{"id":3476,"date":"2003-12-09T17:00:05","date_gmt":"2003-12-09T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3476"},"modified":"2016-04-28T08:34:45","modified_gmt":"2016-04-28T08:34:45","slug":"4a-o-14303-flaschenaufdruck-patentierter-wirkstoffkomplex","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3476","title":{"rendered":"4a O 143\/03 &#8211; Flaschenaufdruck &#8222;Patentierter Wirkstoffkomplex&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 171<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Dezember 2003, Az. 4a O 143\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, auf welches in Deutschland geltende Patent sich der Hinweis \u201ePatentierter Wirkstoffkomplex\u201e auf der Flasche des Produktes G st\u00fctzt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 15.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ausweislich eines mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 vorgelegten Registerauszuges ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Bx eingetragener Verein. In seiner Satzung (Anlage K13) bezeichnet er es als seine Aufgabe, unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalit\u00e4t im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich T\u00e4tigen und seiner Mitglieder zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung G ein Haar- und Kopfhautwasser, dessen Flaschenfrontetikett mit einem Aufdruck \u201ePatentierter Wirkstoffkomplex\u201e versehen ist. Zu den Einzelheiten dieser vom Kl\u00e4ger angegriffenen Aufmachung wird auf die mit Klageschrift vom 10. April 2003 als Anlage K4 in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13. M\u00e4rz 2003 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte dazu auf, ihm mitzuteilen, auf welches in Deutschland geltende Patent sie die angegriffene Aufmachung st\u00fctze.<\/p>\n<p>Hierzu fand sich die Beklagte nicht bereit.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, er sei f\u00fcr das vorstehend bezeichnete Auskunftsverlangen jedenfalls nach \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet eine Eintragung des Kl\u00e4gers im Vereinsregister, dessen Satzungszweck und den von ihm vorgetragenen Mitgliederbestand mit Nichtwissen. Weiter macht sie geltend, der Kl\u00e4ger habe nicht hinreichend dargetan, dass er nach seiner pers\u00f6nlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung dazu in der Lage sei, seine satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Der \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gebe kein Recht f\u00fcr die hier vom Kl\u00e4ger verlangte Auskunft.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beruft sich die Beklagte auf den Einrede unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung und die Einrede der Verj\u00e4hrung, zu denen sie geltend macht, das Produkt G sei im Markt seit l\u00e4ngerem bekannt. Gleichwohl sei dessen Aufmachung von Wettbewerbern bis jetzt noch nicht beanstandet worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Entgegen dem Bestreiten der Beklagten ist der Kl\u00e4ger f\u00fcr das vorliegend geltend gemachte Auskunftsverlangen nach \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt.<\/p>\n<p>Der \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt f\u00fcr eine Klagebefugnis voraus, dass es sich bei dem Kl\u00e4ger um einen rechtsf\u00e4higen Verband zur F\u00f6rderung gewerblicher Interessen handelt, dem eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angeh\u00f6rt, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Erforderlich ist zudem, dass der Kl\u00e4ger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung dazu imstande ist, seine satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tats\u00e4chlich wahrzunehmen und dass der geltend gemachte Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen, bei denen es sich um Fragen der Klagezul\u00e4ssigkeit handelt, \u00fcber die im Wege des Freibeweises entschieden werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2000, 2 U 41\/99; Z\u00f6ller\/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., \u00a7 56 ZPO, Rz. 8), sind im Fall des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger handelt es sich um einen rechtsf\u00e4higen Verband zur F\u00f6rderung gewerblicher Interessen.<\/p>\n<p>Die Rechtsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers folgt aus dem von ihm mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 vorgelegten Registerauszug, nach dem er als Verein in dem Vereinsregister bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen ist. Eine entsprechende Eintragung in das Vereinsregister ist gem\u00e4\u00df \u00a7 21 BGB konstitutiv.