{"id":3527,"date":"2003-10-28T17:00:37","date_gmt":"2003-10-28T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3527"},"modified":"2016-04-28T09:05:25","modified_gmt":"2016-04-28T09:05:25","slug":"4a-o-41302-computerleitungssaeule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3527","title":{"rendered":"4a O 413\/02 &#8211; Computerleitungss\u00e4ule"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 196<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003 , Az. 4a O 413\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze, insbesondere miteinander und\/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitspl\u00e4tze oder dergleichen in einem Raum, wobei ein aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubares System vorgesehen ist, das unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare Kan\u00e4le zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen enth\u00e4lt, wobei an die Kan\u00e4le, f\u00fcr welche H\u00e4ngehalter zum Aufh\u00e4ngen an der Decke des Raumes vorgesehen sind, nach unten gerichtete, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordnete S\u00e4ulen anschlie\u00dfbar sind, die mit Versorgungsanschl\u00fcssen versehen sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die S\u00e4ulen um eine im Bereich der Kan\u00e4le befindliche, horizontale Achse verschwenkbar angeordnet sind, um die Versorgungsanschl\u00fcsse in Greifh\u00f6he zu bringen, wobei die S\u00e4ulen mit einem Schwenkantrieb ausger\u00fcstet sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Juni 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen und Angabe der Anzahl der in der jeweiligen Anlage eingesetzten verschwenkbaren S\u00e4ulen, sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen und Angabe der Zahl der mit den Einrichtungen angebotenen verschwenkbaren S\u00e4ulen, sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern und Internet-Auftritten und bei druckschriftlicher Werbung deren Auflagenh\u00f6he, dessen Verbreitungszeitraums, sowie Nennung der Messen, auf denen Ausstellungen stattgefunden haben,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu 1. genannten Gegenst\u00e4nde unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>dem Beklagten zu 2. vorbehalten bleibt, die Namen und An\u00adschrif\u00adten der nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dem Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt\u00adschafts\u00adpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagten zu 2. dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be\u00adstimm\u00adter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auf\u00adstel\u00adlung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn X1, \u00d6hringen durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. Juni 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Lizenznehmerin an dem im Wege der Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 101 07 912.5 vom 15. Februar 2001 hervorgegangenen deutschen Gebrauchsmuster 201 21 189 (Anlage K1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 18. April 2002 eingetragen und dessen Eintragung am 23. Mai 2002 in Patentblatt bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters ist Herr X1 (fortan: Lizenzgeber). In einer schriftlichen Vereinbarung vom 27. November 2002 (Anlage K2) wurde die Kl\u00e4gerin von dem Lizenzgeber dazu erm\u00e4chtigt, Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung geltend zu machen. Zugleich erkl\u00e4rte der Lizenzgeber die Abtretung von sich aus einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergebenden Schadensersatz- und Rechnugslegungsanspr\u00fcchen. Die Kl\u00e4gerin nahm die Erm\u00e4chtigung und die Abtretung an.