{"id":3490,"date":"2003-05-13T17:00:05","date_gmt":"2003-05-13T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3490"},"modified":"2016-06-14T14:38:13","modified_gmt":"2016-06-14T14:38:13","slug":"4a-o-23402-schmiermittel-fuer-die-zuege-von-posaunen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3490","title":{"rendered":"4a O 234\/02 &#8211; Schmiermittel f\u00fcr die Z\u00fcge von Posaunen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 178<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2003, Az. 4a O 234\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5640\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 62\/03<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schmiermittel zur Verwendung f\u00fcr die Z\u00fcge von Posaunen oder \u00e4hnlichen Musikinstrumenten herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welches die Komponenten Silicon\u00f6l und w\u00e4ssrige Seifenl\u00f6sung enth\u00e4lt, wobei diese Komponenten in Form einer Emulsion zur Wirkung gelangen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juli 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen sowie der Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundes\u00adrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be\u00adstehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum des Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13. Juli 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo\u00adbei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun\u00addes\u00adrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be\u00adste\u00adhen\u00adden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 35.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patentes 40 12 915 (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent), welches am 23. April 1990 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 13. Juni 1991. Aus diesem Schutzrecht nimmt der Kl\u00e4ger den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadens\u00adersatzfeststellung und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Schmiermittel f\u00fcr die Z\u00fcge von Posaunen oder \u00e4hnlichen Musikinstrumenten.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgen\u00adden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSchmiermittel f\u00fcr die Z\u00fcge von Posaunen oder \u00e4hnlichen Musikinstrumenten, dadurch gekennzeichnet, dass es aus zwei Komponenten<\/p>\n<p>a) Silicon\u00f6l und<\/p>\n<p>b) w\u00e4ssrige Seifenlauge besteht, die in der angegebenen Reihen\u00adfolge auf den entsprechenden Zug aufgebracht worden sind.\u201c<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt ein Schmiermittel f\u00fcr Posaunen und \u00e4hnliche Musikinstrumente. Der Kl\u00e4ger hat eine Probe des streitgegen\u00adst\u00e4ndlichen Schmiermittels in dem Chemischen Laboratorium Dr. R. F\u00fclling untersuchen lassen. Danach handelt es sich bei dem Schmiermittel des Beklagten um eine Silicon\u00f6lemulsion, die zu mehr als 90 % aus Wasser besteht. Weiterhin enth\u00e4lt das Schmiermittel ca. 3,1 % Polydimethylsiloxan (= Silicon\u00f6l) und Paraffin\u00f6l. Die weiteren Bestandteile sind zwischen den Parteien streitig. Wegen des weiteren Ergebnisses der Untersuchung wird auf den als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereichten Untersuchungsbericht verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sein Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletze. Bei dem Patentanspruch handle es sich um einen product-by-process-Anspruch, was zur Folge habe, dass es nicht auf den Herstellungsweg des Schmiermittels ankomme. Es sie nur wesentlich, dass eine Silicon\u00f6lemulsion entstehe, so wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sei. Auch sei das Klagepatent hinsichtlich seiner Zusammensetzung nicht abschlie\u00dfend, so dass in der Emulsion auch weitere Bestandteile enthalten sein d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Hilfsweise berufe er sich auf eine \u00e4quivalente Verletzung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Den Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Schmiermittel f\u00fcr die Z\u00fcge von Posaunen oder \u00e4hnlichen Musikinstrumenten herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>welches die Komponenten Silicon\u00f6l und w\u00e4ssrige Seifenlauge enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>Schmiermittel zur Verwendung f\u00fcr die Z\u00fcge von Posaunen oder \u00e4hnlichen Musikinstrumenten herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welches die Komponenten Silicon\u00f6l und w\u00e4ssrige Seifenl\u00f6sung enth\u00e4lt, wobei diese Komponenten in Form einer Emulsion zur Wirkung gelangen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juli 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen sowie der Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum des Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13. Juli 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Es handle sich bei dem Patentanspruch 1 nicht um einen product-by-process-Anspruch, so dass die Reihenfolge der Herstellung des Schmiermittels f\u00fcr die Verwirklichung des Klagepatentes relevant sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungs\u00adform werde auch nicht \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 gem\u00e4\u00df dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt. Eine \u00e4quivalente Verletzung scheide mangels Auffindbarkeit des L\u00f6sungsmittels aus. Selbst wenn eine \u00e4quivalente Benutzung vorliege, st\u00fcnde einer solchen die Einrede des freien Standes der Technik entgegen. Die britische Patentanmeldung 2 087 914 (Anlage B 2) offenbare s\u00e4mtliche Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent rechtswidrig Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Schmiermittel f\u00fcr die Z\u00fcge von Posaunen oder \u00e4hnlichen Musikinstrumenten.<\/p>\n<p>Um eine einwandfreie Gleitbewegung der Posaunenz\u00fcge zu erreichen, m\u00fcssen diese \u2013 so die Klagepatentschrift in ihrer allgemeinen Beschreibung \u2013 geschmiert werden. F\u00fcr diesen Zweck hat man bisher Fettpr\u00e4parate, beispielsweise auf Vaseline-Basis, verwendet. Diese Schmiermittel haben jedoch verschiedene Nachteile. So besteht die Gefahr, dass sich am Zug Fettnester bilden, die ein einwandfreies Laufen des Zuges behindern. Dar\u00fcber hinaus bleibt die Schmierf\u00e4higkeit nur \u00fcber einen relativ kurzen Zeitraum erhalten, so dass der sich bildende Schmierfilm h\u00e4ufig erneuert werden muss. Schlie\u00dflich besteht auch die Gefahr, dass ein derartiger Schmierfilm bei Nichtgebrauch der Posaune relativ rasch h\u00e4rtet, so dass aufwendige Reinigungsarbeiten in relativ kurzen Zeitspannen erforderlich sind.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Schmiermittel der ange\u00adge\u00adbenen Art zu schaffen, das im aufgetragenen Zustand eine besonders lange Schmierf\u00e4higkeit besitzt und nicht zur Nesterbildung neigt.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in Patentanspruch 1 ein Schmiermittel mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Schmiermittel f\u00fcr die Z\u00fcge von Posaunen oder \u00e4hnlichen Musikinstrumenten;<\/p>\n<p>2. das Schmiermittel besteht aus zwei Komponenten;<\/p>\n<p>3. die Komponenten sind folgende:<\/p>\n<p>a) die erste Komponente ist Silicon\u00f6l;<\/p>\n<p>b) die zweite Komponente ist eine w\u00e4ssrige Seifenlauge;<\/p>\n<p>4. die zwei Komponenten sind in der angegebenen Reihenfolge auf den entsprechenden Zug aufgebracht worden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent. Zwischen den Parteien unstreitig verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 1 des Klagepatentes, wonach es sich um ein Schmiermittel f\u00fcr die Z\u00fcge von Posaunen oder \u00e4hnlichen Musikinstrumenten handelt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den weiteren Merkmalen 2 bis 4 des Anspruchs 1 des Klagepatentes Gebrauch. Merkmal 4 sieht vor, dass die in Merkmal 3 genannten beiden Komponenten des Schmiermittels, aus welchen das Schmiermittel nach Merkmal 2 bestehen soll, Silicon\u00f6l und w\u00e4ssrige Seifenl\u00f6sung, in der angegebenen Reihenfolge auf den Zug aufgebracht werden. Merkmal 4 ist mithin insofern als Verfahrensmerkmal formuliert, als darin die Reihenfolge der Aufbringung der in Merkmal 3 genannten Komponenten, aus denen das Schmiermittel bestehen soll, bestimmt ist. Der Fachmann entnimmt diesem Merkmal nur eine Anordnung f\u00fcr eine Art von \u201eSchichtaufbau\u201c \u2013 zwei reine Schichten liegen wegen des teilweisen Abperlens der w\u00e4ssrigen Seifenl\u00f6sung nicht vor \u2013 der