{"id":350,"date":"2005-09-29T17:00:55","date_gmt":"2005-09-29T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=350"},"modified":"2016-04-19T13:08:41","modified_gmt":"2016-04-19T13:08:41","slug":"4a-o-17702-parkett","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=350","title":{"rendered":"4a O 177\/02 &#8211; Parkett"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0343<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. September 2005, Az. 4a O 177\/02<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR, &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nFu\u00dfbodenbel\u00e4ge, bestehend aus harten Fu\u00dfbodenpaneelen, die rechteckig, d.h. l\u00e4nglich oder quadratisch sind, und die sowohl ein erstes Paar als auch ein zweites Paar einander gegen\u00fcberliegende Seiten aufweisen, wobei besagte Paneele zumindest an den Kanten des zweiten Paares einander gegen\u00fcberliegender Seiten mit Kupplungsteilen, im wesentlichen in Form einer Feder und einer Nut, versehen sind, wobei diese Kupplungsteile mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die jeweilige, sich in der L\u00e4ngsrichtung der betreffenden Kanten erstreckende Verriegelungselemente umfassen, welche Verriegelungsmittel einst\u00fcckig mit dem Kern der Paneele gefertigt sind, wobei, im gekoppelten Zustand zweier derartiger Paneele, die Kupplungsteile zusammen mit besagten Verriegelungsmitteln eine Verriegelung sowohl in einer Richtung senkrecht zur Ebene der Paneele, als auch in einer Richtung senkrecht zu den gekoppelten Kanten und parallel zur Ebene der Paneele vorsehen, wobei das Basismaterial der Fu\u00dfboden-Paneele, mit anderen Worten, das Material des Kerns, aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen besagte, aus besagten Kern geformte Kupplungsteile und Verriegelungsmittel derart verwirklicht sind, dass zwei dieser Fu\u00dfbodenpaneele zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, indem sie seitw\u00e4rts in einer im wesentlichen planaren Weise aufeinander zugeschoben werden, wobei eine Einrastverbindung vorgesehen wird, worin besagte Verriegelungselemente hintereinander greifen, worin die Kupplungsteile und Verriegelungsmittel eine spielfreie Verriegelung in alle Richtungen in der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneele erstreckt, vorsehen, so dass die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der oberen Oberfl\u00e4che des Fu\u00dfbodenbelages ausgeschlossen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach der Typenbezeichnung, Liefermengen und Bestellmengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Bestellunterlagen, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen sind,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den Waren gem\u00e4\u00df I. unmittelbar zugeordnet werden;<br \/>\nwobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26. Juli 2002 zu machen sind,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 6. Oktober 2001 bis zum 25. Juli 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1 bezeichneten, seit dem 26. Juli 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1,5 Mio. EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die in der Klageschrift zun\u00e4chst als A &#8211; bezeichnet worden ist, ist eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 024 xxx (Klagepatent; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 32), dessen Anmeldung am 2. August 2000 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 26. Juni 2002 bekannt gemacht wurde. Die deutsche \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents wurde am 6. September 2001 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen aus Paneelen bestehenden Fu\u00dfbodenbelag. Mit Entscheidung vom August 2004 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 30\u2019), gegen die ein Beschwerdeverfahren anh\u00e4ngig ist, hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Klagepatent in beschr\u00e4nktem Umfang best\u00e4tigt. Patentanspruch 1 lautet danach in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nFu\u00dfbodenbelag, bestehend aus harten Fu\u00dfbodenpaneelen (1), die rechteckig d.h. l\u00e4nglich