{"id":3492,"date":"2003-10-28T17:00:06","date_gmt":"2003-10-28T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3492"},"modified":"2016-04-28T08:43:55","modified_gmt":"2016-04-28T08:43:55","slug":"4a-o-2403-katheter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3492","title":{"rendered":"4a O 24\/03 &#8211; Katheter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 179<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 24\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>(1) Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>(2) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>(3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 580 845 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt der GB an.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde \u2013 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 10.02.1992 \u2013 am 09.02.1993 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 02.02.1994. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 11.11.1998 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch.<\/p>\n<p>Die ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung des allein von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspruchs 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eIntravaskul\u00e4rer \u201e\u00fcber-den-Draht\u201c-Katheter (20) versehen mit:<\/p>\n<p>einem Hauptschaftsegment (22), das von einer R\u00f6hre bestimmt ist und ein poximales Ende (28) sowie ein distales Ende (30) aufweist;<\/p>\n<p>einem Ballon (26), der mit einem F\u00fchrungsdrahtlumen (52) versehen ist, welches sich von einem F\u00fchrungsdrahtlumeneinlass (22), der proximal des Ballons vorgesehen und distal in dem Abstand von dem distalen Ende (34) des Hauptschaftsegments (22) angeordnet ist, bis zu einem F\u00fchrungsdrahtlumenauslass (94) erstreckt, der distal von dem Ballon angeordnet ist, wobei der F\u00fchrungsdrahtlumeneinlass (22&#8242;) und der F\u00fchrungsdrahtlumenauslass (94) von dem Katheter nach au\u00dfen f\u00fchren;<\/p>\n<p>einem das distale Ende des Hauptschaftsegments und den Ballon verbindenden distalen Schaftsegment (23, 24);<\/p>\n<p>einem durch das Hauptschaftsegment und das distale Schaftsegment bestimmten Inflationslumen (62, 82), um dem Ballon einen Inflationsdruck zuzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>ein flexibles \u00dcbergangsst\u00fcck, welches einen soliden Kerndraht (25) aufweist, der an dem Hauptschaftsegment (22) angebracht ist und sich linear in das distale Schaftsegment (23, 24) erstreckt, wobei der Kerndraht nicht so steif wie das Hauptschaftsegment ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 die Seitenansicht einer bevorzugten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform eines Ballondilationskatheters mit einem distalen F\u00fchrungsdrahtlumen und einem F\u00fchrungsdraht, in Figur 2 einen L\u00e4ngsschnitt des poximalen Endes des Ballondilationskatheters aus Figur 1, in Figur 3 einen L\u00e4ngsschnitt des distalen Endes des Ballondilationskatheters in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab, in Figur 5 einen L\u00e4ngsschnitt eines Teils des Ballondilationskatheters aus Figur 1, in Figur 6 eine Seitenansicht einer bevorzugten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungform des \u00dcbergangsteils und in Figur 7 einen Querschnitt entlang der Linie 7-7 aus Figur 6.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein in Israel ans\u00e4ssiges Unternehmen, stellt her und vertreibt Stent und Stentzuf\u00fchrungssysteme, unter der Bezeichnung \u201eNIRflex\u201c und \u201eNIRflex-Royal\u201c. Betreffend dieses Stentzuf\u00fchrungssystems hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 eine englischsprachige sowie als Anlage K 19 den deutschsprachigen Teil einer mehrsprachigen Gebrauchsanweisung der Beklagten vorlegt. Auf der ersten Seite der letztgenannten Anlage findet sich ein die Beklagte benennender Herstellervermerk sowie ein Hinweis auf die KO GmbH aus M\u00fcnster als bevollm\u00e4chtigtem Vertreter (&#8222;Authorized Representative\u201c). Aus dem von der Kl\u00e4gerin in Ablichtung als Anlage K 18 vorgelegten Postversendungsvermerk ist gleichfalls die KO GmbH als \u201eAuthorized European Representative\u201c erw\u00e4hnt. Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem als Anlage K 15 einen Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten betreffend das in Rede stehende Stentzuf\u00fchrungssystem und als Anlage K 17 einen von JS erstellte Sammlung von Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingereicht. Die letztgenannte Zeichnungsammlung wird zur Veranschaulichung nachfolgend wiedergegeben. Au\u00dferdem wird nachfolgend eine als Anlage L 3 von der Beklagten eingereichte Zeichnungssammlung der Kl\u00e4gerin betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Diese Zeichnungssammlung, die gegen\u00fcber der Anlage K 17 um die Figur 4 erweitert ist, hat urspr\u00fcnglich die Kl\u00e4gerin in einem Patentverletzungsverfahren vorgelegt, dass zwischen den Parteien in den Niederlanden gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter dem 11.09.2003 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in den Stentzuf\u00fchrungssystemen \u201eNIRflex\u201c eine Verwirklichung von Patentanspruch 1 des Klagepatents teils mit wortlautgem\u00e4\u00dfen und teils mit jedenfalls \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>intravaskul\u00e4re \u201e\u00dcber-den-Draht\u201c-Katheter versehen mit einem Hauptschaftsegment, das von einer R\u00f6hre bestimmt ist und ein proximales Ende sowie ein distales Ende aufweist; einen Ballon, der mit einem F\u00fchrungsdrahtlumen versehen ist, welches sich von einem F\u00fchrungsdrahtlumeneinlass des proximal des Ballons vorgesehen und distal in Abstand von dem distalen Ende des Hauptschaftsegments angeordnet ist, bis zu einem F\u00fchrungsdrahtlumenauslass erstreckt, der distal von dem Ballon angeordnet ist, wobei der F\u00fchrungsdrahtlumeneinlass und der F\u00fchrungsdrahtlumenauslass von dem Katheter nach au\u00dfen f\u00fchren; einem das distale Ende des Hauptschaftsegments und den Ballon verbindenden distalen Schaftsegment; einem durch das Hautschaftsegment und das distale Schaftsegment bestimmten Inflationslumen, um den Ballon einen Inflationsdruck zuzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>die Vorrichtung ein flexibles \u00dcbergangsteil aufweist, welches einen soliden Kerndraht aufweist, der an dem distalen Schaftsegment angebracht ist und sich linear in das distale Schaftsegment erstreckt, wobei der Kerndraht nicht so steif wie das Hauptschaftsegment ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.1998 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. bezeichneten, seit dem 11. Dezember 1998 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet ihre Passivlegitimation; sie habe im Inland keine Benutzungshandlungen begangen. Die beanstandete Ausf\u00fchrungsform falle auch nicht unter die Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber keinen soliden Kerndraht, der sich linear in das diskale Schaftsegment erstrecke. Die Anbringung des Drahtes an eine flexible \u00dcbergangswandung, die ihrerseits am Hauptschaftssegment befestigt sei, stelle auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung des Erfindung dar, soweit diese vorsehe, dass der solide Kerndraht an dem Hauptschaftsegment angebracht sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte nimmt zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages auf die als Anlage L 7 vorgelegte Nichtigkeitsklage Bezug.