{"id":3488,"date":"2003-11-18T17:00:01","date_gmt":"2003-11-18T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3488"},"modified":"2016-04-28T08:41:55","modified_gmt":"2016-04-28T08:41:55","slug":"4a-o-23203-zahnkupplung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3488","title":{"rendered":"4a O 232\/03 &#8211; Zahnkupplung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 177<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. November 2003 , Az. 4a O 232\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>wartungsfreie axial-, radial- und winkelbewegliche Zahnkupplungen, deren H\u00fclse einen scheibenf\u00f6rmigen Flansch mit Versteifungsrippen zur Befestigung in der Schwungscheibe einer Verbrennungskraftmaschine aufweist und bei welcher wenigstens die Innenverzahnung aus Kunststoff besteht, insbesondere f\u00fcr dieselhydraulische Antriebe,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die sich von den Flanschbefestigungspunkten zur Kupplungsh\u00fclle erstreckenden Versteifungsrippen paarweise angeordnet und unter entgegengesetzt gerichteten Winkeln (\u03b1) gegen die Radiallinien des Flansches geneigt sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Mai 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Zahnkupplungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagte zu 3. die vorgenannten Angaben zu Ziffer 2.a) nicht und die Angaben zu Ziffer 2.b) bis 2.e) nur f\u00fcr Lieferungen oder Angebote im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes zu machen hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. Mai 1994 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 26. November 1993 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 93 18 139.6 (Anlage K1, fortan: Klagegebrauchsmuster), das am 24. Februar 1994 eingetragen und am 7. April 1994 bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Zahnkupplung.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Wartungsfreie axial-, radial- und winkelbewegliche Zahnkupplung, deren H\u00fclse einen scheibenf\u00f6rmigen Flansch mit Versteifungsrippen zur Befestigung in der Schwungscheibe einer Verbrennungskraftmaschine aufweist und bei welcher wenigstens die Innenverzahnung aus Kunststoff besteht, insbesondere f\u00fcr dieselhydraulische Antriebe, dadurch gekennzeichnet, dass die sich von den Flanschbefestigungspunkten zur Kupplungsh\u00fclse (1) erstreckenden Versteifungsrippen (8a, 8b) paarweise angeordnet und unter entgegengesetzt gerichteten Winkeln (\u03b1) gegen die Radiallinien (9) des Flansches geneigt sind.<\/p>\n<p>Zur Erl\u00e4uterung der Erfindung wird auf die in der Klagegebrauchsmusterschrift enthaltenen Zeichnungen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3., deren f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland zust\u00e4ndige Tochtergesellschaft die von dem Beklagten zu 2. gef\u00fchrte Beklagte zu 1. ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung BE3EX FL Kupplungen zwischen Dieselmotoren und hydraulischen Pumpen. Die Kl\u00e4gerin hat zu dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen in Deutschland aus dem Internet heruntergeladenen Katalog (Anlage K4) und eine weitere Informationsschrift (Anlage K5) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 16. Mai 2003 (Anlage K6) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit dem Hinweis, andernfalls eine gerichtliche Durchsetzung der ihr zustehenden Anspr\u00fcche zu erw\u00e4gen, dazu auf, im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bis zum 2. Juni 2003 eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>Hierauf antwortete die Beklagte zu 3. in einem Schreiben ihrer italienischen Rechtsbevollm\u00e4chtigten vom 29. Mai 2003 (Anlage B1), dass sie keine fremde Erfindung nachbilden wolle, ein entsprechendes Produkt nicht nach Deutschland verkauft habe und dies auch zuk\u00fcnftig nicht beabsichtige. Die ihr zugesandte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung unterzeichneten die Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unberechtigte wortlautgem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in dem fr\u00fchen ersten m\u00fcndlichen Verhandlungstermin vom 28. Oktober 2003 erkl\u00e4rt, die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin um den Erlass eines Anerkenntnisurteils nachgesucht.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend, die italienischen Rechtsbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zu 3. h\u00e4tten verkannt, dass es nach deutschem Recht zur Ausr\u00e4umung einer Wiederholungsgefahr der Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bedarf. H\u00e4tten die italienischen Rechtsbevollm\u00e4chtigten dies gewusst, w\u00e4re das Erfordernis umgehend nachgeholt worden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Aufgrund des von ihnen erkl\u00e4rten Anerkenntnis sind die Beklagten in der aus dem Tenor zu ersehenden Weise zu verurteilen, Paragraph 307 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Zugleich haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach den Paragraphen 91 Absatz 1, 100 Absatz 4 der deutschen Zivilprozessordnung gesamtschuldnerisch zu tragen.<\/p>\n<p>Eine gegenteilige Kostenverteilung nach dem Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung kommt hier nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach dem Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Klageerhebung gibt der in Wettbewerbs- sachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhabers nicht oder negativ reagiert (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1990, Seite 381, dort: Seite 382; Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Das Juristische B\u00fcro 1985, Seite 1557).<\/p>\n<p>Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung gerichtet, zu welcher der St\u00f6rer nach dem Paragraphen 1004 des deutschen B\u00fcrgerlichern Gesetzbuches verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu vermeiden (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Amtlichen Entscheidungssammlung, Band 52, Seite 393, dort: Seite 399 bis 400 -Fotowettbewerb; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1973, Seite 384, dort: Seite 385 -Goldene Armb\u00e4nder; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1984, Seite 129, dort: Seite 131 -shop-in-the-shop I; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991, Seite 550 -Zaunlasur; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1995, Seite 338, dort: Seite 342 -Kleiderb\u00fcgel).<\/p>\n<p>Auf das Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 16. Mai 2003 haben sich die Beklagten nicht dazu bereit gefunden, die ihnen im Entwurf zugesandte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen. Hierdurch haben sie der Kl\u00e4gerin Veranlassung zur Erhebung der vorliegenden Klage gegeben.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wenden die Beklagten hiergegen ein, den italienischen Rechtsbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zu 3. sei es nicht bekannt gewesen, dass es nach deutschem Recht einer entsprechenden Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Beseitigung einer bestehenden Wiederholungsgefahr bedarf. Wenn sie sich dazu entschlie\u00dfen, Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten auf dem hiesigen Markt durchzuf\u00fchren, lag es in dem Verantwortungsbereich der Beklagten, sich \u00fcber die diesbez\u00fcglich bestehenden Rechtsgrunds\u00e4tze kundig zu machen. Eine Fehleinsch\u00e4tzung ihrer italienischen Rechtsbevollm\u00e4chtigten geht zu Lasten der Beklagten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 708 Nummer 1, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 27. Oktober 2003: 100.000,00 Euro,<\/p>\n<p>sodann: Kosteninteresse.<\/p>\n<p>H N L<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 177 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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