{"id":3531,"date":"2003-10-28T17:00:02","date_gmt":"2003-10-28T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3531"},"modified":"2016-06-01T09:20:37","modified_gmt":"2016-06-01T09:20:37","slug":"4a-o-56299-grill","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3531","title":{"rendered":"4a O 562\/99 &#8211; Grill"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 198<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 562\/99<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <span style=\"color: #0066cc;\"><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5233\">2 U 109\/03<\/a><\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin eines deutschen Patentes und eines Gebrauchsmusters. Das deutsche Patent 196 31 503 (Anlage 1, nachfolgend Klagepatent) wurde am 3. August 1996 angemeldet, die Patenterteilung wurde am 30. Oktober 1997 ver\u00f6ffentlicht. Das Gebrauchsmuster 296 13 503 (Anlage 2, nachfolgend Klagege\u00adbrauchsmuster) wurde ebenfalls am 3. August 1996 angemeldet. Die Eintragung des Gebrauchsmusters erfolgte am 26. September 1996, die Bekannt\u00admachung im Patentblatt am 7. November 1996. Beide Klage\u00adschutzrechte stehen in Kraft. Aus diesen Schutzrechten nimmt die Kl\u00e4gerin den Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadens\u00adersatzfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen ein Garger\u00e4t, insbesondere ein gasbeheiztes Grillger\u00e4t. Der vorliegend ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eGarger\u00e4t, insbesondere gasbeheiztes Grillger\u00e4t, mit mehreren in einer Ebene nebeneinander angeordneten getrennt zuschaltbaren Brenner\u00adeinheiten, welche aus parallel im Abstand zueinander verlaufenden, an ihrer Oberseite mit Lochreihen versehenen Brennerrohren bestehen, wobei eine der Brennereinheiten mit einer Z\u00fcndvorrichtung ausgestattet ist, wobei die Brennerrohre einer Brennereinheit einen gemeinsamen Gas\u00adanschlu\u00dfstutzen aufweisen und durch ein in der Brennerebene liegendes Querrohr gasf\u00fchrend miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Quer\u00adrohr (4) an seiner Oberseite ebenfalls mit einer Lochreihe (5) zur Bildung einer Flammenreihe versehen ist, wobei das Querrohr (4) mit seinen beiden Enden \u00fcber die parallelen Brennerrohre (1a; 1b) in den Bereich des benachbarten Querrohres hinausragt.\u201e<\/p>\n<p>Der im Wesentlichen gleichlautende Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eGarger\u00e4t, insbesondere gasbeheiztes Grillger\u00e4t, mit einem oder mehreren in einer Ebene nebeneinander angeordneten Loch\u00adbrennern, welche aus parallel im Abstand zueinander verlau\u00adfenden, an ihrer Oberseite mit Lochreihen versehenen Brenner\u00adrohren bestehen, wobei eine Brennereinheit mit einer Z\u00fcndvor\u00adrich\u00adtung ausgestattet ist, und mindestens zwei parallele Brenner\u00adrohre einen gemeinsamen Gasanschlu\u00dfstutzen aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Brennerrohre (1a; 1b) einer Brennereinheit durch ein in der Brenner\u00adebene liegendes Querrohr (4) gasf\u00fchrend miteinander verbunden sind, welches an seiner Oberseite ebenfalls mit einer Lochreihe (5) zur Bildung einer Flammenreihe versehen ist, wobei das Querrohr (4) mit seinen beiden Enden \u00fcber die parallelen Brennerrohre (1a; 1b) hinausragt.\u201e<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klage\u00adpatentschrift und geben eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe bevorzugte Ausf\u00fchrungs\u00adform wieder. Figur 5 zeigt die Gesamtansicht eines Grillger\u00e4tes mit mehreren nebeneinander liegenden Brennereinheiten; Figur 6 eine Brennereinheit mit drei parallelen Brennerrohren.