{"id":352,"date":"2005-08-30T17:00:24","date_gmt":"2005-08-30T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=352"},"modified":"2016-04-19T13:10:55","modified_gmt":"2016-04-19T13:10:55","slug":"4a-o-204-steckdose","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=352","title":{"rendered":"4a O 2\/04 &#8211; Steckdose"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0344<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. August 2005, Az. 4a O 2\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1 an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, es zu unterlassen,<br \/>\nelektrische Installationsger\u00e4te, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Ger\u00e4tesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Ger\u00e4tesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringf\u00f6rmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfl\u00e4che am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen R\u00fcckseite abragende Anschlag- und Halteelemente f\u00fcr den Ger\u00e4tesockel vorgesehen sind, wobei der Ger\u00e4tesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegen\u00fcberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zubringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Anschlag- und Halteelemente aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche des Tragringes im wesentlichen biegesteif am Tragring angeformt sind und bei denen der Tragring um eine in Tragringebene liegende Biegeachse, die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegen\u00fcberliegenden abgebogenen Materialbereichen liegt, mindestens um das Ma\u00df des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels biegbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zulegen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. August 1992 begangenen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und\/oder Artikelbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, \u2013preisen unter Einschluss von Typen- und\/oder Artikelbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\nf) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, unter Ausschluss solcher Gemeinkosten, die nicht unmittelbar den vorstehend zu I 1 bezeichneten Gegenst\u00e4nden zugerechnet werden k\u00f6nnen, und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten, seit dem 16. August 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 02.07.1991 angemeldeten deutschen Patents DE 41 21 xxx C 1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), dessen Erteilung am 16.07.1992 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft elektrische Installationsger\u00e4te.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eElektrisches Installationsger\u00e4t, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Ger\u00e4tesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Ger\u00e4tesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringf\u00f6rmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfl\u00e4che am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen R\u00fcckseite abragende Anschlag- und Halteelemente f\u00fcr den Ger\u00e4tesockel vorgesehen sind, wobei der Ger\u00e4tesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegen\u00fcberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) im wesentlichen biegesteif am Tragring (3) angeformt sind und dass der Tragring (3) um eine in Tragringebene liegende Biegeachse (9), die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegen\u00fcberliegenden abgebogenen Materialbereichen (8) liegt, mindestens um das Ma\u00df des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schr\u00e4gschultern (7) des Ger\u00e4tesockels (1) biegbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erl\u00e4uterung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispieles. Figur 1 zeigt einen Tragering eines elektrischen Installationsger\u00e4tes in Ansicht, Figur 2 desgleichen in Seitenansicht, Figur 3 eine Montageposition, bei der das Sockelteil teilweise in den Tragring eingeschoben ist und Figur 4 eine weitere Montageposition, bei der das Sockelteil vollst\u00e4ndig in den Tragring eingeschoben ist.