{"id":3510,"date":"2003-05-13T17:00:31","date_gmt":"2003-05-13T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3510"},"modified":"2016-04-28T08:57:07","modified_gmt":"2016-04-28T08:57:07","slug":"4a-o-33201-natursteinhaftmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3510","title":{"rendered":"4a O 332\/01 &#8211; Natursteinhaftmittel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 188<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2003, Az. 4a O 332\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 16.582,42 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank aus \u20ac 4.539,35 seit dem 12. Oktober 2001 und Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der europ\u00e4ischen Zentralbank aus \u20ac 12.043,07 seit dem 13. November 2001 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 5% und der Beklagten zu 95% auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des gegen sie zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die seinerzeit noch unter dem Namen BB firmierende Kl\u00e4gerin schloss mit der Beklagten unter dem 14. \/ 22. Oktober 2000 eine schriftliche, als \u201eLizenz- und Marktbearbeitungsvereinbarung\u201c (fortan: Klagelizenzvertrag) bezeichnete \u00dcbereinkunft (Anlage K1).<\/p>\n<p>Hierin hei\u00dft es unter anderem wie folgt:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>BB hat Herstellungsverfahren f\u00fcr die Verbindung von Beton mit einer Natursteinplatte entwickelt, nachfolgend \u201eDuoGrani-Stone-Verfahren\u201c genannt.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Verbindung der Natursteinoberfl\u00e4che mit dem Beton erfolgt ausschlie\u00dflich mit dem gepr\u00fcften Marke-Haftvermittler, der X1 nachfolgend von BB angeboten wird.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>BB ist f\u00fcr dieses Verfahren beim Deutschen Patentamt die Wortmarke \u201eMarke\u201c am 26.07.1995, Nr. 395 30 595.0 angemeldet. BB hat am 26.09.1995 einen Pr\u00fcfungsantrag f\u00fcr die Patentanmeldung Nr. 195 34 592.4-25 beim Deutschen Patentamt gestellt. Das Patent wurde am 16.02.2000 erteilt.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>BB gew\u00e4hrt X1 eine Lizenz an den unter Ziffer 3. genannten Schutzrechten und stellt f\u00fcr die Herstellung entsprechendes KnowHow zur Verf\u00fcgung. &#8230;<\/p>\n<p>Die hier erteilten Lizenzen berechtigen X1 zur Herstellung und zum Vertrieb der Marke-Produkte in dem Vertragsgebiet der neuen Bundesl\u00e4nder mit den Postleitzahl-Bereichen 0, 1 und 39.<\/p>\n<p>&lt; Zusatz: 98 und 99 &gt;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>16.<\/p>\n<p>BB verkauft an X1 den Gesamtbedarf an Haftvermittler f\u00fcr das Marke-Verfahren nach Abruf von X1 in Einzellieferungen.<\/p>\n<p>17.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Lieferzeiten betragen jeweils ca. 8 Tage nach schriftlichemAuftragseingang bei BB.<\/p>\n<p>18.<\/p>\n<p>Die Rechnungen von BB sind mit Zahlungsziel von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. &#8230;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>22.<\/p>\n<p>X1 beauftragt BB, das Marketing exklusiv f\u00fcr die lizensierten Marke-Produkte und f\u00fcr Natursteinwerk als Handelsware im Lizenzgebiet gem\u00e4\u00df Ziffer 4, verantwortlich durchzuf\u00fchren. Daf\u00fcr erh\u00e4lt BB eine entsprechende Verg\u00fctung, die im folgenden Abschnitt \u201eD. Verg\u00fctungsvereinbarung\u201c geregelt ist.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>29.<\/p>\n<p>X1 zahlt an BB eine einmalige Abschlussgeb\u00fchr in H\u00f6he von DM 10.000,00 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, die bei Erreichung des Umsatzes von DM 100.000,00 f\u00e4llig wird.<\/p>\n<p>30.