{"id":3512,"date":"2003-10-28T17:00:22","date_gmt":"2003-10-28T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3512"},"modified":"2016-04-28T08:58:08","modified_gmt":"2016-04-28T08:58:08","slug":"4a-o-34302-staubsaugerkopf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3512","title":{"rendered":"4a O 343\/02 &#8211; Staubsaugerkopf"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 189<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003 , Az. 4a O 343\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 1. Mai 1996 angemeldeten deutschen Patents 196 17 415 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 6. November 1997 offengelegt und dessen Erteilung am 21. Juni 2001 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft einen Saugkopf an einem Staubsauger.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Saugkopf an einem Staubsauger mit<\/p>\n<p>zum zu reinigenden Fu\u00dfboden hin offenem Saugkopfgeh\u00e4use, welches im Wege des Spritzgie\u00dfens aus Kunststoff hergestellt ist,<\/p>\n<p>Saugkopffahrwerk,<\/p>\n<p>in das Saugkopfgeh\u00e4use eingesetzter Bodenplatte mit Str\u00f6mungskanalausbildungen,<\/p>\n<p>Saugkanal in der L\u00e4ngsmittelachse des Saugkopfgeh\u00e4uses und<\/p>\n<p>an den Saugkanal angeschlossenem Verbindungsrohrstutzen, an dem die Saugleitung des Staubsaugers anschlie\u00dfbar ist,<\/p>\n<p>wobei der Verbindungsrohrstutzen gegen\u00fcber dem Saugkanal um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse (in Grenzen) schwenkbar ist,<\/p>\n<p>mit den Merkmalen<\/p>\n<p>1.1)<\/p>\n<p>der Saugkanal ist einteilig mit dem Saugkopfgeh\u00e4use aus Kunststoff durch Spritzgie\u00dfen geformt,<\/p>\n<p>1.2)<\/p>\n<p>das Saugkopfgeh\u00e4use weist, in der Gebrauchsstellung betrachtet, oberhalb des Saugkanals, verbindungsrohrstutzenseitig, bis zum Rand des Saugkopfgeh\u00e4uses eine Geh\u00e4use\u00f6ffnung auf,<\/p>\n<p>1.3)<\/p>\n<p>das bodenplattenseitige Ende des Saugkanals ist str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfig an die Str\u00f6mungskanalausbildungen der Bodenplatte angeschlossen,<\/p>\n<p>1.4)<\/p>\n<p>das verbindungsrohrstutzenseitige Ende des Saugkanals weist eine angeformte Saugkanal-Gelenkhalbschale eines Zylindergelenkes auf,<\/p>\n<p>1.5)<\/p>\n<p>der Verbindungsrohrstutzen weist eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplement\u00e4re Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale auf, welche in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist,<\/p>\n<p>wobei das Fahrwerk zwei Laufrollen besitzt, die auf Achsstummel aufgesetzt sind, welche an den Seitenw\u00e4nden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenf\u00e4llt, und wobei eine Abdeckschale, die Seitenwangen aufweist, die Geh\u00e4use\u00f6ffnung oberhalb des geh\u00e4usefesten Saugkanals l\u00f6sbar verschlie\u00dft und mit einem Kragdachteilst\u00fcck zum Verbindungsrohrstutzen hin vor vorkragt und die Laufrollen teilweise abdeckt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Figur 4 ist eine Draufsicht auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Saugkopf mit abgenommener Abdeckkappe. Die Figur 5 zeigt einen Schnitt in Richtung C-C durch den Gegenstand nach der Figur 4.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent legte die Beklagte zu 1. mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 30. April 2003 (Anlage B1) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die in Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt im Geltungsbereich des Klagepatents einen Saugkopf f\u00fcr Staubsauger, zu dem die Kl\u00e4gerin als Muster I ein Augenscheinsobjekt vorgelegt hat, auf das Bezug genommen wird. Auf mehreren von der Kl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereichter Lichtbilder (Anlage K10) ist der Saugkopf unter anderem wie folgt abgebildet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unberechtigte wortsinngem\u00e4\u00dfe, jedenfalls aber eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Neben dieser Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage urspr\u00fcnglich gegen einen weiteren, als Muster II zur Gerichtakte gereichten Saugkopf der Beklagten gerichtet.