{"id":3533,"date":"2003-10-28T17:00:55","date_gmt":"2003-10-28T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3533"},"modified":"2016-06-14T15:00:32","modified_gmt":"2016-06-14T15:00:32","slug":"4a-o-6302-tintenpatrone-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3533","title":{"rendered":"4a O 63\/02 &#8211; Tintenpatrone II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 199<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 63\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5697\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 104\/03 <\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei den Beklagten zu 1. und 4. zu vollziehen an deren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tintenpatronen anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Tintenpatrone enth\u00e4lt Farb-Tinten f\u00fcr einen Drucker;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Tintenpatrone enth\u00e4lt 5 Tintenkammern zur Aufbewahrung von Tinten;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Tintenkammern sind durch Trennung des Innenraumes der Tintenpatrone gebildet;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Tintenkammern sind in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>eine Tintenkammer besitzt ein gr\u00f6\u00dferes Volumen als die \u00fcbrigen;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>das gr\u00f6\u00dfere Volumen der einen Tintenkammer wird durch die gr\u00f6\u00dfere Breite dieser Tintenkammer erzielt;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen befindet sich, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird, am hinteren Ende der Tintenpatrone;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>die Tintenpatrone enth\u00e4lt Tintenzufuhrkan\u00e4le;<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>die Tintenzufuhrkan\u00e4le sind am Boden des Hauptk\u00f6rpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet;<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>die Tintenzufuhrkan\u00e4le sind auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchg\u00e4ngen angeschlossen;<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>die Tintenzufuhrkan\u00e4le sind in gleichem Abstand in Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet;<\/p>\n<p>12.<\/p>\n<p>die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen enth\u00e4lt gelbe Tinte;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. M\u00e4rz 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An\u00adschrif\u00adten der nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt\u00adschafts\u00adpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be\u00adstimm\u00adter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auf\u00adstel\u00adlung enthalten ist.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. und zu 3. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 4. August 1997 unter Inanspruchnahme von drei japanischen Priorit\u00e4ten vom 2., 13. und 28. August 1996 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 297 13 911 (Anlage K2, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 11. Dezember 1997 eingetragen und dessen Eintragung am 29. Januar 1998 im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Tintenpatrone und ein Druckger\u00e4t, welches die Tintenpatrone verwendet.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmuster hat in seiner von der Kl\u00e4gerin durch patentanwaltlichem Schriftsatz vom 22. Januar 2003 (Anlage K15) bei der Gebrauchs-musterstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes neu eingereichten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Tintenpatrone, enthaltend Farbtinten f\u00fcr einen Drucker, wobei mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten durch Trennung des Innenraumes der Tintenpatrone gebildet sind, wobei das Volumen einer Tintenkammer gr\u00f6\u00dfer ist als das Volumen der \u00fcbrigen, und Tintenzufuhrkan\u00e4le, welche auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchg\u00e4ngen angeschlossen sind, am Boden des Hauptk\u00f6rpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind, die Tintenzufuhrkan\u00e4le mit gleichem Abstand zueinander in Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, die drei oder mehr Tintenkammern in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, das gr\u00f6\u00dfere Volumen der einen Tintenkammer gegen\u00fcber den \u00fcbrigen durch eine gr\u00f6\u00dfere Breite der einen Tintenkammer erzielt ist, und die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen gelbe Tinte enth\u00e4lt und sich am hinteren Ende der Tintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/p>\n<p>Die Figur 6 ist eine Explosionszeichnung, welche auf perspektivische Weise die Struktur einer Farbtintenpatrone zeigt. In der Figur 7 ist eine Querschnittsansicht wiedergegeben, welche eine innere Struktur der Farbtintenpatrone zeigt. Die Figur 10 schlie\u00dflich stellt eine Bodenansicht der Farbtintenpatrone dar.