{"id":3525,"date":"2003-09-30T17:00:46","date_gmt":"2003-09-30T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3525"},"modified":"2016-04-28T09:04:29","modified_gmt":"2016-04-28T09:04:29","slug":"4a-o-40202-motorradhelm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3525","title":{"rendered":"4a O 402\/02 &#8211; Motorradhelm"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 195<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. September 2003 , Az. 4a O 402\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Integralschutzhelme, insbesondere f\u00fcr Motorradfahrer, mit einer auf einem Menschenkopf aufsetzbaren und diesen im Wesentlichen umgebbaren Helmschale und einem die Unterkieferpartie des Kopfes umgreifenden Kinnb\u00fcgel, der schwenkbar an der Helmschale angelenkt ist und mit Hilfe eines Bet\u00e4tigungselementes von einer heruntergeklappten, an der Helmschale arretierten Verriegelungsstellung in eine hochgeklappte Stellung schwenkbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>wenn als Bet\u00e4tigungselement ein \u00d6ffnungsschieber f\u00fcr die Entriegelung des Kinnb\u00fcgels vorgesehen ist, dessen Bet\u00e4tigungsrichtung entgegen der Schwenkrichtung des Kinnb\u00fcgels nach unten verl\u00e4uft zur Erzeugung eines Momentes um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Beklagten dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juni 2000 begangen hat, und zwar unter quartalsm\u00e4\u00dfiger Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 25. Juni 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. M\u00e4rz 1996 angemeldeten deutschen Patents 196 12 724 (Anlage K4, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 2. Oktober 1997 offengelegt und dessen Erteilung am 25. Mai 2000 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft einen Integralschutzhelm.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Beklagte die Kl\u00e4gerin &#8211; widerklagend &#8211; auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Gegen eine entsprechende Inanspruchnahme richtet sich die von der Kl\u00e4gerin zuvor erhobene negative Feststellungsklage, welche die Parteien zwischenzeitlich \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Integralschutzhelm, insbesondere f\u00fcr Motorradfahrer, mit einer auf einem Menschenkopf aufsetzbaren und diesen im wesentlichen umgebbaren Helmschale (3) und einem die Unterkieferpartie des Kopfes umgreifenden Kinnb\u00fcgel(4), der schwenkbar an der Helmschale (3) angelenkt ist und mit Hilfe eines Bet\u00e4tigungselementes (6, 12) von einer heruntergeklappten, an der Helmschale (3) arretierten Verriegelungsstellung in eine hochgeklappte Stellung schwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass als Bet\u00e4tigungselement (6, 12) ein \u00d6ffnungsschieber f\u00fcr die Entriegelung des Kinnb\u00fcgels (4) vorgesehen ist, dessen Bet\u00e4tigungsrichtung entgegen der Schwenkrichtung des Kinnb\u00fcgels (4) nach unten verl\u00e4uft zur Erzeugung eines Momentes um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels (4) entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Figur 1 zeigt einen Schutzhelm im Moment des Hochschwenkens des Kinnb\u00fcgels durch den Helmtr\u00e4ger. In der Figur 2 ist ein nicht ma\u00dfst\u00e4blicher Ausschnitt des Schutzhelms nach der Figur 1 in einer Schnittstellung dargestellt, wobei der Kinnb\u00fcgel heruntergeklappt und geschlossen ist.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 14. Februar 2003 (Anlage B3) trat die Kl\u00e4gerin einem beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren bei, \u00fcber das noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet im Geltungsbereich des Klagepatents an und vertreibt unter den Bezeichnungen XC MX-1 und XC Modulo 1 Integralschutzhelme. Zur Ausf\u00fchrung XC MX-1 hat sie ein Augenscheinsobjekt vorgelegt, auf das Bezug genommen wird. Auf mehreren von der Kl\u00e4gerin (Anlage K3) und von der Beklagten (Anlage B6) in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Fotografien sind die genannten Helme wie folgt abgebildet:<\/p>\n<p>Die Beklagte sieht in diesen von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine unberechtigte wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 21. Oktober 2002 (Anlage K1) forderte sie die Kl\u00e4gerin dazu auf, bis zum 15. November 2002 eine beigef\u00fcgte Lizenzvereinbarung zu unterzeichnen. Andernfalls werde sie gegen die Kl\u00e4gerin auf dem Rechtsweg vorgehen.