{"id":3484,"date":"2003-02-25T17:00:20","date_gmt":"2003-02-25T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3484"},"modified":"2016-04-28T08:39:35","modified_gmt":"2016-04-28T08:39:35","slug":"4a-o-19402-schredder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3484","title":{"rendered":"4a O 194\/02 &#8211; Schredder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 175<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Februar 2003, Az. 4a O 194\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Maschinen zum Zerkleinern von z.B. Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und anderen Materialien, die aufweisen:<\/p>\n<p>\u00b7 einen Trichter zum Aufnehmen des Abfalls,<\/p>\n<p>\u00b7 einen Schneidetisch, der am Boden des Trichters mit wenigstens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer angeordnet ist, welche voneinander durch \u00d6ffnungen durch den Tisch getrennt sind,<\/p>\n<p>\u00b7 wenigstens eine drehbare Welle einer Antriebseinheit, wobei die Welle an der Oberseite des Schneidetisches in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern erstreckt, und<\/p>\n<p>\u00b7 eine Anzahl von scheibenf\u00f6rmigen oberen Messern, die an der Welle befestigt sind, von denen jedes Messer mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen versehen ist und sich teilweise nach unten in eine \u00d6ffnung des Tisches erstreckt, wobei jede \u00d6ffnung breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer ist, und dieses in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung nahe einem der unteren Messer angeordnet ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet,<\/p>\n<p>und die Maschine mindestens zwei Messer-Wellen aufweist und zwei S\u00e4tze unterer Messer vorhanden sind, von denen je einer auf jeder Seite der ersten Welle angeordnet ist, und die sich im Wesentlichen in die gleiche Richtung erstrecken, die mindestens mit den unteren Messern in einem der beiden S\u00e4tze einen Winkel bildet, die auf den beiden Seiten der benachbarten Welle angeordnet sind.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, und\/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An\u00adschrif\u00adten der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt\u00adschafts\u00adpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be\u00adstimm\u00adter Abnehmer oder Angebots\u00adempf\u00e4nger in der Auf\u00adstel\u00adlung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 %, im \u00dcbrigen der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac, f\u00fcr die Beklagte in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein d\u00e4nisches Maschinenbauunternehmen, das urspr\u00fcnglich unter der Bezeichnung Bez1 A\/S und anschlie\u00dfend unter der Bezeichnung Bez2 A\/S firmiert hat. Inzwischen tr\u00e4gt sie die im Aktivrubrum angegebene Bezeichnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch am 6. September 1996 angemeldeten europ\u00e4ischen Patentes 0 928 222 (Anlage L 3; nachfolgend Klagepatent; deutsche \u00dcbersetzung Anlage L 4), das eine Priorit\u00e4t vom 12. September 1995 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung der Patenterteilung wurde am 14. Juli 1999 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes am 14. Juni 2000 bekannt gemacht. Die deutsche \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache formulierten Klagepatentes wurde unter der Registernummer 696 08 918 (Anlage L 4) beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt und am 8. Februar 2001 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz\u00adfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Anspruch 1 hat in seiner nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebenden englischen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eA machine (1) of the kind, which serves the purpose of comminution for example domestic garbage, tires, furniture, carpets, mattresses, stubs, demolition timber and similar materials, and which comprises:<\/p>\n<p>\u00b7 a funnel (2) for accommodating the waste,<\/p>\n<p>\u00b7 a cutting table (4) placed at the bottom of the funnel (2) with at least one set of fixed, parallel lower knives (9a, b), which mutually are separated by openings (10a, b) through the table,<\/p>\n<p>\u00b7 at least one rotable axle (5a, b) of a drive unit (7), which axle is placed above the cutting table (4) in a direction, which extend perpendicular to the lower knives (9a, b), and<\/p>\n<p>\u00b7 a number of disc-shaped upper knives (8a, b) fixed to the axle, each of which knives is provided with a number of teeth (13a, b) and partly extends down into each their opening of the table, whereby each opening is wider than the associated upper knife which furthermore is placed close to one of the lower knives in the associated opening,<\/p>\n<p>characterized in, that the lower knives extend into a direction, which intersects the axis of the axle or an area around this.