{"id":3494,"date":"2003-11-18T17:00:06","date_gmt":"2003-11-18T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3494"},"modified":"2016-04-28T08:44:54","modified_gmt":"2016-04-28T08:44:54","slug":"4a-o-27403-kunststoff-wechselrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3494","title":{"rendered":"4a O 274\/03 &#8211; Kunststoff-Wechselrahmen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 180<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. November 2003, Az. 4a O 274\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antrag des Antragstellers vom 22. Juli 2003 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Voll\u00adstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 9.500,- ? abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Voll\u00adstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelas\u00adsenen Bank oder Spar\u00adkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist Inhaber zweier Gebrauchsmuster, aus welchen er die Antragsgegnerin im einstweiligen Verf\u00fcgungs\u00adver\u00adfahren auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Das Gebrauchsmuster 297 15 551 (Anlage Ast 1b; Verf\u00fcgungs\u00adge\u00adbrauchs\u00admuster I) wurde am 29. August 1997 angemeldet und am 30. Oktober 1997 eingetragen. Das Verf\u00fcgungsge\u00adbrauchs\u00admuster I betrifft ein Geh\u00e4use mit einschiebbarem Plattenlaufwerk. Das Gebrauchsmuster 297 22 974 (Anlage Ast 17; Verf\u00fcgungs\u00adge\u00adbrauchsmuster II) wurde am 30. Dezem\u00adber 1997 angemeldet und am 19. Februar 1998 eingetragen. Die Bekannt\u00admachung der Eintragung erfolgte am 2. April 1998. Das Verf\u00fcgungs\u00adge\u00adbrauchs\u00admuster II betrifft eine Anschlussanordnung f\u00fcr einen Einschub. Nach einem Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes stehen beide Schutzrechte in Kraft.<\/p>\n<p>Der einzige Anspruch des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters I hat folgenden Wort\u00adlaut:<\/p>\n<p>\u201eGeh\u00e4use mit einschiebbarem Plattenlaufwerk mit einem \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4use und einem inneren Geh\u00e4use, das in das \u00e4u\u00dfere Geh\u00e4use eingesetzt ist und ein Plattenlaufwerk enth\u00e4lt, wobei das innere Geh\u00e4use eine Vorderseite und einen an derselben angebrachten Handgriff aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das \u00e4u\u00dfere Geh\u00e4use (10) ein vorderes Gleitloch (11) auf einer Seite und ein Durchgangsloch (12) aufweist, das mit dem vorderen Gleitloch (11) in Verbindung steht;<\/p>\n<p>dass das innere Geh\u00e4use (20) ein Verriegelungsloch (22) an einer Seite seines Handgriffs (21), das dem Durchgangsloch (12) des \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4uses (10) entspricht, eine offene Vorderseite, zwei vertikale Seitenw\u00e4nde und eine Vorderplatte (40) aufweist, die die offene Vorderseite bedeckt, wobei die beiden vertikalen Seitenw\u00e4nde jeweils eine vertikale Verbindungsnut (24) und einen vertikalen Ver\u00adbin\u00addungsflansch (25) aufweisen, wobei die Vorderplatte (40) zwei vertikale Verbindungsflansche (41) und zwei vertikale Verbindungs\u00adnuten (42), die in Eingriff mit den vertikalen Verbindungsnuten (24) und den vertikalen Verbindungsflanschen (25) der vertikalen Seitenw\u00e4nde gedr\u00fcckt sind, eine mittige \u00d6ffnung (43) und eine Abdeckplatte (44) aufweist, die die mittige \u00d6ffnung (43) bedeckt;<\/p>\n<p>dass eine Schalter- und Schlosssteuereinrichtung (30) in dem vorderen Gleitloch (11) des \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4uses (10) angebracht ist, um die elektrische Stromzufuhr zu steuern und das innere Geh\u00e4use (20) im \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4use (10) zu verriegeln, wobei die Schalter- und Schlosseinrichtung (30) einen Stromschalter (31) mit einem Schalterhebel (32), einem Riegel (36), der im Durchgangsloch (12) des \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4uses (10) angebracht ist, und ein Gleitelement (33) aufweist, das in dem vorderen Gleitloch (11) des \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4uses (10) angebracht ist und mit dem Stromschalter (31) und dem Riegel (36) verbunden ist, wobei das Gleitelement (33) einen Ver\u00adbin\u00addungssockel (34), der mit dem Schalterhebel (32) des Strom\u00adschalters (31) verbunden ist, und eine Verbindungsplatte (35) aufweist, die mit dem Riegel (36) verbunden ist, wobei der Stromschalter (31) einge\u00adschaltet und der Riegel (36) aus dem Durchgangsloch (12) des \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4uses (10) in Eingriff mit dem Verriegelungsloch (22) des Handgriffs (21) des inneren Geh\u00e4uses (20) bewegt wird, wenn das Gleit\u00adelement (33) in eine erste Stellung bewegt wird, wobei der Strom\u00adschalter (31) ausgeschaltet wird und der Riegel (36) vom Verriege\u00adlungsloch (22) des Handgriffs (21) des inneren Geh\u00e4uses (20) weg und in das Innere des Durchgangsloch (12) des \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4uses (10) bewegt wird, wenn das Gleitelement (33) in eine zweite Stellung bewegt wird.\u201e<\/p>\n<p>Der einzige Schutzanspruch des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters II hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAnschlussanordnung f\u00fcr einen Einschub in einem Gestell, dadurch gekennzeichnet, dass er ein Geh\u00e4use, das aus einer vorderen Abdeck\u00adschale (30) und einer hinteren Abdeckschale (31) gebildet ist, wobei die vordere Abdeckschale (30) und die hintere Abdeckschale (31) mit Hilfe von Schrauben (32) aneinander befestigt sind, eine Schnitt\u00adstellenschaltungsplatine (18), die innerhalb des Geh\u00e4uses (30, 31) angeordnet ist und eine Schnitt\u00adstellenschaltung aufweist, ein Einschub\u00adver\u00adbindungs\u00adelement (16), das an der Schnittstellen\u00adschal\u00adtungs\u00adplatine (18) an einer Seite ausgel\u00f6tet ist und mit einem elek\u00adtrischen Verbindungselement an dem Einschub (20) verbunden ist, und wenigstens ein Schnittstellenverbindungselement (15) aufweist, das an der anderen Seite der Schnittstellen\u00adschaltungsplatine (18) angel\u00f6tet ist und dazu ausgebildet ist, die Verbindung mit dem Computer durch ein Kabel (33) herzustellen, wobei ein Versorgungsstrom\u00adverbindungs\u00adelement (13) an der hinteren Abdeckschale (31) befestigt ist und Stromversorgung von einem Stromversorgungsanschluss durch eine Transformatorschaltung aufnehmen kann, wobei ein Stromschalter an der hinteren Abdeckschale (31) zum Einschalten\/Ausschalten ange\u00adbracht ist und eine Vielzahl von im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Kunst\u00adstoffklammern vertikal auf zwei gegen\u00fcberliegende seitliche Seiten des Einschubs (20) f\u00fcr Schutzzwecke aufgeklemmt sind, die einen zur\u00fcckspringenden Bereich an der Oberseite und einen erhabenen Bereich an der Unterseite aufweisen, wobei die zur\u00fcck\u00adspringenden und erhabenen Bereiche komplement\u00e4r zueinander aus\u00adgebildet sind.\u201e<\/p>\n<p>Unter den Produktbezeichnungen VP-10 LSFU-100\/133 und VP-10 LSFC-66\/100 werden Kunststoff-Wechselrahmen nach dem Verf\u00fcgungs\u00adge\u00adbrauchs\u00admuster I hergestellt. Ein Aluminium-Wechsel\u00adrahmen wird unter der Produkt\u00adbe\u00adzeichnung VP-410 LS 2FU-66\/100 vertrieben. Der Antragsteller hat verschie\u00addene Ausf\u00fchrungen nebst Verpackung zur Gerichtsakte gereicht. Auf die Anlagen Ast 6a bis Ast 6c, bei welchen es sich um Wechselrahmen nach den Verf\u00fcgungsgebrauchsmustern handeln soll, wird Bezug genommen. Als Herstellerin der Wechselrahmen ist auf der Verpackung die Vb Inc. genannt.