{"id":3529,"date":"2003-02-25T17:00:34","date_gmt":"2003-02-25T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3529"},"modified":"2016-04-28T09:06:47","modified_gmt":"2016-04-28T09:06:47","slug":"4a-o-4502-muellschredder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3529","title":{"rendered":"4a O 45\/02 &#8211; M\u00fcllschredder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 197<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Februar 2003, Az. 4a O 45\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 12.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die fr\u00fcher unter der Bezeichnung Niro Separation A\/S firmierende Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 20. M\u00e4rz 1991 unter Inanspruchnahme einer d\u00e4nischen Priorit\u00e4t vom 21. M\u00e4rz 1990 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 521 081 (Anlage L1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 3. Oktober 1991 und dessen Erteilung am 21. September 1994 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache formulierten Klagepatents wurde unter der Registernummer 691 04 194 (Anlage L2) beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt und am 6. April 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Anlage f\u00fcr Materialzerkleinerung.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat in seiner nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebenden englischen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>An apparatus (1) for reducing materials such as organic waste, very bulky waste like refrigerators, tyres, furniture, tree stumps, demolition timber or the like, wherein said apparatus includes reducing means consisting of U-shaped knives (3) situated in a plane perpendicular to the axis of rotation for the shafts and which are arranged evenly along and around two substantially parallel and horizontal shafts (2) which are driven by a motor (24) being able to drive the shafts (2) in opposite directions and which are situated with the mutual distance a little wider than the double distance between the radially outer point (9) of a knife (3) and the axis of rotation (5), driving means (20, 21, 22, 23) are arranged between the motor (24) and the shafts (2), said material is supplied to the knives through an inlet disposed above the knives, said knives (3) co-operate with knives (6) fixedly mounted betwen said shafts (2) on a part (7) of the frame of the apparatus for reducing the material when said shafts rotate in opposite directions whereby the cutting edge (11) of the blades (8) is moved towards each other at the upperside of the fixed knives (6), characterized in that the mutual distance between the two shafts (2) is a fixed distance, and that said driving means comprise a suitable gear (20) for each of said two shafts (2), a hydraulic motor (21) with adjustable speeds of rotation for activating each shaft (2), an adjustable pump (22) for feeding each hydraulic motor (21), and gears (23) through which the motor (24) activates said pumps (22) which are able to revert the flow through the hydraulic motors (21) to rotate each shaft individually forwards and backwards according to a predetermined sequence.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 ist in der Klagepatentschrift wie folgt ins Deutsche \u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>Vorrichtung (1) zum Zerkleinern von Materialien, wie organischem Abfall, sehr sperrigem Abfall wie K\u00fchlschr\u00e4nken, Reifen, M\u00f6beln, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz oder dergleichen, wobei die Vorrichtung Zerkleinerungseinrichtungen einschlie\u00dft, bestehend aus U-f\u00f6rmigen Messern (3), die in einer zur Drehachse f\u00fcr die Wellen senkrechten Ebene liegen und die gleichm\u00e4\u00dfig und rund um zwei im Wesentlichen parallele und horizontale Wellen (2), die von einem Motor (24) angetrieben werden, der f\u00e4hig ist, die Wellen (2) in entgegengesetzten Richtungen anzutreiben, und die mit einem gegenseitigen Abstand angeordnet sind, der etwas gr\u00f6\u00dfer als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt (9) eines Messers (3) und der Drehachse (5) ist, angeordnet sind, Antriebseinrichtungen (20, 21, 22, 23) zwischen dem Motor (24) und den Wellen (2) angeordnet sind, das Material den Messern durch einen \u00fcber den Messern angeordneten Schacht zugef\u00fchrt wird, die Messer (3) mit zwischen den Wellen (2) auf einem Teil (7) des Rahmens der Vorrichtung zur Materialzerkleinerung feststehend angebrachten