oder quadratisch sind, und die sowohl ein erstes Paar als auch ein zweites Paar einander gegen\u00fcberliegende Seiten (2-3, 26,27) aufweisen, wobei besagte Paneele(1) zumindest an den Kanten des zweiten Paares einander gegen\u00fcberliegender Seiten mit Kupplungsteilen (4-5, 28-29), im wesentlichen in Form einer Feder (9-31) und einer Nut (10-33), versehen sind, wobei diese Kupplungsteile(4\/5, 28-29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) versehen sind, die jeweilige, sich in der L\u00e4ngsrichtung der betreffenden Kanten erstreckende Verriegelungselemente (11-13, 33-34, 46-47) umfassen, welche Verriegelungsmittel (6) einst\u00fcckig mit dem Kern (8) der Paneele (1) gefertigt sind, wobei, im gekoppelten Zustand zweier derartiger Paneele (1), die Kupplungsteile (4,5,28-29) zusammen mit besagten Verriegelungsmitteln (6) eine Verriegelung sowohl in einer Richtung senkrecht zur Ebene der Paneele (1), als auch in einer Richtung senkrecht zu den gekoppelten Kanten und parallel zur Ebene der Paneele (1) vorsehen, wobei das Basismaterial der Fu\u00dfboden- paneele (1), mit anderen Worten, das Material des Kerns (8), aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht, dadurch gekennzeichnet, dass besagte, aus besagtem Kern (8) geformte Kupplungsteile und Verriegelungsmittel (6) derart verwirklicht sind, dass zwei dieser Fu\u00dfbodenpaneele (1) zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, indem sie seitw\u00e4rts in einer im wesentlichen planaren Weise aufeinander zu geschoben werden, wobei eine Einrastverbindung vorgesehen wird, worin besagte Verriegelungselemente hintereinander greifen und worin die Kupplungsteile (4,5,28-29) und Verriegelungsmittel (6) eine spielfreie Verriegelung in alle Richtungen in der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneele erstreckt, vorsehen, so dass die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der oberen Oberfl\u00e4che des Fu\u00dfbodenbelages ausgeschlossen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 5 &#8211; 7 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter den Bezeichnungen \u201eXY Parkett\u201c, \u201eXY 1\u201c, \u201eXY 2\u201c und \u201eXY 3\u201c Fu\u00dfbodenpaneelen, deren L\u00e4ngsseiten- und Querverbindungen wie aus den Lichtbildabbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 13 bis K 16 ausgestaltet sind, ebenfalls unter der Bezeichnung \u201eXY 1\u201c (neu) stellt her und vertreibt die Beklagte eine Paneele, mit der aus den Lichtbildabbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 34 ersichtlichen Ausgestaltung der L\u00e4ngs- und Querseite-erbindung. Zur Veranschaulichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Paneele-erbindung, die bei der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Anlage K 34 in entsprechender Weise nur an der Querseite-erbindung verwirklicht ist, hat die Beklagte die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung (Anlage B 4) zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df wie erkannt, jedoch begehrt sie Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent eingelegten Einspr\u00fcche auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend:<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien entsprechend der Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 die mechanischen Verriegelungsmittel nicht in die eigentliche Nut-\/Federverbindung integriert. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrastverbindung mit in einem ausreichenden Winkel hintereinander greifenden Verriegelungselementen sei nicht vorhanden. In der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneelebene erstrecke, sei keine Verriegelung in alle Richtungen gegeben. Die Verriegelung sei nicht spielfrei. Die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der Belagoberfl\u00e4che sei &#8211; wie ihr Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage B 18 belege &#8211; nicht ausgeschlossen. Da sie nur Paneele betreibe und die Fu\u00dfbodenbelege erst beim Endkunden verwirklicht w\u00fcrden, komme eine Verurteilung wegen unmittelbarer Patentverletzung nicht in Betracht. Eine einfache Berichtigung des Aktivrubrums von A &#8211; auf die Kl\u00e4gerin komme nicht in Betracht. Ein Parteiwechsel sei hierf\u00fcr erforderlich.