{"id":3514,"date":"2003-12-18T17:00:19","date_gmt":"2003-12-18T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3514"},"modified":"2016-04-28T08:59:14","modified_gmt":"2016-04-28T08:59:14","slug":"4a-o-35203-krampenbogenkassette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3514","title":{"rendered":"4a O 352\/03 &#8211; Krampenbogenkassette"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 190<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2003, Az. 4a O 352\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Krampenbogenkassetten zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen an eine Heftmaschine mit einem Aufnahmeabschnitt f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, der umfasst, eine vordere Wandung, in deren unterem Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr Krampenb\u00f6gen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen aus dem Aufnahmeausschnitt austreten k\u00f6nnen, zwei Seitenwandungen mit Trageteilen f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, die sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenb\u00f6gen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnittes austreten k\u00f6nnen, und eine R\u00fcckwandung, einem F\u00fchrungsteil, das sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorganges bedeckt und mit F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes f\u00fcr Krampenb\u00f6gen und einem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnittes des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rderbandes und dem Boden des Haltevorsprunges geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Krampenbogenkassetten zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen an eine Heftmaschine mit einem Aufnahmeabschnitt f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, der umfasst eine vordere Wandung, in deren unterem Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr Krampenb\u00f6gen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten k\u00f6nnen, zwei Seitenwandungen mit Trageteilen f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, die sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenb\u00f6gen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnittes austreten k\u00f6nnen und eine R\u00fcckwandung, einem F\u00fchrungsteil, das sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt und einem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnittes des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che der F\u00f6rderrolle und dem Boden des Haltevorsprunges geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Juli 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)<\/p>\n<p>a) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vertreiber der bezeichneten Produkte, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungs-gebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. Juli 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden weiter verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>mit Hilfe von B\u00fcndelelementen geb\u00fcndelte mehrere Klammerdrahtb\u00f6gen in geschichtetem Zustand beziehungsweise in geschichteter Anordnung, wobei jeder Klammerdrahtbogen eine Anzahl gerader Klammerdr\u00e4hte umfasst, die aufeinanderfolgend &#8211; Seite an Seite &#8211; miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>f\u00fcr Klammerdrahtkassetten zur Verwendung f\u00fcr ein motorisch angetriebenes Klammerger\u00e4t, wobei diese Kassetten aufweisen ein Mittel zur Aufnahme mehrerer Klammerdrahtb\u00f6gen im geschichteten Zustand, wobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammerger\u00e4t gel\u00f6st wird, wenn die geb\u00fcndelten Klammerdrahtb\u00f6gen in das Aufnahmeelement eingef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Klammerdrahtbogenpakete zur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette mit einem Bandelement zum B\u00fcndeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtb\u00f6gen, die einer \u00fcber dem anderen geschichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen gel\u00f6st wird, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer III. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)<\/p>\n<p>a) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vertreiber der bezeichneten Produkte, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungs-gebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III.1. bezeichneten, seit dem 2. Mai 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des von ihnen zwangsweise durchzusetzenden Betrages.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 24. Oktober 1989 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 25. Oktober 1988 und vom 4. April 1989 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 366 094 (Anlage K1, fortan: Klagepatent 1), dessen Anmeldung am 2. Mai 1990 und dessen Erteilung am 24. Juni 1992 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache verfassten Klagepatents 1 wurde am 11. Februar 1993 unter der Register-Nummer 689 01 911 (Anlage K1a) im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 1 steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Kassette f\u00fcr eine elektrische Klammermaschine.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents 1 und des nachstehend noch darzulegenden Klagepatents 2 nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Krampenbogenkassette zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen an eine Heftmaschine mit:<\/p>\n<p>einem Aufnahmeabschnitt f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, der umfasst:<\/p>\n<p>eine vordere Wandung, in deren unterem Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr Krampenb\u00f6gen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>zwei Seitenwandungen mit Trageteilen f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, die sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenb\u00f6gen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnittes austreten k\u00f6nnen und<\/p>\n<p>eine R\u00fcckwandung,<\/p>\n<p>einem F\u00fchrungsteil, das sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorganges bedeckt und mit F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes f\u00fcr Krampenb\u00f6gen und<\/p>\n<p>einem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnittes des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rderbandes und dem Boden des Haltevorsprunges geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist.<\/p>\n<p>Zur n\u00e4heren Erl\u00e4uterung des beanspruchten Gegenstandes wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist \u00fcberdies eingetragene Inhaberin des am 18. Januar 1994 unter Inanspruchnahme von drei japanischen Priorit\u00e4ten vom 18., 19. und 21. Januar 1993 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 608 756 (Anlage K6, fortan: Klagepatent 2), dessen Anmeldung am 3. August 1994 und dessen Erteilung am 2. April 1997 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des gleichfalls in englischer Verfahrenssprache verfassten Klagepatents 2 wurde am 10. Juli 1997 unter der Register-Nummer 694 02 341 (Anlage K6a) im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2 steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft ein Klammermagazin und Klammernpaket.