{"id":3508,"date":"2003-09-23T17:00:55","date_gmt":"2003-09-23T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3508"},"modified":"2016-04-28T08:52:10","modified_gmt":"2016-04-28T08:52:10","slug":"4a-o-32502-zange","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3508","title":{"rendered":"4a O 325\/02 &#8211; Zange"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 187<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. September 2003, Az. 4a O 325\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Zangen mit zwei Zangenschenkeln, die mittels eines ein Bet\u00e4tigungsende in Form eines Gelenkbolzenkopfes aufweisen\u00adden Gelenkbolzens miteinander verbunden sind, wobei oberhalb des Kreuzungsbereiches das Zangenmaul und unterhalb des Kreuzungsbereiches an den Zangenschenkeln Griffabschnitte ausgebildet sind, wobei der eine, zur Ver\u00e4nderung der Gr\u00f6\u00dfe des Zangenmauls im Kreuzungsbereich relativ zum anderen Zangen\u00adschenkel stufenweise verstellbare Zangenschenkel einen Frei\u00adraum des anderen Zangenschenkels durchsetzt, weiter der Gelenk\u00adbolzen in einer Bohrung des anderen Zangenschenkels pas\u00adsend gef\u00fchrt und quer zur Zangenl\u00e4ngsebene verlagerbar ist und zwei in Achsrichtung des Gelenkbolzens benachbarte Quer\u00adschnittsbereiche aufweist, von denen der eine in gekuppeltem Zustand in formschl\u00fcssigem Eingriff zu den profilierten Flanken eines im Kreuzungsbereich liegenden L\u00e4ngsschlitzes des einen Zangen\u00admauls tritt und der andere Querschnittsbereich frei im L\u00e4ngs\u00adschlitz verschieblich ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der andere Zangenschenkel auf der Bet\u00e4tigungsseite des Gelenkbolzens mit einer Ausnehmung ausgebildet ist derart, dass die Ausnehmung als Auflage f\u00fcr eine Daumenunterseite bei einer Bet\u00e4tigung dient, wobei durch die Eindr\u00fccktiefe des Daumens das Bet\u00e4tigungsende des Gelenkbolzens bei Bet\u00e4tigung in der Ausnehmung aufgenommen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. April 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen sowie der Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs\u00adkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 24. April 1993 bis 23. November 1997 vorgenommenen Handlungen, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. November 1997 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 528 252 (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches am 3. August 1992 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten vom 8. August 1991 (DE 91 09 830) und 7. November 1991 (DE 91 13 870) angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentan\u00admeldung erfolgte am 24. Februar 1993, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 22. Oktober 1997. Das Klagepatent, welches auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Zange mit zwei Zangenschenkeln. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patent\u00adanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eZange (1) mit zwei Zangenschenkeln (2, 3), die mittels eines ein Bet\u00e4\u00adtigungsende in Form eines Gelenkbolzenkopf aufweisenden Gelenk\u00adbolzens (4) miteinander verbunden sind, wobei oberhalb des Kreu\u00adzungs\u00adbereiches das Zangenmaul (M) und unterhalb des Kreu\u00adzungsbereiches an den Zangenschenkeln (2, 3) Griffabschnitte (7, 8) ausgebildet sind, wobei der eine, zur Ver\u00e4nderung der Gr\u00f6\u00dfe des Zangenmauls (M) im Kreuzungsbereich relativ zum anderen Zangen\u00adschenkel (3) stufenweise verstellbare Zangenschenkel (2) einen Freiraum (F) des anderen Zangenschenkels (3) durchsetzt, weiter der Gelenkbolzen (4) in einer Bohrung (14) des anderen Zangen\u00adschenkels (3) passend gef\u00fchrt und quer zur Zangenl\u00e4ngsebene verla\u00adger\u00adbar ist, und zwei in Achsrichtung des Gelenkbolzens (4) benach\u00adbarte Querschnittsbereiche aufweist, von denen der eine im gekup\u00adpelten Zustand in formschl\u00fcssigen Eingriff zu den profilierten Flanken eines im Kreuzungsbereich liegenden L\u00e4ngsschlitzes (11) des einen Zange\u00adnschenkels (2) tritt und der andere Querschnittsbereich frei im L\u00e4ngs\u00adschlitz (11) verschieblich ist, dadurch gekenn\u00adzeichnet, dass der andere Zangenschenkel (3) auf der Bet\u00e4tigungsseite des Gelenk\u00adbolzens (4) mit einer Ausnehmung (22) ausgebildet ist, derart, dass die Ausnehmung (22) als Auflage f\u00fcr eine Daumenunterseite bei einer Bet\u00e4tigung dient, wobei durch die Eindr\u00fccktiefe des Daumens das Bet\u00e4tigungsende des Gelenkbolzens bei Bet\u00e4tigung in der Ausnehmung (22) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der von der Kl\u00e4gerin insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 4, 7, 9 bis 13 sowie 16 und 17 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend abgebildeten Figuren 16 und 17 stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Erl\u00e4uterung der Erfindung an einem Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>Der Beklagte stellt her und vertreibt Zangen. Die Kl\u00e4gerin hat vier Zangen mit der Bezeichnung \u201eX 166K-42-250-Armaturenzange\u201c, \u201eX 166-12-300\u201c, X 166-12-300\u201c sowie \u201eX 166K-42-250-Armaturenzange\u201c im Original als Augenscheinsobjekte zur Gerichtsakte gereicht (Anlagen K 7 und K 9 bis K 11), sowie Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlage K 6. Dabei unterscheiden sich die Zangen hinsichtlich ihrer L\u00e4nge sowie der Ausgestaltung des Gelenkbolzenkopfes. Eine der angegriffenen Aus\u00adf\u00fchr\u00adungsformen, welche ansonsten im Wesentlichen gleich ausgebildet sind, ist wie nachfolgend abgebildet ausgestaltet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, welche die Auffassung vertritt, dass die angegriffenen Aus\u00adf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df Ge\u00adbrauch machen, nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Unter\u00adlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- sowie Scha\u00addensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die angegriffenen Aus\u00adf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keine Ausnehmungen aufweisen. Denn das Klage\u00adpatent verstehe hierunter Bereiche des Zangenarmes, aus welchen Material entfernt worden sei. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00adformen nicht vorhanden; dort seien vielmehr Auswulstungen ausgebildet. Daher liege die Ausnehmung auch nicht unterhalb der Ebene der die Aus\u00adneh\u00admung aufweisenden Zangenschenkelseite.<\/p>\n<p>Weiterhin sei die Ausnehmung auch nicht derart ausgebildet, dass sie bei einer Bet\u00e4tigung als Auflage f\u00fcr eine Daumenunterseite diene. Da es sich um eine Auswulstung handle, komme es zu keinem \u201eDaumenstop\u201c, denn es sei bei eingedr\u00fccktem Gelenkbolzen zu den beiden Wulstkappen hin kein Platz, wo sich der Daumenballen vertieft abst\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Des weiteren sei durch die Eindr\u00fccktiefe des Daumens das Bet\u00e4tigungsende des Gelenkbolzens nicht in der Ausnehmung aufgenommen, da bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das stirnseitige Bet\u00e4tigungsende der Zangen oberhalb der Randwulst-Kuppen liege.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung scheide aus. Der Beklagte beruft sich insoweit auf den freien Stand der Technik. Der Beklagte habe sich Ende des Jahres 1990, da er zur Internationalen Eisen\u00adwarenmesse in K\u00f6ln vom 3. bis 6. M\u00e4rz 1991 eine neue Zange den Messebesuchern vorf\u00fchren wollte, an die Gesenkschmiede Knapp gewandt. Diese habe eine Zange angefertigt. Als Vorl\u00e4ufer dieser Zange habe das deutsche Gebrauchsmuster 14 030 gedient (Anlage B 4), aus welcher bereits bekannt gewesen sei, auf der Ebene der Zangenschenkelseite einen Wulst in Ringform anzuordnen, in welchem der Gelenkbolzen vom Daumen mindestens b\u00fcndig eingedr\u00fcckt werden habe k\u00f6nnen. In der Gesenkschmiede sei Herr Y t\u00e4tig gewesen \u2013 nunmehr Mitarbeiter des Beklagten -, welchem die Aufgabe dieser Neuentwicklung zugefallen sei. Er habe einen Prototyp erstellt, dessen Ausgestaltung sich aus der als Anlage B 5 \u00fcberreichten Plakat-Kopie ergebe. Dieser Prototyp sei als \u201eX\u201891-Zange\u201c bezeichnet worden. Herr Y habe dann den Auftrag des Beklagten auf der Messe \u00fcbernommen und dort die Zange demonstriert. Die Demonstration habe dazu gedient, die Kundenmeinung zu dieser neuen Zange zu erfahren. Die Ausgestaltung des Zangenkopfes bzw. des Gelenkbolzens ergebe sich aus der Anlage B 6.