{"id":3523,"date":"2003-11-18T17:00:57","date_gmt":"2003-11-18T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3523"},"modified":"2016-04-28T09:03:39","modified_gmt":"2016-04-28T09:03:39","slug":"4a-o-39502-sitz-stuetzelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3523","title":{"rendered":"4a O 395\/02 &#8211; Sitz-St\u00fctzelement"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 194<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. November 2003, Az. 4a O 395\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2549\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 6\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Befestigung eines St\u00fctzelementes an einem Drahtgitter eines Sitzes, mit Klemmnuten, in denen jeweils zumindest ein Draht des Drahtgitters verrastet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>wobei eine einzelne Klemmnut durch eine parallel zu deren L\u00e4ngsrichtung verlaufende, vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge in zwei Sch\u00e4chte unterteilt ist, die jeweils einen der Dr\u00e4hte aufnehmen, wobei die Dr\u00e4hte in der Klemmnut nebeneinander liegen und die lichte Weite der \u00d6ffnung der Klemmnut kleiner ist als die Summe der Durchmesser der beiden Dr\u00e4hte;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen sei dem 1. April 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 1. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 780 262 (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, wurde am 23. Dezember 1995 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 25. Juni 1997 ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung am 30. Juni 1999 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Eingetragener Inhaber des Klagepatentes ist Herr T, welcher der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent einger\u00e4umt und Anspr\u00fcche auf Schadensersatz sowohl f\u00fcr die Vergangenheit als auch die Zukunft abgetreten hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelementes an einem Drahtgitter. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 2 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelementes (14) an einem Drahtgitter (12) eines Sitzes, mit Klemmnuten (56), in denen jeweils zumindest ein Draht (20, 22; 24, 26) des Drahtgitters verrastet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine einzelne Klemmnut durch eine parallel zu deren L\u00e4ngsrichtung verlaufende, vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge (58) in zwei Sch\u00e4chte (60, 62) unterteilt ist, die jeweils einen der Dr\u00e4hte (20, 62) aufnehmen, wobei die Dr\u00e4hte in der Klemmnut (56) nebeneinanderliegen, und dass die lichte Weite (W1 + W2) der \u00d6ffnung der Klemmnut (56) kleiner ist als die Summe der Durchmesser der beiden Dr\u00e4hte.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend abgebildeten, verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen eine R\u00fcckansicht einer Lordosenst\u00fctze und einen vergr\u00f6\u00dferten Schnitt l\u00e4ngs der Linie II-II in Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Konzerns KO. Der Patentinhaber hat in der Vergangenheit u.a. einer von der Beklagten verschiedenen Gesellschaft \u2013 XB in \u00d6sterreich \u2013 mit Lizenzvertrag vom 22. M\u00e4rz \/ 4. Mai 2000 (Anlage B 1) die Nutzung des Klagepatentes erlaubt. \u00dcber eine etwaige Beendigung des Lizenzvertrages zum 31. M\u00e4rz 2002 durch K\u00fcndigung, eine einvernehmliche Aufhebung oder eine Befristung besteht zwischen den Parteien Streit. Auf den entsprechenden Schriftverkehr (Anlage L 4\/1 und 4\/2 sowie L 5\/1 und L 5\/2) wird Bezug genommen. Seit April 2002 haben die Lizenznehmer keine Lizenzgeb\u00fchren mehr gezahlt. Unter Ziff. 4 des Vertrages wurde wie folgt vereinbart:<\/p>\n<p>\u201e4. Recht und Schiedsgericht<\/p>\n<p>Entsprechend Ziffer 9 des \u201eLetter of Intent\u201c unterliegt die Vereinbarung dem Recht der Provinz Ontario, Dominion Kanada.<\/p>\n<p>Entsprechend Ziffer 7 des \u201eLetter of Intent\u201c werden etwaige Streitigkeiten zwischen allen Beteiligten unter Einschaltung eines Schieds\u00adgerichts beigelegt gem. Anlage 1a\/Anlage 1b (Original kanadisch bzw. \u00dcbersetzung ins Deutsche)\u201c.