<\/p>\n<p>Gegen das Klagegebrauchsmuster reichte die Beklagte zu 1. mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 21. September 2002 (Anlage B1) L\u00f6schungsantrag ein. Nachdem die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster nur noch im Umfang des oben wiedergegebenen Schutzanspruchs 1 sowie hierauf bezogene Unteranspr\u00fcche verteidigt (vgl. zu den Einzelheiten: Anlage HE 5 zu Anlage K 18.5 und Anlage K 17), teilte das Deutsche Patent- und Markenamt in einem vorl\u00e4ufigen Bescheid vom 2. September 2003 (Anlage K17) mit, dass der L\u00f6schungsantrag voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die in dem Bescheid vom 2. September 2003 enthaltene Begr\u00fcndung verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, vertreibt unter den Bestellnummern 330802 und 332851 Tintenpatronen, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlagen VF1 und VF2 jeweils zwei Exemplare zur Gerichtsakte gereicht hat, auf die Bezug genommen wird. Durch die zentrale Warenverteilung wirkt die Beklagte zu 4., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 5. ist, an diesen Benutzungshandlungen mit.<\/p>\n<p>Mit diesen von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen die Beklagten &#8211; insoweit unstreitig &#8211; von der Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen .<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten zu 1. gegen das Klagegebrauchsmuster gestellten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Unter vertiefender Bezugnahme auf die Begr\u00fcndung des L\u00f6schungsantrags vom 21. September 2002 (Anlage B 1) wenden sie ein, die Tintenpatrone nach dem Klagegebrauchsmuster sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach \u00a7\u00a7 11, 12a, 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259, 421 BGB zu, weil das Klagegebrauchsmuster die in den \u00a7\u00a7 1 und 3 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erf\u00fcllt und die Beklagten mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Klagegebrauchsmuster unberechtigt Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tintenpatrone mit einer Mehrzahl an Tinten zur Verwendung f\u00fcr einen Drucker, der beispielsweise an einen Computer angeschlossen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Umsetzung von Mehrfarbendrucken nimmt das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung auf ein Verfahren Bezug, bei dem die Tinten aus einer Mehrzahl an Tintenbeh\u00e4ltern zugef\u00fchrt werden. In einem solchen Fall muss die Menge der Tinten, die in den Beh\u00e4ltern belassen wird, individuell verwaltet werden. Auch ist die Zuleitung von den Tintenbeh\u00e4ltern zu dem Druckerkopf kompliziert.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung dieser Nachteile geht das Klagegebrauchsmuster in seiner weiteren Beschreibung von einem Konstruktionsentwurf aus, bei dem eine Vielzahl an Tinten in einer einzigen Tintenpatrone gelagert ist.<\/p>\n<p>Zu einer solchen Tintenpatrone f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster aus, dass dann, wenn die Mengen der Tinten heller und dunkler Farbe f\u00fcr jede in der Tintenpatrone enthaltene Farbe nicht richtig festgelegt ist, die gesamte Patrone durch eine neue ersetzt werden muss, sobald eine der Tinten aufgebraucht ist.<\/p>\n<p>Angesichts der hiermit verbundenen Verschwendung nimmt das Klagegebrauchsmuster auf eine Tintenpatrone Bezug, in der unterschiedliche Mengen an Tinten in den Tintenkammern gelagert sind. Bei einer solchen Tintenpatrone unterscheiden sich die Tintenkammern gew\u00f6hnlich in ihrer Gr\u00f6\u00dfe. Diese Gr\u00f6\u00dfenunterschiede f\u00fchren &#8211; so das Klagegebrauchsmuster weiter &#8211; zu verschiedenen Problemen.