<\/p>\n<p>Wegen des vorstehenden Sachverhalts beruft sich der Beklagte auch auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen. Zu dem Einwand des freien Standes der Technik tr\u00e4gt sie vor, dass es nach dem Vorbringen des Beklagten nicht klar sei, wie die vorbenutzte Zange ausgesehen haben soll. Dar\u00fcber hinaus sei selbst dann, wenn man die Ausgestaltung nach der Anlage B 6 zugrunde legen w\u00fcrde, die Lehre nach dem Klagepatent nicht vorweggenommen, da die Ausnehmung nicht so ausgebildet sei, dass sie bei Bet\u00e4tigung als Auflage f\u00fcr eine Daumenunterseite dienen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadens\u00adersatzpflicht vollumf\u00e4nglich zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG steht dem Beklagten nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Zange mit zwei Zangen\u00adschenkeln, die mittels eines ein Bet\u00e4tigungsende in Form eines Gelenk\u00adbolzenkopfes aufweisenden Gelenkbolzens mitein\u00adander verbunden sind, wobei oberhalb des Kreuzungsbereiches das Zangenmaul und unterhalb des Kreuzungsbereiches an den Zangenschenkeln Griffabschnitte ausgebildet sind, wobei der eine, zur Ver\u00e4nderung der Gr\u00f6\u00dfe des Zangenmaules im Kreuzungs\u00adbereich relativ zum anderen Zangenschenkel stufenweise verstellbare Zangenschenkel einen Freiraum des anderen Zangenschenkels durchsetzt, weiter der Gelenkbolzen in einer Bohrung des anderen Zangen\u00adschenkels passend gef\u00fchrt und quer zur Zangenl\u00e4ngsebene verlagerbar ist und zwei in Ausrichtung des Gelenkbolzens benachbarte Querschnitts\u00adbereiche aufweist, von denen der eine im gekuppelten Zustand in form\u00adschl\u00fcssigen Eingriff zu den profilierten Flanken eines im Kreuzungsbereich liegenden L\u00e4ngsschlitzes des einen Zangenschenkels tritt und der andere Querschnittsbereich frei im L\u00e4ngsschlitz verschieblich ist.<\/p>\n<p>Eine derartig ausgebildete Zange ist, so die Klagepatentschrift, aus der euro\u00adp\u00e4ischen Patentschrift 0 116 305 (Anlage K 2) bekannt. Bei dieser Zange setzt sich der Gelenkbolzen aus einem profilierten Quer\u00adschnitts\u00adbereich zum form\u00adschl\u00fcssigen Eingriff in entsprechend ausgebildete Flanken eines Zangen\u00adschenkels und aus einem wesentlich d\u00fcnneren Querschnitts\u00adbereich zusam\u00admen. An dem Ende des Gelenkbolzens ist dem d\u00fcnneren Quer\u00adschnitts\u00adbereich ein Anschlagkragen angeformt, der bei der Bet\u00e4tigung des Gelenk\u00adbolzens in axialer Richtung eine ihm zugewandte Au\u00dfenseite eines an\u00adderen Zangenschenkels beaufschlagt. Nachfolgend wiedergegeben ist eine Seiten- und R\u00fcckansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels der obigen Vor\u00adrichtung.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist als Stand der Technik weiterhin auf die US-amerikanische Patentschrift 1 885 895 (Anlage K 3). Bei dieser Zange ist der Gelenkbolzen von beiden Seiten zu bet\u00e4tigen. Nur auf einer der Bet\u00e4\u00adtigungs\u00adseiten ist jedoch eine Oberfl\u00e4chenaussparung in dem Zangen\u00adschenkel vorgesehen. Diese Aussparung entspricht in ihrem Durchmesser dem Durch\u00admesser des Gelenkbolzenkopfes. Die Tiefe der Aussparung ist auch nur darauf beschr\u00e4nkt, dass das Bet\u00e4tigungsende des Gelenkbolzens zwar in dieser Aussparung um ein Weniges einfahren kann, doch im bet\u00e4\u00adtigten Zustand auch noch \u00fcber die umgebende Fl\u00e4che des Zangenschenkels hinaus\u00adragt. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 4 sowie 5 und 8 stammen aus der obigen Patentschrift und zeigen patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Der Erfindung nach dem Klagepatent liegt demgem\u00e4\u00df das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, eine Zange gem\u00e4\u00df der obigen Art hand\u00adha\u00adbungs\u00adtechnisch g\u00fcnstiger auszubilden. Der vorliegend ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 schl\u00e4gt hierzu eine Ausgestaltung mit folgenden Merk\u00admalen vor:<\/p>\n<p>1. Zange 1.<\/p>\n<p>2. Die eine Zangenl\u00e4ngsebene aufweisende Zange 1 besitzt zwei sich in einem Kreuzungsbereich durchsetzende Zangenschenkel 2, 3.<\/p>\n<p>3. Die Zangenschenkel 2, 3 sind mittels eines Gelenkbolzens 4 miteinander verbunden.<\/p>\n<p>4. Der Gelenkbolzen 4 weist ein Bet\u00e4tigungsende auf.<\/p>\n<p>5. Das Bet\u00e4tigungsende hat die Form eines Gelenkbolzenkopfes 38.<\/p>\n<p>6. Oberhalb des Kreuzungsbereichs befindet sich das Zangenmaul M.<\/p>\n<p>7. Unterhalb des Kreuzungsbereichs sind an den Zangenschenkeln 2, 3 Griffabschnitte 7, 8 ausgebildet.<\/p>\n<p>8. Der eine Zangenschenkel 2 ist zur Ver\u00e4nderung der Gr\u00f6\u00dfe des Zangenmaules M in dem Kreuzungsbereich der Zangenschenkel 2, 3 relativ zu dem anderen Zangenschenkel stufenlos verstellbar.<\/p>\n<p>9. Der eine Zangenschenkel 2 durchsetzt einen Freiraum F des anderen Zangenschenkels.<\/p>\n<p>10. Der Gelenkbolzen 4 ist in einer Bohrung 14 des anderen Zangenschenkels 3 passend gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>11. Der Gelenkbolzen 4 ist quer zu der Zangenl\u00e4ngsebene verlagerbar.<\/p>\n<p>12. Der Gelenkbolzen 4 weist zwei in seiner Achsrichtung benachbarte Querschnittsbereiche auf.<\/p>\n<p>13. Der eine Querschnittsbereich tritt in gekuppeltem Zustand in formschl\u00fcssigen Eingriff zu einem im Kreuzungsbereich liegenden L\u00e4ngsschnitt 11 des einen Zangenschenkels 2.<\/p>\n<p>14. Der Formschlusseingriff besteht zu den profilierten Flanken des L\u00e4ngsschlitzes 11.<\/p>\n<p>15. Der andere Querschnittsbereich des Gelenkbolzens 4 ist frei in dem L\u00e4ngsschlitz verschiebbar.<\/p>\n<p>16. Der andere Zangenschenkel 3 ist auf der Bet\u00e4tigungsseite des Gelenkbolzens 4 mit einer Ausnehmung 22 versehen.<\/p>\n<p>17. Die Ausnehmung 22 ist so ausgebildet, dass sie bei Bet\u00e4tigung als Auflage f\u00fcr eine Daumenunterseite dient.<\/p>\n<p>18. Durch die Eindr\u00fccktiefe des Daumens ist das Bet\u00e4tigungsende des Gelenkbolzens bei Bet\u00e4tigung in der Ausnehmung 22 aufgenommen.<\/p>\n<p>Hierdurch erh\u00e4lt man eine Zange mit insbesondere hohem Gebrauchswert. Der Daumen erf\u00e4hrt hier bei Bet\u00e4tigung in der Ausnehmung eine Abst\u00fctzung und Halterung (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 59 bis Umbruch Spalte 2 Zeile 3).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien zu Recht unstreitig verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1 bis 15. Im Streit steht lediglich die Verwirklichung der Merkmale 16 bis 18.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 16 ist der andere Zangenschenkel 3 auf der Bet\u00e4tigungsseite des Gelenkbolzens 4 mit einer Ausnehmung 22 versehen. Das Merkmal steht im funktionellen Zusammenhang mit dem Merkmal 17, wonach die Ausnehmung so ausgebildet ist, dass sie bei Bet\u00e4tigung als Auflage f\u00fcr eine Daumenunterseite dient. Hierdurch soll im Wesentlichen die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe \u2013 Verbesserung der Handhabungstechnik \u2013 gel\u00f6st werden. Denn dadurch wird der Daumen bei Bet\u00e4tigung des Gelenkbolzenkopfes von der Ausnehmung gest\u00fctzt und verhindert so ein Abrutschen, wie dies gerade bei \u00f6lverschmierten Fingern passieren kann.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Merkmals ausscheide, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00adformen keine Ausnehmung aufwiesen, sondern Auswulstungen, d.h. es sei kein Material aus dem Zangenschenkel entfernt, sondern f\u00fcr die Bildung der Auswulstung hinzugef\u00fcgt worden. Diese Auffassung ist unzutreffend.