{"id":3478,"date":"2003-03-25T17:00:56","date_gmt":"2003-03-25T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3478"},"modified":"2016-06-14T14:52:28","modified_gmt":"2016-06-14T14:52:28","slug":"4a-o-15502-raffvorhaenge-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3478","title":{"rendered":"4a O 155\/02 &#8211; Raffvorh\u00e4nge II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 172<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. M\u00e4rz 2003, Az. 4a O 155\/02<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5667\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 78\/03<\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann durch die schriftliche, unwiderruflich, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditin\u00adstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist eingetragener Inhaber des am 20. No\u00advember 1987 angemeldeten deutschen Patentes 3 739 317 (Anlage L 1, nachfol\u00adgend: Klagepatent). Die Anmeldung der Patenterteilung wurde am 6. Juli 1989 ver\u00f6ffent\u00adlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes am 13. Juni 1990 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Mit schriftlicher Vereinbarung vom 10. Dezember 2002 (Anlage L 2a) wurde der Kl\u00e4gerin durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent bewilligt. Gleichzeitig erkl\u00e4rte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Abtretung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche, insbesondere auf Scha\u00addensersatz f\u00fcr die Vergangenheit und Zukunft wegen Verletzung des Klage\u00adpatentes.<\/p>\n<p>Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung der Zugschn\u00fcre am unteren Rand eines Raffvorhanges.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Befestigung der Zugschn\u00fcre am unteren Rand eines Raffvor\u00adhanges, enthaltend ein am Vorhangstoff angebrachtes Befes\u00adtigungsglied mit einem Schlitz, in den das mit einer Verdickung verse\u00adhene Zugschnurende ein\u00adklemmbar ist, dadurch gekennzeich\u00adnet, dass das aus ei\u00adnem mit einem Schlitz (31) versehenen bieg\u00adsamen Streifen (30) bestehende Befestigungsglied in der vom Vor\u00adhang\u00adstoff (1) f\u00fcr die Aufnahme des Fallstabes (25) gebildeten Tasche (26) befestigbar und mit Mitteln (36, 37) bzw. (38, 39) zur re\u00adver\u00adsiblen Einschlie\u00dfung der im Schlitz (31) eingeklemmten Ver\u00addickung (32) zwischen den beiden Enden (30a, 30b) des U-f\u00f6rmig zusam\u00admengeklappten Streifens (30) versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klage\u00adpatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von Ausf\u00fchr\u00adungsbeispielen. Figur 1 zeigt die Vorderansicht des Unterteils eines mit dem Befestigungsglied ausgestatteten Raffvorhanges; Figur 2 und 4 zeigen eine Seitenansicht bzw. einen Schnitt l\u00e4ngs der Linie II-II der Figur 1 f\u00fcr zwei ver\u00adschiedene Ausf\u00fchrungsformen. Figur 3 zeigt eine Detailansicht des f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 2 bestimmten Streifens mit dem Schlitz.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Raffvorh\u00e4nge. Die Kl\u00e4gerin hat dem Ge\u00adricht ein Exemplar des angegriffenen Befestigungsgliedes als Anlage L 5 vorgelegt, worauf hinsichtlich der n\u00e4heren Ausgestaltung Bezug genommen wird. Die Kl\u00e4gerin hat weiterhin in Anlage L 6, L 7 Photographien der ange\u00adgriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Gerichtsakte gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatentes mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ord\u00adnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand\u00adlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Befestigung von Zugschn\u00fcren am unteren Rand ei\u00adnes Raffvorhanges, enthaltend ein am Vorhangstoff angebrachtes Befestigungsglied mit