<\/p>\n<p>Aus der als Anlage K13 vorgelegten Vereinssatzung geht hervor, dass es der Vereinszweck des Kl\u00e4gers ist, die Allgemeinheit, gewerbliche Unternehmen, freiberuflich T\u00e4tige und seine Mitglieder vor unlauterem Wettbewerb und Wirtschaftskriminalit\u00e4t zu sch\u00fctzen. Ein solcher Zweck dient der F\u00f6rderung gewerblicher Interessen.<\/p>\n<p>Diesen vom Kl\u00e4ger urkundlich belegten Tatsachen ist die Beklagte, welche die Rechtsf\u00e4higkeit und den Vereinszweck des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst mit Nichtwissen bestritten hat, nach Vorlage der vorstehend bezeichneten Urkunden nicht mehr entgegengetreten, so dass der diesbez\u00fcgliche, im \u00fcbrigen urkundlich nachgewiesene Vortrag des Kl\u00e4gers als zugestanden gilt, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger geh\u00f6ren eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.<\/p>\n<p>Sinn dieser Voraussetzung ist es, die Klagebefugnis auf solche F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen kollektive Interessen von Mitgliedern in Frage stehen, die selbst im Sinne von \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG betroffen sind (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13, Rz. 30a m.w.N.). Im Hinblick auf die Frage, ob die dem klagenden Verband angeh\u00f6rende Anzahl von Gewerbetreibenden erheblich ist, kommt es nicht auf eine abstrakte und generelle, lediglich auf Zahlen beruhende Feststellung an (Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., \u00a7 13 UWG, Rz. 23b). Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob der klagende Verband auf dem einschl\u00e4gigen regionalen Markt eine f\u00fcr die Verfolgung des Wettbewerbsgeschehens nach Zahl und\/oder Gr\u00f6\u00dfe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repr\u00e4sentative Anzahl von Mitgliedern der betroffenen Branche aufweist. Ausgeschlossen werden Verb\u00e4nde, die nur Individualinteressen einzelner oder einiger ihrer Mitglieder geltend machen (BGH, GRUR 1996, 804, 805f. -Preisgewinnauslobung III; BGH, GRUR 1997, 145, 146 -Preisgewinnauslobung IV). Abzustellen ist auf diejenigen Mitglieder des klagenden Verbandes, die dem Inanspruchgenommenen auf demselben r\u00e4umlichen und sachlichen Markt begegnen, also mit ihm um Kunden konkurrieren k\u00f6nnen (BGH, WRP 1996, 1102, 1103 -Gro\u00dfimporteur; BGH, GRUR 1997, 927, 928 &#8211; Selbsthilfe\u00adeinrichtung der Beamten; BGH, GRUR 1997, 934, 935 -50% Sonder-Afa).<\/p>\n<p>In sachlicher Hinsicht wird der einschl\u00e4gige Markt hierbei durch den Begriff \u201eWaren oder gewerblicher Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art\u201e gekennzeichnet. Der Begriff ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren m\u00fcssen einander so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Verhalten des anderen beeintr\u00e4chtigt werden kann. Vorausgesetzt wird ein abstraktes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Es gen\u00fcgt, dass eine nicht g\u00e4nzlich unbedeutende (potentielle) Beeintr\u00e4chtigung mit einer gewissen &#8211; sei es auch nur geringen &#8211; Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, WRP 1996, 1102, 1103 -Gro\u00dfimporteur; BGH, WRP 1996, 1034, 1036 -Preisr\u00e4tselgewinnauslobung III; BGH, WRP 1997, 715, 716 -Produktwerbung, BGH, GRUR 1997, 927, 928 -Selbsthilfeeinrichtung der Beamten; BGH, GRUR 1997, 934, 935 -50% Sonder-Afa). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Produkte des Inanspruchgenommenen bereits zum Sortiment der dem klagenden Verband angeh\u00f6renden Gewerbetreibenden geh\u00f6ren. Denn die gebotene Wahrscheinlichkeit eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses kann sich auch aus der M\u00f6glichkeit ergeben, dass der Mitbewerber seine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in der Zukunft ausweitet und damit zumindest potentiell zu dem Inanspruchgenommenen in Wettbewerb tritt (BGH, WRP 1998, 177, 179 -Fachliche Empfehlung III; BGH, WRP 1998, 312, 313 -Lebertran I).<\/p>\n<p>Abzustellen ist daher hier insbesondere auf die Hersteller und Anbieter von Kosmetika, Naturheilmitteln und Reformhaus- sowie Drogerieprodukten.<\/p>\n<p>In r\u00e4umlicher Hinsicht wird der ma\u00dfgebliche Markt durch die Reichweite der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Inanspruchgenommenen bestimmt (BGH, WRP 1996, 1034, 1036 -Preisr\u00e4tselgewinnauslobung III; BGH, WRP 1996, 1102, 1103 -Gro\u00dfimporteur; BGH, WRP 1997, 1070, 1071 -H\u00e4ndlervereinigung; BGH, GRUR 1997, 927, 928 -Selbsthilfeeinrichtung der Beamten ; BGH, GRUR 1997, 934, 935 -50% Sonder-Afa).<\/p>\n<p>Im Hinblick die angegriffene Aufmachung, mit der die Beklagte ihr gerichtsbekannt bundesweit &#8211; beispielsweise \u00fcber die Fernsehwerbung &#8211; angebotenes Produkt G bewirbt, ist demnach auf den Markt des gesamten Bundesgebietes abzustellen.