<\/p>\n<p>Unter Ziffer 7 des deutschen \u00dcbersetzung des \u201eLetter of Intent\u201c wurde wie folgt geregelt:<\/p>\n<p>\u201e7. Schiedsgerichtsbarkeit<\/p>\n<p>7.1 Bei Streitf\u00e4llen, streitigen Angelegenheiten oder Fragen, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Auslegung, oder der Rechte, Verpflichtungen, Obliegenheiten und Verbindlichkeiten jeder der Parteien entstehen, wird die streitige Angelegenheit, sofern die Parteien nicht \u00fcbereinkommen einen einzelnen Schiedsrichter anrufen, in einem jeden solchen Fall an drei Schiedsrichter weitergegeben, wobei einer der Schiedsrichter jeweils von einer Partei der Streitigkeit bestimmt wird und die beiden so gew\u00e4hlt werden, dass ein Schiedsobmann ernannt werden kann, der als Vorsitzender fungiert.(&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Lordosenst\u00fctzen. Als Anlage L 11 und L 12 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin zwei nahezu identische Ausgestaltungen (nachfolgend Muster 1 und Muster 2), als Anlage L 17 eine weitere, welche die Beklagte f\u00fcr den \u201eMini\u201c (nachfolgend Muster 3) liefert. Die Muster 1 und 2 werden bestimmungsgem\u00e4\u00df in Deutschland vertrieben, das Muster 3 wird in \u00d6sterreich hergestellt und an G und G2 in England geliefert. Die Muster wurden insgesamt nach M\u00e4rz 2002 hergestellt. Die Ausgestaltung der streitgegenst\u00e4ndlichen Klemmvorrichtung bei den Mustern 1 und 2 ist in der Konstruktionszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage L 15 dargestellt stellt sich wie folgt dar:<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Muster verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln verletze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen sowie<\/p>\n<p>\u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage im Hinblick auf die Einrede der Schiedsvereinbarung abgesonderte Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 280 ZPO anzuordnen.<\/p>\n<p>Sie erhebt zun\u00e4chst die Einrede der Schiedsvereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 1032 ZPO. Danach sei das Landgericht D\u00fcsseldorf f\u00fcr eine Streitentscheidung nicht zust\u00e4ndig, zumal in dem Lizenzvertrag auch kanadisches Recht vereinbart worden sei.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag, in welchen auch die Beklagte einbezogen sei, sei auch weiterhin in Kraft; eine wirksame K\u00fcndigung oder Vertragsaufhebung sei nicht erfolgt, so dass sie zum Vertrieb der Lordosenst\u00fctzen berechtigt sei.<\/p>\n<p>Sie stellt des weiteren eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Eine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, da die Muster 1 und 2 nicht lediglich eine Klemmnut auf den Befestigungsstellen der Dr\u00e4hte aufwiesen, sondern zwei Klemmnuten. Dies liege darin begr\u00fcndet, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber eine elastische Zunge verf\u00fcgten. Vielmehr seien die Seitenw\u00e4nde elastisch ausgebildet. Nach dem Klagepatent liege eine Klemmnut jedoch nur dann vor, wenn eine Ausnehmung durch die elastische Zunge unterbrochen sei, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung scheide aus. Eine Gleichwirkung liege nicht vor. Auch sei die Ausgestaltung nach den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den Fachmann nicht auffindbar, wie sich bereits daraus ergebe, dass die Ausgestaltung nach den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch das \u00f6sterreichische Patent 408 064 (Anlage B 8) gesch\u00fctzt sei.<\/p>\n<p>Des weiteren beruft sie sich hilfsweise auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG. Die Beklagte habe bereits am 21. Oktober 1995 Erfindungsbesitz gehabt, wie sich aus der als Anlage B 10 vorgelegten Konstruktionszeichnung vom 21. Oktober 1995 ergebe. Darauf sei eine Lordosenst\u00fctze f\u00fcr den Audi A4 abgebildet, welche die patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen aufweise. Anhand der zweiten Zeichnung von links sei der obere Rand des Korbes mit der Vorrichtung zur Befestigung der Lordosenst\u00fctze am Drahtgitter im Profil zu sehen. Die Vorrichtung weise zwei dicke Seitenw\u00e4nde und eine d\u00fcnnere Zunge auf, so dass die Zunge elastisch ausgebildet gewesen sei. Sie habe diese Vorrichtung auch vor dem 23. Dezember 1995 hergestellt und u.a. Audi angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen. Die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit greife nicht durch. Die Beklagte sei nicht Partei des Lizenzvertrages gewesen. Auch handle es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit, welche im Zusammenhang mit der Lizenzvereinbarung stehe. Es sei auch nicht Gr\u00fcnde ersichtlich, aus welchem Grund kanadisches Recht anzuwenden sei.