<\/p>\n<p>In der Sitzung vom 30. September 2003 hat sie ihre diesbez\u00fcgliche Klage zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der teilweisen Klager\u00fccknahme zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Saugkopf f\u00fcr einen Staubsauger mit zum zu reinigenden Fu\u00dfboden hin offenen Saugkopfgeh\u00e4use, welches im Wege des Spritzgie\u00dfens aus Kunststoff hergestellt ist, Saugkopffahrwerk, in das Saugkopfgeh\u00e4use eingesetzter Bodenplatte mit Str\u00f6mungskanalausbildungen, Saugkanal in der L\u00e4ngsmittelachse des Saugkopfgeh\u00e4uses und an den Saugkanal angeschlossenen Verbindungsrohrstutzen, an dem die Saugleitung des Staubsaugers anschlie\u00dfbar ist, wobei der Verbindungsrohrstutzen gegen\u00fcber dem Saugkanal um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse (in Grenzen) verschwenkbar ist, mit den Merkmalen<\/p>\n<p>&#8211; der Saugkanal ist einteilig mit dem Saugkopfgeh\u00e4use aus Kunststoff durch Spritzgie\u00dfen geformt,<\/p>\n<p>&#8211; das Saugkopfgeh\u00e4use weist in Gebrauchsstellung betrachtet, oberhalb des Saugkanals, verbindungsrohrstutzenseitig, bis zum Rand des Saugkopfgeh\u00e4uses eine Geh\u00e4use\u00f6ffnung auf,<\/p>\n<p>&#8211; das bodenplattenseitige Ende des Saugkanals ist str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfig an die Str\u00f6mungskanalausbildungen der Bodenplatte angeschlossen,<\/p>\n<p>&#8211; das verbindungsrohrstutzenseitige Ende des Saugkanals weist eine angeformte Saugkanal-Gelenkhalb-schale eines Zylindergelenkes auf,<\/p>\n<p>&#8211; der Verbindungsrohrstutzen weist eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplement\u00e4re Verbindungsstutzen-Gelenkschale auf, welche in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist,<\/p>\n<p>wobei das Fahrwerk zwei Laufrollen besitzt, die auf Achsstummeln aufgesteckt sind, welche von den Seitenw\u00e4nden der Saugkanal-Gelenkhalbschale vorstehen und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenf\u00e4llt, und wobei eine Abdeckschale, die Seitenwangen aufweist, die Geh\u00e4use\u00f6ffnung oberhalb des geh\u00e4usefesten Saugkanals l\u00f6sbar verschlie\u00dft und mit einem Kragdachteilst\u00fcck zum Verbindungsrohrstutzen hin vorkragt und die Laufrollen teilweise abdeckt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr (der Kl\u00e4gerin) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Vorlage der Angebotsschreiben, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen und Lieferpapiere mit der Nennung<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer\u00admengen, -zeiten, -preisen und Ums\u00e4tzen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Ausk\u00fcnfte zu a) und b) f\u00fcr die Zeit seit dem 6. Dezember 1997 und die Ausk\u00fcnfte zu c) bis d) f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Juni 2001 zu erteilen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an sie f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 6. Dezember 1997 bis zum 20. Juni 2001 begangenen Hand\u00adlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Juni 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie wenden ein, entgegen dem Klagepatent sei das Saugkopfgeh\u00e4use bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit einer \u00d6ffnung, sondern mit einer blo\u00dfen Vertiefung ausgebildet. Eine \u00d6ffnung im Sinne des Klagepatents setze voraus, dass auch die Seitenw\u00e4nde des Saugkanals frei zug\u00e4nglich seinen. Dessen ungeachtet reiche die Vertiefung nicht bis zum Rand des Saugkopfgeh\u00e4uses.<\/p>\n<p>Hinzukomme, dass die Saugkanal-Gelenkhalbschale und die Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale aus sich heraus kein Gelenk bilden w\u00fcrden, sondern sich \u00fcber eine gegenst\u00e4ndlich vorhandene Metallachse verschwenken lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Auf dieser durchgehenden Metallachse, und nicht auf an den Seitenw\u00e4nden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformten Achsstummel seien die Laufr\u00e4der aufgesteckt.