{"id":3498,"date":"2003-12-09T17:00:59","date_gmt":"2003-12-09T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3498"},"modified":"2016-04-28T08:46:54","modified_gmt":"2016-04-28T08:46:54","slug":"4a-o-29203-rotationsquerschneider-bogenablage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3498","title":{"rendered":"4a O 292\/03 &#8211; Rotationsquerschneider-Bogenablage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 182<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Dezember 2003, Az. 4a O 292\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Bogenablagen f\u00fcr Rotationsquerschneider mit einer Stapelstelle, mit einem der Stapelstelle vorgeordneten Saugbremstisch, \u00fcber den angetriebene und \u00fcber Umlenkrollen gef\u00fchrte Saugb\u00e4nder verlaufen, und mit dem Saugbremstisch vorgeordneten Transportmitteln, deren Umfangsgeschwindigkeit mindestens der Transportgeschwindigkeit der vom Rotationsquerschneider kommenden Bogen entspricht,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen sowie zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen als Transportmittel Vorziehrollen und korrespondierende Andr\u00fcckrollen vorgesehen sind, und die Vorziehrollen mit Abstand voneinander auf einer angetriebenen Welle sitzen und zwischen ihnen im Durchmesser kleinere Umlenkrollen f\u00fcr die Saugb\u00e4nder gelagert sind, und bei denen in den L\u00fccken zwischen den Vorziehrollen oberhalb der Umlenkrollen Blasd\u00fcsen mit \u00fcber dem Saugbremstisch gerichteter Blasrichtung vorgesehen sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie &#8211; jeder f\u00fcr sich &#8211; die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. November 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben durch \u00dcbermittlung entsprechender Belege nachzuweisen haben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. November 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des von ihnen zwangsweise durchzusetzenden Betrages.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 13. Juni 1990 von der K1 Maschinenbau Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21. Juni 1989 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 408 893 (fortan: Klagepatent), dessen Anmeldung am 23. Januar 1991 und dessen Erteilung am 7. Oktober 1992 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.<\/p>\n<p>Dieser deutsche Teil des Klagepatents wurde am 16. April 2003 in der Patentrolle auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben. Bis zur Umschreibung entstandene Rechnungslegung- und Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents wurden der Kl\u00e4gerin von der fr\u00fcheren Schutzrechtsinhaberin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Bogenablage f\u00fcr Rotationsquerschneider.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Bogenablage f\u00fcr Rotationsquerschneider mit einer Stapelstelle (10), mit einem der Stapelstelle (10) vorgeordneten Saugbremstisch (11), \u00fcber den angetriebene und \u00fcber Umlenkrollen (6, 8) gef\u00fchrte Saugb\u00e4nder (7) verlaufen und mit dem Saugbremstisch (11) vorgeordneten Transportmitteln, deren Umfangsgeschwindigkeit mindestens der Transportgeschwindigkeit der vom Rotationsquerschneider kommenden Bogen (1) entspricht, dadurch gekennzeichnet, dass als Transportmittel Vorziehrollen (2) und korrespondierende Andr\u00fcckrollen (3) vorgesehen sind, dass die Vorziehrollen (2) mit Abstand voneinander auf einer angetriebenen Welle (5) sitzen und zwischen ihnen im Durchmesser kleinere Umlenkrollen (6) f\u00fcr die Saugb\u00e4nder (7) gelagert sind, und dass in den L\u00fccken zwischen den Vorziehrollen (2) oberhalb der Umlenkrollen (6) Blasd\u00fcsen (4) mit \u00fcber dem Saugbremstisch (11) gerichteter Blasrichtung vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Vertriebst\u00e4tigkeit in Deutschland von dem Beklagten zu 2. vertreten wird, lieferte an die in Steinheim-Sandebeck gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige L GmbH eine Impr\u00e4gnieranlage mit einem Rotationsquerschneider, dessen Bogenablage von dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2003 (Anlage ROP1) wies die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf das Klagepatent und ihre Auffassung hin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von ihrem Schutzrecht Gebrauch mache. Unter Fristsetzung bis zum 26. Mai 2003 forderte sie die Beklagten zur Stellungnahme auf, warum sie sich dazu berechtigt halten, die gesch\u00fctzte Erfindung zu benutzen. Ein Verlangen auf Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung oder einen ausdr\u00fccklichen Hinweis, wonach die Kl\u00e4gerin nach Ablauf der mitgeteilten Frist Verletzungsklage erheben w\u00fcrde, enthielt das Schreiben nicht.