{"id":3482,"date":"2003-02-25T17:00:17","date_gmt":"2003-02-25T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3482"},"modified":"2016-04-28T08:38:09","modified_gmt":"2016-04-28T08:38:09","slug":"4a-o-18202-asphaltgewebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3482","title":{"rendered":"4a O 182\/02 &#8211; Asphaltgewebe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 174<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Februar 2003, Az. 4a O 182\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>weitmaschige, textile Gitter zum Bewehren bitumengebundener Schichten, insbesondere Stra\u00dfendecken, die im Wesentlichen aus zwei S\u00e4tzen paralleler, lastaufnehmender F\u00e4den bestehen, wobei sich ein Satz F\u00e4den in L\u00e4ngsrichtung des Gitters und der andere Satz F\u00e4den quer zur L\u00e4ngsrichtung des Gitters erstreckt und die F\u00e4den aus Glasfasern oder Chemiefasern, wie Polymerisatfasern oder Polykondensatfasern bestehen, wobei das Gitter mit einem bitumenaffinen Haftmittel \u00fcberzogen ist oder die sich kreuzenden F\u00e4den des Gitters aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftenden Material bestehen, wobei die sich kreuzenden F\u00e4den auf ein d\u00fcnnes Vlies aufgeraschelt sind, welches vorzugsweise ein Gewicht von 10 bis 100 g \/ m\u00b2 aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Vlies mit dem bitumenaffinen Haftmittel behandelt und \u00fcberzogen ist, wobei das Vlies zur Erzielung einer Luftdurchl\u00e4ssigkeit \u00d6ffnungen im Haftmittel\u00fcberzug aufweist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juli 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Auslieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu I.2.e) erst ab dem 21. April 2002 zu erteilen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 25. Juli 1998 bis zum 20. April 2002 begangenen Hand\u00adlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Die Streithelferin tr\u00e4gt die ihr entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin aus einer am 25. Juni 1998 ver\u00f6ffentlichten PCT-Anmeldung hervorgegangenen und am 5. Dezember 1997 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 956 392 (Anlage 1, nachfolgend: Klagepatent), das eine deutsche Priorit\u00e4t vom 17. Dezember 1996 f\u00fcr sich in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 17. November 1999 ver\u00f6ffentlicht und seine Erteilung am 20. M\u00e4rz 2002 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht und bekanntgemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein textiles Gitter zum Bewehren bitumengebundener Schichten.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte aus dem in Kraft stehenden deutschen Teil ihres Schutzrechtes auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Weitmaschiges, textiles Gitter zum Bewehren bitumengebundener Schichten, insbesondere Stra\u00dfendecken, das im Wesentlichen aus zwei S\u00e4tzen paralleler, lastaufnehmender F\u00e4den (1 und 2) besteht, wobei sich ein Satz F\u00e4den (1) in L\u00e4ngsrichtung des Gitters und der andere Satz F\u00e4den (2) quer zur L\u00e4ngsrichtung des Gitters erstreckt und die F\u00e4den (1 und 2) aus Glasfasern oder Chemiefasern wie Polymerisatfasern oder Polykondensatfasern bestehen, wobei das Gitter mit einem bitumenaffinen Haftmittel (6) \u00fcberzogen ist oder die sich kreuzenden F\u00e4den (1, 2) des Gitters aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftenden Material bestehen, wobei die sich kreuzenden F\u00e4den (1, 2) auf ein d\u00fcnnes Vlies (3) aufgeraschelt sind, welches vorzugsweise ein Gewicht von 10 bis 100 g\/m\u00b2 aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Vlies (3) mit dem bitumenaffinen Haftmittel (6) behandelt und \u00fcberzogen ist, wobei das Vlies (3) zur Erzielung einer Luftdurchl\u00e4ssigkeit \u00d6ffnungen im Haftmittel-\u00dcberzug aufweist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Figur 1 ist eine Draufsicht auf ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Armierungsgitter. In der Figur 2 ist ein Kreuzungspunkt des Armierungsgitters schaubildlich dargestellt. Die Figur 3 schlie\u00dflich zeigt ein mit Haftmittel \u00fcberzogenes Armierungsgitter entsprechend der Figur 1.