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eMaschine (1) der Art, die zum Zweck der Zerkleinerung von, zum Beispiel, Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien dient, und die umfasst:<\/p>\n<p>\u00b7 einen Trichter (2) zum Aufnehmen des Abfalls,<\/p>\n<p>\u00b7 einen Schneidetisch (4), der am Boden des Trichters (2) mit wenigstens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer (9a, b) angeordnet ist, welche voneinander durch \u00d6ffnungen (10a, b) durch den Tisch getrennt sind,<\/p>\n<p>\u00b7 wenigstens eine drehbare Achse (5a, b) einer Antriebseinheit (7), welche Achse \u00fcber dem Schneidetisch (4) in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern (9a, b) erstreckt, und<\/p>\n<p>\u00b7 eine Anzahl von scheibenf\u00f6rmigen oberen Messern (8a, b), die an der Achse befestigt sind, von denen jedes Messer mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen (13a, b) versehen ist und sich teilweise nach unten in jede ihrer \u00d6ffnungen des Tischs erstreckt, wodurch jede \u00d6ffnung breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer ist, welches au\u00dferdem nahe einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet.<\/p>\n<p>Anspruch 8, den die Kl\u00e4gerin in Kombination mit Anspruch 1 geltend macht, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eA machine according to each of the claims 1 \u2013 3, and there is at least two knife axles, characterized in that the lower knives (9a, b) in the two sets of lower knives situated at their side of one of the axles two und two are flushing each other into a direction, which forms an angle to at least the lower knives in one of the two sets of lower knives situated on each their side of the adjoining axle\/axles.\u201c<\/p>\n<p>Der Anspruch 8 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eMaschine nach jedem der Anspr\u00fcche 1 \u2013 3 und bei der wenigstens zwei Messerachsen vorliegen, dadurch gekennzeichnet, dass zwei und zwei der unteren Messer (9a, b) in den beiden S\u00e4tzen von auf jeder ihrer Seite einer der Achsen angeordneten unteren Messern in einer Richtung in einer Ebene miteinander sind, die einen Winkel mit wenigsten den unteren Messern in einem der beiden S\u00e4tze von auf jeder ihrer Seite der angrenzenden Achse\/Achsen angeordneten unteren Messer bildet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, zeichnerischen Dar\u00adstellungen patent\u00adgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungen stammen aus der Klagepa\u00adtentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchr\u00adungsbeispiels. Figur 3 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung einer patentge\u00adm\u00e4\u00dfen Maschine von der Seite, Figur 4 eine perspektivistische Darstellung einer Maschine nach Figur 3. Die Figuren 9 bis 11 zeigen schematische Ausf\u00fchrungsformen einer Maschine mit zwei bzw. drei Wellen.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 9. M\u00e4rz 2002 (Anlage B 1) erkl\u00e4rte die Beklagte ihren Beitritt zu dem zuvor von dritter Seite gegen den deutschen Teil des Klagepatentes eingelegten Einspruch, \u00fcber den bisher nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an, stellt her und liefert Zwei-Wellen- und Drei-Wellen-Wertstoffzerkleinerer. Zum Produktprogramm der Beklagten z\u00e4hlen unter\u00adschiedliche Modelle und Varianten von Zwei-Wellen-Wertstoffzerkleinerern, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den in Anlage L 8 vorgelegten Ablich\u00adtungen ergibt. Die Varianten unterscheiden sich nach Gr\u00f6\u00dfe, Motorleistung, Zubeh\u00f6r etc. Die Beklagte bietet weiterhin einen Drei-Wellen-Wertstoffzer\u00adkleinerer gem\u00e4\u00df der in Anlage L 22 abgelichteten Art an. In Anlage L 23 legte die Kl\u00e4gerin eine Brosch\u00fcre vor, mit der die Drei-Wellen-Anlage durch die Beklagte vertrieben wird, in Anlage L 24 den Internet-Auftritt der Beklagten. Die Ausgestaltung der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Wertstoffzerkleinerer ergibt sich weiterhin aus den von der Beklagten in Anlage B 3 und B 7 vorgelegten Konstruktionszeichnungen, die nachfolgend verkleinert abgebildet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in diesen von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatentes mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln. Sie macht geltend, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Achse \u00fcber dem Schneidetisch angeordnet sei. Das Klagepatent sei dahingehend auszulegen, dass unter Achse nicht die Achse als mathematischer Mittelpunkt der Welle, sondern die Welle selbst verstanden werde m\u00fcsse. Diese solle sich \u00fcber dem Schneidetisch befinden.