<\/p>\n<p>Bereits der Anspruch selbst gibt keine Hinweise darauf, dass das Klage\u00adpatent lediglich solche Ausgestaltungen sch\u00fctzen will, die \u00fcber eine Ausneh\u00admung im Sinne einer Materialentfernung ver\u00adf\u00fcgen. Der Anspruch 1 des Klagepatentes fordert lediglich, dass auf der Bet\u00e4tigungsseite eine Ausnehmung gebildet wird. Der Fachmann erkennt unter Zugrunde\u00adlegen eines technisch-funktionellen Verst\u00e4ndnisses, dass zum Erreichen des patent\u00adgem\u00e4\u00dfen Zieles lediglich eine Auskerbung vorhanden sein muss, die ein Abrutschen des Daumens verhindert und den Daumen bei Bet\u00e4tigung des Gelenkbolzens abst\u00fctzt und h\u00e4lt (vgl. Anlage K 1 Spalte 2 Zeilen 1 ff.). Ob dies durch eine Ausnehmung oder eine Auswulstung geschieht, ist f\u00fcr das Erreichen des technischen Zwecks unerheblich. Soweit der Beklagte auf Spalte 2 Zeilen 15 ff. der Klagepatentschrift verweist, wo ausgef\u00fchrt wird, dass der Gelenkbolzenkopf bei Bet\u00e4tigung unterhalb der Ebene der die Ausnehmung aufweisenden Zangenschenkelseite tritt, wird damit lediglich gesagt, dass der Gelenkbolzenkopf bei Bet\u00e4tigung in der Ausnehmung \u201everschwinden\u201c soll. Eine Beziehung dazu, dass eine Ausnehmung so gestaltet sein soll, dass Material aus dem Zangenschenkel entfernt wird, wird hierdurch nicht hergestellt. Ungeachtet dessen handelt es sich hierbei lediglich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, die den Schutzbereich des Anspruchs nicht beschr\u00e4nken kann und im Unteranspruch 2 ihren besonderen Schutz erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Eine solche patentgem\u00e4\u00dfe Ausnehmung weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf. Denn der Zangenschenkel ist auf der Bet\u00e4tigungs\u00adseite des Gelenkbolzens mit einer Ausnehmung versehen, wie anhand der zur Gerichtsakte gereichten Originalzangen ohne weiteres zu erkennen ist.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 17 wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirk\u00adlicht. Denn die Ausnehmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungen ist so ausge\u00adbildet, dass sie bei Bet\u00e4tigung als Auflage f\u00fcr eine Daumenunterseite dient. Durch Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungen ist zu erkennen, dass dann, wenn mit Hilfe des Daumens der Gelenkbolzenkopf gedr\u00fcckt wird, der Daumen durch die Auswulstungen gest\u00fctzt wird, so dass ein Abrutschen vermieden wird. Er erf\u00e4hrt eine Halterung, da der obere halbkreisf\u00f6rmige Rand des Daumens durch die Auswulstungen umgeben wird, so dass selbst dann, wenn der Gelenkbolzenkopf nicht mittig gedr\u00fcckt wird, ein Abrutschen vermieden wird, denn durch die Auswulstungen wird der Daumen in seiner Position gehalten. Der Daumen findet dementsprechend eine Auflage in den Talh\u00e4ngen und auch den T\u00e4lern zwischen dem Gelenkbolzen und den umgebenden Auswulstungen; das Daumenfleisch schmiegt sich ent\u00adsprechend bei Bet\u00e4tigung in die T\u00e4ler ein.<\/p>\n<p>Des weiteren bestehen auch keine Zweifel an der Verwirklichung des Merkmals 18 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Dieses schreibt vor, dass durch die Eindr\u00fccktiefe des Daumens das Bet\u00e4tigungsende des Gelenkbolzens bei Bet\u00e4tigung in der Ausnehmung 11 aufgenommen ist. Dass dieses Merkmal von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht wird, ergibt sich ohne weiteres bei der Bet\u00e4tigung des Gelenkbolzenkopfes der jeweiligen Ausf\u00fchrungsform. Dabei l\u00e4sst sich ersehen, dass der Gelenkbolzen unterhalb der Ebene der Auswulstungen liegt. Selbst wenn, wie der Beklagte behauptet, die Abschlu\u00dffl\u00e4che des Bet\u00e4tigungsendes bei einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen knapp oberhalb der Scheitellinien der Bereiche der umgebenden Schenkell\u00e4ngswand verbleibt, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals 18 nicht entgegen. Denn das Klagepatent setzt eine vollst\u00e4ndige Aufnahme des Bet\u00e4tigungsendes nicht voraus. Der Wortlaut des Anspruchs gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass eine vollst\u00e4ndige Aufnahme erfolgen muss. Zwar wird in Spalte 2 Zeilen 15 bis 17 beispielhaft ausgef\u00fchrt, dass der Gelenkbolzen unterhalb der Ebene der die Ausnehmung aufweisenden Zangen\u00adschenkelseite tritt. Hierbei handelt es sich jedoch um die in Unteranspruch 2 gesch\u00fctzte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. F\u00fcr ein Erreichen des patentgem\u00e4\u00dfen Zieles ist eine vollst\u00e4ndige Aufnahme auch nicht erforderlich, da der Daumen auch bei nur teilweiser Aufnahme eine Abst\u00fctzung und Sicherung erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen, kommt es auf den von dem Beklagten erhobenen \u201eFormsteineinwand\u201c nicht an.