<\/p>\n<p>Die Muttergesellschaft der Streithelferin, die in Percoto\/Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Manifattura Tessile Friulana srl. stellt unter den Marken M1 und M2 Geotextilien her, die von der Streithelferin exklusiv vertrieben werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bezog von der Streithelferin im Mai 2001 etwa 15.000m\u00b2 des unter der Marke M1 hergestellten Geo-Verbundstoffs, den sie unter der Bezeichnung M3 an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland weiterverkaufte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein Muster dieses Erzeugnisses als Anlage 6 zur Gerichtsakte gereicht, auf das Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>In einen von der Kl\u00e4gerin als Anlage 5 vorgelegten Datenblatt der Beklagten wird der Verbundstoff M3 unter anderem wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>Materialart:<\/p>\n<p>Geoverbundstoff zur Asphaltarmierung, bestehend aus Geogitter mit polymerer Schutzbeschichtung und einseitig aufkaschierten ultraleichtem Vliesstoff.<\/p>\n<p>Material:<\/p>\n<p>Geogitter: hochzugfeste PET-Garne<\/p>\n<p>Vliesstoff: PP-Fasern<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Verletzung des Klagepatents mit wortlautgem\u00e4\u00dfen Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wenden ein, bei der von ihnen vertriebenen Ausf\u00fchrung seien das Gitter und das Vlies entgegen der Lehre des Klagepatents nicht mit einem bitumenaffinen Haftmittel \u00fcberzogen. Auch w\u00fcrden die sich kreuzenden F\u00e4den des Gitters nicht aus einem bitumenaffinen Material bestehen. Das Gitter und das Vlies seien vielmehr mit einem Polyethylen-Vinyl-Acetat-Kunststoff beschichtet.<\/p>\n<p>Mit Ausnahme der von den N\u00e4hmaschinen herr\u00fchrenden L\u00f6chern weise das Vlies der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine \u00d6ffnungen in seinem \u00dcberzug auf.<\/p>\n<p>Hilfsweise berufen die Beklagte und die Streithelferin sich auf ein Vorbenutzungsrecht, zu dem sie unter Bezugnahme auf mehrere, als Anlagen MBP 10 bis 17 vorgelegte Schreiben und Rechnungen geltend machen, die Streithelferin habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits vor Priorit\u00e4t des Klagepatents nach Deutschland geliefert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem der Streithelferin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 33, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, weil die Beklagte mit dem von ihr unter der Bezeichnung M3 vertriebenen Geo-Verbundstoff von der Lehre des Klagepatents rechtwidrig Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Ein Vorbenutzungsrecht an der Erfindung steht der Beklagten nach \u00a7 12 PatG nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein textiles Gitter zum Bewehren bitumengebundener Schichten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf ein solches Gitter nimmt die Klagepatentschrift zu Beginn ihrer allgemeinen Beschreibung auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 413 295 (Anlage 2) Bezug, in der ein Geotextil f\u00fcr die Bewehrung von Asphaltschichten beschrieben wird, bei dem ein Vliesstoff mit einem Gewebe, Gewirke, Fadengelege, Grid oder anderes Fl\u00e4chengebilde definierter Garnlage durch Schussrascheltechnik zu einem Verbundstoff integriert ist. Der Vliesstoff, dessen Fl\u00e4chengewicht 50 bis 300 g\/m\u00b2, vorzugsweise 100 bis 180 g\/m\u00b2 betr\u00e4gt, soll eine gute Bitumensaugf\u00e4higkeit aufweisen, so dass er beim Verlegen des Geotextils bitumenimpr\u00e4gniert wird und als Wassersperre wirkt. Ferner soll der Vliesstoff die Rissbildung und Rissfortpflanzung in den Asphaltschichten verhindern. Das Geotextil bildet im eingebauten Zustand eine Trennschicht. Zur Erh\u00f6hung des Verbundes zwischen dem Geotextil und dem Asphalt soll beim Verlegen eine in Abh\u00e4ngigkeit von dem Porengehalt zu ermittelnde Haftmittelmenge aufgebracht werden.<br \/>\nWie der Fachmann aus den Vorteilsangaben des Klagepatents ersieht, hat ein als Trennschicht ausgebildetes Geotextil den Nachteil, dass sich die groben K\u00f6rner des auf und unter dem Gitter befindlichen Asphaltmischgutes nicht, jedenfalls aber nur schwer miteinander verzahnen k\u00f6nnen (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 19 bis 26).