{"id":3521,"date":"2003-10-28T17:00:01","date_gmt":"2003-10-28T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3521"},"modified":"2016-06-14T15:09:02","modified_gmt":"2016-06-14T15:09:02","slug":"4a-o-38302-faltenbaelge-fuer-gelenkbusse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3521","title":{"rendered":"4a O 383\/02 &#8211; Faltenb\u00e4lge f\u00fcr Gelenkbusse"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 193<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003 , Az. 4a O 383\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5703\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 110\/03<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Faltenb\u00e4lge f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen, die im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine \u00dcbergangsbr\u00fccke umgebende R\u00f6hre mit Dach, Seitenw\u00e4nden und Boden bilden, wobei die R\u00f6hre zweiteilig ist, deren oberes Teil in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach und Seitenw\u00e4nden besteht und deren unteres Teil aus einer den Boden bildenden selbstst\u00e4ndig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenw\u00e4nde mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene R\u00f6hre gebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Seitenw\u00e4nde des Balges an den unteren Enden in \u00dcbergangsb\u00f6gen enden, mit deren den Seitenw\u00e4nden abgekehrten Enden der eine Baugruppe bildende Balgboden l\u00f6sbar verbunden ist, wobei zwischen \u00dcbergangsb\u00f6gen und Faltenbalgboden ein Klettbandverschluss vorgesehen ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinfl\u00fcsse in das Innere des Faltenbalges gelangen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 8. Mai 1998 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Februar 1995 bis zum 7. Mai 1998 begangenen Hand\u00adlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des vormals auf die KL1 Gummi- und Kunststoff GmbH lautenden, am 2. Juli 1994 unter Inanspruchnahme von zwei deutschen Priorit\u00e4ten vom 2. Juli 1993 und 3. Dezember 1993 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 631 890 (Anlage K 1 i.V.m. Anlagen K 5 und K 6, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 4. Januar 1995 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 8. April 1998 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht mit seinem nationalen, deutschen Teil in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft einen Faltenbalg f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundene Fahrzeuge.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des auf entsprechenden Antrag der Kl\u00e4gerin (Anlage K 3) mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Juli 2002 (Anlagen K 4) nach Ma\u00dfgabe der Anlagen K 5 und K 6 beschr\u00e4nkten Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Faltenbalg (1) f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen (6, 7), der im eingebauten Zustand eine im Umfangsrichtung geschlossene, eine \u00dcbergangsbr\u00fccke umgebende R\u00f6hre mit Dach (2), Seitenw\u00e4nden (3, 4) und Boden (5) bildet, wobei die R\u00f6hre zweiteilig ist, deren oberes Teil (2, 4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und Seitenw\u00e4nden (3, 4) besteht, und deren unteres Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbstst\u00e4ndig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenw\u00e4nde (3, 4) mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene R\u00f6hre gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenw\u00e4nde (3, 4) des Balgs (1) an den unteren Enden in \u00dcbergangsenden (14) enden, mit deren den Seitenw\u00e4nden (3, 4) abgekehrten Enden der eine Baugruppe bildende Balgboden (5) l\u00f6sbar verbunden ist, wobei zwischen \u00dcbergangsb\u00f6gen (14) und Faltenbalgboden (5) ein Klettbandverschluss (27, 28) vorgesehen ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinfl\u00fcsse in das Innere des Faltenbalges (1) gelangen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von zwei Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/p>\n<p>Die Figur 7 zeigt als perspektivische Explosionsdarstellungen einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Balg im unteren Bereich bzw. im \u00dcbergangsbereich zwischen einer Balgseitenwand und dem Balgboden. Als gleichfalls perspektivische Explosionszeichnung ist in der Figur 8 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Balg in einer anderen Ausf\u00fchrung im Bereich zwischen einem unteren Balg\u00fcbergangsbogen und dem Balgboden dargestellt.