{"id":3500,"date":"2003-12-18T17:00:05","date_gmt":"2003-12-18T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3500"},"modified":"2016-04-28T08:47:56","modified_gmt":"2016-04-28T08:47:56","slug":"4a-o-303-garnspulen-abschirmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3500","title":{"rendered":"4a O 3\/03 &#8211; Garnspulen-Abschirmer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 183<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2003, Az. 4a O 3\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Filament-Spulaggregate mit einem ersten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden k\u00f6nnen, und mit einem zweiten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden k\u00f6nnen, und mit Mitteln zum \u00dcbertragen eines Fadens von einer auf dem ersten Spulendorn aufgespulten Spulenpackung auf den zweiten Spulendorn zum Beginnen des Aufspulens einer Spulenpackung darauf, und mit Abschirm-Mitteln, die aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn und der neu begonnenen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn bewegbar sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen Hilfs-F\u00fchrungsmittel vorgesehen sind zum Auslenken eines Fadens w\u00e4hrend des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn, wobei die genannten F\u00fchrungsmittel mit Abschirm-Mitteln zusammenwirken, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns ohne Abzug der Fix- und variablen Kosten, es sei denn, dass diese ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. beschriebenen Filament-Spulaggregaten zuordbar sind,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 25. November 1985 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 1. M\u00e4rz 1985 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 524 657 (Anlage K2, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 27. Januar 1993 und dessen Erteilung am 4. September 1996 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung der in englischer Verfahrenssprache formulierten Klagepatentschrift wurde am 16. Januar 1997 unter der Register-Nummer 35 88 122 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht (Anlage K3).<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Abschirmung f\u00fcr Garnspulen.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Filament- Spulaggregat mit einem ersten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden k\u00f6nnen, und mit einem zweiten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden k\u00f6nnen, und mit Mitteln zum \u00dcbertragen eines Fadens von einer auf dem ersten Spulendorn aufgespulten Spulenpackung auf den zweiten Spulendorn zum Beginnen des Aufspulens einer Spulenpackung darauf, und mit Abschirm-Mitteln, die aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn und der neu begonnenen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass Hilfsf\u00fchrungsmittel vorgesehen sind zum Auslenken eines Fadens w\u00e4hrend des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn, wobei die genannten F\u00fchrungsmittel (44, 440) mit Abdeckmitteln zusammenwirken, um eine Spulenpackung (40) auf dem ersten Spulendorn (24) von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn (26) abzuschirmen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Veranschaulichung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Figur 1 zeigt eine Vorderansicht eines Spulaggregates im Aufriss, wie es in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 073 930 (Anlage L6) dargestellt ist. Die Figur 3 ist ein Schnitt durch eine \u00c4nderung der in der Figur 1 dargestellten Maschine, durch den die vorliegende Erfindung erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<p>Als im Wege der Verschmelzung hervorgegangene Rechtsnachfolgerin der X1 AG in Remscheid (vgl. die Handelsregisterausz\u00fcge Anlage L17) stellt die Beklagte her und vertreibt unter den Bezeichnungen Bz CW5 und CW6 Aufspulaggregate f\u00fcr synthetische F\u00e4den, zu denen die Kl\u00e4gerin neben einem im September 1991 in der Fachzeitschrift Chemiefasern\/Textilindustrie ver\u00f6ffentlichten Pressebericht (Anlage K11.2) eine von der Beklagten stammende Werbeinformationsschrift 10\/1995 (Anlage K11.1) vorgelegt hat. Auf diese Unterlagen und auf einen Prospekt, den die Beklagte zu der Ausf\u00fchrung Bz CW6 zur Gerichtsakte gereicht hat (Anlage L7), wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entsprechend einem Lichtbild und einer von der Kl\u00e4gerin \u00fcberarbeiteten Querschnittszeichnung (Anlage K12) sind die vorstehend bezeichneten Ausf\u00fchrungen unter anderem wie nachstehend wiedergegeben ausgebildet.