{"id":3519,"date":"2003-10-28T17:00:08","date_gmt":"2003-10-28T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3519"},"modified":"2016-04-28T09:01:47","modified_gmt":"2016-04-28T09:01:47","slug":"4a-o-38202-spielzeugtraktor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3519","title":{"rendered":"4a O 382\/02 &#8211; Spielzeugtraktor"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 192<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 382\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spielfahrzeuge mit einer verschwenkbaren Ladeschaufel<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Ladeschaufel derart an einem hochschwenkbaren Gest\u00e4nge angeordnet ist, dass der vordere Abschnitt des Gest\u00e4nges ein Schwenklager f\u00fcr die Ladeschaufel aufweist, dass ein Ladeschaufel-Schwenkgest\u00e4nge mit seinem vorderen Ende \u00fcber ein Schwenklager mit der Ladeschaufel und mit seinem hinteren Ende mit dem Mittelabschnitt eines Schwenkhebels verbunden ist, wobei der Schwenkhebel in seinem unteren Abschnitt an dem Gest\u00e4nge derart schwenkbar gelagert ist, dass er unter \u00dcberwindung eines Totpunktes in eine erste hintere Endlage schwenkbar ist, in der die Ladeschaufel in ihrer \u00d6ffnung nach oben und in eine zweite vordere Endlage verschwenkbar ist, in der die Ladeschaufel mit ihrer \u00d6ffnung nach unten verschwenkt ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungs-gebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu 1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 10. Januar 1998 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 298 00 336.8 (Anlage A1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 19. M\u00e4rz 1998 eingetragen und dessen Eintragung am 30. April 1998 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft ein Spielfahrzeug mit einer Ladeschaufel.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Spielfahrzeug mit einer schwenkbaren Ladeschaufel, dadurch gekennzeichnet, dass die Ladeschaufel (5) derart an einem hochschwenkbaren Gest\u00e4nge (7) angeordnet ist, dass der vordere Abschnitt (10) des Gest\u00e4nges (7) ein Schwenklager (8) f\u00fcr die Ladeschaufel (5) aufweist, dass ein Ladeschaufel-Schwenkgest\u00e4nge (12) mit seinem vorderen Ende \u00fcber ein Schwenklager (11) mit der Ladeschaufel (5) und mit seinem hinteren Ende mit dem Mittelabschnitt (16) eines Schwenkhebels (15) verbunden ist, wobei der Schwenkhebel (15) in seinem unteren Abschnitt (18) an dem Gest\u00e4nge (7) derart schwenkbar gelagert ist, dass er unter \u00dcberwindung eines Totpunktes in eine erste hintere Endlage schwenkbar ist, in der die Ladeschaufel (5) mit ihrer \u00d6ffnung (34) nach oben und in eine zweite vordere Endlage verschwenkbar ist, in der die Ladeschaufel (5) mit ihrer \u00d6ffnung (34) nach unten verschwenkt ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dient zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt eine Seitenansicht des vorderen Fahrzeugteils mit der Ladeschaufel in verschiedenen Schwenkpositionen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt im Rahmen ihrer Spielwarenreihe \u201eBz\u201c Spielzeugtraktoren, die optional mit einem Frontlader ausger\u00fcstet sind. Die Kl\u00e4gerin hat ein Exemplar eines solchen Spielzeugtraktors als Anlage A7 zur Gerichtsakte gereicht, auf das Bezug genommen wird. Auf zwei von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Lichtbildern (Anlagen A8 und A9) ist der Frontlader des Spielzeugtraktors wie folgt abgebildet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den Verletzungsvorwurf