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Rechtsstreit sei daher zumindest auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsbegehren entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen. Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung ohne den tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt verlangt, erweist sich die Klage als nicht gerechtfertigt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Fu\u00dfbodenbelag, der aus harten Fu\u00dfbodenplatten besteht.<br \/>\nGem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift besteht eine erste M\u00f6glichkeit zur Verlegung solcher Fu\u00dfbodenpaneelen darin, diese an dem darunterliegenden Boden durch Verleimen oder Nageln zu befestigen. Dies ist jedoch relativ aufwendig und ein auf diese Weise verlegter Boden kann nur mit Gewalt herausgebrochen werden. Eine zweite Verlegem\u00f6glichkeit besteht darin, die Fu\u00dfbodenpaneele lose auf den Untergrund zu verlegen und die einzelnen Paneele mit einer Nut- und Federverbindung miteinander zu verbinden. Ein solcher \u201eschwebender\u201c Fu\u00dfbodenbelag ist einfach zu verlegen und ist in der Lage, eventuelle Ausdehnungs- und Schrumpfungserscheinungen aufzufangen. Problematisch ist allerdings, dass unerw\u00fcnschte Fugen entstehen, wenn die Paneelen sich nach einer Phase der Ausdehnung wieder zusammenziehen. Diesen Nachteil durch die Verwendung besonderer Verbindungselemente aus Metall abzuhelfen, lehnt die Klagepatentschrift ab, da solche Verbindungselemente kostenintensiv sind und die Verlegung der Paneelen aufwendig machen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist sodann auf die aus den Druckschriften W0 94\/1628, WO 96\/27719 und WO 96\/27721 bekannten Kupplungsverbindungen f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele. Der bei diesen Ausf\u00fchrungsformen erhaltene Einrasteffekt garantiert der Klagepatentschrift zufolge jedoch keine 100 %ige optimale Gegenwirkung gegen das Entstehen von Fugen zwischen den Fu\u00dfbodenpaneelen, da bei diesen Ausf\u00fchrungsformen zwingend bestimmte Spielr\u00e4ume vorhanden sein m\u00fcssen, die sicherstellen, dass ein Ineinanderrasten der Paneele \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, einen verbesserten Fu\u00dfbodenbelag bereit zu stellen, dessen Paneele auf optimale Weise aneinander gekoppelt werden k\u00f6nnen und\/oder dessen Fu\u00dfbodenpaneele auf z\u00fcgige Weise gefertigt werden k\u00f6nnen, wobei vorzugsweise eine oder mehrere der vorgenannten Nachteile ausgeschlossen werden. Patentanspruch 1 sieht in der durch die Einspruchsabteilung best\u00e4tigten Fassung hierzu die folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>Fu\u00dfbodenbelag, bestehend aus harten Fu\u00dfbodenpaneelen (1):<br \/>\n1. die Fu\u00dfbodenpaneele (1) sind rechteckig, d.h. l\u00e4nglich oder quadratisch, und weisen sowohl ein erstes Paar als auch ein zweites Paar einander gegen\u00fcberliegender Seiten (2-3, 26,27) auf;<br \/>\n2. die Fu\u00dfbodenpaneele(1) sind zumindest an den Kanten des zweiten Paares einander gegen\u00fcberliegender Seiten mit Kupplungsteilen (4-5, 28-29), im wesentlichen in Form einer Nut (10-33) und einer Feder (9-31), versehen;<br \/>\n3. die Kupplungsteile (4-5, 28-29)sind mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) versehen, die sich in der L\u00e4ngsrichtung der betreffenden Kanten erstreckende Verriegelungselemente (11-13, 33-34, 46-47) umfassen;<br \/>\n4. die Kupplungsteile(4,5,28-29) und die Verriegelungsmittel (6) sind einst\u00fcckig mit dem Kern (8) der Fu\u00dfbodenpaneele (1) gefertigt;<br \/>\n5. im gekoppelten Zustand zweier derartiger Fu\u00dfbodenpaneele (1) sehen die Kupplungsteile (4,5,28,29) zusammen mit den Verriegelungsmitteln (6) eine Verriegelung vor;<br \/>\na) sowohl in einer Richtung senkrecht zur Ebene der Paneele (1)<br \/>\nb) als auch in einer Richtung senkrecht zu den gekoppelten Kanten und parallel zur Ebene der Paneele (1);<br \/>\n6. das Basismaterial der Fu\u00dfbodenpaneele (1), mit anderen Worten das