<\/p>\n<p>Ferner zahlt X1 an BB monatlich eine Lizenz- und Bearbeitungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 7% vom Nettoverkaufserl\u00f6s zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. &#8230;<\/p>\n<p>\u00dcber die gelieferten Lizenzprodukte und Natursteinverk\u00e4ufe f\u00fchrt X1 \u00fcberpr\u00fcfbare Aufzeichnungen unter Beif\u00fcgung von Rechnungskopien, die BB jeweils bis zum 10. des Folgemonats vorzulegen sind. Daraufhin fakturiert BB eine entsprechende Rechnung, die 10 Tage nach Rechnungserhalt von X1 zu be-<\/p>\n<p>zahlen ist &#8230;<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten dieser \u00dcbereinkunft wird auf den Inhalt des Klagelizenzvertrages verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 25. Juni (Anlage K19) und 26. Juli 2001 (Anlage K20) zeigte die Beklagte der Kl\u00e4gerin an, dass n\u00e4her bezeichnete, von der Kl\u00e4gerin gelieferte Mengen an Haftvermittler Qualit\u00e4tsm\u00e4ngel aufweisen w\u00fcrden. Wegen dieser M\u00e4ngel k\u00fcndigte sie Ersatzforderungen an.<\/p>\n<p>Eine wegen solcher M\u00e4ngel am 4. Juli 2001 stattgefundene Besprechung (vgl. Anlage K17) verlief zwischen den Parteien ergebnislos.<\/p>\n<p>Mit der gleichzeitigen Feststellung, dass es trotz mehrerer Versuche nicht zu einer einvernehmlichen Einigung gekommen sei, erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin am 30. Juli 2001 (Anlage K15) die K\u00fcndigung des Lizenzvertrages mit Wirkung zum 5. November 2001.<\/p>\n<p>Unter Abzug einer anteiligen Frachtpauschale stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten am 1. August 2001 die in Ziffer 29 des Klagelizenzvertrages genannte Abschlussgeb\u00fchr mit DM 11.310,00 in Rechnung (Anlage K2).<\/p>\n<p>An Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Zeit von Juli bis September 2001 rechnete sie gegen\u00fcber der Beklagten in 5 Schreiben vom 11. August (Anlage K3), 11. und 14. September (Anlagen K8 und 9) sowie 14. und 18. Oktober 2001 (Anlagen K 11 und 13) insgesamt DM 25.729,30 ab.<\/p>\n<p>Wegen der geforderten Einzelbetr\u00e4ge wird auf den Inhalt der genannten Schreiben verwiesen.<\/p>\n<p>Hierauf leistete die Beklagte DM 758,03.<\/p>\n<p>In einem am 1. August 2001 um 18.06 Uhr bei der Kl\u00e4gerin eingegangenen Telefax vom 01. August 2001 (Anlagen K26 \/ B1) bestellte die Beklagte 306 kg Haftvermittler. Sie bat um Lieferung bis zum 06. August 2001.<\/p>\n<p>Auf diese Bestellung antwortete die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 3. August 2001 (Anlage B2), in welchem sie beanstandete, dass die Beklagte eine \u00dcberpr\u00fcfung ihrer unspezifischen M\u00e4ngelr\u00fcgen dadurch bewusst unm\u00f6glich mache, dass sie der Kl\u00e4gerin den Zugang zu den Pr\u00fcfvoraussetzungen, der Fertigung und insbesondere der Verarbeitung verweigere. Die ihr entgegengehaltenen M\u00e4ngelr\u00fcgen wies sie zur\u00fcck und k\u00fcndigte an, den bestellten Haftvermittler erst dann auszuliefern, wenn die Beklagte eine vorab ausgeh\u00e4ndigte Chargenprobe als mangelfrei abgenommen habe und in Vorkasse getreten sei.<\/p>\n<p>Am 3. August 2001 lie\u00df die Beklagte den Kaufpreis f\u00fcr den bestellten Haftvermittler an die Kl\u00e4gerin \u00fcberweisen.<\/p>\n<p>Hierauf wies sie die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 7. August 2001 (Anlage B5) hin und forderte sie unter Androhung von Schadensersatzforderungen dazu auf, den Haftvermittler noch am gleichen Tag auszuliefern.<\/p>\n<p>Damit die f\u00fcr den Folgetag vorgesehene Produktion abgesichert sei, wiederholte sie diese Aufforderung in einem Schreiben vom 10. August 2001 (Anlage B7), in welchem sie der Kl\u00e4gerin ank\u00fcndigte, ihr Stillstandskosten wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens in Rechnung zu stellen.<\/p>\n<p>Die 306 kg Haftvermittler trafen bei der Beklagten am 14. August 2001 ein (vgl. Anlage K28).