<\/p>\n<p>Mit dem Hinweis, dass die Ausf\u00fchrung Bz CW5 von dem Klagepatent Gebrauch mache, richtete die Kl\u00e4gerin unter dem 7. Januar 1998 an die Beklagte eine Berechtigungsanfrage (Anlage L8). In einem Schreiben vom 13. Februar 1998 (Anlage L9) stellte die Beklagte eine Verwirklichung des Klagepatents in Abrede. Gleichwohl erkl\u00e4rte sie sich im Hinblick auf die Verletzungsfrage zu weiteren Gespr\u00e4chen bereit. In einem weiteren Schreiben vom 30. Oktober 1998 (Anlage L10) bot die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine Lizenzzahlung an. Zu Verhandlungen \u00fcber einen Lizenzvertrag erkl\u00e4rte sich die Kl\u00e4gerin unter dem 19. Februar 1999 (Anlage L11) bereit. Im Laufe der hier\u00fcber gef\u00fchrten Verhandlungen lie\u00df sie gleichwohl zwei Schreiben der Beklagten vom 10. und 28. Mai 1998 (Anlagen L12 und L13) unbeantwortet. Unter dem 24. Januar 2000 (Anlage L14) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Diese Aufforderung wies die Beklagte in einem Schreiben vom 22. Februar 2000 (Anlage L15) zur\u00fcck, bot der Kl\u00e4gerin allerdings neuerlich Lizenzzahlungen an.<\/p>\n<p>Dieses Angebot blieb von der Kl\u00e4gerin neuerlich unbeantwortet.<\/p>\n<p>Mit ihrer am 3. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22. Januar 2003 zugestellten Klage macht die Kl\u00e4gerin geltend, durch die vorstehend bezeichnete, von ihr angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent wortlautgem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>im Falle ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, entgegen der vom Klagepatent beanspruchten Lehre sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit einem separaten F\u00fchrungsmittel ausgebildet. Sowohl die F\u00fchrung des Fadens als auch die Abschirmung des losen Fadens gegen\u00fcber der neuen Spule und der Andr\u00fcckwalze werde bei der genannten Ausf\u00fchrungsform durch ein einst\u00fcckiges Fadenleit- und Trennblech gew\u00e4hrleistet. Ein zus\u00e4tzlich vorhandenes Schutzblech habe keine F\u00fchrungs- und auch keine Abschirmungsfunktion. Durch das Blech werde ein Luftstrom an der auslaufenden Vollspule erzeugt, durch den das lose Fadenende m\u00f6glichst nah an dem Umfang der Vollspule gehalten werde. Hierdurch werde vermieden, dass das Fadenende gegen die Kante des Fadenleit- und Trennblechs schlage und Flusen erzeuge.<\/p>\n<p>Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verj\u00e4hrung und den Einwand der Verwirkung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den Art. 64 Abs. 1, 69 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2, 242, 259 BGB zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents unberechtigt Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Abschirmung an Spulaggregaten f\u00fcr synthetische Filamente.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung einleitend ausf\u00fchrt, k\u00f6nnen bei solchen Aggregaten Probleme beim Aufspulen der synthetischen Filamente auftreten, wenn ein Fadenende aus der fertiggestellten Spulenpackung an dem noch nicht bis zum Stillstand gebremsten Spulendorn infolge der Zentrifugalkraft radial nach au\u00dfen in den Arbeitsbereich geschleudert wird.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf solche Probleme nimmt das Klagepatent auf die US-amerikanischen Patente 3 165 274 (Anlage K4) und 3 409 238 (Anlage K5) Bezug, in denen Abschirmungen vorgeschlagen werden, die zwischen einer fertiggstellten Spulenpackung und dem Reibantriebselement eingeschoben werden k\u00f6nnen, um ein Wickeln eines Fadenendes auf dem Antriebselement zu verhindern. Unter Hinweis auf das US-amerikanische Patent 4 327 872 (Anlage L1) bezeichnet es das Klagepatent als weitere bekannte Probleml\u00f6sung, ein schwenkbares Fadenr\u00fcckhalteelement vorzusehen. Das Klagepatent erw\u00e4hnt sodann das Spulaggregat f\u00fcr synthetische F\u00e4den nach der japanischen Patentanmeldung 60-15369 (Anlage K6), das einen ersten und zweiten Spulendorn umfasst, die auf einem Revolver angebracht sind, und Abschirm-Mittel, die aus einer zur\u00fcckgezogenen Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen einer fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn und einer auf dem zweiten Spulendorn neu im Aufbau begriffenen Spulenpackung bewegt werden k\u00f6nnen. Zu der japanischen Patentanmeldung f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, hierin werde ein Mechanismus zur Entfernung des Fadenendes und zur Verschiebung zwar erw\u00e4hnt aber offenbar nicht abgebildet. Zum Stand der Technik nimmt das Klagepatent schlie\u00dflich auf den Konstruktionsentwurf nach der US-amerikanischen Druckschrift 4 613 090 (Anlage K7) Bezug, bei dem ein kreisbogenf\u00f6rmiges Abschirmblech zwischen die volle Spulenpackung und die leere Spule gefahren wird. Als nachteilig hebt das Klagepatent hierzu hervor, dass das Abschirmblech tief in den nur eng begrenzt verf\u00fcgbaren Raum einzuf\u00fchren ist, was beispielsweise eine relativ lang messende, nicht abgest\u00fctzte Ausbildung der Arbeitsplatte erforderlich macht.