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Kl\u00e4gerin den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in selbstst\u00e4ndiger Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters haben in ihrer durch Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 11. November 2002 (Anlage K1) beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze, insbesondere miteinander und\/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitspl\u00e4tze oder dergleichen in einem Raum, wobei ein aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubares System vorgesehen ist, das unterhalb einer Decke (12) des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare Kan\u00e4le (18) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen enth\u00e4lt, wobei an die Kan\u00e4le (18), f\u00fcr die H\u00e4ngeschalter (19) zum Aufh\u00e4ngen an der Decke (12) des Raumes vorgesehen sind, nach unten gerichtete, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordnete S\u00e4ulen (21) anschlie\u00dfbar sind, die mit Versorgungsanschl\u00fcssen (23) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die S\u00e4ulen (21) um eine im Bereich der Kan\u00e4le (18) befindliche, horizontale Achse (53) schwenkbar angeordnet sind, um die Versorgungsanschl\u00fcsse (23) in Greifh\u00f6he zu bringen.<\/p>\n<p>Anspruch 3:<\/p>\n<p>Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die S\u00e4ulen (21) mit einem Schwenkantrieb (56) ausger\u00fcstet sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines Raumes, der mit einem ger\u00fcstartig aufgebauten, an der Decke aufgeh\u00e4ngten System zum Installieren von Versorgungsleitungen versehen ist. Die Figur 4 ist eine perspektivische Ansicht auf eine Einzelheit des ger\u00fcstartigen Systems nach der Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., \u00fcber deren Verm\u00f6gen durch Beschluss des Amtsgerichts M\u00fcnster vom 1. Juni 2003 &#8211; 87 IN 57\/03 &#8211; das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist und deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin von dem Beklagten zu 2. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertreten wird, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung BZ Medienversorgungssysteme, zu denen die Kl\u00e4gerin einen Internet-Auszug (Anlage K7) zur Gerichtsakte gereicht hat, auf den Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unberechtigte wortlautgem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2. hat im fr\u00fchen ersten Termin vom 23. Januar 2003 Klageabweisung und hilfsweise, f\u00fcr den Fall seiner Verurteilung zur Rechnungslegung, die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes beantragt.<\/p>\n<p>Er hat schrifts\u00e4tzlich geltend gemacht, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik nicht neu, jedenfalls beruhe er nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Obgleich die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten zu 2. ordnungsgem\u00e4\u00df geladen wurden, sind diese in der Sitzung vom 30. September 2003 auf Wunsch des Beklagten zu 2. nicht erschienen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin um eine Entscheidung nach Aktenlage nachgesucht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage ist nach der Aktenlage (\u00a7 331a ZPO) entscheidungsreif, so dass \u00fcber sie ein Teilurteil ergehen kann, \u00a7 301 ZPO.<\/p>\n<p>Sie hat in der Sache vorbehaltslos Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den \u00a7\u00a7 11 Abs. 1, 12a, 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259, 398 BGB zu, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schutzf\u00e4hig ist und der Beklagte zu 2. mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze, insbesondere miteinander und\/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitspl\u00e4tze in einem Raum.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster in seinem allgemeinen Beschreibungsteil einleitend ausf\u00fchrt, besteht in Schulen, Hochschulen, in Instituten f\u00fcr Erwachsenenbildung und in Labors oder dergleichen h\u00e4ufig der Bedarf, Computer mit den zugeordneten Versorgungsleitungen einzelnen Lern- oder Arbeitspl\u00e4tzen oder einer Gruppe von Lern- oder Arbeitspl\u00e4tzen zuzuordnen. H\u00e4ufig wird eine Kabelvernetzung der Computer untereinander und\/oder zu einem Beamer oder zu einem Lehrercomputer verlangt. Die Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen, die daneben auch Wasser- und\/oder Gasversorgungsleitungen umfassen k\u00f6nnen, sollen zumeist flexibel und vor allem schnell umr\u00fcstbar sein, wenn sich zum Beispiel die Computertechnik ge\u00e4ndert hat oder die Raumnutzung variiert werden soll. Die Versorgungsleitungen und