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die vorliegend Bezahlung der oben bezeichneten Vertragsabschlussgeb\u00fchr und der auf die Monate Juli bis September 2001 entfallenen Lizenzgeb\u00fchren verlangt, behauptet, sie nehme Bankkredit in Anspruch, den sie j\u00e4hrlich mit 11% zu verzinsen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie \u20ac 18.550,32 nebst 11% Zinsen aus \u20ac 6.507,25 seit dem 12. September 2001 und 11% Zinsen aus \u20ac 12.043,07 seit dem 13. November 2001 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, die Darlegungen der Kl\u00e4gerin zu den Lizenzgeb\u00fchren seien nicht einlassungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Hilfsweise erkl\u00e4rt sie die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in H\u00f6he von \u20ac 16.696,91 wegen eines Produktionsausfalls.<\/p>\n<p>Hierzu behauptet sie, weil die Kl\u00e4gerin auf ihre Bestellung vom 1. August 2001 nicht rechtzeitig geliefert habe, habe sie 5 zur Verarbeitung es Haftvermittlers eingeteilte gewerbliche Mitarbeiter und einen Vorarbeiter in der Zeit vom 08. bis zum 10. und vom 13. bis zum 15. August 2001 jeweils \u00fcber 8 Stunden nicht besch\u00e4ftigen k\u00f6nnen. F\u00fcr jeden der gewerblichen Mitarbeiter habe sie einen Stundenlohn von DM 48,00 pro Stunde und f\u00fcr den Vorarbeiter einen solchen von DM 72,00 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer kalkuliert.<\/p>\n<p>Hinzu komme ein f\u00fcr jeden Arbeitstag \u00fcber 4 Stunden disponierter Betontransporter, dessen Fahrzeug- und Personalkosten mit DM 124,00 netto je Einsatzstunde zu veranschlagen seien.<\/p>\n<p>An den oben genannten Tagen h\u00e4tten 350 qm, f\u00fcr die Produktion der Marke-Produkte eingerichtet gewesene Hallenfl\u00e4che nicht genutzt werden k\u00f6nnen. Die Hallenfl\u00e4che sei pro Tag mit DM 1,90 netto je m\u00b2 zu bewerten.<\/p>\n<p>Zur Herstellung der Marke-Produkte habe sie schlie\u00dflich f\u00fcr jeden Tag \u00fcber 3 Stunden einen Produktmanager, einen Techniker und einen Arbeitsvorbereiter eingeteilt gehabt. F\u00fcr den Produktionsmanager habe sie einen Stundensatz von DM 135,00, den Techniker DM 115,00 und den Arbeitsvorbereiter DM 95,00 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer kalkuliert.<\/p>\n<p>Hierauf erwidert die Kl\u00e4gerin, der Beklagten h\u00e4tten aus fr\u00fcheren Lieferungen noch solche Mengen an Haftvermittler zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssen, dass sie ihre Produktion auch ohne die Bestellung vom 1. August 2001 noch bis zum 28. September 2001 h\u00e4tte fortf\u00fchren k\u00f6nnen. Sollte ihr der Haftvermittler tats\u00e4chlich zum 8. August 2001 ausgegangen sein, so sei dies auf einen unangemessen hohen Materialverbrauch zur\u00fcckzuf\u00fchren, der ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht angelastet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 6. M\u00e4rz 2003 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Entgegen der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. November 2001 geltend gemachten R\u00fcge ist das angerufene Gericht zur Entscheidung \u00fcber den hier noch anh\u00e4ngigen Teil des Rechtsstreits sachlich und auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit folgt gem\u00e4\u00df \u00a7 39 ZPO daraus, dass die Beklagte in der Sitzung vom 13. November 2001 \u00fcber die vorliegenden Antr\u00e4ge verhandelt hat, ohne die Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts geltend zu machen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>In der Sache hat die Klage teilweise Erfolg, im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten nach \u00a7 15 Abs. 2 PatG, \u00a7 27 Abs. 1 MarkenG, \u00a7\u00a7 241, 311 BGB in Verbindung mit dem Klagelizenzvertrag \u20ac 16.582,42 an Vertragsabschluss- und monatlichen Lizenzgeb\u00fchren verlangen. Weitergehende Anspr\u00fcche stehen ihr nicht zu.<\/p>\n<p>Die Parteien haben unter dem 14. \/ 22. Oktober 2000 eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet, in der die Kl\u00e4gerin der Beklagten an der ihr zustehenden Wortmarke Marke und einem ihr am 16. Februar 2000 erteilten, unter der Registernummer 195 34 592.4-25 angemeldeten Patent Lizenzen bewilligt hat.