{"id":3504,"date":"2003-10-28T17:00:56","date_gmt":"2003-10-28T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3504"},"modified":"2016-04-28T08:49:40","modified_gmt":"2016-04-28T08:49:40","slug":"4a-o-31102-herkranzgefaess-dilatationskatheter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3504","title":{"rendered":"4a O 311\/02 &#8211; Herkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 185<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 311\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon, durch den sich ein auf einem F\u00fchrungselement gehaltener Schlauchabschnitt erstreckt, der mit dem distalen Ende des Ballons abgedichtet verbunden ist, w\u00e4hrend das proximale Ende des Ballons mit dem Inflationstubus abgedichtet verbunden ist, und mit einem gegen\u00ad\u00fcber dem Schlauchabschnitt seitlich versetzt ins Ballon\u00adinnere m\u00fcndenden Inflationstubus, der den Schlauchabschnitt koaxial umgibt und aus dem F\u00fchrungselement am proximalen Ende des Schlauchabschnitts herausgef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>der Schlauchabschnitt auf dem als flexiblen F\u00fchrungsdraht aus\u00adgebil\u00addeten F\u00fchrungselement frei verschiebbar gef\u00fchrt ist und der Inflations\u00adtubus durch eine sich in dessen L\u00e4ngsrichtung erstreckende Stabili\u00adsierung derart verst\u00e4rkt ist, dass durch ein Vorschieben oder ein Zur\u00fcckziehen des Inflationstubus ein Verschieben des Schlauchabschnittes mit dem daran befestigten Ballon in beiden Richtungen auf dem F\u00fchrungsdraht erm\u00f6glicht ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 5.4.1987 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. bezeichneten, seit dem 5.4.1987 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 34 42 736 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Aus dem Handelsregister des Kantons Z\u00fcrich &#8211; Firmennummer CH-020.4.003.755-1 &#8211; geht hervor, dass die in Z\u00fcrich ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin &#8211; die KL (Europe) GmbH &#8211; auf dem Wege der Umwandlung aus der KL (Europe) AG in B\u00fclach hervorgegangen ist. Als alleinige Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist die D eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 23.11.1984 angemeldet, die Anmeldung am 5.6.1986 offengelegt und die Erteilung des Klagepatents am 5.3.1987 ver\u00ad\u00f6ffentlicht. Einge\u00adtragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Dr. RRT. Mit Urteil vom 19.5.1998 hat der Bundesgerichtshof das Klagepatent teilweise dadurch f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass in den Patentanspr\u00fcchen 1 bis 4 das Wort &#8222;Dilatationskatheter&#8220; durch das Wort &#8222;Herkranzgef\u00e4\u00df-Dilatations\u00adkatheter&#8220; ersetzt wird. In der danach g\u00fcltigen Fassung hat der hier allein interessierende Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Herkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon, durch den sich ein auf einem F\u00fchrungselement gehaltener Schlauchabschnitt erstreckt, der mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden ist, und mit einem gegen\u00ad\u00fcber dem Schlauchabschnitt<\/p>\n<p>seitlich versetzt ins Ballon\u00adinnere m\u00fcndenden Inflationstubus, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauchabschnitt (7) auf dem als flexiblen F\u00fchrungsdraht (1) aus\u00adgebil\u00addeten F\u00fchrungselement frei verschiebbar gef\u00fchrt ist und der Inflations\u00adtubus (3) durch eine sich in dessen L\u00e4ngsrichtung erstreckende Stabili\u00adsierung (4) derart verst\u00e4rkt ist, dass durch ein Vorschieben oder ein Zur\u00fcckziehen des Inflationstubus (3) ein Verschieben des Schlauchabschnittes (7) mit dem daran befestigten Ballon (2) in beiden Richtungen auf dem F\u00fchrungsdraht (1) erm\u00f6glicht ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 den vorderen Teil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dilatationskatheters mit dem in den Ballon einm\u00fcndenden Tubus, in Figur 2 einen Querschnitt durch den Dilatationskatheter im Bereich des neben dem F\u00fchrungsdraht verlaufenden Tubus und in Figur 3 einen Querschnitt durch den Dilationskatheter im Bereich eines Goldmarkers im Ballon.<\/p>\n<p>Die eingetragene Inhaber des Klagepatents und die KL (Europe) AG schlossen am 10.11.1995 eine schrift\u00adliche Vereinbarung (&#8222;Agreement V&#8220;), in der der Kl\u00e4gerin eine aus\u00adschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent &#8211; aufgef\u00fchrt in der Anlage (&#8222;Schedule I&#8220;) &#8211; ein\u00adge\u00adr\u00e4umt wurde. Der weitere Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus der Anlage K 18.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein in Israel ans\u00e4ssiges Unternehmen, stellt her und vertreibt Stents und Stentzuf\u00fchrungssysteme unter der Bezeichnung &#8222;NIRflex&#8220; und &#8222;NIRflex Royal&#8220;. Betreffend dieses Stentzuf\u00fchrungssystem hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 eine englischsprachige sowie als Anlage K 21 den deutsch\u00adsprachigen Teil einer mehrsprachigen Gebrauchsanweisung der Beklagten vorgelegt. Auf der ersten Seite der letztgenannten Anlage findet sich ein die Beklagte benennender Herstellervermerk sowie ein Hinweis auf die IU GmbH aus M\u00fcnster als &#8222;bevollm\u00e4chtigtem Vertreter&#8220; (&#8222;authorized Representative&#8220;). Aus dem von der Kl\u00e4gerin in Ablichtung als Anlage K 20 vorgelegten Post\u00adver\u00adsendungsvermerk ist gleichfalls die IU GmbH als &#8222;Authorized European Representative&#8220; erw\u00e4hnt. Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem als Anlage K 15 einen Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten betreffend das in Rede stehende Stentzuf\u00fchrungssystem sowie als Anlagen K 16\/1-25 25 Fotografien und als Anlage K 17 einen von E erstellten Konstruktions\u00adplan der an\u00adgegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein\u00adgereicht. Der letztgenannte Konstruktions\u00adplan wird zur Veranschaulichung nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Stentzuf\u00fchrungssystem &#8222;NIRflex&#8220; eine Verwirklichung von Patentanspruch 1 des Klagepatents teils mit wortlautgem\u00e4\u00dfen und teils mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Zudem fehle es an der Passiv\u00adlegitimation; sie habe im Inland keine Benutzungshandlungen begangen. Die beanstandete Ausf\u00fchrungsform falle auch nicht unter die Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents. Zudem k\u00f6nnten aus dem deutschen Klagepatent keine Rechte mehr hergeleitet werden, nachdem der Kl\u00e4gerin das europ\u00e4ische Patent 0 203 945 mit Wirkung auch f\u00fcr Deutschland erteilt worden sei, Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG (Doppelschutzverbot).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewech\u00adselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung des Klagepatents zu, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre. Die Kl\u00e4gerin ist befugt, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen. Die Beklagte ist f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Verletzungshandlungen verantwortlich. Das Klagepatent entfaltet seine Wirkungen auch im Hinblick auf das in Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG normierte Doppelschutzverbot.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Bei der Ballondilatation von Koronarstenosen wird \u00fcber eine arterielle Punktion im Leisten- oder im Ellbogenbereich ein Plastikschlauch, der F\u00fchrungskatheter, in das arterielle Gef\u00e4\u00dfsystem eingef\u00fchrt und mit seiner Spitze im Ursprung der Koronararterie aus der Hauptschlagader unmittelbar oberhalb des Herzens plaziert. Durch diesen F\u00fchrungskatheter hindurch wird dann ein Ballonkatheter, ebenfalls ein &#8211; jetzt aber d\u00fcnner &#8211; Plastikschlauch, in die Koronararterie und in die verengte Stelle hineingef\u00fchrt. Der Ballonkatheter tr\u00e4gt an seiner Spitze einen entfaltbaren, kaum dehnbaren Ballon, der eine Maximaldimension nicht \u00fcberschreitet. Durch Entfaltung des Ballons wird das verengte Arteriensegment geweitet (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.1998, Seite 5 f., Anlage K 2).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird einleitend auf Katheter f\u00fcr gastroskopische und gyn\u00e4kologische Zwecke (deutsche Offenlegungsschrift 30 10 743 und US-Patentschrift 41 98 981) und zwei Dilatationsvorrichtungen mit einem fest am Ende eines F\u00fchrungselements angebrachten Ballon (deutsche Offenlegungs\u00adschrift 31 38 620 und US-Patentschrift 38 82 852) hingewiesen.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chster Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift ein Beitrag in The American Journal of Cardiology, Vol. 49, April 1, 1982, Seiten 1216 bis 1222 erw\u00e4hnt. Darin sei ein Dilatationskatheter (nachfolgend auch Simpson-Katheter genannt) beschrieben, der zur Aufweitung von Verengungen in Koronararterien einsetzbar sei. Bei diesem Dilatationskatheter sei ein sehr langer Tubus vor\u00adge\u00adsehen, der am vorderen Ende in den weitbaren Ballon \u00fcbergehe. Durch das Balloninnere und den Tubus erstrecke sich ein Schlauch, der \u00fcber das vordere Ende des Ballons vorstehe und mit dem vor\u00adderen Ende des Ballons abgedichtet verbunden sei. Durch das Innere des Schlauches sei ein F\u00fch\u00adrungsdraht gef\u00fchrt, der w\u00e4hrend der Operation gegen\u00ad\u00fcber dem Ballon verschoben werden k\u00f6nne, so dass es m\u00f6glich sei, den Dilatationskatheter entlang dem F\u00fchrungsdraht vor- und zur\u00fcckzuziehen, wenn an dem sehr langen und einen ver\u00adh\u00e4lt\u00adnis\u00adm\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Querschnitt auf\u00adweisenden Tubus gezogen oder gedr\u00fcckt werde. Neben dem Schlauch er\u00adstrecke sich durch den Tubus ein Inflationstubus.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird an dem vorgenannten Stand der Technik zum einen kritisiert, dass es beim Auswechseln eines Dilatationskatheters gegen einen solchen anderer Gr\u00f6\u00dfe erforderlich sei, dass der F\u00fchrungsdraht um eine L\u00e4nge aus dem K\u00f6rper des Patienten herausrage, die gr\u00f6\u00dfer als die L\u00e4nge des Dila\u00adtationskatheters mit seinem Tubus sei. Zum anderen wird an dem Simpson-Katheter als nachteilhaft angesehen, dass der F\u00fchrungsdraht auf ganzer L\u00e4nge von dem Schlauch umgeben werde, wodurch eine erheblich Reibung entstehe. Beide Umst\u00e4nde erschwerten die Handhabung des Katheters. Wie der gericht\u00adliche Sachverst\u00e4ndige in dem vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf unter dem Az. 4 O 139\/99 gef\u00fchrten Rechtsstreit &#8211; ausweislich des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 19 vorgelegten landgerichtlichen Urteil vom 11.6.2002, Umdruck, Seite 13 &#8211; dar\u00fcber hinausgehend ausgef\u00fchrt hat, war sich der Durchschnitts\u00adfachmann &#8211; bei