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu der vom Klagepatent beanspruchten Lehre w\u00fcrden die Laufrollen von der Abdeckschale nicht teilweise, sondern vollst\u00e4ndig abgedeckt.<\/p>\n<p>Unter vertiefender Bezugnahme auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage machen die Beklagten schlie\u00dflich geltend, das Klagepatent beruhe nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 421 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Saugkopf an einem Staubsauger mit einem zum Fu\u00dfboden hin offenem Saugkopfgeh\u00e4use, das im Wege des Spritzgie\u00dfens aus Kunststoff hergestellt ist, einem Saugkopffahrwerk, einer in das Saugkopfgeh\u00e4use eingesetzten Bodenplatte mit Str\u00f6mungskanalausbildungen, einem Saugkanal in der L\u00e4ngsmittelachse des Saugkopfgeh\u00e4uses und einen an dem Saugkanal angeschlossenen Verbindungsrohrstutzen, an dem die Saugleitung des Staubsaugers anschlie\u00dfbar ist, wobei der Verbindungsrohrstutzen gegen\u00fcber dem Saugkanal um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse (in Grenzen) verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung einleitend ausf\u00fchrt, m\u00fcssen Saugk\u00f6pfe der beschriebenen Art als Produkte einer industriellen Serienfertigung hinsichtlich ihrer Bauteile mit wenigem Aufwand herzustellen sein. Wenn sie zum Saugkopf zusammengef\u00fchrt werden, m\u00fcssen die Bauteile einfach zu montieren sein. Im Hinblick auf ihre Leistung m\u00fcssen die Saugk\u00f6pfe hohen Anforderungen gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Hieran ankn\u00fcpfend nimmt das Klagepatent auf einen Saugkopf der T GmbH, \u201eBZ1\u201c (Anlage B1 \/ HE7, Seite 3) und einer \u00e4hnlichen Ausf\u00fchrung nach der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 668 044 (Anlage K5) Bezug, bei denen der Saugkanal ein selbstst\u00e4ndiges Bauteil ist, das gesondert vorgefertigt und bei der Montage in das Saugkopfgeh\u00e4use eingebaut wird. Der Saugkanal besteht aus Kunststoff und ist im Wege des Spritzgie\u00dfens mehrteilig hergestellt.<\/p>\n<p>Zu den genannten Saugk\u00f6pfen hebt das Klagepatent als nachteilig hervor, dass der Saugkanal eine Mehrzahl von herstellungstechnischen Arbeitsg\u00e4ngen und besondere montagetechnische Ma\u00dfnahmen erfordert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00e4hrt fort, dass bei den bekannten Saugk\u00f6pfen das verbindungsstutzenseitige Ende des Saugkanals mit einer angeformten Saugkanal-Gelenkhalbschale eines Zylindergelenks versehen ist. Der Verbindungsrohrstutzen ist zweiteilig ausgef\u00fchrt und besitzt, dem beschriebenen Zylindergelenk zugewandt, eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplement\u00e4re Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale, die in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist. Das gesamte Aggregat ist in dem Saugkopfgeh\u00e4use um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse schwenkbar, was &#8211; als weiteren Nachteil &#8211; eine zus\u00e4tzliche Lagerausbildung und entsprechende fertigungstechnische und montagetechnische Ma\u00dfnahmen erfordert.<\/p>\n<p>Hieran ankn\u00fcpfend erw\u00e4hnt das Klagepatent die deutschen Patente 41 05 336 und 33 19 628, nach denen das Saugkopfgeh\u00e4use mit dem Saugkanal einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist. Der Aufbau entsprechender Saugk\u00f6pfe ist allerdings komplex, deren Herstellung ist mit relativ aufwendigen fertigungstechnischen und montagetechnischen Ma\u00dfnahmen verbunden.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt, hat sich die Staubsaugerd\u00fcse nach dem deutschen Patent 43 04 681 (Anlage B1 \/ HE5), bei der das Saugkopfgeh\u00e4use mit dem Saugkopfkanal gleichfalls einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist, zwar grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt. Jedoch soll auch dieser Saugkopf in fertigungs- und montagetechnischer Hinsicht noch verbesserungsf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich dann mit dem Staubsaugermundst\u00fcck nach dem deutschen Gebrauchsmuster 88 13 268 (Anlage K3), zu dem es hervorhebt, dass an den Seitenw\u00e4nden des Gelenkes zwischen Saugkanal und Verbindungsrohrstutzen Achsstummel f\u00fcr Laufrollen des Saugkopfes angeformt sind. Zu dem deutschen Gebrauchsmuster merkt das Klagepatent weiter an, dass das Staubsaugermundst\u00fcck im \u00fcbrigen gleichfalls die zuvor dargelegten Nachteile aufweist.