{"id":348,"date":"2005-05-24T17:00:05","date_gmt":"2005-05-24T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=348"},"modified":"2016-04-19T13:04:49","modified_gmt":"2016-04-19T13:04:49","slug":"4a-o-17304-einkaufswagen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=348","title":{"rendered":"4a O 173\/04 &#8211; Einkaufswagen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0342<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Mai 2005, Az. 4a O 173\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 844 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage H 1), welches einen Transportwagen betrifft. Es wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21.11.1996 (DE 196 48 xxx) am 12.11.1997 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 27.05.1998 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 12.02.2003. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 13.08.2004 (Anlage B 6) beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Auf Antag der Kl\u00e4gerin vom 11.02.2004 (Anlage H 2) beschr\u00e4nkte das Deutsche Patent- und Markenamt das Klagepatent und fasste die erteilten Anspr\u00fcche 1 und 2 zu einem neuen Hauptanspruch 1 zusammen, wobei die urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 3 bis 7 zu den neuen Anspr\u00fcchen 2 bis 6 geworden und die Anspr\u00fcche 8 und 9 entfallen sind. Der neue Anspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eTransportwagen (1), insbesondere Einkaufswagen, der zwei Grifftr\u00e4ger (2, 3), einen Schiebegriff (4) und ein M\u00fcnzschloss (8) aufweist, wobei der Schiebegriff (4) mit einem Ende an einem der beiden Grifftr\u00e4ger (2, 3) befestigt und mit seinem anderen Ende mit dem M\u00fcnzschloss (8) verbunden ist und wobei das M\u00fcnzschloss (8) an dem anderen Grifftr\u00e4ger (2 oder 3) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung des Schiebegriffes (4) mit dem M\u00fcnzschloss (8) zus\u00e4tzlich durch ein auf der L\u00e4ngsachse (7) des Schiebegriffes (4) angeordnetes Sicherungsmittel (18) erfolgt, welches das M\u00fcnzschloss (8) teilweise durchdringt und den Schiebegriff (4) mit dem M\u00fcnzschloss (8) verspannt.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 296 24 xxx (nachfolgend Klagegebrauchsmuster), welches ebenfalls unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4t vom 21.11.1996 (DE 196 48 xxx) am 28.11.2001 angemeldet wurde. Auf die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin vom 22.01.2002 und 13.02.2004 (Anlagen H 3 und 4) hin beschr\u00e4nkte das Deutsche Patent- und Markenamt den Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, welches am 21.11.2004 erloschen ist. Der Wortlaut des neuen Anspruchs 1 ist wie folgt:<br \/>\n\u201eTransportwagen (1), insbesondere Einkaufswagen, der zwei Grifftr\u00e4ger (2,3), einen rohrf\u00f6rmigen Schiebegriff (4) und ein M\u00fcnzschlo\u00df (8) aufweist, wobei der mit einem Ende an einem der beiden Grifftr\u00e4ger (2,3) befestigte Schiebegriff (4) mit seinem anderen Ende mit dem M\u00fcnzschlo\u00df (8) \u00fcber einen am M\u00fcnzschlo\u00df (8) ausgeformten, in das andere Ende des Schiebegriffes (4) ragenden Vorsprung (9) verbunden ist und wobei das M\u00fcnzschloss (8) am anderen Grifftr\u00e4ger (2 oder 3) befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Verbindung des Schiebegriffs (4) mit dem M\u00fcnzschlo\u00df (8) zus\u00e4tzlich durch ein in den Vorsprung eingef\u00fchrtes, auf der L\u00e4ngsachse (7) des Schiebegriffs (4) angeordnetes Sicherungsmittel (18) erfolgt, welches das M\u00fcnzschlo\u00df (8) teilweise durchdringt und den Schiebegriff (4) mit dem M\u00fcnzschlo\u00df verspannt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und der Klagegebrauchsmusterschrift und verdeutlicht die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Figur 1<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist des weiteren eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 199 xxx (Anlage H 5). Dieses betrifft nach seinem Anspruch 1 einen Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Waren vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschloss angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das M\u00fcnzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abst\u00fctzt.