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine elastische Zunge und dementsprechend eine Klemmnut auf. Untersuchungen an den Mustern 1 und 2 durch die Universit\u00e4t Paderborn h\u00e4tten ergeben, dass die mittlere Wand elastisch sei. Die Ausrei\u00dfkraft sei dann, wenn zwei Dr\u00e4hte eingespannt gewesen seien und an beiden gezogen worden sei, gr\u00f6\u00dfer gewesen als die Summe der Ausrei\u00dfkr\u00e4fte, die sich ergebe, wenn lediglich ein Draht eingespannt gewesen sei. Hieraus ergebe sich, dass der mittlere Steg elastisch sei, da sich ansonsten die Kr\u00e4fte lediglich summieren m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und Abs. 2 140 b Abs. 1 und Abs. 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die vor dem angerufenen Gericht erhobene Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten zul\u00e4ssig. Die Einrede der Schiedsvereinbarung nach \u00a7 1032 ZPO steht einer Entscheidung durch das angerufene Gericht nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zum einen nicht Partei der zwischen den Patentinhaber und der \u201eBE-Gruppe\u201c getroffenen Vereinbarung vom 22. M\u00e4rz \/ 4. Mai 2000 und der hierin getroffenen Schiedsvereinbarung. Offensichtlich sollte nach der Bezeichnung in der Vereinbarung zu der \u201eBE-Gruppe\u201c lediglich die BE of North America Ltd. und die XB GmbH geh\u00f6ren. Die Beklagte wurde hierbei nicht genannt. Dass es sich hierbei um eine abschlie\u00dfende Auflistung handelt, ergibt sich auch aus Seite 3 der Lizenzvereinbarung, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eM\u00f6gliche Patentverletzungen bis zum 15. M\u00e4rz 2000 sind erledigt und abgegolten. JP verzichtet daher auf etwaige Anspr\u00fcche aller Art, insbesondere Schadensersatzanspr\u00fcche gegen SG oder mit SG verbundene Unternehmen.\u201c<\/p>\n<p>Im diesem Zusammenhang wurden daher mit der BE-Gruppe verbundene Unternehmen ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Da dies nicht bei der Definition der Vertragsparteien geschah, kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass mit der BE-Gruppe verbundene Unternehmen gerade nicht Vertragspartei werden sollten. Dass die Beklagte Lordosenst\u00fctzen selbst hergestellt und Lizenzgeb\u00fchren an den Patentinhaber abgef\u00fchrt hat, mag Gegenstand einer Vereinbarung zwischen ihr und der BE-Gruppe gewesen sein, die von dem Patentinhaber gebilligt wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte auch Vertragspartei der Lizenzvereinbarung wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht das als Anlage B 14 vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 1. April 2003 entgegen. Denn Gegenstand des dortigen Rechtsstreites war nicht der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Schiedsvereinbarung nicht F\u00e4lle wie den hier vorliegenden Patentverletzungsstreit betrifft. Der Schiedsgerichtsbarkeit sollten nach Ziffer 7 des \u201eLetter of Intent\u201c Streitf\u00e4lle, streitige Angelegenheiten oder Fragen unterfallen, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Vereinbarung oder ihrer Auslegung, oder der Rechte, Verpflichtungen, Obliegenheiten und Verbindlichkeiten jeder der Parteien bestehen. Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Grunds\u00e4tzlich begr\u00fcndet die Schiedsvereinbarung die Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichtes zur Beurteilung des Rechtsstreites unter jedwedem rechtlichen Aspekt (M\u00fcnchner-Kommentar, ZPO, 3. Aufl. \u00a7 1029 ZPO Rdnr. 48). Zusammengeh\u00f6rendendes soll auch zusammenbleiben. Schiedsvereinbarungen sind daher tendenziell weit auszulegen. Deliktische Anspr\u00fcche \u2013 wie Anspr\u00fcche aus Patentverletzung werden von der Vereinbarung jedoch nur umfasst, soweit die sch\u00e4digende Handlung in einem einheitlichen Lebensvorgang mit einer Vertragsverletzung steht (BGH NJW 1965, 300; 1988, 1215). Um einen solchen einheitlichen Lebensvorgang handelt es sich bei den hier geltend gemachten Patentverletzungsanspr\u00fcchen nicht. Denn diese stehen mit der Schiedsvereinbarung und dem Vertrag in keinerlei Zusammenhang.