beiden Komponenten auf dem Zug. Da zun\u00e4chst ein Auftragen des Silicon\u00f6ls erfolgt, ist diese Schicht zuunterst angeordnet, die w\u00e4ssrige Seifenl\u00f6sung dar\u00fcber. Diese Art von Schichtaufbau auf dem Zug einer Posaune oder eines \u00e4hnlichen Musikinstruments stellt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schmiermittel nach der in Patentanspruch 1 beschriebenen Lehre des Klagepatentes dar. Denn entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kann dem f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs nach \u00a7 14 PatG ma\u00dfgeblichen Anspruch 1 ein weiteres Merkmal des Inhalts, dass die beiden Komponenten durch Zugbewegungen oder in sonstiger Weise in eine andere Form, insbesondere Emulsion, \u00fcberf\u00fchrt werden, nicht entnommen werden. Hierf\u00fcr spricht auch die Beschreibung des Klagepatentes, in welcher mehrfach auf die vorgegebene Reihenfolge hingewiesen wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 34 bis 38; Zeile 52 bis 62, Zeile 65 bis Umbruch Spalte 2 Zeile 2). Insofern kommt es auf die Frage, ob es sich bei dem Patentanspruch um einen sogenannten product-by-process-Anspruch handelt, nicht an. Denn ein product-by-process-Anspruch ist ein Anspruch f\u00fcr ein Erzeugnis, das durch das Verfahren seiner Herstellung gekennzeichnet wird. Dieser Anspruch ist unabh\u00e4ngig davon, dass er sich auf ein Verfahren bezieht, ein Erzeugnis\u00adanspruch. Das durch einen solchen product-by-process-Anspruch definierte Erzeugnis genie\u00dft absoluten Schutz. Das Verfahren dient lediglich der Definition des Erzeugnisses, schr\u00e4nkt aber nicht den Schutzbereich auf die Erzeugnisse ein, die durch das im Anspruch angegebene Verfahren hergestellt werden (vgl. dazu: BGH, GRUR 2001, 1129, 1133 \u2013 zipfelfreies Stahlband; Kammer, Entsch. 1996, 65, 68; Schulte, PatG, \u00a7 34 Rdnr. 124 ff.). Eine solche Verfahrensbeschreibung ist vorliegend jedoch nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Gegen einen product-by-process-Anspruch spricht zudem, dass ein Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne weiteres erkennen konnte, dass bei Auftragung der beiden Komponenten auf den Zug und anschlie\u00dfender Zugbewegung eine \u00d6l in Wasser-Emulsion entstehen w\u00fcrde. Emulsionen waren zum Priorit\u00e4tszeitpunkt schon lange bekannt. Offensichtlich wurde zum Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht erkannt, dass es sich bei dem Schmiermittel, welches durch die einzelnen Verfahrensschritte mit Hilfe des Einsatzes von Scherkr\u00e4ften durch die Bet\u00e4tigung des Zuges einer Posaune gewonnen wird, um eine Emulsion handelt und nicht lediglich um eine Zweischichtenverbindung, wie es nach dem Wortlaut des Klagepatentes den Anschein hat. Bereits 1990 war es dem Fachmann bekannt, dass durch Einbringung von Energie in eine Phasenmischung eine Emulsion entsteht. Bei der vorliegenden Erfindung stellt die Bet\u00e4tigung des Posaunenzuges die Zuf\u00fchrung von Energie dar. Die Voraussetzung des product-by-process-Anspruches, dass das Erzeugnis nicht auf andere Weise als durch die Herstellung beschrieben werden kann, liegt daher nicht vor.<\/p>\n<p>Da zwischen den Parteien unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in zwei \u00fcbereinander angeordneten Schichten von Silicon\u00f6l und w\u00e4ssriger Seifenl\u00f6sung auf den Zug einer Posaune aufgetragen wird, da es sich um eine vorgefertigte Emulsion handelt, scheidet eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung aus.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln von Anspruch 1 des Klagepatentes Gebrauch. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundes\u00adgerichtshofes zu \u00a7 14 PatG liegt \u00c4quivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Aus\u00adf\u00fchr\u00adungsform eingesetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinn\u00adge\u00adhalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleich\u00adwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Gleichwirkung bestehen keine Zweifel, zumal der Beklagte dem Vorbringen des Kl\u00e4gers im Hinblick auf die von ihm durchgef\u00fchrten Versuche zur Schmierf\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht entgegen getreten ist. Auch kann es hinsichtlich der Wirkung des Schmiermittels keinen Unterschied machen, ob