<br \/>\nDas europ\u00e4ische Patent 0 199 xxx war Gegenstand des Verfahrens 4a O 242\/00 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, in dem die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1), die Einkaufswagen mit einem von der Firma A GmbH (nachfolgend A) hergestellten und gelieferten M\u00fcnzschloss namens \u201eX\u201c herstellte und vertrieb, wegen Patentverletzung in Anspruch nahm. Gegen das der Klage stattgebende Urteil der Kammer vom 30.04.2002 (Anlage B 1) legte die Beklagte Berufung ein. W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (2 U 75\/02) kam es am 30.\/31.07.2002 zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma A, die als Streithelferin der Beklagten zu 1) aufgetreten war. Mit diesem Vertrag gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin gegen Zahlung eines Pauschalbetrages der Firma A das Recht, den Vertragsgegenstand herzustellen und nach vorheriger Abstimmung direkt an Dritte zu vertreiben. Nach \u00a7 1 des Vertrages war dessen Grundlage das europ\u00e4ische Patent 0 199 xxx, Vertragsgegenstand das M\u00fcnzschloss \u201eX\u201c. Wegen des konkreten Inhalts des Vertrages wird auf den Abdruck in der Anlage B 2 Bezug genommen. In dieser vertraglichen Vereinbarung sah das Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, welches von patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ausging, einen Erlass zugunsten der Firma A, dessen Wirkung sich auch auf die Beklagte zu 1), erstreckte. Infolgedessen kam es im Urteil vom 27.11.2003 (Anlage B 2) zur Zur\u00fcckweisung der insoweit noch anh\u00e4ngigen Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage B 2 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3) ist, stellt her und vertreibt Einkaufswagen, die in ihrem r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich zwei Grifftr\u00e4ger, einen rohrf\u00f6rmigen Schiebegriff und ein M\u00fcnzschloss \u2013 das \u201eX\u201c \u2013 aufweisen, wobei der Schiebegriff mit einem Ende an einem der beiden Grifftr\u00e4ger befestigt und mit dem anderen Ende an einem an dem anderen Grifftr\u00e4ger befestigten M\u00fcnzschlosstr\u00e4ger, in welchem das M\u00fcnzschlo\u00df aufgenommen ist, abgest\u00fctzt ist. Diese Vorrichtung meldete die Beklagte zu 1) am 12.05.2000 zum Gebrauchsmuster DE 200 08 xxx an, welches am 24.08.2000 eingetragen und am 28.09.2000 bekannt gemacht wurde.<br \/>\nZur Erl\u00e4uterung dieser Vorrichtung legte die Kl\u00e4gerin als Anlage H 14 ein Muster eines Schiebegriffs mit einem in Verbindung stehenden M\u00fcnzschloss und als Anlage H 10 Fotografien vor. Einige der Fotografien werden nachfolgend verkleinert wiedergegeben; ebenso die aus der Gebrauchsmusterschrift DE 200 08 xxx stammende Zeichnung, die diese Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels darstellt, und die als Anlage B 3 \u00fcberreichte Fertigungszeichnung des M\u00fcnzschlosses \u201eX\u201c. Auf die Abbildungen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zeichnung DE 200 08 xxx U1<\/p>\n<p>Fertigungszeichnung M\u00fcnzschloss<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der von der Beklagten zu 1) hergestellte und vertriebene Einkaufswagen