<\/p>\n<p>Als Gegenleistung hierf\u00fcr hat sich die Beklagten unter der Ziffer 29 des Klagelizenzvertrages dazu verpflichtet, bei Erreichen eines Umsatzes von DM 100.000,00 eine Vertragsabschlussgeb\u00fchr von \u20ac 5.782,71 (DM 10.000,00 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer) an die Kl\u00e4gerin zu zahlen. Unter der Ziffer 30 des Klagelizenzvertrages hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin zugesagt, neben der Vertragsabschlussgeb\u00fchr eine monatliche Lizenz- und Marktbearbeitungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 7% des Nettoverkaufserl\u00f6ses, den sie mit den lizenzgesch\u00fctzen Produkten erwirtschaftet, zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer zu leisten.<\/p>\n<p>Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser \u00dcbereinkunft bestehen nicht und werden von der Beklagten daher auch zutreffend nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>Der unter der Ziffer 29 des Klagelizenzvertrages geregelte F\u00e4lligkeitszeitpunkt ist sp\u00e4testens seit dem Abrechnungsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 1. August 2001 (Anlage K2) eingetreten, so dass die Beklagte eine Bezahlung der Vertragsabschlussgeb\u00fchr nicht mehr mit der Begr\u00fcndung zu verweigern vermag, sie habe den vertraglich festgelegten Mindestumsatz noch nicht erwirtschaftet.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die unter der Ziffer 30 des Klagelizenzvertrages vereinbarte monatliche Lizenz- und Marktbearbeitungsgeb\u00fchr hat die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig durch Vorlage von 5 als Anlagen K3, K8, K9, K11 und K13 zur Gerichtsakte gereichten Abrechnungsschreiben dargetan, dass sie von der Beklagten f\u00fcr die Monate Juli bis September 2001 \u20ac 13.155,82 (DM 25.729,30) verlangen kann.<\/p>\n<p>Nach Abzug der im Abrechnungsschreiben vom 1. August 2001 (Anlage K2) genannten anteiligen Frachtpauschale und der am 22. August 2001 von der Beklagten geleisten DM 758,03 verbleibt eine Gesamtforderung von DM 36.281,27. Dies sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs \u20ac 18.550,32.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber einer entsprechenden Verbindlichkeit wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, die diesbez\u00fcglichen Darlegungen der Kl\u00e4gerin seien nicht einlassungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Wie die Parteien unter der Ziffer 30, Absatz 1 des Klagelizenzvertrages vereinbart haben, h\u00e4ngt die H\u00f6he der von der Beklagten monatlich zu leistenden Lizenz- und Marktbearbeitungsgeb\u00fchr von deren Nettoums\u00e4tzen mit den Lizenzgegenst\u00e4nden ab. Nach der Ziffer 30, Absatz 2 des Klagelizenzvertrages ist es die Aufgabe der Beklagten gewesen, diese Nettoums\u00e4tze aufzuzeichnen und der Kl\u00e4gerin zur Berechnung der monatlichen Geb\u00fchr offenzulegen. Wie sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 18. Oktober 2001 (Anlage K13) ergibt, hat die Kl\u00e4gerin die von der Beklagten verlangten Geb\u00fchren in Anwendung der unter Ziffer 30 des Klagelizenzvertrages vereinbarten Regularien ermittelt. In den genannten Schreiben hat die Kl\u00e4gerin nach dem Erhalt einer entsprechenden Aufstellung Nachforderungen f\u00fcr den Monat September 2001 gestellt.<\/p>\n<p>Entgegen ihrem pauschalen Bestreiten ist es der Beklagten mit Hilfe ihrer der Kl\u00e4gerin offengelegten Aufzeichnungen m\u00f6glich und zuzumuten, die Richtigkeit der monatlichen Lizenzgeb\u00fchren zu \u00fcberpr\u00fcfen und eventuell unberechtigte Rechnungsbetr\u00e4ge zu beanstanden. Solche Beanstandungen hat die Beklagte nicht dargetan. Ihr unspezifizierter Einwand, der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Klageforderung sei nicht einlassungsf\u00e4hig, ist unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die der Kl\u00e4gerin mit \u20ac 18.550,32 zustehende Forderung ist nach den \u00a7\u00a7 387, 389 BGB im Umfang von \u20ac 1.967,90 durch die von der Beklagten hilfsweise erkl\u00e4rte Aufrechnung erloschen.