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 6. M\u00e4rz 2003 (Anlage B 6.1) legte die Beklagte beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Faltenb\u00e4lge f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu mehrere Lichtbilder (Anlage K 8) vorgelegt, die einen Faltenbalg zeigen, der von der Beklagten f\u00fcr einen Gelenkomnibus an die V-Niederlassung in Hildesheim geliefert worden ist. Nach einer erg\u00e4nzenden zeichnerischen Darstellung (Anlage K 8a) ist der Faltenbalg wie folgt aufgebaut:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft erbracht werden darf, abzuwenden;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, entgegen dem Klagepatent werde die den Boden bildende Baugruppe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Nieten mit den unteren Enden der Seitenw\u00e4nde verbunden. Die alleinige Verwendung von Nieten stelle keine im Sinne des Klagepatents l\u00f6sbare Verbindung zwischen dem Boden und den Seitenw\u00e4nden dar.<\/p>\n<p>Unter vertiefende Bezugnahme auf ihre Nichtigkeitsklage wendet die Beklagte \u00fcberdies ein, dem Klagepatent fehle es an der Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat vorbehaltslos Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin, deren Aktivlegitimation die Beklagte nach Vorlage des mit Schriftsatz vom 28. August 2003 \u00fcberreichten Handelsregisterauszuges (Anlage K9) zutreffend nicht mehr entgegengetreten ist, stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nach den Art. 64 Abs. 1, 69 Abs. 1 EP\u00dc, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 15, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte unberechtigt von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Faltenbalg f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundene Fahrzeuge.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung ausf\u00fchrt, sollen solche zieharmonikaf\u00f6rmigen, als \u00dcbergangsschutz dienende Vorrichtungen die Relativbewegung zwischen zwei gelenkig miteinander gekuppelten bzw. verbundenen Fahrzeuge m\u00f6glichst wenig behindern. Hierzu werden im Allgemeinen einzelne Balgbahnen entlang ihrer in Umfangsrichtung der R\u00f6hre bzw. des Tunnels verlaufenden L\u00e4ngskante durch Klemmleisten miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Als besonders problematisch hebt sich bei solchen Faltenb\u00e4lgen der Balgboden hervor. \u00dcblicherweise setzen sich die bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergangsbereiche zwischen den Balgseitenw\u00e4nden und dem Balgboden in je einer Bodenh\u00e4lfte fort und diese Bodenh\u00e4lften sind im Bereich der Fahrzeugl\u00e4ngsmitte mit ihren L\u00e4ngskanten soweit einander angen\u00e4hert, dass der Balg l\u00f6sbar ge\u00f6ffnet und geschlossen werden kann. Durch diese l\u00f6sbare Verbindung wird es m\u00f6glich, den offenen Balg beim Einbau von oben her \u00fcber die \u00dcbergangsbr\u00fccke und vorzugsweise auch \u00fcber die Kuppeleinrichtungen zwischen den Fahrzeugen zu st\u00fclpen und sodann zu verschlie\u00dfen, wodurch der \u00dcbergangsbereich auch an seiner Unterseite gegen Witterungseinfl\u00fcsse gesch\u00fctzt ist. Allerdings ist der Balgboden solchen Umwelteinfl\u00fcssen in besonderem Ma\u00dfe ausgesetzt. Von der Fahrbahn werden Feststoffpartikel, im Winter Eisbrocken von au\u00dfen gegen den Balgboden geschleudert, innen sammelt sich auf dem Balgboden Wasser, das im Winter gefrieren kann und zum Verrotten des Balges beitr\u00e4gt, wenn nicht st\u00e4ndig f\u00fcr eine gute Entw\u00e4sserung gesorgt wird. Insbesondere bei den in heutiger Zeit weit verbreiteten Niederflurfahrzeugen stellt die Fahrbahn eine weitere wesentliche Gefahr f\u00fcr den Balgboden dar, indem er beispielsweise bei \u00dcberfahren von Bodenwellen auf die Fahrbahn aufschl\u00e4gt, \u00fcber die Fahrbahn schleift und abgerieben wird. Versuche, dieses Problem durch eine in Bodenbereich des Balges geringere Faltenh\u00f6he zu l\u00f6sen, haben zu einer Versteifung des gesamten Balges gef\u00fchrt, wodurch die Relativbewegungen zwischen den miteinander gekuppelten Fahrzeugen behindert wird.