verwirkliche wortsinngem\u00e4\u00df sowohl die technische Lehre des Klagepatents wie auch des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nAuskunft zu erteilen dar\u00fcber, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) Transportwagen, insbesondere Einkaufswagen, der zwei Grifftr\u00e4ger, einen rohrf\u00f6rmigen Schiebegriff und ein M\u00fcnzschloss aufweist, wobei der mit einem Ende an einem der beiden Grifftr\u00e4ger befestigte Schiebegriff mit seinem anderen Ende mit dem M\u00fcnzschloss \u00fcber einen am M\u00fcnzschloss ausgeformten, in das andere Ende des Schiebegriffs ragenden Vorsprung verbunden ist und wobei das M\u00fcnzschloss an dem anderen Grifftr\u00e4ger befestigt ist,<br \/>\nseit dem 12.05.2000 hergestellt, vertrieben, angeboten und beworben hat,<br \/>\nbei denen die Verbindung des Schiebegriffes mit dem M\u00fcnzschloss zus\u00e4tzlich durch ein in den Vorsprung eingef\u00fchrtes, auf der L\u00e4ngsachse des Schiebegriffes angeordnetes Sicherungsmittel erfolgt, welches das M\u00fcnzschloss teilweise durchdringt und den Schiebegriff mit dem M\u00fcnzschloss verspannt;<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Liefermengen, -zeiten, &#8211; preise und \u2013orte, des erzielten Umsatzes und des erzielten Gewinns unter detaillierter Angabe aller Kostenfaktoren,<br \/>\n&#8211; der Angebotsmenge, -orte, -zeiten und \u2013preise<br \/>\n&#8211; er betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Verbreitungsgebieten, -zeiten und \u2013mengen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner<br \/>\n1. an die Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1. vom 12.05.2000 bis zum 06.03.2002 zu zahlen;<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der Kl\u00e4gerin aus Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1. seit dem 07.03.2002 entstanden ist und noch entsteht;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht \u2013 4 Ni 47\/04 (EU) \u2013 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben die Einrede aus \u00a7 145 PatG. Die Klage sei unzul\u00e4ssig, da sie gegen das Gebot der Klagekonzentration versto\u00dfe. Der Gegenstand des hiesigen Verfahrens, die M\u00fcnzschl\u00f6sser \u201eX\u201c, sei bereits Gegenstand des Verfahrens 4a O 274\/00 bzw. 2 U 75\/02 gewesen. Zudem sei die Klage bereits deshalb unbegr\u00fcndet, weil jedenfalls der Verletzungstatbestand seinerzeit Gegenstand einer umfassenden und streiterledigenden Vereinbarung der Kl\u00e4gerin mit der Firma A gewesen sei. Der hieraus erwachsene Erf\u00fcllungseinwand stehe allen Beklagten zur Seite. Aber auch dann, wenn durch die Vereinbarung keine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent betroffen w\u00e4ren, st\u00fcnde der \u201eNachforderung\u201c der Kl\u00e4gerin der Einwand unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung entgegen. Eine Verletzung der Klageschutzrechte stellen die Beklagten in Abrede. Bei ihrer Vorrichtung erfolge das Verbinden des Griffrohres mit dem M\u00fcnzschloss allein in formschl\u00fcssiger Weise. Das Eingreifen des Gewindes der Schraube in die Bohrung des Zapfens f\u00fchre nicht zu einem kraftschl\u00fcssigen Verspannen. Dar\u00fcber hinaus werde kein Sicherungsmittel verwendet, welches das M\u00fcnzschloss durchdringe, auch nicht teilweise. Mit Blick auf die hilfsweise beantragte Aussetzung sind die Beklagten der Ansicht, das Klagepatent ergebe sich neuheitssch\u00e4dlich und in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung nach den Art. 2, 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 9 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG und \u00a7 33 PatG bzw. \u00a7 11, 12a, 24 Abs. 2, 24 b Abs. 1, 2 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents und\/oder des Klagegebrauchsmusters nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen einen Transportwagen, insbesondere einen Einkaufswagen, der zwei Grifftr\u00e4ger, einen Schiebegriff und ein M\u00fcnzschloss aufweist, wobei der Schiebegriff mit einem Ende an einem der beiden Grifftr\u00e4ger befestigt und mit dem anderen Ende mit dem M\u00fcnzschloss verbunden ist und wobei das M\u00fcnzschloss an dem anderen Grifftr\u00e4ger befestigt ist.