<\/p>\n<p>Hierauf antwortete der Beklagte zu 2. unter dem 21. Mai 2003 (Anlage ROP2), dass sich die Beklagte zu 1. wegen der Sache direkt mit der Kl\u00e4gerin in Verbindung setzen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. teilte der Kl\u00e4gerin in einem anwaltlichen Schreiben vom 23. Mai 2003 (Anlage ROP3) mit, dass sie die Angelegenheit pr\u00fcfe und mit Abschluss der Pr\u00fcfungen umgehend zur Anfrage der Kl\u00e4gerin antworten werde. In einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 1. August 2003 wies sie eine Verletzung des Klagepatents zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, aufgrund des vorgerichtlichen Verhaltens der Beklagten habe es vorliegend einer gesonderten Abmahnung unter Prozesskostentragungs\u00adgesichtspunkten nicht bedurft. Aus ihrer mit Fristsetzung versehenen Aufforderung, sich zu der angezeigten Verletzungshandlung zu \u00e4u\u00dfern, gehe ihre Bereitschaft zur notfalls gerichtlichen Durchsetzung des Klagepatents hinreichend deutlich hervor. Mit der Beauftragung ihrer f\u00fcr das Patentrecht spezialisierten Rechtsanw\u00e4lte habe die Beklagte zu 2. best\u00e4tigt, diese Bereitschaft erkannt zu haben. Hinzukomme, dass sich ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1. am 28. oder 29. Mai 2003 bei einem ihrer Mitarbeiter \u00fcber ihr aggressives Vorgehen beschwert habe, worauf ihr Mitarbeiter geantwortet habe, dass das Klagepatent verletzt worden sei und sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; dagegen vorgehen werde.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage h\u00e4tte eine Abmahnung nicht zu einer Prozessvermeidung, sondern zu einer unn\u00f6tigen Verz\u00f6gerung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben im fr\u00fchen ersten Verhandlungstermin vom 28. Oktober 2003 erkl\u00e4rt, die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche unter Protest gegen die Kostenlast anzuerkennen.<\/p>\n<p>Sie treten dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Entbehrlichkeit einer vorgerichtlichen Abmahnung entgegen.<\/p>\n<p>Auf das von den Beklagten erkl\u00e4rte Teilanerkenntnis hat die Kl\u00e4gerin in dem fr\u00fchen ersten Verhandlungstermin vom 28. Oktober 2003 um den Erlass eines Anerkenntnisurteils nachgesucht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Entsprechend dem von ihnen erkl\u00e4rten Anerkenntnis sind die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, und Schadensersatz in dem im Tenor bezeichneten Umfang zu verurteilen, Paragraph 307 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Obgleich sie somit in der Hauptsache vollumf\u00e4nglich obsiegt, hat die Kl\u00e4gerin nach dem Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>Hiernach fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in dem fr\u00fchen ersten Termin vom 28. Oktober 2003, und somit rechtzeitig im Sinne des Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung vorbehaltslos erkl\u00e4rt, die gegen sie gerichteten Klageforderungen anzuerkennen.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Erhebung der Klage hat sie der Kl\u00e4gerin nicht gegeben.<\/p>\n<p>Entsprechende Veranlassung gibt der in Wettbewerbs- sachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel erst dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhaber nicht oder negativ reagiert (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1990, Seite 381, dort: Seite 382; Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Das Juristische B\u00fcro 1985, Seite 1557).