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Problematik nimmt das Klagepatent auf einen aus dem deutschen Patent 25 53 075 (Anlage K 2) bekannten Faltenbalg Bezug, der als geschlossene, den \u00dcbergang zwischen den Fahrzeugteilen umschlie\u00dfende R\u00f6hre aus zwei im Querschnitt etwa U-f\u00f6rmigen Teilen besteht, von denen das obere Balgteil das untere im Bereich der \u00dcbergangsbr\u00fccke \u00fcbergreift. Zur Verbindung des Balgoberteils mit dem unteren Balgteil sind l\u00f6sbare Mittel vorgesehen. L\u00f6sbar soll das den Balgboden bildende untere Balgteil von dem Balgoberteil deshalb sein, damit sich der Balgboden, der einem h\u00f6heren Verschlei\u00df ausgesetzt ist, als der restliche Balg, im Bedarfsfall austauschen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>An dem deutschen Patent 25 53 075 hebt das Klagepatent als Nachteil hervor, dass es keine Vorgaben enth\u00e4lt, wie der Balgboden so an dem \u00fcbrigen Teil des Balges zu befestigen ist, dass das Innere des Balges insgesamt vor \u00e4u\u00dferen Witterungseinfl\u00fcssen gesch\u00fctzt ist. Hinweise, wie sich der Balgboden und dem Balgoberteil nicht nur l\u00f6sbar, sondern auch fest und dicht verbinden l\u00e4sst, enth\u00e4lt das deutsche Patent ebensowenig wie zu der Frage, wodurch die bekannte Verbindung zudem in der Lage ist, den Relativbewegungen, wie sie zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen auftreten, nachzugeben.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, zwischen dem Balgboden und dem \u00dcbergangsboden des Balges eine l\u00f6sbare, feste und dichte Verbindung bereitzustellen, die in der Lage ist, allen Fahrbewegungen, wie sie zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen auftreten, nachgeben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um einen Faltenbalg (1) f\u00fcr den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen (6, 7);<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Faltenbalg (1) bildet im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine \u00dcbergangsbr\u00fccke umgebende R\u00f6hre mit Dach (2), Seitenw\u00e4nden (3, 4) und Boden;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die R\u00f6hre ist zweiteilig ausgebildet, wobei<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der obere Teil (2, 4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und Seitenw\u00e4nden (3, 4) besteht und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der untere Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbstst\u00e4ndig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die selbstst\u00e4ndig an- und ausbaubare Baugruppe ist \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenw\u00e4nde (3, 4) mit diesen verbunden;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe ist die in Umfangsrichtung geschlossene R\u00f6hre gebildet;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Seitenw\u00e4nde (3, 4) des Balges (1) enden an den unteren Enden der \u00dcbergangsb\u00f6gen (14);<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die \u00dcbergangsb\u00f6gen (14) sind mit ihren den Seitenw\u00e4nden (3, 4) abgekehrten Enden l\u00f6sbar verbunden mit dem eine Baugruppe bildenden Balgboden (5);<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>zwischen den \u00dcbergangsb\u00f6gen (14) und dem Faltenbalgboden (5) ist ein Klettbandverschluss vorgesehen;<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>die Verbindung zwischen dem oberen (2, 4) und dem unteren Teil (5) der R\u00f6hre ist so ausgebildet, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinfl\u00fcsse in das Innere des Faltenbalges gelangen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zur Frage einer Verletzung des Klagepatents stimmen die Parteien zutreffend darin \u00fcberein, dass durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1. bis 3., 5., 6, 8. und 9. des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von den Merkmalen 4. und 7. des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Nach dem Merkmal 4. ist die den Boden bildende selbstst\u00e4ndig an- und ausbaubare Baugruppe \u00fcber l\u00f6sbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenw\u00e4nde mit diesen verbunden. Das Merkmal 7. besagt, dass die \u00dcbergangsb\u00f6den mit den ihren den Seitenw\u00e4nde abgekehrten Enden l\u00f6sbar verbunden sind mit dem eine Baugruppe bildenden Balgboden.