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht auf das Bestehen eines Lizenzverh\u00e4ltnisses zwischen ihr und dem Lizenzgeber und einer hieraus resultierenden Berechtigung zur Nutzung des Klagepatentes berufen. Denn die Beklagte ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht Lizenzvertragspartei geworden, so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage einer Beendigung des Lizenzvertrages durch K\u00fcndigung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung und das entsprechend anwendbare Recht nicht ankommt. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass ihr von der BE-Gruppe konkludent eine Lizenz einger\u00e4umt worden sei, hat sie dies lediglich pauschal geltend gemacht. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Lizenznehmerin \u201eBE-Gruppe\u201c zur Vergabe von Unterlizenzen berechtigt war. Eine entsprechende Berechtigung l\u00e4sst sich dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag nicht entnehmen. Als einfache Lizenznehmerin ist die BE-Gruppe zur Vergabe von Unterlizenzen auch nicht ohne weiteres berechtigt (vgl. BGHZ 62, 272, 274 \u2013 Anlagengesch\u00e4ft).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelementes an einem Drahtgitter eines Sitzes, mit Klemmnuten, in denen jeweils zumindest ein Draht des Drahtgitters verrastet ist.<\/p>\n<p>Bei Sitzen, insbesondere bei Kraftfahrzeugsitzen, ist h\u00e4ufig innerhalb der R\u00fcckenlehne unter der Polsterung ein St\u00fctzelement in der Form einer sogenannten Lordosenst\u00fctze vorgesehen, das mit Hilfe einer Spann\u00advorrichtung mehr oder weniger stark durchgew\u00f6lbt werden kann, um dem Benutzer des Sitzes im Lendenwirbelbereich einen besseren Halt zu geben. Das St\u00fctzelement hat zumeist die Form einer l\u00e4nglichen Platte aus Kunststoff, die mit Hilfe eines Bowdenzuges in vertikaler Richtung auf Kompressionen beansprucht werden kann, so dass sie sich nach vorn durchw\u00f6lbt. Diese Platte ist an einem Drahtgitter festgeklemmt, das seinerseits mit Federn nachgiebig im Rahmen der R\u00fcckenlehne aufgeh\u00e4ngt ist.<\/p>\n<p>Bei einer einfachen Rastverbindung kann es leicht vorkommen, dass das St\u00fctzelement infolge mechanischer Beanspruchungen, etwa w\u00e4hrend der Montage des Sitzes oder auf Grund der bei der Durchw\u00f6lbung auftretenden Zugkr\u00e4fte von dem Drahtgitter abgel\u00f6st wird. Wenn man andererseits die Klemmkraft erh\u00f6ht, um das St\u00fctzelement sicherer an dem Drahtgitter zu befestigen, so wird das Einrasten der Dr\u00e4hte in der Klemmnuten zunehmend schwieriger, so dass sich ein erh\u00f6hter Arbeitsaufwand beim Zusammenbau der Lordosenst\u00fctze ergibt.<\/p>\n<p>Aus der WO-A-95 191 23 (Anlage B 3) ist eine Vorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelemente an einem Drahtgitter bekannt, bei der zwei Klemmnuten dicht nebeneinander liegend in einem gemeinsamen Kunststoffteil ausgebildet sind, und je ein Draht in einer der Klemmnuten verrastet ist, deren lichte Weite kleiner als der jeweilige Drahtdurchmesser ist. Bei diesem Stand der Technik sind die beiden Klemmnuten durch einen starren Steg voneinander getrennt. Beim Ein- und Ausrasten des Drahtes gibt nicht dieser Steg nach, sondern die diesem Steg gegen\u00fcberliegende Wand der Klemmnut. Obgleich die beiden Klemmnuten dicht nebeneinander liegen, verhalten sie sich deshalb wie zwei getrennte Klemmnuten und nicht wie eine einzige Klemmnut mit einer darin angeordneten Zunge.