<\/p>\n<p>Abbildungen<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 sind, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland elektrische Installationsger\u00e4te, insbesondere Steckdosen, die zur Montage in einer Wanddose bestimmt sind. Sie besitzen einen Ger\u00e4tesockel aus Isolierstoff und einen damit verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall. Zur weiteren Erl\u00e4uterung der Ausgestaltung und der Funktionsweise der elektrischen Installationsger\u00e4te legte die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 4 und K 5 an einen Abnehmer in Nordrhein-Westfalen gelieferte Steckdosen vor. Die Beklagten \u00fcberreichten ein Muster als Anlage B 1. Auf diese Anlagen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen elektrischen Installationsger\u00e4te verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zum Teil beruft sie sich hilfsweise auf eine Verletzung des Klagepatents durch \u00e4quivalente Mittel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Bei dem von ihnen hergestellten und vertriebenen elektrischen Installationsger\u00e4t sei der in den Tragring eingesetzte Ger\u00e4tesockel nicht durch die hinter Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels greifenden Halteelemente gesichert. Statt Schr\u00e4gschultern s\u00e4hen die elektrischen Installationsger\u00e4te Rastnasen vor. Zudem werde auf eine Biegbarkeit des Tragrings, welche eine federelastische sein m\u00fcsse, verzichtet; vielmehr sei dieser in sich v\u00f6llig steif. Wollte man den Tragring um eine Achse biegen, w\u00fcrde der Ring verbogen bleiben und nicht mehr in seine urspr\u00fcngliche Form zur\u00fcckkehren. Das federelastische Element befinde sich stattdessen am Ger\u00e4tesockel. Weiterhin wenden sie ein, das Erfordernis, dass die Anschlag- und Halteelemente aufweisende Materialbereiche des Tragerings im Wesentlichen biegesteif am Tragering ausgeformt sind, sei Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 219 022.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a, 140 b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein elektrisches Installationsger\u00e4t wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Ger\u00e4tesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Ger\u00e4tesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringf\u00f6rmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfl\u00e4che am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen R\u00fcckseite abragende Anschlag- und Halteelemente f\u00fcr den Ger\u00e4tesockel vorgesehen sind, wobei der Ger\u00e4tesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegen\u00fcberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind.<\/p>\n<p>Ein solches elektrisches Installationsger\u00e4t ist beispielsweise aus der EP 02 19 022 B1 bekannt. Hierbei wird der Ger\u00e4tesockel von der R\u00fcckseite des Tragrings her in diesen eingesetzt und st\u00fctzt sich mit einer umlaufenden Konsole an einer Anlagekante eines Spreizkrallenhalters ab. Hierdurch ist der Ger\u00e4tesockel gegen eine Verschiebung nach vorn gesichert. Zur Verhinderung der Verschiebung zur R\u00fcckseite hin weist das Isoliergeh\u00e4use des Ger\u00e4tesockels im Bereich der Spreizkrallenhalter Schr\u00e4gschultern auf. In Einbaustellung werden diese in einer von der R\u00fcckseite abgewandten Richtung von Lappen beaufschlagt, die zu beiden Seiten von angeformten Schenkeln einst\u00fcckig an den Tragring angeformt sind. Nach Einsetzen des Ger\u00e4tesockels in den Tragring werden die in Richtung des Flansches weisenden freien Enden der Lappen nach innen gebogen, wodurch sie zu der gew\u00fcnschten Bewegungsblockade f\u00fchren.<br \/>\nAls nachteilig sieht es das Klagepatent bei diesem Stand der Technik an, dass beim Zusammenf\u00fcgen von Tragring und Ger\u00e4tesockel ein zus\u00e4tzlicher Montageschritt erforderlich ist, der darin besteht, dass die Haltelappen gebogen werden m\u00fcssen. Aufgrund der Herstellungsmaterialien f\u00fcr den Tragring ist es nicht m\u00f6glich, diese Lappen als federnde Lappen auszubilden. Denn \u00fcblicherweise ist der Tragring aus einfachem Stahl gestanzt und gebogen. Ein solches Material verf\u00fcgt nicht \u00fcber ausreichende Federungskr\u00e4fte.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein elektrisches Installationsger\u00e4t gattungsgem\u00e4\u00dfer Art zu schaffen, dass hinsichtlich des Montageaufwandes beim Zusammenbau der Einzelteile vereinfacht ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 ein elektrisches Installationsger\u00e4t, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n(1) mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Ger\u00e4tesockel aus Isolierstoff,<br \/>\n(2) und einem mit dem Ger\u00e4tesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall,<br \/>\n(3) wobei der Tragring einen ebenen ringf\u00f6rmigen Flansch aufweist,<br \/>\n(4) der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfl\u00e4che am Randbereich der Wanddose anliegt,<br \/>\n(5) und vom Tragring abgewinkelte, von dessen R\u00fcckseite abragende Anschlag- und Halteelemente f\u00fcr den Ger\u00e4tesockel vorgesehen sind,<br \/>\n(6) wobei der Ger\u00e4tesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist,<br \/>\n(7) und in dieser Lage durch die hinter Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels greifenden Halteelemente gesichert ist,<br \/>\n(8) wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente diametral gegen\u00fcberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind;<br \/>\n(9) die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) sind im wesentlichen biegesteif am Tragring (3) angeformt,<br \/>\n(10) der Tragring ist biegbar,<br \/>\n(11) die Biegbarkeit besteht um eine in Tragringebene liegende Biegeachse (9), die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegen\u00fcberliegenden abgebogenen Materialbereichen (8) liegt,<br \/>\n(12) die Biegbarkeit betr\u00e4gt mindestens das Ma\u00df des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schr\u00e4gschultern (7) des Ger\u00e4tesockels (1).