{"id":3480,"date":"2003-03-25T17:00:10","date_gmt":"2003-03-25T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3480"},"modified":"2016-04-28T08:37:09","modified_gmt":"2016-04-28T08:37:09","slug":"4a-o-16202-drehtrommelofen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3480","title":{"rendered":"4a O 162\/02 &#8211; Drehtrommelofen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 173<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. M\u00e4rz 2003, Az. 4a O 162\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Drehtrommel\u00f6fen, mit einer dreh- und antreibbar gelagerten Ofen\u00adtrommel, die einen Trommelmantel aus einer Au\u00dfenh\u00fclle und einer inneren Ausmauerung mit radial einw\u00e4rts vor\u00adstehen\u00adden, um den Umfang verteilt angeordneten R\u00fchr\u00adk\u00f6rpern aus Eisen aufweist, zum Umschmelzen von Aluminium in einem Schutz\u00adbad, insbesondere zum Schmelzraffinieren von Alumini\u00adum\u00adschrott in einer Salzschmelze, zu verwenden.<\/p>\n<p>b) Nach I.1.a) gewonnene Aluminiumschmelze anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Januar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Anzahl der eingesetzten Drehtrommel\u00f6fen sowie der Aluminiumschmelzmengen und \u2013zeiten;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen der Aluminiumschmelzmengen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote f\u00fcr die Alumiumschmelze, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 6. April 2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 23. Januar 1999 bis zum 5. April 2002 begangenen Hand\u00adlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder ihrem Rechtsvorg\u00e4nger durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 6. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann durch die schriftliche, unwiderruflich, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Herstellerin von Schmelz- und Gie\u00dfanlagen sowie entsprechendem Zubeh\u00f6r, insbesondere von Drehtrommel\u00f6fen zum Um\u00adschmelzen von Aluminium. Die Beklagte betreibt ein Metallh\u00fcttenwerk und verarbeitet Leichtmetalle wie Aluminium mit Dreh\u00adtrommel\u00ad\u00f6fen.<\/p>\n<p>Herr T ist Inhaber eines europ\u00e4ischen Patentes 0 886 118 (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches die Verwendung eines Dreh\u00adtrommelofens zum Umschmelzen von Aluminium betrifft. Das Klagepatent, das u.a. auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, wurde am 17. Juni 1998 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4t des \u00f6sterreichischen Patentes 105 697 vom 18. Juni 1997 in Anspruch. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 23. Dezember 1998.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines Drehtrommelofens, mit einer dreh- und an\u00adtreib\u00adbar gelagerten Ofentrommel (1), die einen Trommelmantel (2) aus einer Au\u00dfenh\u00fclle (3) und einer inneren Ausmauerung (4) mit radial einw\u00e4rts vorstehenden, um den Umfang verteilt ange\u00adordneten R\u00fchrk\u00f6rpern (6) aus Eisen aufweist, zum Umschmelzen von Aluminium in einem Schutzbad, insbesondere zum Schmelz\u00adraffinieren von Aluminium\u00adschrott in einer Salzschmelze.\u201c<\/p>\n<p>Unter dem 7. bzw. 10. September 1998 vereinbarten der Patentinhaber und die Kl\u00e4gerin in einer mit \u201eLizenzvertrag\u201c \u00fcberschriebenen Verein\u00adbarung die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem zum dama\u00adligen Zeitpunkt beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) beantragten Klagepatent zugunsten der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>In der Pr\u00e4ambel wurde nachfolgendes niedergelegt:<\/p>\n<p>\u201eDer Lizenzgeber hat R\u00fchrk\u00e4mme f\u00fcr Aluminium entwickelt, die f\u00fcr eine begrenzte Zeit gegen Aluminium resistent sind. Er hat hinsichtlich dieser Entwicklung um Erteilung eines Patentes beim Europ\u00e4ischen Patent\u00adamt nachgesucht. Das Verfahren ist dort noch anh\u00e4ngig. Das Patent soll f\u00fcr den gesamten EU-Bereich erteilt werden. Gleichzeitig wurde um Gebrauchsmusterschutz in der BRD nachgesucht.