Messern (6) zusammenarbeiten, wenn die Wellen in entgegengesetzten Richtungen rotieren, wodurch die Schnittkante (11) der Bl\u00e4tter (8) an der Oberseite der feststehenden Messer (6) aufeinander zubewegt werden, dadurch gekennzeichnet, dass der gegenseitige Abstand zwischen den zwei Wellen (2) ein fester Abstand ist, und dass die Antriebseinrichtungen ein geeignetes Getriebe (20) f\u00fcr jede der zwei Wellen (2), einen hydraulischen Motor (21) mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Betrieben jeder Welle (2), eine einstellbare Pumpe (22) zum Versorgen jedes hydraulischen Motors (21), und Getriebe (23), durch die der Motor (24) die Pumpen (22) betreibt, die den Fluss durch die hydraulischen Motoren (21) umzukehren verm\u00f6gen, um jede Welle individuell vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts gem\u00e4\u00df einer vorbestimmten Sequenz zu drehen, umfassen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt einen Aufriss einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. Die Figur 5 ist eine graphische Darstellung, mit der die Betriebseinrichtung der Vorrichtung veranschaulicht wird.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 29. Dezember 2001 (Anlage B8) reichte die Beklagte beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Zwei-Wellen- und Dreiwellen-Werkstoffzerkleinerer, zu denen die Kl\u00e4gerin mehrere Werbeinformationsschriften der Beklagten (Anlagen L7, L21 und L23) und beispielhaft mehrere Lichtbilder eines Zwei-Wellen-Werkstoffzerkleinerers (Anlage L8) und eines Drei-Wellen-Werkstoffzerkleinerers (Anlage L22) zur Gerichtsakte gereicht hat.<\/p>\n<p>Nach den vorgelegten Lichtbildern sind die Werkstoffzerkleinerer wie folgt aufgebaut:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in diesen von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, der Anspruchswortlaut des Klagepatents sei unzutreffend ins Deutsche \u00fcbersetzt worden. Bei dem in dem Anspruch 1 beschriebenen \u201esuitable gear (20)\u201c und den \u201egears (23) through which the motor (24) activates said pumps (22)\u201c, handele es sich nicht um Getriebe, mit denen eine Bewegungsver\u00e4nderung bewirkt werde, sondern um Antriebsorgane, die allein dazu dienen w\u00fcrden, eine vorgegebene Bewegung auf ein anderes Bauteil zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Zerkleinern von Materialien, wie organischer Abfall, sehr sperriger Abfall wie K\u00fcchenschr\u00e4nke, Reifen, M\u00f6bel, Baumst\u00fcmpfe, Abbruchholz oder dergleichen, wobei die Vorrichtungen Zerkleinerungsmittel einschlie\u00dfen, bestehend aus U-f\u00f6rmigen Messern, die in einer zur Drehachse f\u00fcr die Wellen senkrechten Ebene liegen und die gleichm\u00e4\u00dfig entlang und rund um zwei im Wesentlichen parallele und horizontale Wellen, die von einem Motor angetrieben werden, der f\u00e4hig ist, die Wellen in entgegengesetzten Richtungen anzutreiben, und die mit einem gegenseitigen Abstand angeordnet sind, der etwas gr\u00f6\u00dfer als der doppelte Abstand zwischen den radialen Au\u00dfenpunkten eines Messers und der Drehachse ist, angeordnet sind, Antriebsmittel zwischen dem Motor und den Wellen angeordnet sind, das Material den Messern durch einen \u00fcber den Messern angeordneten Schacht zugef\u00fchrt wird, die Messer mit zwischen den Wellen auf einem Teil des Rahmens der Vorrichtung zur Materialzerkleinerung feststehend angebrachten Messern zusammenarbeiten, wenn die Wellen in entgegengesetzten Richtungen rotieren, wodurch die Schnittkanten der Bl\u00e4tter an der Oberseite der feststehenden Messer aufeinander zu bewegt werden,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der gegenseitige Abstand zwischen den zwei Wellen ein fester ist und die Antriebsmittel ein geeignetes Antriebsorgan f\u00fcr jede der zwei Wellen, einen hydraulischen Motor mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Antreiben jeder Welle, eine einstellbare Pumpe zum Versorgen jedes hy- draulischen Motors und Antriebsorgane aufweisen, \u00fcber die der Motor die Pumpen antreibt, die den Fluss durch die hydraulischen Motoren umzukehren verm\u00f6gen, um jede Welle individuell vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts gem\u00e4\u00df einer vorbestimmten Sequenz zu drehen;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>hilfsweise es bei Meidung der oben dargelegten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Zerkleinern von Materialien, wie organischem Abfall, sehr sperrigem Abfall wie K\u00fchlschr\u00e4nken, Reifen, M\u00f6beln, Baumst\u00fcpfen, Abbruchholz