Material des Kerns (8), besteht aus HDF-Platte oder MDF-Platte;<br \/>\n7. aus dem besagtem Kern (8) sind die Kupplungsteile geformt;<br \/>\n8. die Kupplungsteile (4-5, 28, 29) und Verriegelungsmittel (6) sind derart verwirklicht, dass zwei der Fu\u00dfbodenpaneele (1) zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, indem sie seitw\u00e4rts in einer im wesentlichen planaren Weise aufeinander zugeschoben werden,<br \/>\na) wobei eine Einrastverbindung vorgesehen wird,<br \/>\nb) worin besagte Verriegelungselemente (11-13, 33, 34, 46-47) hintereinander greifen<br \/>\nc) und worin die Kupplungsteile (4-5,28-29) und die Verriegelungsmittel (6) eine spielfreie Verriegelung in alle Richtungen in der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneele erstreckt, vorsehen, so dass die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der oberen Oberfl\u00e4che des Fu\u00dfbodenbelages ausgeschlossen ist\u201c<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 sind die mechanischen Verriegelungsmittel in die nut- und federf\u00f6rmigen Kupplungsteile integriert. Dies trifft auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu, da man zwanglos (vgl. die Schemazeichnung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 4) den \u201eRiegelzapfen&#8220; als Feder und die Materialausnehmung, in die der \u201eRiegelzapfen&#8220; eingreift, als Nut im Sinne von Merkmal 2 betrachten kann.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen oberhalb des \u201eRiegelzapfens&#8220; \u00fcber eine weitere Nut- und Federverbindung verf\u00fcgen. Das Klagepatent schlie\u00dft eine doppelte Nut- und Federverbindung nicht aus. Entscheidend ist nur, dass &#8211; wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall &#8211; in einer dieser Verbindungen die Verriegelungsmittel integriert sind. Es ist auch unerheblich, ob und inwieweit bei einer doppelten Nut-\/Federverbindung die ohne Verriegelungsmittel ausgestattete Verbindung eine (spielfreie) Verriegelung \u2013 insbesondere in senkrechter Richtung zur Ebene der Paneele (vgl. Merkmal 5a) \u2013 unterst\u00fctzt oder sogar ma\u00dfgeblich herbeif\u00fchrt. Denn dies \u00e4ndert nichts daran, dass auch die mit den Verriegelungsmitteln versehene Nut-\/Federverbindung zur Verriegelung senkrecht zur Paneelebene beitr\u00e4gt. Mehr verlangt die technische Lehre des Klagepatents nicht, insbesondere nicht, dass im Rahmen der Gesamtkonstruktion der Verbindung es allein oder auch nur \u00fcberwiegend die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Nut-\/Federverbindung sein muss, welche die vorgenannte Verriegelung herbeif\u00fchrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann solches auch nicht einer Zusammenschau von Merkmal 2 und Merkmal 3 entnommen werden. Vor diesem Hintergrund ist es schon im Ansatz verfehlt, wenn die Beklagte durch Aufhebung der Wirkung der oberen Nut-\/Federverbindung infolge Weglassens der oberen Nutkante darlegen m\u00f6chte, dass die untere (erfindungsgem\u00e4\u00dfe) Nut-\/Federverbindung f\u00fcr sich betrachtet keine hinreichend stabile (spielfreie) Verriegelung senkrecht zur Paneelebene herbeizuf\u00fchren vermag.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8 ist, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 8c verwirklicht ist. Denn bilden die Kupplungsteile und Verriegelungsmittel eine spielfreie Verriegelung, die eine Spaltenbildung ausschlie\u00dft, steht auch au\u00dfer Frage, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen diese Wirkung durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrastverbindung (Merkmal 8a) erreichen, bei denen die Verriegelungsmittel hintereinandergreifen (Merkmal 8b), wobei Patentanspruch 1 nicht auf eine bestimmte Winkelausgestaltung beschr\u00e4nkt ist und sich eine solche auch nicht der Klagepatentschrift entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Verwirklichung von Merkmal 8c nicht bereits am Fehlen einer (spielfreien) Verriegelgung in alle Richtungen in der Ebene, die sich rechtwinklig zu den Kanten der Paneele erstreckt. Gem\u00e4\u00df Merkmal 2 ist es ausreichend, wenn die als Kupplungs- und Verriegelungsteile wirkende Nut und Feder an einem Seitenkantenpaar der Paneele vorhanden sind. In diesem Fall steht f\u00fcr den Fachmann au\u00dfer Frage, dass sich verbundene Paneelen prinzipiell entlang dieser Seitenkante in horizontaler Ebene gegeneinander \u2013 was nach den eigenen Darlegungen des Patentanwalts der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr eine sachgerechte Montage sogar erforderlich ist \u2013 verschieben lassen (Richtung R 3 nach der nachfolgend wiedergegebenen Schemazeichnung der Beklagten, GA 186), da in dieser Richtung die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrastverbindung nicht wirkt.