einem Schlitz, in den das mit einer Verdickung versehene Zugschnurende einklemmbar ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das aus einem mit einem Schlitz versehenen biegsamen Streifen bestehende Befestigungsglied in der vom Vorhangstoff f\u00fcr die Aufnahme eines Fallstabes gebildeten Tasche befestigbar und mit Mitteln zur reversiblen Einschlie\u00dfung der im Schlitz eingeklemmten Verdickung zwischen den beiden Enden des U-f\u00f6rmig zusammenge\u00adklappten Streifens versehen ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be\u00adklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juli 1990 be\u00adgangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbrei\u00adtungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Ge\u00adstehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesre\u00adpublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehen\u00adden Grenzen beschr\u00e4nkt und die Angaben zu lit. a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der in der Person des Patentinhabers bis zum 15. Mai 2002 und der Kl\u00e4gerin danach durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Durch die von ihr hergestellten und vertriebenen Befestigungsmittel werde die Erfindung nach dem Klagepatent nicht benutzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kei\u00adnen Schlitz auf, sondern eine dreiecks\u00adf\u00f6rmige Ausstanzung, welche durch eine formgleiche dreiecksf\u00f6rmige Erhebung verschlossen und eine einge\u00adf\u00fchrte Zugschnur arretiert werde. Diese Ausstanzung stelle jedoch keinen Schlitz im Sinne der Lehre des Klagepatentes dar.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung liege mangels Gleichwirkung der technischen L\u00f6sung nicht vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadens\u00adersatz nach \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 15 Abs. 2, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 398 BGB nicht zu. Das Klagepatent wird durch den von der Be\u00adklagten herge\u00adstellten und vertriebenen Befestigungsmittel nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung der Zugschn\u00fcre am unteren Rand eines Raffvorhanges.<\/p>\n<p>Raffvorh\u00e4nge bestehen aus einer Bahn eines weichen Stoffes, meist Textil\u00admaterial, an dessen unterem, durch einen Fallstab beschwerten Rand einige nach oben laufende Raffb\u00e4nder oder Zugschn\u00fcre befestigt sind, die nahe dem oberen Rand der Stoffbahn durch horizontal nebeneinander ange\u00adbrachte \u00d6sen oder Schlaufen in die Horizontale umgelenkt und dabei zu ei\u00adnem B\u00fcndel vereinigt werden. Ein Zug an diesem B\u00fcndel, meist nach noch\u00admaliger Umlenkung abw\u00e4rts, bewirkt Hebung des unteren Randes der Stoff\u00adbahn und damit Aufraffen des Vorhanges.<\/p>\n<p>Die im Stand der Technik bekannten Arten der Befestigung der Zugschn\u00fcre oder Raffb\u00e4nder am unteren Rand der Stoffbahn haben den Nachteil \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013, dass z.B. die Befestigung im Bedarfsfalle nur umst\u00e4nd\u00adlich oder gar schwierig zu l\u00f6sen ist oder einen unsch\u00f6nen Anblick bietet. Die in der CH-PS 653 537 (Anlage L 3) beschriebene Ma\u00dfnahme, das durch ei\u00adnen Knoten verdickte Ende der Zugschnur in einer Kerbe eines am Vorhang\u00adstoff angebrachten starren Knopfes einzuklemmen, hat nach den Angaben des Klagepatentes abgesehen von dem unsch\u00f6nen Anblick den Nachteil, dass damit keine Garantie gegen eine unbeabsichtigte Abl\u00f6sung der Zug\u00adschnur vom Vorhangstoff gegeben ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sucht nun \u2013 ohne dies ausdr\u00fccklich zu formulieren \u2013 diese aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile zu vermeiden, indem es eine sowohl von der Vorder- wie von der R\u00fcckseite des Vorhangstoffes prak\u00adtisch unsichtbare und damit \u00e4sthetisch befriedigende wie auch leicht l\u00f6sbare und dennoch verl\u00e4ssliche Befestigung der Zugschn\u00fcre am Vorhang\u00adstoff ge\u00adw\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt hierzu in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Befestigung der Zugschn\u00fcre am unteren Rand ei\u00adnes Raffvorhanges;<\/p>\n<p>2. mit einem am Vorhangstoff angebrachten Befestigungsglied mit einem Schlitz;<\/p>\n<p>3. in den Schlitz ist das mit einer Verdickung versehene Zugschnur\u00adende einklemmbar.