<\/p>\n<p>Mit den Begriffen der l\u00f6sbaren Befestigung und l\u00f6sbaren Verbindung wird die Lehre des Klagepatents nicht auf solche Ausf\u00fchrungen beschr\u00e4nkt, bei denen die genannten Befestigungs- bzw. Verbindungsmittel aus sich heraus l\u00f6sbar und daher nach einem \u00d6ffnen der Befestigung oder Verbindung wiederverwendbar sind. Von den Merkmalen 4. und 7. des Klagepatents werden alle Arten der Befestigung und Verbindung erfasst, die es erm\u00f6glichen, den Boden des beanspruchten Faltenbalgs im Bedarfsfall auszutauschen, ohne dass es hierbei zu einer Zerst\u00f6rung oder Besch\u00e4digung weiterer Balgteile kommt. Entgegen dem von der Beklagten geltend gemachten Verst\u00e4ndnis geh\u00f6ren zu solchen Befestigungs- und Verbindungsmitteln auch Nieten.<\/p>\n<p>Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob Nieten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den l\u00f6sbaren Befestigungs- und Verbindungsmitteln zugeh\u00f6rig sind.<\/p>\n<p>Denn die patentrechtliche Beurteilung hat sich nicht am allgemeinen Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 &#8211; Spannschraube &#8211; m.w.N.). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, welchen der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 -Spannschraube). Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (vgl. BGH, GRUR 2001, 232, 232 -Brieflocher).<\/p>\n<p>Um den Sinngehalt und die Bedeutung der streitigen Merkmale 4. und 7. verstehen zu k\u00f6nnen, wird der Fachmann daher hier zu ermitteln versuchen, was mit diesen Merkmalen erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich hierzu entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck der genannten Merkmale orientieren (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 -Spannschraube; BGH, GRUR 2001, 232, 232 -Brieflocher; Benkard\/Ullmann, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 14 PatG, Rz. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Anspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.<\/p>\n<p>Unter Heranziehung dieser Auslegungsmittel steht f\u00fcr den Fachmann au\u00dfer Frage, dass sich die Begriffe der l\u00f6sbaren Befestigung und l\u00f6sbaren Verbindung nicht auf die benutzten Verbindungsmittel, sondern auf die zu verbindenden Bauteile beziehen. Der Fachmann erkennt, dass die Verbindung zwischen den Seitenw\u00e4nden und dem Balgboden nach der Lehre des Klagepatents auch mit Hilfe von Nieten bewirkt werden kann.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spricht das vom Klagepatent in seiner Figur 8 wiedergegebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, zu dem es hei\u00dft, dass zur festeren, aber gleichfalls l\u00f6sbaren Verbindung eine erste Endausbildung (29) der Klemmleisten der Bodenwellen, eine entsprechende zweite Endausbildung (11a) der ersten \u00e4u\u00dferen Klemmleisten (11) und ein entsprechendes Verbindungsprofil (30) vorgesehen sind, wobei die Endausbildungen und das Verbindungsprofil mit Schrauben, Nieten oder dergleichen, die durch \u00fcbereinstimmende L\u00f6cher der beiden Endausbildungen (29, 11a) sowie des Verbindungsprofils (30) und des Faltenbalgstoffes von Seitenwand bzw. \u00dcbergangsbogen und Boden hindurchgef\u00fchrt sind, miteinander befestigt sind (Anlage K 1, Spalte 8, Zeilen 22 bis 31).<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis durch technisch-funktionale \u00dcberlegungen.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die den Balgboden bildende selbstst\u00e4ndig an- und ausbaubare Baugruppe l\u00f6sbar mit den unteren Enden der Seitenw\u00e4nde verbunden ist, tr\u00e4gt das Klagepatent dem Umstand Rechnung, dass der Balgboden durch Witterungs- und Fahrbahneinfl\u00fcsse einem gegen\u00fcber dem sonstigen Faltenbalg erh\u00f6hten Verschlei\u00df unterliegt. Das Klagepatent will es erm\u00f6glichen, dass ein infolge dessen schadhaft gewordener Balgboden sich unter Weiterverwendung der \u00fcbrigen Bauteile des Faltenbalgs austauschen l\u00e4sst. Hierzu schreibt es vor, dass der Balgboden &#8211; entsprechend den Merkmalen 4. und 7. &#8211; l\u00f6sbar mit den \u00dcbergangsb\u00f6den und diese mit den unteren Enden der Seitenw\u00e4nde verbunden ist. Die l\u00f6sbaren Verbindungen machen es m\u00f6glich, dass sich der schadhaft gewordene Balgboden im Bedarfsfall austauschen l\u00e4sst, ohne dass es hierbei zu einer Zerst\u00f6rung weiterer Balgteile kommt.