<\/p>\n<p>Zur Anzahl der ihm angeh\u00f6renden einschl\u00e4gigen Gewerbetreibenden hat der Kl\u00e4ger als Anlage K2 eine Mitgliederliste vorgelegt, aus der sich ersehen l\u00e4sst, dass sich ihm 9 Hersteller bzw. Anbieter von Kosmetika, 9 weitere Gewerbetreibende mit Kosmetika und Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln, 2 Lebensmittelfilialketten, zu deren Sortiment Kosmetika geh\u00f6ren und von denen eine in Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und die andere gerichtsbekannt bundesweit t\u00e4tig ist, sowie 21 Unternehmen f\u00fcr Naturheilmittel und Naturkosmetik angeschlossen haben. Aus der Liste geht hervor, dass 19 dieser Mitglieder Jahresums\u00e4tze von jeweils 511.292,00 Euro und mehr erwirtschaften.<\/p>\n<p>Konkrete Beanstandungen an dieser Mitgliederliste hat die Beklagte nicht dargetan. Sie hat lediglich allgemein die Richtigkeit der hierin enthaltenen Angaben mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten der Beklagten, die \u00fcber eigene Erkenntnisse zu ihren Mitbewerbern verf\u00fcgt, ist unerheblich, zumal der Kl\u00e4ger durch eidesstattliche Versicherung seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin vom 17. M\u00e4rz 2003 (Anlage K3) die Richtigkeit der aus der Mitgliederliste zu ersehenden Angaben glaubhaft gemacht hat, \u00a7 292 ZPO.<\/p>\n<p>Ausgehend von den in der Mitgliederliste enthaltenen Angaben besteht kein Zweifel daran, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr den hier einschl\u00e4gigen Markt \u00fcber eine Anzahl von Mitgliedern verf\u00fcgt, denen ein erhebliches Gewicht im Sinne von \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zukommt. Folgerichtig wird dies von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es hierzu keiner weiteren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch dazu imstande, seine satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tats\u00e4chlich wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Warum der Kl\u00e4ger, dessen hinreichende Ausstattung mehrfach durch ober- und h\u00f6chstrichterliche Entscheidungen best\u00e4tigt worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2000, 2 U 41\/99; BGH, WRP 1997, 439 -Geburtstagswerbung II) diese Voraussetzung gegenw\u00e4rtig nicht mehr erf\u00fcllen soll, hat die Beklagte nicht dargetan. Ihr diesbez\u00fcglich nicht n\u00e4her spezifiziertes Bestreiten ist angesichts der Existenzdauer des Kl\u00e4gers und der Vielzahl seiner Prozessf\u00fchrungen, die zwischen den Parteien unstreitig ist, ohne Belang. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es in der Vergangenheit dazu gekommen oder gegenw\u00e4rtig zu bef\u00fcrchten ist, dass der Kl\u00e4ger wegen einer unzureichenden Ausstattung daran gehindert ist, seine satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben (weiter) wahrzunehmen, sind nicht zu ersehen und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Das von dem Kl\u00e4ger hier geltend gemachte Auskunftsverlangen betrifft eine Handlung, die dazu geeignet ist, den Wettbewerb auf dem einschl\u00e4gigen Markt wesentlich zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Mit dem Merkmal der wesentlichen Marktbeeintr\u00e4chtigung setzt der \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG Handlungen voraus, die dazu geeignet sind, f\u00fcr eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung des Konsumenten potentiell kausal zu werden oder eine Vielzahl von Mitbewerbern zur Nachahmung zu veranlassen, so dass es zu einer Vermehrung wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssiger Zust\u00e4nde kommt (BGH, WRP 1995, 104 -Laienwerbung f\u00fcr Augenoptiker; BGH, WRP 1995, 824 -Frischk\u00e4sezubereitung; BGH, GRUR 1997, 827 -Selbsthilfeeinrichtung der Beamten; BGH, WRP 1997, 940 -Politikerschelte).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat hierzu &#8211; von der Beklagten unwidersprochen &#8211; dargelegt, dass die genannte Voraussetzung im Hinblick auf die angegriffene Aufmachung erf\u00fcllt ist, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte gegen\u00fcber dem Auskunftsverlangen des Kl\u00e4gers ein, ein solches Recht sei nach dem \u00a7 13 Abs. 2 UWG nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Zwar wird in dem Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 2 UWG lediglich ein Anspruch auf Unterlassung bezeichnet. Das besagt allerdings nicht, dass sich die Verbandsklagebefugnis auf solche Unterlassungsanspr\u00fcche beschr\u00e4nkt. Entsprechend dem \u00a7 13 Abs. 2 UWG kann der klagende Verband vielmehr bei Vorliegen eines schutzw\u00fcrdigen Interesses alles zur Beseitigung der Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung Erforderliche verlangen (BGH, GRUR 1995, 427, 428 -Schwarze Liste; BGH, WRP 1998, 383 -Wirtschaftsregister). Dies schlie\u00dft eine Auskunft, die zur Beseitigung eines rechtswidrigen St\u00f6rungszustandes erforderlich ist (BGH, GRUR 1995, 427, 428 -Schwarze Liste) und auch Auskunftsanspr\u00fcche nach \u00a7 146 PatG (Benkard\/Ullmann, PatG, 9. Aufl., \u00a7 146 PatG, Rz. 5; Bernhardt\/Kra\u00dfer, Patentrecht, 4. Aufl., S. 671f.; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 146 PatG, Rz. 14) mit ein.