{"id":3486,"date":"2003-12-09T17:00:53","date_gmt":"2003-12-09T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3486"},"modified":"2016-06-14T15:52:39","modified_gmt":"2016-06-14T15:52:39","slug":"4a-o-2303-staubsauger-saugrohr-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3486","title":{"rendered":"4a O 23\/03 &#8211; Staubsauger-Saugrohr II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 176<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Dezember 2003 , Az. 4a O 23\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5741\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 5\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 4. Dezember 2001 (Anlage K2) eingetragene Inhaberin des am 2. September 1997 unter Inanspruchnahme von zwei deutschen Priorit\u00e4ten vom 14. Februar und 27. Mai 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 38 194 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Erteilung am 10. Juni 1998 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Au\u00dfenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper, der innerhalb einer am Au\u00dfenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr \u00fcbergreifenden F\u00fchrungsbuchse gehalten ist, wobei die F\u00fchrungsbuchse von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper aufweist, und zwischen F\u00fchrungsh\u00fclse und Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zur Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem vom Au\u00dfenrohr (11) wegweisenden Ende der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) eine mit letzterer verbundene Ringkappe (14) angeordnet ist, die gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse (12) verschiebbar ist und dass zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) und der Ringkappe (14) eine Nut (37) zur Aufnahme eines auf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse (12) angeordneten Federelements (20) vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung R\u00fcckstellkr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Figur 1 ist eine Seitenansicht einer Verstellvorrichtung f\u00fcr teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre. Die Figur 2 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt der Verstellvorrichtung nach der Figur 1 und die Figur 3 eine ausschnittsweise Vergr\u00f6\u00dferung der Figur 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung M1 und M2 Staubsauger, die mit teleskopierbaren Saugrohren (fortan: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ausgestattet sind, zu denen die Kl\u00e4gerin als Anlage K5 ein Exemplar als Augenscheinsobjekt zur Gerichtsakte gereicht hat, auf das Bezug genommen wird. Nach einer von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Explosionszeichnung, deren Inhalt die Beklagten nicht entgegengetreten sind (Anlage K18), ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie folgt aufgebaut:<\/p>\n<p>Die vorstehend bezeichneten Staubsauger sind Bestandteil einer Warenpr\u00e4sentation der Beklagten im deutschen Internet. Zu dieser Warenpr\u00e4sentation befindet sich auf der Home-Page der Beklagten unter dem Link gesetzliche Vorgaben ein Hinweis, dass nicht alle der dargestellten Gegen-st\u00e4nde sowohl in Deutschland wie auch \u00d6sterreich und der Schweiz zu beziehen sind.<\/p>\n<p>Von dem Staubsauger M2 ist ausweislich einer Rechnung vom 16. Dezember 2002 (Anlage K7) ein Exemplar von der in Ampfing gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Firma Fa1 nach Remscheid geliefert worden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagten sich diese Lieferung als patenterletzend zurechnen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents mit wortlautgem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu ? 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Au\u00dfenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper, der innerhalb einer am Au\u00dfenrohr angeordneten , teilweise das Innenrohr \u00fcbergreifenden F\u00fchrungsbuchse gehalten ist, wobei die F\u00fchrungsbuchse von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper aufweist, und zwischen F\u00fchrungsbuchse und Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an dem vom Au\u00dfenrohr wegweisenden Ende der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse eine mit letzterer verbundene Ringkappe angeordnet ist, die gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse verschiebbar ist und bei denen zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe eine Nut zur Aufnahme eines auf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse angeordneten Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung R\u00fcckstellkr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung stellt;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>es