<\/p>\n<p>Auch die Antrags\u00adgegnerin vertreibt Wechselrahmen. Auf die zur Gerichts\u00adakte gereichten ange\u00adgriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlage Ast 7a, 7b und 8) wird Bezug genommen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00adformen weisen die Register\u00adnummern der Verf\u00fcgungsge\u00adbrauchsmuster auf.<\/p>\n<p>Bereits im Jahre 2002 war der Antragsteller wegen einer Gebrauchs\u00admuster\u00adverletzung und Versto\u00dfes gegen Wettbewerbs\u00adrecht an die Antragsgegnerin heran\u00adgetreten. Die Antragsgegnerin stellte zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zu den Wechselrahmen der Vb Inc. nahezu identische Produkte her und vertrieb sie in Deutsch\u00adland unter der Bezeichnung \u201eVn\u201e. Auch die Verpackung der Produk\u00adte des Antragstellers wurde im Wesentlichen identisch \u00fcbernommen. Auf ein Schreiben des Antragstellers vom 1. Juli 2002 (Anlage Ast 3) mit welchem die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unter\u00adlassungs\u00aderkl\u00e4rung aufgefordert wurde, erfolgte keine Reaktion. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2002 (Anlage Ast 4) erneut an die Antragsgegnerin und bat erneut um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Die Parteien einigten sich m\u00fcndlich daraufhin, dass die Antragsgegnerin noch bis zum 30. September 2002 berechtigt sein sollte, \u201ePlagiate\u201e der Wechselrahmen zu produzieren.<\/p>\n<p>Auf einen Testkauf des Antragstellers hin, lieferte die Antragsgegnerin unter dem 9. Mai 2003 4 Wechselrahmen, der in der Rechnung vom gleichen Tag (Anlage Ast 9) genauer bezeichneten Art. Unter dem 12. Mai 2003 (Rechnung Anlage Ast 10) lieferte die Antragsgegnerin 25 weitere Wechselrahmen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2003 (Anlage Ast 11 a) aufgefordert binnen sieben Tagen eine strafbewehrte Unterlassungs\u00aderkl\u00e4rung wegen Verletzung der Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster abzugeben. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 (Anlage Ast 12) bat die Antragsgegnerin um Fristverl\u00e4ngerung. Trotz weiterer Versuche der Kontaktaufnahme durch den Antragsteller erfolgte keine Reaktion.<\/p>\n<p>Am 24. Juli 2003 beantragte der Antragsteller bei dem hiesigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verletzen. Des weiteren l\u00e4ge im Hinblick auf die nahezu identische Ausgestaltung ein Wettbe\u00adwerbs\u00adversto\u00df vor.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>1. a) der Antragsgegnerin zu untersagen, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs \u2013 f\u00e4lligen Vertrags\u00adstrafe in H\u00f6he von 10.000,- ? zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland PC-Computerge\u00adh\u00e4use, die den Gebrauchsmustern des Antragstellers Nr. 297 15 551.2 und Nr. 297 22 974.5, eingetragen beim Deutschen Patentamt, entsprechen, gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b) der Antragsgegnerin weiterhin zu untersagen, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs \u2013 f\u00e4lligen Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,- ? zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, Festplattenaustauschrahmen (mobile racks) gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die den Gebrauchsmustern des Antragstellers Nr. 297 15 551.2 (Geh\u00e4use) und Nr. 297 22 974.5 (Anschlussan\u00adordnung\/Einschub), eingetragen beim Deutschen Patentamt, mit den nachstehenden Pr\u00e4zisierungen entsprechen:<\/p>\n<p>&#8211; Au\u00dfenma\u00dfe: 14,5 