<\/p>\n<p>Die beiden S\u00e4tze unterer Messer seien auch fluchtend angeordnet. Dies d\u00fcrfe nicht streng geometrisch verstanden werden, sondern dahingehend, dass die Messer sich im Wesentlichen auf einer Linie befinden sollen; eine geringe Abweichung von einer fluchtenden Ausgestaltung bewirke keine technische Ver\u00e4nderung. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten hiervon Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage anzuweisen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das EP 0 928 222 eingelegten Einspruch der Beklagten vom 9. M\u00e4rz 2002 auszusetzen.<\/p>\n<p>Ausgehend vom deutschen \u00dcbersetzungswortlaut des Klagepatentes wendet sie ein, die von ihr hergestellten und vertriebenen Wertstoffzerkleinerer w\u00fcrden von der Lehre des genannten Schutzrechtes keinen Gebrauch machen, weil die Achse der Wellen sich nicht \u00fcber dem Schneidetisch bef\u00e4nde, sondern in der Ebene des Schneidetisches angeordnet sei.<\/p>\n<p>Weiterhin seien die S\u00e4tze der unteren Messer nicht miteinander fluchtend. Bei dem Zwei-Wellen-Zerkleinerer sei der obere Abschnitt des unteren Messers in einem Winkel w aus der Ebene der unteren Schneidmesser nach oben versetzt angeordnet. Bei dem Drei-Wellen-Zerkleinerer hingegen bef\u00e4nde sich der obere Abschnitt des unteren Messers parallel versetzt nach unten im Abstand D zu dem unteren Teil des unteren Messers. Der Abstand D betrage circa 6 bis 8 cm.<\/p>\n<p>Sie berufen sich weiterhin auf eine Nichtigkeit des Klagepatentes und nehmen insoweit Bezug auf den Beitrittsschriftsatz im Einspruchsverfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen insgesamt entgegen. Dass die unteren Messer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht direkt fluchtend seien, mache technisch keinen Unterschied. Sie behauptet insbesondere, der Abstand D um den der obere Teil des unteren Messers bei dem Drei-Wellen-Zerkleinerer versetzt sei, lediglich 3 cm betrage.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Denn die Beklagte macht mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Werkstoffzerkleinerern von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung zur Zerkleinerung von Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien. Diese Materialien haben teilweise eine erhebliche Gr\u00f6\u00dfe und m\u00fcssen deshalb in kleinere Teile aufgespalten werden, um w\u00e4hrend des Transports und bei der Entsorgung oder Kompostierung keinen unn\u00f6tigen Platz einzunehmen. Das Gleiche gilt f\u00fcr Materialien, die wie z.B. gr\u00f6\u00dfere Kunststoffteile aus verschrotteten Autos aufzuarbeiten sind, oder Materialien, die in einer Verbrennungsanlage verarbeitet werden. Denn um eine ausreichende Verbrennung zu erreichen, ist es erforderlich, diese Materialien vorher zu zerkleinern.<\/p>\n<p>Solche Zerkleinerungsvorrichtungen sind nach dem in der Klagepatentschrift angef\u00fchrten Stand der Technik bereits aus dem d\u00e4nischen Patent 163 978 bekannt. Die dort offenbarte Maschine umfasst zwei obere Messer und der Schneidetisch mit den unteren Messern erstreckt sich horizontal etwas unter die Achsen oder Wellen. Die \u00d6ffnungen des Schneidetisches sind breiter als die oberen Messer und jedes Messer wird nahe zu einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet. Dadurch wird ein freier Teil als \u00d6ffnung zwischen dem oberen Messer und dem zweiten der unteren Messer gelassen. Auf Grund des Aufbaus der Maschine mit dem unter den Achsen oder Wellen angeordneten Schneidetisch, wird eine Zylinder\u00adober\u00adfl\u00e4che gebildet, die einen Umfang eines oberen Messers enth\u00e4lt und eine Ebene schneidet, die die zugeh\u00f6rigen unteren Messer in einem spitzen Winkel enth\u00e4lt, welcher den Aktionswinkel der Z\u00e4hne in Bezug auf die unteren Messer bildet. Dieser spitze Winkel hat zur Folge, dass die Z\u00e4hne sowohl durch tangentiale als auch radiale Kr\u00e4fte belastet werden.<\/p>\n<p>Die radialen Kr\u00e4fte \u00fcben Biegekr\u00e4fte auf die Z\u00e4hne aus, so dass gro\u00dfe Abmessungen erforderlich sind, um die unvorteilhafte Belastung durch die Kr\u00e4fte zu absorbieren. Auch die anderen Komponenten der Maschine, wie die Achsen oder Wellen sowie die Lager m\u00fcssen dementsprechende Abmessungen aufweisen, obwohl dennoch keine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Arbeitsleistung erreicht wird. Dadurch ist auch eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Energiezufuhr notwendig, so dass die Maschine insgesamt nur einen geringen Nutzeffekt aufweist.