<\/p>\n<p>4. Das Befestigungsglied<\/p>\n<p>a) besteht aus einem biegsamen Streifen, der mit einem Schlitz versehen ist;<\/p>\n<p>b) ist in der vom Vorhangstoff f\u00fcr die Aufnahme des Fallstabes gebildeten Tasche befestigbar und<\/p>\n<p>c) ist mit Mitteln zur reversiblen Einschlie\u00dfung der im Schlitz eingeklemmten Verdickung zwischen den beiden Enden des U-f\u00f6rmig zusammengeklappten Streifens versehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent nicht, da die an\u00adgegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Schlitz aufweist. Zu Recht unstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 1 und 4.b) der obigen Merkmalsanalyse Gebrauch. Im Streit stehen hingegen die Merkmale 2, 3, 4.a) und 4.c) und dabei insbesondere, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Schlitz im Sinne der Lehre des Klagepatentes aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt hierzu die Auffassung, dass unter einem Schlitz im Sinne des Klagepatentes eine Ausnehmung zu verstehen ist, die \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge des biegsamen Streifens reicht und die zur Aufnahme und Ein\u00adklemmung einer am Zugschnurende angebrachten Verdickung geeignet ist. Die Beklagte hingegen meint, dass als Schlitz im Sinne der technischen Lehre des Klagepatentes nur eine linienf\u00f6rmige Materialausnehmung ange\u00adsehen werden kann, die zum Ende des Streifens offen ist.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten ist zutreffend. Der Fachmann versteht unter einem Schlitz nach dem Klagepatent eine einseitig offene Ausnehmung, in welche eine Zugschnur einf\u00fchr- und arretierbar ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Umstand, dass von der technischen Lehre des Klagepatentes ledig\u00adlich einseitig offene Schlitze umfasst sein sollen, spricht bereits der konkrete Wortlaut des Begriffs \u201eSchlitz\u201c. Die patentrechtliche Beurteilung hat sich zwar nicht am allgemeinen Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt des Klagepatentes unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube m.w.N.). Denn bei der Auslegung des Patentan\u00adspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Ge\u00adsamt\u00adzusammenhang abzustellen, welchen der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbe\u00adfangenen Fachmanns (BGH, a.a.O.). Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vor\u00adgeschla\u00adgenen Merkmal zuweist (vgl. BGH, GRUR 2001, 232, 232 &#8211; Brieflocher). Der Fachmann wird jedoch in diesem Verst\u00e4ndnis des Begriffes Schlitz auch anhand der Patentanspr\u00fc\u00adche, der Beschreibung, der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen so\u00adwie der technischen Funktion des Schlitzes best\u00e4tigt. Zwar macht die Klage\u00adpatentschrift selbst zu einer konkreten Ausgestaltung des Schlitzes keine konkreten Angaben. In der Beschreibung ist lediglich von einem im Wesentli\u00adchen \u00fcber einen Teil seiner L\u00e4nge geschlitzten Streifen die Rede (Spalte 1, Zeilen 41 f.). Der in der Klagepatentschrift dargestellte Stand der Technik sowie die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen best\u00e4ti\u00adgen den Fachmann jedoch in seiner Auffassung von einem einseitig offenen Schlitz. So wird in der CH-PS 653 537 eine Vorrichtung zum Einklemmen