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, die es einerseits gestattet, das St\u00fctzelement einfach und mit geringem Arbeitsaufwand an dem Drahtgitter zu verrasten und die andererseits eine hohe Stabilit\u00e4t aufweist, so dass das St\u00fctzelement nach Herstellen der Verrastung auch bei gr\u00f6\u00dferer mechanischer Beanspruchung nicht wieder von dem Drahtgitter abgerissen werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in dem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Eine Vorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelementes an einem Drahtgitter eines Sitzes,<\/p>\n<p>2. mit Klemmnuten, in denen jeweils zumindest ein Draht des Drahtgitters verrastet ist.<\/p>\n<p>3. Eine einzelne Klemmnut ist durch eine parallel zu deren L\u00e4ngsrichtung verlaufende, vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge (58) in zwei Sch\u00e4chte (60, 62) unterteilt, die jeweils einen der Dr\u00e4hte (20, 22; 24, 26) aufnehmen,<\/p>\n<p>4. die Dr\u00e4hte liegen in der Klemmnut nebeneinander,<\/p>\n<p>5. die lichte Weite (W1 + W2) der \u00d6ffnung der Klemmnut (56) ist kleiner als die Summe der Durchmesser der beiden Dr\u00e4hte.<\/p>\n<p>Mit einer derartigen Ausgestaltung kann das St\u00fctzelement einfach und mit geringem Arbeitsaufwand an dem Traggitter verrastet werden, indem die beiden Dr\u00e4hte nacheinander in die Klemmnut eingedr\u00fcckt werden. Der dabei auftretende Rastwiderstand ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering und kann problemlos \u00fcberwunden werden. Die gew\u00fcnschte hohe Stabilit\u00e4t der Befestigung wird erreicht, weil bei einer Kraftwirkung in einer zur Ebene des Drahtgitters senkrechten Richtung auf das St\u00fctzelement beide Dr\u00e4hte die Tendenz haben, aus der verengten \u00d6ffnung der Klemmnut herauszutreten. Da die lichte Weite jedoch kleiner ist als der zweifache Drahtdurchmesser, wird ein Herausrei\u00dfen der Dr\u00e4hte aus der Klemmnut zuverl\u00e4ssig verhindert. Andererseits kann die Befestigung einfach gel\u00f6st werden, indem die beiden Dr\u00e4hte nacheinander aus der Klemmnut herausgezogen werden (Anlage L 1, Spalte 2 Zeilen 9 bis 13).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln Gebrauch. Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4, w\u00e4hrend die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale zu Recht au\u00dfer Streit stehen, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltungen werden die Muster 1 und 2 (1.) nachfolgend getrennt von dem Muster 3 (2.) diskutiert.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 3 sieht vor, dass eine einzelne Klemmnut durch eine parallel zu deren L\u00e4ngsrichtung verlaufende, vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge in zwei Sch\u00e4chte unterteilt wird, die jeweils einen der Dr\u00e4hte aufnehmen. Der Fachmann versteht das Teilmerkmal der elastischen Zunge bei technisch-funktionaler Auslegung dahingehend, dass beim Herausziehen oder Einschieben eines einzelnen Drahtes die Zunge bzw. der mittlere Steg elastisch nachgeben soll. Denn wegen dieses Nachgebens wird im Zusammenwirken mit der Vorgabe aus Merkmal 5, wonach die lichte Weite der \u00d6ffnung der Kleinnut kleiner als die Summe der Durchmesser der beiden Dr\u00e4hte ist, das patentgem\u00e4\u00dfe Ziel einer einfachen und mit geringem Arbeitsaufwand m\u00f6glichen Verrastung mit einer hohen Stabilit\u00e4t erreicht. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass die Zunge insoweit elastisch sein muss, dass sie beim Herausziehen eines einzelnen Drahtes elastisch ausweichen kann, w\u00e4hrend sie beim gleichzeitigen Herausziehen der Dr\u00e4hte eine Verkeilung bewirkt. Dass bei dem Herausziehen eines Drahtes auch die Seitenw\u00e4nde in gewissem Umfang elastisch nachgeben k\u00f6nnen, steht der Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen, solange es zu der beschriebenen Wirkung des Klagepatentes kommt. Das Klagepatent macht keinerlei Angaben dahingehend, dass die Seitenw\u00e4nde v\u00f6llig starr ausgebildet sein sollen. Denn ausgehend von dem in der Beschreibung des Klagepatentes dargestellten Stand der Technik \u2013 WO 95\/19123 (Anlage B 3) -, soll nach der Lehre des Klagepatentes lediglich verhindert werden, dass der Steg, welcher die beiden Sch\u00e4chte begrenzt, in welche die Dr\u00e4hte einrasten, starr ist (Anlage L 1 Spalte 2 Zeilen 43 ff.). Denn mit einer solchen Ausgestaltung werden die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile \u2013 einfache Verrastung mit geringem Aufwand und hohe Stabilit\u00e4t \u2013 