<\/p>\n<p>Damit ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, der Patentanspruch 1 eine technisch sin-olle Lehre entnehmen will, zwangsl\u00e4ufig, dass mit der in Merkmal 8c gew\u00e4hlten Formulierung \u201eVerriegelung in alle Richtungen&#8220; diese prinzipielle seitliche Verschiebbarkeit nicht gemeint sein kann. Die Richtigkeit dieser \u00dcberlegung findet zudem Best\u00e4tigung darin, dass allein durch ein seitliches Verschieben zweier Paneele zueinander im Kontaktbereich der Paneele, also dem Bereich, den das Klagepatent im Auge hat, keine Spaltbildung entsteht und den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents eine entsprechende seitliche Verriegelung nicht entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung pauschal und ohne weitere Erl\u00e4uterung behauptet hat, auch in der Richtung R 2 der Schemazeichnung fehle es an einer spielfreien Verriegelung, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, da \u2013 etwas anderes hat die Beklagte auch nicht konkret vorgetragen \u2013 die Einrastverbindung offenkundig auch in der Richtung R 2 einen Widerstand gegen ein einfaches Auseinanderziehen verbundener Paneele bereitstellt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nMerkmal 8c setzt weiter die Spielfreiheit der Verriegelung voraus. Wie die vorgelegten Querschnittsabbildungen (Anlagen K 13-16 u. K 34) belegen, ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Spielfreiheit der Verriegelung in dem Sinne unzweifelhaft gegeben, dass die Verriegelungsmittel ineinander eingerastet sind und in der hier ma\u00dfgeblichen horizontalen Betrachtung einen Widerstand gegen eine Verschiebung der Paneelen bereitstellen. Allein dies ist f\u00fcr die Feststellung der Verwirklichung von Merkmal 8c jedoch noch nicht ausreichend, da Merkmal 8c weitere Vorgaben zur Wirksamkeit der Verriegelung macht, welche durch die konstruktive Ausgestaltung der Verriegelung herbeigef\u00fchrt werden muss. Die Verriegelung muss derart sein,<\/p>\n<p>dass die nachfolgende Entwicklung von Spalten auf der oberen Oberfl\u00e4che des Fu\u00dfbodenbelags ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Das Wort \u201enachfolgend&#8220; kann sich nur auf die Zeit nach der Verlegung des Fu\u00dfbodenbelags beziehen. Die Spalten sollen also nicht nur unmittelbar nach der Verlegung nicht vorhanden sein, sondern sich auch nachfolgend nicht entwickeln. Die fachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hat in ihrer Entscheidung vom 2. August 2004 (\u00dcbersetzung Anlage K 30\u2018) das diesbez\u00fcgliche Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, dem sich die Kammer anschlie\u00dft, dahingehend umschrieben (vgl. unter 6.3.2 u. 6.2.2),<\/p>\n<p>&#8211; dass f\u00fcr den Endverbraucher sichtbare Spalten ausgeschlossen sind, wenn der Fu\u00dfboden anf\u00e4nglich verlegt ist;<\/p>\n<p>&#8211; dass das nachtr\u00e4gliche Entstehen derart sichtbarer Spalten f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zeitraum nach der Verlegung &#8211; auch bei wiederholter Ausdehnung und Schrumpfung des Fu\u00dfbodenbelags &#8211; ausgeschlossen ist;<\/p>\n<p>&#8211; dass die Verh\u00e4ltnisse bei einem lose (schwebend) verlegten Fu\u00dfbodenbelag ma\u00dfgebend sind und ungew\u00f6hnliche bzw. besondere klimatische oder sonstige Belastungsbedingungen au\u00dfer Betracht zu bleiben haben.