{"id":3502,"date":"2003-10-28T17:00:06","date_gmt":"2003-10-28T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3502"},"modified":"2016-04-28T08:48:48","modified_gmt":"2016-04-28T08:48:48","slug":"4a-o-3103-spielzeuganhaenger-heuballenpresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3502","title":{"rendered":"4a O 31\/03 &#8211; Spielzeuganh\u00e4nger Heuballenpresse"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 184<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 31\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spielzeug-Anh\u00e4nger in Form eines Heuaufnahme- oder Paketierger\u00e4tes, umfassend einen drehantreibbaren Heuaufnahmerechen und\/oder eine Transporteinrichtung f\u00fcr aus dem aufgenommenen Heu fiktiv gebildete Heupakete<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Antrieb f\u00fcr den Heuaufnahmerechen und oder die Heupakete \u00fcber geriffelte beziehungsweise verzahnte Stirnr\u00e4der oder Reibr\u00e4der von dem Fahrwerk des Anh\u00e4ngers beziehungsweise den am Boden aufliegenden, den Heuaufnahmerechen zugeordneten R\u00e4dern abgeleitet ist, wenn die dem Heuaufnahmerechen zugeordneten R\u00e4der an ihrer Innenseite einen zwischen Nabe und Felgentopf ausgebildeten Ringraum aufweisen, in dem ein verzahntes Stirnrad eingreift, welches mit der Welle des Heuaufnahmerechens verbunden ist und mit der Oberfl\u00e4che der Nabe formschl\u00fcssig in Eingriff steht und auf einer Achse der R\u00e4der des Anh\u00e4ngers ein Reibrad sitzt, welchen mit einem Reibrad reibschl\u00fcssig in Eingriff steht, welches die Lade- und Transportfl\u00e4che f\u00fcr die Heupakete durchsetzt und dementsprechend reibschl\u00fcssig an der Unterseite der zu transportierenden Heupakete anliegt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu 1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28. November 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 12. Juni 1999 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 299 10 295.5 (Anlage B1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 23. September 1999 eingetragen und dessen Eintragung am 28. Oktober 1999 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft einen Spielzeuganh\u00e4nger.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in selbstst\u00e4ndiger Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 5 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>Spielzeug-Anh\u00e4nger (1) in Form eines Heuaufnahme- und Paketierger\u00e4tes, umfassend einen drehantreibbaren Heuaufnahmerechen (26) und\/oder eine Transporteinrichtung (6) f\u00fcr aus dem aufgenommenen Heu fiktiv gebildete Heupakete (8), dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb f\u00fcr den Heuaufnahmerechen (26) und\/oder f\u00fcr die Heupakete (8) \u00fcber geriffelte bzw. verzahnte Stirnr\u00e4der oder Reibr\u00e4der (12, 13, 37) von dem Fahrwerk des Anh\u00e4ngers (1) bzw. den am Boden aufliegenden, dem Heuaufnahmerechen (26) zugeordneten R\u00e4dern (15, 16) abgeleitet ist.<\/p>\n<p>Anspruch 2:<\/p>\n<p>Spielzeug- Anh\u00e4nger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Heuaufnahmerechen (26) zugeordneten R\u00e4der (31, 32) an ihrer Innenseite (33) einen zwischen Nabe (34) und Felgentopf (35) ausgebildeten Ringraum (36) aufweisen, in den ein Reibrad (37) eingreift, welches mit der Welle (28) des Heuaufnahmerechens (26) verbunden ist und mit der Oberfl\u00e4che (38) der Nabe (34) reibschl\u00fcssig in Eingriff steht.<\/p>\n<p>Anspruch 5:<\/p>\n<p>Spielzeug-Anh\u00e4nger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass auf einer Achse (3) der R\u00e4der des Anh\u00e4ngers (1) ein Reibrad (12) sitzt, welches mit einem Reibrad (13) reibschl\u00fcssig in Eingriff steht, welches die Lade- und Transportfl\u00e4che (14) f\u00fcr die Heupakete durchsetzt und dementsprechend reibschl\u00fcssig an der Unterseite (8a) der zu transportierenden Heupakete (8) anliegt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Figur 1 zeigt eine Seitenansicht des Spielzeug-Anh\u00e4ngers mit dem freigeschnittenen Antriebsgetriebe f\u00fcr eine Transporteinrichtung f\u00fcr Heupakete.