<\/p>\n<p>Diesem Prinzip der l\u00f6sbaren Befestigung stellt das Klagepatent eine feste Verbindung gegen\u00fcber, zu der es in der Beschreibung eines weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiels beispielhaft eine Verbindung durch Kleben, N\u00e4hen oder Vulkanisieren erw\u00e4hnt (Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 28 bis 44). Mit dem L\u00f6sen einer solchen Befestigung ist notwendigerweise die Gefahr einer Besch\u00e4digung der aneinander befestigten Bauteile verbunden.<\/p>\n<p>Es ist nicht zu ersehen und von der Beklagten auch nicht schl\u00fcssig dargetan worden, dass bei einer Verwendung von Nieten diese Gefahr der Besch\u00e4digung weiterer Balgteile naheliegt. Allein aus der Tatsache, dass Nieten zum L\u00f6sen der durch sie bewirkten Verbindung aufgebohrt oder an einem Kopfende abgeschliffen werden m\u00fcssen, folgt eine solche Gefahr nicht.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, dass die Nieten durch das Aufbohren oder Abschleifen ihrer Kopfenden zerst\u00f6rt werden, so dass sie sich f\u00fcr sp\u00e4tere Befestigungszwecke nicht wiederverwenden lassen. Daf\u00fcr, dass die beanspruchte Lehre eine Zerst\u00f6rung der Befestigungsmittel beim L\u00f6sen der durch sie bewirkten Verbindung untersagt, gibt das Klagepatent keinen Hinweis. Auf eine Wiederverwendbarkeit der Befestigungsmittel geht das Klagepatent nicht ein.<\/p>\n<p>Eine andere Betrachtungsweise erschlie\u00dft sich dem Fachmann nicht daraus, dass das vom Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil erw\u00e4hnte deutsche Patent 25 53 075 (Anlage K2) an dem durch das franz\u00f6sische Patent 3 51 864 (Anlage B1) bekannten Faltenbalg beanstandet, dass bei den dort beispielsweise mit Nieten dauerhaft verbundenen Balgteilen sich ein schadhafter Boden nur unter der Gefahr einer Zerst\u00f6rung weiterer Balgteile, insbesondere der Seitenwandteile und in jeden Fall der nicht l\u00f6sbaren Verbindungsmittel austauschen l\u00e4sst (Anlage K2, Spalte 1, Zeilen 40 bis 48).<\/p>\n<p>Es ist nicht zu ersehen und von der Beklagten auch nicht dargetan worden, dass das Klagepatent das dem deutschen Patent 25 53 075 zugrundeliegende Verst\u00e4ndnis eines l\u00f6sbaren Verbindungsmittels inhaltsgleich \u00fcbernimmt. Aus dem zum Klagepatent mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 20. Juni 2002 (Anlage K6) neu eingereichten allgemeinen Beschreibungsteil, in dem es hei\u00dft, dass der Balgboden nach dem deutschen Patent 25 53 075 deshalb von dem \u00fcbrigen Balgteil l\u00f6sbar sei, weil bereits erkannt worden sei, dass der Balgboden das Teil ist, dass einem h\u00f6heren Verschlei\u00df unterworfen ist, als der restliche Balg und somit h\u00e4ufiger ausgetauscht werden muss (Anlage K6, Seite 3, Zeile 29 bis Seite 4, Zeile 2) ergibt sich eine solche \u00dcbernahme nicht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind an dem Balgboden und an \u00dcbergangsb\u00f6gen Klemmleisten angeordnet. Die Enden der Klemmleisten sind durch Nieten miteinander verbunden, so dass der Balgboden durch die \u00dcbergangsb\u00f6gen l\u00f6sbar an dem vom entgegengesetzten Ende der \u00dcbergangsb\u00f6gen gehaltenen unteren Abschnitt der Seitenw\u00e4nde l\u00f6sbar befestigt ist.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrung macht von den Merkmalen 4. und 7. des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass die Nieten zum L\u00f6sen der durch sie bewirkten Verbindung aufgebohrt oder an einem Kopfende abgeschliffen werden m\u00fcssen, was zur Folge hat, dass sie nicht wiederverwendbar sind, steht dem &#8211; wie oben dargelegt &#8211; nicht entgegen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG Entsch\u00e4digung und nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Scha\u00addensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten bezieht sich auch auf Benutzungshandlungen, die von ihr vor der Beschr\u00e4nkung des Klagepatents ver\u00fcbt worden sind. Solche Benutzungshandlungen sind von dem jetzigen, wie auch dem fr\u00fcheren Schutzumfang des Klagepatents umfasst.