<\/p>\n<p>Die tangentiale Kraftbelastung der Z\u00e4hne umfasst auf Grund des spitzen Aktionswinkels eine Komponente quer zu dem unteren Messer und eine zweite Komponente entlang derselben. Die Querkomponente ist wirksam im Zerkleinerungsprozess, w\u00e4hrend dies nicht unbedingt f\u00fcr die L\u00e4ngs\u00adkompo\u00adnente gilt, welche geneigt ist, um das Material entlang der unteren Messer zu schieben. Dadurch wird die F\u00e4higkeit der Maschinen begrenzt, sicher und wirksam die Materialien zerkleinern zu k\u00f6nnen und au\u00dferdem wird der Zerkleinerungsvorgang erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, da er mehrfach wiederholt werden muss.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift weiterhin als Stand der Technik angef\u00fchrte EP 0 412 004 offenbart eine Zerkleinerungsvorrichtung f\u00fcr Materialien wie aus Glas hergestellte Spritzen und Flaschen. Die oberen Messer der offen\u00adbarten Vorrichtung haben keine keilf\u00f6rmigen Z\u00e4hne, sondern sind, wie ein Stern mit Armen geformt, die sich radial nach au\u00dfen erstrecken. Deshalb sind die oberen Messer nicht in der Lage, das zu zerkleinernde Material w\u00e4hrend des Zerkleinerungsvorgangs zu ergreifen und festzuhalten, und die Arme werden deshalb dazu neigen, das Material auf dem Schneidetisch nach au\u00dfen zu dr\u00fccken. Weiterhin sind die oberen Messer nicht nahe an den unteren Messern auf einer Seite der \u00d6ffnungen des Schneidetischs angeordnet. Auch offenbart die Maschine keine M\u00f6glichkeit zum Schneiden von Materialien wie Kunststoffen. Da die oberen Messer der obigen Maschine in der Mitte der \u00d6ffnungen des Schneidetisches angeordnet sind, k\u00f6nnen die Messer kein Material zerbrechen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Klagepatent das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde eine Maschine zu offenbaren, die der Zerkleinerung von z.B. Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien dient, die sicher, schnell und effizient einen Zerkleinerungsvorgang durchf\u00fchren kann, optimal die zugef\u00fchrte Energie nutzt und mit den gegebenen Abmessungen eine gr\u00f6\u00dfere Kapazit\u00e4t als nach dem Stand der Technik aufweist.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt die Klagepatentschrift in Anspruch 1 eine Maschine der genauer beschriebenen Art vor, die folgende Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>1. einen Trichter (2) zum Aufnehmen des Abfalls,<\/p>\n<p>2. einen Schneidetisch (4)<\/p>\n<p>a) der am Boden des Trichters (2) angeordnet ist,<\/p>\n<p>b) der mit wenigstens einem Satz fixierter paralleler unterer Messer (9a, b) ausgestattet ist,<\/p>\n<p>c) die Messer sind voneinander durch \u00d6ffnungen (10a, b) des Tisches getrennt;<\/p>\n<p>3. wenigstens eine drehbare Achse (5a, b) einer Antriebseinheit (7),<\/p>\n<p>a) die Achse ist an der Oberseite des Schneidetisches (4) in einer Richtung angeordnet,<\/p>\n<p>b) die Achse erstreckt sich senkrecht zu den unteren Messern (9a, b);<\/p>\n<p>4. eine Anzahl von scheibenf\u00f6rmigen oberen Messern (8a, b),<\/p>\n<p>a) die Messer sind an der Achse befestigt,<\/p>\n<p>b) jedes Messer ist mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen (13a, b) versehen,<\/p>\n<p>c) jedes Messer erstreckt sich teilweise nach unten in jede \u00d6ffnung des Tisches,<\/p>\n<p>d) wobei jede \u00d6ffnung breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer ist,<\/p>\n<p>e) das obere Messer ist au\u00dferdem nahe einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet;<\/p>\n<p>5. die unteren Messer erstrecken sich in eine Richtung, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet.<\/p>\n<p>Ausgehend von der im Termin als Anlage L 33 von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Merkmalsanalyse als zutreffender \u00dcbersetzung der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 8 weiterhin eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>6. die Maschine weist mindestens zwei Messer-Wellen auf;<\/p>\n<p>7. es sind zwei S\u00e4tze unterer Messer (9a, 9b) vorhanden,<\/p>\n<p>a) von denen je einer auf jeder Seite der ersten Welle angeordnet ist,<\/p>\n<p>b) und die miteinander fluchtend angeordnet sind,<\/p>\n<p>8. die S\u00e4tze fluchten in eine Richtung, die mindestens mit den unteren Messern in einem der beiden S\u00e4tze einen Winkel bildet, die auf den beiden Seiten der benachbarten Wellen angeordnet sind.<\/p>\n<p>Hierdurch wird erreicht, so die Klagepatentschrift, dass die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder Welle oder einen Bereich um diese herum schneidet, wodurch die Z\u00e4hne der oberen Messer einen Aktionswinkel von ungef\u00e4hr 90\u00b0 bilden, und die Kraftbelastung die sie ausf\u00fchren, hat keine wesentlichen Komponenten in die radiale Richtung der oberen Messer und entlang der unteren Messer. Hierdurch werden die aus dem d\u00e4nischen Patent 169 378 bekannten negativen radialen Kr\u00e4fte, welche auf die Messer einwirken, vermieden.