einer Zugschnur beschrieben, wonach das durch einen Knoten verdickte Ende der Zugschnur in eine Kerbe eines am Vorhangstoff angebrachten star\u00adren Knopfes eingeklemmt wird. Die Kerbe eines Knopfes stellt auch eine ein\u00adseitig offene Vorrichtung dar. Dies gilt ebenso f\u00fcr den von der Klagepatent\u00adschrift im Stand der Technik beschriebenen Karabinerhaken (Spalte 1, Zeile 18 f.); auch dieser ist einseitig offen. Dar\u00fcber hinaus zeigt die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen nur einseitig offene Schlitze auf. Beide in den Figuren 2 und 5 zeichnerisch dargestellten bevorzugten Ausf\u00fch\u00adrungs\u00adformen weisen eine einseitig ge\u00f6ffnete Materialausnehmung auf. Es ist daher nicht ersichtlich, auf Grund welcher Anhaltspunkte der Fachmann zu der Auffassung der Kl\u00e4gerin gelangen sollte, dass unter Schlitz lediglich eine Ausnehmung in dem Befestigungsglied zu verstehen sei.<\/p>\n<p>Denn auch nach der Funktion des Schlitzes im Rahmen des Anspruchs 1 der gesch\u00fctzten Lehre gelangt der Fachmann zu der Auffassung, dass von dem Klagepatent lediglich einseitig offene Materialausnehmungen umfasst sein sollen.<\/p>\n<p>Denn mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung soll, wie sich bereits in der in Merkmal 1 enthaltenen Funktionsangabe andeutet und in der Beschreibung best\u00e4tigt wird (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 24 ff.; 28 ff.), eine verl\u00e4ssliche, unabsichtliche Abl\u00f6sungen vermeidende Befestigung der Zugschn\u00fcre am unteren Rand des Raffvorhanges erreicht werden. Dies soll in einer Weise geschehen, dass die Befestigung sowohl von der Vorder- wie von der R\u00fcck\u00adseite im Wesentlichen nicht sichtbar ist.<\/p>\n<p>Um die Zugschn\u00fcre zu befestigen, ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nach den Merkmalen 3, 4.a) und 4.c) so ausgestaltet, dass das mit der Ver\u00addickung versehene Zugschnurende zun\u00e4chst in den Schlitz eingeklemmt und der biegsame Streifen sodann derart umgeklappt werden kann, dass er im Profil eine U-Form bildet und die im Schlitz eingeklemmte Verdickung rever\u00adsibel eingeschlossen wird. Erst durch ein Umklappen des biegsamen Strei\u00adfens zu einer U-Form soll erfindungsgem\u00e4\u00df die Einschlie\u00dfung der zun\u00e4chst im Schlitz nur eingeklemmten Zugschnurverdickung bewirkt wer\u00adden. Das verdickte Zugschnurende wird auf diese Weise einerseits sicher festgelegt, andererseits ist die Festlegung der Zugschnur auch leicht wieder aufl\u00f6sbar (vgl. Sp. 1, Z. 46 ff.). Ent\u00adsprechend wird der Fachmann unter einem Schlitz nur eine solche Ausneh\u00admung im Befestigungsglied verstehen, in der die Zugschnur\u00adverdickung zwar zun\u00e4chst eingeklemmt werden kann, bei der das verdickte Zugschnurende jedoch noch nicht eingeschlossen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass der erfinderische Gedanke des Klage\u00adpatentes darin liege, dass der Schlitz mit weiteren Mitteln verschlossen wer\u00adden kann als lediglich durch Umbiegen des Streifens, finden sich keine An\u00adhaltspunkte. Denn nach dem Stand der Technik, von welchem sich das Kla\u00adgepatent abgrenzt, waren Vorrichtungen, insbesondere starre Kn\u00f6pfe be\u00adkannt, in welche die Zugschnur eingeklemmt wurde. Diese Kn\u00f6pfe hatten den Nachteil, dass eine dauerhafte Verklemmung nicht erreicht wurde und diese auch optische Nachteile aufwiesen. Diesen Stand der Technik m\u00f6chte das Klagepatent verbessern, indem es eine einfache und sicherer Arretier\u00adung der Zugschnur mit Verdickung durch Umbiegen eines Streifens mit ei\u00adnem Schlitz vorschl\u00e4gt. Auf diese Weise wird optisch ansprechend und si\u00adcher ein Befestigungsglied f\u00fcr Zugschn\u00fcre an Raffvorh\u00e4ngen geschaffen. Von der Schaffung zus\u00e4tzlicher, d.h. weiterer Mittel zum Verschlie\u00dfen des Schlitzes geht das Klagepatent ersichtlich nicht aus.