\u201c<\/p>\n<p>In \u00a7 1 des Lizenzvertrages wurde der Vertragsgegenstand wie folgt definiert:<\/p>\n<p>\u201eVertragsgegenstand sind s\u00e4mtliche R\u00fchrk\u00e4mme, die der Lizenznehmer unter Anwendung der eingangs erw\u00e4hnten und zum Patent ange\u00admeldeten Erfindung und Entwicklung des Lizenzgebers, selbst herstellt oder durch Dritte herstellen l\u00e4sst oder f\u00fcr Dritte herstellt und sowohl im Inland als auch im Ausland vertreibt. Der Lizenzgeber r\u00e4umt dem Lizenznehmer das Recht ein, das Vertragsobjekt in der oben beschrie\u00adbenen Weise herzustellen bzw. zu vertreiben.\u201c<\/p>\n<p>Unter \u00a7 2 &#8211; Art der Lizenz &#8211; wurde u.a. vereinbart:<\/p>\n<p>\u201e1. Der Lizenzgeber r\u00e4umt dem Lizenznehmer die ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr Herstellung und Vertrieb des lizenzierten Gegenstandes europaweit ein. Der Lizenzgeber ist demnach nicht berechtigt, im Vertragsgebiet (Europa) den lizenzierten Gegenstand selbst zu produzieren oder zu verwerten.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verkaufte vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes einen Aluminium-Umschmelzofen nach der Lehre des Klagepatentes, einen Umschmelzofen mit R\u00fchrpaddeln aus Gu\u00dfeisen, an die B2 GmbH in \u00d6sterreich (nachfolgend ASA; nunmehr eine Tochtergesellschaft der D GmbH). Unter dem 9. April 1996 machte die Kl\u00e4gerin der ASA ein Angebot \u00fcber die Herstellung, Lieferung und Montage\u00fcberwachung einer R\u00fchrvorrichtung f\u00fcr den Aluminium-Drehofen (Anlage B I). Den Auftrag zur Lieferung des angebotenen Drehofens mit R\u00fchrvorrichtung erteilte die ASA am 11. September 1996. Die Lieferung und der Einbau des neuen Drehofens erfolgten im Dezember 1996.<\/p>\n<p>Der Verkauf und die Lieferung des patentgem\u00e4\u00dfen Drehtrommelofens erfolgte vor folgendem Hintergrund:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die ASA standen seit dem Jahre 1988 in gesch\u00e4ftlichen Beziehungen; bereits im Jahre 1988 lieferte die Kl\u00e4gerin der ASA einen Drehtrommelofen. Im Jahre 1993 kam es dann zu einer weiteren Lieferung eines Drehtrommelofens, der intern die Nummer \u201eG 44\u201c trug. Am 12. Februar 1996 fand zwischen Herrn T, damaliger Betriebsleiter der ASA, und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr T4, eine Besprechung statt. Grund dieses Gespr\u00e4chs war eine Idee des Herrn T zur verbesserten Durch\u00admischung der Aluminiumschmelze in Drehtrommel\u00f6fen zu diskutieren. T2 trug sich mit dem Gedanken, Eisenblechplatten ins Innere des Dreh\u00adtrommelofens einzubringen, um die Durchmischung zu verbessern und insbesondere den hinzugef\u00fcgten Schrott m\u00f6glichst schnell zu schmelzen, indem er vollst\u00e4ndig in die Schmelze eingetaucht wird. Eine Umsetzung dieses Gedankens sollte durch die Kl\u00e4gerin als Ofenherstellerin erfolgen. In diesem Gespr\u00e4ch am 12. Februar 1996 entwickelt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin die Idee des Herrn T dahingehend weiter, dass im Versuchs\u00adstadium massive R\u00fchrk\u00f6rper aus Eisen, insbesondere Grauguss, Verwen\u00addung finden sollten. Am 27. M\u00e4rz 1996 fand eine weitere Besprechung bei der ASA statt. Dort wurde vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin eine R\u00fchrvorrichtung zur Lieferung anbieten sollte, die f\u00fcr den Einbau in den im Jahre 1993 gelieferten Ofen \u201eG44\u201c geeignet sein sollte. Im Anschluss an dieses Gespr\u00e4ch arbeitete die Kl\u00e4gerin dann das obige Angebot vom 9. April 1996 aus.