<\/p>\n<p>Beide Klageschutzrechte erw\u00e4hnen einleitend unter Nennung der EP 0 199 xxxB 1 den Stand der Technik, welcher einen Nachteil bei der Wahl der steckbaren Verbindung aufweist. Um n\u00e4mlich den Schiebegriff auf das M\u00fcnzschloss aufstecken zu k\u00f6nnen, ist zwischen dem Schiebegriff und dem M\u00fcnzschloss ein gewisses Spiel erforderlich. Dieses Spiel l\u00e4sst eine mehr oder weniger \u201ewackelige\u201c Verbindung zu, die mit zunehmendem Gebrauch nicht stabiler wird. Es ist sogar zu bef\u00fcrchten, dass die beschriebene Verbindung im Laufe der Zeit mehr und mehr ausschl\u00e4gt, so dass dies dem Benutzer eines derartigen Transportwagens nicht mehr zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>Es ist Aufgabe der dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindungen, einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Transportwagen so weiter zu entwickeln, dass diese Nachteile auf einfache Weise vermieden werden.<br \/>\nDie L\u00f6sung der Aufgabe besteht darin, dass die Verbindung des Schiebegriffs mit dem M\u00fcnzschloss durch ein Sicherungsmittel erfolgt, das den Schiebegriff mit dem M\u00fcnzschloss verspannt. Die Verbindung mit dem Schiebegriff und dem M\u00fcnzschloss erfolgt somit nicht nur, wie bekannt, durch Formschluss, sondern diese Verbindung wird zus\u00e4tzlich auf kraftschl\u00fcssige Weise stabilisiert und ohne gro\u00dfen technischen Aufwand verbessert. Das erw\u00e4hnte \u201eWackeln\u201c tritt nicht mehr auf. Dies ist der entscheidende Vorteil.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht deshalb einen Transportwagen mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n(1) Transportwagen (1)<br \/>\n(2) mit zwei Grifftr\u00e4gern (2, 3)<br \/>\n(3) einem Schiebegriff (4)<br \/>\n(4) und einem M\u00fcnzschloss (8)<br \/>\n(5) der Schiebegriff (4) ist<br \/>\n(5.1) mit einem Ende an einem der beiden Grifftr\u00e4ger (2,3) befestigt<br \/>\n(5.2) mit seinem anderen Ende mit dem M\u00fcnzschloss (8) verbunden<br \/>\n(6) das M\u00fcnzschloss (8) ist an dem anderen Grifftr\u00e4ger befestigt<br \/>\n(7) das Sicherungsmittel (18)<br \/>\n(7.1) verbindet den Schiebegriff (4) mit dem M\u00fcnzschloss (8) zus\u00e4tzlich<br \/>\n(7.2) ist auf der L\u00e4ngsachse (7) des Schiebegriffs (4) angeordnet<br \/>\n(7.3) durchdringt das M\u00fcnzschloss (8) teilweise<br \/>\n(7.4) und verspannt den Schiebegriff (4) mit dem M\u00fcnzschloss<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster sieht einen Transportwagen mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n(1) Transportwagen (1)<br \/>\n(2) mit zwei Grifftr\u00e4gern (2, 3)<br \/>\n(3) einem rohrf\u00f6rmigen Schiebegriff (4)<br \/>\n(4) und einem M\u00fcnzschloss (8)<br \/>\n(5) der Schiebegriff (4) ist<br \/>\n(5.1) mit einem Ende an einem der beiden Grifftr\u00e4ger (2,3) befestigt<br \/>\n(5.2) mit seinem anderen Ende mit dem M\u00fcnzschloss (8) \u00fcber einen am M\u00fcnzschloss ausgeformten, in das andere Ende des Schiebegriffs ragenden Vorsprung verbunden<br \/>\n(6) das M\u00fcnzschloss (8) ist an dem anderen Grifftr\u00e4ger befestigbar<br \/>\n(7) das Sicherungsmittel (18)<br \/>\n(7.1) verbindet den Schiebegriff (4) mit dem M\u00fcnzschloss (8) zus\u00e4tzlich<br \/>\n(7.2) ist in den Vorsprung eingef\u00fchrt,<br \/>\n(7.3) ist auf der L\u00e4ngsachse (7) des Schiebegriffs (4) angeordnet<br \/>\n(7.4) durchdringt das M\u00fcnzschloss (8) teilweise<br \/>\n(7.5) und verspannt den Schiebegriff (4) mit dem M\u00fcnzschloss.