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen intravaskul\u00e4ren Katheter. Intravaskul\u00e4re Katheter, beispielsweise Dilatations-Ballonkatheter, dienen der Behandlung verschiedener Arten von Gef\u00e4\u00dferkrankungen, insbesondere von Stenosen in Herzkranzgef\u00e4\u00dfen. Dabei soll durch Aufweitung des Lumens (des Hohlraum) der betroffenen Arterie wieder ein akzeptabler Blutstrom durch die Arterie erm\u00f6glicht werden<\/p>\n<p>Ein Katheter sollte &#8211; so wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt &#8211; \u00fcber mehrere physikalische Eigenschaften verf\u00fcgen. Profil und Schaftgr\u00f6\u00dfe sollten m\u00f6glichst klein sein, damit der Katheter nicht nur eine sehr enge Stenose erreichen, sondern auch durchqueren kann. Zudem sollte der Katheter \u201enachlauff\u00e4hig\u201c sein, worunter das Verm\u00f6gen des Katheters verstanden wird, sich zu biegen und sich durch das Gef\u00e4\u00dfsystem hindurch vorzubewegen. Au\u00dferdem sollte der Katheter \u201evorschiebbar\u201c sein. Damit ist die \u00dcbertragung von L\u00e4ngskr\u00e4ften entlang des Katheters von seinem proximalen zu seinem distalen Ende gemeint.<\/p>\n<p>Zwei allgemein verwendete Arten von Dilatationskathetern werden als \u201e\u00dcber-den-Draht\u201c-Katheter und als \u201eNicht-\u00fcber-den-Draht\u201c-Katheter bezeichnet. Als ein Beispiel f\u00fcr einen \u201eNicht-\u00fcber-den-Draht\u201c-Katheter wird in der Klagepatentschrift auf die GB-A-2 208 607 Bezug genommen. Diese Druckschrift offenbart einen Festdrahtkatheter mit einem proximalen Schaftsegment und einem distalen Schaftsegment, das einen Dilatationsballon tr\u00e4gt. Zu dem distalen Segment geh\u00f6rt ein lang gestreckter St\u00fctzdraht, der mit dem proximalen Segment verbunden ist und \u00fcber dieses in distaler Richtung hinausreicht. Der St\u00fctzdraht ist mit dem proximalen Segment \u00fcber ein kurzes \u00dcbergangsrohr verbunden, das aus Subkutanrohrmaterial hergestellt ist. Um den Ballon aufweiten zu k\u00f6nnen, ist das \u00dcbergangsrohr mit zwei L\u00e4ngsschlitzen versehen, welche den Innenraum des proximalen Schaftsegments mit dem Innenraum des distalen Segments verbinden. Der St\u00fctzdraht erstreckt sich frei durch den Ballon hindurch, dessen distales Ende an einer Schraubenfeder angebracht ist, die ihrerseits an dem St\u00fctzdraht befestigt ist. Zur weiteren Erl\u00e4uterung wird nachfolgend die Figur 5 der genannten britischen Druckschrift wiedergegeben:<\/p>\n<p>Ein \u201e\u00dcber-den-Draht&#8220;-Katheter ist ein Katheter, bei dem ein gesondertes F\u00fchrungsdrahtlumen in dem Katheter vorgesehen ist, so dass ein F\u00fchrungsdraht benutzt werden kann, um den Weg \u00fcber die Stenosen hindurch vorzugeben. Der Dialationskatheter kann dann \u00fcber den F\u00fchrungsdraht vorgeschoben werden, bis sich der auf dem Katheter befindliche Ballon innerhalb der Stenose befindet. In der Klagepatentschrift wird auf die WO-A 9 200 775 verwiesen, die einen Katheter mit einem mehrlumigen Schaft offenbart, der mit einem gro\u00dfen, sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Katheters erstreckenden Hauptlumen versehen ist, durch den ein Kerndraht hindurchlaufen und durch den ein Kontrastmedium zugef\u00fchrt werden kann, um einen Ballon aufzuweiten, der nahe dem distalen Ende des Katheterschafts angebracht ist. Der Mehrlumenschaft ist ferner mit einem kleinen Volumen zum Aufweiten einer aufweitbaren Dichtung ausgestattet, die sich innerhalb der distalen Spitze des Katheterschaftes befinden. Durch Aufweiten der aufweitbaren Dichtung kann ein Kerndraht blockiert werden, so dass der Katheter wie ein Festdrahtkatheter arbeitet. Im entleerten Zustand der aufweitbaren Dichtung wirkt der Katheter als halb bewegbarer Katheter, so dass bei an Ort und Stelle verbleibendem Kerndraht der Katheterschaft von dem Kerndraht vollst\u00e4ndig abgenommen werden kann. F\u00fcr diesen Zweck muss die L\u00e4nge des Kerndrahtes mindestens das Doppelte der L\u00e4nge des Katheterschaftes betragen.