oder dergleichen, wobei die Vorrichtung Zerkleinerungseinrichtungen einschlie\u00dft, bestehend aus U-f\u00f6rmigen Messern, die in einer zur Drehachse f\u00fcr die wellen senkrechten Ebene liegen und die gleichm\u00e4\u00dfig entlang und rund um zwei im Wesentlichen parallele und horizontale Wellen, die von Motoren angetrieben werden, die f\u00e4hig sind, die Wellen in entgegengesetzten Richtungen anzutreiben, und die in einem gegenseitigen Abstand angeordnet sind, der etwas kleiner als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt eines Messers und der Drehachse ist, aber wesentlich gr\u00f6\u00dfer als die Summe des Abstandeszwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt eines Messers und dessen Drehachse und des Abstandes zwischen dem radialen Innenpunkt des anderen Messers und dessen Drehachse, angeordnet sind, Antriebsmittel zwischen den Motoren und den Wellen angeordnet sind, das Material den Messern durch einen \u00fcber den Messern angeordneten Schacht zugef\u00fchrt wird, die Messer mit zwischen den Wellen auf einem Teil des Rahmens der Vorrichtung zur Materialverkleinerung feststehend angebrachten Messern zusammenarbeiten, wenn die Wellen in entgegengesetzten Richtungen rotieren, wodurch die Schnittkanten der Bl\u00e4tter an der Oberseite der feststehenden Messer aufeinander zu bewegt werden,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in den Verkehr einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der gegenseitige Abstand zwischen den Wellen ein fester Abstand ist und die Antriebsmittel einen Anschluss der Welle zum Anschlie\u00dfen an eine Hohlwelle des zugeh\u00f6rigen Hydraulikmotors, einen Hydraulikmotor mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Antreiben einer jeden Welle, eine einstellbare Pumpe zum Versorgen jedes Hydraulikmotors, und Anschl\u00fcsse aufweisen, \u00fcber die die Motoren die Pumpen einzeln antreiben, die den Fluss durch die Hydraulikmotoren umzukehren verm\u00f6gen, um jede Welle individuell vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts gem\u00e4\u00df einer vorbestimmten Sequenz zu drehen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr -der Kl\u00e4gerin- dar\u00fcber schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1.a), hilfsweise die zu I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 21. Oktober 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten und\/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen\u00adbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>sie der Beklagten vorbeh\u00e4lt, die Namen und An\u00adschrif\u00adten der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt\u00adschafts\u00adpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be\u00adstimm\u00adter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auf\u00adstel\u00adlung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a), hilfsweise durch die zu I.1.b) bezeichneten, seit dem 21. Oktober 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage vom 29. Dezember 2001 gegen den deutschen Teil des EP 0 521 081 auszusetzen.<\/p>\n<p>Ausgehend vom deutschen \u00dcbersetzungswortlaut des Klagepatents wendet sie ein, die von ihr hergestellten und vertriebenen Werkstoffzerkleinerer w\u00fcrden von der Lehre des genannten Schutzrechtes keinen Gebrauch machen, weil deren Wellen von separaten Motoren angetrieben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zwischen den hydraulischen Motoren und den Wellen befinde sich kein Getriebe; vielmehr seien die Wellen unmittelbar mit den Motoren verbunden. Auch zwischen den Motoren und den Hydraulikpumpen sei kein Getriebe vorhanden.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet w\u00fcrden sich die Flugkreise der \u00e4u\u00dferen Messer oberhalb des Schneidtisches im Bereich zwischen den Wellen \u00fcberschneiden.<\/p>\n<p>\u00dcberdies seien die hydraulischen Motoren mit einem gleichbleibenden Schluckvolumen an Hydraulikfl\u00fcssigkeit eingestellt, was zur Folge habe, dass sich die Rotationsgeschwindigkeit an den hydraulischen Motoren nicht einstellen lasse.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber einer \u00e4quivalenten Benutzung des Klagepatents macht die Beklagte geltend, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien dem Fachmann durch die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 015 877 (Anlage B7) nahegelegt.