{"id":3506,"date":"2003-10-28T17:00:48","date_gmt":"2003-10-28T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3506"},"modified":"2016-04-28T08:50:47","modified_gmt":"2016-04-28T08:50:47","slug":"4a-o-3203-spielzeugverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3506","title":{"rendered":"4a O 32\/03 &#8211; Spielzeugverbinder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 186<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003 , Az. 4a O 32\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spielzeugfahrzeuge mit einer Verbindungsanordnung zur l\u00f6sbaren Befestigung eines Zusatzaggregates an den Spielfahrzeugen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die ein Adapterelement mit zwei einander gegen\u00fcberliegenden, jeweils seitlich vorstehenden Arretierbolzen besitzen, die unter elastischer Aufweitung der jeweiligen Wandung in Arretierbohrungen eines Zusatzaggregates einrastbar sind, und die im Abstand von den Arretierbolzen angeordnete, ann\u00e4hernd halbkreisf\u00f6rmige Halteans\u00e4tze besitzen, welche im Abstand von den Arretierbolzen angeordnete, seitlich nach innen stehende Haltezapfen am Zusatzaggregat innen umgreifen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und \u2013preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu 1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 2. Februar 2000 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 200 01 760.8 (Anlage C1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 30. M\u00e4rz 2000 eingetragen und dessen Eintragung am 4. Mai 2000 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft ein Verbindungselement f\u00fcr ein Zusatzaggregat eines Spielzeugfahrzeuges.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verbindungsanordnung zur l\u00f6sbaren Befestigung eines Zusatzaggregates an einem Spielzeugfahrzeug, gekennzeichnet durch ein Adapterelement (2) mit zwei einander gegen\u00fcberliegenden, jeweils seitlich vorstehenden Arretierbolzen (5), die unter elastischer Aufweitung der jeweiligen Wandung (7) in Arretierbohrungen (6) des Zusatzaggregates (1) einrastbar sind, sowie durch im Abstand von den Arretierbolzen (5) angeordnete, ann\u00e4hernd halbkreisf\u00f6rmige Halteans\u00e4tze (8), welche im Abstand von den Arretierbolzen (5) angeordnete, seitlich nach au\u00dfen stehende Haltezapfen (9) am Zusatzaggregat (1) innen umgreifen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dient zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Sie zeigt eine Verbindungsanordnung zwischen einem Adapterelement und einem als Hubgabel ausgeformten Zusatzaggregat in der Seitenansicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eX\u201c ein Spielzeug-Ladefahrzeug, zu dem die Kl\u00e4gerin ein Exemplar als Anlage C6 zur Gerichtsakte gereicht, auf das Bezug genommen wird. Die Ladeschaufel des Spielfahrzeuges ist mit folgender Verbindungsanordnung ausger\u00fcstet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagegebrauchsmusters mit zum Teil wortsinngem\u00e4\u00dfen und im \u00dcbrigen \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den Verletzungsvorwurf und wenden zudem ein, die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei gegen\u00fcber der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 402 456 (Anlage E1) nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den Paragraphen 11 Absatz 1, 12a, 24 Absatz 1 und 2, 24b Absatz 1 und 2 des Gebrauchsmustergesetzes und den Paragraphen 242, 259, 421 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zu, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schutzf\u00e4hig ist und die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Verbindungsanordnung zur l\u00f6sbaren Befestigung eines Zusatzaggregates an einem Spielfahrzeug.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung einleitend ausf\u00fchrt, sollen solche Spielzeugfahrzeuge einen m\u00f6glichst hohen Spielreiz aufweisen. Hierzu m\u00fcssen sie \u00fcber eine Vielzahl von Spielfunktionen verf\u00fcgen und gegebenenfalls auch mit Hilfe von Zusatzaggregaten ver\u00e4nderbar sein. Die Zusatzaggregate sollen dem Spielzeugfahrzeug neue Funktionen geben. Durch den Austausch verschiedenartiger Zusatzaggregate sollen sich an ein und demselben Spielzeugfahrzeug unterschiedliche Funktionen realisieren lassen.<\/p>\n<p>Bei der Verbindung solcher Zusatzaggregate mit dem eigentlichen Spielzeugfahrzeug ist es oft wichtig, bestimmte Randbedingungen einzuhalten. Insbesondere soll das vorbildnahe Erscheinungsbild gewahrt bleiben und die Verbindung in reiner Kunststofftechnik dauerhaft funktionsf\u00e4hig und haltbar ausgebildet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Verbindungsanordnung der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass bei einfacher Handhabbarkeit eine haltbare Konstruktion erzielt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 eine Verbindungsanordnung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Verbindungsanordnung zur l\u00f6sbaren Befestigung eines Zusatzaggregates an einem Spielfahrzeug;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Verbindungsanordnung besteht aus einem Adapterelement (2) mit zwei einander gegen\u00fcber liegenden, jeweils seitlich vorstehenden Arretierbolzen (5);<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Arretierbolzen sind unter elastischer Aufweitung der jeweiligen Wandung (7) des Zusatzaggregates (1) in dessen Arretierbohrungen (6) einrastbar;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>im Abstand von den Arretierbolzen (5) sind ann\u00e4hernd halbkreisf\u00f6rmige Halteans\u00e4tze (8) angeordnet;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Halteans\u00e4tze (8) umgreifen im Abstand von den Arretierbolzen (5) angeordnete, seitlich nach au\u00dfen stehende Haltezapfen (9) am Zusatzaggregat (1) innen.