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird weiterhin ausgef\u00fchrt, dass sich bei einigen &#8222;\u00dcber-den-Draht&#8220;-Kathetern das F\u00fchrungslumen nicht \u00fcber die volle L\u00e4nge des Katheters erstreckt. Bei einem solchen Katheter reicht das F\u00fchrungsdrahtlumen nur von dem distalen Ende des Ballons bis zu einer Stelle die proximal des Ballons, aber distal des proximalen Endes des Katheters liegt. Von solchen Kathetern mit verk\u00fcrztem F\u00fchrungsdrahtlumen wird gesagt, dass sie leichter auszutauschen sind als Katheter, bei denen sich das F\u00fchrungsdrahtlumen \u00fcber die volle L\u00e4nge des Katheters erstreckt.<\/p>\n<p>Einige der Dilatationskatheters mit verk\u00fcrztem F\u00fchrungsdrahtlumen haben \u2013 so ist der Klagepatentschrift weiter zu entnehmen \u2013 ein relativ flexibles Kunststoffdesign. Da das distale Ende des F\u00fchrungsdrahtes aus dem Katheter nahe dem distalen Ende des Schaftsegments austritt, kann der F\u00fchrungsdraht zur Vorschiebbarkeit des Hauptteils des Schaftsegments nicht beitragen. Das proximale Schaftsegment solcher Katheter hat daher eine niedrige Knickfestigkeit. Bei einer derartigen Konfiguration haben der Katheterschaft und der Teil des F\u00fchrungsdrahtes, der au\u00dferhalb des F\u00fchrungsdrahtlumens verl\u00e4uft, die Tendenz, sich voneinander in Richtung auf gegen\u00fcberliegende W\u00e4nde der Arterie zu entfernen, wenn der Katheter vorgeschoben oder zur\u00fcckgezogen wird. Schaft und F\u00fchrungsdraht neigen also dazu, sich aufzuspreizen, sich zu biegen und zu beulen, was zu Abrieb in der Innenwandung der Arterie f\u00fchren kann und die Vorschiebbarkeit und Nachlauff\u00e4higkeit des Katheters negativ beeinflusst.<\/p>\n<p>Um diese Nachteile zu vermeiden, sind Katheter entwickelt worden, bei denen ein gro\u00dfer Teil des proximalen Katheterschaftes aus einem Metallrohr gefertigt ist, das allgemein als Hyporohr bezeichnet wird. Eine solche Konstruktion f\u00fchrt zur gew\u00fcnschten Vorschiebbarkeit bei relativ kleinem Au\u00dfendurchmesser und schlankem Profil.<\/p>\n<p>Bei einem solchen Hyporohr-Design liegt \u2013 so wird in der Klagepatentschrift erl\u00e4utert \u2013 die Stelle des F\u00fchrungsdrahteinlasses nicht immer an einem Ort, welcher der w\u00fcnschenswerte ist. Befindet sich der F\u00fchrungseinlass benachbart im distalen Ende des Hyporohrs, wird entweder das flexible Kunststoffschaftsegment relativ kurz oder das F\u00fchrungsdrahtlumen relativ lang. Zudem ist das Hyporohr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steif, w\u00e4hrend des Kunststoffsegment verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig flexibel ist. Der Teil des Kunststoffschaftsegments, durch den sich der F\u00fchrungsdraht hindurch erstreckt, wird gleichfalls relativ steif, wenn sich der F\u00fchrungsdraht an Ort und Stelle befindet (im Vergleich zu dem Teil des Kunststoffsegments, durch den der F\u00fchrungsdraht nicht hindurch reicht). Wenn daher der F\u00fchrungsdrahteinlass distal von dem distalen Ende des Hyporohres gelegt wird, entsteht ein relativ flexibler Abschnitt zwischen zwei relativ steifen Abschnitten. Eine solche Konfiguration zeigt eine Tendenz zum Ausbiegen oder \u2013beulen in dem relativ flexiblen Bereich, wenn versucht wird, den Katheter durch das Gef\u00e4\u00dfsystem hindurch vorzubewegen. Das Ansprechverhalten des Katheters wird daher wesentlich beeintr\u00e4chtigt. Der Katheter kann ferner dazu neigen, in dem Abschnitt zwischen den beiden relativ steifen Abschnitten zu knicken. Ein solches Knicken h\u00e4tte die unerw\u00fcnschte Tendenz, das Aufweitlumen zu verschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher das Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen \u00fcber den Drahtkatheter mit kurzem F\u00fchrungsdrahtlumen bereitzustellen, der verbesserte Vorschiebbarkeit und Nachlauff\u00e4higkeit hat.