insbesondere auch Kabel sollen nicht offen in den Verkehrs- oder Arbeitsr\u00e4umen h\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Anforderungen geht das Klagegebrauchsmuster auf sogenannte Deckenampeln oder Fl\u00fcgel ein, die von der Decke abgeh\u00e4ngt werden, so dass sie sich in einer H\u00f6he von 195cm bis 215cm, folglich knapp oberhalb der Greifh\u00f6he einer erwachsenen Person befinden. Die Deckenampeln oder Fl\u00fcgel sind mehrere Meter lang und weisen eine Breite von 30cm bis 60cm auf. Durch sie werden die Versorgungsanschl\u00fcsse zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he, in welcher sich diese Einrichtungen unterhalb der Decke befinden, hat den Nachteil, dass eine erwachsene Person sich beim Anschlie\u00dfen von Endverbrauchsger\u00e4ten \u00fcber die normale Greifh\u00f6he hinaus strecken oder Hilfsmittel benutzen muss, wie Hocker und Leitern. Das Anschlie\u00dfen von Endverbrauchsger\u00e4ten ist daher unbequem und umst\u00e4ndlich. F\u00fcr hochgewachsene Personen befinden sich die Deckenampeln oder Fl\u00fcgel zudem in Kopfh\u00f6he oder nur knapp dar\u00fcber, so dass sie eine Gefahr bilden. Hinzu kommt, dass die bis zu 60cm breiten Versorgungseinheiten die Raumbeleuchtung behindern oder Schatten werfen. H\u00e4ufig ist daher eine Zusatzbeleuchtung aus den Versorgungseinheiten heraus erforderlich. F\u00fcr eine gute Lichtverteilung indes h\u00e4ngen die Versorgungseinrichtungen zu niedrig.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Einrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, die einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen erm\u00f6glicht, die leicht zu bedienen ist und die zu m\u00f6glichst geringen Behinderungen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinen hier von der Kl\u00e4gerin in selbstst\u00e4ndiger Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen 1 und 3 eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze in einem Raum;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>es ist ein aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubares System vorgesehen;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das ger\u00fcstartig aufbaubare System enth\u00e4lt unterhalb der Decke (12) eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare Kan\u00e4le (18) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>f\u00fcr die Kan\u00e4le (18) sind H\u00e4ngehalter (19) zum Aufh\u00e4ngen an der Decke (12) des Raumes vorgesehen;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>an die Kan\u00e4le (18) sind nach unten gerichtete, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordnete S\u00e4ulen (21) anschlie\u00dfbar, die mit Versorgungsanschl\u00fcssen (23) versehen sind;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die S\u00e4ulen (21) sind um eine horizontale Achse (53) verschwenkbar, um die Versorgungsanschl\u00fcsse (23) in Greifh\u00f6he zu bringen;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die S\u00e4ulen (21) sind mit einem Schwenkantrieb (53) ausger\u00fcstet.<\/p>\n<p>Bei der vorstehend beschriebenen Einrichtung ist es m\u00f6glich &#8211; so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter -, dass die Kan\u00e4le in einer H\u00f6he von 250cm angeordnet sind, so dass sie deutlich au\u00dferhalb der normalen Greifh\u00f6he liegen. Anschluss\u00e4nderungen sind in diesem Bereich regelm\u00e4\u00dfig nur bei Raumnutzungs\u00e4nderungen erforderlich. Sie werden dann von Fachleuten oder eingewiesenen Personen unter Beachtung gebotener Sicherheitsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Verbringen von Energie und\/oder Medien in den Greifraum oberhalb der Tischplatten der Arbeitspl\u00e4tze verl\u00e4uft gesichert innerhalb der S\u00e4ulen zu den Versorgungsanschl\u00fcssen, die in einer H\u00f6he von etwa 160cm bis 180cm angeordnet sind. Dort k\u00f6nnen sie auch von Kindern oder kleingewachsenen Personen leicht erreicht werden. Die Kan\u00e4le k\u00f6nnen relativ schmal gehalten werden, das hei\u00dft mit einer Breite von maximal 15cm, so dass sie nur eine relativ geringe Behinderung f\u00fcr die Raumausleuchtung bewirken. Ein weiterer besonderer Vorteil des ger\u00fcstartigen Systems besteht