{"id":3496,"date":"2003-10-14T17:00:06","date_gmt":"2003-10-14T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3496"},"modified":"2016-04-28T08:45:48","modified_gmt":"2016-04-28T08:45:48","slug":"4a-o-28102-schwebeduesenfeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3496","title":{"rendered":"4a O 281\/02 &#8211; Schwebed\u00fcsenfeld"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 181<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Oktober 2003, Az. 4a O 281\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antrag vom 29. Juli 2003 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des gegen sie durchzusetzenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem am 11. Februar 1998 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12. M\u00e4rz 1997 angemeldeten europ\u00e4ischen Patent 0 864 518 (Anlage Ast 1, fortan: Verf\u00fcgungspatent), dessen Anmeldung am 16. September 1998 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 31. Oktober 2001 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft ein Schwebed\u00fcsenfeld zur schwebenden F\u00fchrung von Warenbahnen.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 und die von der Antragstellerin hilfsweise in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 4 und 10 des Verf\u00fcgungspatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>Schwebed\u00fcsenfeld zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallb\u00e4ndern, zum Zwecke der ber\u00fchrungsfreien W\u00e4rme\u00fcbertragung oder Trocknung<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu f\u00fchrenden Bahn (2) angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinanderfolgenden D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) mit D\u00fcsen\u00f6ffnungen aus Rundl\u00f6chern (6) und\/oder Schlitzd\u00fcsen (5), dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen (1), gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, ver\u00e4ndert, und dass<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>die D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzd\u00fcsen (5) eingefasst sind.<\/p>\n<p>Anspruch 2:<\/p>\n<p>Schwebed\u00fcsenfeld nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen (2) zu den R\u00e4ndern (2) der Warenbahn (1) hin verringert, insbesondere, dass die D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) die Form des Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes oder eines Fasses aufweisen, wobei die Basis des Doppelkegelstumpfes bzw. der gr\u00f6\u00dfte Durchmesser des Fasses in der Mitte (8) der Schwebed\u00fcse liegt.<\/p>\n<p>Anspruch 4:<\/p>\n<p>Schwebed\u00fcsenfeld nach mindestens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den D\u00fcsenschlitzen (5) in den D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) Lochd\u00fcsen (6) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Anspruch 10:<\/p>\n<p>Schwebed\u00fcsenfeld nach mindestens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die D\u00fcsenschlitze (5) entlang ihrer L\u00e4ngserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Verf\u00fcgungspatentschrift und dient zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt eine perspektivische Darstellung des Schwebed\u00fcsenfeldes mit D\u00fcsenfl\u00e4chen entsprechend dem Mittelschnitt eines Doppelkegelstumpfes und den wesentlichen Elementen der zugeh\u00f6rigen Str\u00f6mungsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents legte die Antragsgegnerin mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2003 (Anlage AG 14) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin stellt her und vertreibt Schwebed\u00fcsenfelder. Zu einer solchen Anlage, die zun\u00e4chst auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Antragsgegnerin ausgestellt und sp\u00e4ter nach Spanien ver\u00e4u\u00dfert wurde, lie\u00df die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 16. Juli 2003 durch ihren seinerzeitigen Patentanwalt ausf\u00fchren:<\/p>\n<p>\u201e&#8230;<\/p>\n<p>Die in den Anlagen meiner Mandantin benutzten D\u00fcsenfelder f\u00fcr die schwebende F\u00fchrung von Warenbahnen sind nun aber alle quer zur jeweiligen Transportrichtung verlaufend parallel ausgerichtet. Die Breite jedes einzelnen D\u00fcsenfeldes ver\u00e4ndert sich also in Richtung quer zur Transportrichtung nicht. Dabei sind auch hier Schlitzd\u00fcsen vorgesehen, die sich zu den R\u00e4ndern der Transportbahn verbreitern, w\u00e4hrend sich die Breite des mit Lochd\u00fcsen versehenen Fl\u00e4chenanteils in der gleichen Richtung verringert. Die offene Fl\u00e4che der Lochd\u00fcsen bleibt \u00fcber die quer zur Transportrichtung gemessene Breite des D\u00fcsenfeldes konstant.