und wenden zudem ein, die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei gegen\u00fcber dem deutschen Gebrauchsmuster 7 412 452 (Anlage E1) und dem deutschen Gebrauchsmuster 1 975 664 (Anlage E2) nicht neu, jedenfalls beruhe sie nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den Paragraphen 11 Absatz 1, 12a, 24 Absatz 1 und 2, 24b Absatz 1 und 2 des Gebrauchsmustergesetzes und den Paragraphen 242, 259, 421 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zu, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schutzf\u00e4hig ist und die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Spielzeugfahrzeug mit einer verschwenkbaren Ladeschaufel.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster in seinem allgemeinen Beschreibungsteil einleitend ausf\u00fchrt, geben derartige, beispielsweise in Form eines Traktors mit Ladeschaufel ausgebildete Spielzeugfahrzeuge neben der grunds\u00e4tzlichen Spielm\u00f6glichkeit durch den Ladevorgang f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter einen zus\u00e4tzlichen Spielanreiz.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Spielfahrzeug der in Betracht stehenden Art so auszugestalten, dass es vom \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild realen derartigen Fahrzeugen m\u00f6glichst nahekommt, die Ladeschaufel gleichwohl aber bei stabiler Ausgestaltung einfach bet\u00e4tigt und gehandhabt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 ein Spielzeugfahrzeug mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Spielfahrzeug mit einer verschwenkbaren Ladeschaufel;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Ladeschaufel ist an einem hochschwenkbaren Gest\u00e4nge (7) angeordnet;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>der vordere Abschnitt (10) des hochschwenkbaren Gest\u00e4nges (7) weist ein Schwenklager (8) f\u00fcr die Ladeschaufel (5) auf;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>ein Ladeschaufel-Schwenkgest\u00e4nge (12) ist<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>mit seinem vorderen Ende \u00fcber ein Schwenklager (11) mit der Ladeschaufel (5) verbunden und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>mit seinem hinteren Ende mit dem Mittelabschnitt (16) eines Schwenkhebels (15) verbunden;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>der Schwenkhebel (15) ist mit seinem unteren Abschnitt (18) an dem hochschwenkbaren Gest\u00e4nge (7) schwenkbar gelagert, und zwar derartig,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>dass er unter \u00dcberwindung eines Totpunkts in eine erste hintere Endlage schwenkbar ist, in der die Ladeschaufel (5) mit ihrer \u00d6ffnung (34) nach oben verschwenkt ist, und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>dass er in eine zweite vordere Endlage verschwenkbar ist, in der die Ladeschaufel (5) mit ihrer \u00d6ffnung (34) nach unten verschwenkt ist.<\/p>\n<p>Diese Ausgestaltung &#8211; so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; er\u00f6ffnet dem Kind sehr interessante Spielm\u00f6glichkeiten, indem die Ladeschaufel endlagenstabil gemacht wird und insbesondere im hochgeschwenkten Zustand mit dem darin befindlichen Sch\u00fcttgut mit dem Fahrzeug gefahren werden kann, ohne dass die Ladeschaufel gesondert gehalten werden muss.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zutreffend au\u00dfer Streit steht, erf\u00fcllt die in den Paragraphen 1und 3 des Gebrauchsmustergesetzes niedergelegten Voraussetzungen des Ge-brauchsmusterschutzes.