<\/p>\n<p>Zudem wird auf diese Weise erreicht, dass die Ebenen der unteren Messer miteinander eine V-f\u00f6rmige Ausgestaltung bilden, welche den Vorteil hat, dass Schwerkr\u00e4fte ausgenutzt werden, die den zu zerkleinernden M\u00fcll in die Mitte zwischen den Wellen bef\u00f6rdern. Hierdurch werden die Abmessungen der Zerkleinerungsvorrichtung verringert und die Kapazit\u00e4t der Maschine gesteigert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zur Frage der Verletzung des Klagepatentes stimmen die Parteien zutreffend darin \u00fcberein, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den Merkmalen 1, 2, 3.b) sowie 4 und 6, 7.a) und 8 des Klagepatentes Gebrauch machen, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auch die weiteren Merkmale des Klagepatentes. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen sowohl von Merkmal 3.a) wie auch Merkmal 7.b) Gebrauch.<\/p>\n<p>Merkmal 3.a) der obigen Merkmalsanalyse sieht vor, dass die Achse \u00fcber dem Schneidetisch (4) in einer Richtung angeordnet ist. Die Beklagte vertritt hierzu die Ansicht, dass der Fachmann das Merkmal dahingehend auslegt, dass die Achse der Welle \u00fcber dem Schneidetisch angeordnet sein soll. Diese Auffassung ist unzutreffend.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht das Merkmal dahingehend, dass mit dem Begriff der Achse nicht die mathematische Mittelachse der Welle, sondern die Welle selbst gemeint ist und diese muss an der Oberseite des Schneidetisches angeordnet sein. Zu dieser Auffassung gelangt der Fachmann unter Heranziehung der Patentanspr\u00fcche in der englischen Verfahrenssprache sowie der Beschreibung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre und der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>In der englischen Verfahrenssprache lautet das Merkmal \u201ethe axle is placed above the cutting table in a direction, which extends perpendicular to the lower knives&#8230;\u201c. Aus einem Vergleich mit dem Merkmal 5 erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent zwischen einer \u201eaxle\u201c, welches eine Welle darstellt, und einer \u201eaxis\u201c der \u201eaxle\u201c, also einer Achse der Welle, verstanden als die mathematische Mittelachse des Bauteils Welle, in deren Richtung oder einen Bereich um diese herum sich die unteren Messer erstrecken sollen, unterscheidet. Entsprechend erkennt er, dass es f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 3.a) ausreichend ist, wenn die Welle an der Oberseite des Schneidetisches angeordnet ist. Denn auch dann verm\u00f6gen die mit Z\u00e4hnen bewehrten Messer der oberen Achse das zu zerkleinernde Materialst\u00fcck nach unten in Richtung auf die am unteren Schneidetisch angeordneten Messer zu dr\u00fccken. Um diese Ziel zu erreichen ist es hingegen nicht erforderlich, dass die Welle mit dem Schneidetisch keinen gemeinsamen Fl\u00e4chenpunkt aufweisen darf, d.h. sich vollst\u00e4ndig oberhalb des Schneidetisches befinden muss.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann anhand des in der Klagepatentschrift angef\u00fchrten Standes der Technik und der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen best\u00e4tigt. So ist in dem d\u00e4nischen Patent 169 378 die Achse etwas horizontal \u00fcber dem Schneidetisch angeordnet, worauf in der Klagepatentschrift hingewiesen wird (Anlage L 4 Seite 2 Abs. 1). Auch bei der offenbarten europ\u00e4ischen Patentschrift 0 412 004 ist die Achse zumindest geringf\u00fcgig oberhalb des Schneidetisches angeordnet, was sich aus Figur 2 der Druckschrift ergibt.<\/p>\n<p>Eine weitere Best\u00e4tigung findet der Fachmann durch die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen. In den Figuren 3 bis 16 ist die Welle (5a, b) der Achse jeweils in der Weise dargestellt, dass sie an der Oberseite des Schneidetisches angeordnet ist und in einem nicht n\u00e4her vorgegebenen Abstand von der Oberfl\u00e4che des Schneidetisches absteht. Die Achse, d.h. der mathematische Mittelpunkt der Welle befindet sich hingegen in einer Ebene mit dem Schneidetisch.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine Ausgestaltung auf, nach welcher sie Merkmal 3.a) des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df verletzen. Anhand der von der Beklagten in Anlage B 3 und B 7 vorgelegten Konstruktionszeichnungen des Zwei- und Drei-Wellen-Zerkleinerers, die auch nach dem Vortrag der Beklagten der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung entsprechen sollen, ist ersichtlich, dass bei beiden Ausf\u00fchrungsformen die Wellen jeweils oberhalb des Schneidetisches angeordnet sind; sie stehen gegen\u00fcber dem Schneidetisch nach oben vor. Zudem zeigt der Zwei-Wellen-Zerkleinerer eine wesentliche \u00dcber\u00adein\u00adstimmung mit der in Figur 9 der Klagepatentschrift dargestellten bevor\u00adzugten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch \u2013 jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln &#8211; von Merkmal 7.b) des Klagepatentes Gebrauch. Merkmal 7.b) sieht vor, dass zwei S\u00e4tze unterer Messer vorhanden sind, die miteinander fluchten. Hierunter versteht der Fachmann, dass die unteren Messer, welche sich nach Merkmal 5. in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet, sich nachdem sie die Achse der Welle geschnitten haben, in die gleiche Richtung fortsetzen, d.h. miteinander fluchtend oder b\u00fcndig sind. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien keine b\u00fcndige Ausgestaltung auf. Bei dem Zwei-Wellen-Zerkleinerer weisen die oberen Abschnitte der unteren Schneidmesser bevor sie die Achse der Welle schneiden einen Winkelversatz w auf, w\u00e4hrend bei dem Drei-Wellen-Zerkleinerer der obere Abschnitt des unteren Messers um einen Abstand D nach unten versetzt, so dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ausscheidet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen demgegen\u00fcber mit \u00e4quivalenten Mitteln von dem Merkmal 7.b) Gebrauch. Nach st\u00e4ndiger Recht\u00adsprech\u00adung des Bundes\u00adgerichtshofes zu \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc liegt \u00c4qui\u00adva\u00adlenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Aus\u00adf\u00fchr\u00adungsform einge\u00adsetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinn\u00adge\u00adhalt der in den Schutz\u00adanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fach\u00adkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<p>Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Mittel sind gleichwirkend und f\u00fcr den Fachmann auffindbar. Denn f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes kommt es nicht darauf an, dass die unteren Messer vollst\u00e4ndig miteinander fluchten. F\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes ist vielmehr von Relevanz, dass die unteren Schneidmesser sich in eine Richtung erstrecken, wie in Merkmal 5. vorge\u00adsehen, die die Achse der Welle oder einen Bereich um diese herum schneidet und die Schneidmesser miteinander einen V-f\u00f6rmigen Winkel ausbilden. Denn durch die Lehre des Klagepatentes soll erreicht werden, dass die aus der d\u00e4nischen Patentschrift 169 378 bekannten negativen radialen Kr\u00e4fte, welche auf die Messer einwirken, vermieden werden. Dies wird dadurch erreicht, dass die oberen Messer mit den unteren Schneid\u00admessern durchschnittlich einen Aktionswinkel von ungef\u00e4hr 90\u00b0 ausbilden. Dies hat zur Folge, dass die Maschinen \u00fcber eine h\u00f6here Kapazit\u00e4t und geringere Abmessungen verf\u00fcgen k\u00f6nnen (vgl. L 4, Seite 13 Abs. 2). Die Ausbildung von V-f\u00f6rmigen Winkeln erg\u00e4nzt \u2013 nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift &#8211; diesen Effekt (Anlage L 4, Seite 15 Abs. 5 Umbruch Seite 16) und bewirkt zudem, dass das Material gleichm\u00e4\u00dfig in die Mitte der unteren Schneidmesser gebracht wird unter Ausnutzung der Schwerkr\u00e4fte.<\/p>\n<p>Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Abweichungen von der fluchtenden Anordnung der unteren Messer bewirken auch nach Ansicht der Beklagten keine Abkehr von der Verwirklichung der patent\u00adgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf Grund des Versatz des Abstandes der unteren Messer kein technischer Wirkungsunterschied auftrete. Die Beklagte hat hiergegen ohne n\u00e4here Konkretisierung vorgetragen, dass die \u00e4u\u00dferen Abschnitte der unteren Messer nur bei Gegenbetrieb der Rotoren zum Zerkleinern des Abfalls von Relevanz seien. Nicht erheblich sei hingegen die fluchtende Ausgestaltung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin behauptete Wirkung, dass das zu zerkleinernde Material in die Mitte rutschen solle. Das Material rutsche nicht in die Mitte, da dies wegen der mittig angeordneten Rotoren nicht m\u00f6glich sei, die Materialien w\u00fcrde vielmehr durch die Messer mitgeschleppt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Vortrages der Beklagten wird eine technische Gleichwirkung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ausge\u00adschlossen. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die V-f\u00f6rmige Anordnung der unteren Messer sowie das Schneiden der Achse der Wellen durch die unteren Messer der Schaffung eines Arbeitswinkels von 90\u00b0 dient und ein solcher wird auch bei Normalbetrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erreicht. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, dass der jeweilige Versatz des oberen Abschnitts der unteren Messer eine andere Art der Zerkleinerung bei Gegenbetrieb erreiche, \u00e4ndert dies nichts daran, dass das Ziel des Klagepatentes \u2013 Schaffung eines Aktionswinkels von 90\u00b0 &#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreicht wird. Dies gilt selbst dann, wenn man einen Aktionswinkel von 90\u00b0 im Gegenbetrieb verlangt, da auch bei Versatz der \u00e4u\u00dferen Abschnitte der unteren Messer ein solcher Winkel ann\u00e4hernd erreicht wird, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Konstruktionszeichnung ergibt. Nach dem Klagepatent gen\u00fcgt ein Wert von durchschnittlich 90\u00b0 (Anlage L 4, Seite 14 Abs. 2). Zudem ist nicht ersichtlich, dass bei einer Zerkleinerungsvorrichtung, die \u00fcber gro\u00dfe Ausma\u00dfe verf\u00fcgt, ein Versatz der unteren Messer D, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt, wonach dieser ungef\u00e4hr 6 bis 8 cm betragen soll, die technische Wirkung ma\u00dfgeblich ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Mittel waren f\u00fcr den Fachmann auch auffindbar. Der Fachmann konnte erkennen, dass f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes eine vollst\u00e4ndig fluchtende Stellung der unteren Messer nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 PatG benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde aus Gr\u00fcnden der Verst\u00e4ndlichkeit der englischen Verfahrenssprache angepasst.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann zudem von der Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatz\u00adverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz\u00adanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet, zumal die Kl\u00e4gerin im gew\u00e4hrten Umfang mit der Bewilligung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes einverstanden ist. Eine weitergehender Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt auch im Hinblick auf die gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger konnte der Beklagten nicht bewilligt werden. Sie hat nicht vorgetragen, dass die Erteilung dieser Ausk\u00fcnfte unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Trans\u00adportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtig\u00adkeits\u00adklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungs\u00adrechtsstreit aus\u00adzu\u00adsetzen, da dies faktisch darauf hinauslau\u00adfen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hem\u00admende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patentes Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00ad\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4ch\u00adsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fcck\u00adsichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch ver\u00adn\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht im Hinblick auf den Beitritt der Beklagten zu dem Einspruch gegen das Klagepatent keine hinreichende Veranlassung. Ein Widerruf des Klagepatentes ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrschein\u00adlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten sind Anspruch 1 und der r\u00fcckbezogene Anspruch 8 des Klagepatentes hinreichend offenbart. Ein Offenbarungs\u00admangel liegt vor, wenn die Ausf\u00fchrbarkeit der Lehre nicht nur erschwert, sondern verhindert wird (BGH, GRUR 1972, 592, 593 \u2013 Sortierger\u00e4t), wenn der Fachmann die Lehre nur mit gro\u00dfen Schwierigkeiten und nicht \u2013 oder nur durch Zufall \u2013 ohne vorherige Mi\u00dferfolge praktisch verwirklichen kann (BGH, GRUR 1980, 166 \u2013 Doppelachsaggregat). Eine solche Verhinderung der Ausf\u00fchrbarkeit ist vorliegend nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, dass durch die Angabe \u201eAchse \u00fcber dem Schneidetisch\u201c (Merkmal 3.a.)) die Erfindung nicht hinreichend offenbart sei, tr\u00e4gt nicht. Es wurde im Rahmen der Auslegung des Merkmals bereits ausgef\u00fchrt, dass sich aus der englischen Anspruchsfassung ergibt, dass sich die Welle an der Oberseite des Schneidetisches befinden soll, nicht hingegen die Achse der Welle. Weitere Angaben ben\u00f6tigt der Fachmann nicht.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 4.e) \u201enahe\u201c ist hinreichend offenbart. Anhand der Figur 1. des Klagepatentes l\u00e4sst sich ersehen, dass hierunter lediglich zu verstehen ist, dass das obere und das untere Messer nicht in der \u00d6ffnung zentriert angeordnet sein sollen, sondern das eine Messer n\u00e4her zu einem Messer angeordnet sein soll als zu einem anderen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass sich die Messer nicht ber\u00fchren d\u00fcrfen, wei\u00df der Fachmann konkret mit dem Merkmal 4.e.) umzugehen.