<\/p>\n<p>Der Beklagte befasst sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von gasbeheizten Grillger\u00e4ten, die, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, von den Klageschutzrechten Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. Den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM \u2013ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Garger\u00e4te, insbesondere gasbeheizte Grillger\u00e4te, mit mehreren in einer Ebene nebeneinander angeordneten getrennt zuschaltbaren Brennereinheiten, welche aus parallel im Abstand zueinander verlaufenden, an ihrer Oberseite mit Lochreihen versehenen Brennerrohren bestehen, wobei eine der Brennereinheiten mit einer Z\u00fcndvorrichtung ausgestattet ist, wobei die Brennerrohre einer Brennereinheit einen gemeinsamen Gasanschlu\u00dfstutzen aufweisen und durch ein in der Brennerebene liegendes Querrohr gasf\u00fchrend miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Querrohr an seiner Oberseite ebenfalls mit einer Lochreihe zur Bildung einer Flammenreihe versehen ist, wobei das Querrohr mit seinen beiden Enden \u00fcber die parallelen Brennerrohre in den Bereich des benachbarten Querrohres hinausragt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfange der Beklagte die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Dezember 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und \u2013gebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und dem Patentinhaber G2 durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 7. Dezember 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er vertritt die Auffassung, dass ihm ein privates Vorbenutzungsrecht im Sinne des \u00a7 12 PatG an den Klageschutzrechten zustehe. Er behauptet, er habe bereits vor der Anmeldung der Klageschutzrechte Erfindungs\u00adbesitz gehabt. Den Erfindungsgedanken habe er bereits im Juni\/Juli 1996 aufge\u00adnommen. Mit Herrn H2 habe er einen entsprechenden Gasbr\u00e4ter mit einem neuen Brennersystem, einem geschlossenen Gaskreislauf, entwickelt. Im Septem\u00adber 1995 seien die ersten Testger\u00e4te gebaut worden und auch innerbetrieblich auf ihre Tauglichkeit \u00fcberpr\u00fcft worden. Es habe sich um Ger\u00e4te entsprechend der im Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage 6 abgebildeten Art gehandelt. Die so entwickelten Gasbr\u00e4ter seien kurz darauf \u2013 im Oktober\/November 1995 \u2013 an Kunden zur Erprobung ausgeliefert worden, was sich aus einem Schreiben des Zeugen Z! vom 24. M\u00e4rz 1998 (Anlage W 3) ergebe. Diesem lasse sich entnehmen, dass am 23. Oktober 1995 ein solcher neuer Gasbr\u00e4ter an die Z! GmbH ausgeliefert worden sei. Unter dem 11. November 1995 seien dann drei Musterger\u00e4te von dem Zeugen Z2 in Empfang genommen worden und von ihm in der Folgezeit bei verschiedenen Firmen vorgef\u00fchrt worden, was sich auch aus seinen Eintragungen im Terminkalender ergebe. Schlie\u00dflich habe der Beklagte selbst am 1. April 1996 einen solchen Gasbr\u00e4ter an die TGO in Offenbach ausgeliefert. Die J habe dann den Gasbr\u00e4ter in der Zeit vom 1. bis 3. September 1996 auf der Messe SPOGA in K\u00f6ln ausgestellt. Am 7. November 1996 habe der Beklagte dann einen Antrag auf Erteilung einer Baumusterpr\u00fcfbescheinigung sowie der Zertifizierung des Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) gestellt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei der Beklagte am 16. April 1996 mit einem Musterger\u00e4t eines neu entwickelten Gasbr\u00e4ters, welches sich im Kofferraum seines Autos befunden habe, zu seinem patentanwaltlichen Vertreter, dem Zeugen Z3, gefahren, um \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob diese Neuentwicklung noch dem \u201ePolzer-Patent\u201e unterfallen w\u00fcrde oder lizenzfrei sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen. Die Zeugenaussagen seien im Einzelnen widerspr\u00fcchlich. Ein Privatgutachten habe des weiteren ergeben, dass die handschriftlichen Notizen des Zeugen Z2 betreffend den streitgegenst\u00e4ndlichen Brenner, erst sp\u00e4ter erstellt worden seien.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df der Beweisbeschl\u00fcsse 8. Dezember 2000, 13. Februar 2001, 6. M\u00e4rz 2001 sowie 21. August 2003 durch Vernehmung der Zeugen Althaus, Z!, Z4, Z5 und Z2 sowie des Patentanwalts Z3. Wegen des konkreten Inhalts der Beweis\u00adaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Beklagten steht ein Vorbe\u00adnutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte, welche wegen ihres weitestgehend identischen Inhalts nachfolgend gemeinsam behandelt werden, betreffen einen Garger\u00e4t, insbesondere ein gasbeheiztes Grillger\u00e4t.