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig; insbesondere ein Versto\u00df gegen \u00a7 145 PatG liegt nicht vor. Die Kl\u00e4gerin ist aufgrund des Verfahrens 4a O 242\/00 bzw. 2 U 75\/02 nicht gehindert, die Beklagten aus den Klageschutzrechten mithilfe der vorliegenden, eigenst\u00e4ndigen Klage in Anspruch zu nehmen. Zwischen dem Verfahren 4a O 242\/00 bzw. 2 U 75\/02 und der vorliegenden Klage besteht weder die erforderliche personelle noch sachliche Identit\u00e4t.<br \/>\nZun\u00e4chst stehen einander nicht zur G\u00e4nze die gleichen Parteien gegen\u00fcber. In dem Verfahren 4a O 242\/00 bzw. 2 U 75\/02 hatte die Kl\u00e4gerin lediglich die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen, nicht aber auch die im hiesigen Klageverfahren ebenso verklagte Beklagte zu 2) und\/oder den Beklagten zu 3). Eine Erstreckung der geltend gemachten, als Ausnahmetatbestand ausgestalteten Einrede gem. \u00a7 145 PatG auf die Beklagten zu 2) und 3) kommt nicht in Betracht. Eine etwaige aus dem materiellen Recht erwachsene Gesamtschuld der Beklagten ist insoweit ohne Belang.<br \/>\nDes weiteren ist die Bestimmung des \u00a7 145 PatG schon von ihrem Wortlaut her nicht bei Geltendmachung von Gebrauchsmustern anwendbar, auch nicht auf nebeneinander bestehende Patente und Gebrauchsmuster (BGH GRUR 1995, 338 \u2013 Kleiderb\u00fcgel; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 145 Rdnr. 7).<br \/>\nZudem betreffen das Verfahren 4a O 242\/00 bzw. 2 U 75\/02 und die nunmehrige Klage nicht dieselbe oder eine gleichartige Handlung. Bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung ist das Vorliegen einer solchen Handlung nach den jeweiligen mit dem Klageantrag konkret beschriebenen, durch die Ausgestaltung der Teile der Gesamtvorrichtung charakterisierenden konkreten Verletzungstatbest\u00e4nden zu bestimmen. Wenn die weitere Klage aus einem anderen Patent folgt, das die Gesamtvorrichtung wegen der besonderen Ausgestaltung eines anderen als des in der vorherigen Klage bestimmten Teils der Vorrichtung zum Gegenstand hat, ist dann nicht dieselbe bzw. keine gleichartige Handlung anzunehmen, wenn sich der Klageantrag der weiteren Klage auf die durch die konkrete Ausgestaltung des anderen Teils charakterisierte Gesamtvorrichtung bezieht (BGH GRUR 1989, 187 \u2013 Kreiselegge II). So liegt der Fall hier. Das dem Verfahren 4a O 242\/00 bzw. 2 U 75\/02 zugrundeliegende europ\u00e4ische Patent 0 199 xxx betraf die Anordnung und Abst\u00fctzung des M\u00fcnzschlosses im Bereich eines der beiden Grifftragarme, w\u00e4hrend Gegenstand des hiesigen Klagepatents eine zus\u00e4tzlich Sicherung der Verbindung des Schiebegriffs mit dem M\u00fcnzschloss zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage ist hingegen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nAllerdings verm\u00f6gen sich die Beklagten nicht auf die zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma A w\u00e4hrend des damaligen Verfahrens am 30.\/31.07.2002 geschlossenen Vereinbarung berufen. Etwaige Verletzungshandlungen des Klagepatents bzw. des Klagegebrauchsmuster werden hiervon nicht erfasst, eine Freistellung der Beklagten erfolgte nicht. Grundlage der Vereinbarung vom 30.