<\/p>\n<p>Zum Abschluss des Lizenzvertrages fand sich die Kl\u00e4gerin nicht bereit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der vorliegenden Klage urspr\u00fcnglich negative Feststellung verlangt, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt sei, sie wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte hierauf widerklagend Patentverletzungsklage erhoben hat, haben die Parteien in der Sitzung vom 11. September 2003 die negative Feststelllungsklage \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, mit der Ma\u00dfgabe, dass sie Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr seit dem 1. Juni 2000 und Auskunft und Rechnungslegung auch hinsichtlich der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten verlangt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, entgegen dem Klagepatent werde der Kinnb\u00fcgel bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mit Hilfe eines Bet\u00e4tigungselementes geschwenkt.<\/p>\n<p>Hinzukomme, dass sich der Kinnb\u00fcgel beim Herunterziehen des \u00d6ffnungsschiebers nicht entgegen der \u00d6ffnungsrichtung des Kinnb\u00fcgels verschwenken lasse, was zur Folge habe, dass der Verriegelungsmechanismus von Kinnb\u00fcgel und Helmschale beim Bet\u00e4tigen des \u00d6ffnungsschiebers nicht durch das Erzeugen eines Momentes um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung entlastet werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt den Darlegungen der Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die nunmehr allein noch anh\u00e4ngige Widerklage hat bis auf zwei geringf\u00fcgige Zuvielforderungen Erfolg. Im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beklagten stehen die widerklagend geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den Paragraphen 9 Nummer 1, 14, 139 Absatz 1 und 2, 140 Absatz 1 und 2 des Patentgesetzes und den Paragraphen 242, 259 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zu, weil die Kl\u00e4gerin mit den von ihr vertriebenen Integralschutzrechten unberechtigt von dem Klagepatent Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Integralschutzhelm, insbesondere f\u00fcr Motorradfahrer, mit einer auf einem Menschenkopf aufsetzbaren und diesen im wesentlichen umgebbaren Helmschale und einem die Unterkieferpartie des Kopfes \u00fcbergreifbaren Kinnb\u00fcgel, der schwenkbar an der Helmschale angelenkt ist und mit Hilfe eines Bet\u00e4tigungselementes von einer heruntergeklappten, an der Helmschale arretierten Verriegelungsstellung in eine hochgeklappte Stellung schwenkbar ist.<\/p>\n<p>Hierzu nimmt das Klagepatent auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 518 178 (Patentschrift als Anlage K4\/1 \u00fcberreicht) Bezug, die einen Schutzhelm offenbart, dessen Schutzb\u00fcgel \u00fcber eine Zug- bzw. Drucktaste mit dem Daumen einh\u00e4ndig entriegelt und ge\u00f6ffnet werden kann. Mit der Taste steht ein Seilzug in Verbindung, der in dem Kinnb\u00fcgel verl\u00e4uft und einen L\u00f6sungshebel bet\u00e4tigt, der eine Schnappfeder au\u00dfer Eingriff mit an der Helmschale befindlichen Verriegelungsbolzen bringt. Hierzu zieht der Helmtr\u00e4ger an der Zugtaste und schwenkt gleichzeitig den Kinnb\u00fcgel nach oben.