nicht erreicht. Nach dem obigen Stand der Technik waren lediglich die Seitenw\u00e4nde elastisch und nachgiebig ausgebildet. An den elastischen Seitenw\u00e4nden \u00fcbt das Klagepatent jedoch keine Kritik, sondern lediglich an der Ausgestaltung mit einem starren Steg. Entsprechend soll allein erreicht werden, dass (auch) der mittlere Steg elastisch ausgebildet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Merkmal 3 nicht dahin\u00adgehend verstanden werden, dass der mittlere Steg elastischer ausgebildet sein soll als die Seitenw\u00e4nde. Denn das Klagepatent gibt hierf\u00fcr keinen Anhaltspunkt. Nach dem Wortlaut des Anspruchs sowie der Beschreibung gen\u00fcgt eine Elastizit\u00e4t des mittleren Steges. In welchem Umfang diese gegeben sein soll, wird nicht festgelegt. Die Elastizit\u00e4t der Seitenw\u00e4nde darf lediglich nicht ein solches Ma\u00df einnehmen, der dem Eintritt der patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen entgegen steht. Dies w\u00e4re dann der Fall, wenn die Seitenw\u00e4nde erheblich elastischer ausgebildet w\u00e4ren als die elastische Zunge.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten lehrt das Klagepatent nicht, dass die Zunge einen geringeren Durchmesser als die Seitenw\u00e4nde der Klemmnut aufweisen muss. Das Klagepatent trifft zur Dimensionierung von Zunge und Seitenw\u00e4nden keine Aussagen. Soweit die Beklagten auf die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen verweist, in welchen die Seitenw\u00e4nde dicker als die elastische Zunge ausgebildet sind, kann sie hiermit nicht durchdringen. Anhand des f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentes vorrangig heranzuziehenden Patentanspruches ergibt sich keine Einschr\u00e4nkung auf eine entsprechende Dimensionierung von Seitenw\u00e4nden und elastischer Zunge und die Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen kann den Schutzbereich des Klagepatentes nicht beschr\u00e4nken. Auch ergibt die Beschreibung des Klagepatentes keine Hinweise auf eine entsprechende von den Beklagten vorgetragene Dimensionierung von Seitenwand und elastischer Zunge.<\/p>\n<p>Die Muster 1 und 2 weisen eine entsprechende patentverletzende Ausgestaltung auf. Die Kl\u00e4gerin hat durch Vorlage des Versuchsberichtes der Universit\u00e4t Paderborn vom 26. August 2002 (Anlage L 13) konkret dargelegt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein elastischer Steg, d.h. eine elastische Zunge im Sinne des Klagepatentes, vorhanden ist. Denn die Untersuchungen haben ergeben, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die erforderliche Ausrei\u00dfkraft beim gleichzeitigen Herausziehen beider Dr\u00e4hte deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als die Summe der Ausrei\u00dfkr\u00e4fte, wenn jeder Draht einzeln herausgezogen wird. Hieraus folgt, dass dann, wenn ein Draht in einen Schacht eingerastet ist und dieser herausgezogen wird, der mittlere Steg zur Seite des anderen Schachtes hin nachgibt, ein Herausziehen aus dem Schacht erleichtert und damit die Ausrei\u00dfkraft vermindert. Denn die Ausrei\u00dfkr\u00e4fte bei gleichzeitigem Heraus\u00adziehen beider Dr\u00e4hte aus den Sch\u00e4chten waren erheblich vergr\u00f6\u00dfert und stellten nicht lediglich eine Addition der einzelnen Ausrei\u00dfkr\u00e4fte der beiden Sch\u00e4chte dar, wie dies der Fall h\u00e4tte sein m\u00fcssen, wenn, wie die Beklagte behauptet, nur die Seitenw\u00e4nde nachgeben w\u00fcrden. Dass nicht lediglich ein Nachgeben der Seitenw\u00e4nde erfolgte, l\u00e4sst sich den Untersuchungen auch entnehmen. Denn bei einem erheblichen Nachgeben der Seitenw\u00e4nde w\u00e4ren die Ausrei\u00dfkr\u00e4fte bei gleichzeitigem Herausziehen der Dr\u00e4hte nicht in dem Ma\u00dfe erh\u00f6ht, wie dies gemessen wurde; denn ein Ausweichen der Seitenw\u00e4nde w\u00e4re in jedem Fall ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen und h\u00e4tte nicht zu einem erheblichen Kr\u00e4fteanstieg f\u00fchren. Der erhebliche Kr\u00e4fteanstieg bei Herausrei\u00dfen beider Dr\u00e4hte l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht mit der pilzkopff\u00f6rmigen Ausgestaltung des freien Endes des mittleren Steges erkl\u00e4ren. Zwar mag eine Verrastung