<\/p>\n<p>Die Figur 4 ist die Schnittansicht einer von dem Spielzeug-Anh\u00e4nger gesondert dargestellten Heuaufnahmerechen-Einrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt im Rahmen ihrer Spielwarenreihe \u201eSP\u201c Spielzeuganh\u00e4nger, zu denen die Kl\u00e4gerin ein Exemplar als Anlage B6 zur Gerichtsakte gereicht, auf das Bezug genommen wird. Auf zwei von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Lichtbildern (Anlagen B7, Blatt 2 und B8) ist der Spielzeuganh\u00e4nger wie folgt abgebildet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den Verletzungsvorwurf und wenden zudem ein, die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei gegen\u00fcber dem deutschen Gebrauchsmuster 82 02 650.5 (Anlage E1) und dem deutschen Patent 26 51 260 (Anlage E2) nicht neu, jedenfalls beruhe sie nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den Paragraphen 11 Absatz 1, 12a, 24 Absatz 1 und 2, 24b Absatz 1 und 2 des Gebrauchsmustergesetzes und den Paragraphen 242, 259, 421 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zu, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schutzf\u00e4hig ist und die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Spielzeug-Anh\u00e4nger in Form eines Heuaufnahme- und Paketierger\u00e4tes, umfassend einen drehantreibbaren Heuaufnahmerechen und\/oder eine Transporteinrichtung f\u00fcr aus dem aufgenommenen Heu fiktiv gebildete Heupakete.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung einleitend ausf\u00fchrt, sollen bei Spielzeugen, die der Gro\u00dftechnik nachgeahmt sind, neben einer designgetreuen Miniaturisierung auch wesentliche, insbesondere f\u00fcr Au\u00dfenstehende sichtbare Funktionsmerkmale des nat\u00fcrlichen Vorbildes in dem Spielzeug zumindest angedeutet realisiert sein.<\/p>\n<p>Daher liegt dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Spielzeug-Anh\u00e4nger der in Betracht stehenden Art so auszugestalten, dass durch dessen \u00e4u\u00dfere Erscheinung und dessen naturgetreu nachzuahmenden funktionalen Bewegungsvorg\u00e4nge die Phantasie und der Spieltrieb der\/des Spielenden angeregt werden, wobei f\u00fcr eine kosteng\u00fcnstige Herstellung eine technisch m\u00f6glichst weitgehende Vereinfachung gegen\u00fcber dem Vorbild erforderlich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinen von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 2 und 5 einen Spielzeug-Anh\u00e4nger mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um einen Spielzeug-Anh\u00e4nger (1) in Form eines Heuaufnahme- und Paketierger\u00e4tes;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Spielzeug-Anh\u00e4nger verf\u00fcgt \u00fcber einen dreh-antreibbaren Heuaufnahmerechen (26)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>\u00fcber eine Transporteinrichtung (6) f\u00fcr aus dem aufgenommenem Heu fiktiv gebildete Heupakete (8);<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>der Antrieb f\u00fcr den Heuaufnahmerechen (26) und\/oder f\u00fcr die Heupakete (8) wird \u00fcber geriffelte bzw. verzahnte Stirnr\u00e4der oder Reibr\u00e4der (12, 13, 37) von dem Fahrwerk des Anh\u00e4ngers (1) bzw. den am Boden aufliegenden, dem Heuaufnahmerechen (26) zugeordneten R\u00e4dern (15, 16) abgeleitet;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die dem Heuaufnahmerechen (26) zugeordneten R\u00e4der (31, 32) weisen an ihrer Innenseite (33) einen zwischen Nabe (34) und Felgentopf (35) ausgebildeten Ringraum (36) auf;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>in den Ringraum (36) greift ein Reibrad (37) ein;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Das Reibrad (37) ist<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>mit der Welle (28) des Heuaufnahmerechens (26) verbunden<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>steht mit der Oberfl\u00e4che (38) der Nabe (34) reibschl\u00fcssig in Eingriff;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>auf einer Achse (3) der R\u00e4der des Anh\u00e4ngers (1) sitzt ein Reibrad (12);<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>das Reibrad (12) steht reibschl\u00fcssig mit einem Reibrad (13) in Eingriff;<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>das Reibrad (13)<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>durchsetzt die Lade- und Transportfl\u00e4che (14) f\u00fcr die Heupakete<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>und liegt dementsprechend reibschl\u00fcssig an der Unterseite (8a) der zu transportierenden Heupakete (8) an.