\/31.07.2002 war entsprechend deren \u00a7 1 das europ\u00e4ische Patent 0 199 xxx, nicht jedoch die hier geltend gemachten Schutzrechte. Daran \u00e4ndert auch der Umstand, dass als \u201eVertragsgegenstand\u201c das Pfandschloss \u201eX\u201c bezeichnet wurde, nichts. Zudem hatten die Parteien der Vereinbarung auch keine Veranlassung, das Klagepatent oder das Klagegebrauchsmuster in den Bereich der Vereinbarung einzubeziehen. Insbesondere f\u00fcr die Firma A gab es keine dahingehenden Interessen. In dem Verfahren 4a O 242\/00 bzw. 2 U 75\/02 war die Firma A im Hinblick auf die von ihr begangene mittelbare Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 199 xxxdurch Herstellung und Lieferung des Schlosses \u201eX\u201c an die Beklagte zu 1) als Streitverk\u00fcndete dieser aufgetreten und musste mit Regressanspr\u00fcchen der Beklagten zu 1) rechnen. Im vorliegenden Verfahren war sie an den Verletzungshandlungen, die die Kl\u00e4gerin den Beklagten vorwirft \u2013 Weiterentwicklung des Schlosses \u201eX\u201c durch selbst\u00e4ndigen Einbau eines zus\u00e4tzlichen klageschutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Sicherungsmittels \u2013 in keiner Weise beteiligt. Die Gefahr einer Regresspflicht besteht und bestand folglich f\u00fcr die Firma A zu keiner Zeit.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht jedoch nicht von der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch. Zwar ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale (1) bis (7.2) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig, es mangelt jedoch jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals (7.4).<br \/>\nNach diesem Merkmal soll das Sicherungsmittel, das den Schiebegriff mit dem M\u00fcnzschloss zus\u00e4tzlich verbindet, auf der L\u00e4ngsachse angeordnet ist und das M\u00fcnzschloss teilweise durchdringt, den Schiebegriff mit dem M\u00fcnzschloss verspannen.<\/p>\n<p>Wie zwischen den Parteien unstreitig und aus der Beschreibung in der Klagepatentschrift ersichtlich, fordert dieses Merkmal, dass neben der \u2013 bereits bekannten \u2013 formschl\u00fcssigen Verbindung zwischen Schiebegriff und M\u00fcnzschloss diese Verbindung zus\u00e4tzlich auf kraftschl\u00fcssige Weise stabilisiert werden soll, so dass ein \u201eWackeln\u201c verhindert wird (Anlage H 2, Sp. 1, Z. 39 \u2013 45). Dieser Kraftschluss geschieht durch das Verspannen. Im Rahmen der Erl\u00e4uterung der Figur 1, die ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellt, f\u00fchrt das Klagepatent insoweit aus, dass das Verspannen beim Einschrauben des Sicherungsmittels durch Aufweiten des Vorsprungs erfolgt, so dass dessen Wandungen allseits gegen die Innenwand des Schiebegriffs gedr\u00fcckt werden (Anlage H 2, Sp. 2 Z. 56 \u2013 Sp. 3. Z. 2).<\/p>\n<p>Ein derartiges nicht nur form-, sondern auch kraftschl\u00fcssiges Verspannen kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht festgestellt werden. Bei dieser weist der M\u00fcnzschlosstr\u00e4ger eine Ringnut auf, in welche das zugeordnete Ende des Schiebegriffs eingesetzt ist, wobei der Schiebegriff endseitig mit seiner \u00e4u\u00dferen und seiner inneren Umfangsfl\u00e4che an der Au\u00dfenwand bzw. der Innenwand der Ringnut anliegt. In dem Schiebegriff ist endseitig eine als zylindrische Maschinenschraube ausgef\u00fchrte Schraube aufgenommen, die mit dem Schiebegriff dreh- und axialfest verbunden ist. Eingesetzt ist eine Standard-Maschinenschraube M 10 gem\u00e4\u00df ISO, deren Au\u00dfendurchmesser des Gewindes 10 mm und dessen Kerndurchmesser 8,16 mm betr\u00e4gt. Der M\u00fcnzschlosstr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist zur Aufnahme der Schraube einen vorstehenden Zapfen mit einer zentralen, nicht konischen Bohrung auf bzw. einen Vorsprung mit einem Dorn, der vier Finger hat. Durch Drehen des Griffrohres wird die Maschinenschraube in die zentrale Bohrung des Zapfens bzw. in den Dorn des Vorsprungs eingeschraubt. Mit dem zunehmenden Eindringen der