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen elektrischen Installationsger\u00e4te (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform) die Merkmale 1 bis 6, 8 und 11 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Dar\u00fcber hinaus ist jedoch auch ein Verwirklichung der Merkmale 7, 9, 10 und 12 dem Wortsinn nach festzustellen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nMerkmal 7 sieht vor, dass der \u2013 entsprechend Merkmal 6 bis an die Anschlagelemente eingeschobene \u2013 Ger\u00e4tesockel in dieser Lage durch die hinter Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels greifenden Halteelemente gesichert ist.<br \/>\nSoweit die Beklagten gegen die Verwirklichung dieses Merkmals einwenden, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Schr\u00e4gschulte im Sinne des Klagepatents auf, sondern Rastnasen, kann dem nicht beigepflichtet werden.<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Anspruchs 1 selbst und der Beschreibung in der Klagepatentschrift ist keine Legaldefinition einer Schr\u00e4gschulter im Sinne des Klagepatents zu entnehmen. Im Rahmen der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ist jedoch vorgesehen, dass die Schr\u00e4gschulter in Einschubrichtung des Sockelteils vorn geschr\u00e4gt (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 60 ff.) ist, was in \u00dcbereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (\u201eschr\u00e4g\u201c) steht.<br \/>\nDas Vorhandensein einer Schr\u00e4ge in Einschubrichtung ergibt sich zudem bei einer am technischen Gesamtzusammenhang des Klagepatents orientierten Auslegung. Hierbei ist ma\u00dfgeblich, welchen Begriffsinhalt das Klagepatent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist, wobei das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittfachmanns ma\u00dfgeblich ist. Um den Sinngehalt und die Bedeutung des Merkmals 7 zu verstehen, wird der Fachmann daher zun\u00e4chst zu ermitteln versuchen, was mit diesem Merkmal erreicht werden soll, wobei der im Klagepatent genannte Zweck des Merkmals im Vordergrund steht (BGH GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<br \/>\nDas Klagepatent spricht den Schr\u00e4gschultern im Zusammenspiel mit anderen Merkmalen bzw. Merkmalselementen, dem Tragering und den Halteelementen, die Funktion zu, das Einschieben des Ger\u00e4tesockels in den Tragering zu erleichtern und sodann in der Endposition Verschiebungen des Ger\u00e4tesockels zur R\u00fcckseite zu verhindern. Dies folgt aus der allgemeinen Beschreibung in Spalte 2, Zeile 1 ff. und mit Blick auf die Sicherungsfunktion aus der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Spalte 2, 60 ff. und bei der Darstellung des Standes der Technik in Spalte 1, Zeile 29 ff. Das Zusammenf\u00fcgen von Ger\u00e4tesockel und Tragring erfolgt durch Einschieben des Ger\u00e4tesockels. Hierbei wird der Tragring um die in Tragringebene liegende Biegeachse, die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegen\u00fcberliegenden abgebogenen Materialbereichen liegt, gebogen mit der Folge, dass durch die Biegung die im Einschubweg der Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels liegenden Halteelemente aus dem Einschubpfad bewegt werden, so dass der Ger\u00e4tesockel in die Endlage bis zum Anschlag an die Anlageelemente eingeschoben werden kann. Danach federt der Tragering in die Position zur\u00fcck, in der er eine ebene Fl\u00e4che bildet. Die Halteelemente sind dann so geschwenkt, dass sie hinter die Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels greifen. Beim Einschieben unterst\u00fctzt die Schr\u00e4ge der Schr\u00e4gschulter folglich das Freimachen des Einschubpfades durch weiteres bzw. leichteres Wegdr\u00fccken der Halteelemente. In der Endlage erm\u00f6glicht die Schr\u00e4gschulter das Hintergreifen der Halteelemente. Ein dar\u00fcber hinaus gehender technischer Sinn wird der Schr\u00e4gschulter nach dem Klagepatent nicht beigemessen, so dass \u00fcber das genannte Erfordernis hinaus keine besondere Formgestaltungen erforderlich ist. Jede Gestalt eines mit dieser Funktion belegten Bauteils ist mithin