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Nach einer Skizze, die die Antragstellerin auf Grundlage der oben wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen fertigen lie\u00df (Anlage Ast 10) und der die Antragsgegnerin inhaltlich nicht entgegengetreten ist, sind die D\u00fcsenfl\u00e4chen wie folgt aufgebaut:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unberechtigte, wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>der Antragsgegnerin es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle auch Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Schwebed\u00fcsenfelder zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallb\u00e4ndern, zum Zwecke der ber\u00fchrungsfreien W\u00e4rme\u00fcbertragung oder Trocknung mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu f\u00fchrenden Bahn angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinanderfolgenden D\u00fcsenfl\u00e4chen mit D\u00fcsen\u00f6ffnungen aus Rundl\u00f6chern und\/oder Schlitzd\u00fcsen<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, ver\u00e4ndert und die D\u00fcsenfl\u00e4chen mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzd\u00fcsen eingefasst sind;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>der Antragsgegnerin es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle auch Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Schwebed\u00fcsenfelder zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallb\u00e4ndern, zum Zwecke der ber\u00fchrungsfreien W\u00e4rme\u00fcbertragung oder Trocknung mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu f\u00fchrenden Bahn angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinanderfolgenden D\u00fcsenfl\u00e4chen mit Schlitzd\u00fcsen\u00f6ffnungen aus Rundl\u00f6chern und\/oder Schlitzd\u00fcsen<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, ver\u00e4ndert und die D\u00fcsenfl\u00e4chen mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzd\u00fcsen eingefasst sind<\/p>\n<p>und bei denen sich die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen zu den R\u00e4ndern der Warenbahn hin verringert und die D\u00fcsenfl\u00e4chen die Form eines Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes aufweisen, wobei die Basis des Doppelkegelstumpfes in der Mitte der Schwebed\u00fcse liegt,<\/p>\n<p>und bei denen zwischen den D\u00fcsenschlitzen in den D\u00fcsenfl\u00e4chen Lochd\u00fcsen angeordnet sind,<\/p>\n<p>und bei denen die D\u00fcsenschlitze entlang ihrer L\u00e4ngserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, entgegen dem Verf\u00fcgungspatent ver\u00e4ndere sich die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes nicht. Dies habe zur Folge, dass auch die zwischen den D\u00fcsenfl\u00e4chen befindlichen R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le gleichbleibend breit ausgebildet seien. Der vom Verf\u00fcgungspatent zur Tragkrafterh\u00f6hung erw\u00fcnschte Aufbau eines \u00dcberdrucks zwischen den D\u00fcsenschlitzen werde durch diese Ausf\u00fchrung nicht erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Hilfsweise beruft sich die Antragsgegnerin auf ein Vorbenutzungsrecht, zu dem sie vortr\u00e4gt, die D\u00fcsenschlitze einer im Jahr 1982 an die XX1 gelieferten Schwebebandofenanlage im Mai 1983 zur mittenbetonten Tragkrafterh\u00f6hung konisch mittig verbreitert zu haben.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die Begr\u00fcndung ihrer Nichtigkeitsklage macht die Antragsgegnerin schlie\u00dflich geltend, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht sichergestellt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Haupt-, wie auch der Hilfsantrag sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin steht die beantragte einstweilige Regelung nach den \u00a7\u00a7 945, 936, 922 ZPO nicht zu.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin nach den Art. 64 Abs. 1, 69 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 15 Abs. 2, 139 Abs. 1 PatG nicht zur Unterlassung verpflichtet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von dem Verf\u00fcgungspatent keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Schwebed\u00fcsenfeld zur schwebenden F\u00fchrung von Warenbahnen.