dem es sich um einen technisch kundigen oder erfahrenen Kardiologen oder Radio\u00adlogen mit einer nach dem Studium mindestens sechs- bis achtj\u00e4hrigen praktischen Berufserfahrung, der insbesondere mit dem Einsatz von Dila\u00adta\u00adtions\u00adkathetern vertraut ist und sich des Rates und der Mit\u00adarbeit eines allgemein mit Kathetern vertrauten Technikers bedient (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.5.1998, Umdruck, Seite 9, Anlage K 2) &#8211; auch ohne dass dies in der Klagepatentschrift besonders erw\u00e4hnt wird, dar\u00fcber im klaren, dass der Simp\u00adson-Katheter auch insoweit nach\u00adteilhaft war, als der Dilatations\u00adkatheter einen betr\u00e4chtlichen Querschnitt aufwies, was zur Folge hatte, dass im F\u00fchrungs\u00adkatheter f\u00fcr die Injektion von Kontrastmittel lediglich noch ein geringes Lumen zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, einen Dilatationskatheter zu schaffen,<\/p>\n<p>&#8211; der entlang dem F\u00fchrungsdraht leicht verschoben werden kann,<\/p>\n<p>&#8211; der einfach gegen einen anderen Dilatationskatheter ausgewechselt werden kann<\/p>\n<p>&#8211; und bei dem die Verabreichung von Kontrastmitteln \u00fcber den F\u00fchrungskatheter verbessert ist.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende Vorrichtung erreicht werden:<\/p>\n<p>(1) Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter<\/p>\n<p>a) mit einem aufweitbaren Ballon (2)<\/p>\n<p>b) mit einem der F\u00fchrung dienenden Schlauchabschnitt (7)<\/p>\n<p>c) und mit einem Inflationstubus (3)<\/p>\n<p>(2) Der Schlauchabschnitt (7)<\/p>\n<p>a) erstreckt sich durch den Ballon (2),<\/p>\n<p>b) ist mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden,<\/p>\n<p>c) ist auf einem F\u00fchrungselement gehalten<\/p>\n<p>d) und auf diesem frei gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Das F\u00fchrungselement ist als flexibler F\u00fchrungsdraht (1) ausgebildet.<\/p>\n<p>(4) Der Inflationstubus (3)<\/p>\n<p>a) m\u00fcndet ins Balloninnere,<\/p>\n<p>b) ist gegen\u00fcber dem Schlauchabschnitt (7) seitlich versetzt<\/p>\n<p>c) und ist durch eine Stabilisierung (4) verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>aa) Die Stabilisierung erstreckt sich in L\u00e4ngsrichtung des Tubus.<\/p>\n<p>bb) Sie ist so beschaffen, dass durch ein Verschieben oder Zur\u00fccksetzen des Inflationstubus (3) ein Verschieben des Schlauchabschnitts (7) mit dem daran befindlichen Ballon (2) in beiden Richtungen auf dem F\u00fchrungsdraht (1) erm\u00f6glicht ist.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum Stand der Technik wird der Dilatationskatheter nicht mehr \u00fcber einen die gesamte L\u00e4nge des Katheters ausmachenden Schlauch, son\u00addern lediglich \u00fcber einen im Bereich des Ballons angeordneten Schlauch\u00adab\u00adschnitt gef\u00fchrt. Um den Schlauchabschnitt mit dem daran befestigten Ballon auf dem F\u00fchrungsdraht bewegen zu k\u00f6nnen, ist der Inflationstubus &#8211; \u00fcber die ihm ohnehin zukommende Funktion, den Ballon inflatieren und deflatieren zu k\u00f6n\u00adnen hinaus &#8211; in besonderer Weise so stabilisiert, dass durch ein Vor\u00adschie\u00adben oder Zur\u00fcckziehen des Inflationstubus eine entsprechende Bewegung des Schlauchabschnitts mit seinem Ballon m\u00f6glich ist. Die Reduzierung der F\u00fch\u00adrung auf einen Schlauchabschnitt bewirkt zugleich, dass \u00fcber den weitaus gr\u00f6\u00dferen Verlauf des Dilatationskatheters lediglich der (klein dimensionierte) Inflationstubus neben dem F\u00fchrungsdraht frei im F\u00fchrungskatheter liegt. Ein erheblicher Teil im Querschnitt des F\u00fchrungskatheters bleibt infolgedessen frei, was die Injektion von Kontrastmitteln w\u00e4hrend der Dilatation verbessert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8211; die unter der Bezeichnung &#8222;NIRflex&#8220; und &#8222;NIRflex Royal&#8220; vertriebenen Stents und Stentzuf\u00fchrungssysteme &#8211; verwirklichen die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre.<\/p>\n<p>1. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich &#8211; wie in Merkmal 1 vorgesehen &#8211; um einen Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die An\u00adsicht, dass damit nur solche Katheter gemeint seien, bei denen die Dilatation der Herzkranzgef\u00e4\u00dfe durch einen unmittelbar an der Gef\u00e4\u00dfwand anliegenden Ballon herbeigef\u00fchrt werde. Ausgeschlossen seien damit alle sonstigen Kathe\u00adter, bei denen die Gef\u00e4\u00dfverengungen mit Hilfe besonderer St\u00fctzelemente be\u00adseitigt w\u00fcrden, so wie dies auch bei der angegriffenen Aus\u00adf\u00fchrungsform der Fall sei.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der erfindungs\u00adge\u00adm\u00e4\u00dfe Begriff des Dilatationskatheters &#8211; der durch das Urteil des Bundes\u00adge\u00adrichtshofs vom 11.6.2002 auf Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter in Abgren\u00adzung etwa zu Kathetern f\u00fcr gastroskopische oder gyn\u00e4kologische Zwecke be\u00adschr\u00e4nkt worden ist (vgl. Umdruck, Anlage K 19) &#8211; wird durch die \u00fcbrigen Merk\u00admale von Patentanspruch 1 weiter bestimmt. Nach den Merkmalen 1 und 3 weist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter insbesondere einen aufweitbaren Ballon, einen der F\u00fchrung dienenden Schlauchabschnitt, einen Inflationstubus und ein F\u00fchrungselement auf. Die n\u00e4here Ausgestaltung des Schlauchabschnitts ist in Merkmal 2 beschrieben, die n\u00e4here Ausgestaltung des F\u00fchrungselements wird in Merkmal 3 festgelegt und Merkmal 4 bestimmt die Einzelheiten des Inflationstubus. Dem Patentanspruch 1 ist hingegen kein An\u00adhalt daf\u00fcr zu entnehmen, dass es zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dar\u00fcber hinaus erforderlich sein soll, dass der Ballon bei der Dilatation des Herzkranzgef\u00e4\u00dfes unmittelbar an der Gef\u00e4\u00dfwand anliegen muss. Auch in der Beschreibung oder in den Zeichnungen des Klagepatents, die zur Be\u00adstim\u00admung des Schutzbereiches mit heranzuziehen sind, \u00a7 14 PatG, findet sich kein entsprechender Hinweis.