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten die hier geltend gemachte Auskunft nach \u00a7 146 PatG verlangen.<\/p>\n<p>Nach dem \u00a7 146 PatG ist derjenige, der Gegenst\u00e4nde oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die dazu geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass die Gegenst\u00e4nde durch ein Patent oder eine Patentanmeldung gesch\u00fctzt seien, verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Zweifelsfrei, und daher von der Beklagten auch nicht bestritten, ist, dass die angegriffene Aufmachung, nach der das Haarwasser G \u00fcber eine \u201epatentierte Wirkstoffkombination\u201e verf\u00fcgt, im Sinne des \u00a7 146 PatG dazu geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, das Haarwasser sei durch ein Patent gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Das in \u00a7 146 PatG weiter vorausgesetzte rechtliche Interesse, diesen Hinweis zu hinterfragen und hierzu Auskunft zu verlangen, ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger aus den zur Verbandsklagebefugnis bereits unter I. dargelegten Gr\u00fcnden, auf die verwiesen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber ihrer Auskunftspflicht beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf die Einrede unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung, \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt widerspr\u00fcchlichen Verhaltens kann die Aus\u00fcbung eines Rechtes unzul\u00e4ssig sein, wenn durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und der andere Teil ein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Fortbestand dieses Vertrauenstatbestandes hat (BGHZ 94, 351; BGH, NJW 1985, 2590; BGH, NJW 1986, 2107).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Allein die Tatsache, dass das Produkt G seit l\u00e4ngerem auf dem Markt bekannt ist und ihre Wettbewerber dessen Aufmachung in der Vergangenheit nicht beanstandet haben, rechtfertigen nicht die Annahme, der Kl\u00e4ger bzw. die ihm zugeh\u00f6rigen Gewerbetreibenden h\u00e4tten durch ihr fr\u00fcheres Verhalten zu verstehen gegeben, gegen die Aufmachung des Produktes nicht einschreiten zu wollen.<\/p>\n<p>Seit wann sie ihr Produkt mit der hier angegriffenen Aufmachung bewirbt, hat die zum Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes darlegungsbelastete Beklagte nicht mitgeteilt, so dass sich bereits nicht feststellen l\u00e4sst, dass ihre Mitbewerber von dieser Aufmachung bereits seit einer erheblichen Zeit Kenntnis haben. Konkrete Mitglieder des Kl\u00e4gers, von dessen Unt\u00e4tigbleiben trotz Kenntnis der angegriffenen Aufmachung sie den von ihr geltend Vertrauenstatbestand herzuleiten versucht, hat die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus dem gleichen Grund beruft sich die Beklagte auch ohne Erfolg auf die Einrede der Verj\u00e4hrung, \u00a7 214 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Weil der Auskunftsanspruch nach \u00a7 146 PatG als Vorbereitung f\u00fcr sp\u00e4tere wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche verstanden wird (BGHZ 13, 210, 212 -Prallm\u00fchle I), richtet sich seine Verj\u00e4hrung nach \u00a7 21 Abs. 1 UWG. Dieser besagt, dass entsprechende Anspr\u00fcche binnen 6 Monate von dem Zeitpunkt an verj\u00e4hren, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Ohne R\u00fccksicht auf diese Kenntnis tritt Verj\u00e4hrung mit Ablauf von drei Jahren nach der Begehung der Handlung ein.<\/p>\n<p>Das der Kl\u00e4ger oder dessen Mitglieder, deren Kenntnis sich der Kl\u00e4ger entsprechend dem \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zurechnen lassen muss, bei Klageerhebung bereits l\u00e4nger als 6 Monate von der angegriffenen Aufmachung gewusst haben, hat die zur Verj\u00e4hrungseinrede darlegungsbelastete Beklagte nicht spezifiziert geltend gemacht. Auch l\u00e4sst sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass sie ihr Produkt bereits l\u00e4nger als 3 Jahre mit der angegriffenen Aufmachung bewirbt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. H2 N L<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 171 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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