cm Breite x 4,00 cm Tiefe x 21,5 cm L\u00e4nge, Material Kunststoff, Aufschrift: \u201eXc\u201e mittig im vorderen Gitterrahmen, herausnehmbares Schubfach, gem\u00e4\u00df den nachfolgenden Abbildungen (4 Lichtbilder)<\/p>\n<p>&#8211; Au\u00dfenma\u00dfe: 14,5 cm Breite x 4,00 cm Tiefe x 22,3 cm L\u00e4nge, Material Aluminium, Aufschrift: \u201eXc\u201e mittig im vorderen Gitterrahmen, herausnehmbares Schubfach, gem\u00e4\u00df den nachfolgenden Abbildungen (4 Lichtbilder);<\/p>\n<p>c) der Antragsgegnerin zu untersagen, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs \u2013 f\u00e4lligen Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,- ? zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Produkte gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die auf den Verpackungen Lichtbilder, technische Daten und optische Darstellungen, insbesondere von dem Arm des Kl\u00e4gers verwenden, die auf eine Identit\u00e4t ihrer Produkte mit denen des Antragstellers schlie\u00dfen lassen in der Form, wie sie auf den Verpackungen der Antragsgegnerin zu den Produkten \u201emobile rack \u2013 removable frame\u201e unter der Bezeichnung Vn wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>2. dem Antragsteller Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Ver\u00adtriebsweg der Festplattenaustauschrahmen (mobile racks) zu erteilen, die den Gebrauchsmustern des Antragstellers Nr. 297 15 551.2 und Nr. 297 22 974.5, eingetragen bei dem Deutschen Patentamt, entsprechen und in dem Antrag zu 1. n\u00e4her pr\u00e4zisiert sind, durch Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers\/der Hersteller, des Lieferanten\/der Lieferanten der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>Prozesskostensicherheit nach \u00a7 110 ZPO zu leisten und<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin bestreitet das Vorliegen einer Verfahrensvollmacht zugunsten des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung. Sie habe erfahren, dass der Antragsteller einen Tag zuvor zu der Antragsgegnerin gesagt habe, dass er an einer Fortf\u00fchrung des Verfahrens nicht interessiert sei.<\/p>\n<p>Des weiteren habe der Antragsteller Prozesskostensicherheit zu leisten, da der Antragsteller seinen Sitz au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung sei auch unbegr\u00fcndet. Der Antragsteller habe trotz der Hinweise im Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2003 seinen Vortrag zum Vorliegen eines Verf\u00fcgungsanspruches und \u2013grundes nicht konkretisiert.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zur\u00fcckzuweisen. Zweifel bestehen bereits im Hinblick auf die Zul\u00e4ssigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Auch hat der Antragsteller weder einen Verf\u00fcgungsgrund noch einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Bedenken hinsichtlich des Fortbestehens der dem Verfahrens\u00adbevoll\u00adm\u00e4ch\u00adtigten des Antragstellers erteilten Vollmacht bestehen nicht. Der Verfahrens\u00adbevollm\u00e4chtigte des Antragstellers hat ein Original seiner schriftlich erteilten Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht, woraus hervorgeht, dass der Antragsteller ihn zur Verfahrensf\u00fchrung bevollm\u00e4chtigt hat. Eine K\u00fcndigung der Vollmachtserteilung durch den Antragsteller ist nicht ersichtlich. Nach \u00a7 87 Abs. 1 ZPO erlangt die K\u00fcndigung des Vollmachtsvertrages dem Gegner gegen\u00fcber erst durch die Anzeige des Erl\u00f6schens der Vollmacht oder in Anwaltsprozessen durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Entzieht die Partei ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten das Mandat, so stellt dies eine K\u00fcndigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Kausalvertrages dar. Mit ihm erlischt grunds\u00e4tzlich auch die Vollmacht (\u00a7 168 Satz 1 BGB). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bevollm\u00e4chtigung dem Gegner oder dem Gericht mitgeteilt worden ist oder der Bevollm\u00e4chtigte als solcher aufgetreten war. Dann besteht die Vollmacht so lange fort, bis ihr Widerruf dem Gericht und dem Gegner mitgeteilt worden ist. Wird der Widerruf nur dem Gericht oder nur dem Gegner mitgeteilt, erlischt die Vollmacht auch nur im Verh\u00e4ltnis zu diesem Empf\u00e4nger (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. \u00a7 87 Rdnr. 1). Dies ber\u00fccksichtigend sind vorliegend keine Umst\u00e4nde ersichtlich, aus welchem Grunde die dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Antragstellers erteilte Prozessvollmacht erloschen sein sollte. Der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte hat dies lediglich behauptet. Ein Widerruf der Vollmacht ist der Kammer hingegen nicht zur Kenntnis gelangt.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist auch die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit. Der Antragsteller ist trotz seines gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsortes in Taiwan nicht nach \u00a7 110 ZPO zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet. Denn die Kammer schlie\u00dft sich der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur an (OLG Hamburg GRUR 1999, 91; Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O. \u00a7 110 Rdnr. 3; Stein\/Jonas\/Bork, ZPO, 21. Aufl. \u00a7 110 Rdnr. 13; a.A. OLG K\u00f6ln ZIP 1994, 326; Leible: Ausl\u00e4ndersicherheit und einstweiliger Rechtsschutz, in: NJW 1995, 2817), wonach die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren keine Anwendung findet, weil sie der Zielsetzung eines solchen auf Beschleunigung abgestellten Verfahrens widerspr\u00e4che. Dies gilt auch dann, wenn die \u00a7\u00a7 938 Abs. 1, 940 ZPO ber\u00fccksichtigt werden, wie z.B. im Falle der Anordnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (LG Berlin MDR 1957, 552; a.A. OLG K\u00f6ln ZIP 1994, 326).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Denn die von dem Antragsteller gestellten Antr\u00e4ge weisen durchgreifende formelle M\u00e4ngel auf. Der Antragsteller hat den Unterlassungsanspruch in der Antragsschrift vom 22. Juli 2003 lediglich anhand der Registernummer der beiden Verf\u00fcgungsge\u00adbrauchsmuster und in dem Schriftsatz vom 11. September 2003 durch Beschreibung der \u00e4u\u00dferen Ma\u00dfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen formuliert. Die Antr\u00e4ge sind in dieser Form unbestimmt, \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auch wenn im einstweiligen Rechtsschutz eine Verbotsverf\u00fcgung oder &#8211; wie hier im Hinblick auf den Auskunftsantrag &#8211; sogar eine Leistungsver\u00adf\u00fcgung beantragt wird, gilt das Bestimmtheitserfordernis des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds\u00e4tzlich uneingeschr\u00e4nkt (vgl. nur Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 938 ZPO Rdnr. 2). Der Antrag ist demnach bereits unzul\u00e4ssig. Hierauf wurde der Antragsteller mit Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2003 hingewiesen. Eine den Anforderungen des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gen\u00fcgende Nachbesserung der Antr\u00e4ge erfolgte nicht. Der Antrag wurde nicht entsprechend auf die Merkmale der Schutzanspr\u00fcche der beiden Verf\u00fcgungsge\u00adbrauchsmuster gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Weiterhin liegt ein Verf\u00fcgungsgrund zugunsten des Antragstellers nicht vor. Als Verf\u00fcgungsgrund fordert die einstweilige Verf\u00fcgung die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnen (\u00a7 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen (\u00a7 945 ZPO) (Busse\/Keukenschrijver, PatG, \u00a7 143 Rdnr. 326). Diese Pr\u00fcfung erfordert u.a. eine Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden m\u00fcssen (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1982, 230 \u2013 Warmhaltekanne; GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Benkard\/Rogge, PatG, \u00a7 139 Rdnr. 153). Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Schutzrechtes, haben grunds\u00e4tzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verf\u00fcgung mit einschneidenden Folgen f\u00fcr den Verletzer verbunden ist (Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 866).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen zugrundelegend bestehen an der Dring\u00adlichkeit einer einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers durchgreifende Bedenken. Der Antragsteller hat keine konkreten Angaben zur Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster \u2013 ungepr\u00fcfter Schutzrechte \u2013 gemacht, obwohl dies im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren dem Antragsteller einer Unterlassungsverf\u00fcgung, die sich auf ein Gebrauchsmuster st\u00fctzt, obliegt. Auch wurde der Verletzungstatbestand \u2013 wie nachstehend ausgef\u00fchrt werden wird \u2013 nicht schl\u00fcssig dargetan und glaubhaft gemacht. Zudem wurde nicht dargelegt, dass dem Antragsteller durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00adformen ein gro\u00dfer Nachteil entsteht.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund liegt nicht vor, da der Antragsteller durch sein z\u00f6gerliches Verhalten bei der Aufkl\u00e4rung des vorliegenden Sachverhaltes zu erkennen gegeben hat, dass er auf die Unterbindung der rechtsverletzenden Handlung nicht dringend angewiesen ist. Wer in Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile ohne \u00fcberzeugenden Grund l\u00e4ngere Zeit unt\u00e4tig geblieben ist und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs objektiv verz\u00f6gert, hat damit zu erkennen gegeben, dass die Sache f\u00fcr ihn nicht so eilig ist (Meier-Beck, a.a.O. 866). Bereits im Mai 2003 wurden von dem Antragsteller Testk\u00e4ufe get\u00e4tigt, um aufzukl\u00e4ren, ob die Antragsgegnerin m\u00f6glicherweise Wechselrahmen unter Verletzung der Verf\u00fcgungs\u00adgebrauchsmuster vertreibt. Die entsprechenden Ausf\u00fchrungen erhielt der Antragsteller am 9. und 12. Mai 2002. Eine Abmahnung erfolgte wiederum erst mit Schreiben vom 11. Juni 2003. Die Antragsgegnerin bat zun\u00e4chst um eine Fristverl\u00e4ngerung, welche der Antragsteller ihr bis zum 24. Juni 2003 gew\u00e4hrte. Nach Fristablauf erfolgte hingegen keine Reaktion durch die Antragsgegnerin. Erst am 24. Juli 2003 beantragte der Antragsteller dann den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Antragsteller seit Kenntnis der Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00adformen, welche nach seiner Auffassung die Verf\u00fcgungs\u00adgebrauchsmuster verletzen sollen, sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung in dem vorliegenden Umfang Zeit gelassen hat. Der Antragsteller wurde hierauf mit Beschluss vom 24. Juli 2003 hingewiesen. Der pauschale Hinweis auf den Sitz des Antragstellers im Ausland stellt keine durchgreifende Begr\u00fcndung dar, da gerade in der heutigen Zeit auf Grund der vorhandenen Telekommunikations\u00adm\u00f6glichkeiten eine Korrespondenz ohne weitere Zeitverz\u00f6gerung erfolgen kann. Auch das Problem der \u00dcbersetzung des Schriftverkehrs greift nicht durch, da nicht ersichtlich ist, was dem Antragsteller \u00fcbersetzt werden musste. Denn entsprechenden Schriftverkehr, der zwischen den Parteien gef\u00fchrt