<\/p>\n<p>Nach der Lieferung und dem Einbau der patentgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrk\u00e4mme in den Ofen wurde dieser 1997 in Betrieb genommen und die R\u00fchrk\u00e4mme regelm\u00e4\u00dfig auf ihren Zustand, insbesondere etwaigen Verschlei\u00df hin, untersucht. Nachdem festgestellt wurde, dass die R\u00fchrk\u00e4mme nur unwesentlich einem Verschlei\u00df unterliegen, wies T2 die ASA als seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21. M\u00e4rz 1997 darauf hin, dass eine Patentanmeldung erfolgen solle. ASA teilte Herrn T mit Schreiben vom 2. Juni 1997 mit, dass sie kein Interesse an der Anmeldung eines Patentes habe, so dass T2 daraufhin die Patentanmeldung bei dem \u00d6sterreichischen Patentamt einreichte, aus der das Klagepatent die Priorit\u00e4t in Anspruch nimmt. Ende 1997 schied T2 bei der ASA aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen\u00fcber der Beklagten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatentes geltend. Die Ausgestaltung der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Drehtrommel\u00f6fen folgt aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8, K 9 und K 10 zur Gerichtsakte gereichten Photographien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, auf welche Bezug genommen wird. Unter dem 6. Dezember 2002 hat die Beklagte neben zwei weiteren Einsprechenden bei dem EPA Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt, \u00fcber den bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Einspr\u00fcche seitens des Herrn T7 vom 4. Dezember 2002 und der Firma L KG vom 6. Dezember 2002 sowie der Beklagten vom 6. Dezember 2002 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin nicht aktivlegitimiert sei. Der unter dem 7. bzw. 10. September 1998 abgeschlossene Lizenz\u00advertrag zwischen dem Patentinhaber und der Kl\u00e4gerin sei nichtig, da der Lizenzgegenstand entgegen \u00a7 34 GWB a.F. nicht hinreichend bestimmt und der Lizenzvertrag damit formnichtig sei<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beruft sie sich auf die Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf den u.a. auch von ihr gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch bei dem EPA. Sie macht hierbei geltend, dass das Klagepatent nicht neu sei, da im Hinblick auf das im Jahre 1996 erfolgte Angebot und den weiteren Einbau und die Benutzung eines patentgem\u00e4\u00dfen Drehtrommelofens bei der ASA eine offenkundige Vorbenutzung stattgefunden habe. Eine Geheimhaltungs\u00advereinbarung sei nicht getroffen worden. Des weiteren sei der patentgem\u00e4\u00dfe Drehtrommelofen bei der ASA f\u00fcr Dritte ohne weiteres zu ersehen gewesen. Aus den in Anlage B 2a und B 2b vorgelegten Schriftverkehr der B GmbH und der MK Cooperation, Ohio, vom 20. Juni 1996 und 26. Juni 1996 ergebe sich, dass die ASA, die mit beiden Unternehmen in Kontakt stand und ihre Erfahrungen hinsichtlich der patentgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrk\u00e4mme vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt weitergegeben hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Verkauf eines patentgem\u00e4\u00dfen Drehtrommelofens mit R\u00fchrk\u00e4mmen an die ASA die Neuheit des Klagepatentes nicht in Frage stelle. Die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung l\u00e4gen nicht vor. Sie habe den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Drehtrommelofen zusammen mit dem Inhaber des Klagepatentes und der ASA nach einer Grundidee des Patentinhabers entwickelt. Die Kl\u00e4gerin, der Patentinhaber und die ASA h\u00e4tten eine Entwicklungsgemeinschaft gebildet und die ASA sei somit keine Dritte. Informationen seien zu keinem Zeitpunkt aus der Entwicklungs\u00adgemeinschaft an Dritte gelangt. Es habe eine ausdr\u00fcckliche Geheimhaltungsabrede bestanden, wie sich aus dem Schreiben der Kl\u00e4gerin an die ASA vom 15. Februar 1996 ergebe. Auch sei der Drehtrommelofen mit der R\u00fchrvorrichtung nicht frei zug\u00e4nglich gewesen, die R\u00fchrvorrichtungen habe man nur bei ge\u00f6ffneter Ofentrommel erkennen k\u00f6nnen. Diese w\u00fcrden jedoch nicht l\u00e4ngerfristig ge\u00f6ffnet, da die \u00d6fen sich in Dauerbetrieb befinden w\u00fcrden. Aus dem in den Anlagen B 2a und B 2b vorgelegten Schriftverkehr lasse sich nicht schlie\u00dfen, dass Informationen \u00fcber die patentgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrk\u00e4mme an Dritte weitergegeben worden seien. Zum Zeitpunkt des Schriftverkehrs h\u00e4tten noch keine Erfahrungen mit den R\u00fchrk\u00e4mmen im Betrieb bestanden, da Versuche mit diesen erst zu Beginn des Jahres 1997 nach dem Einbau der R\u00fchrk\u00e4mme in den Drehtrommelofen \u201eG44\u201c bei der ASA durchgef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadens\u00adersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Denn die Beklagte macht mit dem von ihr hergestellten und vertriebenen Drehtrommelofen mit R\u00fchrk\u00e4mmen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert. Mit dem Lizenzvertrag vom 7. bzw. 10. September 1998 wurde ihr wirksam eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt. \u00a7 34 GWB a.F. steht der Wirksamkeit der Lizenzvereinbarung nicht entgegen.<\/p>\n<p>\u00a7 34 GWB a.F., der nach der Rechtsprechung (BGH, GRUR 1999, 602 \u2013 Markant; NJW-RR 1999, 689; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10. April 2002, Aktenzeichen U(Kart) 44\/01, Umdruck S. 17) auf vor dem 31. Dezember 1998 abgeschlossene Altvertr\u00e4ge weiterhin Anwendung findet, sieht vor, dass Vertr\u00e4ge, die Beschr\u00e4nkungen der in \u00a7\u00a7 16, 18, 20, 21 GWB a.F. bezeichne\u00adten Art enthalten, schriftlich abzufassen sind. Hierzu geh\u00f6ren auch Lizenzvertr\u00e4ge der vorliegenden Art, die eine Lizenzierung von Patenten beinhalten (BGH GRUR 1998, 838, 839 \u2013 Lizenz- und Beratungsvertrag). Denn dem Schriftformerfordernis unterliegt jeder Schutz\u00adrechts\u00adverwertungsvertrag, der nach \u00a7 20 und 21 GWB a.F. erlaubte oder verbotene Lizenznehmerbeschr\u00e4nkungen enth\u00e4lt, wozu bereits die Ver\u00adpflichtung zur Zahlung von Lizenzen geh\u00f6rt. \u00a7 34 Satz 3 GWB a.F. setzt insoweit voraus, dass der Gegenstand der Lizenz konkret benannt wird, soweit die Parteien hier\u00fcber eine Vereinbarung getroffen haben. Denn f\u00fcr die Gerichte und Kartell\u00adbeh\u00f6rden muss der Gegenstand des Lizenzvertrages genau zu ersehen sein.<\/p>\n<p>Vorliegend haben die Parteien die lizenzierten Schutzrechte nur nach deren Inhalt beschrieben, vgl. Pr\u00e4ambel i.V.m. \u00a7 1 des Lizenzvertrages, eine Registernummer jedoch nicht angegeben. Dies gen\u00fcgt nur dann den Anforderungen an eine dem \u00a7 34 GWB a.F. gen\u00fcgende Form, wenn die Parteien vorliegend auch keine weitergehende, konkrete Vereinbarung getroffen haben. Eine solche weitergehende Vereinbarung ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Vereinbarung gen\u00fcgt auch dem Sinn und Zweck der Formvorschrift des \u00a7 34 GWB a.F. Denn der Vereinbarung l\u00e4sst sich konkret entnehmen, was Gegen\u00adstand des Lizenzvertrages sein sollte. Der Inhalt der Schutzrechte ist konkret beschrieben worden. Dass die Parteien sie nicht mit einem Aktenzeichen bezeichnet haben, ist unsch\u00e4dlich, zumal T2 seinerzeit nur eine europ\u00e4ische Patentanmeldung eingereicht hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Drehtrommelofen zum Umschmelzen von Aluminium.<\/p>\n<p>Verschiedene Schmelzprozesse, vor allem auch die Schmelzraffination zur Aufarbeitung von Aluminiumschrotten, werden in Drehtrommel\u00f6fen durchge\u00adf\u00fchrt, die \u00fcber Brenner innen beheizt werden und das einge\u00adbrachte Schmelz\u00admaterial einer gleichf\u00f6rmigen Trommeldrehung zur Umschichtung und Mischung einzuschmelzen erlauben. Um uner\u00adw\u00fcnschte Oxidations\u00adprozesse oder andere chemische Reaktionen zu ver\u00adhindern, wird das Ein\u00adschmel\u00adzen oft auch in einem Schutzbad vorge\u00adnommen, bei Aluminium\u00adschrott beispielsweise in einer Salz\u00adschmelze. Dabei ist es aus dem Stand der Technik bekannt \u2013 so die Klage\u00adpatentschrift \u2013 den Trommelmantel an der Innenseite mit R\u00fchrk\u00e4mmen auszustatten, die das Eintauchen der in den Ofen eingebrachten Schrotteile in die Salzschmelze beschleunigen und das Durchmischen beim Schmelzen verst\u00e4rken sollen, wobei die R\u00fchrk\u00e4mme mit der feuer- und hitzefesten Ausmauerung des Trommelmantels mitgemauert werden und axial durchgehende Mauerungsrippen bilden. Diese R\u00fchrk\u00e4mme haben den Nachteil, dass sie sehr verschlei\u00dfanf\u00e4llig sind und sich schnell abnutzen. Eine Erneuerung der R\u00fchrk\u00e4mme ist wesentlich fr\u00fcher erforderlich als eine Neuausstattung der Trommel mit einer sch\u00fctzenden Ausmauerung, wobei eine solche Erneuerung der R\u00fchrk\u00e4mme ein langes Stilllegen des Trommelofens bedeutet.