<\/p>\n<p>Hieran anschlie\u00dfend geht das Klagepatent auf die deutsche Offenlegungsschrift 20 00 937 (Anlage 3) ein, aus der ein weitmaschiges textiles Gitter zum Bewehren von Stra\u00dfendecken bekannt ist, das vorgefertigt mit einem bestimmten bitumenaffinen Haftmittel, beispielsweise einer Bitumen-Latex-Emulsion beschichtet ist, um eine gute Haftung zwischen dem Gitter und den bitumengebundenen Schichten herzustellen. Damit die zu beiden Seiten des Gitters befindlichen Schichten der Stra\u00dfendecke sich gut miteinander verbinden, ist es von Vorteil, wenn das Gitter weitmaschig ausgef\u00fchrt ist, so dass der Abstand zwischen den parallel in L\u00e4ngsrichtung und in Querrichtung verlaufenden F\u00e4den 20 bis 100 mm betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Durch seine Beschichtung mit dem Haftmittel hat das Gitter eine halbsteife Konsistenz. Das Gitter wird von einer Rolle auf eine mit Haftkleber oder Bitumen-Emulsion gleichm\u00e4\u00dfig angespr\u00fchte Fl\u00e4che abgerollt. Das Armierungsgitter soll plan und faltenfrei aufliegen, bevor weiteres Mischgut auf das Gitter aufgebracht wird.<\/p>\n<p>Bei dem bekannten Gitter besteht &#8211; so das Klagepatent weiter &#8211; die Schwierigkeit, dass das abgerollte Armierungsgitter verrutscht und Falten wirft, insbesondere dann, wenn Fahrzeuge \u00fcber das verlegte Gitter fahren.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Armierungsgitter f\u00fcr bitumengebundene Schichten zu entwickeln, das keine Trennschicht zwischen den Schichten der Stra\u00dfendecke bildet und besser als die bekannten Gitter auf einem vorbereiteten Planum haftet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Gitter mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein weitmaschiges, textiles Gitter zum Bewehren bitumengebundener Schichten, insbesondere Stra\u00dfendecken;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Gitter besteht im Wesentlichen aus zwei S\u00e4tzen paralleler, lastaufnehmender F\u00e4den (1 und 2);<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die F\u00e4den (1 und 2) bestehen aus Glasfasern oder Chemiefasern, wie Polymerisatfasern oder Polykondensatfasern;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Ein Satz F\u00e4den (1) erstreckt sich in L\u00e4ngsrichtung des Gitters;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>der andere Satz F\u00e4den (2) erstreckt sich quer zur L\u00e4ngsrichtung des Gitters;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>das Gitter<\/p>\n<p>6.1<\/p>\n<p>ist entweder mit einem bitumenaffinen Haftmittel (6) \u00fcberzogen oder<\/p>\n<p>6.2<\/p>\n<p>die sich kreuzenden F\u00e4den (1 und 2) des Gitters bestehen aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftenden Material;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>die sich kreuzenden F\u00e4den (1 und 2) sind auf ein d\u00fcnnes Vlies (3) aufgeraschelt;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>das Vlies (3) hat vorzugsweise ein Gewicht von 10 bis 100 g\/m\u00b2;<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>das Vlies (3) ist mit dem bitumenaffinen Haftmittel (6) behandelt und \u00fcberzogen;<\/p>\n<p>10.<\/p>\n<p>das Vlies (3) weist zur Erzielung seiner Luftdurchl\u00e4ssigkeit \u00d6ffnungen im Haftmittel\u00fcberzug auf.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Maschen des Gitters durch ein d\u00fcnnes Vlies ausgef\u00fcllt sind, wird eine erheblich st\u00e4rkere Haftung des verlegten Gitters auf dem Planum erreicht. Andererseits ist das Vlies so d\u00fcnn und auch so nachgiebig, dass es nicht als Trennschicht zwischen der unter dem Gitter und der \u00fcber dem Gitter befindlichen Asphaltschicht wirkt. Trotz des Vlieses wird eine gute Verzahnung der groben K\u00f6rner des auf dem Gitter aufgebrachten Asphaltmischguts mit den groben K\u00f6rner des unter dem Gitter befindlichen Mischguts erreicht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zur Frage einer Verletzung des Klagepatents stimmen die Parteien zutreffend darin \u00fcberein, dass der von der Beklagten unter der Bezeichnung M3 vertriebene Geo-Verbundstoff die Merkmale 1 bis 5 sowie 7 und 8 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von der Merkmalsgruppe 6 und dem hiermit funktional zusammenh\u00e4ngenden Merkmal 9.<\/p>\n<p>Nach der Merkmalsgruppe 6 ist das Gitter entweder mit einem bitumenaffinen Haftmittel \u00fcberzogen oder die sich kreuzenden F\u00e4den des Gitters bestehen aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftenden Material.<\/p>\n<p>Das Merkmal 9 besagt, dass auch das Vlies mit dem bitumenaffinen Haftmittel behandelt und \u00fcberzogen ist.