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist in der Gesamtheit seiner Merkmale weder durch das deutsche Gebrauchsmuster 74 12 452 (Anlage E1) noch durch das deutsche Gebrauchsmuster 1 975 664 (Anlage E2) bekannt und daher als neu anzusehen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 74 12 452 offenbart einen Spielzeug-Schaufellader mit einer kippbaren, als Sch\u00fcrfk\u00fcbel (3) bezeichneten Ladeschaufel. Um den Sch\u00fcrfk\u00fcbel und dessen Hebewerk zu bewegen, verf\u00fcgt der Schaufellader \u00fcber eine Parallelogramm-F\u00fchrung, die aus Hebearmen (5\u2018, 5\u2018\u2018), Steuerarmen (11\u2018, 11\u2018\u2018) und Parallellenkern (14\u2018, 14\u2018\u2018) besteht. Zum Anheben des Sch\u00fcrfk\u00fcbels dient eine \u00fcber einen Hebel (24) zu bet\u00e4tigende Arretierkulisse (16), an der sich ein Arretierwinkel (17) befindet, der mit einer Arretiernase (15) am Hebearm (5) zusammenwirkt. Wird die Arretierkulisse (16) \u00fcber den mit ihr verbundenen Hebel (24) bet\u00e4tigt, gleitet zun\u00e4chst der Arretierwinkel (17) mit seiner schr\u00e4gen Kante an der Arretiernase (15) entlang, wodurch der Sch\u00fcrfk\u00fcbel (3) gehoben wird. Nach einer \u00dcber-Totpunkt-Stellung rastet die Arretiernase (15) an der steilen Kante des Arretierwinkels (17) federnd ein. Dadurch wird eine feste Arretierung des Hebearms erzielt. Zum Verschwenken des Sch\u00fcrfk\u00fcbels (3) dient ein Kipphebel (25), der mit einem Steuerarm (11) fest, vorzugsweise einst\u00fcckig verbunden ist.<\/p>\n<p>Entgegen dem Merkmal 4.b) des Klagegebrauchsmusters ist der als Kipphebel (25) bezeichnete Schwenkhebel nicht mit einem in der Vertikalen mittleren Abschnitt an den als Parallellenker (14) bezeichneten Schwenkhebel angelenkt. Wie sich aus dem Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters ergibt, nach dem der Schwenkhebel in einem weiteren, n\u00e4mlich unteren Abschnitt an dem hochschwenkbaren Gest\u00e4nge gelagert ist, liegt den in den Merkmalen 4b) und 5. bezeichneten Abschnitten des Schwenkhebels eine vertikale Betrachtung zugrunde. \u00dcber unterschiedlich vertikale Abschnitte verf\u00fcgt der Kipphebel (25) bei dem deutschen Gebrauchsmuster 74 12 452 nicht. Er ist stangenf\u00f6rmig ausgebildet und horizontal verlaufend angeordnet.<\/p>\n<p>Der Kipphebel (25) ist nicht unmittelbar, sondern \u00fcber einen an ihm angelenkten Steuerarm (11) nicht mit dem als Hebearm (5) bezeichneten schwenkbaren Gest\u00e4nge verbunden. Selbst wenn man &#8211; wie die Beklagten &#8211; den Steuerarm (11) als Bestandteil des Kipphebels (25) erachtet, ist dieses zusammengesetzte Bauteil nicht in einem unteren Abschnitt, sondern in einer Mittellage an dem Hebearm (5) angelenkt. Der untere Abschnitt des Steuerarms greift mit einem Steuerzapfen (21) in den l\u00e4nglichen Schlitz (20) eines Schlitzarmes (19) hinein, der einer in der Arretierkulisse (16) verschiebbaren Steuerstange (18) zugeh\u00f6rig ist.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass es zum Schwenken des Kipphebels in eine erste hintere Endlage, in welcher der Sch\u00fcrfk\u00fcbel mit seiner \u00d6ffnung nach oben verschwenkt ist, der \u00dcberwindung eines Totpunktes bedarf, findet sich in dem entgegengehaltenen Gebrauchsmuster kein Hinweis. Vielmehr f\u00fchrt das Gebrauchsmuster zu seinem in der Figur 4 wiedergegebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel aus, dass beim Anheben der Vorrichtung die flache Kante des Arretierwinkels (17) im Zusammenwirken mit der Arretiernase (15) des Hebearmes einerseits und der Steuerstange (18) mit dem Schlitzarm (19) und dem Steuerzapfen (21) ein weiteres Verschwenken des Sch\u00fcrfk\u00fcbels nach dem Erreichen einer Stellung, in der die Oberkante des Sch\u00fcrfk\u00fcbels etwa waagerecht steht, verhindert, so dass der Sch\u00fcrfk\u00fcbel in der angehobenen Stellung waagerecht verbleibt und nicht nach hinten \u00fcberkippt (Anlage E1, Seite 6, Zeile 25 bis Seite 7, Zeile 2).