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass es &#8211; worauf die Be\u00adklagte hinweist &#8211; unzul\u00e4ssig ist, den in der Patentschrift verwendeten Ausdr\u00fccken und Begriffen einen Sinn zu geben, den sie erst nachtr\u00e4glich durch die Weiter\u00adentwicklung der Technik erhalten haben k\u00f6nnen. Denn die vorstehend vertretene Auslegung des er\u00adfindungsgem\u00e4\u00dfen Begriffs eines Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheters bein\u00adhaltet keine Neuinterpretation im Lichte des technischen Fortschritts nach Priorit\u00e4t des Klagepatents. Vielmehr ist der technischen Lehre des Klagepatents eine Beschr\u00e4nkung auf Dilatations-Katheter, bei denen sich der Ballon bei der Dilatation unmittelbar an der Gef\u00e4\u00dfwand anlegt, bereits zum f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents entscheidenden Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht zu ent\u00adnehmen ge\u00adwesen.<\/p>\n<p>Demnach ist es f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmal 1 unerheblich, dass die Gef\u00e4\u00dfverengung bei dem Stentzuf\u00fchrungssystems der Beklagten dadurch aufgeweitet wird, dass zwischen Ballon und Gef\u00e4\u00dfwand ein Stent angeordnet ist, der im Gef\u00e4\u00df verbleibt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zudem &#8211; unstreitig &#8211; einen aufweitbaren Ballon sowie einen Inflationstubus auf.<\/p>\n<p>2. Zudem verf\u00fcgt der beanstandete Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter &#8211; wie in den Merkmalen 1 a) und 2 a) vorgesehen &#8211; \u00fcber einen der F\u00fchrung dienenden Schlauchabschnitt, der sich durch den Ballon er\u00adstreckt. Wie bereits die 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf in ihrem Urteil vom 11. Juni 2002, Umdruck, Seite 16, \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, ist dem Begriff &#8222;Schlauchabschnitt&#8220; lediglich zu entnehmen, dass die F\u00fchrung des Dila\u00adtations\u00adkatheters &#8211; im Gegen\u00adsatz zum vorbekannten Simpson-Katheter, bei dem der gesamte, der L\u00e4nge des Katheters entsprechende Schlauch zur F\u00fch\u00adrung herangezogen wird &#8211; nunmehr allein noch \u00fcber einen Teil des gesam\u00adten Schlauches, eben einen Schlauchabschnitt erfolgen soll, der sich \u00fcber einen Teil des Katheters erstreckt &#8211; erfolgen soll. Bezugsma\u00dfstab f\u00fcr den Be\u00adgriff &#8222;Abschnitt&#8220; ist folglich der Katheter und dessen L\u00e4nge und nicht der Ballon. Entsprechend wird in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents auf die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurze Bemessung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlauch\u00adabschnitts im Vergleich mit u.a. dem Simpson-Katheter zur Aufweitung der von Veren\u00adgun\u00adgen von Coronarakrterien hingewiesen (vgl. Anlage K 1, Sp. 2, Z. 61 ff. sowie die weiteren Ausf\u00fchrungen im Urteil der 4. Zivilkammer des Land\u00adgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.6.2003, a.a.O. Seite 16 bis 18).<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis steht in Einklang mit der Auslegung des Merkmals durch den Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.5.1998, das in dem Nichtigkeitsberufungsverfahren betreffend das Klagepatent ergangen ist. Denn auch der Bundesgerichtshof f\u00fchrt aus, dass der Fachmann den Begriff des &#8222;Abschnitts&#8220; entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Teil eines Ganzen verstehen wird, als einen Teil, der jedenfalls k\u00fcrzer als das Ganze ist (Umdruck, Anlage K2, Seite 14). Mit dem &#8222;Ganzen&#8220; kann nur der aus dem Stand der Technik bekannte Schlauch gemeint sein, der sich &#8211; wie etwa beim &#8222;Simpson&#8220;-Katheter &#8211; \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Katheters erstreckt hat. Wenn der Bundesgerichtshof dar\u00fcber hinaus ausf\u00fchrt, dass der Fachmann ausgehend von dem Gedanken des Klagepatents (&#8222;Streitpatent&#8220;), zur Vermeidung von st\u00f6renden Reibungskr\u00e4ften den F\u00fchrungsschlauch zu k\u00fcrzen, zun\u00e4chst einen Schlauchabschnitt mit der Mindestl\u00e4nge des Ballons einsetzen wird, weil dieser die geringste Reibungsfl\u00e4che besitzt, und er zudem der Beschreibung entnehmen kann, dass die Steuerbarkeit des Dilatationkatheters sich wesentlich verbessert, wenn der F\u00fchrungsdraht m\u00f6glichst weit frei l\u00e4uft (a.a.O., Seite 14 f.), so steht auch dies der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Denn den Darlegungen des Bundesgerichtshofs ist dar\u00fcber hinaus zu entnehmen, dass der Fachmann, f\u00fcr den Fall, dass ein solcher Abschnitt zu einer sicheren F\u00fchrung des Ballons auf dem F\u00fchrungsdraht nicht ausreicht, den Abschnitt solange verl\u00e4ngern wird, bis F\u00fchrung und Steuerbarkeit in bestm\u00f6glichem Verh\u00e4ltnis stehen (a.a.O., Seite 15). Zur Verringerung der Reibungsfl\u00e4che bei bestm\u00f6glicher F\u00fchrung und Steuerbarkeit wird also der aus dem Stand der Technik bekannte, sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Katheters erstreckende Schlauch auf eine Teill\u00e4nge &#8211; den Schlauchabschnitt &#8211; reduziert. Bezugsma\u00dfstab f\u00fcr den Begriff &#8222;Abschnitt&#8220; ist damit auch nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auslegung der Katheter. Die L\u00e4nge des Ballons ist lediglich insofern ma\u00dfgeblich, als dadurch (notwendigerweise) die Mindestl\u00e4nge des Schlauchabschnitts bestimmt wird.