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift die DE 580 572 (Anlage K 3) an, welche einen Drehtrommelofen offenbart. Dieser dient zum Brennen von Zement, Kalk, Gips und \u00e4hnlichem Gut und nutzt innenseitige W\u00e4rme\u00ad\u00fcbertragungsk\u00f6rper aus Metall. Diese kommen jedoch \u2013 so die Klagepatentschrift &#8211; nur bei pulvrigen, nicht\u00admetallischen Trocken\u00adsubstanzen zur Verwendung.<\/p>\n<p>Die DE 892 382 (Anlage K 4) offenbart einen drehbaren Trommelofen zum Schmelzen von Leichtmetallabf\u00e4llen. Dessen Ofenraum ist mit einer Vielzahl wellenf\u00f6rmiger, axial verlaufender Erhebungen ausge\u00adr\u00fcstet. Hierdurch versucht man, das im Ofeninneren vorhandene Metall\u00adbad im Bereich der Trommel\u00adwandung umzuw\u00e4lzen. Zwar flie\u00dft das Metall durcheinander und die inneren k\u00e4lteren Badschichten kommen mit der zumeist hei\u00dfen Ofenwand in Ber\u00fchrung. Allerdings weisen die solcherma\u00dfen gebildeten R\u00fchr\u00adk\u00e4mme die gleichen Nachteile wie die vorstehend beschriebenen auf.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, einen Drehtrommelofen zu schaffen, welcher sich durch eine wirkungsvolle und aufwandsarme R\u00fchrkammausr\u00fcstung auszeichnet und einen rationellen Schmelzbetrieb erlaubt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung eines Drehtrommelofens zum Umschmelzen von Aluminium in einem Schutzbad, insbesondere zum Schmelz\u00adraffinieren von Aluminiumschrott in einer Salz\u00adschmelze.<\/p>\n<p>2. Der Drehtrommelofen hat eine dreh- und antreibbar gelagert Ofentrommel (1).<\/p>\n<p>3. Die Ofentrommel (1) weist einen Trommelmantel (2) auf,<\/p>\n<p>a) aus einer Au\u00dfenh\u00fclle (3) und<\/p>\n<p>b) einer inneren Ausmauerung (4).<\/p>\n<p>4. Die innere Ausmauerung (4) ist mit R\u00fchrk\u00f6rpern (6) ausger\u00fcstet, die<\/p>\n<p>a) aus Eisen sind<\/p>\n<p>b) radial einw\u00e4rts vorstehen<\/p>\n<p>c) um den Umfang verteilt angeordnet sind.<\/p>\n<p>Durch die Verwendung von R\u00fchrk\u00f6rpern bestehend aus Eisen\u00adwerkstoffen, insbesondere Grauguss, werden bessere Standzeiten und eine bessere Funktionst\u00fcchtigkeit erreicht bei gleichzeitig einfacher Herstell- und Hantierbarkeit.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent wie zwischen den Parteien unstreitig feststeht.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 PatG benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann zudem von der Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatz\u00adverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz\u00adanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung be\u00adsteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Trans\u00adportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtig\u00adkeits\u00adklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungs\u00adrechtsstreit aus\u00adzu\u00adsetzen, da dies faktisch darauf hinauslau\u00adfen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hem\u00admende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patentes Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00ad\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4ch\u00adsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fcck\u00adsichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch ver\u00adn\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht im Hinblick auf den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent keine hinreichende Veranlassung. Ein Widerruf des Klagepatentes ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrschein\u00adlichkeit zu erwarten. Weder die von der Beklagten entgegen gehaltenen Druckschriften noch das Vorbringen zu einer offenkundigen Vorbenutzung stehen der Neuheit des Klagepatentes entgegen.