<\/p>\n<p>Wenn die Volumina der Tintenkammern von Tinte zu Tinte unterschiedlich sind, unterscheiden sich in der Regel auch die Abst\u00e4nde zwischen den direkt unterhalb der Tintenkammern befindlichen Druckerd\u00fcsen. Wenn eine Vielzahl an Tintentr\u00f6pfchen auf eine Position am Papier aufgetragen werden soll, um darauf einen Punkt zu bilden, w\u00e4hrend sich der Schlitten, auf dem der Druckkopf befestigt ist, bewegt, erfordert dies, die Zeitpunkte der Bildung der Tintentr\u00f6pfchen f\u00fcr jede Tinte individuell zu steuern.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass dann, wenn die Patrone auf den Schlitten gesetzt wird, eine Mehrzahl an Tintenzufuhrnadeln gleichzeitig in die Tintenpatrone eingef\u00fchrt wird. In einem Fall, bei dem die unterschiedlichen Volumina der Tintenkammern ungleiche Abst\u00e4nde zwischen den Tintenzufuhrkan\u00e4len bedingen, f\u00fchrt dies zu ausgepr\u00e4gten Abdichtproblemen. Sind die Abst\u00e4nde zwischen den Tintenzufuhrkan\u00e4len und folgerichtig auch die Abst\u00e4nde zwischen den Tintenzufuhrnadeln unterschiedlich, so konzentriert sich die Belastung h\u00e4ufig an bestimmten Stellen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine richtige Beziehung zwischen den Mengen der in den Tintenkammern einer Tintenpatrone enthaltenen Tinten zu erzielen und zugleich eine ausreichende Abdichtung an den Tintenzufuhrkan\u00e4len der Tintenpatrone einschlie\u00dflich einer Vielzahl an Tintenkammern zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Tintenpatrone enth\u00e4lt Tinten f\u00fcr einen Drucker;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Tintenpatrone enth\u00e4lt mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung von Tinten;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Tintenkammern sind durch Trennung des Innenraumes der Tintenpatrone gebildet,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Tintenkammern sind in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>das Volumen einer Tintenkammer ist gr\u00f6\u00dfer als das Volumen der \u00fcbrigen;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>das gr\u00f6\u00dfere Volumen der einen Tintenkammer gegen\u00fcber den \u00fcbrigen wird durch eine gr\u00f6\u00dfere Breite der einen Tintenkammer erzielt;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen befindet sich, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird, am hinteren Ende der Tintenpatrone;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>die Tintenpatrone enth\u00e4lt Tintenzufuhrkan\u00e4le;<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>die Tintenzufuhrkan\u00e4le sind am Boden des Hauptk\u00f6rpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet;<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>die Tintenzufuhrkan\u00e4le sind auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchg\u00e4ngen angeschlossen;<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>die Tintenzufuhrkan\u00e4le sind in gleichem Abstand zueinander in Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet;<\/p>\n<p>12.<\/p>\n<p>die Tintenkammer mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen enth\u00e4lt gelbe Tinte.<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tintenpatrone &#8211; so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; besitzt den Vorteil einer einfachen Tintenzufuhr, wenngleich ihre Struktur Tintenkammern mit unterschiedlichen Volumina umfasst, die eine Vielzahl an Tinten enthalten. Dadurch, dass die Tintenzufuhrkan\u00e4le in gleichen Abst\u00e4nden angeordnet sind, sind auch die Tintenaussto\u00dfpositionen f\u00fcr gew\u00f6hnlich gleicherma\u00dfen voneinander beabstandet. Dies hat zur Folge, dass die zeitliche Steuerung des Tintenaussto\u00dfes ebenso einfach ist. Indem der Unterschied des Volumens der einen Tintenkammer zu den \u00fcbrigen durch die Breitendifferenz der einen Tintenkammer erm\u00f6glicht wird, kann der Raum, der zur Anordnung der transportierten Tintenpatrone innerhalb des Druckger\u00e4tes ben\u00f6tigt wird, betr\u00e4chtlich verringert werden. Wird die Tintenkammer mit dem unterschiedlichen Volumen am Ende der Tintenpatrone angeordnet, so werden die Tintendurchg\u00e4nge, die von den Tintenkammern abzweigen, in ihrer L\u00e4nge insgesamt verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Diese f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster vorstehend wiedergegebene technische Lehre erf\u00fcllt die in den \u00a7\u00a7 1, 3 GebrMG f\u00fcr den Gebrauchsmusterschutz niedergelegten Voraussetzungen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist in der Gesamtheit seiner Merkmale durch den von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik nicht offenbart und daher neu.