<\/p>\n<p>Durch das deutsche Gebrauchsmuster 74 12 452 werden die Merkmale 4.b), 5. und 5.a) des Klagegebrauchsmusters nicht vorweggenommen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 1 975 664 zeigt einen Spielzeug-Schaufellader mit einer Schaufel (4), die \u00fcber ein Gest\u00e4nge (3) heb- und senkbar ist. Das Gest\u00e4nge setzt sich aus einem jeweils doppelarmig ausgebildeten Hub- (8) und Halteteil (9) zusammen. Die beiden Arme des Hubteils sind an zwei mit Seitenabstand an der Unterseite der Schaufel angeordnete F\u00fchrungsst\u00fccke (13) schwenkbeweglich angelenkt. Zur Lagerung der Arme des Halteteils weisen die beiden F\u00fchrungsst\u00fccke jeweils einen F\u00fchrungsschlitz (15) auf, an denen sie durch nach au\u00dfen gerichtete Lagerans\u00e4tze (16) verschiebbar gef\u00fchrt sind. Im Bereich ihrer oberen Enden verf\u00fcgen die F\u00fchrungsschlitze \u00fcber eine elastisch verformbare, ihren Querschnitt vermindernde Rastsperre (17). Der oberhalb der Rastsperre verbleibende Raum ist so bemessen, dass die Lagerans\u00e4tze hierin mit m\u00f6glichst wenig Spiel gerade noch Platz finden.<\/p>\n<p>Beim \u00dcberf\u00fchren der Schaufel in die Sch\u00fcrf- bzw. Ladestellung r\u00fccken die Lagerans\u00e4tze des Halteteils unter \u00dcberwindung der elastisch verformbaren Rastsperre in den oberhalb der Rastsperre verbleibenden Abschnitt der F\u00fchrungsschlitze ein. In dieser Stellung ist das Halteteil arretiert. Es h\u00e4lt die Schaufel in der Sch\u00fcrf- bzw. Ladestellung.<\/p>\n<p>Wird das Gest\u00e4nge zum Anheben der Schaufel \u00fcber einen Handhebel (18), der eine Verl\u00e4ngerung eines Armes des Hubteils bildet, bet\u00e4tigt, ver\u00e4ndern die F\u00fchrungsschlitze ihre Richtung. Bei etwa horizontaler Stellung des Hub- bzw. Halteteils steht der F\u00fchrungsschlitz etwa senkrecht. Wird die Schaufel weiter angehoben, \u00e4ndert sich die Richtung des F\u00fchrungsschlitzes entsprechend und verl\u00e4uft nun von rechts unten nach links oben. Hierdurch ver\u00e4ndert sich das urspr\u00fcnglich im Schaufel-Gest\u00e4nge-System vorhandene stabile Gleichgewicht in ein labiles Gleichgewicht. Ein Kippen der Schaufel wird allein noch durch die Rastsperre verhindert. In Abh\u00e4ngigkeit von ihrer Elastizit\u00e4t und Gr\u00f6\u00dfe l\u00e4sst die Rastsperre die Lagerans\u00e4tze erst dann durchtreten, wenn die im Kippsinn wirksame Kraftkomponente kurz vor oder bei Erreichen der maximalen Hubh\u00f6he sprunghaft ansteigt.<\/p>\n<p>Entgegen dem Merkmal 4.b) des Klagegebrauchsmusters ist der als Handhebel (18) bezeichnete Schwenkhebel nicht an einem Ladeschaufel-Schwenkgest\u00e4nge angelenkt. Bei dem Handhebel handelt es sich um eine Verl\u00e4ngerung eines Arms von dem hochschwenkbaren Gest\u00e4nges, das in dem entgegengehaltenen Gebrauchsmuster als Hubteil (8) bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Mit diesem Hubteil ist der Handhebel nicht schwenkbar, sondern fest angeformt verbunden.<\/p>\n<p>Die Ladeschaufel wird nicht durch das Verschwenken des Handhebels in eine zweite vordere Endlage, sondern dadurch mit ihrer \u00d6ffnung nach unten verschwenkt, dass die Rastsperre der im Kippsinn auf der Schaufel lastenden Kraftkomponente nicht mehr entgegenwirken zu vermag, woraufhin die Lagerans\u00e4tze des Halteteils aus dem oberhalb der Rastsperre gelegenen Abschnitt der F\u00fchrungsschlitze herausgleiten.