<\/p>\n<p>Zur Beantwortung der Frage, was das Klagepatent unter einem bitumenaffinen Haftmittel versteht, wird der Fachmann, bei dem es sich um einen Entwicklungstechniker mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet des Tief- und Stra\u00dfenbau handelt, entgegen den Darlegungen der Streithelferin nicht auf das in der allgemeinen Chemie f\u00fcr den Begriff der Affinit\u00e4t geltende Verst\u00e4ndnis zur\u00fcckgreifen, wonach Affinit\u00e4t eine chemische Triebkraft beschreibt, nach der sich die chemischen Elemente und Verbindungen zu neuen Stoffen verbinden (vgl. hierzu: R\u00f6mpp, Chemielexikon, 9. Aufl., S. 68). F\u00fcr ein auf einen solchen Begriffsinhalt beschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis enth\u00e4lt die Klagepatentschrift keinen Hinweis.<\/p>\n<p>Nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift und unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 -Spannschraube) wird der Fachmann unter einem bitumenaffinen Haftmittel vielmehr eine chemische Verbindung verstehen, die einerseits eine Verfestigung des zu verlegenden Geotextils bewirkt und auf der anderen Seite \u00fcber eine Molekularstruktur verf\u00fcgt, durch die gew\u00e4hrleistet ist, dass das Geotextil beim Aufbringen der hei\u00dfen bitumengebundenen Deckschicht nicht als Trennschicht zwischen der Deckschicht und der unter dem Gitter befindlichen Asphaltschicht wirkt. Um eine solche Trennschicht zu vermeiden, sollen sich die der Asphaltbewehrung dienenden lastaufnehmenden Gitterf\u00e4den infolge ihrer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beschichtung formschl\u00fcssig mit den darunter und dar\u00fcber befindlichen bitumengebundenen Schichten verbinden. Trotz der Beschichtung sollen die genannten Asphaltschichten im Bereich der Maschen miteinander verschmelzen k\u00f6nnen. Auf diese Weise sollen Lufteinschl\u00fcsse im Asphalt und ein Verschieben der \u00fcber und unter dem Geotextil befindlichen bitumengebundenen Schichten vermieden werden.<\/p>\n<p>Mit dem von einem bitumenaffinen Haftmittel \u00fcberzogenen Gitterf\u00e4den greift das Klagepatent ein aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 00 937 (Anlage 3) bekanntes weitmaschiges Gittergewebe auf, dessen synthetische F\u00e4den mit einem Haftmittel, beispielsweise Montanwachs behandelt sind, um eine gute Haftung zwischen dem Gittergewebe und den bitumengebundenen Schichten herzustellen (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 34 bis 45). Die Beschichtung der F\u00e4den mit einem Haftmittel bewirkt, dass das Gitter \u00fcber eine halbsteife Konsistenz verf\u00fcgt (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 55 und 56).<\/p>\n<p>Wie sich aus den Nachteilsangaben zum Stand der Technik ergibt, vermag die halbsteife Konsistenz nicht zu vermeiden, dass das auf einer mit einem Haftkleber oder einer Bitumen-Emulsion angespr\u00fchten Fl\u00e4che abgerollte Armierungsgitter verrutscht und Falten wirft, insbesondere dann, wenn Fahrzeuge \u00fcber das verlegte Gitter fahren (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 4 bis 7). Hiervon ausgehend bezeichnet das Klagepatent es als eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, ein Armierungsgitter f\u00fcr bitumengebundene Schichten bereit zu stellen, das besser als die bekannten Gitter auf einem vorbereiteten Planum haftet (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 11 bis 13). Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe grenzt sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht von dem bekannten, mit einem Haftmittel beschichteten Gittergewebe ab. Um das nur halbsteife Gittergewebe weiter zu verfestigen, greift das Klagepatent vielmehr einen Erfindungsgedanken nach der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 413 295 (Anlage 2) auf, nach dem die Maschen des Gitters durch ein Vlies ausgef\u00fcllt sind. Um das Geotextil noch weitergehend zu versteifen, soll nach dem Merkmal 9 auch das Vlies mit dem bitumenaffinen Haftmittel behandelt und \u00fcberzogen sein. Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter ausf\u00fchrt, wird hierdurch eine erheblich st\u00e4rkere Haftung des Gitters auf dem Planum erreicht (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 16 bis 19).