bei Meidung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Au\u00dfenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper, der innerhalb einer am Au\u00dfenrohr angeordneten , teilweise das Innenrohr \u00fcbergreifenden F\u00fchrungsbuchse gehalten ist, wobei die F\u00fchrungsbuchse von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper aufweist, und zwischen F\u00fchrungsbuchse und Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an dem vom Au\u00dfenrohr wegweisenden Ende der vor der Endmontage zweigeteilten Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zwei mit letzterer verbundene Ringkappen angeordnet sind, die gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse verschiebbar sind, und bei denen zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und den Ringkappen eine Nut zur Aufnahme eines auf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse angeordneten Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung R\u00fcckstellkr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung stellt, wobei die Verbindung zwischen F\u00fchrungsbuchse und Federelement durch einen von der Innenmantelfl\u00e4che des F\u00fchrungsbuchse (gemeint ist: Bet\u00e4tigungsh\u00fclse) abragenden Zapfen erfolgt, der formschl\u00fcssig in eine entsprechende \u00d6ffnung der Mitnehmerplatte des Federelements eingreift;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen\u00adbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten soll, die Namen und An\u00adschrif\u00adten der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt\u00adschafts\u00adpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be\u00adstimm\u00adter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auf\u00adstel\u00adlung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz<\/p>\n<p>oder ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie erheben die R\u00fcge der \u00f6rtlichen Entscheidungsunzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts, zu der sie behaupten, die Firma Fa1 nicht mit dem in der Rechnung vom 16. Dezember 2002 bezeichneten Staubsauger zu beliefern. Sie w\u00fcrden nicht wissen, auf welchem Weg dieses Ger\u00e4t nach Remscheid ver\u00e4u\u00dfert worden sei.<\/p>\n<p>In der Sache machen sie geltend, entgegen der vom Klagepatent beanspruchten Lehre weise die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Ausweichraum f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper auf. Zwar verf\u00fcge die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse an ihrer Innenwand \u00fcber eine axial verlaufende Aussparung. Diese Aussparung sei jedoch f\u00fcr eine Aufnahme des Sperrk\u00f6rpers zu gering bemessen. In seiner verrasteten Position werde der in einer axialen Nut auf der F\u00fchrungsbuchse angeordnete Sperrk\u00f6rper durch zwei einander gegen\u00fcberliegende Blockiersteine gesichert. Zur Entriegelung w\u00fcrden die Blockiersteine \u00fcber zwei Stifte aus der Sperrstellung herausbewegt, so dass der Sperrk\u00f6rper in einen Ausweichraum hineingleiten k\u00f6nnen, der von den nunmehr voneinander beabstandeten Blockiersteine gebildet werde.<\/p>\n<p>Hinzukomme, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe keine Nut zur Aufnahme eines Federelementes vorhanden sei. Die Ringkappe schlie\u00dfe b\u00fcndig und ohne einen Zwischenraum an die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse an. Bei der auf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse zur Aufnahme der Mitnehmerplatte und der sie beidseitig abst\u00fctzenden Federelemente vorhandenen axialen Ausnehmung handele es sich nicht um eine zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe angeordneten Nut. Die diesem Merkmal des Klagepatents zugrunde liegende Funktion werde durch die axiale Ausnehmung nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig; sie hat allerdings keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Entgegen der von den Beklagten erhobenen R\u00fcge ist das angerufene Gericht f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit sowohl in internationaler als auch in \u00f6rtlicher Hinsicht entscheidungszust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, aus der sich indirekt auch die internationale ergibt (BGH, NJW 1996, 2245; BGH, NJW 1998, 988), folgt hier aus \u00a7 32 ZPO, der besagt, dass f\u00fcr Anspr\u00fcche aus unerlaubten Handlungen das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>In dieser Hinsicht kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten sich die Auslieferung des in der Rechnung vom 16. Dezember 2002 (Anlage K7) bezeichneten Staubsaugers nach Remscheid als patentverletzende unerlaubte Handlung zurechnen lassen m\u00fcssen. Die \u00f6rtliche Entscheidungszust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagten Staubsauger, die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgestattet sind, im Internet bundesweit und somit auch im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der erkennenden Kammer zu Verkaufszwecken bewerben (vgl. Anlagen K8 bis K11). Dies stellt eine Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG in Gestalt des Anbietens dar.