eine Emulsion erst nach dem Auftragen der beiden Schichten auf den Zug entsteht oder bereits vorher vorhanden ist. Ein solches hat der Beklagte weder dargetan noch ist dies ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Fachmann konnte das abgewandelte Mittel auch mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre ausgerichtet sind, erkennen. Der Fachmann kann der Beschreibung des Klagepatentes entnehmen, dass dann, wenn das Silicon\u00f6l und die w\u00e4ssrige Seifenlauge in der entsprechenden Reihenfolge auf den Zug aufgebracht werden, durch die Bewegung des Zuges ein Schmierfilm entsteht, der als Schmiermittel wirkt und die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile \u2013 lange Schmierf\u00e4higkeit und fehlende Nesterbildung \u2013 aufweisen soll (vgl. Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 34 ff.). Auf Grund seines Fachwissens erkennt der Fachmann, dass auf Grund der Zugbewegung Scherkr\u00e4fte auf die beiden Komponenten einwirken, welche die Entstehung einer Emulsion zur Folge haben. Es entsteht ein Schmierfilm bestehend aus Silicon\u00f6l und einer w\u00e4ssrigen Seifenl\u00f6sung &#8211; das Natriumsalz einer Fetts\u00e4ure &#8211; welches man auch als Seife bezeichnet. Der Einsatz der Scherkr\u00e4fte bewirkt eine teilweise Verbindung der beiden Schichten auf Grund des sowohl hydro- wie auch lipophilen Charakters der w\u00e4ssrigen Seifenl\u00f6sung. Eine vollst\u00e4ndige Vermischung der Substanzen findet aus Grund ihres unterschiedlichen L\u00f6sungsverhaltens nicht statt. Eine Emulsion, d.h. ein disperses System von zwei oder mehreren miteinander nicht mischbaren Fl\u00fcssigkeiten, entsteht erst bei Zuf\u00fchrung von Energie.<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist dem Fachmann gel\u00e4ufig, dass er eine Emulsion aus den beiden ineinander nicht l\u00f6slichen Komponenten auch durch Zugabe eines Emulgators herstellen kann. Er erkennt, dass es f\u00fcr die Schmiermittelwirkung ohne Belang ist, ob die Emulsion in situ auf dem Zug der Posaune hergestellt wird oder eine solche bereits vor dem Auftragen auf den Zug vorhanden ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 eine Emulsion &#8211; weist sowohl Silicon\u00f6l als auch eine w\u00e4ssrige Seifenl\u00f6sung auf, des weiteren enth\u00e4lt sie einen Emulgator. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus nach dem Vorbringen des Beklagten weitere Komponenten wie einen L\u00f6sungs\u00advermittler, einen Stabilisator in Gestalt von Glycerin und einen Gleitverst\u00e4rker enth\u00e4lt, f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes heraus, da nicht ersichtlich ist, dass durch diese Verbindungen eine andere Wirkung als die mit dem Klagepatent gew\u00fcnschte erzielt wird. Dass der Patentanspruch 1 insoweit abschlie\u00dfend gefasst ist, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents steht auch nicht der von den Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik entgegen. Zwar kann nach der Entscheidung \u201eFormstein\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 1986, 805) der aus einem Patent, dessen Schutzbereich sich nach \u00a7 14 PatG bestimmt, Inanspruchgenommene sich mit dem Einwand verteidigen, die als patentrechtlich \u00e4quivalent beanstandete Ausf\u00fchrungsform stelle mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patent\u00adf\u00e4hige Erfindung dar. Der Beklagte kann sich daher hiernach im Verletzungsprozess nicht nur damit verteidigen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei durch den Stand der Technik bekannt (\u00a7 3 Abs. 1 PatG), sondern auch damit, sie ergebe sich aus diesem f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise (\u00a7 4 Satz 1 PatG). Ergibt sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Stand der Technik vorbekannt war oder sich angesichts des Standes der Technik nicht als patentf\u00e4hige Erfindung erweist, kommt eine Patentverletzung nicht in Betracht, wobei jedoch die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass ein solcher Fall vorliegt, der aus dem Patent Inanspruchgenommene hat (BGH, GRUR 1986, 803, 806 &#8211; Formstein). Im Entscheidungsfall hat der Beklagte jedoch nicht darzulegen vermocht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Gesamtheit ihrer wortlautgem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalent mit dem Klagepatent \u00fcbereinstimmenden Merkmale im Stand der Technik bekannt oder durch diesen nahegelegt war.