<\/p>\n<p>Zu einem solchen Konstruktionsentwurf f\u00fchrt das Klagepatent als nachteilig aus, dass es unter Umst\u00e4nden zu Verhakungen und zu einem unsauberen \u00d6ffnen des Helms kommen kann, was zur Folge hat, dass das Hochschwenken des Kinnb\u00fcgels teilweise unter Kraftanstrengung zur \u00dcberwindung der Verhakung durchgef\u00fchrt werden muss, und das Hinzunehmen der zweiten Hand unumg\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Integralschutzhelm der eingangs genannten Art bereitzustellen, bei dem sich das Entriegeln und Hochschwenken des Kinnb\u00fcgels auf einfache Weise verhakungsfrei durchf\u00fchren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Schutzanspruch 1 einen Integralschutzhelm mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um einen Integralschutzhelm, insbesondere f\u00fcr Motorradfahrer;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Integralschutzhelm verf\u00fcgt \u00fcber eine auf einem Menschenkopf aufsetzbaren und diesen im Wesentlichen umgebbaren Helmschale<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>einem die Unterkieferpartie des Kopfes umgreifenden Kinnb\u00fcgel;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>der Kinnb\u00fcgel ist schwenkbar an der Helmschale angelenkt und mit Hilfe eines Bet\u00e4tigungselementes von einer heruntergeklappten, an der Helmschale arretierten Verriegelungsstellung in eine hochgeklappte Stellung schwenkbar;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>als Bet\u00e4tigungselement ist ein \u00d6ffnungsschieber f\u00fcr die Entriegelung des Kinnb\u00fcgels vorgesehen;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Bet\u00e4tigungsrichtung des \u00d6ffnungsschiebers verl\u00e4uft entgegen der Schwenkrichtung des Kinnb\u00fcgels nach unten zur Erzeugung eines Momentes um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung.<\/p>\n<p>Durch die vorbeschriebene Anordnung des \u00d6ffnungsschiebers &#8211; so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; wird eine \u00d6ffnungskraft erzeugt, die ein Moment um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen der \u00d6ffnungsrichtung bewirkt. Dadurch wird der Entriegelungsmechanismus entlastet, wodurch es beim Entriegeln nicht zu Verhakungen durch zu fr\u00fches Hochschwenken des Kinnb\u00fcgels kommt. Diese \u00d6ffnungskraft kann auf einfache Weise durch den an der Unterkante des Kinnb\u00fcgels abgest\u00fctzten Daumen abgefangen werden, der dann nach dem Entriegeln den Kinnb\u00fcgel nach oben schwenkt. Hierdurch ist ein einfaches Hochschwenken des Kinnb\u00fcgels gew\u00e4hrleistet, ohne dass eine zweite Hand verwendet werden muss, um beispielsweise Verhakungen zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine Verletzung des Klagepatents stimmen die Parteien zutreffend darin \u00fcberein, dass durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1. bis 3. und 5. wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von dem Merkmal 4. wortlautgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Merkmal besagt, dass der Kinnb\u00fcgel schwenkbar an der Helmschale angelenkt und mit Hilfe eines Bet\u00e4tigungselementes von einer heruntergeklappten, an der Helmschale arretierten Verriegelungsstellung in eine hochgeklappte Stellung schwenkbar ist.<\/p>\n<p>Entgegen den Darlegungen der Kl\u00e4gerin schreibt das Klagepatent in seinem Merkmal 4. nicht vor, dass das Verschwenken des Kinnb\u00fcgels durch das Bet\u00e4tigungselement bewirkt werden soll. F\u00fcr eine solche Betrachtungsweise gibt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung ebensowenig einen Hinweis, wie in seiner Aufgabenstellung und L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Wie sich dem Fachmann aus dem Anspruchswortlaut, insbesondere dem Merkmal 5. erschlie\u00dft, geht es dem Klagepatent mit dem Bet\u00e4tigungselement allein darum, den Kinnb\u00fcgel aus seiner an der Helmschale arretierten Verriegelungsstellung l\u00f6sen zu k\u00f6nnen, so dass er sich dann in die hochgeklappte Stellung verschwenken l\u00e4sst. So hei\u00dft es in dem Merkmal 5., dass als Bet\u00e4tigungselement ein \u00d6ffnungsschieber vorgesehen ist, f\u00fcr die Entriegelung des Kinnb\u00fcgels. In \u00dcbereinstimmung hierzu f\u00fchrt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung aus, dass der Entriegelungsmechanismus durch Bet\u00e4tigen des \u00d6ffnungsschiebers entlastet wird und dass sich der Kinnb\u00fcgel nach dem Entriegeln durch den an seiner Unterkante abgest\u00fctzten Daumen nach oben schwenken l\u00e4sst (Anlage K4, Spalte 1, Zeilen 38 bis 47).