<\/p>\n<p>Durch das deutsche Gebrauchsmuster 1 975 664 werden die Merkmale 4.b), 5. und 5.b) des Klagegebrauchsmusters nicht offenbart.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem entgegengehaltenen Stand der Technik beruht der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters auf einen erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Weder das deutsche Gebrauchsmuster 74 12 452 und auch nicht das deutsche Gebrauchsmuster 1 975 664 lehrt dem Fachmann, zum Verschwenken der Ladeschaufel einen Schwenkhebel zu benutzen, dessen Mittelabschnitt mit dem hinteren Ende eines Ladeschaufel-Schwenkgest\u00e4nges verbunden und dessen unterer Abschnitt an einem hochschwenkbaren Gest\u00e4nge derart gelagert ist, dass der Schwenkhebel unter \u00dcberwindung eines Totpunkts in eine erste hintere Endlage schwenkbar ist, in der die Ladeschaufel mit ihrer \u00d6ffnung nach oben verschwenkt ist und dass er in eine zweite vordere Endlage verschwenkbar ist, in der die Ladeschaufel mit ihrer \u00d6ffnung nach unten verschwenkt ist.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg machen die Beklagten zu diesem technischen Prinzip geltend, hierbei handele es sich um f\u00fcr den Fachmann allgemein bekanntes Wissen. Denn sie haben nicht dargetan, woher dem Fachmann dieses Wissen zug\u00e4nglich ist und warum er dazu angeleitet sein soll, auf dieses Wissen bei der L\u00f6sung der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>Die vom Klagegebrauchsmuster aufgezeigte Verwendung des Schwenkhebels hat den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass sie ein Bet\u00e4tigen von Ladeschaufeln an Spielfahrzeugen vereinfacht, indem sie auf besondere Haltevorrichtungen, wie Arretiernasen und Rastsperren verzichtet, gleichwohl aber eine sichere Festlegung der Ladeschaufel mit ihrer \u00d6ffnung nach oben erm\u00f6glicht, was es dem spielenden Kind erm\u00f6glicht, das Spielfahrzeug mit dem aufgenommenen St\u00fcckgut zu verfahren, ohne dass die Ladeschaufel gesondert gehalten werden muss. Hierdurch werden dem Kind zus\u00e4tzliche Spielm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Eine Benutzung des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten zwar bestritten, allerdings nicht erl\u00e4utert, warum die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen soll.<\/p>\n<p>Auch wenn die Beklagten das Klagevorbringen zum Verletzungstatbestand nicht im Sinne des Paragraphen 138 Absatz 3 der deutschen Zivilprozessordnung zugestanden haben sollten, ist ihr hiergegen gerichtetes Bestreiten jedenfalls unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Paragraph 24 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten nach dem Paragraphen 24 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und dem Paragraphen 421 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, Paragraph 276 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Scha\u00addensersatzver-pflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, Paragraphen 242, 259 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Denn die Kl\u00e4gerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Paragraph 24b des Gebrauchsmustergesetzes haben die Beklagten \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 91 Absatz 1, 100 Absatz 4 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Doktor R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 192 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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