<\/p>\n<p>Solche Vorrichtungen finden in der Produktionstechnik vielf\u00e4ltige Anwendung. So werden in der Textilverarbeitung Stoffbahnen nach dem Bedrucken schwebend gef\u00fchrt. In der Trocknungstechnik verwendet man Vorrichtungen zur schwebenden Bahnf\u00fchrung hinter Lackieranlagen, mit denen beide Seiten einer Bahn zugleich lackiert oder beschichtet werden. In der Metallindustrie findet die schwebende F\u00fchrung von Blechb\u00e4ndern in Gl\u00fchanlagen, wenn Blechb\u00e4nder im Durchlauf ber\u00fchrungsfrei und m\u00f6glichst spannungsarm w\u00e4rmebehandelt werden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf solche Anlagen nimmt das Verf\u00fcgungspatent auf die deutschen Offenlegungsschriften 30 26 132 (Anlage AG 2), 25 56 442 und 35 05 256 und auf die deutsche Auslegeschrift 14 74 239 Bezug, deren Konstruktionsentw\u00fcrfe es gemeinsam ist, dass oberhalb und unterhalb der im Regelfall horizontal gef\u00fchrten Bahn D\u00fcsenrippen quer zur Bahntransportrichtung angeordnet sind. Zwischen diesen Rippen, mit denen das schwebend F\u00fchren \u00fcber entsprechende Str\u00f6mungskr\u00e4fte bewirkt wird, befinden sich die R\u00fcckstr\u00f6mfl\u00e4chen zum Abstr\u00f6men des auf die schwebend zu f\u00fchrende Bahn aufgeblasenen Gasstromes.<\/p>\n<p>Unter beispielhafter Heranziehung der deutschen Offenlegungsschrift 30 26 132 (Anlage AG 2) beanstandet das Verf\u00fcgungspatent an einer solchen aus einer Vielzahl von D\u00fcsenrippen bestehenden Vorrichtung als nachteilig, dass sie eine aufwendige Fertigung erfordert und den funktionstechnischen Nachteil aufweist, dass die Schwebekraft nur im Projektionsbereich der jeweiligen D\u00fcsenrippe auf das Band aufgebracht werden kann und der Raum zwischen den D\u00fcsenrippen f\u00fcr die R\u00fcckstr\u00f6mung verbleiben muss. Vergr\u00f6\u00dfert man bei schweren Bahnen oder bei Vorrichtungen, bei welchen Bahnen bei hoher Temperatur und folglich geringer Gasdichte getragen werden m\u00fcssen, das Verh\u00e4ltnis von D\u00fcsenrippenbeite zur D\u00fcsenrippenteilung, so steht f\u00fcr die R\u00fcckstr\u00f6mung des aufgeblasenen Gasstromes nur noch ein geringerer Freiraum zwischen den D\u00fcsenrippen zur Verf\u00fcgung. Ein proportional gr\u00f6\u00dferer Anteil der mit dem das Gas in der Vorrichtung umw\u00e4lzenden Ventilator erzielten Druckerh\u00f6hung wird nur f\u00fcr die R\u00fcckstr\u00f6mung verbraucht.<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungspatent in seiner allgemeinen Beschreibung unter Bezugnahme auf die deutsche Offenlegungsschrift 40 10 280 (Anlage AG 3) weiter ausf\u00fchrt, wirkt sich dieser Effekt besonders nachteilig bei Vorrichtungen aus, bei denen die R\u00fcckf\u00fchrung nur zwischen den D\u00fcsenrippen stattfinden kann. Eine Erh\u00f6hung des auf die schwebend zu f\u00fchrende Bahn aufgeblasenen Volumenstromes vermag nicht zu einer entsprechenden Tragkrafterh\u00f6hung zu f\u00fchren, da zugleich die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit im begrenzten R\u00fcckstr\u00f6mquerschnitt erh\u00f6ht werden muss, was zur Folge hat, dass im Bereich der D\u00fcsenrippen zwar ein gr\u00f6\u00dferer \u00dcberdruck aufgebaut wird, zugleich sich aber im Bereich der R\u00fcckstr\u00f6mfl\u00e4chen der Unterdruck steigert, so dass im Ergebnis keine wesentliche Tragkrafterh\u00f6hung zu Stande kommt. Dieser gro\u00dfe Nachteil der bisherigen Vorrichtungen wird besonders klar, wenn man bedenkt, dass zum schwebend F\u00fchren einer horizontalen Bahn unter der Bahn insgesamt ein \u00dcberdruck aufgebaut werden muss, der im Mittel dem Fl\u00e4chengewicht zu tragenden Bahn entspricht. Unter der Bahn entsteht ein Volumen, das durch die Fl\u00e4che der Bahn und den Abstand der Bahn zum D\u00fcsenherd gebildet wird. Die Seitenfl\u00e4chen dieses Volumens sind nicht begrenzt, so dass das Gas, das unter der Warenbahn einen \u00dcberdruck aufbaut, mit einer diesem \u00dcberdruck gegen\u00fcber der Umgebung entsprechenden Geschwindigkeit aus diesen Seitenfl\u00e4chen abstr\u00f6men kann. Diese seitliche Abstr\u00f6mung stellt sich immer dann ein, wenn die Warenbahn in einem erheblichen Abstand von einem D\u00fcsenherd getragen werden