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>(1) Intravaskul\u00e4rer \u201e\u00dcber-den-Draht-\u201cKatheter 20 mit<\/p>\n<p>&#8211; einem Hauptschaftsegment 22<\/p>\n<p>&#8211; einem Ballon 26<\/p>\n<p>&#8211; einem distalen Schaftsegment 23, 24<\/p>\n<p>&#8211; einem Inflationslumen<\/p>\n<p>&#8211; einem flexiblen \u00dcbergangsst\u00fcck 25<\/p>\n<p>(2) Das Hauptschaftsegment 22<\/p>\n<p>&#8211; ist von einer R\u00f6hre bestimmt,<\/p>\n<p>&#8211; weist ein proximales Ende 28 auf und<\/p>\n<p>&#8211; weist ein distales Ende 30 auf.<\/p>\n<p>(3) Der Ballon ist mit einem F\u00fchrungsdrahtlumen 52 versehen.<\/p>\n<p>(4) Das F\u00fchrungsdratlumen 52 erstreckt sich von einem F\u00fchrungsdrahtlumeneinlass 22 bis zu einem F\u00fchrungsdratlumenauslass 94.<\/p>\n<p>(5) Der F\u00fchrungsdratlumeneinlass 22 ist<\/p>\n<p>&#8211; proximal des Ballons vorgesehen und<\/p>\n<p>&#8211; distal in Abstand von einem distalen Ende 34 des Hauptschaftsegments 22 angeordnet.<\/p>\n<p>(6) Der F\u00fchrungsdrahtlumenauslass 94 ist distal von dem Ballon angeordnet.<\/p>\n<p>(7) Der F\u00fchrungsdrahtlumeneinlass 22&#8242; und der F\u00fchrungsdrahtlumenauslass 94 f\u00fchren von dem Katheter nach au\u00dfen.<\/p>\n<p>(8) Das distale Schaftsegment 23, 24 verbindet das distale Ende des Hauptschaftsegments 22 und den Ballon 26.<\/p>\n<p>(9) Das Inflationslumen 62, 82 ist durch das Hauptschaftsegment 22 und das distale Schaftsegment 23, 24 bestimmt, um dem Ballon einen Inflationsdruck zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(10) Das flexible \u00dcbergangst\u00fcck weist einen soliden Kerndraht 25 auf.<\/p>\n<p>(11) Der solide Kerndraht 25<\/p>\n<p>a) ist an dem Hauptschaftsegment 22 angebracht.<\/p>\n<p>b) erstreckt sich linear in das distale Schaftsegment 23, 24 und<\/p>\n<p>c) ist nicht so steif wie das Hauptschaftsegment 22.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zu den Vorteilen dieser Vorrichtung ausgef\u00fchrt, dass das \u00dcbergangsteil dem distalen Schaftsegment axiale Steifigkeit verleiht. Das \u00dcbergangsteil erlaube es, die proximale F\u00fchrungsdraht\u00f6ffnung in vorteilhafter Weise nach dem proximalen Ende des Ballons anzuordnen, w\u00e4hrend die Vorschiebbarkeit und Nachlauff\u00e4higkeit in dem flexiblen distalen Schaftsegment optimiert werde. Das \u00dcbergangsteil verhindere ein Knicken des Inflationslumens, zu dem es sonst aufgrund des abrupten \u00dcbergangs von dem relativ steifen Metallrohr zu dem relativ flexiblen distalen Schaftsegment kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht nicht der in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 11 a), das vorsieht, den soliden Kerndraht an dem Hauptschaftsegment anzuordnen.<\/p>\n<p>Der solide Kerndraht hat die Funktion die lineare Steifigkeit des distalen Schaftsegments zu erh\u00f6hen, in das er sich linear erstreckt (Merkmal 11 b) wobei der solide Kerndraht nicht so steif sein soll wie das Hauptschaftsegment (Merkmal 11 c). Damit grenzt sich die Lehre des Klagepatents von im Stand der Technik bekannten &#8222;\u00dcber-den-Draht-&#8222;Kathetern mit verk\u00fcrztem F\u00fchrungsdrahtlumen ab, die zwischen einem relativ steifen Hyporohr als Hauptschaftsegment und einem gleichfalls relativ steifen Teil des Kunststoffsegmentes, durch den sich der F\u00fchrungsdraht hindurch erstreckt, einen relativ flexiblen Bereich aufgewiesen haben. Dieser relativ flexible Bereich neigt in nachteilhafter Weise dazu, sich auszubiegen, sich auszubeulen oder zu knicken (vgl. Klagepatent, \u00dcbersetzung, Seite 4, Zeilen 3 ff.). Dem gegen\u00fcber wird dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen distalen Schaftsegment durch den soliden Kerndraht des \u00dcbergangsteils eine axiale Steifigkeit verliehen (Klagepatent, a.a.0., Seite 5, Zeile 5 f.), die allerdings \u2013 damit das \u00dcbergangsteil flexibel bleibt \u2013 nicht an die Steifigkeit des Hauptschaftsegments heranreichen