<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite will das Klagepatent die mit dem Geo-textil nach der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 413 295 (Anlage 2) verbundenen Nachteile vermeiden. Das nach dem dort beschriebenen Konstruktionsentwurf auf das Gittergewebe mit einem Fl\u00e4chengewicht von 50 bis 300 g\/m\u00b2 aufgeraschelte, bitumengetr\u00e4nkte Vlies wirkt im eingebauten Zustand als Wassersperre und bildet eine Trennschicht (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 22 bis 30). Diese Trennschicht hat zur Folge, dass sich die \u00fcber und unter dem Armierungsgitter befindlichen bitumengebundenen Schichten nicht miteinander verbinden und Lufteinschl\u00fcsse im Asphalt nicht entweichen k\u00f6nnen. Wie sich aus seinen weiteren Angaben zur Aufgabenstellung ergibt, will das Klagepatent vermeiden, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Armierungsgitter als Trennschicht zwischen den Schichten der Stra\u00dfendecke wirkt (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 8 bis 11). Deshalb schreibt es in seinem Merkmal 8 vor, dass das Vlies \u00fcber ein gegen\u00fcber dem Stand der Technik geringeres Gewicht von lediglich 10 bis 100 g\/m\u00b2 verf\u00fcgt. Das Vlies soll so nachgiebig sein, dass es keine Trennschicht zwischen der unter dem Gitter und der \u00fcber dem Gitter befindlichen Asphaltschicht bildet. Trotz des Vlieses soll eine gute Verzahnung der groben K\u00f6rner des auf das Gitter aufgebrachten Asphalt-Mischgutes mit den groben K\u00f6rnern des unter dem Gitter befindlichen Mischguts erreicht werden (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 19 bis 26).<\/p>\n<p>Wenn nicht nur das Gitter, sondern auch das Vlies gleichwohl mit einem bitumenaffinen Haftmittel beschichtet und verfestigt sind, so erfordert die zuvor genannte, dem Vlies zugedachte Aufgabe aus der Sicht des Fachmanns, dass der Haftmittel\u00fcberzug \u00fcber eine Molekularstruktur verf\u00fcgt, wonach der \u00dcberzug beim Aufbringen der hei\u00dfen Asphaltdeckschicht aufweicht, so dass das Armierungsgitter im Bereich der Maschen zu rei\u00dfen vermag. Hierdurch wird es m\u00f6glich, dass sich die \u00fcber und unter dem Gitter befindlichen K\u00f6rner des Asphalt-Mischgutes miteinander verzahnen. Andernfalls w\u00fcrde das beschichtete Geotextil &#8211; wie in dem vom Klagepatent als nachteilig abgelehnten Stand der Technik &#8211; die \u00fcber und unter dem Gitter befindlichen bitumengebundenen Schichten voneinander trennen. Wie bereits in der deutschen Offenlegungsschrift 20 00 937 (Anlage 3) vorgesehen, sollen sich zudem die der Armierung dienenden lastaufnehmenden F\u00e4den des Gitters infolge ihrer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beschichtung formschl\u00fcssig mit den darunter und dar\u00fcber befindlichen Asphaltschichten verbinden.<\/p>\n<p>Entgegen dem von der Streithelferin in der Sitzung vom 4. Februar 2003 erhobenen Einwand stellt das Klagepatent zur Frage der Bitumenaffinit\u00e4t nicht auf das Abrollen und die Befestigung des Armierungsgitters auf dem darunter befindlichen Planum ab. Diesbez\u00fcglich greift das Klagepatent vielmehr auf die deutsche Offenlegungsschrift 20 00 937 (Anlage 3) zur\u00fcck, nach der das Gitter auf eine zuvor mit einem Haftkleber oder einer Bitumen-Emulsion angespr\u00fchten Fl\u00e4che abgerollt und so auf dem Planum befestigt wird (Anlage 1, Spalte 1, Zeile 55 bis Spalte 2, Zeile 3). Wie sich aus den bereits dargelegten Vorteilsangaben ergibt, soll das bitumen-affine Haftmittel vielmehr eine formschl\u00fcssige Verbindung zwischen den lastaufnehmenden Gitterf\u00e4den und den bitumengebundenen Schichten beim Auftragen der Aspaltdeckschicht bewirken. Zugleich soll es ein Verschmelzen der \u00fcber dem Armierungsgitter befindlichen groben Asphaltk\u00f6rnern mit der darunter vorhandenen Asphaltschicht nicht behindern.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verwirklichung dieser Aufgabe ist es nicht erforderlich, dass sich das bitumenaffine Haftmittel mit den \u00fcber und unter dem Gitter befindlichen Asphaltschichten zu einem neuen Stoff verbindet. Die dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haftmittel zugedachte Funktion setzt vielmehr eine Molekularstruktur voraus, nach der die mit dem Haftmittel \u00fcberzogenen lastaufnehmenden F\u00e4den des Gitters sich beim Aufbringen der hei\u00dfen Asphaltdeckschicht formschl\u00fcssig mit den darunter und dar\u00fcber befindlichen bitumengebundenen Schichten zu verbinden verm\u00f6gen. Damit die \u00fcber und unter dem Gitter befindlichen Asphaltschichten im Bereich der Maschen miteinander verschmelzen und Lufteinschl\u00fcsse im Asphalt entweichen k\u00f6nnen, soll der Haftmittel\u00fcberzug beim Auftragen der Asphaltdeckschicht auf der anderen Seite so weit aufweichen, dass das auf die Maschen geraschelte Vlies durch sich in das Geotextil hineindr\u00fcckende grobe Asphaltk\u00f6rner zu rei\u00dfen vermag.