<\/p>\n<p>In solcher H\u00f6he hat der Beklagten wegen eines am 13. und 14. August 2001 eingetretenen, von der Kl\u00e4gerin unter Verzugsgesichtspunkten zu verantwortenden Produktionsstillstandes nach den \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch zugestanden, mit dem sie gegen\u00fcber der Klageforderung wirksam aufzurechnen vermochte.<\/p>\n<p>In dem Klagelizenzvertrag hat sich die Kl\u00e4gerin unter der Ziffer 17 dazu verpflichtet, auf Bestellungen der Beklagten innerhalb von etwa 8 Tagen nach schriftlichem Auftragseingang zu liefern.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die im Telefax der Beklagten vom 1. August 2001 (Anlagen K26 \/ B1) enthaltene Bestellung hat sich die Kl\u00e4gerin mit dieser ihr obliegenden Lieferverpflichtung am 13. und am 14. August 2001 in Verzug befunden, was zur Folge hat, dass sie der Beklagten einen in diesem Zeitraum durch die erst verz\u00f6gert am 14. August 2001 erfolgte Lieferung entstandenen Schaden nach den \u00a7\u00a7 284, 286 Abs. 1 BGB a.F., die gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 5 EGBGB auf das vorliegenden Schuldverh\u00e4ltnis noch anzuwenden sind, ersetzen muss.<\/p>\n<p>Unbeschadet ihrer Mahnschreiben vom 7. und 10. August 2001 (Anlagen B5 und B7) kann die Beklagten hingegen f\u00fcr einen vom 8. bis zum 10. und den 15. August 2001 eingetretenen Produktionsstillstand keinen Schadensersatz verlangen. Zum Zeitpunkt der Mahnschreiben war die Lieferverpflichtung im Hinblick auf die am 1. August 2001 erfolgte Bestellung noch nicht f\u00e4llig, so dass die Kl\u00e4gerin durch diese Schreiben nicht in Verzug gesetzt worden ist.<\/p>\n<p>Aus der im Klagelizenzvertrag enthaltenen Bestimmung, wonach die Lieferzeiten jeweils etwa 8 Tage nach schriftlichem Auftragseingang bei der Kl\u00e4gerin betragen sollten, geht ein \u00fcbereinstimmender Wille der Vertragsparteien hervor, dass sich die Kl\u00e4gerin nicht bereits bei einem geringf\u00fcgigen \u00dcberschreiten der 8-Tagesfrist in Lieferverzug befinden sollte. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung (\u00a7 157 BGB) ist der im Klagelizenzvertrag mit etwa 8 Tagen nur unspezifiziert festgelegte Lieferzeitraum so zu verstehen, dass der Kl\u00e4gerin eine Frist von wenigstens 10 Tagen zustehen sollte, ohne in Verzug zu geraten.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend hat die Kl\u00e4gerin einen bei der Beklagten vom 8. bis 10. August 2001 bestehenden Produktionsstillstand unter Verzugsgesichtspunkten nicht zu verantworten. Gleiches gilt f\u00fcr den 15. August 2001, an dem der am 1. August 2001 bestellte Haftvermittler bei der Beklagten bereits eingetroffen war.<\/p>\n<p>F\u00fcr den verbleibenden 13. und den 14. August 2001 steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Produktion der im Klagelizenzvertrag bezeichneten Gegenst\u00e4nde stillstehen lassen musste, weil sie nicht mehr \u00fcber den zur Fertigung ben\u00f6tigten, von der Kl\u00e4gerin zu liefernden Haftvermittler verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Dies ist bewiesen durch die Aussagen der Zeugen Z1 und Z2. Die Zeugen haben \u00fcbereinstimmend bekundet, im Sommer 2001 habe bei der Beklagten die Produktion der Marke-Produkte \u00fcber mehrere Tage stillgestanden, weil der Haftvermittler augegangen sei. Nach den Angaben des Zeugen Z1 war der Haftvermittler irgendwann zwischen dem 6. und dem 8. August 2001 aufgebraucht. Infolge des Produktionsstillstandes h\u00e4tten die f\u00fcr die Marke-Produkte eingeteilten Mitarbeiter zur Maschinenpflege und