darf (Merkmal 11 c). Das mit dem soliden Kerndraht versehene \u00dcbergangsteil erlaubt es nicht nur, die proximale F\u00fchrungsdrahtlumen\u00f6ffnung in vorteilhafter Weise nahe dem proximalen Ende des Ballon anzuordnen. Zudem wird die Vorschiebbarkeit und die Nachlauff\u00e4higkeit in dem flexiblen distalen Schaftsegment optimiert, und verhindert das versteifte \u00dcbergangsteil ein Knicken des Inflationslumens, zu dem es anderenfalls aufgrund des abrupten \u00dcbergangs von dem relativ flexiblen distalen Schaftsegment kommen k\u00f6nnte (vgl. Klagepatent, a.a.0., Seite 5, Zeilen 7 ff.).<\/p>\n<p>Durch die in Merkmal 11 a) vorgesehene Anbringung des soliden Kerndrahts an dem Hauptschaftsegment wird zun\u00e4chst eine sichere Verankerung des soliden Kerndrahts bewirkt. Dar\u00fcber hinaus wird erreicht, dass das flexible \u00dcbergangsst\u00fcck die angestrebte relative Versteifung bereits mit Beginn seines proximalen Endes aufweist. Durch die Anbringung des soliden Kerndrahts am Hauptschaftsegment ist ausgeschlossen, dass sich an das distale Ende des steifen Hauptschaftsegments zun\u00e4chst ein nicht drahtversteifter Teil des flexiblen \u00dcbergangst\u00fccks anschlie\u00dft, der aufgrund seiner uneingeschr\u00e4nkten Flexibilit\u00e4t die Tendenz hat, sich auszubiegen, sich auszubeulen oder zu knicken, so wie dies im Stand der Technik der Fall gewesen ist, erfindungsgem\u00e4\u00df jedoch vermieden werden soll.<\/p>\n<p>Aus der oben wiedergegebenen Anlage K 17 geht hervor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Kerndraht (25) aufweist, der an seinem proximalen Ende an einem von der Kl\u00e4gerin als St\u00fctzrohr bezeichneten, in der farbigen Anlage K 17 grau unterlegten Rohr angebracht ist. Dieses Rohr wiederum ist an dem distalen Ende des Hyporohres (22) angeordnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, der Wortlaut des Merkmal 11 a) schreibe nicht vor, dass der solide Kerndraht unmittelbar an dem Hauptschaftsegment angebracht sein m\u00fcsse. Zudem hat sie erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erw\u00e4gen gegeben, dass bereits in dem von ihr als St\u00fctzrohr bezeichneten Rohr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Hauptschaftsegment gesehen werden k\u00f6nne. Beide Argumente \u00fcberzeugen nicht. Nach den obigen Ausf\u00fchrungen soll durch die Anbringung des soliden Kerndrahts an dem Hauptschaftsegment ein nahtloser \u00dcbergang von dem steifen Hauptschaftsegment zu dem drahtverst\u00e4rkten flexiblen \u00dcbergangsst\u00fcck gew\u00e4hrleistet werden. Nach dem funktional verstandenen Wortlaut des Merkmals ist damit eine lediglich mittelbare Verbindung zwischen dem Hauptschaftsegment und dem soliden Kerndraht \u00fcber ein im Patentanspruch nicht erw\u00e4hntes und daher in seiner Steifigkeit v\u00f6llig unbestimmtes Zwischenbauteil \u2013 wie das von der Kl\u00e4gerin als St\u00fctzrohr bezeichnete Rohr \u2013 ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kann in dem St\u00fctzrohr aber auch weder \u2013 f\u00fcr sich genommen \u2013 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Hauptschaftsegment gesehen werden, noch ist dieses Teil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hauptschaftsegmentes. Mit dem Begriff des Hauptschaftsegmentes ist der proximale Teil des Katheterschaftes gemeint. Das deutet sich im Wortlaut der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bereits dadurch an, dass der Katheterschaft neben dem Hauptschaftsegment auf einem distalen Schaftsegment besteht. Das legt es nahe, in dem Hauptschaftsegment den proximalen Teil des Schaftes zu sehen. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann best\u00e4rkt, wenn er die Beschreibung zur Auslegung mit heranzieht. Daraus ergibt sich ebenfalls die proximale Anordnung des Hauptschaftsegmentes (vgl. Klagepatent, \u00dcbersetzung, Seite 6, Zeile 9 ff.; Seite 8, Zeile 8). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Hauptschaftsegment also \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin auch zun\u00e4chst allein vertreten \u2013 durch das Hyporohr (22) gebildet. Das sogenannte St\u00fctzrohr kann aber auch nicht als Teil des durch das Hyporohr gebildeten Hauptschaftsegments angesehen werden. Denn dies w\u00fcrde jedenfalls voraussetzen, dass das St\u00fctzrohr die gleiche Steifigkeit aufweist, wie das aus Metall gebildete Hyporohr (22). Das kann jedoch dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin nicht entnommen werden. Die Beklagte hat &#8211; wie sich auch teilweise aus der von der Kl\u00e4gerin in der Verhandlung \u00fcberreichten Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eJS-NIR Flex Dilivery System\u201c ergibt, vorgetragen, dass das St\u00fctzrohr aus 50 % Nylon und 50 % Pebax zusammen gesetzt sei und es sich dabei um ein flexibles Material handele. Damit ist anzunehmen, dass das St\u00fctzrohr jedenfalls nicht \u00fcber die Steifigkeit des aus Metall bestehenden Hyporohres verf\u00fcgt. Wird aber ber\u00fccksichtigt das gerade in der Steifigkeit des Hyporohres dessen Eignung als Hauptschaftsegment begr\u00fcndet ist (vgl. Klagepatent, \u00dcbersetzung, Seite 3, Zeilen 25 f.; Seite 8, Zeilen 7 f.), so kommt das St\u00fctzrohr als Teil des durch das Hyporohr gebildeten Hauptschaftsegmentes nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus geltend gemacht, dass jedenfalls eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 11 a vorliege. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Patentrechtliche \u00c4quivalenz setzt voraus, dass der Fachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Abhandlung aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, mit Hilfe seiner Fachkenntnis als f\u00fcr die L\u00f6sung der Erfindung gleichwirkend auffinden konnte (BGH GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierte Befestigung des soliden Kerndrahts (25) an dem grau markierten St\u00fctzrohr gleichwirkend mit der direkten Verbindung des Kerndrahtes am Hauptschaftsegment sei. Bereits die Verbindung des Kerndrahts mit dem St\u00fctzrohr sei f\u00fcr sich allein genommen geeignet, der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Festigkeit zu verleihen, weil es sich bei dem St\u00fctzrohr \u2013 wie der Name schon besage \u2013 nicht um eine flexible \u00dcbergangswandung handele, die nicht in der Lage sei, f\u00fcr die notwenige Festigkeit zu sorgen, sondern um ein Rohr, welches aus einem hinreichend festen Material gefertigt sei, so dass der Draht ein Beulen und Knicken des distalen Schaftendes verhindere.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die Steifigkeit in dem hier interessierenden Bereich zwischen dem Ende des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Hyporohres (22) an dem in der Anlage K 17 mit dem Bezugszeichen 30 bezeichneten Punkt und dem Beginn des Kerndrahtes (25) wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht durch das von der Kl\u00e4gerin als St\u00fctzrohr bezeichnete Rohr bestimmt, sondern durch eine nicht mehr r\u00f6hrenf\u00f6rmige Fortsetzung (Verj\u00fcngung) des Hyporohrs, die sich in der Detailzeichnung A der Anlage K 17 andeutet und in der Figur 4 der Anlage L 3 genauer wiedergegeben wird. Aus den genannten Zeichnungen geht hervor, dass das Hyporohr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem in der Anlage K 17 mit dem Bezugszeichen 30 bezeichneten Punkt aus als Verj\u00fcngung fortgef\u00fchrt ist, die durch eine Abschr\u00e4gung entsteht und die durch das distale Schaftsegment hindurch in den Ballon fortgesetzt wird. Hinsichtlich dieser Verj\u00fcngung hat die Kl\u00e4gerin in einem niederl\u00e4ndischen Verletzungsverfahren vorgetragen, dass die Anwesenheit des weggeschnittenen Bereichs dem Katheter die Steifigkeit in der Lage verleiht, dass