Schraube in die zylindrische, 9,7 mm gro\u00dfe Bohrung dringt auch das Griffrohr entsprechend tiefer in die Ringnut des M\u00fcnzschlosstr\u00e4gers bzw. der Zapfens des M\u00fcnzschlosstr\u00e4gers dringt in das stirnseitig offene Ende des Griffrohres ein, bis das Griffrohr schlie\u00dflich stirnseitig auf dem Grund der Ringnut anst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Dass sich bei diesem Eindrehen die vier Finger des Dorns infolge der eingeschraubten Schraube spreizen, und so deren Wandungen an die Innenwand des Schiebegriffes dr\u00fccken, ist nicht ersichtlich. Aufgrund des (Au\u00dfen-)Durchmessers der verwendeten Maschinenschraube und des Innendurchmessers der Bohrung dringt beim Einschrauben die Schraube nur um 0,15 mm in das die Bohrung begrenzende Kunststoffmaterial ein. Ein erkennbares Aufweiten des Zapfens mit der Folge eines (radialen) Verspannens folgt daraus nicht. Ein solches kann auch nicht auf den vorgelegten Fotografien oder anhand des eingereichten Musters erkannt werden. Die Finger des Dorns bleiben bei Druckeinwirkung von au\u00dfen und innen nahezu unbewegt; beim Eindrehen der Schraube ist kein Spreizen zu sehen. Auch zeigen die vier Finger keine \u00e4u\u00dferen Spuren, die auf ein Aufweiten schlie\u00dfen lassen. Soweit Einkerbungen vorhanden sind, entsprechen diese den Windungen der Maschinenschrauben, werden demnach beim schlichten Einschrauben hervorgerufen.<\/p>\n<p>Ein kraftschl\u00fcssiges Verspannen des Schiebegriffs mit dem M\u00fcnzschloss im Sinne des Klagepatents kann auch nicht darin gesehen werden, dass das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwandte Sicherungsmittels eingeschraubt wird, mithin eine Schrauben-Mutter-Verbindung entsteht. Dass die Verbindung in diesem Zustand fest ist, gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme eines Kraftschlusses nicht. Das Einschrauben f\u00fchrt an der Innenwand der vier Finger des Dorns lediglich zu Einschnitten von 0,15 mm. Das Griffrohr ist durch schlichtes (entgegen gesetztes) Drehen los zu schrauben; ein irgendwie geartetes Hindernis, welches nur durch Aus\u00fcbung von Kraft, die \u00fcber die f\u00fcr die Drehbewegung erforderliche hinausgeht, \u00fcberwinden werden m\u00fcsste, ist nicht erkennbar. Die Schrauben-Mutter-Verbindung bzw. das schlichte Ineinandergreifen der Schraube und der Bohrung des Zapfens bzw. dem Dorn stellt demnach allein einen Formschluss dar.<\/p>\n<p>Angesichts des Fehlens des Merkmales (7.4) bedarf es keiner Er\u00f6rterung der zwischen den Parteien weiter umstrittenen Frage, ob das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Sicherungsmittel entsprechend Merkmal (7.3) teilweise das M\u00fcnzschloss durchdringt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vermag auch keine Anspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster herleiten. Dessen Schutzf\u00e4higkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1, 3 GebrMG unterstellt, ist n\u00e4mlich gleichfalls eine Verletzung nicht festzustellen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die im Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellten technischen Lehre, die in hier ma\u00dfgeblichen Teil ebenso zu verstehen ist, wie die des Klagepatents, nicht. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter III. 2) Bezug genommen. Jedenfalls von einem kraftschl\u00fcssigen Verspannen des Schiebegriffs mit dem M\u00fcnzschloss wie es Merkmal (7.5) des Klagegebrauchsmusters erfordert, ist deshalb nicht auszugehen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt 200.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0342 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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