Aufr\u00e4umarbeiten eingeteilt werden m\u00fcssen. Andere Arbeit habe f\u00fcr sie nicht zur Verf\u00fcgung gestanden. Auch h\u00e4tten die Mitarbeiter jederzeit nach Eintreffen des Haftvermittlers abrufbereit sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>An der Richtigkeit dieser Aussagen besteht kein Zweifel. Die Zeugen haben widerspruchsfrei und lebensnah \u00fcber die Produktionsvorg\u00e4nge im Betrieb der Beklagten berichtet. Wenn sie sich in einzelnen Punkten ihrer Aussage, beispielsweise in der zeitlichen Festlegung des Produktionsstillstandes nicht sicher waren, haben sie umgehend darauf hingewiesen. Dies best\u00e4tigt ein Bem\u00fchen der Zeugen, wahr auszusagen.<\/p>\n<p>Unerheblich f\u00fcr die Frage, ob sie den Produktionsstillstand bei der Beklagten zu verantworten hat, ist der Einwand der Kl\u00e4gerin, wenn der Beklagten im August 2001 der Haftvermittler ausgegangen sei, so beruhe dies darauf, dass sie fr\u00fchere Lieferungen in unsachgem\u00e4\u00df hohen Mengen verbraucht habe. Ohne eine verbindliche Vorgabe, wonach sie dazu verpflichtet war, bei der Herstellung der im Klagelizenzvertrag bezeichneten Gegenst\u00e4nde bestimmte H\u00f6chstmengen an Haftvermittler zu beachten, stand es in der freien unternehmerischen Disposition der Beklagten, welche Mengen an Haftvermittler sie im Rahmen ihrer Produktion verbrauchte. Dem entgegenstehende Absprachen hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Sie sind auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Ausgehend von den Bekundungen der Zeugen Z1 und Z2, nach denen die f\u00fcr die Marke-Produkte eingeteilten Mitarbeiter w\u00e4hrend des Produktionsstillstandes nicht besch\u00e4ftigungslos waren, sondern zu Hilfst\u00e4tigkeiten wie Maschinenpflege und Aufr\u00e4umarbeiten eingeteilt worden sind, kann die Beklagte ihre Personalaufw\u00e4ndungen f\u00fcr diese Mitarbeiter nicht uneingeschr\u00e4nkt ersetzt verlangen. Nach den Grunds\u00e4tzen der Vorteilsausgleichung ist von den mit DM 48,00 bzw. DM 72,00 je Stunde geltend gemachten Verrechnungss\u00e4tzen ein Abzug f\u00fcr die von den Mitarbeitern geleisteten, den Unternehmen der Beklagten zugute gekommenen Hilfst\u00e4tigkeiten vorzunehmen. Gem\u00e4\u00df einer f\u00fcr Aushilfst\u00e4tigkeiten einschlie\u00dflich Steuern und Sozialversicherungsabgaben \u00fcblichen Verg\u00fctung veranschlagt das Gericht diesen Abzug mit DM 24,00 je Stunde, so dass sich der von der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die 5 gewerblichen Mitarbeiter und den Vorarbeiter zu leistende Schadensersatz auf (5 x 8 Std. x 2 Tage x DM 24,00) + (1 x 8 Std. x 2 Tage x DM 48,00) = DM 2688,00 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer bemisst.<\/p>\n<p>Hinzu kommen DM 280,00 f\u00fcr den das Marke-Verfahren unterst\u00fctzenden Betontransporter. Zu diesem Fahrzeug haben die Zeugen Z1 und Z2 ausgesagt, es sei nicht allein f\u00fcr die Herstellung der im Klagelizenzvertrag genannten Gegenst\u00e4nde, sondern f\u00fcr alle Fertigungszweige der Beklagten eingesetzt worden. Mit dem Transporter sei Beton von einer auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Beklagten befindlichen Betonmischstation zu den Fertigungshallen bef\u00f6rdert worden. Je nach Gr\u00f6\u00dfe der Verbundplatten sei das Fahrzeug f\u00fcr die Marke-Produkte 3 bis 5 mal t\u00e4glich, eventuell auch 10 mal oder mehr zum Einsatz gekommen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch die Zeugen bekundete Einsatzh\u00e4ufigkeit und darauf, dass es auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Produktionszweige bei der Beklagten verwendet worden ist, vermag das Gericht f\u00fcr das Betontransportfahrzeug eine t\u00e4gliche Einsatzzeit von nicht mehr als 2 Stunden zur Schadensberechnung zugrundezulegen. Ausgehend von dem von der Beklagten f\u00fcr die Arbeitsstunde ihrer gewerblicher Mitarbeiter mit DM 48,00 dargelegten Verrechnungssatz ist es angemessen und ausreichend, die Personal- und Fahrzeugkosten f\u00fcr das Transportfahrzeug nach \u00a7 287 ZPO mit DM 70,00 netto je Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein mit dem Betontransporter zusammenh\u00e4ngender Schadensersatz von (2 Std. x 2 Tage x DM 70,00) = DM 280,00.