<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich die Verriegelung des Kinnb\u00fcgels an der Helmschale dadurch l\u00f6sen, dass ein an dem Kinnb\u00fcgel befindlicher \u00d6ffnungsschieber nach unten gezogen wird. Durch das Herunterziehen des \u00d6ffnungsschiebers wird ein durch den Kinnb\u00fcgel verlaufender Hebel bet\u00e4tigt, dessen b\u00fcgelf\u00f6rmige Enden \u00d6ffnungen an der Helmschale hintergreifen. Beim Bet\u00e4tigen des Hebels wird die von den b\u00fcgelf\u00f6rmigen Enden und den von diesen Enden an der Helmschale hintergriffenen \u00d6ffnungen bewirkte Arretierung entriegelt, so dass sich der Kinnb\u00fcgel nach oben verschwenken l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Diese Konstruktion macht von dem Merkmal 4. des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auch das Merkmal 6. des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Merkmal schreibt vor, dass die Bet\u00e4tigungsrichtung des \u00d6ffnungsschiebers entgegen der Schwenkrichtung des Kinnb\u00fcgels nach unten verl\u00e4uft, zur Erzeugung eines Momentes um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung.<\/p>\n<p>Entgegen dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verst\u00e4ndnis setzt eine Verwirklichung des Merkmals 6. nicht voraus, dass sich der Kinnb\u00fcgel in der arretierten Stellung beim Bet\u00e4tigen des \u00d6ffnungsschiebers gegen die Helmschale verschwenken l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Eine solche Betrachtungsweise ergibt sich nicht aus dem zur Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents nach dem Paragraphen 14 des Patentgesetzes in erster Linie heranzuziehenden Anspruchswortlaut. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruchswortlaut, nach welchem durch das Bet\u00e4tigen des \u00d6ffnungsschiebers ein Moment um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung erzeugt werden soll, nach seinem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis ein Verschwenken des Kinnb\u00fcgels gegen die Helmschale nahelegt. Denn die patentrechtliche Beurteilung hat sich nicht am allgemeinen Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1999, Seite 909, dort: Seite 911 &#8211; Spannschraube &#8211; mit weiteren Nachweisen). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern darauf abzustellen, welchen technischen Gesamtzusammenhang der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1999, Seite 909, dort: Seite 912 &#8211; Spannschraube). Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht BGH 2001, Seite 232, &#8211; Brieflocher).<\/p>\n<p>Um den Sinngehalt und die Bedeutung des hier streitigen Merkmals 6 zu verstehen, wird der Fachmann daher zu ermitteln versuchen, was mit diesem Merkmal erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich in dieser Hinsicht entscheidend an dem in der Klagepatentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des genannten Merkmals orientieren (vergleiche: Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1999, Seite 909, dort: Seite 911 &#8211; Spannschraube; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2001, Seite 232 &#8211; Brieflocher; Benkard\/Ullmann, Kommentar zum Patentgesetz\/ Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, Paragraph 14 Patentgesetz, Randziffer 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Anspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.<\/p>\n<p>Unter Heranziehung dieser Auslegungsgrunds\u00e4tze wird der Fachmann erkennen, dass sich das Klagepatent mit seinem Merkmal 6. von dem aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 518 178 (Anlage K4\/1) bekannten Integralschutzhelm abgrenzt. Zur Entriegelung des Kinnb\u00fcgels verf\u00fcgt der aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 518 178 bekannte Helm \u00fcber eine Zug- beziehungsweise Drucktaste, die mit dem Daumen einh\u00e4ndig entriegelt und ge\u00f6ffnet werden kann. Mit der Taste in Verbindung steht ein in dem Kinnb\u00fcgel verlaufender Seilzug, der einen L\u00f6sungshebel bet\u00e4tigt, wodurch eine Schnappfeder au\u00dfer Eingriff mit an der Helmschale befindlichen Verriegelungsbolzen gebracht wird. Hierzu zieht der Helmtr\u00e4ger an der Zugtaste und schwenkt zugleich den Kinnb\u00fcgel nach oben.