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Im Zuge ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist die Beklagte zur Vorlage von vorhandenen Belegen gehalten. Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, WRP 2002, 947, 951 &#8211; Entfernung der Herstellungsnummer III) steht in F\u00e4llen, in denen &#8211; wie hier &#8211; Drittauskunft verlangt wird, dem Gl\u00e4ubiger in der Regel ein solcher Anspruch zu, weil es ihm erst durch die Einsichtnahme in solche Belege m\u00f6glich wird, die Verl\u00e4sslichkeit der Auskunft zu \u00fcberpr\u00fcfen, wodurch sich h\u00e4ufig Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ausr\u00e4umen lassen, so dass eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners sich er\u00fcbrigt. \u00dcberdies hat der Auskunftsschuldner ohnehin die Pflicht, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren, woraus sich ergibt, dass das einer Vorlage der Belegte entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse dem Interesse einer wirksamen Bek\u00e4mpfung von Schutzrechtsverletzungen nachsteht.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde, warum sie gleichwohl daran gehindert ist, der Kl\u00e4gerin die verlangten Belege vorzulegen, hat die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin ist die Auskunftsverpflichtung der Beklagten zu ihren Gestehungskosten und zu dem von ihr erzielten Gewinn dahingehend zu konkretisieren, dass die Beklagte von dem erzielten Gewinn nur solche Fixkosten als gewinnmindernd abzusetzen vermag, die sich dem Verletzungsgegenstand unmittelbar zuordnen lassen (vgl. BGH, GRUR 2001, 329 -Gemeinkostenanteil). Warum dieser klarstellende Zusatz dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben soll, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht n\u00e4her erl\u00e4utert worden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6gliche Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B 6.1) besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Recht\u00adsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandes\u00adgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebil\u00adligt wird, stellen der Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem In\u00adter\u00adesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Be\u00adtracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Wider\u00adruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Voraussetzungen rechtfertigt die Nichtigkeitsklage der Beklagten, mit der sie allein geltend macht, das Klagepatent beruhe auf keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit, keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.<\/p>\n<p>Das von der Beklagten dem Klagepatent entgegengehaltene deutsche Patent 25 53 075 (Anlage B 6.2 \/ Ni 1) vermag nicht f\u00fcr sich allein und auch nicht in Kombination mit der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 275 365 (Anlage B 6.2 \/ Ni 2), dem US-amerikanischen Patent 4.311.334 (Anlage B 6.2 \/ Ni 3) oder den deutschen Offenlegungsschriften 41 00 902 (Anlage B 6.2 \/ Ni 4) und 40 38 856 (Anlage B 6.2 \/ Ni 5) durchgreifende Zweifel an der Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents hervorzurufen.<\/p>\n<p>Das deutsche Patent 25 53 075 offenbart einen Faltenbalg f\u00fcr Glieder- und Gelenkz\u00fcge, bei dem ein im Querschnitt etwa U-f\u00f6rmig ausgebildetes Balgoberteil (1) mit einem entsprechend ausgebildeten Balgunterteil (3) durch l\u00f6sbare Mittel (4) verbunden ist, so dass sich das Balgunterteil, das einem gr\u00f6\u00dferen Verschlei\u00df ausgesetzt ist, austauschen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>\u00dcbergangsb\u00f6gen, von denen der Faltenbalgboden mit den unteren Enden der Seitenw\u00e4nde l\u00f6sbar verbunden werden, lehrt das deutsche Patent nicht. Auch schreibt es keinen Klettbandverschluss zwischen den \u00dcbergangsb\u00f6gen und dem Balgboden vor.<\/p>\n<p>Die Merkmale 6. bis 8. des Klagepatents lassen sich aus dem deutschen Patent 25 53 075 nicht ersehen.