darin, dass der Boden- und der Deckenbereich geschont werden, das hei\u00dft weder Boden noch Decke durchgebohrt oder aufgeschlitzt werden m\u00fcssen. Auch dar\u00fcber, darunter oder neben anliegende R\u00e4ume werden in ihrer Nutzung durch diese Installation, insbesondere auch durch das Installieren nicht behindert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagegebrauchsmuster, deren gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zutreffend au\u00dfer Streit steht, erf\u00fcllt die in den \u00a7\u00a7 1, 3 GebrMG f\u00fcr den Gebrauchsmusterschutz niedergelegten Voraussetzungen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Ihr Gegenstand ist in der Gesamtheit seiner Merkmale durch dem von dem Beklagten zu 2. entgegengehaltenen Stand der Technik (Anlagen B2 bis B14) nicht bekannt und daher neu.<\/p>\n<p>Hierzu im Einzelnen:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift 44 30 533 (Anlage B2) zeigt eine universelle Arbeitsplatzeinrichtung mit der Kurzbezeichnung Portal-Versorgungseinrichtung f\u00fcr Arbeitspl\u00e4tze, vornehmlich f\u00fcr die Karosseriearbeitspl\u00e4tze in der Kfz-Branche im Werkstattbereich f\u00fcr die Versorgung eines oder mehrerer Arbeitspl\u00e4tze mit Strom, Druckluft, Hochdruck-Punktabsaugung f\u00fcr Staub, Mitteldruck-Punktabsaugung f\u00fcr gesundheitssch\u00e4dliche Gase und Werkzeuge, an jeder beliebigen Stelle im gesamten Arbeitsplatzbereich. Die Einrichtung verf\u00fcgt \u00fcber zwei parallele Fahrschienen (1), an denen ein Portal, bestehend aus einem Saugschlitzkanal (11) mit Laufschiene (12) und Lippendichtung (13) und einem Versorgungskanal (14) mit Fahrwerken (2) verfahrbar sind. Der Saugschlitzkanal (11) verf\u00fcgt \u00fcber einen Saugr\u00fcssel (6). Er ist saugseitig mit einem weiteren, au\u00dfen parallel zu der einen Fahrschiene (1) verlaufenden Saugschlitzkanal (4) verbunden. Der Versorgungskanal (14) steht mit einem au\u00dfen parallel zu der anderen Fahrschiene (1) angeordneten Schienensystem (7) f\u00fcr die Verfahrbarkeit der Stromversorgung, Durckluftschl\u00e4uche und Hochdruck-Absaugschl\u00e4uche in Verbindung. In dem Versorgungskanal ist der Stromanschluss (8), der Druckluftanschluss (9) und der Hochdruckabsaugungsanschluss (10) \u00fcber eine Werkzeugbox (16) beliebig senkrecht zu den Fahrschienen (1) verschiebar. Hierzu sind alle Versorgungsleitungen bis an den Versorgungswagen (17) der Werkzeugbox herangef\u00fchrt, wo sie an beliebig angeordneten Steckdosen oder Schnellkupplungen enden.<\/p>\n<p>Eine um eine horizontale Achse verschwenkbare S\u00e4ule, durch die sich die Versorgungsanschl\u00fcsse in Greifh\u00f6he bringen lassen, lehrt die deutsche Offenlegungsschrift nicht. Der Saugr\u00fcssel (6) stellt keine S\u00e4ule im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar, weil er nicht mit Versorgungsanschl\u00fcssen versehen ist. Der Versorgungswagen (17) ist nicht um seine horizontale Achse verschwenkbar.<\/p>\n<p>Die Merkmale 6. bis 8. des Klagegebrauchsmusters sind in der deutsche Offenlegungsschrift 44 30 533 nicht enthalten.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das vom Beklagten nur unvollst\u00e4ndig vorgelegte US-amerikanische Patent 4.801.815 (Anlage B3) zeigt eine insbesondere an einem Operationssaal montierbare Versorgungseinrichtung mit einem Geh\u00e4use (14), in dem sich ein Antrieb befindet, mit dem sich ein an dem Geh\u00e4use angelenkter, schr\u00e4g nach unten gerichteter Arm (16) auf- und abverfahren l\u00e4sst. Mit dem anderen Ende des Armes verbunden ist ein drehbares Geh\u00e4use (20), in dem sich Versorgungsanschl\u00fcsse (22, 24, 26) befinden.<\/p>\n<p>Eine Versorgung von mehreren Arbeitspl\u00e4tzen beschreibt das US-amerikanische Patent nicht. Die Versorgungseinrichtung ist nicht ger\u00fcstartig aufbaubar und verf\u00fcgt \u00fcber keine Kan\u00e4le zur Aufnahme von Versorgungs- und\/oder Datenleitungen. Ein Hinweis, nach dem der nach unten gerichtete, verfahrbare Arm dazu dient, das drehbare Geh\u00e4use mit den Versorgungsanschl\u00fcsse in bzw. oberhalb der Greifh\u00f6he zu verschwenken, findet sich nicht.