<\/p>\n<p>Dadurch, dass der Antrieb f\u00fcr den Heuaufnahmerechen und\/oder f\u00fcr die Heub\u00fcndel \u00fcber Stirnr\u00e4der oder Reibr\u00e4der abgeleitet ist von dem Fahrwerk des Anh\u00e4ngers bzw. den am Boden aufliegenden, den Aufnahmerechen zugeordneten R\u00e4dern, wird &#8211; so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; die Drehbewegung der Heuaufnahmerechen und\/oder die Transportbewegung der fiktiv gebildeten Heupakete von dem am Heuaufnahmerechen liegenden Paketierger\u00e4t zur hinteren Ausgabestelle der Transporteinrichtung f\u00fcr Heupakete durch blo\u00dfes Ziehen oder Anschieben des Spielzeug-Anh\u00e4ngers realisiert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zutreffend au\u00dfer Streit steht, erf\u00fcllt die in den \u00a7\u00a7 1, 3 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist in der Gesamtheit seiner Merkmale weder durch das deutsche Gebrauchsmuster 82 02 650.5 (Anlage E1) und auch nicht durch das deutsche Patent 26 51 260 (Anlage E2) bekannt und daher neu.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 82 02 650.5 zeigt ein landwirtschaftliches Spielfahrzeug in Form einer Strohballenpresse (1), deren wesentliche Teile von einem Kasten (2) getragen werden. An dem Kasten sind an einer Achse (5) befestigte Laufr\u00e4der (3, 4) in Laufradlager (6, 7) gef\u00fchrt. Auf der Laufradachse sind geriffelte Antriebsreibr\u00e4der (22, 23) angeordnet. Die Antriebsreibr\u00e4der sind \u00fcber ein Antriebsband (26), das verschr\u00e4nkt gef\u00fchrt ist, mit Antriebsr\u00e4dern (20, 21) in Wirkverbindung. Die Antriebsr\u00e4der sind mit F\u00f6rdergabel-Antriebswellen (17) verbunden, die \u00fcber Schwenkhebel (18) in einem Abteil des Kastens angeordnete F\u00f6rdergabeln (15) schwenkbar bet\u00e4tigen. Wird das Fahrzeug \u00fcber den Boden gezogen, so \u00fcbertr\u00e4gt sich die Bewegung der Laufr\u00e4der \u00fcber die Antriebsreibr\u00e4der, das Antriebsband und die Antriebsr\u00e4der auf die F\u00f6rdergabel-Antriebswellen, so dass diese sich entsprechend ihrer exzentrischen Lagerung derart bewegen, dass das durch eine Aufnehmerwalze (8) zugef\u00fchrte St\u00fcckgut in einem Ballenkanal (30) senkrecht zur Fahrtrichtung transportiert wird (Anlage E1, Seite 4, Zeile 8 bis Seite 5, Zeile 9).<\/p>\n<p>Eines der Antriebsreibr\u00e4der (22, 23) ist \u00fcber ein Antriebsband (25) mit einem Antriebsreibrad (24) der Aufnehmerwalze in Wirkverbindung. Hierdurch wird bewirkt, dass beim Ziehen des Fahrzeuges \u00fcber dem Boden aufgrund der Bewegung der Laufr\u00e4der eine Schiebestange (33) \u00fcber einen mit der Aufnehmerwalze verbundenen Kurbelantrieb (34) eine in Fahrtrichtung verlaufende hin- und hergehende Bewegung vollzieht, wodurch das St\u00fcckgut entgegen der Fahrtrichtung weitertransportiert wird (Anlage E1, Seite 5, Zeilen 13 bis 24).<\/p>\n<p>Entgegen dem Klagegebrauchsmuster wird der Antrieb f\u00fcr das zugef\u00fchrte St\u00fcckgut nicht \u00fcber geriffelte oder verzahnte Stirn- oder Reibr\u00e4der unmittelbar von dem Fahrwerk des Anh\u00e4ngers abgeleitet. Sowohl dem Antrieb des als Aufnehmerwalze bezeichneten Heuaufnahmerechens als auch demjenigen des St\u00fcckguts sind Antriebsb\u00e4nder zwischengelagert. Einen Antrieb f\u00fcr die Aufnahmewalze, bei dem dieser Walze zugeordnete R\u00e4der an ihrer Innenseite einen zwischen Nabe und Felgentopf ausgebildeten Ringraum aufweisen, in den ein Reibrad greift, das mit der Welle der Aufnahmewalze verbunden ist und mit der Oberfl\u00e4che der Nabe reibschl\u00fcssig in Eingriff steht, beschreibt das entgegengehaltene Gebrauchsmuster nicht. Ebensowenig sieht es vor, dass die Heupakete auf der Lade- und Transportfl\u00e4che \u00fcber ein Reibrad bef\u00f6rdert werden, das reibschl\u00fcssig an der Unterseite der Heupakete anliegt und gleichfalls reibschl\u00fcssig mit einem zweiten Reibrad in Eingriff steht, das auf einer Achse der R\u00e4der des Spielfahrzeuges angeordnet ist.