<\/p>\n<p>An einem solchen Konstruktionsentwurf beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass es beim Entriegeln des Kinnb\u00fcgels zu Verhakungen und einem unsauberen \u00d6ffnen des Helms kommen kann, wodurch das Hochschwenken teilweise unter Kraftanstrengung zur \u00dcberwindung der Verhakung durchgef\u00fchrt werden muss (Anlage K4, Spalte 1, Zeilen 12 bis 25).<\/p>\n<p>Diesen Nachteil will das Klagepatent dadurch vermeiden, dass die Bet\u00e4tigungsrichtung des \u00d6ffnungsschiebers &#8211; entsprechend dem Merkmal 6 &#8211; entgegen der Schwenkrichtung des Kinnb\u00fcgels nach unten verl\u00e4uft, um ein Moment um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung zu erzeugen.<\/p>\n<p>Hierzu f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass die ein Moment um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung bewirkende \u00d6ffnungskraft den Entriegelungsmechanismus entlastet, wodurch es beim Entriegeln nicht zu Verhakungen durch ein zu fr\u00fches Hochschwenken des Kinnb\u00fcgels kommt. Die \u00d6ffnungskraft kann auf einfache Weise durch den an der Unterkante des Kinnb\u00fcgels abgest\u00fctzten Daumen abgefangen werden, der dann nach dem Entriegeln den Kinnb\u00fcgel nach oben schwenkt. Hierdurch ist ein einfaches Hochschwenken des Kinnb\u00fcgels gew\u00e4hrleistet, ohne dass eine zweite Hand verwendet werden muss, um beispielsweise Verhakungen zu \u00fcberwinden (Anlage K4, Spalte 1, Zeilen 38 bis 51).<\/p>\n<p>Mit dem im Sinne des Merkmals 6. um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels und entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung erzeugten Moment beschreibt daher das Klagepatent eine durch das Herunterziehen des \u00d6ffnungsschiebers gegen die \u00d6ffnungsrichtung des verschwenkbaren Kinnb\u00fcgels wirkende Kraftentfaltung, durch die verhindert werden soll, dass der Kinnb\u00fcgel beim \u00d6ffnen der Arretierung vorzeitig nach oben geschoben wird, was die Gefahr mit sich bringen w\u00fcrde, dass sich der Verriegelungsmechanismus verhakt.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis durch das vom Klagepatent in seiner Figur 1 beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der Kinnb\u00fcgel so ausgebildet ist, dass er in der Verriegelungsstellung formschl\u00fcssig an der Helmschale anliegt, was der Betrachtungsweise der Kl\u00e4gerin, wonach das Merkmal 6. ein Verschwenken des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung voraussetzt, entgegensteht.<\/p>\n<p>Um den Kinnb\u00fcgel von der Helmschale zu entriegeln, ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an dem Kinnb\u00fcgel ein \u00d6ffnungsschieber angeordnet. Der \u00d6ffnungsschieber l\u00e4sst sich entgegen der Schwenkrichtung des Kinnb\u00fcgels herunterziehen. Infolge dieser Bet\u00e4tigungsrichtung wird durch das Herunterziehen des \u00d6ffnungsschiebers verhindert, dass es zu einem Hochschwenken des Kinnb\u00fcgels vor dem \u00d6ffnen des Verriegelungsmechanismus kommt. Hierdurch werden Verhakungen am Verriegelungsmechanismus durch ein vorzeitiges Hochschwenken des Kinnb\u00fcgels vermieden.<\/p>\n<p>Solche Ausf\u00fchrungen machen von dem Merkmal 6. des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Weil die Kl\u00e4gerin den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Beklagten zur Unterlassung verpflichtet, Paragraph 139 Absatz 1 des Patentgesetzes.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Beklagte von der Kl\u00e4gerin nach dem Paragraphen 139 Absatz 2 PatG Schadensersatz, allerdings nur unter Beachtung einer Karrenzfrist von einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in Gewerblicher Rechts-schutz und Urheberrecht 1986, Seite 803 -Formstein), folglich hier f\u00fcr Benutzungshandlungen verlangen, die ab dem 25. Juni 2000 begangen worden sind. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, Paragraph 276 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Beklagten durch die rechtsverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin ein Schaden entstanden ist, der von der Beklagten jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Beklagten an einer Feststellung der Scha\u00addensersatzver-pflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Beklagte in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Kl\u00e4gerin ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, Paragraph 242, 259 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Denn die Beklagte sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Kl\u00e4gerin wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Mangels Inlandsbezug kann die Beklagte von der au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Klagepatents gesch\u00e4ftsan-s\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin indes keine Rechnungslegung zu den Herstellungsmengen und -zeiten verlangen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Nach dem Paragraphen 140b des Patentgesetzes hat die Beklagte \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach dem Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der<br \/>\nUrteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das gegen das Klagepatent gerichtete Einspruchsverfahren, dem die Kl\u00e4gerin mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 14. Februar 2003 (Anlage B3) beigetreten ist, gibt keinen Anlass, das Verfahren im Verletzungsrechtsstreit nach dem Paragraphen 148 der deutschen Zivilprozessordnung auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Recht\u00adsprechung der Kammer (beispielsweise abgedruckt in: Mitteilungen der deutschen Patentanw\u00e4lte 1988, Seite 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; Blatt f\u00fcr Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1995, Seite 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandes\u00adgericht D\u00fcsseldorf (abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1979, Seite 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1987, Seite 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebil\u00adligt wird, stellen der Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (Paragraph 58 Absatz 1 Patentgesetz). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem In\u00adter\u00adesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Be\u00adtracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Wider\u00adruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Voraussetzungen kommt eine Aussetzung des Verfahrens schon deshalb nicht in Betracht, weil der dem Klagepatent von der Kl\u00e4gerin entgegengehaltene Stand der Technik im Erteilungsverfahren von der fachkundig besetzten Pr\u00fcfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ber\u00fccksichtigt worden ist, es gleichwohl aber zu einer Erteilung des Klagepatents gekommen ist.<\/p>\n<p>Das Einspruchsvorbringen der Kl\u00e4gerin rechtfertigt gegen\u00fcber dieser Entscheidung der Pr\u00fcfungsstelle keine durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es ist nicht zu ersehen, dass der Gegenstand des Klagepatents in der Gesamtheit seiner Merkmale durch den entgegen gehaltenen Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich im Sinne der Paragraphen 1 und 3 des Patentgesetzes vorweggenommen ist.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin zur Einspruchsbegr\u00fcndung herangezogene europ\u00e4ische Patent 0 518 178 (Anlage K4\/1) betrifft &#8211; wie bereits oben dargelegt &#8211; einen Integralschutzhelm mit einer den Kopf des Helmtr\u00e4gers umgebenden kalottenf\u00f6rmigen Helmschale (3) und einem die Unterkieferpartie des Kopfes \u00fcbergreifenden Kinnb\u00fcgel (5), der schwenkbar nach oben an der Helmschale angelenkt ist. Zum Entriegeln des Kinnb\u00fcgels befindet sich an dessen Vorderseite eine \u00d6ffnungstaste (6,6\u2018), deren Bet\u00e4tigungsrichtung &#8211; sowohl nach der Figur 1, als auch nach den Figuren 2 und 3 &#8211; entgegen dem Merkmal 6. des Klagepatents in Schwenkrichtung des Kinnb\u00fcgels verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin druckschriftlich nicht