<\/p>\n<p>Jedenfalls die Merkmale 1. bis 5. und 6. des Klagegebrauchsmuster werden durch das US-amerikanische Patent 4.801.815 nicht vorweggenommen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 84 28 780 (Anlage B4) betrifft eine Vorrichtung zum Aufladen eines wiederaufladbaren Akkumulators f\u00fcr einen elektrisch betriebenen Rollstuhl. Es beschreibt ein Ladeger\u00e4t (6), mit dem ein mechanisch fester Stab (10) \u00fcber eine flexible elektrische Anschlussleitung (9) verbunden ist. Nach der Figur 2 ist der Stab an seinem einen Ende vorzugsweise drehbar an einem Tr\u00e4ger (11) festgelegt. An seinem anderen Ende tr\u00e4gt der Stab ein Kupplungsteil, das beim Aufladen des Akkumulators mit einem weiteren, zum elektrischen Rollstuhl geh\u00f6renden Kupplungsteil verbunden wird.<\/p>\n<p>Ein Installieren von Versorgungs- und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze in einem Raum beschreibt dieser gattungsfremde Stand der Technik nicht. Die Aufladevorrichtung ist nicht ger\u00fcstartig aufbaubar und verf\u00fcgt auch \u00fcber keine Kan\u00e4le zur Aufnahme von Versorgungs-und\/oder Datenleitungen. An dem Stab befindet sich lediglich ein elektrisches Kupplungsteil, nicht aber eine Mehrzahl an Versorgungsanschl\u00fcssen. Der Stab ist nicht mit einem Schwenkantrieb ausger\u00fcstet.<\/p>\n<p>Durch das deutsche Gebrauchsmuster 84 28 780 wird keines der Merkmale des Klagegebrauchsmusters offenbart.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Die Publikation Dr. Gotthelf Leimbach, \u201eGestaltung und Einrichtung naturwissenschaftlicher Unterrichtsr\u00e4ume\u201c (Anlage B5) beschreibt in seiner Abbildung 19 ein als \u00fcberholt und \u00e4u\u00dferst unsch\u00f6n bezeichnetes Gasversorgungssystem f\u00fcr Unterrichtsr\u00e4ume. Die Versorgung der Arbeitspl\u00e4tze mit Gas erfolgt von der Decke des Unterrichtsraumes aus \u00fcber sogenannte Pendel mit Kugelgelenken.<\/p>\n<p>Das Gasversorgungssystem stellt keine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen, sondern die installierte Versorgungsleitung dar. An den Pendeln befindet sich nicht eine Mehrzahl von Versorgungsanschl\u00fcssen. \u00dcber das Kugelgelenk wird der eine an dem Pendel befindliche Versorgungsanschluss nicht in Greifh\u00f6he gebracht. Es ist nicht zu ersehen, dass die oben bezeichnete Publikation eine Anordnung der Versorgungsanschl\u00fcsse oberhalb der Greifh\u00f6he in Erw\u00e4gung zieht. Ein Schwenkantrieb f\u00fcr die Pendel ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Der entgegengehaltenen Publikation lassen sich die Merkmale 1., 3 bis 6. und 8. des Klagegebrauchsmusters nicht entnehmen.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent 0 257 299 (Anlage B6) zeigt in seiner Figur 1 ein Deckenstativ f\u00fcr die Intensiv-Pflege mit einem \u00fcber dem Patientenbett (10) und unter der Zimmerdecke angeordneten Basisteil (7) auf, an dem ein erster (1) und ein zweiter (5) Stativarm \u00fcber Drehachsen (8, 9) schwenkbar angelenkt sind. An dem zweiten Stativarm ist beispielhaft ein Netzverteiler (6) mit Anschlussdosen und Potentialausgleichsliften angeordnet.<\/p>\n<p>Ein Hinweis, wonach das Deckenstativ der Versorgung von mehreren Arbeitspl\u00e4tzen in einem Raum dient, findet sich nicht. Es handelt sich nicht um ein ger\u00fcstartig aufbaubares System. Die nicht nach unten gerichteten Stativarme lassen sich nicht um eine horizontale, sondern eine vertikale Achse verschwenken. Einen Schwenkantrieb lehrt das europ\u00e4ische Patent hierzu nicht.<\/p>\n<p>Die Merkmale 1., 2., und 5. bis 8. des Klagegebrauchsmusters werden durch das europ\u00e4ische Patent 0 257 299 nicht offenbart.<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent 0 603 093 (Anlage B7) betrifft ein Verteilungsnetz f\u00fcr medizinische Fluide, bei der eine unter der Zimmerdecke (100) mittels einer Montageplatte (11) angeordnete zylindrische S\u00e4ule (1) \u00fcber eine schwenkbare Manschette (10) mit einem horizontal ausgerichteten, mobilen Oberarm (4) verbunden ist. An dem Oberarm ist eine senkrechte S\u00e4ule (5) mit einem Verteilerkasten (30) aufgeh\u00e4ngt, die sich \u00fcber eine weitere Manschette (50) in der Horizontalen verschwenken l\u00e4sst. An der Vorderseite des Verteilerkastens ist eine Anzahl von Fluidanschl\u00fcssen (6) vorgesehen.