soll. Sie hat zur Folge, dass sich der f\u00fcr schwerere Bahnen erforderliche Abstand mit den bekannten Vorrichtungen nicht erzielen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent das technische Problem (die Aufgabe ) zugrunde, ein Schwebed\u00fcsenfeld zu schaffen, mit welchem breite und zugleich auch schwere Bahnen schwebend gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen und die vorbeschriebenen Nachteile vermieden werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Schwebed\u00fcsenfeld zur schwebenden F\u00fchrung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallb\u00e4ndern, zum Zwecke der ber\u00fchrungsfreien W\u00e4rme\u00fcbertragung oder Trocknung;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Schwebed\u00fcsenfeld weist mindestens auf einer Seite der schwebend zu f\u00fchrenden Bahn (2) angeordnete, in Bahnlaufrichtung aufeinander folgende D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) auf;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) sind mit D\u00fcsen\u00f6ffnungen aus Rundl\u00f6chern (6) und\/oder Schlitzd\u00fcsen (5) versehen;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) ver\u00e4ndert sich, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) sind mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzd\u00fcsen (5) eingefasst.<\/p>\n<p>Der Anspruch 2 des Verf\u00fcgungspatents schreibt f\u00fcr das Schwebed\u00fcsenfeld zus\u00e4tzlich vor, dass<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>sich die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) zu den R\u00e4ndern (2) der Warenbahn hin verringert, die D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) insbesondere die Form eines Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes oder eines Fasses aufweisen, wobei<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die Basis des Doppelkegelstumpfes bzw. der gr\u00f6\u00dfte Durchmesser des Fasses in der Mitte (8) der Schwebed\u00fcse liegt.<\/p>\n<p>Nach dem Anspruch 4 sind erg\u00e4nzend<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Lochd\u00fcsen (6) zwischen den Schlitzd\u00fcsen (5) in den D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) angeordnet<\/p>\n<p>und nach dem Anspruch 10<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>weisen die D\u00fcsenschlitze (5) entlang ihrer L\u00e4ngserstreckung unterschiedliche Breiten auf.<\/p>\n<p>Durch die Verwendung von D\u00fcsenfl\u00e4chen, deren Breite sich quer zur Laufrichtung der Warenbahn \u00e4ndert, h\u00e4lt das Verf\u00fcgungspatent zwischen den einzelnen D\u00fcsenfl\u00e4chen zur Warenbahn hin offene R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le bereit, deren Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnr\u00e4ndern hin zunimmt und durch welche der auf die Warenbahn aufgeblasene Gasstrom seitlich von der Warenbahn abstr\u00f6men kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von dem Merkmal 4. des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Merkmal 4. besagt, dass die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen sich, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Entgegen dem von der Antragstellerin dargelegten Verst\u00e4ndnis, werden die D\u00fcsenfl\u00e4chen bei dem durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten Schwebed\u00fcsenfeld nicht allein von den Rundl\u00f6chern, sondern auch von den Schlitzd\u00fcsen gebildet.<\/p>\n<p>Dies folgt aus dem gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc zur Schutzbereichsbestimmung des Verf\u00fcgungspatents in erster Linie heranzuziehenden Anspruchswortlaut, nach dessen Merkmal Merkmal 3. die D\u00fcsenfl\u00e4chen mit Rundl\u00f6chern und\/oder Schlitzd\u00fcsen versehen sind.<\/p>\n<p>Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich nicht aus dem Merkmal 5., das besagt, dass die D\u00fcsenfl\u00e4chen mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzd\u00fcsen eingefasst sind. Im Hinblick dieses Merkmal kann dahingestellt bleiben, ob die im Anspruchswortlaut benutzte Formulierung der mindestens teilweise Einfassung es nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis nahelegt, dass es sich bei dem Schlitzd\u00fcsen um einen den D\u00fcsenfl\u00e4chen nicht zugeh\u00f6rigen Abschnitt handelt. Denn die patentrechtliche Beurteilung hat sich nicht am allgemeinen Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Verf\u00fcgungspatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht (BGH, GRUR 1999, 909, 911 &#8211; Spannschraube, m.w.N.). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, welchen der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, GRUR 1999, 909, 912 -Spannschraube). Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (BGH, GRUR 2001, 232, 232 -Brieflocher). Um den Sinngehalt und die Bedeutung des streitigen Merkmals 4. zu verstehen, wird der Fachmann hier zu ermitteln versuchen, was mit diesem Merkmal erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des genannten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 1999, 909, 911 -Spann-schraube; BGH, GRUR 2001, 232, 23 -Brieflocher; Benkard\/Ullmann, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 14 PatG, Rz. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Anspruchswortlaut, sondern den gesamten Inhalt der Verf\u00fcgungspatentschrift zu Rate ziehen.<\/p>\n<p>Unter Heranziehung dieser Auslegungskriterien steht f\u00fcr den Fachmann au\u00dfer Zweifel, dass es sich bei den Schlitzd\u00fcsen um einen den D\u00fcsenfl\u00e4chen zugeh\u00f6rigen Abschnitt des Schwebed\u00fcsenfeldes handelt.<\/p>\n<p>Mit dem Merkmal 4. grenzt sich das Verf\u00fcgungspatent von den im Stand der Technik bekannten Schwebed\u00fcsenfeldern, beispielsweise demjenigen nach der deutschen Offenlegungsschrift 30 26 132 (Anlage AG 2) ab, bei denen oberhalb und unterhalb der im Regelfall horizontal gef\u00fchrten Bahn kastenf\u00f6rmige D\u00fcsenrippen (1) quer zur Bahntransportrichtung angeordnet sind (vgl. Figur 1 zur Anlage AG 2). Zwischen den D\u00fcsenrippen, mit denen \u00fcber entsprechende Str\u00f6mungskr\u00e4fte das schwebende F\u00fchren bewirkt wird, befinden R\u00fcckstr\u00f6mfl\u00e4chen, \u00fcber die der aus den D\u00fcsenrippen (1) auf die schwebend zu f\u00fchrende Bahn aufgeblasene Gasstrom abzustr\u00f6men vermag. Die D\u00fcsenrippen weisen an ihrer Oberseite Schlitzd\u00fcsen (2) und Lochd\u00fcsen (3) auf, die von einem Rechteck-Blechstreifen (6), der die D\u00fcsenrippe mit einer gegen\u00fcber der D\u00fcsenrippe etwas geringeren Breite abdeckt, gebildet sind. An einer solchen Vorrichtung beanstandet das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig, dass die Schwebekraft nur im Projektionsbereich der jeweiligen D\u00fcsenrippe auf das Band aufgebracht werden kann, nicht aber im Bereich zwischen den D\u00fcsenrippen. Dieser Bereich muss f\u00fcr die R\u00fcckstr\u00f6mung verbleiben. Vergr\u00f6\u00dfert man das Verh\u00e4ltnis von D\u00fcsenrippenbreite zur D\u00fcsenrippenteilung, um schwerere Bahnen schwebend f\u00fchren zu k\u00f6nnen, so steht f\u00fcr die R\u00fcckstr\u00f6mung des aufgeblasenen Gasstromes nur noch ein geringerer Freiraum zwischen den D\u00fcsenrippen zur Verf\u00fcgung (Anlage Ast 1, Spalte 1, Zeilen 33 bis 47). Wird der auf die schwebend zu f\u00fchrende Bahn aufgeblasene Volumenstrom bei schwereren Bahnen vergr\u00f6\u00dfert, so f\u00fchrt dies gleichwohl nicht zu einer entsprechenden Tragkrafterh\u00f6hung, weil zugleich die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit in dem begrenzten R\u00fcckstr\u00f6mquerschnitt erh\u00f6ht werden muss. Dies hat zur Folge, dass sich im Bereich der D\u00fcsenrippen zwar ein gr\u00f6\u00dferer \u00dcberdruck aufbaut, zugleich aber der Unterdruck im Bereich der R\u00fcckstr\u00f6mfl\u00e4che sich steigert, so dass insgesamt keine wesentliche Tragkrafterh\u00f6hung zustande kommt (Anlage Ast 1, Spalte 1, Zeile 51 bis Spalte 2, Zeile 9).<\/p>\n<p>Diese Nachteile will das Verf\u00fcgungspatent durch die von dem Merkmal 4. vorgegebene geometrische Anordnung von D\u00fcsenfl\u00e4chen und R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4len vermeiden. Statt der \u00fcblichen, \u00fcber die gesamte Warenbahn gleichbleibenden D\u00fcsenrippen schreibt es die Verwendung von D\u00fcsenfl\u00e4chen vor, deren Breite sich quer zur Warenbahn ver\u00e4ndert. Infolge dieser Ausf\u00fchrung entstehen zwischen den einzelnen D\u00fcsenfl\u00e4chen zur Warenbahn hin offene R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le, deren Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnr\u00e4ndern zunimmt und durch welche der auf die Warenbahn aufgeblasene Gasstrom seitlich von der Warenbahn abstr\u00f6men kann (Anlage Ast 1, Spalte 2, Zeilen 48 bis 58).