<\/p>\n<p>Weiter hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der im Klagepatent benutzte Begriff \u201egear\u201c in der von der Kl\u00e4gerin dargelegten Weise zu \u00fcbersetzen ist, beruft sich die Beklagte auf ein Weiterbenutzungsrecht, zu dem sie vortr\u00e4gt, sie habe Maschinen, bei denen die Motoren mit den Hydraulikpumpen bzw. Wellen ohne Zwischenschaltung eines Getriebes verbunden seien, bereits hergestellt, bevor die Kl\u00e4gerin die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchswortlautes erstmals im Rahmen der vorliegenden Klage korrigiert habe.<\/p>\n<p>Unter Vertiefung ihrer Darlegungen zur Nichtigkeitsklage wendet die Beklagte schlie\u00dflich ein, die Vorrichtung nach dem Klagepatent beruhe auf keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich angerufene Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf hat sich mit Beschluss vom 14. Januar 2002 f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an die hier erkenndende, nach \u00a7 143 PatG funktionell zust\u00e4ndige Kammer f\u00fcr Patentstreitigkeiten verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Denn die Beklagte macht mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Werkstoffzerkleinerern von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Anlage zum Zerkleinern von Materialien, wie organischen oder sehr sperrigem Abfall.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Vorrichtung nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf die US-amerikanische Patentschrift 3.845.907 (Anlage B1) Bezug, die eine Doppelwellen-Anlage zum Zerkleinern von Abfall offenbart, bei der die auf der einen Welle angebrachten Messer mit Messern auf der anderen Welle zusammenarbeiten. Die Wellen werden \u00fcber ein Reduktionsgetriebe durch einen Elektromotor angetrieben. In Abh\u00e4ngigkeit von einem Zeit- oder Drehmoment l\u00e4sst sich die Rotationsrichtung des Motors umkehren. Die Umkehrung wirkt sich auf beide Wellen aus, was zur Folge hat, dass sich die Drehrichtung der Wellen nicht einzeln einstellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Hieran anschlie\u00dfend erw\u00e4hnt das Klagepatent die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 174 148 (Anlage B2), die gleichfalls eine Doppelwellen-Anlage zum Zerkleinern von Abfall beschreibt, bei der die an den Wellen befindlichen Messer mit feststehend auf dem Rahmen angebrachten Messern zusammenarbeiten. Ebenso wie nach der US-amerika-nischen Patent 3.845.907 sind die Wellen bei dem in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 174 148 beschriebenen Kon-struktionsentwurf nicht f\u00fcr individuelle Rotationsgeschwindigkeiten und Rotationssequenzen ausgelegt, weshalb die Kapazit\u00e4t dieser Vorrichtung begrenzt ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht schlie\u00dflich auf die schwedische Offenlegungsschrift 437 477 (Anlage B4) ein, zu der es ausf\u00fchrt, dass die dort beschriebene Anlage keine U-f\u00f6rmigen Messer umfasst und im \u00dcbrigen unter den gleichen Nachteilen leidet, wie die in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 174 148 beschriebene Vorrichtung. Der Verbraucher k\u00f6nne nicht sicher sein, dass das Material, das die Vorrichtung passiert hat, tats\u00e4chlich zerkleinert worden ist.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Vorrichtung zur effizienten und \u00f6konomischen Zerkleinerung von Materialien zu liefern, ungeachtet des Materials, bestehend aus einer inhomogenen Zusammensetzung, wie zum Beispiel organischem Abfall oder sehr sperrigem Abfall.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent nach seiner deutschen \u00dcbersetzung im Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Vorrichtung (1) zum Zerkleinern von Materialien, wie organischer Abfall, sehr sperriger Abfall wie K\u00fchlschr\u00e4nke, Reifen, M\u00f6bel, Baumst\u00fcmpfe, Abbruchholz oder dergleichen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Vorrichtung schlie\u00dft Zerkleinerungsmittel ein, die aus U-f\u00f6rmigen Messern (3) bestehen;<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>die Zerkleinerungsmittel liegen in einer zur Drehachse f\u00fcr die Wellen senkrechten Ebene,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Zerkleinerungsmittel sind gleichm\u00e4\u00dfig und rund um zwei im Wesentlichen parallele und horizontale Wellen angeordnet;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Wellen (2)<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>werden von einem Motor (24) angetrieben;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der Motor ist f\u00e4hig, die Wellen (2) in entgegengesetzten Richtungen