<\/p>\n<p>Einen Hinweis, nach dem das Verteilungsnetz der Versorgung von mehreren Arbeitspl\u00e4tzen dient, enth\u00e4lt das europ\u00e4ischen Patent nicht. Das Verteilungsnetz ist nicht ger\u00fcstartig aufbaubar. Es verf\u00fcgt \u00fcber keine Kan\u00e4le zur Aufnahme von Versorgungs- und\/oder Datenleitungen, die durch H\u00e4ngehalter an der Decke des Raumes aufgeh\u00e4ngt sind. Der Oberarm ist nicht um eine horizontale, sondern eine vertikale Achse verschwenkbar. Ein Schwenkantrieb ist hierf\u00fcr nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent 0 603 093 lehrt keines der Merkmale des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>g)<\/p>\n<p>Das US-amerikanische Patent 3.534.319 (Anlage B8) zeigt in seinen Figuren 1 und 2 eine elektrische Ausgangsbox (18), die in einer \u00d6ffnung (19) der Zimmerdecke (20) eingelassen ist. Von der Ausgangsbox wird eine in einem d\u00fcnnwandigen Rohr (35) befindliche elektrische Versorgungsleitung mit einem Kupplungsst\u00fcck (14) herab bis knapp oberhalb eines Arbeitsplatzes (39) gef\u00fchrt. Im Anschlussbereich zur Ausgangsbox ist die Versorgungsleitung mit einer flexiblen Zone ausgebildet, so dass sie sich unterhalb der Zimmerdecke verschwenken l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Eine Versorgung mehrerer Arbeitspl\u00e4tze lehrt das US-amerikanische Patent nicht. Bei dem elektrischen Versorgungsanschluss handelt es sich nicht um ein ger\u00fcstartig aufbaubares System. Er verf\u00fcgt \u00fcber keine zur Aufnahme von Versorgungsleitungen unterhalb der Decke anbringbarer Kan\u00e4le. Ein Verschwenken der Versorgungsleitung in bzw. au\u00dferhalb der Greifh\u00f6he ist nicht vorgehen. Ein Schwenkantrieb ist bei dem Versorgungsanschluss nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Das US-amerikanische Patent 3.534.319 nimmt kein Merkmal des Klagegebrauchsmusters vorweg.<\/p>\n<p>h)<\/p>\n<p>Die PCT-Anmeldung WO 91\/07791 (Anlage B9) lehrt in sei-nen Figuren 7 und 8 ein System zur Installation von Daten- und Versorgungsleitungen f\u00fcr mehrere B\u00fcroarbeitspl\u00e4tze. Das System ist aus mehreren vorbereiteten Elementen (103, 105), die der Aufnahme von Versorgungs- und\/oder Datenleitungen dienen, ger\u00fcstartig aufgebaut. Wie aus der Figur 4 zu ersehen ist, ist das System mit H\u00e4ngehaltern (33) an der Decke des B\u00fcroraumes aufgeh\u00e4ngt. Die vorbereiteten Elemente sind durch Kupplungsst\u00fccke (104) miteinander verbunden, wobei die Elemente (103) senkrecht von den Kupplungsst\u00fccken nach unten bis auf den Boden des B\u00fcroraumes gef\u00fchrt sind. Etwa in Schreibtischh\u00f6he sind an diesen bis auf den Boden gef\u00fchrten Elementen Versorgungsanschl\u00fcsse (102) angeordnet.<\/p>\n<p>Die bis auf den Boden gef\u00fchrten Elemente sind starr angeordnet. Sie lassen sich nicht verschwenken, so dass der Konstruktionsentwurf nach der PCT-Anmeldung WO 91\/07791 nicht \u00fcber die Merkmale 6. bis 8. des Klagegebrauchsmusters verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>i)<\/p>\n<p>Die deutsche Patentanmeldung 1 993 994 (Anlage B10) betrifft eine kombinierte Anschlusseinrichtung f\u00fcr verschiedenartige Versorgungssysteme, die aus an einer Wand installierten Ger\u00e4te- (6, 7) und Blindschienen (8) besteht, durch die mehrere Versorgungsleitungen (4) gef\u00fchrt sind. F\u00fcr die einzelnen, beispielhaft als Krankenhausbetten (43) dargestellten Arbeitspl\u00e4tze sind an der Ger\u00e4teschiene (6) mehrere Versorgungsanschl\u00fcsse (21 bis 24, 29 bis 32) vorhanden. An der anderen Ger\u00e4teschiene (7) befindet sich eine Vertiefung (17) zur Aufnahme eines Schwenkarmes (9) mit einer Lese- und Behandlungsleuchte (10).<\/p>\n<p>Die kombinierte Anschlusseinrichtung besteht nicht aus einem ger\u00fcstartig aufgebauten System. Sie verf\u00fcgt nicht \u00fcber unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he zur Aufnahme von Versorgungs- und\/oder Datenleitungen anbringbaren Kan\u00e4len. An dem Schwenkarm befinden sich keine Versorgungsanschl\u00fcsse. Der Arm ist nicht um eine horizontale, sondern um zwei vertikale Achsen verschwenkbar.<\/p>\n<p>Der deutschen Patentanmeldung 1 993 994 lassen sich die Merkmale 2. bis 8. des Klagegebrauchsmusters nicht entnehmen.