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage B 18 gerecht. Zutreffend geht die Kl\u00e4gerin davon aus, dass sich der Fachmann bei der Feststellung, was ein f\u00fcr den durchschnittlichen Endverbraucher sichtbarer bzw. optisch inakzeptabler Spalt ist, nicht auf ein nicht n\u00e4her bestimmbares subjektives Empfinden, sondern auf einen anerkannten Standard zur\u00fcckgreifen wird, als der auf dem vorliegenden Gebiet die europ\u00e4ische Norm EN 13329 f\u00fcr die hier interessierenden Laminatb\u00f6den anzusehen ist und auf die dementsprechend der eigene Untersuchungsbericht der Beklagten verweist. Die Beklagte hat auch keinen anderweitigen Standard, der sich mit entsprechenden Spaltgr\u00f6\u00dfen befasst, benannt oder im Verhandlungstermin auf Nachfrage der Kammer einen konkreten Maximalwert f\u00fcr die Spaltgr\u00f6\u00dfe bezeichnet, der von der europ\u00e4ischen Norm abweicht. Nach dieser sind Spalte dann noch hinreichend klein und damit f\u00fcr den Endverbraucher nicht direkt sichtbar, wenn sie im Mittelwert nicht gr\u00f6\u00dfer als 0,15 mm und maximal nicht gr\u00f6\u00dfer als 0,20 mm sind (vgl. Anlage K 40 S. 6 \u2013 Openings between elements). Die Beklagte kann insofern nicht mit Erfolg geltend machen, die Klagepatentschrift wolle demgegen\u00fcber auch kleinere Spalte auf Dauer ausschlie\u00dfen. Denn dem Klagepatent geht es nicht darum, \u00fcber bekannte Normen zur Bestimmung optisch st\u00f6render Spalten hinauszugehen, sondern darum, solche f\u00fcr den Endverbraucher sichtbaren Spalte &#8211; auch f\u00fcr einen beachtlichen Zeitraum nach der Verlegung &#8211; auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ausweislich der Auswertungskurven des Untersuchungsberichts gem\u00e4\u00df Anlage B 18 (Bl. 3\/4) sind lediglich \u00dcberschreitungen des Grenzwertes von 0,20 mm bei den maximalen Querfugen\u00f6ffnungen (bis 0,25 mm) bei der schwimmend verlegten Fl\u00e4che (Monatana u-erspannt) vorhanden. Sowohl die mittlere als auch die maximale L\u00e4ngsfugen\u00f6ffnungen \u00fcberschreiten die Grenzwerte jedoch nicht. Da gem\u00e4\u00df Merkmal 2 aber ausreichend ist, wenn nur ein Kantenpaar erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildet ist, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schon aufgrund der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der L\u00e4ngskanten Merkmal 8c. Etwas anderes gilt nur f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin im Wege der Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingef\u00fchrte Ausf\u00fchrungsform \u201eXY 1&#8243; (neu) gem\u00e4\u00df den Querschnittsabbildungen nach Anlage K 34, da bei dieser nur die Querkanten mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungsverbindung ausger\u00fcstet sind. Aber auch insoweit ist die Verwirklichung von Merkmal 8 c zu bejahen:<\/p>\n<p>Die \u00dcberschreitungen des Grenzwertes von 0,20 mm bei den maximalen Querfugen\u00f6ffnungen (bis 0,25 mm) haben ersichtlich ihre Ursache darin, dass die Beklagte die Fu\u00dfbodenpaneelen ungew\u00f6hnlichen Klimabedigungen ausgesetzt hat. Die Erh\u00f6hungen treten n\u00e4mlich immer dann auf, wenn nach 2 Wochen Feuchtklima mit 85% relativer Luftfeuchtigkeit ein Klimasprung auf ein mehrw\u00f6chiges Trockenklima mit 30% relativer Luftfeuchtigkeit vollzogen wurde. Derart krasse und abrupte Gegens\u00e4tze k\u00f6nnen f\u00fcr den mitteleurop\u00e4ischen Raum, den das Klagepatent betrifft, nicht mehr als gew\u00f6hnliche Klimabelastung f\u00fcr einen in einem Innenraum verlegten Boden gelten. Dass der Klimasprung von 85% auf 30% Luftfeuchtigkeit nicht realistisch ist, best\u00e4tigt die Beklagte zudem selbst, wenn sie bezugnehmend auf ihre Verlegeanleitung (Anlage K 39) und die dortigen Ausf\u00fchrungen zu den raumklimatischen Verh\u00e4ltnissen ausf\u00fchrt (GA 157), dass selbst die Idealbedingungen von 50-60% Luftfeuchtigkeit \u2013 und zwar sogar beim Einsatz von Luftbefeuchtern \u2013 im \u201eNormalbetrieb&#8220; nicht erreicht werden. Denkt man aber den vorbezeichneten extremen Klimaunterschied hinweg, so steht au\u00dfer Frage, dass die infolge dieses Unterschieds gemessenen Spitzenwerte von mehr als 0,20 mm nicht auftreten, sondern die Kurve vom Ausgangswert 0,05 mm einen deutlich geringeren Ausschlag anzeigen wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale von Patentanspruch 