abschnitt des Aufnahme\u00adraumes zudem als Wi\u00adderlager f\u00fcr die Kraft, die durch das Anziehen des Druckelementes auf den Kopf der Schraube ausge\u00fcbt wird. Ein weiterer Bereich zwischen dem hohlzylindrischen und dem hohlkugel\u00adsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt des Auf\u00adnahmeraums ist demnach erfindungsgem\u00e4\u00df nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Dies wird best\u00e4tigt durch den Stand der Technik, der durch das Klagepatent aufgegriffen wird. Die US-amerikanische Patentschrift 4 805 602 zeigt ein einst\u00fcckiges Aufnahmeteil 23 mit einem hohlzylindrischen Abschnitt 40 an den sich ein schr\u00e4ger Abschnitt 42, 44 zur \u00d6ffnung 43 hin anschlie\u00dft. Dem\u00adgegen\u00fcber enth\u00e4lt die aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 242 708 be\u00adkannte Pedikelschraube ein zweiteiliges Aufnahmeteil 27 mit einem hohlku\u00adgelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt. Weitere Abschnitte am unteren Ende des Aufnahmeteil in Richtung der \u00d6ffnung sehen beide Druckschriften nicht vor. Die Erfindung kombiniert auch hinsichtlich dieses Teilmerkmals diesen Stand der Technik dergestalt, dass bei einer einteiligen Ausgestaltung des Aufnah\u00admeteils an den aus der europ\u00e4ischen Patentschrift bekannten hohlkugelseg\u00admentf\u00f6rmigen Abschnitt der aus der US-amerikanischen Patentschrift be\u00adkannte hohlzylindrische Abschnitt unmittelbar angrenzt. Entsprechend ist auch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel aus Figur 2 des Klagepa\u00adtentes ausgebildet, bei dem wie in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 56 ff.) der hohlkugelsegmentf\u00f6rmige Abschnitt 9 unmit\u00adtelbar in einen sich bis zu einer der Bohrung 8 gegen\u00fcberliegenden \u00d6ffnung 10 erstreckenden hohlzylindrischen Abschnitt 11 \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>Gegen diese Auffassung kann die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg einwenden, dass der Fachmann den Begriff des hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitts funk\u00adtionell bestimme und es lediglich darauf ankomme, dass bei der Druckaus\u00ad\u00fcbung durch das Druckelement ein hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt vor\u00adhanden sein soll. Denn bei Zugrundelegung dieser Ansicht best\u00fcnde f\u00fcr das Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 kein Raum mehr.<\/p>\n<p>Die vorstehende Auslegung des Klagepatentes zugrundelegend verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mittel. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchr\u00adungsform vor dem erstmaligen Zusammendr\u00fccken im Aufnahmeraum des Aufnahmeteils nicht \u00fcber einen hohlkugel\u00adsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt verf\u00fcgt. Der Schraubenkopf liegt vielmehr nach dem Einf\u00fchren der Schraube in dem Auf\u00adnahmeteil und vor der Druckaus\u00fcbung durch das Druckelement lediglich auf der ringf\u00f6rmigen bzw. linienf\u00f6rmigen Kante des Aufnahmeteils auf, durch den der Gewindeschaftteil hindurchgef\u00fchrt worden ist. Zu einer fl\u00e4chigen Auflage kommt es erst nach einer Druckaus\u00fcbung des Schraubenkopfes auf das Aufnahmeteil durch das Druckelement, da es dann zu einer Ver\u00e4nderung des Materials in Form einer Verbreiterung der Auflagefl\u00e4che kommt.<\/p>\n<p>Auch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes liegt nicht vor. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundes\u00adgerichtshofes zu \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc liegt \u00c4quivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Aus\u00adf\u00fchr\u00adungsform eingesetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinn\u00adge\u00adhalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer Gleichwirkung ist die Auffindbarkeit f\u00fcr den Fachmann bereits nicht ersichtlich. Ein Fachmann m\u00fcsste von der patentge\u00adm\u00e4\u00dfen Lehre ausgehend mehrere Schritte vornehmen, um zu der angegrif\u00adfenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen. Er m\u00fcsste zun\u00e4chst erkennen, dass der Zeitpunkt des Einsteckens der Pedikelschraube in das Aufnahmeteil nicht mehr von Relevanz sein soll, insbesondere die Herstellung einer gelenkigen Verbindung zwischen der Pedikelschraube und dem Aufnahmeteil und deren Rolle bei der Ausrichtung der Schraube in dem Aufnahmeteil nach dem Ein\u00adf\u00fchren der Stange. Daran anschlie\u00dfend m\u00fcsste er zu der Auffassung gelan\u00adgen, dass weder ein hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt noch ein unmittel\u00adbar angrenzender hohlzylindrischer Abschnitt f\u00fcr die Ausgestaltung erforder\u00adlich ist. Hierf\u00fcr gibt ihm die in dem Schutzanspruch beschriebenen Lehre jedoch keinen Hinweis.<\/p>\n<p>Dementsprechend kann die Kl\u00e4gerin auch nicht mit ihren hilfsweise geltend gemachten Antr\u00e4gen<\/p>\n<p>durchdringen. Denn auch dieser setzt eine Ver\u00adletzung des Merkmals 6 des Klagepatentes voraus. Eine solche Verletzung ist jedoch \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.556.459,41 \u20ac (5.000.000,- DM).<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 17. Februar 2003 rechtfertigt keine andere Sichtweise und ist, soweit er neue Tatsachen enth\u00e4lt, versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>Dr. H N2 L<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 200 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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