<\/p>\n<p>Bei einer Verbindungsanordnung der vorbezeichneten Art ist es &#8211; so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; m\u00f6glich, zun\u00e4chst die Halteans\u00e4tze mittels einer Schwenkbewegung um die Haltezapfen herumzuf\u00fchren und dann die Arretierbolzen einzurasten, wobei die Wandung, in der die Arretierbohrungen ausgebildet sind, hierbei elastisch nach au\u00dfen aufgeweitet wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zutreffend au\u00dfer Streit steht, erf\u00fcllt die in den \u00a7\u00a7 1, 3 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zutreffend stimmen die Parteien darin \u00fcberein, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der Gesamtheit seiner Merkmale nicht durch die von den Beklagten allein entgegengehaltene franz\u00f6sische Patentanmeldung 2 402 456 (Anlage E1) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird.<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische Patentanmeldung zeigt ein Spielfahrzeug in modularer Bauweise. In seiner Figur 5 ist ein Hebegest\u00e4nge des Spielfahrzeugs dargestellt, das an seinem vorderen Ende zwei parallel zueinander ausgerichtete Haltearme (73) aufweist. An den Innenfl\u00e4chen der Haltearme befinden sich bolzenartige Erh\u00f6hungen, auf welche eine Ladeschaufel (72) \u00fcber an den Schaufelseitenw\u00e4nden befindliche Arretierbohrungen einrastbar ist.<\/p>\n<p>Im Abstand von den Arretierbolzen angeordnete, ann\u00e4hernd halbkreisf\u00f6rmige Halteans\u00e4tze, die im Abstand von den Arretierbolzen angeordnete Haltezapfen am Zusatzaggregat umgreifen, lehrt die franz\u00f6sische Patentanmeldung nicht.<\/p>\n<p>Durch die Patentanmeldung werden die Merkmale 4. und 5. des Klagegebrauchsmusters nicht offenbart.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auf einen erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische Patentanmeldung 2 402 456 gibt dem Fachmann keinen Hinweis, bei der Verbindung zwischen den dort dargestellten Haltearmen und der Ladeschaufel ann\u00e4hernd halbkreisf\u00f6rmige Halteans\u00e4tze zu verwenden, die, im Sinne der Merkmale 4. und 5. des Klagegebrauchsmusters, an einem Zusatzaggregat befindliche Haltezapfen umgreifen. Von daher kann es dahingestellt bleiben, ob solche Verbindungskomponenten zum technischen Standardwissen des Fachmann z\u00e4hlen. Denn es ist nicht zu ersehen und von den Beklagten auch nicht dargetan worden, aufgrund welcher \u00dcberlegungen der Fachmann ein solches Standardwissen in Betracht ziehen sollte, wenn er das Spielfahrzeug nach der franz\u00f6sischen Patentanmeldung im Sinne der vom Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen L\u00f6sung verbessern will. Ungeachtet dessen l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, aus welchen Erkenntnisquellen dem Fachmann das behauptete Standardwissen gel\u00e4ufig sein soll.<\/p>\n<p>In Abgrenzung zu dem entgegengehaltenen Stand der Technik hat die durch das Klagegebrauchsmuster gelehrte Verbindungsanordnung den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass sie eine festgelegte, einfache und daher von einem Kind leicht zu handhabende Montage mit einer stabilen Doppellage erm\u00f6glicht, bei der die Halteans\u00e4tze zun\u00e4chst mittels einer Schwenkbewegung um die Haltezapfen herumgef\u00fchrt und die Arretierbolzen dann in die Arretier\u00f6ffnungen eingerastet werden, so dass die Verbindungsanordnung auch h\u00e4rteren St\u00f6\u00dfen beim Spielen und Herunterfallen Stand zu halten vermag.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Eine Benutzung des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten zwar bestritten, allerdings nicht erl\u00e4utert, warum die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen soll.<\/p>\n<p>Auch wenn die Beklagten das Klagevorbringen zum Verletzungstatbestand nicht im Sinne des Paragraphen 138 Absatz 3 der deutschen Zivilprozessordnung zugestanden haben sollten, ist ihr hiergegen gerichtetes Bestreiten jedenfalls unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Weil die Beklagten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Paragraph 24 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten nach dem Paragraphen 24 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und dem Paragraphen 421 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, Paragraph 276 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Scha\u00addensersatzver-pflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, Paragraphen 242, 259 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Denn die Kl\u00e4gerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Paragraph 24b des Gebrauchsmustergesetzes haben die Beklagten \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 91 Absatz 1, 100 Absatz 4 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Doktor R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 186 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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