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (das Ziel) zugrunde, eine L\u00f6sung der genannten Probleme vorzuschlagen, die der Verwendung auf einem Spulaggregat angepasst ist, das eine Mehrzahl von Spulendornen und Mittel zur Faden-\u00dcbertragung von einem Spulendorn auf den anderen aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Filament-Spulaggregat zum Aufspulen von Fadenpackungen mit<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>einem ersten Spulendorn (24),<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>einem zweiten Spulendorn (26),<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Mitteln zum \u00dcbertragen eines Fadens von einer auf den ersten Spulendorn (24) aufgespulten Fadenpackung auf den zweiten Spulendorn (26) zum Beginnen des Spulens einer Spulenpackung darauf,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Abschirm-Mitteln (110), die bewegbar sind, und zwar aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn (24) und der neu begonnen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn (26),<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Hilfsf\u00fchrungsmitteln (44, 440) zum Auslenken eines Fadens w\u00e4hrend des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die F\u00fchrungsmittel (44, 440) wirken mit Abschirm-Mitteln (110) zusammen,<\/p>\n<p>um eine Spulenpackung (40) auf dem ersten Spulendorn (24) von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn (26) abzuschirmen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Merkmal und 2. hat das Gericht die vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung gegen\u00fcber dem Anspruchswortlaut der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung dahingehend konkretisiert, dass die dort als Abdeckmittel bezeichneten Bauteile mit den im Merkmal 1.d) genannten Abschirm-Mittel identisch sind. Diese inhaltliche \u00dcbereinstimmungen steht zwischen den Parteien zutreffend au\u00dfer Streit und ergibt sich im \u00fcbrigen aus der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc f\u00fcr das Klagepatent ma\u00dfgebenden englischen Verfahrenssprache, in der sowohl zu dem Merkmal 1.d) wie auch zu dem Merkmal 2. von screening means, folglich Abschirm-Mitteln die Rede ist.<\/p>\n<p>Die Abschirm-Mittel k\u00f6nnen &#8211; so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; jede geeignete Form aufweisen, die ein Durchtreten eines Fadenendes \u00fcber die Abschirm-Mittel hinaus vermeidet. Ihre zur\u00fcckgezogene Ruhelage ist abh\u00e4ngig von deren Bauart und von der allgemeinen Auslegung des Spulaggregates, insbesondere von dem darin verf\u00fcgbaren Raum. Um eine fertiggestellte Spule sowohl von einer neu im Aufbau begriffenen Spulenpackung als auch vom Reibantriebselement abzuschirmen, wirken die Abschirm-Mittel mit den als Hilfselement ausgebildeten Fadenauslenkungs-Mitteln zusammen. F\u00fcr dieses Zusammenwirken ist es nicht wesentlich, dass das Hilfselement und die Hauptabschirm-Mittel einander ber\u00fchren und eine vollst\u00e4ndig durchgehende Abschirmung bilden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zur Frage einer Benutzung des Klagepatents stimmen die Parteien zutreffend darin \u00fcberein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1.a) bis 1.c) und 1.e) wortlautgem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, so dass es hierzu keiner erg\u00e4nzenden Darlegungen bedarf.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werden auch die funktional zusammenh\u00e4ngenden Merkmale 1.d) und 2. wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1.d) besagt, dass die beanspruchte Vorrichtung \u00fcber Abschirm-Mittel verf\u00fcgt, die bewegbar sind, und zwar aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn und der neu begonnenen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn.<\/p>\n<p>Die Abschirm-Mittel wirken nach dem Merkmal 2 mit den in dem Merkmal 1.e) bezeichneten F\u00fchrungsmitteln zusammen, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen.<\/p>\n<p>Entgegen dem von der Beklagten vorgetragenen Verst\u00e4ndnis legt sich das Klagepatent mit seinen Merkmalen 1.d) und 2. nicht auf einen Konstruktionsentwurf fest, bei dem die Abschirm-Mittel gegen\u00fcber den F\u00fchrungsmitteln den wesentlichen Beitrag dazu leisten, um die auf dem ersten Spulendorn befindliche Spulenpackung von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche einschr\u00e4nkende Betrachtungsweise gibt der nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents in erster Linie heranzuziehende Anspruchswortlaut keinen ausschlaggebenden Hinweis. Zwar werden die mit den Abschirm-Mitteln zum Zwecke der Abschirmung zusammenwirkenden F\u00fchrungsmittel in dem Anspruchswortlaut &#8211; entsprechend dem Merkmal 1.e) &#8211; auch als Hilfsf\u00fchrungsmittel zum Auslenken eines Fadens w\u00e4hrend des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn bezeichnet. Ein Verst\u00e4ndnis, wonach die F\u00fchrungsmittel gegen\u00fcber den Abschirm-Mitteln einen lediglich nachgeordneten Beitrag dazu leisten, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen, folgt hieraus allerdings nicht.