<\/p>\n<p>Gasbeheizte Grillger\u00e4te sind zum Braten und Grillen von Fleisch und W\u00fcrstchen gut geeignet. Sie bestehen \u2013 so die Beschreibung der Klage\u00adschutzrechte &#8211; in erster Linie aus den, z.B. an eine Gasflasche anschlie\u00dfbaren Rohrbrennern, \u00fcber welche ein Bratrost oder eine Bratpfanne eingesetzt werden kann. Derartige Ger\u00e4te werden sowohl in R\u00e4umen als auch im Freien betrieben. Weil nicht immer die gesamte Bratfl\u00e4che ben\u00f6tigt wird, sind aus dem Stand der Technik Ger\u00e4te mit mehreren nebeneinander liegenden Brennern bekannt, von denen entweder nur ein Teil in Betrieb gesetzt werden kann, oder die auch insgesamt eingeschaltet sein k\u00f6nnen. Zur einfacheren Bedienung sind die Brenner mit einer Z\u00fcndvorrichtung aus\u00adge\u00adstattet, und eine thermo-elektrische Z\u00fcndsicherung verhindert das Aus\u00adtreten von unverbranntem Gas. Bei mehreren nebeneinander liegenden Brennern bedarf es f\u00fcr jeden Brenner einer eigenen Z\u00fcnd- und \u00dcber\u00adwachungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Aus der deutschen Patentschrift 4 213 197 (Anlage 3, \u201ePolzer-Patent\u201e) ist ein Garger\u00e4t mit mehreren zuschaltbaren Brennereinheiten bekannt, die aus parallel im Abstand zueinander verlaufenden, mit Lochreihen versehenen Brennerrohren bestehen. Dieses Ger\u00e4t weist eine Z\u00fcndvorrichtung auf und \u00fcber h\u00fclsenf\u00f6rmige, an beiden Enden offene Querrohre wird brennendes Gas von einem ersten, bereits gez\u00fcndeten Brennerrohr einer Brennereinheit auf das Brennerrohr einer anderen Brennereinheit geleitet. Auf diese Weise k\u00f6nnen noch weitere Brennereinheiten gez\u00fcndet werden, was aber die in dem Klagepatent n\u00e4her beschriebenen Nachteile aufweist (vgl. Anlage 1 Spalte 1 Zeilen 47 ff.).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201e) zugrunde, eine Brenner\u00adausf\u00fchrung zu finden, bei der alle nebeneinander liegenden Brenner\u00adeinheiten die gleiche Ausf\u00fchrung haben und mit einer einzigen Z\u00fcnd\u00advorrichtung der einwandfreie Betrieb und die \u00dcberz\u00fcndung der einwandfreie Betrieb und die \u00dcberz\u00fcndung bei allen technischen Brenngasen nach EN-437 sowohl in Voll- als auch in Kleinstellung gew\u00e4hrleistet ist, unabh\u00e4ngig von unterschiedlichen Windverh\u00e4ltnissen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent, welches der Einfachheit halber nachfolgend dargestellt wird, eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Garger\u00e4t, insbesondere gasbeheiztes Grillger\u00e4t<\/p>\n<p>2. mit mehreren Brennereinheiten, die<\/p>\n<p>2.1 in einer Ebene nebeneinander angeordnet sind und<\/p>\n<p>2.2 getrennt zuschaltbar sind;<\/p>\n<p>3. die Brennereinheiten bestehen aus Brennerrohren, die<\/p>\n<p>3.1 parallel im Abstand zueinander verlaufen<\/p>\n<p>3.2 und parallel an ihrer Oberseite mit Lochreihen versehen sind;<\/p>\n<p>4. eine der Brennereinheiten ist mit einer Z\u00fcndvorrichtung ausgestattet;<\/p>\n<p>5. die Brennerrohre einer Brennereinheit weisen einen gemeinsamen Gasanschlu\u00dfstutzen auf;<\/p>\n<p>6. die Brennerrohre einer Brennereinheit sind durch ein Querrohr gasf\u00fchrend miteinander verbunden, das in der Brennerebene liegt.<\/p>\n<p>7. Das Querrohr (4) ist an seiner Oberseite ebenfalls mit einer Lochreihe (5) zur Bildung einer Flammenreihe versehen;<\/p>\n<p>8. das Querrohr (4) ragt mit seinen beiden Enden \u00fcber die parallelen Brennerrohre (1a; 1b) in den Bereich des benachbarten Querrohres hinaus.