<\/p>\n<p>j)<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent 0 242 566 (Anlage B11) zeigt eine kombinierte Anschlusseinrichtung f\u00fcr die Versorgung und gegebenenfalls Entsorgung von Arbeitsbereichen in Laboratorien, Fertigungsst\u00e4tten oder dergleichen, mit einem an der Zimmerdecke abgeh\u00e4ngten und parallel zur Zimmerdecke angeordneten Hohlk\u00f6rper (11) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen (20a bis 20d), an dem sich Anschlusselemente (13 bis 15) befinden.<\/p>\n<p>Der Hohlk\u00f6rper ist nicht oberhalb, sondern in Griffh\u00f6he angeordnet. Es sind keine nach unten gerichteten, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordnete S\u00e4ulen mit Versorgungsanschl\u00fcssen vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Merkmale 3. und 5. bis 8. des Klagegebrauchsmusters werden durch das europ\u00e4ische Patent 0 242 566 vorweggenommen.<\/p>\n<p>k)<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent 0 242 568 (Anlage B12) betrifft eine Einrichtung zur Bildung von Arbeitspl\u00e4tzen mit verschiedenartigen Versorgungsanschl\u00fcssen. Sein in den Figuren 1 bis 12 erl\u00e4uterter Konstruktionsentwurf entspricht demjenigen des europ\u00e4ischen Patents 0 242 566 (Anlage B11), so dass auf das hierzu Dargelegte verwiesen werden kann. Nach seiner Figur 13 sind f\u00fcnf s\u00e4ulenf\u00f6rmige, zwischen der Decke und dem Boden des Raumes fest angeordnete Anschlusseinrichtungen (11b) vorgesehen, die in ihrem oberen Teil die zur Versorgung mit Energie, Kommunikation, Steuerungsma\u00dfnahmen und gasf\u00f6rmigen sowie fl\u00fcssigen Medien erforderlichen Leitungen enthalten. Oberhalb einer durch Labortische (14a) gebildeten Arbeits- und Stellfl\u00e4che sind an jeder s\u00e4ulenf\u00f6rmigen Anschlusseinrichtung Gruppen von Anschlusselementen (30) f\u00fcr elektrische Anschl\u00fcsse und Gruppen von Anschl\u00fcssen (31) zur Entnahme gasf\u00f6rmiger und fl\u00fcssiger Medien angeordnet.<\/p>\n<p>Die Einrichtung nach dem europ\u00e4ischen Patent stellt kein ger\u00fcstartig aufbaubares System dar. Zur Aufnahme von Versorgungs- und\/oder Datenleitungen verf\u00fcgt es \u00fcber keine unter der Decke eines Raumes und oberhalb der normalen Greifh\u00f6he aufgeh\u00e4ngten Kan\u00e4le. Die zwischen der Decke und dem Boden angeordneten Anschlusseinrichtungen lassen sich nicht verschwenken.<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent 0 242 568 gibt keinen Hinweis f\u00fcr die Merkmale 2. bis 8. des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>l)<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift 196 18 724 (Anlage B13) lehrt einen an der Decke eines Laborraumes angeh\u00e4ngten, aus Schalenteilen (1) bestehenden Medienverteiler mit Quertr\u00e4gern (9), die \u00fcber Clipschellen (10) Durchgangsleitungen (11) f\u00fcr fl\u00fcssige oder gasf\u00f6rmige Medien oder elek-tronische Versorgung halten und fixieren.<\/p>\n<p>Ein Hinweis, wonach der Medienverteiler sich ger\u00fcstartig aufbauen l\u00e4sst, findet sich nicht. An dem Medienverteiler sind keine nach unten gerichteten S\u00e4ulen vorgesehen, deren Versorgungsanschl\u00fcsse sich durch Verschwenken der S\u00e4u-len um eine horizontale Achse in Greifh\u00f6he bringen lassen.<\/p>\n<p>Der Medienverteiler verf\u00fcgt nicht \u00fcber die Merkmale 2. und 5. bis 8. des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>m)<\/p>\n<p>Das vom Beklagten ohne deutsche \u00dcbersetzung vorgelegte japanische Patent 5 48 240 (Anlage B14) schlie\u00dflich offenbart einen mit zwei Scharnieren (12) an einer Wand anzubringenden Gegenstand, der sich offenbar \u00fcber die Scharniere, von denen ein b\u00fcgelartiger Ausleger (21 bis 23) getragen wird, um eine vertikale Achse verschwenken l\u00e4sst. An dem gegen\u00fcberliegenden Ende befindet sich an dem Ausleger ein Halteteil (3) durch das ein senkrechtes F\u00fchrungsrohr (4) mit einer Leitung (6) verl\u00e4uft. An dem unteren Ende des F\u00fchrungsrohrs befindet sich ein Kasten (5) mit einer Griff\u00f6ffnung (51) und offenbar zwei Kupplungsst\u00fccken.