<\/p>\n<p>Durch das deutsche Gebrauchsmuster 82 02 650.5 werden die Merkmale 4. bis 10. des Klagegebrauchsmusters nicht vorweggenommen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das deutsche Patent 26 51 260 betrifft eine Spielzeugkombination mit einer Anzahl von Spielkl\u00f6tzen (42) und mit einem Fahrzeug in Gestalt eines Lastautos (10), dessen vorderer Teil (12) eine Fahrerkabine imitiert, unter der zwei Vorderr\u00e4der (14) drehbar gelagert sind. Der r\u00fcckw\u00e4rtige Teil des Lastautos ist als offener Laderaum (16) ausgebildet. An der Achse der Vorderr\u00e4der (19) ist eine schaufelradartige Einrichtung (28) befestigt, mit einem inneren Kern (30). Der innere Kern weist mit axialen Abst\u00e4nden S\u00e4tze von Aussparungen (31) auf, in die komplement\u00e4re Vorspr\u00fcnge einer Anzahl von mit gegenseitigem axialem Abstand vorgesehener Schaufelradsegmente (32) eingreifen. Jedes Schaufelradsegment verf\u00fcgt \u00fcber vier Schaufeln (34), die sich von dem Kern radial nach Au\u00dfen erstrecken. Die Schaufelradsegmente sind aus elastischem, por\u00f6sem Material hergestellt, so dass sie dann, wenn das Fahrzeug \u00fcber die Spielkl\u00f6tze gezogen oder geschoben wird, einen Spielklotz mit Reibung und zugleich nachgiebig erfassen und \u00fcber eine \u00d6ffnung (38) in das Innere des Laderaums bef\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Bei dem als Lastauto ausgebildeten Fahrzeug handelt es sich entgegen dem Klagegebrauchsmuster nicht um einen Anh\u00e4nger zur Aufnahme und Bef\u00f6rderung von Heupaketen. Der Antrieb der Schaufelradsegmente wird nicht \u00fcber geriffelte oder verzahnte Stirn- oder Reibr\u00e4der vom Fahrwerk des Lastautos abgeleitet. Die Schaufelradsegmente sind unmittelbar an der Vorderachse des Lastautos gegen\u00fcber der Achse verdrehfest angeordnet.<\/p>\n<p>Aus dem deutschen Patent 26 51 260 l\u00e4sst sich keines der Merkmale des Klagegebrauchsmusters ersehen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auf einen erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Weder das deutsche Gebrauchsmuster 82 02 650.5 und auch nicht das deutsche Patent 26 51 260 lehrt dem Fachmann, den Antrieb f\u00fcr den Heuaufnehmerechen und\/oder f\u00fcr die Heupakete eines Spielzeuganh\u00e4ngers \u00fcber geriffelte oder verzahnte Stirnr\u00e4der oder Reibr\u00e4der von dem Fahrwerk des Anh\u00e4ngers bzw. den am Boden aufliegenden, dem Heuaufnahmerechen zugeordneten R\u00e4dern abzuleiten.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg machen die Beklagten zu diesem technischen Prinzip geltend, hierbei handele es sich um f\u00fcr den Fachmann allgemein bekanntes Wissen. Denn sie haben nicht dargetan, wodurch der Fachmann dazu angeleitet sein sollte, auf dieses Wissen bei der L\u00f6sung der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem deutschen Gebrauchsmuster 82 02 650.5 hat das vom Klagegebrauchsmuster vorgegebene Prinzip den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass die kinetische Energie vom Fahrwerk unmittelbar auf zwei miteinander verzahnte Stirnr\u00e4der \u00fcbertragen wird, so dass es einer Bewegungsumlenkung relativ zur Achse der Laufr\u00e4der mit Hilfe besch\u00e4digungsanf\u00e4lliger B\u00e4nder nicht bedarf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Eine Benutzung des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten zwar bestritten, allerdings nicht erl\u00e4utert, warum die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen soll.<\/p>\n<p>Auch wenn die Beklagten das Klagevorbringen zum Verletzungstatbestand nicht im Sinne des Paragraphen 138 Absatz 3 der deutschen Zivilprozessordnung zugestanden haben sollten, ist ihr hiergegen gerichtetes Bestreiten jedenfalls unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Weil die Beklagten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Paragraph 24 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten nach dem Paragraphen 24 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und dem Paragraphen 421 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, Paragraph 276 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Scha\u00addensersatzver-pflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, Paragraphen 242, 259 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Denn die Kl\u00e4gerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Paragraph 24b des Gebrauchsmustergesetzes haben die Beklagten \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 91 Absatz 1, 100 Absatz 4 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Doktor R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 184 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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