anzutreiben;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>die Wellen sind mit einem gegenseitigen Abstand angeordnet, der etwas gr\u00f6\u00dfer ist als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt (9) eines Messers (3) und der Drehachse (5);<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>zwischen dem Motor (24) und den Wellen (2) sind Antriebsmittel (20, 21, 22, 23) angeordnet;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>das Material wird den Messern durch einen \u00fcber den Messern angeordneten Schacht zugef\u00fchrt;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Messer (3)<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>arbeiten mit zwischen den Wellen (2) auf einem Teil (7) des Rahmens der Vorrichtung zur Materialzerkleinerung feststehend angebrachten Messern (6) zusammen, wenn<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>die Wellen in entgegengesetzten Richtungen rotieren, wodurch<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>die Schnittkante (11) der Bl\u00e4tter (8) an der Oberseite der feststehenden Messer (6) aufeinander zubewegt werden;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>der gegenseitige Abstand zwischen den zwei Wellen (2) ist ein fester Abstand;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>die Antriebsmittel umfassen die folgenden Elemente:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>ein geeignetes Antriebsorgan (20) f\u00fcr jede der zwei Wellen (2),<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>einen hydraulischen Motor (21) mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Antreiben jeder Welle (2),<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>eine einstellbare Pumpe (22) zum Versorgen jedes hydraulischen Motors (21) und<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Antriebsorgane (23), \u00fcber die der Motor (24) die<\/p>\n<p>Pumpen (22) antreibt;<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>die Antriebsmittel verm\u00f6gen den Fluss durch die hydraulischen Motoren (21) umzukehren, um jede Welle individuell vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts gem\u00e4\u00df einer vorbestimmten Sequenz zu drehen.<\/p>\n<p>Aufgrund der Positionierung der Messer, so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter, wird das Material ohne die Gefahr, dass eine gro\u00dfe Menge von Material von Zeit zu Zeit zwischen die rotierenden Messer und die feststehenden Messer eingef\u00fchrt wird, gleichm\u00e4\u00dfig transportiert. Der gleichm\u00e4\u00dfige Transport und die folglich gleichm\u00e4\u00dfige Zerkleinerung des Materials kann durch Positionierung der Messer um die zwei Wellen in einer zuf\u00e4lligen oder schraubenf\u00f6rmigen Weise gew\u00e4hrleistet werden. Wenn an der Oberseite des Rahmens die Schneidemesser aufeinander zubewegt werden, transportieren sie das Material, das zerkleinert wird, wenn die Kanten der Schneidemesser mit den feststehenden Messern zusammenarbeiten. So tragen die Messer in einer wirksamen Weise dazu bei, sicherzustellen, dass das Material zugef\u00fchrt wird, und eine geeignete Ausf\u00fchrungsform macht es m\u00f6glich, die Menge des zugef\u00fchrten Materials relativ zur Kapazit\u00e4t der Betriebseinrichtung und der Beschickung, die die Messer vertragen, einzustellen.<\/p>\n<p>Um zu verhindern, dass die Messer nur eine Spur in das Material schneiden und keinen weiteren Transport ausf\u00fchren, sind die Betriebseinrichtungen der Vorrichtung in einer Weise angeordnet, dass sie die Wellen in Intervallen individuell in einer zur Rotationsrichtung der Schnittbewegung des Messers entgegengesetzten Richtung drehen. Diese vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts gerichtete individuelle Rotation der Wellen wird gem\u00e4\u00df einer vorbestimmten Sequenz bewirkt, die in Hinsicht auf das zu zerkleinernde Material bestimmt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 mit R\u00fccksicht auf den f\u00fcr das Klagepatent nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebenden englischen Wortlaut dahingehend zu berichtigen ist, dass es sich bei den mit den Bezugsziffern 20 und 23 bezeichneten gears nicht um Getriebe, sondern um Antriebsmittel handelt.<\/p>\n<p>Selbst wenn man der Kl\u00e4gerin &#8211; wie auch in der vorstehenden Merkmalsanalyse wiedergegeben &#8211; in einem solchen Verst\u00e4ndnis folgt, macht die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Merkmal 3.c) des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen und auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3.c) besagt, dass die Wellen in einem gegenseitigen Abstand angeordnet sind, der etwas gr\u00f6\u00dfer ist, als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt eines Messers und der Drehachse.