<\/p>\n<p>Es ist nicht zu ersehen und von dem Beklagten zu 2. auch nicht dargetan worden, dass der Gegenstand nach dem japanischen Patent dazu dient, mehrere Arbeitspl\u00e4tze zu versorgen. Der Gegenstand l\u00e4sst sich nicht ger\u00fcstartig aufbauen. Zur Aufnahme evtl. Versorgungs- und\/oder Datenleitungen verf\u00fcgt er \u00fcber keine unterhalb einer Decke eines Raumes anbringbare Kan\u00e4le. Mit dem Ausleger l\u00e4sst sich der Gegenstand nicht um eine horizontale, sondern um eine vertikale Achse verschwenken. \u00dcber einen Schwenkantrieb verf\u00fcgt er hierzu nicht.<\/p>\n<p>Aus dem japanischen Patent 5 48240 l\u00e4sst sich kein Merkmal des Klagegebrauchsmusters ersehen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Keine, der von dem Beklagten zu 2. dargelegten Entgegenhaltungen lehrt dem Fachmann, eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungs- und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze in einem Raum mit nach unten ausgerichteten S\u00e4ulen auszubilden, die um eine horizontale Achse verschwenkbar an unterhalb der Raumdecke zur Aufnahme von Versorgungs- und\/oder Datenleitungen aufgeh\u00e4ngten Kan\u00e4le anschlie\u00dfbar sind, so dass sich die an den S\u00e4ulen befindlichen Versorgungsanschl\u00fcsse je nach Bedarf in oder au\u00dferhalb der normalen Greifh\u00f6he verschwenken lassen. Diese vom Klagegebrauchsmuster beanspruchte L\u00f6sung hat den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass die am Arbeitsplatz befindlichen Ger\u00e4te sich durch das Herunterschwenken der S\u00e4ulen leicht und ohne Hilfsmittel mit den an den S\u00e4ulen angeordneten Versorgungsanschl\u00fcssen verbinden lassen. Nachdem die Ger\u00e4te angeschlossen sind, k\u00f6nnen die S\u00e4ulen mitsamt der Versorgungsanschl\u00fcsse wieder nach oben geschwenkt werden, wodurch die Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz und die Sichtm\u00f6glichkeiten im Arbeitsraum verbessert werden. \u00dcberdies l\u00e4sst sich ein unwillentliches oder unbefugtes L\u00f6sen der Arbeitsanschl\u00fcsse hierdurch verhindern.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zur Frage einer Benutzung des Klagegebrauchsmusters stimmen die Parteien zutreffend darin \u00fcberein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von allen Merkmalen des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Weil der Beklagte zu 2. den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt hat, ist er der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten zu 2. nach \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, \u00a7 398 BGB Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmer h\u00e4tte der Beklagte zu 2. die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Scha\u00addensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist der Beklagte zu 2. ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 24b GebrMG hat der Beklagten zu 2. \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Soweit seine nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger von seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung betroffen sind, ist dem Beklagten zu 2. ein von ihm hilfsweise nachgesuchter Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001, 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>Ein weitergehender, auch die gewerblichen Abnehmer umfassender Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt kommt nicht in Betracht, weil der Beklagten zu 2. nicht dargetan hat, warum die Benennung dieser Abnehmer f\u00fcr ihn hier unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein soll.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das vom Beklagten zu 2. gegen das Klagegebrauchsmuster beabsichtigte L\u00f6schungsverfahren besteht nach dem \u00a7 19 GebrMG schon deshalb keine Veranlassung, weil nicht zu erkennen und von dem Beklagten zu 2. auch nicht dargetan worden ist, ob der angek\u00fcndigte L\u00f6schungsantrag zwischenzeitlich beim Deutschen Patent- und Markenamtes anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet bestehen an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters aus den zu II. dargelegten Gr\u00fcnden keine Zweifel.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 196 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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