<\/p>\n<p>Er wird durch die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 139 508 (Anlage B2) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Patentanmeldung offenbart einen zweigeteilten Tintentank (2), der sich aus einem Tintentank (2b) und aus einem in drei Sektoren unterteilten weiteren Tintentank (2a) f\u00fcr Farbtinten zusammensetzt, wobei die Tintentanks bzw. Sektoren in Patronentransportrichtung angeordnet sind.<\/p>\n<p>Entgegen dem Merkmal 12 des Klagegebrauchsmusters ist in dem Tintentank (2b), dessen Volumen gr\u00f6\u00dfer ist, als die drei Sektoren des anderen Tintentanks, keine gelbe, sondern schwarze Tinte enthalten.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagegebrauchsmusters wird auch nicht durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 15 778 (Anlage B3) offenbart.<\/p>\n<p>Entgegen den Merkmalen 5 bis 7 und 12 des Klagegebrauchsmuster verf\u00fcgen alle Kammern des dort in der Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels \u00fcber ein gleich gro\u00dfes Volumen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zu 1. weiter entgegengehaltene deutsche Offenlegungsschrift 34 08 545 (Anlage B4) zeigt keinerlei Tintenkammern, so dass deren Inhalt schon deshalb dem Klagegebrauchsmuster nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegenzustehen vermag.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend in das L\u00f6schungsverfahren eingef\u00fchrte deutschen Offenlegungsschrift 34 01 071 (Anlage HE3 zu Anlage K 14) beschreibt eine Vorrichtung zum Nachf\u00fcllen von Tintenbeh\u00e4ltern in Tintenschreibeinrichtungen mit 4 nebeneinander angeordneten Tintenkammern (3, 4, 5, 6), von denen eine am Rand der Tintenpatrone befindliche Tintenkammer gr\u00f6\u00dfer ausgebildet ist als die \u00fcbrigen. Entgegen dem Merkmal 4 des Klagegebrauchsmusters sind die Tintenkammern nicht parallel, sondern senkrecht zur Tintenpatronentransportrichtung angeordnet. In einer Tintenkammer (6), deren Volumen gr\u00f6\u00dfer ist als das der \u00fcbrigen Kammern, befindet sich keine gelbe, sondern schwarze Tinte, was zur Folge hat, das auch das Merkmal 12 des Klagegebrauchsmusters von der deutschen Offenlegungsschrift 34 01 071 nicht vorweggenommen wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Hierzu hat die fachkundig besetzte Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in seinem vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfbescheid vom 2. September 2003 (Anlage K17) unter Ber\u00fccksichtigung des zuvor wiedergebenen Standes der Technik ausgef\u00fchrt, auch wenn man die Darstellung der Tintentanks in der Figur 1 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 139 508 (Anlage B 2) dahingehend auslegt, dass der nicht unterteilte, an einem \u00e4u\u00dferen Rand des zweigeteilten Tintentanks (2) angeordnete Tintentank (2b) gr\u00f6\u00dfer ausgebildet ist, als die einzelnen Sektionen des Farbtintentanks, sei der Patentanmeldung kein Hinweis zu entnehmen, in dem Tintentank mit dem gr\u00f6\u00dferen Volumen gelbe Tinte anzuordnen und diesen an dem hinteren Ende der Tintenpatrone anzubringen, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird.<\/p>\n<p>Auch durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 15 778 (Anlage B 3) werde der Fachmann nicht dazu angeregt, eine Tintenpatrone mit dem Merkmal 12 des Klagegebrauchsmusters auszubilden. Die dort in den Figuren 2 und 5 gezeigten Tintenkammern seien gleich gro\u00df und die Tintenkammer bzw. D\u00fcse f\u00fcr gelbe Tinte sei zwischen den Tintenkammern bzw. D\u00fcsen f\u00fcr schwarze und cyanfarbige Tinte angeordnet.<\/p>\n<p>Nichts anderes gelte f\u00fcr die deutsche Offenlegungsschrift 34 08 545 (Anlage B 4), in deren Figur 10 ein Bildverarbeitungsabschnitt (84) dargestellt sei, bei dem die von den Bezugstabellen (105, 106, 107) abgegebenen digitalen Signale \u00fcbereinander in der Reihenfolge gelb, magenta, cyan und schwarz eingezeichnet seien. Die Offenlegungsschrift enthalte keine Ausf\u00fchrungen dazu, in welcher zeitlichen Reihenfolge die digitalen Signale, die jeweils einen Spannungswert darstellen, dem Tintenkopf zugef\u00fchrt w\u00fcrden oder wie die Ansteuerung der einzelnen Farben bez\u00fcglich der Druckkopfbewegung erfolge.