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber keinen derartigen Schlitz. Die dort im Streifen enthaltene dreiecksf\u00f6rmige Ausnehmung schlie\u00dft die Zug\u00adschnur\u00adverdickung sogleich ein, wenn sich die Schnur mit der Verdickung in der oberen Spitze festsetzt. Das Umklappen des biegsamen Streifens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat hingegen keine unmittelbare Auswirkung auf den Einschluss der im Schlitz eingeklemmten Verdickung. Erst die Ein\u00adf\u00fchrung der auf dem einen Ende des Streifens ausgebildeten drei\u00adecksf\u00f6rmi\u00adgen Erhebung in die dreiecksf\u00f6rmige Ausnehmung bewirkt einen weiteren Einschluss der Schnur, nicht hingegen bereits das Umklappen des biegsa\u00admen Streifens.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Aus\u00adf\u00fchrungsform ist nicht ersichtlich. Zwar umfasst der Schutzbereich eines Pa\u00adtentes nach \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen (identi\u00adschen) Gegenstand, sondern schlie\u00dft auch \u00e4quiva\u00adlente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; GRUR 1988, 896, 899 \u2013 Ionenanalyse; GRUR 1991, 436, 439 _ Befesti\u00adgungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. \u2013 Zerlegvor\u00adrichtung f\u00fcr Baum\u00adst\u00e4mme). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesge\u00adrichtshofes zu \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc liegt \u00c4quivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel auf Grund von \u00dcberle\u00adgungen, die am Sinngehalt der im Schutzanspruch be\u00adschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (so etwa: BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ausgangspunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Pa\u00adtentverletzung durch \u00e4quivalente Mittel ist ein Vergleich zwischen der patent\u00adgem\u00e4\u00dfen und der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Pro\u00adbleml\u00f6sung (BGH, GRUR 1991, 811 \u2013 Falzmaschine). Ein hier erfolg\u00adter Vergleich zeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine andere Pro\u00adbleml\u00f6sung verwirk\u00adlicht, eine Gleichwirkung somit nicht vorliegt. Es ist anerkannt, dass es f\u00fcr eine Gleichwirkung nicht ausreicht, dass das gleiche technische Ergebnis erzielt wird und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bewirkt eine andere Ein\u00adschlie\u00dfung der Zugschnur als die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die Zugschnur nicht durch ein\u00adfaches U-f\u00f6rmiges Umklappen und anschlie\u00dfender Befestigung der beiden Enden miteinander eingeschlossen. Zwar erfolgt bereits nach dem Einstec\u00adken der Zugschnur mit der Verdickung in die dreiecksf\u00f6rmige Ausnehmung eine Arretierung der Zugschnur. Eine endg\u00fcltige sichere Befestigung erfolgt jedoch erst durch den Zusammenschluss der drei\u00adecks\u00adf\u00f6rmigen Ausneh\u00admung mit der Ausstanzung. Ein einfaches Umklappen des biegsamen Strei\u00adfens gen\u00fcgt f\u00fcr eine sichere Arretierung nicht. Die angegriffene Ausf\u00fchr\u00adungsform setzt daher neben dem Einklemmen der Zugschnur in die Verj\u00fcn\u00adgung der dreiecksf\u00f6rmigen Ausstanzung ein weiteres Mittel zur Arretierung der Zugschnur ein.<\/p>\n<p>Auch ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher \u00dcberlegungen, die an der tech\u00adnischen Lehre des Klagepatentes ausgerichtet sind, der Fachmann zu der angegriffenen L\u00f6sung gelangen sollte. Dies hat die Kl\u00e4gerin lediglich pau\u00adschal behauptet.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. H N<br \/>\nL2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 172 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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