<\/p>\n<p>Danach verf\u00fcgt auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen erfindungs\u00ad\u00adgem\u00e4\u00dfen Schlauchabschnitt. Nach den Angaben der Beklagten in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung ist deren Schlauchabschnitt etwa achtmal so lang wie der Ballon. Zudem ist der Tubus etwa f\u00fcnfmal so lang wie der Schlauchabschnitt. Gegen\u00fcber der L\u00e4nge des Katheters erweist sich die L\u00e4nge des Schlauchabschnitts demnach als relativ kurz. Denn im Gegensatz zu den aus dem Stand der Technik bekannten Kathetern erstreckt sich der Schlauchabschnitt nur \u00fcber 1\/5 der L\u00e4nge des Katheters. Dass durch diese Ma\u00dfnahme die Reibung zwischen F\u00fchrungdraht und Schlauchabschnitt nicht wesentlich geringer ist als diese bei einem Schlauch w\u00e4re, der \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Katheters erstreckt, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zudem ist nicht dargetan, dass der Schlauchabschnitt keine g\u00fcnstige F\u00fchrung und Steuerbarkeit des Ballons auf dem F\u00fchrungsdraht erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>3. Der Schlauchabschnitt verwirklicht \u00fcberdies das Merkmal 2 b). Danach soll der Schlauchabschnitt mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden sein. Der Fachmann erkennt aufgrund seines Fach\u00adwissens, dass die abgedichtete Verbindung zwischen Schlauchabschnitt und Ballon dazu dient, ein Austreten des Inflationsmediums aus dem Ballon zu verhindern (vgl. auch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.6.2002, a.a.O. Seite 17, Absatz 2, letzter vollst\u00e4ndiger Satz). Wie aus der als Anlage K 17 vorgelegten und oben wiedergegebenen Zeichnung hervorgeht, ist der Ballon 26 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an seinem proximalen Ende nicht mit dem Schlauchabschnitt 52, sondern mit dem In\u00adfla\u00adtionstubus 22 abgedichtet verbunden. Es kann dahinstehen, ob darin bereits eine wortlautgem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 2 b) gesehen werden kann, weil dieses Merkmal jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Die am proximalen Ende bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene abgedichtete Verbindung zwischen Ballon 26 und Inflationstubus 22 erf\u00fcllt gleicherma\u00dfen den Zweck, ein Austreten des Inflationsmediums aus dem Ballon zu verhindern, wie die wortlautgem\u00e4\u00df vorgesehene abgedichtete Ver\u00adbindung zwischen Ballon und Schlauchabschnitt, so dass Gleichwirkung gege\u00adben ist. Ein solches alternative L\u00f6\u00adsungsmittel war f\u00fcr den Fachmann auch ohne weiteres aufgrund von am Sinngehalt der in Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Erfindung ausgerichteter Gedanken auffindbar (vgl. etwa: BGH, GRUR 2002, 519, 521 &#8211; Schneidmesser II). Denn aufgrund seines Fachwissens konnte er erkennen, dass es f\u00fcr die Er\u00adfindung entscheidend darauf ankommt, dass ein Austreten des Infla\u00adtions\u00admediums aus dem Ballon durch eine abgedichtete Verbindung verhindert wird. Ob diese Verbindung zwischen Ballon und Schlauchabschnitt oder zwischen Ballon und Inflations\u00adtubus ist demgegen\u00fcber unerheblich. Einen Hinweis die abgedichtete Ver\u00adbin\u00addung am proximalen Ende gerade zwischen Ballon und Inflationstubus vor\u00adzusehen, erh\u00e4lt der Fachmann durch das in Figur 1 des Kla\u00adge\u00adpatents ge\u00adzeig\u00adte Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem &#8211; wie auch in der Be\u00adschrei\u00adbung in Spalte 3, Zeilen 64 ff. erl\u00e4utert &#8211; die Ballonh\u00fclle 6 am proxi\u00adma\u00adlen Ende in ein Schlauch\u00adsegment 11 ausl\u00e4uft, das zwar einerseits mit dem pro\u00adximalen Ende des Schlauch\u00adab\u00adschnittes 7 abgedichtet andererseits aber auch mit dem Tubus 3 abgedichtet verbunden ist.<\/p>\n<p>4. Nach den Merkmalen 2 c), 2 d) und 3 ist der Schlauchabschnitt auf einem F\u00fchrungselement gehalten und auf diesem frei verschiebbar gef\u00fchrt, wobei das F\u00fchrungselement als flexibler F\u00fchrungsdraht ausgebildet ist. Der F\u00fchrungsdraht hat &#8211; wie bereits begrifflich zum Ausdruck kommt &#8211; die Funktion, den Schlauchabschnitt mit dem daran befestigten Ballon zu f\u00fch\u00adren. Daf\u00fcr ist der F\u00fchrungsdraht nach Merkmal B 4 im Schlauchabschnitt an\u00adgeordnet, so dass der Ballon entlang dem F\u00fchrungsdraht vorge\u00adschoben oder zur\u00fcckgezogen werden kann (vgl. Sp. 2, Z. 46 ff., 57 ff.; Sp. 4, Z. 28 ff.).<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, dass die an\u00adgegriffene Ausf\u00fchrungsform einen F\u00fchrungsdraht aufweist. Ihr Vorbringen ist jedoch bereits insoweit widerspr\u00fcchlich, als sie gleichfalls vortr\u00e4gt, dass der F\u00fchrungsdraht bei der angegriffenen Ausf\u00fch\u00adrungsform koaxial in dem Schlauchabschnitt und dem Inflationstubus gef\u00fchrt werde. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass der Katheter auch bei einem &#8222;\u00dcber-den-Draht-Katheter&#8220;, wie er in der angegriffenen Ausf\u00fch\u00adrungs\u00adform rea\u00adlisiert sei, auf einem F\u00fchrungselement gehalten sein m\u00fcsse, weil er anderenfalls nicht gelegt und die Stenose nicht erreicht werden k\u00f6nne. Der F\u00fchrungsdraht werde benutzt, um dem Katheter den Weg durch das Gef\u00e4\u00df\u00adsystem hindurch vorzugeben. Nach diesem nachvollziehbaren und plausiblen Vorbringen der Kl\u00e4gerin kann sich die Beklagte nicht auf ein einfaches Be\u00adstrei\u00adten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen F\u00fchrungsdraht auf\u00adweise, zur\u00fcckziehen. Vielmehr muss sie dartun, wie der Schlauchabschnitt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gef\u00fchrt wird, wenn es sich dabei nicht um einen F\u00fchrungsdraht handeln soll. Die Beklagte hat jedoch &#8211; auch nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; ihr Bestreiten nicht weiter substantiiert. Es ist daher davon von dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auszugehen, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber ein F\u00fchrungselement in Gestalt eines flexiblen F\u00fchrungsdrahtes verf\u00fcgt, auf dem der Schlauchabschnitt gehalten und auf dem dieser frei verschiebbar gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>5. Merkmal 4 b) schreibt vor, dass der Inflationstubus, der in das Ballon\u00adinnere m\u00fcndet, gegen\u00fcber dem Schlauchabschnitt seitlich versetzt ist.<\/p>\n<p>Wie aus der Anlage K 17 ersehen werden kann und zwischen den Parteien un\u00adstreitig ist, m\u00fcndet der Inflationstubus 22, 24 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegen\u00fcber dem Schlauchabschnitt 52 seitlich versetzt in das Balloninnere, sondern ist in etwa koaxial zu diesem angeordnet. Eine wortlautgem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals scheidet daher aus. Es liegen jedoch die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz vor.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt \u00c4quivalenz voraus, dass der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung an\u00adkn\u00fcpfen, die bei der ange\u00adgriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abge\u00adwan\u00addelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfin\u00addung zugrunde liegenden Pro\u00adblems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei m\u00fcssen die \u00dcberlegungen des Fachmanns derart am Sinn\u00adgehalt der im Patentanspruch unter Schutz ge\u00adstell\u00adten technischen Lehre aus\u00adgerichtet sein, dass der Fachmann die abwei\u00adchende Ausf\u00fchrung mit ihren ab\u00adgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleich\u00adwertige L\u00f6sung in Be\u00adtracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519, 521 &#8211; Schneid\u00admesser II).<\/p>\n<p>Die &#8211; in Anlage K 17 dargestellte &#8211; koaxiale Anordnung von Schlauchabschnitt 52 und Inflationstubus 22, 24 und das seitliche Herausf\u00fchren des flexiblen F\u00fchrungsdrahtes an der Stelle 22&#8242; aus dem Inflationtubus schaffen einen Dila\u00adtationskatheter, der dieselben erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Wirkungen hat, wie ein im Wortsinn des Patentanspruchs liegender Katheter. Wie bereits im Urteil der 4. Zivilkammer vom 11.6.2002 nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zutreffend festgestellt wurde, sind die Rei\u00adbungs\u00adkr\u00e4fte zwischen F\u00fchrungsdraht und Schlauchabschnitt auch bei einer koaxialen Anordnung von Schlauchabschnitt und Inflationstubus gering, wenn der F\u00fchrungsdraht &#8211; wie auch bei der hiesigen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht &#8211; unter einem au\u00dferordentlich flachen Winkel seitlich aus dem Inflationstubus herausgef\u00fchrt wird. Durch eine solche Anordnung wird &#8211; von der Beklagten unwidersprochen &#8211; weder die Handhabung des Dilatations\u00adkathe\u00adters als solche noch ein Ballonwechsel nennenswert erschwert. Zudem ist der koaxial zum Schlauchabschnitt angeordnete Inflationstubus unstreitig geeignet, den Ballon mit der f\u00fcr eine Dilatation erforderlichen Geschwindigkeit zu in\u00adfla\u00adtieren oder deflatieren.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, die koaxiale Anordnung von Schlauchabschnitt und Inflationstubus ergebe einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Querschnitt, der erfin\u00addungs\u00ad\u00adgem\u00e4\u00df unerw\u00fcnscht sei, stellt die Gleichwirkung von wortlautgem\u00e4\u00dfem und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiertem alternativen L\u00f6sungs\u00admittel nicht in Frage. In der Beschreibung des Klage\u00adpatents wird im Hin\u00adblick auf das Simpson-Patent ausgef\u00fchrt, dass &#8222;der Dilata\u00adtions\u00adkatheter entlang dem F\u00fchrungsdraht vorge\u00adschoben und zur\u00fcckgezogen werden kann, wenn an dem sehr langen und einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Querschnitt aufweisenden Tu\u00adbus gezogen und gedr\u00fcckt wird&#8220;. Der Grund f\u00fcr die &#8222;verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige&#8220; Gr\u00f6\u00dfe des Querschnitts des in dem Simpson-Patent offenbarten Dilatations\u00adkatethers liegt darin, dass dieser den F\u00fchrungsdraht, den Inflations\u00adtubus und den zus\u00e4tz\u00adlichen Schlauch aufnehmen muss. Demgegen\u00fcber liegen der Inflations\u00adtubus und der F\u00fchrungsdraht nicht nur bei dem