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster erf\u00fcllt die in \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Anforderungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig unterliegen die angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00adformen auch den beiden Klageschutzrechten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann hingegen ihre Rechte wegen der Benutzung der Klageschutzrechte nicht durchsetzen, da dem Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG zusteht. \u00a7 12 PatG besagt, dass die Wirkung des Patentes gegen den nicht eintritt, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Voraussetzung ist neben dem Vorliegen von Erfindungsbesitz die Inbenutzungnahme oder entsprechender Veranstaltungen (vgl. RG, GRUR 1929, 220 \u2013 farbige Papierbahnen I; BGH, GRUR 1960, 546, 548 \u2013 Bierhahn, GRUR 1964, 491, 493 \u2013 Chloramphenicol; GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise; LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 1998, 28, 30). Erfindungsbesitz verlangt, dass der Erfindungsgedanke (die technische Lehre) derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern\u201e m\u00f6glich war (vgl. Busse\/ Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 12 PatG Rdnr. 16 m.w.N.). Veranstaltungen begr\u00fcnden ein Vorbenutzungsrecht, wenn sie bestimmungsgem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrung der Erfindung dienen, d.h. objektiv geeignet sind, deren Benutzung zu erm\u00f6glichen, und wenn Benutzungswille vorliegt (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O. \u00a7 12 PatG Rdnr. 27 m.w.N.). So reichen Versuche aus, wenn sie sich auf die bereits beschlossene, praktisch zweckm\u00e4\u00dfigste Ausf\u00fchrung beziehen, nicht, wenn die Ausf\u00fchrbarkeit an sich erprobt werden soll (BGH, a.a.O. \u2013 Europareise).<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Klage\u00adschutzrechte Gasbr\u00e4ter der streitgegenst\u00e4ndlichen Art in seinem Erfin\u00addungsbesitz hatte und die erforderlichen Veranstaltungen zur Inbenut\u00adzung\u00adnahme getroffen hat.<\/p>\n<p>Der Zeuge Patentanwalt Z3 hat detailgetreu und widerspruchsfrei bekundet, dass ihn der Beklagte am 16. April 1996 in den Kanzleir\u00e4umen in Siegen aufgesucht hat, um \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob ein neuer Gasbr\u00e4ter, der von ihm entwickelt worden sei, in den Schutzbereich des \u201ePolzer-Patentes\u201e fallen w\u00fcrde oder ob dieser lizenzfrei sei. Ein Musterexemplar dieses Gasbr\u00e4ters f\u00fchrte der Beklagte im Kofferraum seines Autos mit und der Zeuge hatte die Gelegenheit, gemeinsam mit dem Beklagten, das Mustergarger\u00e4t zu begutachten. Der Zeuge Z3 beschrieb die Ausgestaltung des Musterger\u00e4tes und vermochte dar\u00fcber auch eine Zeichnung anzufertigen, dass es sich um eine rechteckige Edelstahl\u00adblechkiste gehandelt habe, in der drei U-f\u00f6rmig gebogene Rohre angeordnet waren. Am unteren Ende der Rohre waren Querrohre angesetzt, die den U-Bogen \u00fcberlappten und die aneinander stie\u00dfen. Sowohl in den U-Rohren als auch in den Querrohren waren kleine Bohrungen angebracht. Das Ger\u00e4t habe auch einen Anschluss f\u00fcr die Gasversorgung und einen Z\u00fcnder aufgewiesen. Diese Beschreibung entspricht der nach den Klage\u00adschutzrechten gesch\u00fctzten erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung. So konnte der Zeuge insbesondere auch erkennen, dass die einzelnen Querrohre sowohl an ihren Au\u00dfenenden als auch untereinander voneinander abgeschlossen waren, was \u2013 nach der f\u00fcr die Kammer insbesondere auch insoweit nachvollziehbaren Aussage des Zeugen &#8211; auf Grund von Erh\u00f6hungen an den Sto\u00dfstellen festzustellen gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Zeuge vermochte seine Bekundungen zu dem Besuch des Beklagten in der Kanzlei durch einen Gespr\u00e4chsvermerk zu unterst\u00fctzen, welcher auf den 16. April 1996 datiert ist und der Kammer im Original \u00fcbergeben wurde. So wurde in dem Gespr\u00e4chsvermerk notiert, dass der Beklagte in dem Gespr\u00e4ch am 16. April 1996 mit der Frage zu dem Zeugen kam, ob eine neue Entwicklung, die er get\u00e4tigt hat, noch lizenzpflichtig ist. Es wurde dort weiter festgehalten:<\/p>\n<p>\u201eH. PL zeigt mir im Kofferraum seines Autos das Ger\u00e4t. Wichtig ist der neue, geschlossene Brenner-Kreislauf. (&#8230;) Noch l\u00e4uft die Testphase; sehr strenge Sicherheitsanforderungen.\u201e<\/p>\n<p>Zweifel an der Echtheit des Dokuments hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgebracht und es sind auch keine Anhaltspunkte hierf\u00fcr ersichtlich.