des Drahtes beim Herausziehen des Drahtes an dieser Stelle erfolgen. Den von der Beklagten behaupteten elastischen Seitenw\u00e4nden w\u00e4re jedoch ein Ausweichen ohne weiteres m\u00f6glich, so dass der gemessene, erheblich vergr\u00f6\u00dferte Kraftaufwand beim Herausziehen beider Dr\u00e4hte hiermit nicht erkl\u00e4rt werden kann. Des weiteren ist der pilzf\u00f6rmige Kopf auch nicht in der Weise geformt, dass ein Draht beim Herausziehen in eine an dem Kopf fixierte Stellung gelangt, so dass eine erh\u00f6hter Kraftaufwand eingesetzt werden muss, um den Draht aus dieser Stellung zu l\u00f6sen. Der pilzf\u00f6rmige Kopf des mittleren Steges ist vielmehr abgerundet ausgebildet, so dass er ein Entlanggleiten des Drahtes erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten erhobenen Einw\u00e4nde gegen die Messungen selbst greifen nicht durch. Formale Bedenken gegen die Untersuchungen bestehen nicht. Dass keine Angaben zu den Versuchsbedingungen, insbesondere der Umgebungstemperatur, erfolgten ist ohne Relevanz. Denn die dem Gutachten beigef\u00fcgten Photographien ergeben keinen Anhaltspunkt, dass die Messungen nicht bei Raumtemperatur durchgef\u00fchrt wurden. Auch ergibt sich aus den Photographien, wie die Dr\u00e4hte aus den Klemmnuten herausgezogen wurden. Die Beklagte kann ohne weiteres selbst beurteilen, ob es sich bei der eingesetzten Pr\u00fcfmaschine Zwick 1446 um eine Vorrichtung handelt, die f\u00fcr die durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfzwecke geeignet ist. Soweit die Beklagte weiterhin geltend gemacht hat, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchr\u00adungsformen die Seitenw\u00e4nde auch elastisch seien, steht dies entsprechend der Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentes nicht entgegen steht.<\/p>\n<p>Auch die von dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin, Professor Dr. C in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2003 (Anlage B 12) gemachten Einwendungen gegen die von der Universit\u00e4t Paderborn gemachten Untersuchungen f\u00fchren zu keinem Ergebnis. Er hat eingewandt, dass sich der erh\u00f6hte Kraftaufwand auf Grund der Verdickung des mittleren Steges an seinem freien Ende erkl\u00e4ren lasse. Dass dies nicht der Fall sein kann wurde vorstehend bereits ausgef\u00fchrt. Zudem hat der Privatgutachter dies lediglich pauschal behauptet.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses des Merkmals 3 des Patentanspruchs kann der Einwand der Beklagten, es liege nicht lediglich eine Klemmnut vor, sondern zwei, keine Ber\u00fccksichtigung finden. Denn der mittlere Steg ist elastisch und unterteilt die Klemmnut in zwei Sch\u00e4chte, die jeweils einen Draht aufnehmen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals 4 bestehen im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen keine durchgreifenden Zweifel. Merkmal 4 sieht vor, dass die Dr\u00e4hte in der Klemmnut nebeneinander liegen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen lediglich eine Klemmnut auf und die Dr\u00e4hte liegen in der Klemmnut nebeneinander.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen, kommt es auf den Einwand der Beklagten, dass die Muster 1 und 2 von dem \u00f6sterreichischen Patent AT 408 064 (Anlage B 8) Gebrauch machen w\u00fcrden, nicht an.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht nicht berufen, \u00a7 12 PatG. So ergibt sich bereits aus der Konstruktionszeichnung nach Anlage B 10 nicht zweifelsfrei, dass die Konstruktion der Erfindung und entsprechend der Erfindungsbesitz bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt vorhanden war. So findet sich in der unteren rechten Ecke der Anlage B 10 der Vermerk \u201eBeab. Datum 21.08.96\u201c. In einer dar\u00fcber liegenden Tabelle finden sich mehrere handschriftliche Datumseintr\u00e4ge aus den Jahren 1996 \u2013 1998. Der \u00e4lteste dieser Eintr\u00e4ge lautet \u201eFreigabe 28.08.96\u201c. Daraus geht hervor, dass die Freigabe der Anlage B 10 erst acht Monate nach Anmeldung des Klagepatentes erfolgt ist.<\/p>\n<p>Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Konstruktionsskizze aus dem Betrieb der Beklagten stammt. Aus der Anlage B 10 ergibt sich deren Herkunft nicht. Die Bezeichnung \u201eBE\u201c wird von verschiedenen Unternehmen verwandt.