<\/p>\n<p>Die von dem Beklagten als freier Stand der Technik angef\u00fchrte britische Patentanmeldung 2 087 914 (Anlage B 2) bzw. die parallele deutsche Patentschrift 31 46 052 (Anlage B8), welche vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes ver\u00f6ffentlicht wurden, offenbaren den Gegenstand der \u00e4quivalenten Patentverletzung nicht. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte entgegen \u00a7 184 GVG die Druckschrift erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt hat, beschreibt die Druckschrift insbesondere nicht, dass die Komponenten in Form einer Emulsion zur Wirkung gelangen.<\/p>\n<p>Die Druckschrift offenbart eine Schmiermittelmischung sowie deren Verwendung zum Beschichten einer expandierf\u00e4higen Reifenvulkanisa\u00adtionsblase. Die Schmiermittelmischung besteht aus Silicon\u00f6l hoher Visko\u00adsit\u00e4t, einem Silan, einer oberfl\u00e4chenaktiven Substanz und einem organischen Salz. Dieses Schmiermittel soll Reibungen verhindern. Die Druckschrift offenbart neben weiteren Substanzen wie einem Silan eine Emulsion mit den Komponenten Silicon\u00f6l (= Polydi\u00admethylsiloxan) und w\u00e4ssrige Seifenl\u00f6sung. Diese beiden Komponenten gelangen jedoch \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es sich hierbei um patentgem\u00e4\u00dfe Komponenten handelt, nicht in Form einer Emulsion zur Wirkung. Denn die in den Druckschriften beschriebene Emulsion, bestehend aus den vorstehenden Substanzen, wird nach Herstellung der Emulsion erhitzt (Anlage B 2, Seite 2 Zeilen 51 ff. bzw. Anlage B 8 Spalte 6 Zeilen 22 f.), so dass eine chemische Umsetzung stattfindet. Beim Aufspr\u00fchen der Schmiermittelmischung auf die hei\u00dfe Ober\u00adfl\u00e4che der Kautschukreifenvulkanisationsblase reagiert die Methyl\u00adhydro\u00adgen\u00adsilanmischung mit dem Polymethylsiloxan und bildet ein ausgeh\u00e4rtetes Silicon\u00adpolymer. Anschlie\u00dfend wird diese Beschichtung auf der Blasen\u00adoberfl\u00e4che nochmals getrocknet und liegt dort als nahezu fester Schmier\u00admittel\u00ad\u00fcberzug vor (Anlage B 2, Seite 3 Zeilen 28 bis 30 bzw. Anlage B 8 Spalte 2 Zeilen 45 bis 51, Spalte 3 Zeilen 17 bis 20). Ein solches ausgeh\u00e4rtetes Siliconpolymer hat mit der Emulsion nach dem Klagepatent nichts mehr zu tun, so dass die beiden Komponenten nach der Druckschrift nicht als Emulsion zur Wirkung gelangen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da der Beklagte den Gegenstand des Klagepatentes rechtswidrig benutzt, ist er dem Kl\u00e4ger zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Kaufmann h\u00e4tte er die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr er\u00adforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hin\u00adreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsver\u00adletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von dem Kl\u00e4ger jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsver\u00adletzenden Benutzungs\u00adhandlungen ohne sein Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an einer Feststellung der Schadens\u00adersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist der Beklagte zur Rechnungslegung in dem zuerkannten Umfang verpflichtet, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zu\u00adstehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und der Beklagte ist durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat der Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteils\u00adformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch aus \u00a7 140 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 PatG ist begr\u00fcndet. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass die patentverletzenden Schmiermittel so verwandt werden k\u00f6nnen, dass sie nicht mehr dem Schutzbereich des Kla\u00adgepatentes unterfallen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 35.000,- EUR.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 24. April 2003 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Dr. R1<br \/>\nR2<br \/>\nR3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 178 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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