<\/p>\n<p>Zu diesen Merkmalen wird der Fachmann nicht durch die Hinzuziehung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 275 365 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Patentanmeldung zeigt einen Faltenbalg f\u00fcr Fahrzeugverbindungsdurchg\u00e4nge, der als im Querschnitt im Wesentlichen rechteckiger, an den Ecken abgerundeter Tunnel oder geschlossenen R\u00f6hre ausgebildet ist. Die abgerundeten \u00dcbergangsbereiche zwischen den W\u00e4nden (1-4) des Balgs sind von besonderen, mit den W\u00e4nden verbundenen Eins\u00e4tzen (7-10) gebildet, deren Material in Balgumfangsrichtung deutlich dehnf\u00e4higer ist, als das der Balgw\u00e4nde.<\/p>\n<p>Eine durch die Eins\u00e4tze zu bewirkende l\u00f6sbare Verbindung zwischen dem Balgoberteil und dem Faltenbalgboden lehrt die europ\u00e4ische Patentanmeldung nicht. Vielmehr hei\u00dft es zu den Eins\u00e4tzen, dass sie den Charakter des Balges als einst\u00fcckiges Gebilde nicht aufheben sollen. Die europ\u00e4ische Patentanmeldung schl\u00e4gt deshalb f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrung vor, dass sie in den Balg eingen\u00e4ht oder eingeklebt werden (Anlage B 6.2 \/ Ni 2, Spalte 5, Zeilen 20 bis 24).<\/p>\n<p>Im Ergebnis nichts anderes gilt f\u00fcr das US-amerikanische Patent 4.311.334, das in seiner Figur 4 einen durch Rei\u00df- (48), ersatzweise durch Klettbandverschl\u00fcsse zusammengehaltenen Windschirm zur Verbesserung der Aerodynamik zwischen einem Zugfahrzeug (50) und einem H\u00e4nger (55) lehrt, der gegen\u00fcber dem Zugfahrzeug eine gr\u00f6\u00dfere Frontfl\u00e4che besitzt.<\/p>\n<p>Zur Lehre des Klagepatents ist dieser Stand der Technik bereits nicht gattungszugeh\u00f6rig. Dessen ungeachtet l\u00e4sst sich dem US-amerikanischen Patent kein Hinweis darauf entnehmen, dass sich der Windschirm in einem oberen Teil und einen unteren Bodenabschnitt \u00f6ffnen l\u00e4sst. Durch den Rei\u00df- oder Klettbandverschluss wird der Windschirm \u00fcberdies nicht so ausgebildet, dass keine Umgebungseinfl\u00fcsse in sein Inneres zu gelangen verm\u00f6gen. Vielmehr f\u00fchrt das US-amerikanische Patent aus, dass der von dem Windschirm umspannte Raum \u00fcber schlitzf\u00f6rmige \u00d6ffnungen (46, 47) durchl\u00fcftet werden soll (Anlage B 6.2 \/ Ni 3, Spalte 4, Zeilen 14 bis 24).<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift befasst sich lediglich allgemein mit einem Verfahren zum Befestigen von Folien und Bahnen zu Abdichtungszwecken an einem Untergrund. Auch wenn es f\u00fcr das Befestigen der Folien oder Bahnen die Verwendung mechanisch arbeitender Haftverschl\u00fcsse, beispielsweise Klettbandverschl\u00fcsse empfiehlt, wird der Fachmann diesen nicht gattungszugeh\u00f6rigen Stand der Technik f\u00fcr die L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe nicht in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Aufgabe enth\u00e4lt auch die deutsche Offenlegungsschrift 40 38 856 keinen ausschlaggebenden Hinweis.<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift betrifft ein Mehrzweckreisemobil mit einem Zugfahrzeug (1), einer Wohnkabine (2) und einem dazwischen angeordneten flexiblen Verbindungsst\u00fcck (15). Als Verbindungsst\u00fcck, durch das zugleich ein Eindringen von Wasser und Wind in den Fahrgastraum verhindert werden soll, schl\u00e4gt die Offenlegungsschrift einen Faltenbalg, der auch als Haftverschluss oder Rei\u00dfverschluss ausgebildet sein kann, vor (Anlage B 6.2 \/ Ni 5, Spalte 4, Zeilen 18 bis 22).<\/p>\n<p>Wie auch den \u00fcbrigen Entgegenhaltungen l\u00e4sst sich der deutschen Offenlegungsschrift 40 38 856 nicht entnehmen, dass der Faltenbalgboden mit \u00dcbergangsb\u00f6gen l\u00f6sbar an einem oberen Balgabschnitt befestigt ist.<\/p>\n<p>Diese unter Verwendung von \u00dcbergangsb\u00f6gen bewirkte l\u00f6sbare Befestigung hat den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass sich der Faltenbalgboden im Bedarfsfall austauschen l\u00e4sst, ohne dass es hierbei zu einer Besch\u00e4digung sonstiger Bauteile des Faltenbalgs kommt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, der Beklagten besonderen Vollstreckungsschutz zu bewilligen. Die hierf\u00fcr nach \u00a7 712 ZPO bestehenden Voraussetzungen hat sie nicht dargetan.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 193 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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