<\/p>\n<p>Auch ergibt sich aus der Zeichnung nicht, dass der mittlere Steg nach der Konstruktionszeichnung elastisch ausgebildet ist. Denn die Biegsamkeit des Steges h\u00e4ngt nicht allein von der Dicke des Materials, sondern auch von dem f\u00fcr die Biegungskr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung stehenden Hebel ab. Dieser Hebel ist hingegen aus der Anlage B 10 nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, dass sie die genannten Lordosest\u00fctzen im Inland vor dem Anmeldedatum des Klagepatentes benutzt hat. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass sie Lordosest\u00fctzen gem\u00e4\u00df der Anlage B 10 vor dem 23.12.1995 hergestellt und u.a. Audi angeboten hat. Entsprechende Angebote hat sie nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch das Muster 3 macht von der Lehre nach dem Klagepatent mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln Gebrauch. Die Verletzung des Klagepatentes durch die Beklagte steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Im Gegensatz zu den Ausgestaltungen nach den Mustern 1 und 2 \u201everspringen\u201c die Seitenw\u00e4nde der Klemmvorrichtung nicht in dem dort vorhandenen Ausma\u00df. Die Beklagte hat sich hingegen darauf berufen, dass eine Verletzungs\u00adhandlung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgefunden habe, da die Beklagte das Muster 3 in \u00d6sterreich herstelle und an G und G2 in England liefere.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist hingegen, auch wenn sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Muster nicht selbst nach Deutschland vertreibt, f\u00fcr die von G2 und G in Deutschland begangenen Verletzungen verantwortlich, wenn diese die mit der entsprechenden Lordosenst\u00fctze versehenen \u201eMini\u2019s\u201c nach Deutschland liefern. Als Verletzer verantwortlich (\u201epassivlegitimiert\u201c) ist nicht nur derjenige, der die gesch\u00fctzte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich \u2013 sei es als Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfe \u2013 an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard\/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl. \u00a7 139 Rdnr. 21). In grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen ist daher auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH Mitt. 2002, 416 \u2013 Funkuhr). Entsprechend trifft den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf InstGE 1, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung). Nichts anderes kann f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen Hersteller gelten, der an einen gleichfalls im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die patentverletzenden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einf\u00fchrt. Denn auch in diesem Fall hat der ausl\u00e4ndische Hersteller die das inl\u00e4ndische Schutzrecht verletzenden Handlungen bewusst und willentlich mitverursacht. Dass nicht nur der Hersteller, sondern auch das Vertriebsunternehmen im Ausland ans\u00e4ssig ist, ist insofern unerheblich. Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlungen mit Kenntnis des Herstellers im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatentes erfolgen (vgl. Kammer, Urteil vom 28. Oktober 2002, 4a O 311\/02).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte passivlegitimiert. Denn es ist davon auszugehen, dass G2 und G in England \u201eMini\u2019s\u201c, die eine patentverletzende Lordosenst\u00fctze aufweisen, auch nach Deutschland vertrieben werden. Die Beklagte hat keine gegenteiligen Tatsachen vorgetragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 PatG benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann zudem von der Beklagten nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatz\u00adverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz\u00adanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 750.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. H2<br \/>\nN<br \/>\nL2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 194 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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