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent differenziert folglich bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schwebed\u00fcsenfeld zwischen solchen Bereichen, durch die der f\u00fcr das schwebende F\u00fchren ben\u00f6tigte Gasstrom aufgeblasen wird, und solchen, \u00fcber die der aufgeblasene Gasstrom zur\u00fcckgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>In Abgrenzung zu den im Anspruchswortlaut nicht n\u00e4her beschriebenen Bereiche, \u00fcber die das Gas abzustr\u00f6men vermag, bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent die Abschnitte, durch die der Gasstrom aufgeblasen wird, als D\u00fcsenfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Die in den Merkmalen 3. und 5. genannten Schlitzd\u00fcsen dienen unstreitig und unzweifelhaft dazu, den Gasstrom auf die Warenbahn aufzublasen. Sie sind daher den D\u00fcsenfl\u00e4chen zugeh\u00f6rig.<\/p>\n<p>Dies steht im Einklang mit dem ersten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel, zu dem es in der Verf\u00fcgungspatentschrift hei\u00dft, dass das eigentliche Schwebed\u00fcsenfeld durch mehrere, in Warenbahnlaufrichtung hintereinander gereihte D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) gebildet wird, wobei die D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) am gr\u00f6\u00dften Teil ihres Umfanges durch Schlitzd\u00fcsen (5) umgeben sind. Die Schlitzd\u00fcsen (5) richten Schlitzstrahlen gegen die Bahn, welche f\u00fcr jede D\u00fcsenfl\u00e4che (1) zur Mitte derselben hin geneigt ist. Dadurch sind die Schlitzd\u00fcsen (5), welche ein und dieselbe D\u00fcsenfl\u00e4che (1) umgeben, gegeneinander geneigt. Zwischen den einzelnen D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) bzw. D\u00fcsenkammern (11) entstehen Kan\u00e4le (7), die der Abstr\u00f6mung der vom D\u00fcsenfeld (1) auf die Bahn (2) aufgeblasenen Gasstr\u00f6mung zur Seite der Anlage hin dienen. Diese Kan\u00e4le (7) erweitern sich von der Bahnmitte zum Bahnrand hin in ihrer Erstreckung in Bahnlaufrichtungaufgrund der Form der D\u00fcsenfelder (1) (Anlage Ast 1, Spalte 5, Zeilen 14 bis 23 und Zeilen 28 bis 45).<\/p>\n<p>Eine andere Betrachtungsweise erschlie\u00dft sich dem Fachmann nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs 10, nach dem die D\u00fcsenschlitze entlang ihrer L\u00e4ngserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen. Dem Anspruch 10 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die D\u00fcsenschlitze nicht den D\u00fcsenfl\u00e4chen zugeh\u00f6rig sind. \u00dcber das Ausma\u00df und die Neigungsrichtung, mit dem sich die D\u00fcsenschlitze in ihrer Breite ver\u00e4ndern, trifft der Anspruch 10 keine Aussage. Er schlie\u00dft nicht aus, dass die unter Einschluss der Schlitzd\u00fcsen gebildeten D\u00fcsenfl\u00e4chen sich &#8211; entsprechend dem Merkmal 4 &#8211; in ihrer Breite, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes ver\u00e4ndern und so zur Warenbahn hin offene R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le bilden, deren Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnr\u00e4ndern hin zunimmt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die D\u00fcsenfl\u00e4chen von einem Aufsteckblech mit Rundl\u00f6chern und sich hieran, senkrecht zur Bahnlaufrichtung gesehen, beidseitig anschlie\u00dfenden D\u00fcsenschlitzen gebildet. Das Aufsteckblech hat eine Doppelkegelstumpfform. Die sich hieran anschlie\u00dfenden D\u00fcsenschlitze sind komplement\u00e4r zur Doppelkegelstumpfform des Aufsteckblechs ausgebildet, so dass sich die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes nicht ver\u00e4ndert und folglich auch die zwischen den D\u00fcsenfl\u00e4chen befindlichen R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le in ihrer Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnr\u00e4ndern hin gleichbleibend sind.<\/p>\n<p>Durch diese Ausf\u00fchrung wird das Merkmal 4. des Verf\u00fcgungspatents nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt ( \u00a7 19 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG).<\/p>\n<p>Dr. H N Dr. D<\/p>\n<p>ist urlaubsbedingt an der<\/p>\n<p>Unterschrift gehindert<\/p>\n<p>N<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 181 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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