<\/p>\n<p>Zur Lehre des Klagegebrauchsmusters werde der Fachmann schlie\u00dflich auch nicht durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 01 071 (Anlage HE 3 zu Anlage K 14) gef\u00fchrt, weil hierin lediglich eine senkrechte Anordnung der Tintenkammern zur Tintenpatronentransportrichtung gezeigt werde.<\/p>\n<p>Diesen Feststellungen der fachkundig besetzten Gebrauchs-musterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes schlie\u00dft das Gericht sich an, zumal die Beklagten nicht dargetan haben, aus welchen Gr\u00fcnden den die in dem vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfbescheid vom 2. September 2003 enthaltenen Ausf\u00fchrungen nicht zu folgen sein sollte.<\/p>\n<p>Die Erfindungsh\u00f6he des Klagegebrauchsmusters wird schlie\u00dflich nicht auch dann in Zweifel gestellt, wenn der Fachmann den zuvor wiedergegebene Stand der Technik mit der im Pr\u00fcfbescheid vom 2. September 2003 noch nicht ber\u00fccksichtigten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 610 096 (Anlage B 7) kombiniert.<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Patentanmeldung zeigt in seiner Figur 14b eine stark schematisierte Darstellung von Tintenkammern, bei der f\u00fcr gelbe Tinte lediglich eine Tintenkammer, f\u00fcr magenta- und cyanfarbene Tinten hingegen jeweils zwei Kammern vorgesehen sind (Anlage B 7, Spalte 24, Zeile 56 bis Spalte 25, Zeile 5). Es kann dahingestellt bleiben, ob es f\u00fcr den Fachmann naheliegt, bei einer solchen Ausf\u00fchrung die lediglich eine Kammer f\u00fcr die gelbe Tinte mit einem gr\u00f6\u00dferen Volumen auszubilden, als die \u00fcbrigen Tintenkammern. Zur Lehre des Klagegebrauchsmusters vermag die Figur 14b der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 610 096 den Fachmann jedenfalls deshalb nicht zu f\u00fchren, weil sie sich auf einen in der Figur 11 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung dargestellten Tintenstrahldrucker bezieht, bei dem die Tintenkammern (48) entgegen dem Klagegebrauchsmuster nicht parallel zur Patronentransportrichtung, sondern senkrecht hierzu in zwei Reihen angeordnet sind. Warum der Fachmann die in der Figur 14b dargestellte Anordnung von Tintenkammern trotz dieses konstruktiven Unterschiedes gleichwohl f\u00fcr Tintenpatronen in Betracht ziehen soll, deren Kammern &#8211; wie beim Klagegebrauchsmuster &#8211; parallel zur Patronentransportrichtung angeordnet sind, ist nicht zu ersehen und von den Beklagten auch nicht dargetan worden.<\/p>\n<p>Allein die Anordnung von 8 gleichgro\u00dfen Tintenkammern in Patronentransportrichtung in der Figur 1, die lediglich &#8211; ohne Bezug zu der Figur 14b &#8211; den prinzipiellen Aufbau eines Farbdruckers zeigen soll, der eine Vielzahl von Tinten mit unterschiedlicher Dichte benutzt (vgl. Anlage B7, Spalte 16, Zeilen 49 bis 51), reicht daf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zur Frage einer Benutzung des Klagegebrauchsmusters steht zwischen den Parteien zutreffend au\u00dfer Streit, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters wortlautgem\u00e4\u00df verwirklichen, so dass es hierzu keiner weiteren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten nach \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, 421 BGB Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Scha\u00addensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 24b GebrMG haben die Beklagten \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Soweit ihre nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten f\u00fcr ihre Verpflichtung zu Rechnungslegung ein hilfsweise von ihnen beantragter Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001, 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>Ein weitergehender, auch die gewerblichen Abnehmer umfassender Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht dargetan haben, warum die Benennung dieser Abnehmer f\u00fcr sie vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein soll.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag kommt nach \u00a7 19 GebrMG nicht in Betracht, weil das Klagegebrauchsmuster nach den Ausf\u00fchrungen zu II. schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Darlegungen der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen vom 18. und 29. September 2003 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 350.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 199 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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