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Saugkopf mit dem eingangs beschriebenen Aufbau und der eingangs beschriebenen Zweckbestimmung herstellungstechnisch hinsichtlich seiner Bauteile und in bezug auf das Zusammenf\u00fchren der Bauteile zum Saugkopf zu vereinfachen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen Saugkopf mit folgenden Merkmalen vor;<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um einen Saugkopf an einem Staubsauger mit<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>einem zum zu reinigenden Fu\u00dfboden hin offenem Saugkopfgeh\u00e4use, welches im Wege des Spritzgie\u00dfens aus Kunststoff hergestellt ist,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>einem Saugkopffahrwerk,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>einer in das Saugkopfgeh\u00e4use eingesetzten Bodenplatte mit Str\u00f6mungskanalausbildungen,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>einem Saugkanal in der L\u00e4ngsmittelachse des Saugkopfgeh\u00e4uses und<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>einem an den Saugkanal angeschlossenen Verbindungsrohrstutzen, an dem die Saugleitung des<\/p>\n<p>Staubsaugers anschlie\u00dfbar ist,<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>wobei der Verbindungsrohrstutzen gegen\u00fcber dem Saugkanal um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse (in Grenzen) schwenkbar ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Saugkanal ist einteilig mit dem Saugkopfgeh\u00e4use aus Kunststoff durch Spritzgie\u00dfen geformt;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>das Saugkopfgeh\u00e4use weist, in Gebrauchsstellung betrachtet, oberhalb des Saugkanals, verbindungsrohrstutzenseitig, bis zum Rand des Saugkopfgeh\u00e4uses eine Geh\u00e4use\u00f6ffnung auf;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>das bodenplattenseitige Ende des Saugkanals ist str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfig an die Str\u00f6mungskanalausbildungen der Bodenplatte angeschlossen;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>das verbindungsrohrstutzenseitige Ende des Saugkanals weist eine angeformte Saugkanal-Gelenkhalbschale eines Zylindergelenkes auf;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>der Verbindungsrohrstutzen weist eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplement\u00e4re Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale auf, welche in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>das Fahrwerk besitzt zwei Laufrollen, die auf Achsstummeln aufgesteckt sind, welche an den Seitenw\u00e4nden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenf\u00e4llt;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>eine Abdeckschale, die Seitenwangen aufweist, verschlie\u00dft die Geh\u00e4use\u00f6ffnung oberhalb des geh\u00e4usefesten Saugkanals l\u00f6sbar und kragt mit einem Kragdachteilst\u00fcck zum Verbindungsrohrstutzen hin vor und deckt die Laufrollen teilweise ab.<\/p>\n<p>Mit einer Verwirklichung der Merkmale 2. und 3. &#8211; so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; lassen sich bei einem Saugkopf der eingangs bezeichneten Aufbaus die Bauteile reduzieren und zugleich die Herstellung der Bauteile vereinfachen. Weil es die beschriebene Geh\u00e4use\u00f6ffnung aufweist, kann das Saugkopfgeh\u00e4use im Wege des Spritzgie\u00dfens aus thermoplatischem Kunststoff auf einfache Weise hergestellt werden. Werkzeugtechnische Probleme treten nicht auf. Die Abdeckschale verschlie\u00dft die Geh\u00e4use\u00f6ffnung, wobei ein Kragdachteil der Abdeckschale zum Verbindungsrohrstutzen hin vorkragt und die Laufrollen teilweise abdeckt, so dass auch eine optisch geschlossene Bauweise entsteht. Insbesondere dann, wenn das Fahrwerk zwei Laufrollen besitzt, die auf an den Seitenw\u00e4nden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformten Achsstummeln aufgesteckt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenf\u00e4llt, erreicht das Klagepatent auch eine einfache Montage der beschriebenen Bauteile.