vorgelegte deutsche Offenlegungsschrift 40 40 172 , von dessen Inhalt das Gericht \u00fcber eine Internet-Recherche von Amts wegen Kenntnis genommen hat, offenbart einen Schutzhelm, der aus einer Helmschale (1) und einem daran verriegelbaren Kinnteil (3) besteht. Zur Entriegelung des Kinnteils ist eine Schwenktaste (8) vorgesehen. F\u00fcr den Fall, dass die Schwenktaste blockiert ist oder eine Entriegelung aus son-stigen Gr\u00fcnden nicht erlaubt, l\u00e4sst sich die Verriegelung \u00fcber einen Drehknopf (9) l\u00f6sen, der sich beispielsweise mit Hilfe einer M\u00fcnze bet\u00e4tigen l\u00e4sst, wodurch ein mit der Verriegelung verbundener Seilzug (7) &#8211; je nach Ausgestaltung des Drehknopfes &#8211; verk\u00fcrzt oder nach unten gezogen wird.<\/p>\n<p>Einen \u00d6ffnungsschieber, dessen Bet\u00e4tigungsrichtung entgegen der Schwenkrichtung des Kinnb\u00fcgels nach unten verl\u00e4uft zur Erzeugung eines Momentes um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung lehrt die deutsche Offenlegungsschrift nicht. Die Merkmale 5. und 6. des Klagepatents werden von ihr nicht vorweggenommen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift 28 09 012 (Bestandteil von Anlage B3) schlie\u00dflich lehrt einen Sturzhelm mit beweglicher Sonnenblende (11). Die Sonnenblende ist im Bereich ihrer Enden seitlich an den Sturzhelm angelenkt und im Bereich ihrer seitlichen Gelenke (10, 12) mit dem Helm durch ein elastisches Glied (13) verbunden. Beim Herunterschwenken der Sonnenblende tritt eine Arretierung ein, die sich mit Hilfe eines nach oben zu verschiebenden Knopfes (18) l\u00f6sen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Einen an der Helmschale angelenkten, dort arretierbaren Kinnb\u00fcgel lehrt die deutsche Offenlegungsschrift nicht. Um die Verriegelung der Sonnenblende und der Helmschale zu l\u00f6sen, sieht die Offenlegungsschrift kein Bet\u00e4tigungselement vor, deren Bet\u00e4tigungsrichtung entgegen der Schwenkrichtung der Sonnenblende nach unten verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Aus der genannten Offenlegungsschrift lassen sich die Merkmale 3. bis 6. des Klagepatents nicht ersehen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Entgegen dem Einspruchsvorbringen der Kl\u00e4gerin bestehen auch an der Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents keine durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>Keine der von der Kl\u00e4gerin entgegengehaltenen Druckschriften lehrt dem Fachmann, die Verriegelung des Kinnb\u00fcgels von der Helmschale mit Hilfe eines \u00d6ffnungsschiebers zu l\u00f6sen, dessen Bet\u00e4tigungshebel entgegen der Schwenkrichtung des Kinnb\u00fcgels nach unten verl\u00e4uft, zur Erzeugung eines Moments um die Schwenkstelle des Kinnb\u00fcgels entgegen dessen \u00d6ffnungsrichtung. Eine solche Funktionsweise hat den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass sie zu einer Entlastung des Verriegelungsmechanismus f\u00fchrt und Verhakungen am Verriegelungsmechanismus durch ein fr\u00fchzeitiges Hochschwenken des Kinnb\u00fcgels verhindert.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 91a Absatz 1, 92 Absatz 2 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, hat die Kl\u00e4gerin die hiermit korrespondierenden Kosten nach Paragraph 91a Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung zu tragen. Dies entspricht dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Ber\u00fccksichtigung von billigem Ermessen. Weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen &#8211; wie oben dargelegt &#8211; unberechtigt von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, h\u00e4tte die von der Kl\u00e4gerin gegen eine Inanspruchnahme aus der Patentverletzung gerichtete negative Feststellungsklage keinen Erfolg gehabt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt (Paragraph 19 Abs. 1 Satz 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes).<\/p>\n<p>Doktor R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 195 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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