1 steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich schlie\u00dflich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine unmittelbare Patentverletzung liege nicht vor, sondern es komme allenfalls eine mittelbare Patentverletzung in Betracht, da sie keine Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge, sondern nur Paneele herstelle und vertreibe, aus denen erst beim Endabnehmer ein Fu\u00dfbodenbelag erstellt werde. Diese Sichtweise wird Patenanspruch 1 nicht gerecht, welcher bereits einleitend definiert, dass der Fu\u00dfbodenbelag aus Fu\u00dfbodenpaneelen besteht. Sind aber die Paneele der Fu\u00dfbodenbelag, wird mit dem Vertrieb von mehr als einer Paneele \u2013 wie von der Beklagten unstreitig vorgenommen \u2013 von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch gemacht. Dass die Paneele zusammengef\u00fcgt sein m\u00fcssen, ist Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Im \u00dcbrigen ist offenkundig, dass der zu belegende Untergrund nicht zum Fu\u00dfbodenbelag geh\u00f6ren kann. Ein solcher Gegenstand w\u00e4re ersichtlich nicht verkehrsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin ist als eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimiert, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen. Dass die Klage urspr\u00fcnglich (versehentlich) im Namen einer A &#8211; und nicht der eingetragenen BV erhoben worden ist, ist durch einfache Berichtigung des Aktivrubrums zu korrigieren. Da die Klage f\u00fcr die eingetragene Inhaberin des Klagepatents erhoben worden ist, steht die Identit\u00e4t der Klagepartei (BV) au\u00dfer Zweifel. Eines gewillk\u00fcrten Parteiwechsels bedarf es daher nicht.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Entsch\u00e4digungsverpflichtung ergibt sich aus Art. II \u00a7 1 a Abs. 1 InPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewiss.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), wobei der auf \u00a7 140 b PatG gest\u00fctzte Auskunftsanspruch auch die Vorlage entsprechender Belege umfasst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 &#8211; 2 U 110\/03). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger war der Beklagten allerdings &#8211; auch von Amts wegen &#8211; ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE, 3, 176 &#8211; Glasscheibenbefestiger -).<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140 a PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 2. August 2004 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 30\u2019), mit der das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wurde, offensichtlich u-ertretbar ist und daher mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdeverfahren keinen Bestand haben kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere die aus fachkundiger Sicht vorgenommene W\u00fcrdigung des entgegengehaltenen Standes der Technik ist im vorliegenden Verletzungsverfahren hinzunehmen und kann nicht einfach durch eine abweichende W\u00fcrdigung des Verletzungsgerichts &#8211; auch wenn diese gegebenenfalls ebenfalls vertretbar sein sollte -ersetzt werden, mit der Konsequenz, dass die Patentinhaberin ihr zeitlich befristetes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht weiterhin f\u00fcr einen beachtlichen Zeitraum nicht durchsetzen kann. Entgegenhaltungen und Einspruchsgr\u00fcnde, die nicht bereits im Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden sind und eine Aussetzung rechtfertigen k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht vorgelegt bzw. vorgetragen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besondere Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 100 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 9.09.2005ist erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangen, deshalb versp\u00e4tet und hat gem\u00e4\u00df \u00a7 296 a ZPO au\u00dfer Betracht zu bleiben. Er rechtfertigt auch keine Wiederer\u00f6ffnung der ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossenen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0343 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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