<\/p>\n<p>Der auf den Internet-Seiten der Beklagten unter dem Link \u201eGesetzliche Vorgabe\u201e abrufbare Hinweis, dass manche Produkte nicht f\u00fcr alle L\u00e4nder lieferbar seien (Anlage K21), f\u00fchrt aus diesem Benutzungstatbestand nicht heraus. In dem lediglich allgemein und in englischer Sprache formulierten, nicht gezielt auf deutschen Verkehrskreise gerichteten Hinweis werden weder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und diesem Zusammenhang auch nicht die Bundesrepublik Deutschland als Gebiet bezeichnet, in dem diese Ausf\u00fchrungsform nicht zu erhalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und Schadensersatz nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 31, 242, 259, 421 BGB nicht zu, weil die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Au\u00dfenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper, der innerhalb einer am Au\u00dfenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr \u00fcbergreifenden F\u00fchrungsbuchse gehalten ist, wobei die F\u00fchrungsbuchse von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper aufweist, wobei zwischen F\u00fchrungsbuchse und Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zur Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist.<\/p>\n<p>Hierzu nimmt das Klagepatent auf das teleskopierbare Saugrohr nach dem US-amerikanische Patent 3 351 363 (Anlage K3) Bezug, das aus einem inneren und einem \u00e4u\u00dferen ringf\u00f6rmigen Kunststoffk\u00f6rper besteht, wobei der \u00e4u\u00dfere Kunststoffk\u00f6rper die Bet\u00e4tigungsvorrichtung tr\u00e4gt und zwischen den beiden Kunststoffk\u00f6rpern zwei Druckfedern angeordnet sind.<\/p>\n<p>An einem solchen Konstruktionsentwurf beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass er relativ schwer zu montieren ist.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine neue Teleskoprohr-Verstellanord-nung f\u00fcr Staubsauger-Saugrohr zu schaffen, die einen verringerten Montageaufwand aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Saugrohr mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Au\u00dfenrohr (11),<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>mit einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr (15),<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>mit mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrk\u00f6rper (22);<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>der Sperrk\u00f6rper (22) ist innerhalb einer am Au\u00dfenrohr (11) angeordneten F\u00fchrungsbuchse (12) gehalten;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die F\u00fchrungsbuchse (12) \u00fcbergreift das Innenrohr (15) teilweise;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die F\u00fchrungsbuchse (12) ist von einer Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) umgeben;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) weist wenigstens einen Ausweichraum (28, 29) f\u00fcr den Sperrk\u00f6rper (22) auf;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>zwischen der F\u00fchrungsbuchse (12) und der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) ist zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement (20) angeordnet;<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>an dem vom Au\u00dfenrohr (11) wegweisenden Ende der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) ist eine Ringkappe (14) angeordnet;<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>die Ringkappe (14) ist mit der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) verbunden;<\/p>\n<p>11.<\/p>\n<p>die Ringkappe (14) ist gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse (12) verschiebbar;<\/p>\n<p>12.<\/p>\n<p>zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (13) und der Ringkappe (14) ist eine Nut (37) zur Aufnahme eines Federelements (20) vorhanden;<\/p>\n<p>13.<\/p>\n<p>das Federelement (20) ist in einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse (12) angeordnet;<\/p>\n<p>14.