<\/p>\n<p>Unangemessen hoch ist der von der Beklagten f\u00fcr die Hallennutzungsausfallentsch\u00e4digung mit DM 1,90 je m\u00b2 \/ Tag zugrunde gelegte Verrechnungssatz, der einem Nutzungswert von monatlich DM 19.950,00 entspricht. Unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr Gewerbefl\u00e4chen bestehenden Mietzinss\u00e4tze ist ein Verrechnungssatz von DM 0,50 je m\u00b2 \/ Tag angemessen, so dass der von der Kl\u00e4gerin zu ersetzende Nutzungsausfall (2 Tage x 350 m\u00b2 x 0,50 DM ) = DM 350,00 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten f\u00fcr einen Produktmanager, einen Techniker und einen Arbeitsvorbereiter verlangten Regiekosten braucht die Kl\u00e4gerin nicht ersetzen. Denn es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte diese nur zeitanteilig mit jeweils 3 Stunden \/ Tag f\u00fcr die Herstellung der Marke-Produkte eingeteilten Mitarbeiter w\u00e4hrend des Produktionsstillstandes nicht anderweitig einsetzen konnte. Der Zeuge Z1 hat eine fehlende anderweitige Einsatzm\u00f6glichkeit nicht best\u00e4tigt. Nach seiner Aussage verf\u00fcgte die Beklagte im Sommer 2001 \u00fcber etwa 80 Mitarbeiter, die in verschiedenen Produktionszweigen bei der Herstellung von Betonfertigteilen t\u00e4tig gewesen sind. Diese unterschiedlichen Produktionszweige rechtfertigen die Annahme, dass der ohnehin nur zeitanteilig f\u00fcr die Marke-Gegenst\u00e4nde eingeteilte Produktmanager, der Techniker und der Arbeitsvorbereiter w\u00e4hrend der Zeit, in dem der Beklagten der Haftvermittler ausgegangen war, anderweitig eingesetzt werden konnten, zumal sich der Produktionsstillstand in den Schulsommerferien, folglich einer Zeit ereignete, wo die Anzahl an Arbeitskr\u00e4ften, die der Beklagten f\u00fcr eine Abwicklung bestehender Auftr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung stehen, urlaubsbedingt herabgesetzt ist.<\/p>\n<p>Aus den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadenspositionen ergibt sich daher eine Gesamtforderung von DM 3.318,00, was unter Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer DM 3.848,88 und nach dem amtlichen Umrechnungskurs \u20ac 1.967,90 entspricht.<\/p>\n<p>Nach Abzug dieses Betrages verbleibt eine der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u20ac 16.582,42 zustehende Forderung.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch rechtfertigt in gesetzlicher H\u00f6he aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Eine h\u00f6here Verzinsung steht der Kl\u00e4gerin nicht zu, weil sie die H\u00f6he des von ihr als in Anspruch genommen behaupteten Bankkredits nicht dargetan und dessen Zinssatz nicht nachgewiesen hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 35.247,23 (\u00a719 Abs. 3 GKG).<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 188 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Mai 2003, Az. 4a O 332\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[33,2],"tags":[],"class_list":["post-3510","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-33","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3510","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3510"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3510\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3511,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3510\/revisions\/3511"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3510"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3510"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3510"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}