<\/p>\n<p>Weiter \u00fcberreichte der Zeuge die in der Kanzlei f\u00fcr diesen Vorgang an\u00adgelegte Akte, welche eine Ablichtung des \u201ePolzer-Patentes\u201e enthielt sowie ein Schreiben an den Beklagten vom 17. Oktober 1996, in welchem unter anderem auf das genannte Treffen vom 16. April 1996 Bezug genommen und worin best\u00e4tigt wurde, dass der von dem Beklagten entwickelte Gasbr\u00e4ter nicht in den Schutzumfang des \u201ePolzer-Patentes\u201e falle. In einem Treffen vom 9. Oktober 1996, welches auch in dem Schreiben erw\u00e4hnt worden sei, habe der Beklagte entsprechenden Zeichnungen, welche das Brennersystem betrafen, vorgelegt. Diese seien dann Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung geworden. In diesem Schreiben vom 17. Oktober 1996 wurde eine Rechnung angek\u00fcndigt, welche der Beklagte nach den Bekundungen des Zeugen, mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 erhalten habe. Dass der Zeuge eine entsprechende Durchschrift der Rechnung an den Beklagten nicht vorlegen konnte, sondern vielmehr nur das Exemplar, welches der Beklagte erhalten hat (Bl. 253 GA), l\u00e4sst keine Zweifel an der Aussage des Zeugen aufkommen. Denn der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, dass sich das in der Kanzlei verbliebene Exemplar der Rechnung in den Unterlagen des ausgeschiedenen Partners M\u00fcller befinde, der zur damaligen Zeit den Beklagten betreut habe, im Hinblick auf seine Ausscheiden das Mandat jedoch dem Zeugen \u00fcbergeben habe.<\/p>\n<p>Der Zeuge konnte weiter bekunden, dass zwar zum Zeitpunkt des Besuches des Beklagten in der Kanzlei noch keine Zeichnungen von dem Musterger\u00e4t vorhanden gewesen seien, solche w\u00fcrden \u2013 wie ihm der Beklagte im Rahmen dieses Gespr\u00e4ches gesagt habe \u2013 erst f\u00fcr die Zertifizierung erstellt. Eine solche sei noch nicht erfolgt, da der Beklagte das Ger\u00e4t weiter erproben wolle und noch Testversuche durchzuf\u00fchren seien, welche sich jedoch lediglich auf Sicherheitsaspekte bezogen h\u00e4tten. Der Zeuge habe jedoch den Eindruck gehabt, dass der Beklagte alsbald den neu entwickelten Gasbr\u00e4ter auf den Markt bringen wolle. Am 7. November 1997 stellte der Beklagte dann einen Antrag auf Erteilung einer Baumusterpr\u00fcfbescheinigung sowie der Zertifizierung durch den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V..<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat detailgetreu und wirdespruchsfrei die Geschehnisse aus dem Jahre 1996 wiedergegeben. Soweit er keine konkrete Erinnerung mehr hatte, hat er dies zum Ausdruck gebracht. Durchgreifende Bedenken gegen die Aussage des Zeugen hat auch die Kl\u00e4gerin nicht erhoben. So vermochte der Zeuge nachvollziehbar zu erkl\u00e4ren, aus welchem Grunde er erst zum jetzigen Zeitpunkt als Zeuge benannt wurde. Er habe sich als patentanwaltlicher Vertreter des Beklagten in dem hiesigen Rechtsstreit aus dem Geschehen heraushalten wollen und sei davon ausgegangen, dass die bisherige Beweisaufnahme ausreichen w\u00fcrden. Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen bestehen nicht.<\/p>\n<p>Die weiteren \u2013 teilweise widerspr\u00fcchlichen &#8211; Aussagen der vernommenen Zeugen stehen der Aussage des Zeugen Z3 nicht entgegen. Denn diese waren an den geschilderten Vorg\u00e4ngen am 16. April 1996 in der Kanzlei nicht beteiligt. Im Hinblick auf die ergiebige Aussage des Zeugen Z3, der best\u00e4tigen konnte, dass der Beklagte zum Priorit\u00e4tszeitpunkt der Klage\u00adschutzrechte in Erfindungsbesitz war und entsprechende Veranstaltung zur Inbenutzungnahme getroffen hat, kommt es auf die weiteren Zeugen\u00adaussagen zur Frage des Erfindungsbesitzes und der Vornahme von Benut\u00adzungs\u00adhandlungen bzw. entsprechender Veranstaltung nicht an.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 255.645,94 ? (500.000,- DM).<\/p>\n<p>Dr. R1<br \/>\nR3<br \/>\nDr. R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 198 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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