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents, in der es im Zusammenhang mit dem Merkmal 2 hei\u00dft, dass die Abschirm-Mittel und ein Hilfselement zusammenwirken, um eine fertiggestellte Spulenpackung sowohl von einer neu im Aufbau begriffenen Spulenpackung als auch vom Reibantriebselement abzuschirmen. Das Fadenauslenkungs-Mittel soll hiernach vorzugsweise als das Hilfselement ausgebildet sein, das mit dem Hauptabschirm-Mittel zusammenwirkt (Anlage K3, Seite 3, Absatz 2).<\/p>\n<p>Der in dem Beschreibungsteil verwendete Begriff des Hauptabschirm-Mittels findet sich in dem Anspruchswortlaut nicht wieder. Konkrete Anteile, mit denen die Abschirm- und F\u00fchrungsmittel f\u00fcr die Abschirmung der auf dem ersten Spulendorn befindlichen Spulenpackung gegen\u00fcber dem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn beizutragen haben, werden weder im Anspruchswortlaut und auch nicht in der Beschreibung des Klagepatents bezeichnet.<\/p>\n<p>Ein Verst\u00e4ndnis, nach dem die Abschirm-Mittel gegen\u00fcber den F\u00fchrungsmitteln den wesentlichen Beitrag f\u00fcr die Abschirmung leisten sollen, folgt schlie\u00dflich nicht aus technisch-funktionalen \u00dcberlegungen.<\/p>\n<p>Durch das in dem Merkmal 2. f\u00fcr die F\u00fchrungs- und Abschirm-Mittel bezeichnete Zusammenwirken grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik, beispielsweise aus der US-amerikanischen Druckschrift 4 613 090 (Anlage K7) bekannten L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten ab, mit denen verhindert werden soll, dass ein Fadenende an einer fertiggestellten Spulenpackung infolge der Zentrifugalkraft des noch nicht bis zum Stillstand gebremsten Spulendorns radial nach au\u00dfen in den Arbeitsbereich geschleudert wird. Bei dem nach au\u00dfen in den Arbeitsbereich geschleuderten Fadenende besteht die Gefahr, dass es sich auf das Antriebselement oder die neu im Aufbau begriffene Spulenpackung wickelt, wodurch ein Aufspulen des Filaments auf der im Aufbau befindlichen Spulenpackung beeintr\u00e4chtigt wird (Anlage K3, Seite 1, Absatz 3 und Seite 3, Absatz 2).<\/p>\n<p>Um eine solche Gefahr zu vermeiden, ist bei der Vorrichtung nach dem US-amerikanischen Schutzrecht 4 613 090 (Anlage K7) ein kreisbogenf\u00f6rmiges Abschirmblech vorgesehen, dass sich zwischen die volle und die leere Spulenpackung verfahren l\u00e4sst. Durch das Abschirmblech wird das Fadenende der fertiggestellten vollen Spulenpackung daran gehindert, mit dem Antriebselement und\/oder der zwischenzeitlich an dieses Antriebselement herangefahrenen leeren Spulenpackung in Ber\u00fchrung zu kommen.<\/p>\n<p>Dieses Prinzip einer Abschirmung des Aufspulvorgangs auf dem zweiten Spulendorn von der auf dem ersten Spulendorn fertiggestellten Spulenpackung lehnt das Klagepatent nicht schlechterdings ab. An dem aus der US-amerikanischen Druckschrift bekannten Konstruktionsentwurf beanstandet es lediglich, dass die dort vorgeschlagene L\u00f6sung ein tiefes Einf\u00fchren der Abschirm-Mittel in den nur eng zur Verf\u00fcgung stehenden Maschinenraum erfordert, so dass die Abschirmplatte mit einer relativ langen nicht abgest\u00fctzten Abmessung ausgebildet werden muss (Anlage K3, Seite 2, Absatz 1). Bei einem solchen relativ lang ausgebildeten, nicht abgest\u00fctzten Abschirm-Mittel besteht die Gefahr, dass es infolge der in dem Spulaggregat wirkenden Rotationskr\u00e4fte in Schwingung ger\u00e4t und hierdurch den Aufspulvorgang beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Diese Nachteile will das Klagepatent durch ein Zusammenwirken der F\u00fchrungs- mit den Abschirm-Mitteln vermeiden. Die F\u00fchrungsmittel sollen neben den Abschirm-Mitteln dazu beitragen, die volle Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn gegen\u00fcber dem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen. Durch das Zusammenwirken der Abschirm- und F\u00fchrungsmittel ist es in Abgrenzung zum Stand der Technik nicht mehr erforderlich, die Abschim-Mittel tief in den nur eng zur Verf\u00fcgung stehenden Maschinenraum einzuf\u00fchren. Die Abschirm-Mittel k\u00f6nnen mit einer geringeren nicht abgest\u00fctzten L\u00e4nge ausgebildet werden, so dass sie den innerhalb der Vorrichtung wirkenden Rotationskr\u00e4ften besser standzuhalten verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis steht es f\u00fcr den Fachmann au\u00dfer Zweifel, dass es sich bei den F\u00fchrungs- und Abschirm-Mitteln um zwei gegenst\u00e4ndlich voneinander getrennte Bauteile handelt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und wird best\u00e4tigt durch das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil, in dem es zu dem Merkmal 2 hei\u00dft, es sei nicht wesentlich, dass die als Hilfselement bezeichneten F\u00fchrungsmittel und die Hauptabschirm-Mittel einander ber\u00fchren und eine vollst\u00e4ndig durchgehende Abschirmung bilden, doch w\u00fcrden sie vorzugsweise sehr nahe kommen (Anlage K3, Seite 3, Absatz 2).