zwischen der Steifigkeit des ersten Schaftsegments (die metallische R\u00f6hre) und der Steifigkeit des zweiten Schaftbereichs (die Plastikr\u00f6hre) liegt. Dass diese Verj\u00fcngung des Hyporohres (22) die Steifigkeit jedenfalls in dem hier interessierenden Bereich zwischen dem Ende des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils des Hyporohres und dem Beginn des Kerndrahtes (25) ma\u00dfgeblich bestimmt, ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass das verj\u00fcngte Ende des Hyporohres aus Metall besteht, w\u00e4hrend sich das St\u00fctzrohr aus 50 % Nylon und 50 % Pebax zusammen setzt. Dass das St\u00fctzrohr die gleiche oder eine h\u00f6here Steifigkeit als die aus Metall bestehende Verj\u00fcngung des Hyporohres aufweist, hat die Kl\u00e4gerin auch nicht behauptet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann auch dem Argument der Kl\u00e4gerin nicht beigetreten werden, dass das St\u00fctzrohr seine Stabilit\u00e4t und Festigkeit dadurch erhalte, dass diese parallel zu dem sich verj\u00fcngenden Hyporohr verlaufe und mit diesem verbunden sei, so dass derart die Steifigkeit des Hyporohres sich mittelbar auch auf die flexible \u00dcbergangswandung \u00fcbertrage und der Kerndraht so stabil angebracht sei, dass er seine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe erf\u00fcllen k\u00f6nne. Denn auch bei dieser Sichtweise ist es die Verj\u00fcngung des Hyporohres, die die Steifigkeit des St\u00fctzrohres bestimmt.<\/p>\n<p>Nach alledem kann &#8211; entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin \u2013 in dem St\u00fctzrohr, das mit dem Hauptschaftsegment (Hyporohr) (22) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbunden und an dem der Kerndraht (25) angebracht ist, kein \u00e4quivalentes Mittel zu der wortlautgem\u00e4\u00df vorgesehenen Anbringung des soliden Kerndrahtes an dem Hauptschaftsegment gesehen werden. Denn die Steifigkeit in dem Bereich zwischen Hauptschaftsegment und Kerndraht wird durch das sich distal verj\u00fcngende Ende des Hyporohres (22) bestimmt.<\/p>\n<p>In dem sich distal verj\u00fcngende Ende des Hyporohrs kann aber auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 11 b) gesehen werden, weil jedenfalls nicht dargetan ist, dass die Steifigkeit im distalen Schaftsegment geringer ist, als im Hauptschaftsegment, Merkmal 11 c).<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist der Darlegung der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen, aufgrund welcher am Sinngehalt der Erfindung ausgerichteter \u00dcberlegung der Fachmann zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem \u00dcbergangsbereich zwischen Hauptschaftsegment und Kerndraht verwirklichten Ausgestattung gelangen konnte. Zwar offenbart die in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnte GB-A 2 208 697 einen &#8222;Nicht-\u00fcber-den-Draht-&#8222;Katheter, bei dem der St\u00fctzdraht mit proximalen Ende \u00fcber ein kurzes \u00dcbergangsrohr verbunden ist, das aus Subkutanrohrmaterial hergestellt ist (Klagepatent, \u00dcbersetzung Seite 2, Zeilen 7 ff.; vgl. auch Anlage L 1, Figur 5 [oben wiedergegeben] und Anlage L 2). Dass der Fachmann aber in Kenntnis dieser Textstelle auf die Idee kommt, bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen &#8222;\u00dcber-den-Draht-Katheter den soliden Kerndraht des flexiblen \u00dcbergangsst\u00fccks nicht am Hauptschaftsegment, sondern an einem aus 50 % Nylon und 50 % PEBAX bestehenden St\u00fctzrohr anzubringen und dar\u00fcber hinaus das aus einem Hyporohr bestehende Hauptschaftsegment mit einer Verj\u00fcngung zu versehen, die sich durch das distale Schaftsegment erstreckt, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 3.000.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 179 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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