<\/p>\n<p>Zweifel an einer hinreichenden Offenbarung bestehen nicht im Hinblick auf das Merkmal 5. des Klagepatentes. Danach sollen sich die unteren Messer in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet. Dadurch wird erreicht, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen nicht die aus dem Stand der Technik bekannten radialen und tangentialen Kr\u00e4fte aufweisen. Da bei dem Stand der Technik nach den Angaben der Klagepatentschrift die unteren Messer jeweils horizontal angeordnet waren, entstanden ung\u00fcnstige Kr\u00e4fteentwicklung. Diese sucht das Klagepatent zu vermeiden, indem sich die unteren Messer in die Richtung der Achse der Achse oder einen Bereich darum erstrecken, um diese zu schneiden. Anhand der zeichnerischen Darstellungen ist f\u00fcr den Fachmann konkret ersichtlich, wie er das Merkmal 5. verstehen soll. Zur Durchf\u00fchrung der technischen Lehre des Klagepatentes ist es danach lediglich erforderlich, die unteren Messer um die Achse bzw. Welle herum zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Keine der von der Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen stellt die Neuheit der in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 8 in Frage.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des europ\u00e4ischen Patentes 0 412 004 (Anlage B 1\/1) ist zu Lasten der Beklagten im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO erforderlichen Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen, dass diese &#8211; in Widerspruch zu \u00a7 184 GVG &#8211; der in fran\u00adz\u00f6\u00adsischer Sprache vorgelegten Druckschrift keine \u00dcbersetz\u00adung beigef\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung steht der Neuheit der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 8 dennoch nicht entgegen. Diese wurde im Hinblick auf den Anspruch 1 bereits im Erteilungs\u00adverfahren gew\u00fcrdigt. Zudem offenbart die in Figur 2 gezeigte Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nicht Merkmal 4.b), wonach jedes Messer mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen versehen ist. Die nach der Entgegenhaltung offenbarte technische Lehre verf\u00fcgt lediglich \u00fcber Messer, nicht jedoch \u00fcber Z\u00e4hne bzw. Haken, die in der Lage sind Material mitzuschleppen. Anspruch 1 des Klagepatentes l\u00e4sst das Vorhandensein der Z\u00e4hne nicht offen. Denn an dieser Entgegenhaltung wird gerade kritisiert, dass die \u201eZ\u00e4hne\u201c nicht in der Lage sind das Material zusammenzuf\u00fchren, dieses vielmehr aus dem Schneidebereich herausgedr\u00e4ngt wird.<\/p>\n<p>Auch die Entgegenhaltung EP 0 521 081 (Anlage B 1\/2 = WO 91\/14501). nimmt die geltend gemachte Anspruchskombination 1 und 8 nicht vorweg. Die Entgegenhaltung offenbart Merkmal 5. des Klagepatentes nicht, d.h. die Anordnung der unteren Messer dergestalt, dass sie sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet. Weder in der Beschreibung der Druckschrift noch aus den Zeichnungen ist eine solche Anordnung ersichtlich. Soweit die Beklagte diesbez\u00fcglich auf die Figur 1 verweist, ist dies auch nach Vorlage der Anlage B 4 und den hierzu gemachten Ausf\u00fchrungen nicht nachvollziehbar. Die Figur 1 stellt lediglich eine Draufsicht dar, anhand derer nicht ersichtlich ist wie die unteren Messer ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Die DE 32 21 431 (Anlage B 1\/3) steht der Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 8 nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Die Druckschrift offenbart zwar s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatentes. Anspruch 8 wird hingegen nicht offenbart.<\/p>\n<p>Die beiden Anspr\u00fcche werden auch nicht durch eine Kombination des EP 0 412 004 (Anlage B 1\/1) und EP 0 521 081 (Anlage B 1\/2) mit der f\u00fcr eine Aussetzung notwendigen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit nahegelegt. Die EP 0 412 004, die nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurde, offenbart in Figur 2 nicht, dass bei Verwendung mehrerer Wellen mit Messern diese in einem Winkel zueinander stehen. In der franz\u00f6sischen Patentschrift sind in Figur 3 zwar mehrere Wellen vorgesehen. Diese stehen jedoch nicht in einem Winkel zueinander. Auch die EP 0 521 081 offenbart eine V-f\u00f6rmige Anordnung nicht. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ist dort lediglich in Draufsicht dargestellt. Auch unter Heranziehung der Beschreibung ergibt sich eine solche Anordnung nicht. Anhand des in Anlage B 6 vorgelegten Prospektes der Fa. PR, \u00d6sterreich, aus dem Jahre 1993 ist eine winkelf\u00f6rmige Ausgestaltung ebenfalls nicht ersichtlich. Denn die qualitativ unzureichenden Ablichtung des Prospektes l\u00e4sst keine Einzelheiten der offenbarten Vorrichtung erkennen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen auf Grund welcher \u00dcberlegungen es f\u00fcr den Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt nahegelegen hat, die Anlagen B1\/1, B 1\/2 und B 6 miteinander zu kombinieren.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 204.516,75 \u20ac (400.000,- DM).<\/p>\n<p>Dr. H<br \/>\nN<br \/>\nL<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 175 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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