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von dem Merkmal 7. des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen und auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Merkmal 7. besagt, dass das Fahrwerk des beanspruchten Saugkopfes zwei Laufrollen besitzt, die auf Achsstummeln aufgesteckt sind, welche an den Seitenw\u00e4nden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Entgegen dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verst\u00e4ndnis werden von dem Wortsinn des Merkmals 7. nicht solche Ausf\u00fchrungen erfasst, bei denen die Laufrollen auf die Enden einer die Saugkanal-Gelenkhalbschale mit der Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale verbindenden Achse aufgesteckt sind. Eine solche gegenst\u00e4ndlich vorhandene Gelenkachse lehnt das Klagepatent ab.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spricht der zur Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents nach \u00a7 14PatG in erster Linie heranzuziehende Anspruchswortlaut, der f\u00fcr die Anordnung und Befestigung der Laufrollen nicht auf die Enden einer gegenst\u00e4ndlich vorhandenen Gelenkachse, sondern auf Achsstummel abstellt, die an den Seitenw\u00e4nden der Saugkanal-Gelenk-halbschale angeformt sind.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird der Fachmann in dieser Betrachtungsweise durch technisch-funktionale \u00dcberlegungen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Verbindung zwischen dem Saugkanal und dem Verbindungsrohrstutzen nimmt das Klagepatent auf die von der F GmbH vertriebene Saugkopfd\u00fcse BZ1 (Anlage B1 \/ HE 7) und das Saugmundst\u00fcck nach der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 668 044 (Anlage K5) Bezug, zu denen es ausf\u00fchrt, dass das verbindungsstutzenseitige Ende des Saugkanals mit einer angeformten Saugkanal-Gelenkhalbschale eines Zylindergelenkes versehen ist. Der Verbindungsstutzen besitzt, dem Zylindergelenk zugewandt, eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplement\u00e4re Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale, die in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist. Das gesamte Aggregat ist in dem Saugkopfgeh\u00e4use um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale, gegenst\u00e4ndlich vorhandenen Achse (vgl. Bezugsziffer 10 in der Figur 3 der Anlage K5) schwenkbar.<\/p>\n<p>Zu dem aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung bekannten Konstruktionsentwurf hebt das Klagepatent als nachteilig hervor, dass er eine zus\u00e4tzliche Lagerausbildung und entsprechende fertigungs- und montagetechnische Ma\u00dfnahmen erfordert (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 36 bis 49).<\/p>\n<p>Diese Nachteile will das Klagepatent dadurch vermeiden, dass es auf eine gegenst\u00e4ndliche Gelenkachse f\u00fcr das Zylindergelenk und die Laufrollen verzichtet. Um die Laufrollen gleichwohl an dem Saugkopffahrwerk anordnen zu k\u00f6nnen, greift es einen aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 13 268 (Anlage K3) bekannten Konstruktionsentwurf auf, zu dem es hervorhebt, dass f\u00fcr die Laufrollen des Saugkopfes Achsstummel an den Seitenw\u00e4nden des Gelenkes zwischen dem Saugkanal und dem Verbindungsrohrstutzen angeformt sind. (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Spalte 2). Auch wenn das Klagepatent zu dem deutschen Gebrauchsmuster weiter ausf\u00fchrt, das dort beschriebene Staubsaugermundst\u00fcck weise im \u00fcbrigen die gleichen Nachteile auf, wie der von ihm zuvor zitierte Stand der Technik (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 2 bis 4), will es gleichwohl an dem Prinzip einer