<\/p>\n<p>Entgegen dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin werden von dem Merkmal keine Ausf\u00fchrungen umfasst, bei denen sich die Flugkreise der \u00e4u\u00dferen Messer zwischen den Wellen leicht \u00fcberschneiden.<\/p>\n<p>Gegen eine solche ausweitende Betrachtungsweise spricht der Anspruchswortlaut. Wenn der Abstand zwischen den gegen\u00fcberliegenden Wellen etwas gr\u00f6\u00dfer sein soll, als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt eines Messers und der Drehachse, so setzt dies bei philologischer Betrachtung voraus, dass sich die radialen Au\u00dfenpunkte der Messer im Bereich zwischen den Wellen nicht \u00fcberschneiden.<\/p>\n<p>Gleiches erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus technisch funktionalen \u00dcberlegungen.<\/p>\n<p>Mit dem Merkmal 3.c) grenzt sich das Klagepatent von dem in Bezug genommenen Stand der Technik nach der US-amerikanischen Patentschrift 3.845.907 (Anlage B1) und der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 174 148 (Anlage B2) ab, aus denen Anlagen zum Zerkleinern von Abf\u00e4llen bekannt sind, bei denen die auf Wellen rotierenden Messer sich zwischen den Wellen mit ihren Au\u00dfenradien \u00fcberschneiden. Wenn das Klagepatent in seinem Merkmal 3.c) verlangt, dass die Wellen in einem Abstand zueinander angeordnet sind, der etwas gr\u00f6\u00dfer ist, als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt eines Messers und der Drehachse, greift es die im Stand der Technik f\u00fcr die Wellen bekannte Anordnung nicht auf. Durch die in dem Merkmal 3.c) f\u00fcr die Wellen vorgeschriebene Beabstandung soll vermieden werden, dass bereits durch die auf den rotierenden Wellen angeordneten Messer ein nennenswerter Beitrag f\u00fcr das Zerschneiden des zu zerkleinernden Materials geleistet wird. Wie durch das Merkmal 6.a) hervorgehoben, soll die Materialzerkleinerung vielmehr durch das Zusammenwirken der rotierenden Messer mit den an einem Teil des Rahmens feststehend angebrachten Messern geschehen. Hierdurch wird vermieden, dass sich Zerkleinerungsmaterial zwischen den auf den Wellen angeordneten, nach dem Merkmal 6.b) entgegengesetzt rotierenden Messern verklemmt und so den Zerkleinerungsvorgang behindert. Auch ausgesprochen sperriger Abfall, wie K\u00fchlschr\u00e4nke, Reifen oder M\u00f6bel soll sich zerkleinern lassen, ohne dass es zu Betriebsst\u00f6rungen durch Verklemmung der rotierenden Wellen und der hieran angeordneten Messer kommt.<\/p>\n<p>Um solche Betriebsst\u00f6rungen zu vermeiden, nimmt das Klagepatent f\u00fcr die Anordnung der gegen\u00fcberliegenden Wellen bewu\u00dft in Kauf, dass die in ihren radialen Au\u00dfenpunkten zwischen den Wellen voneinander beabstandeten Messer nur eine Spur in das Zerkleinerungsmaterial schneiden und einen weiteren Transport des zu zerkleinernden Gutes nicht in jedem Fall sicherzustellen verm\u00f6gen. Wie sich dem Fachmann aus der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents erschlie\u00dft, soll dieser Nachteil durch eine nach dem Merkmal 9 zeitabschnittsweise f\u00fcr jede der Wellen gegenl\u00e4ufige Rotationsrichtung ausgeglichen werden (Anlage L2, Seite 3, Zeilen 16 bis 24).<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die das Merkmal 3.c) kennzeichnende Aufgabe, ein Verklemmen der rotierenden Messer durch sich zwischen den Wellen bzw. den Messern festsetzendes Zerkleinerungsgut zu verhindern, auch durch eine Ausf\u00fchrung verwirklichen l\u00e4sst, bei der die gegen\u00fcberliegenden Wellen in einem Abstand zueinander angeordnet sind, der etwas kleiner ist, als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt eines Messers und der Drehachse.<\/p>\n<p>Selbst wenn dies der Fall sein sollte, w\u00fcrde eine solche Ausf\u00fchrung nicht von dem Wortsinn des Merkmals 3.c) umfasst. Hiergegen steht die im Anspruchswortlaut enthaltene eindeutige Ma\u00dfangabe.<\/p>\n<p>F\u00fcr solche im Patentanspruch genannten Zahlen- und &#8211; wie hier &#8211; Ma\u00dfangaben gilt, dass sie den gesch\u00fctzten Gegenstand grunds\u00e4tzlich abschlie\u00dfend bestimmen und begrenzen. Deren \u00dcber- oder Unterschreitung l\u00e4sst sich in aller Regel nicht mehr zum Patentanspruch z\u00e4hlen. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass der Fachmann eine gewisse, beispielsweise \u00fcbliche Toleranzen umfassende Unsch\u00e4rfe als mit dem technischen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht (BGH, GRUR 2002, 511, 512f. &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 519, 522 &#8211; Schneidmesser II).<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Merkmals 3.c) ist im Sinne einer Ma\u00dfangabe eindeutig zu entnehmen, dass der Abstand zwischen den beiden Wellen gr\u00f6\u00dfer als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt eines Messers und der Drehachse ist. Auslegungsspielraum besteht allein hinsichtlich der Frage, in welchem Ausma\u00df der Abstand zwischen den beiden Wellen gr\u00f6\u00dfer ist, als die im Anspruchswortlaut genannte Bezugsgr\u00f6\u00dfe. Daf\u00fcr, dass die beiden Wellen auch etwas kleiner als die Bezugsgr\u00f6\u00dfe voneinander beabstandet sein k\u00f6nnen und das Merkmal 3.c) &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin vertreten &#8211; lediglich eine vorzugsweise Ausf\u00fchrung beschreibt, bietet der Anspruchswortlaut keinen Anhalt. Auch aus der Beschreibung und den Zeichnungen l\u00e4sst sich nicht ersehen, dass der eindeutige Wortlaut des Merkmals 3.c) im Sinne der Kl\u00e4gerin auszulegen ist.<\/p>\n<p>Zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Beklagte unter Bezugnahme auf eine als Anlage B5 zur Gerichtsakte gereichte Skizze dargetan, dass die Flugkreise der auf den einander gegen\u00fcberliegenden Wellen angeordneten au\u00dfenliegenden Messer sich zwischen den Wellen entgegen dem Merkmal 3.c) einander seitenversetzt \u00fcberschneiden.<\/p>\n<p>Dem ist die zur Verletzungsform darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin nicht spezifiziert entgegengetreten.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegten Lichtbilder (Anlagen L8 und L22), aus denen zu ersehen ist, dass die f\u00fcr die rotierenden Messer im Schneidtisch vorgesehenen Schlitze eine Achse bilden, die in der Draufsicht mittig zwischen den Wellen angeordnet ist, stehen den Darlegungen der Beklagten nicht entgegen, weil die Achsen der Wellen oberhalb des Schneidtisches angeordnet sind.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der Sitzung vom 4. Februar 2003 erg\u00e4nzend vorgetragen hat, der Scheitelpunkt der Messerspitzen, durch welche die wesentliche Zerkleinerungsarbeit geleistet werde, sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu den Achsen der rotierenden Wellen hin abgeneigt, so dass sich die Scheitelpunkte in ihren Au\u00dfenabschnitten nicht zwischen den Wellen \u00fcberschneiden w\u00fcrden, vermag auch dies eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 3.c) nicht zu begr\u00fcnden. Denn die Kl\u00e4gerin vermochte f\u00fcr ihren die Scheitelpunkte der Messerspitzen betreffenden Sachvortrag keine schl\u00fcssigen Ankn\u00fcpfungstatsachen darzutun. Auf gerichtliche Nachfrage hat sie einger\u00e4umt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zur Ausrichtung der Messerspitzen untersucht zu haben. Zu der Erkenntnis, dass der Scheitelpunkt der Messerspitzen so zu den Achsen der rotierenden Wellen hin abgeneigt ist, dass sich die Scheitelpunkte in ihren Au\u00dfenabschnitten nicht zwischen den Wellen \u00fcberschneiden, will sie durch Einsichtnahme in die als Anlagen L8 und L22 vorgelegten Lichtbildern gelangt sein. Auf den genannten Lichtbildern l\u00e4sst sich an den Scheitelpunkten der Messerspitzen indes keine nennenswerte Neigung hin zu den Achsen der rotierenden Wellen erkennen.<\/p>\n<p>Mit einer Beabstandung der gegen\u00fcberliegenden Wellen, die etwas kleiner ist, als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt eines Messers und der Drehachse, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Merkmal 3.c) auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwar umfasst der Schutzbereich eines Patentes gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinnge-m\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand, sondern er schlie\u00dft auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. &#8211; Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). \u00c4quivalente (inhalts-gleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im Wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf das Merkmal 3.c) nicht vor.<\/p>\n<p>Die Darlegungen der Kl\u00e4gerin rechtfertigen bereits nicht die Annahme, dass die genannten Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf das Merkmal 3.c) zur technischen Lehre des Klagepatents gleichwirkend sind.