<\/p>\n<p>Seine von der Kl\u00e4gerin hier selbstst\u00e4ndig geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>Klammerdrahtkassette zur Verwendung f\u00fcr ein motorisch angetriebenes Klammerger\u00e4t mit:<\/p>\n<p>einem Mittel zur Aufnahme mehrerer Klammerdrahtb\u00f6gen (2) in geschichtetem Zustand, wobei jeder Klammerdrahtbogen (2) eine Anzahl gerader Klammerdr\u00e4hte (1) umfasst, die aufeinanderfolgend &#8211; Seite an Seite &#8211; miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>wobei die geschichtete Anordnung an Klammerdrahtb\u00f6gen (2) mit Hilfe eines B\u00fcndelelementes (14, 45, 124, 213) geb\u00fcndelt ist, und<\/p>\n<p>wobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammerger\u00e4t gel\u00f6st wird, wenn die geb\u00fcndelten Klammerdrahtb\u00f6gen (2) in das Aufnahmeelement eingef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Anspruch 10:<\/p>\n<p>Klammerdrahtbogenpaket zur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette mit:<\/p>\n<p>einem Bandelement zum B\u00fcndeln einer vorbestimmten Anzahl an Klammerdrahtb\u00f6gen (2), die einer \u00fcber dem anderen geschichtet sind,<\/p>\n<p>wobei die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen (2) durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, wenn die Klammeerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen (2) gel\u00f6st wird, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Zur weiteren Erl\u00e4uterung wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift 2 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten im deutschen Internet unter den Produktbezeichnungen PN 019835 und PN 019834 Krampenbogenkassetten an, die unstreitig von allen Merkmalen des Klagepatents 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zu diesen von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Internetauszug (Anlage K3) und jeweils ein Augenscheinsobjekt (Anlagen K4 und K5) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Zum deutschen Internetangebot der Beklagten geh\u00f6ren auch zwei unter den Produktbezeichnungen PN 019839 und PN 019836 beworbene Klammerdrahtbogenpakete, zu denen die Kl\u00e4gerin gleichfalls jeweils ein Exemplar zur Gerichtsakte gereicht hat (Anlagen K9 und K10), auf die verwiesen wird.<\/p>\n<p>Diese weiteren von der Kl\u00e4gerin gleichfalls angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind &#8211; unbestritten &#8211; dazu bestimmt und dazu geeignet, von dem Anspruch 1 des Klagepatents 2 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch zu machen. \u00dcberdies wird von ihnen der Anspruch 10 des Klagepatents 2 wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Eine von der Kl\u00e4gerin wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an die Beklagten gerichtete Abmahnung oder Berechtigungsanfrage ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in dem fr\u00fchen ersten Termin vom 27. November 2003 erkl\u00e4rt, die gegen sie gerichteten Klageantr\u00e4ge unter Protest gegen die Kostenlast anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin um den Erlass eines Anerkenntnisurteils nachgesucht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Entsprechend dem von ihnen erkl\u00e4rten Anerkenntnis sind die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in dem im Tenor bezeichneten Umfang zu verurteilen, Paragraph 307 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Obgleich sie somit in der Hauptsache vollumf\u00e4nglich obsiegt, hat die Kl\u00e4gerin nach dem Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>Hiernach fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in dem fr\u00fchen ersten Termin vom 27. November 2003, und somit rechtzeitig im Sinne des Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung vorbehaltslos erkl\u00e4rt, die gegen sie gerichteten Klageforderungen anzuerkennen.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Erhebung der Klage haben sie der Kl\u00e4gerin nicht gegeben.<\/p>\n<p>Entsprechende Veranlassung gibt der in Wettbewerbs- sachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel erst dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhaber nicht oder negativ reagiert (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1990, Seite 381, dort: Seite 382; Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Das Juristische B\u00fcro 1985, Seite 1557).<\/p>\n<p>Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung gerichtet, zu welcher der St\u00f6rer nach dem Paragraphen 1004 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu vermeiden (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Amtlichen Entscheidungssammlung, Band 52, Seite 393, dort: Seite 399 bis 400 -Fotowettbewerb; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1973, Seite 384, dort: Seite 385 -Goldene Armb\u00e4nder; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1984, Seite 129, dort: Seite 131 -shop-in-the-shop I; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991, Seite 550 -Zaunlasur; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1995, Seite 338, dort: Seite 342 -Kleiderb\u00fcgel).<\/p>\n<p>Dem Erfordernis liegt die Erfahrung zugrunde, dass der Verletzer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften h\u00e4ufig auf eine Abmahnung hin dazu bereit ist, sich zu unterwerfen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nicht selten wird sich der Verletzer erst durch die Abmahnung des Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bewusst. Erst wenn die Unterlassungserkl\u00e4rung verweigert wird, steht fest, dass es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedarf (Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Randziffer 10).<\/p>\n<p>Eine Abmahnung der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde, nach denen eine Abmahnung unter Kostengesichtspunkten ausnahmsweise entbehrlich sein k\u00f6nnte, hat die Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 hat sie erkl\u00e4rt, einer Kostenauferlegung nach dem Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung nicht entgegenzutreten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 708 Nummer 1, 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Doktor R1 R2 Doktor R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 190 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. Dezember 2003, Az. 4a O 352\/03<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[33,2],"tags":[],"class_list":["post-3514","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-33","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3514","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3514"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3514\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3515,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3514\/revisions\/3515"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3514"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3514"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3514"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}