Anordnung der Laufrollen auf Achsstummeln festhalten. Hierzu hebt es in seiner weiteren allgemeinen Beschreibung hervor, dass insbesondere dann, wenn das Fahrwerk zwei Laufrollen besitzt, die auf Achsstummeln aufgesteckt sind, die an die Seitenw\u00e4nde der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenf\u00e4llt, der beanspruchte Saugkopf auch eine einfache Montage der beschriebenen Bauteile erm\u00f6glicht (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 4). Denn die Achsstummel machen eine zus\u00e4tzliche fertigungs- und montagetechnische Ma\u00dfnahmen erfordernde Gelenkachse f\u00fcr die Anordnung der Laufrollen entbehrlich.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg versucht die Kl\u00e4gerin aus einer Abgrenzung zu dem Anspruch 2 des Klagepatents herzuleiten, dass der vom Anspruch 1 gesch\u00fctzte Saugkopf sehr wohl mit einer Gelenkachse f\u00fcr die Laufrollen ausgebildet sein kann. Wenn nach dem Anspruch 2 die Verbindungsstutzen-Gelenkschale und die Saugkanal-Gelenkhalbschale in der Zylindergelenkachse komplement\u00e4re Rastelemente aufweisen, die unter elastischer Verformung der zugeordneten Bauteile miteinander verrastbar sind, sagt dies \u00fcber die Gelenkverbindung nach dem Anspruch 1 und die Anordnung der Laufrollen nichts aus. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Anspruch 2 nicht ersehen, dass der Saugkopf nach dem Anspruch 1 entgegen der vom Klagepatent zum Stand der Technik aufgezeigten Kritik mit einer gegenst\u00e4ndlich vorhandenen Gelenkachse ausgestattet ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Laufrollen auf die Enden einer Achse aufgesteckt, durch welche die Saugkanalgelenk-Halbschale an die Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale angelenkt ist. \u00dcber Achsstummel, die an den Seitenw\u00e4nden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der (gedachten) Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenf\u00e4llt, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Anordnung der Laufrollen nicht.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrung macht von dem Merkmal 7. des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie stellt auch keine Verwirklichung des Merkmals 7. mit \u00e4quivalenten Mitteln dar.<\/p>\n<p>Zwar umfasst der Schutzbereich eines Patentes gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand, sondern er schlie\u00dft auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. &#8211; Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). \u00c4quivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen mu\u00df, um zu der abweichenden Ausf\u00fchrung zu gelangen, m\u00fcssen hierbei so am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass er das Austauschmittel als der beanspruchten L\u00f6sung gleichwertig in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 153 &#8211; Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 527, 531 &#8211; Custodiol II).<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegenst\u00e4ndlich vorhandene Gelenkachse zu den vom Klagepatent beanspruchten Achsstummeln f\u00fcr die Anordnung der Laufrollen gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Jedenfalls ist nicht zu ersehen und von der Kl\u00e4gerin auch nicht spezifiziert dargetan worden, dass der Fachmann ein solches Austauschmittel aufgrund von \u00dcberlegungen, die an dem Sinngehalt der technischen Lehre des Klagepatents ausgerichtet sind, aufzufinden vermag. Um eine entsprechende Lagerausbildung und hiermit zusammenh\u00e4ngende fertigungs- und montagetechnische Zusatzma\u00dfnahmen zu vermeiden, lehnt das Klagepatent vielmehr &#8211; wie oben dargelegt &#8211; eine f\u00fcr das Zylindergelenk und zur Anordnung der Laufrollen gegenst\u00e4ndlich vorhandene Gelenkachse ab.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 29. September 2003: 500.000,- Euro,<\/p>\n<p>sodann: 250.000,- Euro.<\/p>\n<p>Dr. H N2 T2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 189 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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