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich gegen\u00fcber dem Klagepatent nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG berufen. \u00a7 12 PatG bestimmt, dass die Wirkung des Patentes gegen den nicht eintritt, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Voraussetzung ist neben der Inbenutzungnahme oder den entsprechenden Veranstaltungen das Vorliegen von Erfindungsbesitz (vgl. RG, GRUR 1929, 220 \u2013 farbige Papierbahnen I; BGH, GRUR 1960, 546, 548 \u2013 Bierhahn, GRUR 1964, 491, 493 \u2013 Chloramphenicol; GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise; LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 1998, 28, 30). Erfindungsbesitz verlangt, dass der Erfindungsgedanke (die technische Lehre) derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern\u201c m\u00f6glich war (vgl. Busse\/ Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 12 PatG Rdnr. 16 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich der Erfindungsgedanke aus der behaupteten vorbenutzten Zange nicht. Denn die Zange weist nicht alle Merkmale des Klage\u00adpatentes auf. So ist bereits nicht ersichtlich, worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat, wie die Zange ausgesehen haben soll. Nach dem Vortrag des Beklagten soll als Vorl\u00e4ufer das Gebrauchsmuster 14 030 (Anlage B 4) gedient haben, welches dann von Herrn Y zu der Ausgestaltung nach Anlage B 5 weiterentwickelt worden sei. Die konkrete Ausgestaltung der \u201eX\u2018 91\u201c\u2013Zange ergebe sich aus Anlage B 6. Die Anlage B 4 weist keine Ausnehmung auf, die als Auflage bei Bet\u00e4tigung f\u00fcr die Daumenunterseite dient. Auch die Anlage B 5 weist eine solche Aus\u00adnehmung nicht auf, sondern lediglich den Gelenkbolzen. Ob es sich bei der Anlage B 6 um die in Anlage B 5 photographisch dargestellte Aus\u00adgestaltung gehandelt hat, welche auf der Messe vorgestellt wurde, ist nicht zu erkennen, da die Zeichnung kein Datum tr\u00e4gt. Aber auch die Anlage B 6 zeigt keine f\u00fcr die Daumenunterseite als Auflage dienende Ausnehmung. Der Daumen findet gem\u00e4\u00df dieser Ausgestaltung lediglich eine punktuelle Abst\u00fctzung.<\/p>\n<p>Da bereits ein Erfindungsbesitz nicht nachgewiesen wurde, kommt es auf die streitige Frage, ob entsprechende Veranstaltungen durch den Beklagten getroffen wurden, nicht an. Insoweit bedurfte es auch nicht der Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist zugunsten des Beklagten zu der Frage, ob der Beklagte entsprechende Veranstaltungen vor der Priorit\u00e4t des Klagepatentes getroffen hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da der Beklagte den Gegenstand des Klagepatents unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 PatG benutzt hat, ist er der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann zudem von dem Beklagten nach Art. II \u00a7 1 a Abs. 1 IntPat\u00dcG in Verbindung mit \u00a7 141 PatG Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung verlangen, von der der Beklagte wu\u00dfte oder jedenfalls h\u00e4tte wissen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte der Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatz\u00adverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz\u00adanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist der Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat der Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 400.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nL<br \/>\nDr. I<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 187 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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