<\/p>\n<p>Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung gerichtet, zu welcher der St\u00f6rer nach dem Paragraphen 1004 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu vermeiden (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Amtlichen Entscheidungssammlung, Band 52, Seite 393, dort: Seite 399 bis 400 -Fotowettbewerb; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1973, Seite 384, dort: Seite 385 -Goldene Armb\u00e4nder; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1984, Seite 129, dort: Seite 131 -shop-in-the-shop I; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991, Seite 550 -Zaunlasur; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1995, Seite 338, dort: Seite 342 -Kleiderb\u00fcgel). Dem Erfordernis liegt die Erfahrung zugrunde, dass der Verletzer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften h\u00e4ufig auf eine Abmahnung hin dazu bereit ist, sich zu unterwerfen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nicht selten wird sich der Verletzer erst durch die Abmahnung des Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bewusst. Der Verletzer muss, damit ihm das Risiko deutlich wird, darauf hingewiesen werden, dass gegen ihn gerichtlich vorgegangen wird, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Frist die verlangte Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt (Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., UWG Einl., Randnummer 533). Erst wenn die Unterlassungserkl\u00e4rung verweigert wird, steht fest, dass es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedarf (Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Randziffer 10).<\/p>\n<p>Eine Abmahnung der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Sie ist in dem patentanwaltlichen Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 12. Mai 2003 nicht enthalten. In dem Schreiben werden die Beklagten nicht zur Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Einen Hinweis, wonach die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall einer negativen Beantwortung ihrer Berechtigungsanfrage in Aussicht stellt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, enth\u00e4lt das Schreiben nicht.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das zwischen den Mitarbeitern der Parteien am 28. oder 29. Mai 2003 auf der Messe Ligna in Hannover gef\u00fchrte Gespr\u00e4ch. Aus der dort ge\u00e4u\u00dferten Feststellung, dass die Beklagten das Klagepatent verletzen und der Ank\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin, hiergegen vorzugehen, geht eine Bereitschaft zur Klageerhebung nicht mit der f\u00fcr eine Abmahnung gebotenen Eindeutigkeit hervor.<\/p>\n<p>Eine Abmahnung der Beklagten war unter Prozesskostengesichtspunkten nicht entbehrlich.<\/p>\n<p>In Ausnahmef\u00e4llen, beispielsweise bei besonderer Eilbed\u00fcrftigkeit oder bei vors\u00e4tzlichen oder bewu\u00dft fahrl\u00e4ssigen Verst\u00f6\u00dfen kann es vorkommen, dass eine Abmahnung dem Berechtigten aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht zugemutet werden kann (Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1984, Seite 693). Dies gilt allerdings nicht uneingeschr\u00e4nkt. Stets ist zu pr\u00fcfen, ob aus der Sicht des Verletzten mit einem Erfolg der Abmahnung zu rechnen ist und ob die Abmahnung f\u00fcr ihn zumutbar erscheint.<\/p>\n<p>Gesichtspunkte, nach denen sie darauf schlie\u00dfen durfte, eine Abmahnung sei im Falle der Beklagten aussichtslos, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan. Sie ergeben sich nicht daraus, dass die Beklagte zu 1. die Berechtigungsanfrage vom 12. Mai 2003 durch ihre in Patentrecht erfahrenen italienischen Anw\u00e4lte beantworten lie\u00df. Die Beauftragung dieser Anw\u00e4lte l\u00e4sst keinen zwingenden R\u00fcckschluss zu, die Beklagten h\u00e4tten sich im Fall einer vorgerichtlichen Abmahnung nicht dazu bereit gefunden, sich der Kl\u00e4gerin zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu unterwerfen. Hiergegen spricht das von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit umgehend erkl\u00e4rte Anerkenntnis.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde, warum eine Abmahnung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unzumutbar gewesen sein soll, sind nicht zu erkennen, und folgerichtig von der Kl\u00e4gerin auch nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Darlegungen in den nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen der Beklagten vom 25. und 27. November 2003 und der Kl\u00e4gerin vom 1. Dezember 2003 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung und geben auch keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 708 Nummer 1, 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 27. Oktober 2003: 300.000,00 Euro,<\/p>\n<p>sodann: Kosteninteresse.<\/p>\n<p>H2 N2 L2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 182 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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