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind das Gitter und das hierauf aufgeraschelte Vlies mit einem \u00dcberzug aus Polyethylen-Vinyl-Acetat (EVA) beschichtet. Wie die Parteien in der Sitzung vom 4. Februar 2003 \u00fcbereinstimmend vorgetragen haben, handelt es sich bei dieser chemischen Verbindung um ein Thermoplast mit einem Schmelzpunkt von 150\u00b0 C, das sich beim Aufbringen einer nach den einschl\u00e4gigen technischen Regelwerken auf wenigstens 130\u00b0 C zu erhitzenden Asphaltschicht mit dem Bitumen zwar nicht zu einem neuen Stoff, gleichwohl aber formschl\u00fcssig verbindet. Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Kl\u00e4gerin wird das Polyethylen-Vinyl-Acetat zugleich in seinem Molekularverbund soweit aufgeweicht, dass das hiermit beschichtete Armierungsgitter im Bereich seiner Maschen zu rei\u00dfen vermag, was zur Folge hat, dass sich die \u00fcber und unter dem Gitter befindlichen Asphaltschichten miteinander verbinden. Zugleich k\u00f6nnen im Asphalt vorhandene Lufteinschl\u00fcsse entweichen.<\/p>\n<p>Durch diese Beschichtung werden die Merkmalsgruppe 6 und das Merkmal 9 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wenden die Beklagte und die Streithelferin hiergegen ein, durch die Beschichtung mit Polyethylen-Vinyl-Acetat solle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Verbindung der \u00fcber und unter dem Gitter befindlichen Asphaltschichten beg\u00fcnstigt werden; die Beschichtung dienen vielmehr dazu, das Gitter und den Vliesstoff vor chemischen Einwirkungen und Witterungseinfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen. Denn der Schutz des Patents ist nicht auf die in de Patentschrift genannten Funktionen und Zwecke beschr\u00e4nkt. Macht eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen des Patents objektiv Gebrauch, dann ist es gleichg\u00fcltig, zu welchem Zweck sie vom Verletzer benutzt wird (BGH, GRUR 1979, 149, 151 -Schie\u00dfbolzen).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird auch das Merkmal 10 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Merkmal besagt, dass das Vlies zur Erzielung einer Luftdurchl\u00e4ssigkeit \u00d6ffnungen im Haftmittel\u00fcberzug aufweist.<\/p>\n<p>Entgegen dem einschr\u00e4nkenden Verst\u00e4ndnis der Streithelferin schlie\u00dft das genannte Merkmal nicht aus, dass die der Luftdurchl\u00e4ssigkeit dienenden \u00d6ffnungen beim Aufrascheln des Vlieses durch Nadeln erzeugt werden, die nicht mit einem N\u00e4hfaden belegt sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt das Klagepatent in seinem Anspruchswortlaut, seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und L\u00f6sung keinen Hinweis.<\/p>\n<p>Dass die \u00d6ffnungen nicht im Zusammenhang mit dem Aufrascheln des Vlieses hergestellt werden d\u00fcrfen, entnimmt der Fachmann auch nicht der dem Merkmal 10 zugedachten Funktion.<\/p>\n<p>Mit dem Merkmal 10 grenzt sich das Klagepatent von dem aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 413 295 (Anlage 2) bekannten Geotextil ab, bei dem ein Vliesstoff mit einem Fl\u00e4chengewicht von 50 bis 300 g\/m\u00b2, vorzugsweise 100 bis 180 g\/m\u00b2 auf ein Gewebe, Gewirke, Fadengelege, Grid oder anderes Fl\u00e4chengebilde definierter Garnlage durch Schusslegerascheltechnik integriert ist, wobei das Geotextil im eingebauten Zustand zwischen der darunter und der dar\u00fcber liegenden Asphaltschicht eine Trennschicht bildet (Anlage 1, Spalte 1, Zeilen 12 bis 30). Wie bereits oben dargetan, hat ein solches Geotextil den Nachteil, dass der \u00fcber ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohes Fl\u00e4chengewicht verf\u00fcgende Vliesstoff eine Verzahnung zwischen den groben K\u00f6rnern des \u00fcber und unter dem Gitter befindlichen Asphalt-Mischguts verhindert (Anlage 1 , Spalte 2, Zeilen 19 bis 26). Dies birgt die Gefahr von Lufteinschl\u00fcssen zwischen den bitumengebundenen Schichten