worden sein k\u00f6nnte, hat der Antragsteller nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>Ungeachtet des Fehlens eines Verf\u00fcgungsgrundes ist jedoch auch ein Verf\u00fcgungsanspruch nicht schl\u00fcssig dargetan und glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller ist trotz Hinweises der Kammer seinen Darlegungspflichten im Hinblick auf die Verletzung der beiden Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nachgekommen. Er wurde darauf hingewiesen, dass es sich zur Darlegung eines Verletzungstatbestand empfiehlt, zun\u00e4chst eine Merkmalsanalyse des geltend gemachten Schutzanspruches zu fertigen und sodann das Vorliegen eines jeden Merkmals bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform substantiiert darzutun. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Er hat in seinem Schriftsatz vom 11. September 2003 lediglich Photographien angegriffener Ausf\u00fchrungsformen vorlegt und die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Ausgestaltung der von dem Antragsteller hergestellten und vertriebenen Wechselrahmen verglichen. Dies gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des Verletzungs\u00adtatbestandes.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller sich mit Schriftsatz vom 11. September 2003 auch gegen einen Versto\u00df wettbewerbsrechtlicher Vorschriften wendet, kann er hiermit nicht durchdringen. Die Aktivlegitimation des Antragstellers besteht nicht. Denn nicht der Antragsteller ist f\u00fcr die Herstellung der in Anlage Ast 6a bis c vorgelegten Wechselrahmen verantwortlich, sondern die Vb Inc. Der Antragsteller hat zwar in seiner Antragsschrift vom 22. Juli 2003 pauschal behauptet, dass er der Hersteller der Wechselrahmen sei. Auf den Verpackungen der vorgelegten Wechselrahmen wird jedoch die Vb Inc. genannt. Leistungsschutz kann jedoch bei der \u00dcbernahme einer Herstellerleistung grunds\u00e4tzlich nur vom Hersteller in Anspruch genommen werden (BGH GRUR 1994, 630, 634 \u2013 Cartier-Armreif).<\/p>\n<p>Auch gen\u00fcgt f\u00fcr die Darlegung eines wettbewerblichen Versto\u00dfes nicht der pauschale Hinweis, dass, da sich die Antragsgegnerin in der Formgebung der Wechselrahmen und bei der Gestaltung der Verpackung an die Produkte des Antragstellers anlehne, ein sklavischer Nachbau und damit eine Wettbewerbsverletzung vorliege. Denn Gegenstand des den Immaterial\u00adg\u00fcterrechtsschutz erg\u00e4nzenden Wettbewerbsschutzes sind nur Erzeugnisse von einer gewissen wettbewerblichen Eigenart. Nur derartige Leistungs\u00adergebnisse sind schutzw\u00fcrdig. Allerweltserzeugnisse, deren Herkunft und Besonderheiten den interessierten Verkehrskreisen gleichg\u00fcltig sind und die demgem\u00e4\u00df und die demgem\u00e4\u00df unter den wettbewerbsrechtlich relevanten Gesichtspunkten der Herkunftst\u00e4uschung, Rufausnutzung und Behinderung keine Rolle spielen, sind einem erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht zug\u00e4nglich (BGH GRUR 1957, 37, 38 \u2013 Uhren\u00adrohr\u00adwerke; GRUR 1968, 698, 702 \u2013 Rekordspritzen; GRUR 1988, 385, 386 \u2013 W\u00e4sche-Kennzeichnungsb\u00e4nder; K\u00f6hler\/Piper, UWG, 3. Aufl. \u00a7 1 Rdnr. 602 m.w.N.). Die f\u00fcr den Wettbewerbsschutz danach erforderliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen. Diese entsprechende wettbewerbliche Eigenart hat der Antragsteller nicht dargetan. Entsprechend unbestimmt ist auch der Unterlassungsantrag formuliert.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 400.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nN<br \/>\nL2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 180 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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