<\/p>\n<p>Hieraus folgt allerdings keine Vorgabe, die Abschirm-Mittel gegen\u00fcber den F\u00fchrungsmitteln in einer Weise r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich auszubilden und anzuordnen, dass sie den wesentlichen Beitrag dazu leisten, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen. Aus der am Stand der Technik ge\u00fcbten Kritik und den Vorteilsangaben zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung l\u00e4sst sich vielmehr ersehen, dass sich der in der Beschreibung verwendete Begriff des Hauptabschirm-Mittels darauf beschr\u00e4nkt, die im Stand der Technik allein den Abschirm-Mitteln zugewiesene Aufgabe, eine Abschirmung zwischen dem ersten und zweiten Spulendorn bzw. dem Reibantriebselement herbeizuf\u00fchren, zu bezeichnen. Eine quantitative oder qualitative Wirkungsanteilsangabe folgt hieraus nicht. Folgerichtig wird auch mit dem Begriff des Hilfselements bzw. Hilfs-F\u00fchrungsmittels allein das Mitwirken dieser Bauteile bei der Abschirmung zwischen der auf dem ersten Spulendorn vorhandenen Spulenpackung gegen\u00fcber dem Aufspulvorgang auf den zweiten Spulendorn beschrieben, ohne dass die Anteile festgelegt werden, mit denen die Abschirm- und F\u00fchrungsmittel zur Abschirmung beitragen.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich nicht aus den in der Figur 3 des Klagepatents wiedergegebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem ein kreisbogenf\u00f6rmiges Abschirm-Mittel (110) in seinen Abmessungen um ein mehrfaches gr\u00f6\u00dfer ausgebildet ist, als eine an einem Hilfs-Auslenkelement (44) befestigte Leiste (440), die dazu beitr\u00e4gt, das Durchtreten eines Fadenendes von einer Spulenpackung (40) in den unteren Teil des Arbeitsbereiches zu verhindern (Anlage K3, Seite 10, Absatz 1). Denn hierbei handelt es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Solche Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen allein der Beschreibung, wie sich der Erfindungsgedanke in vorteilhafter weise verwirklichen l\u00e4sst. Zu einer Schutzbereichsbeschr\u00e4nkung f\u00fchren sie nicht.<\/p>\n<p>Entgegen dem Ausf\u00fchrungsbeispiel steht die vorstehend erl\u00e4uterte Betrachtungsweise vielmehr im Einklang zu dem Bescheid des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 6. Juli 1995 (Anlage L5), in dem die fachkundig besetzte Pr\u00fcfabteilung ohne eine Festlegung auf bestimmte Wirkungsanteile zu einer Erteilung des Klagepatents ausgef\u00fchrt hat, keine der bekannten Druckschriften schlage es vor, ein Hilfsf\u00fchrungsmittel und ein Abschirm-Mittel so miteinander zu kombinieren, wie es in dem angemeldeten Anspruch 5 beschrieben werde. Dieser Anspruch k\u00f6nne die Grundlage f\u00fcr einen schutzf\u00e4higen neu formulierten Anspruch 1 sein.<\/p>\n<p>Zwar wird der Schutzbereichs des Patents nicht durch solche Mitteilungen und Eingaben im Erteilungsverfahren, sondern gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt. Nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc sind lediglich die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche mit heranzuziehen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 2002, 511 -Kunststoffrohrteil). Gleichwohl k\u00f6nnen solche \u00c4u\u00dferungen im Erteilungsverfahren indizielle Bedeutung daf\u00fcr haben, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, GRUR 1997, 364, 367 -Weichvorrichtung II).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen der auf dem ersten Spulendorn fertiggestellten Spulenpackung und dem zweiten Spulendorn ein als Fadenleit- und Trennblech bezeichnetes Bauteil angeordnet, das zum einen den Faden beim Wechsel der Aufspulung von dem ersten auf den zweiten Spulendorn auslenkt. Das Bauteil ist so ausgebildet, dass es die beiden Spulendorne im wesentlichen voneinander abschirmt. Wie sich aus der als Anlage K12 vorgelegten Querschnittszeichnung und Ablichtung erschlie\u00dft, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zudem \u00fcber ein als Schutzblech bezeichnetes, von der Kl\u00e4gerin mit der Bezugsziffer (110) bezeichnetes Bauteil, das zun\u00e4chst mit einem ansteigenden Winkel von etwa 50\u00b0 zu einer senkrecht aufgehenden