<\/p>\n<p>Wie bereits oben dargelegt, soll durch die in dem Merkmal 3.c) f\u00fcr die Wellen festgelegte Beabstandung ein Verklemmen der rotierenden Messer durch sich zwischen den Wellen bzw. den Messern festsetzendes Zerkleinerungsgut vermieden werden.<\/p>\n<p>Es ist von der Kl\u00e4gerin nicht spezifiziert dargetan worden und auch im \u00dcbrigen nicht zu erkennen, dass sich diese technische Aufgabe gleichfalls durch eine Ausf\u00fchrung verwirklichen l\u00e4sst, bei der die gegen\u00fcberliegenden Wellen in einem Abstand zueinander angeordnet sind, der etwas kleiner ist als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Au\u00dfenpunkt eines Messers und der Drehachse. Die zur Bejahung patentrechtlicher \u00c4quivalenz gebotene Gleichwirkung ergibt sich insbesondere entgegen den Darlegungen der Kl\u00e4gerin im Termin vom 4. Februar 2003 nicht daraus, dass die Messer auf den gegen\u00fcberliegenden Wellen radial versetzt zueinander angeordnet sein sollen. Der diesbez\u00fcgliche Sachvortrag der Kl\u00e4gerin steht im Widerspruch zu dem unstreitig von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortlautgem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmal 9. Wenn sich die Wellen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem Merkmal 9 individuell vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts drehen lassen, so steht dies mit einem radial versetzten Zusammenwirken der auf den gegen\u00fcberliegenden Wellen angeordneten Messer nicht in Einklang. Jedenfalls vermochte die Kl\u00e4gerin auf entsprechenden Vorhalt nicht schl\u00fcssig darzutun, warum bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trotz individueller Steuerbarkeit der Wellen ausgeschlossen sein soll, dass die Au\u00dfenabschnitte der auf den gegen\u00fcberliegenden Wellen angeordneten Messer seitenversetzt schneidend miteinander zusammenwirken. Ihre inhaltlich nicht n\u00e4her spezifizierte Behauptung, es m\u00fcsse so sein, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine Steuerung verf\u00fcgen, durch die ein k\u00e4mmendes Zusammenwirken der auf den gegen\u00fcberliegenden Wellen angeordneten Messer vermieden werde, ist unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich, zumal das Klagepatent mit dem Merkmal 3.c) auf eine bestimmte Sequenz, nach der die Wellen und die hierauf angeordneten Messer individuell vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts gedreht werden, nicht abstellt.<\/p>\n<p>Ungeachtet der nicht bestehenden Gleichwirkung geht aus dem Sachvortag der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig hervor, anhand welcher an der Lehre des Klagepatents ausgerichteten \u00dcberlegungen der Fachmann das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Austauschmittel h\u00e4tte auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass es &#8211; wie oben erl\u00e4utert &#8211; entgegen den Darlegungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Funktionalit\u00e4t der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zerkleinerungseinrichtung sehr wohl einen Unterschied macht, wenn die Flugkreise der auf den einander gegen\u00fcberliegenden Wellen angeordneten au\u00dfenliegenden Messer nicht voneinander beabstandet sind, sondern sich geringf\u00fcgig \u00fcberschneiden.<\/p>\n<p>Selbst bei Au\u00dferachtlassung dieses Unterschiedes l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass der Fachmann die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den gegen\u00fcberliegenden Wellen bestehende Beabstandung anhand von \u00dcberlegungen aufzufinden vermag, die an der Lehre des Klagepatents ausgerichtet sind. Wie bereits dargelegt, gibt das Klagepatent dem Fachmann vor, dass es zu keinem Ineinandergreifen der rotierenden Messer kommen darf. Beschr\u00e4nkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re, darf die Fachwellt darauf vertrauen, dass der Schutz in entsprechender Weise beschr\u00e4nkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann aber verwehrt, nachtr\u00e4glich Schutz f\u00fcr etwas zu beanspruchen, das er nicht unter den Schutz hat stellen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung als solche \u00fcber den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden kann (BGH, GRUR 2002, 511, 513 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 519, 522 &#8211; Schneidmesser II).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 204.516,75 (DM 400.000,00).<\/p>\n<p>Dr. H N2 L<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 197 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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