wortlautgem\u00e4\u00dfen Dilatationskatheter sondern auch bei der ange\u00adgriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die wesentliche L\u00e4n\u00adge des Katheters ohne einen zus\u00e4tzlichen Schlauch (Sp. 2, Z. 65 ff.). Beide L\u00f6sungen weisen damit gleicherma\u00dfen den Vorteil auf, dass aufgrund der weni\u00adger beengten Raumverh\u00e4ltnisse ein Dilatations\u00adkatheter leichter durch einen anderen ausgewechselt werden kann und f\u00fcr die Injek\u00adtion von Kontrastmittel ein gr\u00f6\u00dferes Lumen zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Zudem konnte der Fachmann die koaxiale Anordnung von Inflationstubus und Schlauchabschnitt aufgrund von am Sinngehalt der wortlautgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents ausgerichteten Gedanken unter Zuhilfenahme seines Fach\u00adwis\u00adsens auffinden. Wie in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcssel\u00addorf nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachver\u00adst\u00e4ndigen \u00fcberzeugend aus\u00adgef\u00fchrt wird, waren dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt aufgrund seines Fachwissens nicht nur die exzentrische Anordnung, sondern auch &#8211; als Alternative hierzu &#8211; die koaxiale Anordnung zweier Lumen gel\u00e4ufig. Zudem war er sich ohne weiteres bewusst, dass die koaxiale Lage von Schlauch\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00adabschnitt und Inflationstubus zur Konsequenz hatte, dass sich der F\u00fchrungs\u00addraht nach dem Ende des Schlauchabschnitts immer noch in einem ihn umgebenden Schlauch, n\u00e4mlich dem Inflationstubus befindet, was mit den von der Erfindung am vorbekannten Stand der Technik kritisierten Handhabungs\u00adnach\u00adteilen verbunden ist. Im Lichte der Lehre des Klagepatents konnte der Fachmann zudem erkennen, dass die mit der Erfindung verbundenen Vorteile auch bei einer solchen Ausf\u00fchrungsform dadurch erreichbar waren, dass der F\u00fchrungsdraht nach dem Schlauchabschnitt seitlich aus dem Infla\u00adtionstubus herausf\u00fchrt und den Inflationtubus auf einen angesichts seiner Funktion allein noch erforderlichen kleinen Querschnitt verringert.<\/p>\n<p>6. Die Merkmale 1 c), 4 a) und c) aa) und bb) sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig gegeben, so dass sich dazu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ist die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent berechtigt (Aktivlegitimation). Dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent ist, hat die Beklagte nach auszugsweiser Vorlage einer Ablichtung des Lizenzvertrages (&#8222;Agreement (V)&#8220;, Anlage K 18) zwischen dem eingetragenen Inhaber des Klagepatents, Dr. RRT, und der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, der KL (Europe) AG, nicht mehr bestritten, so dass dieser Umstand als zugestanden angesehen werden kann, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zudem f\u00fcr die von W.I Inc. in Deutschland begangenen Verletzungen des Klagepatents mitverantwortlich. Als Verletzer verantwortlich (&#8222;passivlegitimiert&#8220;) ist nicht nur derjenige, der die gesch\u00fctzte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich &#8211; sei es als Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfe &#8211; an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rn. 21). In grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen ist daher auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferanter f\u00fcr die Verletzung in\u00adl\u00e4n\u00addischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrich\u00adtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungs\u00adlandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mit\u00adverursacht (BGH, Mitt. 2002, 416 &#8211; Funkuhr). Entsprechend trifft den aus\u00adl\u00e4n\u00addischen Her\u00adstel\u00adler patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter ver\u00adtreibt (LG D\u00fcs\u00adseldorf, InstGE 1, 154, 155 &#8211; Rohrverzweigung). Nichts anderes kann aber f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen Hersteller gelten, der an einen gleichfalls im Ausland an\u00ads\u00e4s\u00adsigen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die patent\u00adverlet\u00adzen\u00adden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zum Vertriebszwecken in die Bun\u00addesrepublik Deutschland einf\u00fchrt. Denn auch in diesem Fall hat der aus\u00adl\u00e4ndi\u00adsche Hersteller die das inl\u00e4ndische Schutzrecht verlet\u00adzenden Vertriebshand\u00adlungen bewusst und willentlich mit\u00adverur\u00adsacht. Dass nicht nur der Hersteller, sondern auch das Vertriebs\u00adunter\u00adnehmen im Ausland ans\u00e4ssig ist, ist insofern unerheblich. Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlungen mit Kenntnis des Herstellers im r\u00e4umlichen Geltungs\u00adbereich des Klagepatents erfolgen.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte passivlegitimiert. Unstreitig bietet die in den U.S.A. ans\u00e4ssige W.I Inc. im Internet den Vertrieb der angegriffenen Aus\u00adf\u00fchrungsform auch in die Bundesrepublik Deutschland an. Auf den als Anlage K 22 vorgelegten screen-shot von der Internet-Pr\u00e4sen\u00adtation des amerikanischen Unternehmens wird verwiesen. Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass in der Anlage K 20 die W.I Inc. als Vertreiberin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufge\u00adf\u00fchrt ist. Die W.I Inc. ber\u00fchmt sich &#8211; wie sich aus deren Internetpr\u00e4sentation ergibt und in der Verhandlung unbestritten geblieben ist &#8211; exklusiver Ver\u00adtreiber der ange\u00adgriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sein. Die Beklagte gibt zudem eine deutschsprachige Bedienungsanleitung heraus, die die Kl\u00e4gerin in Ablichtung als Anlage K 21 vorgelegt hat. Nach alledem hat die Beklagte davon Kenntnis, dass die W.I Inc. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und dorthin vertreibt. Sie ist daher f\u00fcr die insoweit von der W.I Inc. begangenen Verletzungen des Klagepatents mitverantwortlich.<\/p>\n<p>Hingegen l\u00e4sst sich aufgrund des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht feststellen, dass die Beklagte selbst Verletzungshandlungen im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatents begangen hat. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte in dem als Anlage K 15 vorgelegten Prospekt ber\u00fchmt, ein welt\u00adweit f\u00fchrendes Unternehmen auf dem Gebiet des Managements von Gef\u00e4\u00df\u00adkrankheiten zu sein, belegt noch keine Vertriebs\u00adhandlungen betreffend die an\u00adge\u00adgriffene Aus\u00adf\u00fchrungsform durch die Kl\u00e4gerin im Inland.<\/p>\n<p>Zudem l\u00e4sst sich &#8211; entgegen dem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin &#8211; aus der Angabe der IU GmbH aus M\u00fcnster als &#8222;bevollm\u00e4chtigter Vertreterin&#8220; in der als Anlage K 21 vorgelegten Bedienungsanleitung, die u.a. auch in Deutsch abgefasst ist, nicht schlie\u00dfen, dass der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber diese in Deutschland ans\u00e4ssige Gesellschaft erfolgt. Die Beklagte hat insoweit auf Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 93\/42\/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 \u00fcber Medizinprodukte hingewiesen, wonach ein Hersteller der Produkte gem\u00e4\u00df Absatz 1 in Verkehr bringt und &#8211; wie die Beklagte &#8211; keinen Firmensitz in einem Mitgliedstaat hat, eine in der Gemeinschaft nieder\u00adgelas\u00adsene f\u00fcr das Inverkehr\u00adbringen verantwortliche Person benennen muss, und vorgetragen, dass es sich bei der IU GmbH allein um ihren dies\u00adbez\u00fcglichen Vertreter handele, ihre Produkte aber in Deutschland nicht \u00fcber IU vertrieben w\u00fcrden. Dem hat die Kl\u00e4gerin in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht widersprochen.<\/p>\n<p>2. Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3. Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>5. Die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadensersatz sind auch nicht f\u00fcr die Zeit nach der bestandskr\u00e4ftigen Erteilung des priorit\u00e4tsgleichen euro\u00adp\u00e4ischen Patents 0 203 945 entfallen, Artikel II \u00a7 8 IntPat\u00dcG. Das Klagepatent hat seine Wirkung nicht verloren, weil der Schutz des Klagepatents nicht mit dem des ge\u00adnannten europ\u00e4ischen Patents in der B2-Fassung, die es nach Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens erhalten hat, \u00fcbereinstimmt, sondern \u00fcber diesen hinausgeht. Denn Patentanspruch 1 des genannten europ\u00e4ischen Patents sieht &#8211; im Gegensatz zu Patentanspruch 1 des Klagepatents &#8211; vor, dass der Schlauch\u00adabschnitt &#8222;etwa die L\u00e4nge des Ballons aufweist&#8220;.<\/p>\n<p>Dem stehen auch nicht &#8211; worauf die Beklagte in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat &#8211; die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 19.5.1998 zur Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Klagepatents entgegen (vgl. Urteilsumdruck, Anlage K 2, Seite 13 ff.). Selbst wenn danach angenommen wird, dass in der Angabe der Beschreibung in der erteilten Fassung, dass der auf dem F\u00fchrungsdraht gleitende Schlauchabschnitt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurz ist, gegen\u00fcber der Beschreibung in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen, dass der mit der Oberfl\u00e4che des F\u00fchrungsdrahtes in Ber\u00fchrung kommende Schlauchabschnitt lediglich etwa die L\u00e4nge des Ballons aufweist und der Tubus nicht mehr den F\u00fchrungsdraht und den diesen umgebenden F\u00fchrungsschlauch umgibt, keine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt, folgt daraus nicht, dass der Schutzumfang von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht \u00fcber den Schutzumfang von Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents hinausgeht. Denn die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs betreffen die Beschreibung, die lediglich zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen ist, w\u00e4hrend der Inhalt des in Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents enthaltenen zus\u00e4tzlichen Merkmals, dass der Schlauchabschnitt &#8222;etwa die L\u00e4nge des Ballons aufweist&#8220;, Teil des Patentanspruchs ist, der den Schutzbereich des Patents unmittelbar bestimmt, Art. 69 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG. Vielmehr schlie\u00dft auch hier bereits die Aufnahme eines zus\u00e4tzlichen Merkmals in den Patentanspruch des europ\u00e4ischen Patents im Vergleich zum deutschen Patent die Anwendung von Art. II \u00a7 8 Pat\u00dcG aus (vgl. dazu allgemein: K\u00fchnen, Die Reichweite des Doppelschutzverbotes, Festschrift f\u00fcr Reimar K\u00f6nig, 2003, Seite 309, 313 ff.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 3.000.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 185 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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