in sich, durch welche sich in den Asphaltschichten Risse bilden und fortpflanzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Trotz dieses Nachteils h\u00e4lt das Klagepatent grunds\u00e4tzlich an einem auf das Gittergewebe geraschelten Vliesstoff fest. Um die hiermit einhergehende Gefahr von Lufteinschl\u00fcssen zwischen den bitumengebundenen Schichten zu vermeiden, schl\u00e4gt das Klagepatent vielmehr zum einen vor, einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig d\u00fcnnen Vliesstoff mit einem gegen\u00fcber dem Stand der Technik geringeren Fl\u00e4chengewicht zu verwenden. Das d\u00fcnne und entsprechend zerrei\u00dff\u00e4hige Vlies soll nicht als Trennschicht zwischen der unter und der \u00fcber dem Gitter befindlichen Asphaltschicht wirken, so dass eine gute Verzahnung der groben K\u00f6rner des unter und \u00fcber dem Gitter befindlichen Asphalt-Mischguts erreicht wird (Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 19 bis 26). Um eine Verzahnung der groben K\u00f6rner des beidseitig am Gitter anliegenden Asphalt-Mischguts zu beg\u00fcnstigen, insbesondere aber um zu verhindern, dass das nach dem Merkmal 9 mit dem bitumenaffinen Haftmittel \u00fcberzogene Vlies gleichwohl entstehende Hohlr\u00e4ume verschlie\u00dft und Lufteinschl\u00fcsse zwischen den Asphaltschichten verursacht, schreibt das Klagepatent erg\u00e4nzend in seinem Merkmal 10 vor, dass das Vlies zur Erzielung einer Luftdurchl\u00e4ssigkeit \u00d6ffnungen im Haftmittel\u00fcberzug aufweist.<\/p>\n<p>Zur Verwirklichung dieser technischen Aufgabe ist es aus der Sicht des Fachmanns unerheblich, auf welche Weise die \u00d6ffnungen im Haftmittel\u00fcberzug erzeugt worden sind. Insbesondere schlie\u00dft die als Vorrichtung und nicht als Verfahren unter Schutz gestellte patentgem\u00e4\u00dfe Lehre mit dem Merkmal 10 nicht aus, dass die \u00d6ffnungen zugleich mit dem Aufrascheln des Vliesstoffes hergestellt worden sind.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es bei der Beschreibung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Klagepatentschrift hei\u00dft, in das Vlies seien in regelm\u00e4\u00dfiger Verteilung L\u00f6cher mit einem Durchmesser von 0,5 bis 4 mm eingestanzt, wobei der Anteil der L\u00f6cher an der Gesamtfl\u00e4che des Vlieses wenigstens 10% betrage (Anlage 1, Spalte 3, Zeilen 41 bis 45). Denn es ist nicht zu erkennen und von der Beklagten oder der Streithelferin auch nicht dargetan worden, warum eine solche Perforation sich nicht mit Hilfe von Raschelmaschinen herstellen lassen soll.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet betrifft der zuvor zitierte Beschreibungsteil lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen allein der Beschreibung, wie sich der Erfindungsgedanke in vorteilhafter Weise verwirklichen l\u00e4sst. Zu einer Schutzbereichsbeschr\u00e4nkung f\u00fchren sie nicht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist das Vlies im Haftmittel\u00fcberzug einstichartige \u00d6ffnungen auf. Infolge der \u00d6ffnungen ist der Haftmittel\u00fcberzug des Vlies luftdurchl\u00e4ssig, was zur Folge hat, dass das Vlies zwischen der K\u00f6rnern des Asphalt-Mischgutes bestehende Hohlr\u00e4ume nicht verschlie\u00dft. Durch die \u00d6ffnungen im Vlies werden Lufteinschl\u00fcsse zwischen den Asphaltschichten vermieden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht daher auch von dem Merkmal 10 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Auf die Frage, wie die \u00d6ffnungen hergestellt worden sind, kommt es aus den zuvor dargelegten Gr\u00fcnden nicht an.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist nicht nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 12 PatG dazu berechtigt, die Lehre des Klagepatents zu benutzen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht ein, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Das Vorbenutzungsrecht umfasst diejenige Benutzungsart oder Ausf\u00fchrungsform, die der Beg\u00fcnstigte tats\u00e4chlich in Gebrauch genommen hat oder zu deren alsbaldiger Benutzung er die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Wer einen Gegenstand lediglich importiert hat, darf nicht zur Herstellung \u00fcbergehen (LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 1998, 28, 31f.; Benkard, Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 12 PatG, Rz. 23). Ein dem Hersteller oder dem Lieferanten zustehendes Vorbenutzungsrecht kommt auch dessen Abnehmer zugute. Dieser ist befugt, die rechtm\u00e4\u00dfig in den Verkehr gebrachten Gegenst\u00e4nde zu benutzen, etwa diese anzubieten und in Verkehr zu bringen (Benkard, Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 12 PatG, Rz. 4, Busse, Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 12 PatG, Rz. 47).