als Schr\u00e4gschulter im Sinne des Klagepatents anzusehen<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis steht nicht die Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform in den Figuren 3 bis 5 des Klagepatents entgegen, in denen eine Schr\u00e4gschulter mit einer L\u00e4ngenausnehmung bzw. ebenen Fl\u00e4che zu erkennen ist. Das Klagepatent enth\u00e4lt keine Hinweise, dass die Erfindung \u2013 entgegen des dargelegten technischen Sinn und Zwecks des Merkmals sowie ausnahmsweise \u2013 nur eine Schr\u00e4gschulter gem\u00e4\u00df der fig\u00fcrlich dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform enthalten darf. Eine Beschr\u00e4nkung des Sinngehalts des Klagepatents hierauf ist nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>Die der Schr\u00e4gschulter vom Klagepatent zugeschriebene Funktion(en) erf\u00fcllen die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vorhandenen am Ger\u00e4tesockel jeweils auf gegen\u00fcberliegenden Seiten voneinander beabstandeten Rastnasen oder H\u00f6cker. Diese sind an ihrer Vorder- bzw. der zum Tragring hin zeigenden Seite abgeschr\u00e4gt und zwar so, dass sie in Einschubrichtung wirken k\u00f6nnen. Sie unterst\u00fctzen das Wegdr\u00fccken der Halteelemente bzw. sorgen daf\u00fcr, dass diese \u00fcber sie hinweg gleiten. Die Halteelemente befinden sich links und rechts seitlich am Tragring und bestehen aus insgesamt je einer stegartigen Anordnung im insgesamt je zwei dreieckf\u00f6rmigen Fl\u00e4chen, wobei diese dreieckf\u00f6rmigen Fl\u00e4chen runde Durchbr\u00fcche aufweisen. Die Rastnasen bzw. H\u00f6cker passen in diese Durchbr\u00fcche; wenn der Ger\u00e4tek\u00f6rper an den Anschlagselementen anliegt, rasten die Nasen ein.<\/p>\n<p>Angesichts dieser wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 7 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der &#8211; hilfsweise vorgetragenen \u2013 Frage, ob dieses Merkmal mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht wird.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht des weiteren Gebrauch von Merkmal 9, welches vorsieht, dass die Anschlag- und Halteemelemente aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche des Tragrings im wesentlich biegesteif am Tragring angeformt sind.<br \/>\nDer Einwand, dies sei Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 219 022 verf\u00e4ngt nicht. Es wird \u2013 zu Recht \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung geltend gemacht, so dass der in diesem Vorbringen eventuell zu sehende \u201eFormstein-Einwand\u201c bereits aus Rechtsgr\u00fcnden ausgeschlossen ist. Sofern die Neuheit des Klagepatents bestritten werden sollte, ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents bislang nicht angegriffen wurde und insoweit auch nicht die isolierte Betrachtung einzelner Merkmale im Raum steht. Die Erfindung des Klagepatents liegt in der Kombination s\u00e4mtlicher Merkmale.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt schlie\u00dflich auch die Erfordernisse der Merkmale 10 und 12 wortsinngem\u00e4\u00df. Ersteres sieht einen biegbaren Tragring vor, zweites eine Biegbarkeit um mindestens das Ma\u00df des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels.<\/p>\n<p>Wie die Inaugenscheinnahme des Tragrings in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigt hat, ist der Tragring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in sich biegbar und zwar um die in Merkmal 11 beschriebene Biegeachse. Der Tragering ist, auch wenn die Biegbarkeit in begrenzterem Umfang als bei den in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen erfolgt, keineswegs v\u00f6llig steif. Bei seiner (ordnungsgem\u00e4\u00dfen) Biegung zum Einschub des Ger\u00e4tesockels tritt zudem keine bleibende Verformung des Tragringes auf, sondern die hierbei auf ihn wirkenden Kr\u00e4fte werden federnd aufgefangen, wof\u00fcr im \u00fcbrigen auch der \u00fcber drei Innenr\u00e4nder laufende schmale Rand der Abkantung spricht. Nach dem Einschieben des Ger\u00e4tesockels bis zur Anschlagposition begibt sich der Tragring in seine urspr\u00fcngliche Stellung und liegt unter Vorspannung am Umfang des Ger\u00e4tesockelteils in der Rastposition an.