<\/p>\n<p>das Federelement (20) stellt in wenigstens einer axialen Richtung (x, y) R\u00fcckstellkr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Das vorstehend beschriebene Saugrohr hat &#8211; so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter &#8211; den wesentlichen Vorteil, dass es besonders einfach zu montieren ist. Es besteht eigentlich nur aus drei Hauptbestandteilen, n\u00e4mlich die F\u00fchrungsbuchse, die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und die Ringkappe, wobei alle drei Teile auf sehr einfache Weise auf den Telekoprohren angeordnet werden k\u00f6nnen. So wird zun\u00e4chst die F\u00fchrungsbuchse auf dem Au\u00dfenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem Einlegen des Sperrk\u00f6rpers die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse auf die F\u00fchrungsbuchse aufgeschoben wird. Nach dem anschlie\u00dfenden Befestigen des Federelements kann letztlich schon die Ringkappe mit der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse bewegungsverbunden werden, so dass die Vorrichtung funktionsbereit ist. Als ein weiterer Vorteil kommt hinzu, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung auf ergonomisch g\u00fcnstige Weise bedienbar ist, da die gesamte Au\u00dfenfl\u00e4che der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse als Grifffl\u00e4che zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von dem Merkmal 12 des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen und auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Merkmal besagt, dass zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe eine Nut zur Aufnahme eines Federelementes vorhanden ist.<\/p>\n<p>Es steht in funktionalen Zusammenhang mit dem Merkmal 13, wonach das von der Nut aufgenommene Federelement in einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse angeordnet ist.<\/p>\n<p>Entgegen dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verst\u00e4ndnis stellt es das Klagepatent mit seinem Merkmal 12 nicht in das Belieben, wo die zur Aufnahme des Federlements dienende Nut auf der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe angeordnet ist. Von dem Merkmal 12 werden lediglich solche Ausf\u00fchrungen umfasst, bei denen die Nut von der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe in einer Weise gebildet wird, dass die Nut und folglich das von ihr eingefasste Federelement nach dem Entfernen der Ringkappe von Au\u00dfen unmittelbar frei zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Betrachtungsweise spricht bereits der nach \u00a7 14 PatG zur Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents in erster Linie heranzuziehende Anspruchswortlaut. Wenn nach dem Merkmal 12 die Nut zur Aufnahme des Federelements zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe angeordnet ist, deutet dies darauf hin, dass die Nut in ihren Abmessungen durch die beiden vorbezeichneten Bauteile unmittelbar festgelegt wird.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung hiermit ist die zur Aufnahme des Federelements dienende Nut nach den in der Klagepatentschrift als Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellten Konstruktionsentw\u00fcrfen axial ausnahmslos durch die Ringkappe begrenzt. F\u00fcr ein gegenteiliges Verst\u00e4ndnis findet sich in der Klagepatentschrift kein Hinweis.<\/p>\n<p>Die vorstehend dargelegte Betrachtungsweise wird vielmehr best\u00e4tigt durch technisch-funktionale \u00dcberlegungen. Durch die zur Aufnahme des Federelementes dienende Nut und deren erfindungsgem\u00e4\u00df zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe gew\u00e4hlten Anordnung grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik, beispielsweise nach dem US-amerikanische Patent 3 351 363 (Anlage K3) bekannten teleskopierbaren Staubsauger-Saugrohren ab, an denen das Klagepatent beanstandet, dass sie relativ schwierig zu montieren sind (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 15 bis 24). Die Schwierigkeiten resultieren bei dem aus dem US-amerikanischen Patent bekannten Konstruktionsentwurf im wesentlichen daraus, dass die Federelemente (62, 64), von denen die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (48) vorgespannt wird, zwischen der F\u00fchrungsbuchse (34) und der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse (48) angeordnet sind, mit der Folge, dass sie ohne ein vorhergehendes Entfernen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse nicht zug\u00e4nglich sind. Dies erschwert die Montage, weil die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse erst dann auf die F\u00fchrungsbuchse aufgeschoben werden kann, wenn die Federelemente zuvor an den Au\u00dfenabschnitt der F\u00fchrungsbuchse und den Innendurchmesser der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse angepasst worden sind. Diesen Nachteil einer erschwerten Montage will das Klagepatent dadurch vermeiden, dass die zur Aufnahme des Federelements dienende Nut &#8211; entsprechend dem Merkmal 12 &#8211; zwischen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe angeordnet ist. Zu dieser beanspruchte L\u00f6sung f\u00fchrt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung aus, sie habe den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass die Vorrichtung mit der F\u00fchrungsbuchse, der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und der Ringkappe eigentlich \u00fcber lediglich drei Hauptbestandteile verf\u00fcgt, die sich alle in sehr einfacher Weise auf dem Teleskoprohr anordnen lassen. Zun\u00e4chst wird die F\u00fchrungsbuchse auf dem Au\u00dfenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem Einlegen des Sperrk\u00f6rpers die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse auf die F\u00fchrungsbuchse aufgeschoben wird. Erst dann wird das Federelement befestigt, ehe die Ringkappe mit der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse bewegungsverbunden wird, so dass die Vorrichtung funktionsbereit ist (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 40 bis 52).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Vorteilsangaben steht es f\u00fcr den Fachmann au\u00dfer Zweifel, dass die zur Aufnahme des Federelements dienende Nut durch die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und die Ringkappe in einer Weise gebildet wird, dass das in der Nut angeordnete Federelement nach einem Entfernen der Ringkappe von Au\u00dfen unmittelbar zug\u00e4nglich ist. Denn es ist nicht einzusehen und von der Kl\u00e4gerin auch nicht dargetan worden, in welcher Weise es andernfalls m\u00f6glich sein soll, das Federelement bei bereits aufgeschobener Bet\u00e4tigungsh\u00fclse innerhalb der in einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse auszubildenden Nut zu befestigen, woraufhin es lediglich noch einer Bewegungsverbindung zwischen der Ringkappe und der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse bedarf, um das beanspruchte teleskopierbare Staubsauger-Saugrohr funktionsbereit herzurichten.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht das Federelement aus einer Mitnehmerplatte und zwei an deren L\u00e4ngsenden jeweils anliegenden Schraubendruckfedern. In der Mitnehmerplatte befindet sich eine Bohrung, in die ein Kupplungszapfen der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse eingreift, so dass sich die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse nur gegen die Kraft einer der beiden Schraubendruckfedern axial verschieben l\u00e4sst. Die Mitnehmerplatte und die Schraubendruckfedern sind in einer axial verlaufenden Aussparung auf einer Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse angeordnet. \u00dcber die F\u00fchrungsbuchse wird eine halbschalenartig zweigeteilte Bet\u00e4tigungsh\u00fclse geschoben. An der Innenwand eines der beiden Halbschalen befindet sich ein Kupplungszapfen, der formschl\u00fcssig in die Bohrung der Mitnehmerplatte hineingreift, so dass sich das Federelement durch ein axiales Verschieben der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse verspannen l\u00e4sst. Auf den Axialenden der zweigeteilten Bet\u00e4tigungsh\u00fclse ist jeweils eine Ringkappe aufgeschnappt.<\/p>\n<p>Die zur Aufnahme des Federelements dienende Aussparung reicht nicht bis an die Ringkappen heran. Entgegen dem Klagepatent wird sie nicht von den Ringkappen gebildet. Sie wird in axialer Richtung vielmehr durch Vorspr\u00fcnge an der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse begrenzt.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend, dass sich an den genannten Vorspr\u00fcngen nutartige Vertiefungen anschlie\u00dfen, die sich in axialer Richtung entlang der Bet\u00e4tigungsh\u00fclseninnenwand bis \u00fcber die Innenwand der Ringkappen fortsetzen. Diese von ihren Abmessungen f\u00fcr eine Aufnahme des Federelements deutlich zu gering dimensionierten nutartigen Vertiefungen sind im Hinblick auf das Federelement bedeutunglos. In die Vertiefungen greifen korrespondierende, an der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der F\u00fchrungsbuchse befindliche Vorspr\u00fcnge. Durch diesen Formschluss wird die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse vor einem radialen Verdrehen gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbuchse gesichert.<\/p>\n<p>Die Ringkappe ist im Hinblick auf das Federelement ohne Funktion. Sie dient dazu, die Verrastung der zweiteilig ausgebildeten Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zu sichern. Nach dem Entfernen der Ringkappen ist das Federelement nicht zug\u00e4nglich, ohne dass nicht zuvor die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse von der F\u00fchrungsbuchse heruntergezogen wird. Genauso wenig l\u00e4sst sich bei der Montage der Verstelleinrichtung das Federelement befestigen, wenn die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse bereits auf die F\u00fchrungsbuchse aufgeschoben worden ist.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrung macht von dem Merkmal 12 des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie stellt auch keine Verwirklichung des Merkmals 12 mit \u00e4quivalenten Mitteln dar.