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen steht der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht zu.<\/p>\n<p>Eigene Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 12 PatG hat sie nicht dargetan.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vermag sie sich auch nicht mit Erfolg auf ein von der Streithelferin abgeleitetes Vorbenutzungsrecht zu berufen.<\/p>\n<p>Soweit die Streithelferin sich in dieser Hinsicht auf eine Rechnung vom 20. Mai 1996 an die ARGE Kompaktwerft Wismar (Anlage MBP10) bezieht, ist die hierin genannte Lieferung f\u00fcr die Frage eines Vorbenutzungsrechts unerheblich, weil sie nicht das Produkt M1 sondern das Geotextil M2 betrifft, bei dem es sich entgegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig um eine Gitterstruktur ohne aufgerascheltes Vlies handelt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis nichts anderes gilt f\u00fcr die Rechnung der Streithelferin vom 18. Juli 1997 an die Freudenberg Spinnvliesstoffe KG in Kaiserslautern (Anlage MBP15). Die Rechnung datiert nach Priorit\u00e4t des Klagepatents, das als Priorit\u00e4tszeitpunkt den 17. Dezember 1996 f\u00fcr sich in Anspruch nimmt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die von der Streithelferin als Anlage MBP14 vorgelegte Fax-Anfrage vom 16. Dezember 1996. Die Anfrage richtet sich nicht an die Streithelferin, sondern an deren Muttergesellschaft, die Manifattura Tessile Friulana. Im Inland vor Priorit\u00e4t des Klagepatents erfolgte Vorbenutzungshandlungen der Streithelferin oder deren Muttergesellschaft gehen aus dem Fax-Schreiben nicht hervor. Das Schreiben enth\u00e4lt vielmehr eine im Anschluss an ein Telefonat an die Muttergesellschaft gerichtete Bitte, sich zu einem Gespr\u00e4ch \u00fcber das Thema \u201eAufrascheln eines PET-Vlieses bereitzufinden. \u00dcber die gegenst\u00e4ndliche Ausgestaltung eines solchen Verbundstoffes besagt dies ebenso nichts, wie zu eventuell dem Fax-Schreiben vorhergehenden Angeboten.<\/p>\n<p>Ein der Beklagten zugute kommendes Vorbenutzungsrecht folgt schlie\u00dflich auch nicht aus den von der Streithelferin f\u00fcr deren Muttergesellschaft dargelegten Benutzungshandlungen. Aus dem von der Streithelferin vorgelegten Schreiben vom 4. Oktober 1995 (Anlagen MBP11 und 11a), dem Lieferschein vom 4. Oktober 1995 (Anlage MBP12) und dem Fax-Schreiben der Karl Mayer GmbH vom 14. Dezember 1995 (Anlage MBP13) l\u00e4sst sich nicht ersehen, dass die Muttergesellschaft die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor Priorit\u00e4t des Klagepatents nach Deutschland importiert oder eine sonstige Benutzungshandlung in Deutschland vorgenommen hat. Ausweislich des Lieferscheines vom 4. Oktober 1995 (Anlage MBP12) sind die dort aufgelisteten Gegenst\u00e4nde an die in Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige ORSI SpA verschickt worden. Im Ergebnis nichts anderes gilt f\u00fcr die Anfrage der TTI-Vertriebs-GmbH vom 23. November 1992 (Anlage MBP16) und das Antwortschreiben der Muttergesellschaft vom 10. Dezember 1992 (Anlage MBP17). Aus der genannten Korrespondenz geht nicht hervor, dass es sich bei dem angebotenen Vliesstoff um einen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbereinstimmenden Geo-Verbundstoff handelt, insbesondere das Gitter und das Vlies mit Polyethylen-Vinyl-Acetat \u00fcberzogen und daher &#8211; wie in den Merkmalen 6.a) und 9. vorgesehen \u2013 mit einem bitumenaffinen Haftmittel beschichtet sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent unberechtigt benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten f\u00fcr die Zeit bis zur Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG Entsch\u00e4digung und im Anschluss daran nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Scha\u00addensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 300.000,00.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 174 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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