<\/p>\n<p>Das Ma\u00df der Biegbarkeit des Tragrings der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betr\u00e4gt auch mindestens das des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nZwar ist es zutreffend und mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die oben beschriebenen Rastnasen auf halbzungenartigen Teilen der Au\u00dfenw\u00e4nde des Ger\u00e4tesockels angebracht sind, die zum inneren Teil bzw. Unterteil des Ger\u00e4tesockels so beabstandet sind, dass zwischen diesen Teilen der Au\u00dfenw\u00e4nde und des inneren Teils jeweils ein Spalt besteht. Aufgrund dessen sind die Teile der Au\u00dfenw\u00e4nde, auf denen sich die Rastnasen befinden, beweglich und federelastisch. Bei Aus\u00fcben von Kraft auf sie bewegen sie sich zum inneren Teil des Ger\u00e4tesockels; sobald keine Kraft mehr auf sie wirkt, federn sie in ihre Ausgangsstellung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Diese Federelastisit\u00e4t wirkt im Zusammenspiel mit dem biegbaren Tragring und erm\u00f6glicht gemeinsam damit das Einschieben des Ger\u00e4tesockels in den Tragring. F\u00fcr sich genommen sind weder der Tragring allein noch die federelastischen Au\u00dfenwandteile ausreichend, um ein entsprechendes Einschieben durchzuf\u00fchren. Dies zeigt die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDer Tragring ist nicht um ein solches Ma\u00df biegbar, dass bei nicht federnden Au\u00dfenwandteilen ein Einschieben des Ger\u00e4tesockels vorgenommen werden kann. Der Tragring weist auch keinen Innendurchmesser auf, der gr\u00f6\u00dfer ist als das Ausma\u00df des Ger\u00e4tesockels mit den hervorstehenden Rastnasen. Die Rastnasen sind an ihrer h\u00f6chsten, am Ende der Einschubrichtung liegenden Auspr\u00e4gung gr\u00f6\u00dfer als der zwischen den halbzungenartigen Teilen der Au\u00dfenw\u00e4nde und dem inneren Teil des Ger\u00e4tesockels jeweils vorhandene Spalt, weshalb es nicht m\u00f6glich ist, trotz Dr\u00fcckens der Teile der Au\u00dfenw\u00e4nde an den inneren Teil des Ger\u00e4tesockels, den Tragring ohne Biegung \u00fcber die Rastnasen zu st\u00fclpen und zum Hintergriff zu f\u00fchren. Dies auch dann nicht, wenn zun\u00e4chst nur eine Seite des Tragrings \u00fcber die an einer Seite befindlichen Rastnasen geschoben wird. Es kann dann nicht der \u201edoppelte\u201c Spaltabstand genutzt werden, vielmehr verkantet der Tragring und ein \u00dcberst\u00fclpen des Tragrings \u00fcber die auf der gegen\u00fcberliegenden Seite angebrachten Rastnasen ist nicht m\u00f6glich. Dass die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse wie festgestellt sind, wird \u00fcberdies deutlich an dem Umstand, dass bei mehrmaligen Demontieren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den Rastnasen ein Schereffekt eintritt.<br \/>\nBeim Einschieben des Ger\u00e4tesockels in den Tragring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00fcssen demnach der biegbare Tragring und die federelastischen Au\u00dfenwandteile zusammen wirken.<\/p>\n<p>Dieses notwendige Zusammenwirken steht einer Verwirklichung des Merkmals 12, das sich nur mit einem bestimmten Mindestma\u00df der Biegbarkeit des Tragrings befasst, nicht entgegen. Zwar hei\u00dft es dort, dass das Ma\u00df des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schr\u00e4gschultern des Ger\u00e4tesockels erreicht werden muss. Der Tragring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist dies in nicht montierten Zustand nicht auf. Dann ist seine Biegbarkeit n\u00e4mlicher geringer als die H\u00f6he der Rastnase, weshalb es zun\u00e4chst der Unterst\u00fctzung seitens der federelastischen Au\u00dfenwandteile bedarf. In Anbetracht der Funktion des Merkmals 12, welches daf\u00fcr Sorge tr\u00e4gt, dass der Ger\u00e4tesockel, wenn er sich in der Rastposition befindet, einen dauerhaft sicheren Sitz aufweist, mithin keine Verschiebung des Ger\u00e4tesockels nach vorn oder hinten m\u00f6glich ist, ist jedoch f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Tragring beim Einschieben zum Hintergriff kommt. F\u00fcr den Fachmann ist erkennbar, dass es nicht auf eine abstrakte Biegbarkeit ankommt, sondern darauf, dass der Tragring letztlich aufgrund seiner Biegbarkeit so weit hinter die Schr\u00e4gschultern greifen kann, dass er den Ger\u00e4tesockel sichert. Genau dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Wenn der Tragring \u00fcber die Kanten der Rastnase geschoben wird und sich die Teile der Au\u00dfenw\u00e4nde, an denen die Rastnasen angeformt sind, wieder in ihre urspr\u00fcngliche Stellung zur\u00fcck begeben, federt der Tragring ebenfalls in seine urspr\u00fcnglich Position und hintergreift hierbei vollst\u00e4ndig die Rastnasen. Die Position des Ger\u00e4tesockels ist sodann gegen jegliches Verschieben gesichert.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt haben.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, \u00a7\u00a7 830, 840 BGB.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nDie Beklagten haben zudem \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Vernichtungsanspruch zu, \u00a7 149 a PatG. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist von den Beklagten nicht vorgetragen worden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0344 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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