<\/p>\n<p>Zwar umfasst der Schutzbereich eines Patentes gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand, sondern er schlie\u00dft auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 -Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Be-festigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zer-legvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). \u00c4quivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier allerdings im Hinblick auf das Merkmal 12 des Klagepatents nicht vor.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Aufnahme des Federelements vorgesehene Nut ist in seiner Ausgestaltung zu der vom Klagepatent beanspruchten L\u00f6sung nicht gleichwirkend.<\/p>\n<p>Wie bereits oben ausgef\u00fchrt, hat die vom Klagepatent beanspruchte Nut, deren Abmessungen &#8211; entsprechend dem Merkmal 12 &#8211; durch die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse und die Ringkappe festgelegt werden, den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass die Nut und folglich das von ihr eingefasste Federelement nach dem Entfernen der Ringkappe von Au\u00dfen unmittelbar frei zug\u00e4nglich sind. Infolgedessen ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung besonders einfach zu montieren. Bei der Montage wird zun\u00e4chst die F\u00fchrungsbuchse auf das Au\u00dfenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem Einlegen des Sperrk\u00f6rpers die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse auf die F\u00fchrungsbuchse aufgeschoben wird. Nach dem anschlie\u00dfenden Befestigen des Federelements kann letztlich schon die Ringkappe mit der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse bewegungsverbunden werden, so dass die Vorrichtung funktionsbereit ist (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 40 bis 52).<\/p>\n<p>Im Gegensatz hierzu l\u00e4sst es die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Nut infolge ihrer nicht bis zur Ringkappe reichenden Abmessungen nicht zu, dass das Federelement erst dann in sie eingef\u00fchrt und befestigt wird, nachdem die Bet\u00e4tigungsh\u00fclse auf die F\u00fchrungsbuchse aufgeschoben worden ist. Die vom Klagepatent beanspruchte leichte Montage wird durch diese Ausf\u00fchrung nicht verwirklicht. Das Zusammenf\u00fcgen der Bauteile wird vielmehr durch die zweiteilig ausgebildete Bet\u00e4tigungsh\u00fclse zus\u00e4tzlich dadurch erschwert, dass drei von den Innenw\u00e4nden der Halbschalen abragende Bet\u00e4tigungszapfen in entsprechende Bohrungen bzw. L\u00e4ngsschlitze an der zum Federelement geh\u00f6renden Bet\u00e4tigungsplatte und zwei Blockiersteinen eingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, die beiden Halbschalen dann miteinander zu verrasten sind, woraufhin die Verrastung durch Aufschieben der Ringkappen gesichert wird.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet ist nicht einzusehen und von der Kl\u00e4gerin auch nicht schl\u00fcssig dargetan worden, anhand welcher \u00dcberlegungen, die an dem Sinngehalt der vom Klagepatent beanspruchten Lehre ausgerichtet sind (vgl. hierzu: BGHZ 150, 149, 154 -Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 527, 531 -Custodiol II) der Fachmann zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorliegenden Ausgestaltung und Funktionsweise gef\u00fchrt werden soll. Die von der Kl\u00e4gerin herangezogene deutschen Offenlegungsschrift 41 01 049 (Anlage K20) ist hierf\u00fcr unbehelflich, weil sie vom Klagepatent nicht erw\u00e4hnt. Ausgehend von dem durch das Klagepatent beanspruchten Vorteil einer leichten Montage, wird der Fachmann von einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechenden Konstruktion abgehalten. Denn mit dieser Konstruktion l\u00e4sst sich der genannte Vorteil &#8211; wie zuvor erl\u00e4utert &#8211; gerade nicht verwirklichen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf ? 300.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 176 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. Dezember 2003 , Az. 4a O 23\/03 Rechtsmittelinstanz: 2 U 5\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[33,2],"tags":[],"class_list":["post-3486","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-33","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3486","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3486"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3486\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5744,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3486\/revisions\/5744"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3486"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3486"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3486"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}