Maschinenau\u00dfenwand ausgerichtet ist und dessen der Maschinenau\u00dfenwand abgewandter Endabschnitt etwa rechtwinklig zu der senkrecht aufgehenden Maschinenau\u00dfenwand verl\u00e4uft, so dass es den seitlichen Bereich der Vollspule \u00fcberdeckt. Der rechtwinklig ausgerichtete Abschnitt reicht in den Bereich zwischen der auf dem ersten Spulendorn fertiggestellten und der auf dem zweiten Spulendorn neu begonnenen Spulenpackung hinein. Er wird dort von dem Fadenleit- und Trennblech \u00fcberlappt. Das Fadenleit- und Trennblech wirkt mit dem Schutzblech zusammen, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrung macht von den Merkmalen 1.d) und 2 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Abschirmung zu einem \u00fcberwiegenden Teil von dem Fadenleit- und Trennblech bewirkt wird, mit der Folge, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten auch ohne das Schutzblech ordnungsgem\u00e4\u00df zu arbeiten vermag, \u00e4ndert hieran nichts.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten nach \u00a7 139<\/p>\n<p>Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Rechnungslegung auf entsprechenden Antrag ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001, 2 U 91\/00). Ein weitergehender, auch die gewerblichen Abnehmer umfassender Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan hat, warum eine Benennung dieser Abnehmer f\u00fcr sie im vorliegenden Fall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein soll.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber ihre Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf die Einrede der Verj\u00e4hrung und den Einwand der Verwirkung.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach dem Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 PatG in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) und \u00a7 195 BGB, die nach Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB auf das vorliegende Schuldverh\u00e4ltnis anzuwenden sind, verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patents binnen 3 Jahren.<\/p>\n<p>Diese Verj\u00e4hrungsfrist beginnt nach \u00a7 141 PatG a.F., der gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB hier einschl\u00e4gig ist, mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die vorliegenden Anspr\u00fcche geltende Verj\u00e4hrungsfrist ist noch nicht durch den im September 1991 zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Fachzeitschrift Chemiefasern\/Textilindustrie ver\u00f6ffentlichten Beitrag (Anlage K11.2) in Gang gesetzt worden sein. Hierbei kann dahingestellt bleiben, wann die Kl\u00e4gerin von diesem Artikel Kenntnis genommen hat. In dem Beitrag wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in einer Weise beschrieben, dass sich hieraus eine Verletzung des Klagepatents ohne weitere ersehen l\u00e4sst. Das f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform optional angebotene Schutzblech wird in diesem Artikel nicht erw\u00e4hnt, so dass er keinen Hinweis f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmale 1.d) und 2 des Klagepatents gibt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die von der Beklagten im Oktober 1995 in Druck gegebene Werbeinformationsschrift (Anlage L7). Auch hierin wird des Schutzblech nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Die gleichfalls im Oktober 1995 erfolgte Ver\u00f6ffentlichung der Beklagten Technologies for the economical production of BCF yarn today and tomorrow (Anlage K11) ist f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist unerheblich, weil die Beklagte nicht dargetan hat, wann diese Ver\u00f6ffentlichung der Kl\u00e4gerin zur Kenntnis gelangt ist.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn ist vielmehr die unter dem 7. Januar 1998 an die Beklagte gerichtete Berechtigungsanfrage (Anlage L8), in denen die Kl\u00e4gerin der Beklagte vorh\u00e4lt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von dem Klagepatent Gebrauch. Aus dieser Berechtigungsanfrage geht eine Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der Verletzung des Klagepatents und der Person des Verletzers mit der gebotenen Unzweideutigkeit hervor.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Kl\u00e4gerin hiergegen ein, zum Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage noch nicht hinreichend \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform informiert gewesen zu sein. Dies steht im Widerspruch zu dem Inhalt der Anfrage, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Wechsel- und einem Schutzblech \u00fcber ein Hilfsf\u00fchrungs- und ein Abdeck-Mittel verf\u00fcgt. Dessen ungeachtet hat die Kl\u00e4gerin nicht spezifiziert dargetan, welche erheblichen Informationen sie erst in der Folgezeit zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalten haben will.