<\/p>\n<p>1. Die von den weiteren Einsprechenden entgegen\u00adgehaltenen Druckschriften wurden bereits im Erteilungsverfahren herangezogen, was nach der vorstehend er\u00f6rterten Recht\u00adsprechung der Kammer gegen die erforderliche hohe Erfolgswahrscheinlichkeit des Widerrufs spricht.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch neu; eine offenkundige Vorbenutzung durch die Kl\u00e4gerin vor dem Priorit\u00e4tsdatum \u2013 17. Juni 1997 \u2013 ist nicht dargetan.<\/p>\n<p>Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzungs\u00adhandlung nach ihrer Art geeignet war das Wesen der Erfindung kundbar zu machen und es erm\u00f6glichte, dass beliebige, zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte von dem benutzten Gegenstand zuverl\u00e4ssige Kenntnis erlangen konnten (BGH, GRUR 1996, 747, 752 &#8211; Lichtbogen-Plasma-Beschichtungs\u00adsystem; GRUR 1962, 518, 520 \u2013 Blitzlichtger\u00e4t; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 3 Rdnr. 47 m.w.N.). Dies zugrundelegend ist eine offenkundige Vorbenutzung nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>So kann eine offenkundige Vorbenutzung nicht in dem Verkaufsangebot der Kl\u00e4gerin vom 9. April 1996 mit der Angebotsnummer 70069\/0496 (Anlage B I) \u00fcber einen patentgem\u00e4\u00dfen Dreht\u00adrommel\u00adofen an die ASA gesehen werden. Denn die ASA stellt keine beliebige Dritte dar. Die Kl\u00e4gerin und die ASA, vertreten durch den damaligen Betriebsleiter T2, haben gemeinsam die patentgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrk\u00e4mme ent\u00adwickelt und bildeten insoweit eine Entwicklungsgemeinschaft. Die Unter\u00adnehmen standen bereits seit der ersten Lieferung eines Drehtrommelofens im Jahre 1988 in gesch\u00e4ftlichem Kontakt; eine weitere Lieferung eines Drehtrommelofens, der \u201eG44\u201c, erfolgte im Jahre 1993. Aus den negativen Erfahrungen der aus dem Stand der Technik bekannten Drehtrommel\u00f6fen mit gemauerten R\u00fchrk\u00e4mmen entwickel\u00adten sowohl T2 als auch die Kl\u00e4gerin durch ihren Gesch\u00e4fts\u00adf\u00fchrer Herrn T4 gemeinsam die Idee einer verbesserten Durch\u00admischung der Aluminiumschmelze in Drehtrommel\u00f6fen, indem massive R\u00fchrk\u00f6rper aus Grauguss Verwendung finden sollten. Das zun\u00e4chst eine gemeinsame Entwicklung eines neuen Drehtrommelofens stattfinden sollte, ergibt sich aus dem Angebot selbst. Denn dort ist schriftlich niedergelegt, dass \u201ehier der erste Versuch mit dieser Technik gefahren wird\u201c und dass deswegen \u201edas W\u00e4rmedehnungs\u00adverhalten der R\u00fchrer und die Auswirkungen auf den Ofenmantel beobachtet werden\u201c muss. Da die ASA dementsprechend keine Dritte darstellt, stellt das durch die Kl\u00e4gerin unter dem 9. April 1996 ausgesprochene Angebot keine offenkundige Vorbenutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dar. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Kl\u00e4gerin und die ASA \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 ausdr\u00fccklich eine Geheimhaltungs\u00advereinbarung getroffen haben. Denn das gemeinsame Interesse der bei einer technischen Entwicklung Zusammenarbeitenden an Geheimhaltung schlie\u00dft in der Regel die Offenkundigkeit eines im Rahmen dieser Zusammenarbeit gemachten Angebots aus (Busse\/Keukenschrijver, a.a.O. \u00a7 3 Rdnr. 60).<\/p>\n<p>Auch die Lieferung und der Einbau des patentgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrofens im Dezember 1996 gibt keinen Hinweis auf eine offenkundige Vorbe\u00adnutzung. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht konkret vorgetragen, dass Dritten die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zug\u00e4nglich gemacht wurde. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung bei der ASA frei zug\u00e4nglich war. Dies hat die Kl\u00e4gerin konkret bestritten. Danach han\u00addel\u00adte es sich bei der ASA zum einen um ein f\u00fcr Dritte nicht frei zug\u00e4ngliches Werk, welches aus Sicherheitsgr\u00fcnden \u00fcber spezielle Absperrma\u00dfnahmen verf\u00fcgte und wo ein Einlass nur \u00fcber Pf\u00f6rtner m\u00f6glich war. Zum anderen war auch die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nicht ohne weiteres zu erkennen, da die R\u00fchrk\u00e4mme im Inneren des Ofens angeordnet und daher nur dann zu sehen sind, wenn der Ofen sich au\u00dfer Betrieb befindet \u2013 was bei einem 24 Stunden Betrieb nur selten geschieht &#8211; und der Deckel ge\u00f6ffnet ist. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es der darlegungsbelasteten Beklagten oblegen darzutun, dass dritte Personen ungehindert in das Werk gelangten und von der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung trotz Dauerbetriebes Kenntnis nahmen.<\/p>\n<p>Auch eine Zusammenschau des in Anlage B 2a und B 2b vorgelegten Briefwechsels zwischen dem B GmbH und der MK Corp. gibt keinen Hinweis auf eine offen\u00adkundige Vorbenutzung. So ist zwar in dem Schreiben der C GmbH vom 26. Juni 1996 (Anlage B 2b) von \u201epuddles in rotary 1\u201c die Rede, mit denen gute Ergebnisse erzielt wurden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei diesen \u201epuddles\u201c um patentgem\u00e4\u00dfe R\u00fchrk\u00e4mme gehandelt hat. So ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen \u201epuddles\u201c \u00fcberhaupt um R\u00fchrk\u00e4mme handelt, insbesondere solche aus Eisen bzw. Grauguss. Auch ist vor dem Hintergrund der zeitlichen Entwicklung der Erfindung nicht zu erkennen, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens bereits Erfahrungen \u00fcber \u201epuddles\u201c ausgetauscht werden konnten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin wurden erste Versuche mit den patentgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrk\u00e4mmen erst zu Beginn des Jahres 1997 bei der ASA durchgef\u00fchrt, nachdem die Lieferung und der Einbau der R\u00fchrk\u00e4mme durch die Kl\u00e4gerin im Dezember 1996 erfolgt ist, so dass im Juni 1996 noch keine Erkenntnisse vorhanden sein konnten und demzufolge nicht ausgetauscht werden konnten. Eine Zusammenschau mit dem in Anlage B 2a vorgelegten Schreiben vom 20. Juni 1996 f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dort gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass bereits Erfahrungen mit patent\u00adgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrk\u00e4mmen gemacht und ausgetauscht worden sind. Auch in diesem Schreiben ist lediglich von \u201epuddles\u201c die Rede ohne Hinweis darauf, aus welchem Material sie bestehen.<\/p>\n<p>Da die Beklagte die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbe\u00adnutzung nicht dargetan hat, besteht auch keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs des Klagepatentes und damit eine hinreichende Veranlassung f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 200.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. H2<br \/>\nN<br \/>\nL2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 173 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. M\u00e4rz 2003, Az. 4a O 162\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[33,2],"tags":[],"class_list":["post-3480","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-33","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3480","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3480"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3480\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3481,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3480\/revisions\/3481"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3480"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3480"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3480"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}