<\/p>\n<p>Nach den \u00a7 141 S. 2 PatG a.F. i.V.m. \u00a7 852 Abs. 2 BGB a.F., die nach dem Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB auf die vorliegende Rechtsbeziehung anzuwenden sind, ist f\u00fcr den Fall, dass zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen \u00fcber den zu leistenden Schadensersatz schweben, die Verj\u00e4hrung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Verhandlungen verweigert.<\/p>\n<p>Der in dem \u00a7 852 Abs. 2 BGB verwendete Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Es gen\u00fcgt jeder Meinungsaustausch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen \u00fcber die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden (BGHZ 93, 64; BGH, DB 1991, 2183). Ausreichend sind Erkl\u00e4rungen, die den Gesch\u00e4digten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Er\u00f6rterungen \u00fcber die Berechtigung von Schadensersatzanspr\u00fcchen ein (BGH, MDR 1988, 570), beispielsweise die Erkl\u00e4rung des Schuldners, er wolle dem Gl\u00e4ubiger seinen Standpunkt, der Anspruch sei verj\u00e4hrt, in einer Besprechung erl\u00e4utern (BGH, NJW 1997, 3447). Bei solchen Verhandlungen wirkt die Hemmung auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung der Anspr\u00fcche zur\u00fcck (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 101).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Korrespondenz, beispielsweise dem Schreiben der Beklagten vom 30. Oktober 1998 (Anlage L10) ersehen l\u00e4sst, haben die Parteien auf die Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin vom 7. Januar 1998 (Anlage L8) Verhandlungen \u00fcber eine der Beklagten an dem Klagepatent zu bewilligenden Lizenz gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Durch diese Verhandlungen ist die Verj\u00e4hrung der vorliegenden Anspr\u00fcche mit R\u00fcckwirkung auf den Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage, mit der die Kl\u00e4gerin erstmals Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemacht hat, gehemmt worden. Dem steht der Umstand, dass die Beklagte auf die Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 13. Februar 1998 (Anlage L9) eine Verletzung des Klagepatents verneint hat, nicht entgegen. Aus diesem Schreiben musste die Kl\u00e4gerin nicht folgern, eine Verhandlung \u00fcber die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche sei von vorneherein aussichtslos. Vielmehr hat die Beklagte sich in ihrem Schreiben vom 13. Februar 1998 ausdr\u00fccklich dazu bereit erkl\u00e4rt, die Frage einer Verletzung des Klagepatents mit der Kl\u00e4gerin auf dem Gespr\u00e4chswege zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die somit gem\u00e4\u00df \u00a7 852 Abs. 2 BGB bewirkte Verj\u00e4hrungshemmung endet durch die Weigerung der Ersatzberechtigten oder Ersatzverpflichteten, die Verhandlungen fortzusetzen. Dies muss durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen (BGH, NJW 1998, 2819). L\u00e4sst der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen, zum Beispiel durch Schweigen auf das Anerbieten, die Verhandlungen abzuschlie\u00dfen (BGH, FamRZ 1990, 599), so sind die in dem Zeitpunkt beendet, in dem der n\u00e4chste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen w\u00e4re (BGH, NJW 1986, 1337; OLG D\u00fcsseldorf, VersR 1999, 68).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist die f\u00fcr die vorliegenden Anspr\u00fcche geltende Verj\u00e4hrungsfrist nicht vor dem Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 24. Januar 2000 (Anlage L14) in Gang gesetzt worden, mit der Folge, dass sie durch Klageeinreichung am 3. Januar 2003 wirksam gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) i.V.m. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. und \u00a7 167 ZPO, die nach Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB hier anzuwenden sind, neuerlich gehemmt worden ist.<\/p>\n<p>Mit der in dem Abmahnschreiben vom 24. Januar 2000 enthaltenen Aufforderung, innerhalb der vorgegebenen Frist eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen und der Ank\u00fcndigung, andernfalls Patentverletzungsklage einzureichen, hat die Kl\u00e4gerin unmi\u00dfverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, \u00fcber die Frage einer Verletzung des Klagepatents keine weiteren Verhandlungen f\u00fchren zu wollen.<\/p>\n<p>Ein fr\u00fcherer Abbruch der Verhandlungen folgt hier nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin die beiden Schreiben der Beklagten vom 10. und 28. Mai 1999 (Anlagen L12 und L13) unbeantwortet lie\u00df. Hieraus l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass die Kl\u00e4gerin nicht mehr dazu bereit war, sich auf weitere Gespr\u00e4che einzulassen. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte das Schweigen der Kl\u00e4gerin in einer solchen Weise aufgefasst hat. Hiergegen spricht, dass sie in ihrem Schreiben vom 28. Mai 1999 ausdr\u00fccklich eine Messeveranstaltung erw\u00e4hnt, welche f\u00fcr einen weiteren Gedankenaustausch zur Verletzungsfrage genutzt worden sollte. Eine unmissverst\u00e4ndliche Aufforderung an die Kl\u00e4gerin, die Verhandlungen zeitnah fortzusetzen, ist in keiner der beiden Schreiben enthalten. Daf\u00fcr, dass auch nach der Vorstellung der Kl\u00e4gerin die Verhandlungen bis zum 24, Januar 2000 nicht abgebrochen waren, spricht ihr Abmahnschreiben, in dem sie sich zu Beginn daf\u00fcr entschuldigt, dass sich die Beantwortung des vorhergehenden Schreibens vom 28. Mai 1999 bei ihr aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden verz\u00f6gert hat.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben, \u00a7 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Unt\u00e4tigkeit seines Gl\u00e4ubigers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die sp\u00e4tere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft (BGH, GRUR 1994, 597, 602 -Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme).<\/p>\n<p>Dieser Einwand ist auch f\u00fcr das Patentrecht nicht schlechthin ausgeschlossen. Beim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn der Schutzrechtsinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hin unt\u00e4tig geblieben ist, obwohl er den Versto\u00df gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Rechte kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens rechnen durfte und sich dadurch einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (BGH, GRUR 2001, 323, 325 -Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Einen solchen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>Beginnend mit ihrer Berechtigungsanfrage vom 7. Januar 1998 hat die Kl\u00e4gerin versucht, ihr Schutzrecht gegen\u00fcber der Beklagten durchzusetzen. Allein wegen des Umstandes, dass es bei den anschlie\u00dfend gef\u00fchrten Verhandlungen zu Unterbrechungen gekommen ist, durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, sie d\u00fcrfe von dem Schutzrecht der Kl\u00e4gerin Gebrauch machen. Mit dem Abmahnschreiben vom 20. Januar 2000 (Anlage L14) wurde sie eindringlich dazu aufgefordert, von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Abstand zu nehmen. Auch wenn die Kl\u00e4gerin auf ihr daraufhin unter dem 22. Februar 2000 erfolgtes neuerliches Lizenzangebot (Anlage L15) nicht mehr geantwortet hat, begr\u00fcndet dies f\u00fcr die Beklagte kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen, ihr sei eine Benutzung des Klagepatents fortan gestattet. Dies gilt auch deshalb, weil in dem Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 24. Januar 2000 (Anlage L14) von einer durch die Beklagten zur Verletzungsform ausgearbeiteten Ersatzl\u00f6sung berichtet wird.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch setzt die Verwirkung von patentrechtlichen Schadensersatzanspr\u00fcchen keinen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand voraus. Gleichwohl muss der Schuldner aufgrund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Schutzrechtsinhabers berechtigterweise darauf vertraut haben, er werde von Schutzrechtsinhaber nicht mehr auf Schadensersatz wegen solcher Handlungen in Anspruch genommen, die er aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstandes im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis f\u00fcr die k\u00fcnftige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung des Verletzers, wie er f\u00fcr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, gen\u00fcgt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlungen an den Gl\u00e4ubiger mehr leisten zu m\u00fcssen (BGH, GRUR 2001, 323, 325 -Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen hat die Beklagte gleichfalls nicht schl\u00fcssig dargetan. Aus den bereits oben dargelegten Gr\u00fcnden, fehlt es an einem der Kl\u00e4gerin zurechenbaren Verhalten, aufgrund dessen die Beklagte darauf vertrauen durfte, von der Kl\u00e4gerin wegen der Verletzung des Klagepatents nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dessen ungeachtet hat die Beklagte keinerlei Dispositionen vorgetragen, die sie in dem Vertrauen vorgenommen hat, an die Kl\u00e4gerin keine Zahlung mehr leisten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Bewilligung von besonderem Vollstreckungsschutz besteht kein Anlass, weil die Beklagte die hierf\u00fcr nach \u00a7 712 ZPO bestehenden besonderen Vorraussetzungen nicht dargetan hat.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.500.000,00 Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 183 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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