{"id":3472,"date":"2009-10-08T17:00:22","date_gmt":"2009-10-08T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3472"},"modified":"2016-04-27T15:30:09","modified_gmt":"2016-04-27T15:30:09","slug":"4b-o-19408-formspruehmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3472","title":{"rendered":"4b O 194\/08 &#8211; Formspr\u00fchmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01222<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Oktober 2009, Az. 4b O 194\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland einen Spr\u00fchblock eines Spr\u00fchwerkzeugs zum Aufspr\u00fchen von Spr\u00fchmitteln, insbesondere Trennmitteln mittels Luft auf Gie\u00dfereiformen in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Spr\u00fchblock in Hubrichtung (I) in die Gie\u00dfereiform ein- und ausfahrbar und in bzw. quer zur Spritzrichtung (II) innerhalb derselben verfahrbar ist,<\/p>\n<p>mit einem an einen Tr\u00e4gerarm einer Spr\u00fchmaschine angekuppelten Adapter,<\/p>\n<p>mit einer mit dem Adapter mindestens mittelbar und \u00fcber eine eine Teilungsebene bildende Anschlussfl\u00e4che verbundenen, in Hubrichtung (I) verlaufenden Spr\u00fchplatte zur Aufnahme von Spr\u00fchd\u00fcsen auf der dem Adapter abgewandten Seite der Spr\u00fchplatte,<\/p>\n<p>mit f\u00fcr die Medien wie Luft und Spr\u00fchmittel getrennt vorhandenen Medienanschl\u00fcssen und\/oder Versorgungskan\u00e4len am und im Tr\u00e4gerarm bzw. Adapter,<\/p>\n<p>mit Medienkan\u00e4len in der Spr\u00fchplatte als in Plattenl\u00e4ngsrichtung quer zur Hubrichtung (I) verlaufende und in die Schmalstirnseiten der Spr\u00fchplatte m\u00fcndende Hauptkan\u00e4le, von denen einerseits Abzweigkan\u00e4le zu den Spr\u00fchd\u00fcsen f\u00fchren, und in die andererseits Eing\u00e4nge auf der Anschlussfl\u00e4che der Anschlusskan\u00e4le m\u00fcnden,<\/p>\n<p>mit auf den Schmalstirnseiten der Spr\u00fchplatte angeordneten, die Hauptkan\u00e4le verschlie\u00dfenden Verschlussplatten und<\/p>\n<p>mit in den Teilungsebenen der einzelnen Platten angeordneten Dichtungen zur radialen Abdichtung der miteinander korrespondierenden M\u00fcndungen und Eing\u00e4nge der Medienkan\u00e4le,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass zwischen Adapter und Spr\u00fchplatte auf die zum Adapter hinweisende Anschlussfl\u00e4che der Spr\u00fchplatte eine Verteilerplatte montiert ist, deren quer zur Hubrichtung (I) verlaufende Breite schm\u00e4ler ist als die parallel verlaufende L\u00e4nge der Spr\u00fchplatte,<\/p>\n<p>dass in der Verteilerplatte f\u00fcr die Medien getrennt Verteilerkan\u00e4le vorhanden sind, in die Anschlusskan\u00e4le vom Adapter her m\u00fcnden, von denen Abzweigkan\u00e4le zu den Anschlusskan\u00e4len der Spr\u00fchplatte f\u00fchren und die in die in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten der Verteilerplatte m\u00fcnden,<\/p>\n<p>dass auf den in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten der Verteilerplatte Verschlussplatten f\u00fcr die Verteilerkanalm\u00fcndungen montiert sind,<\/p>\n<p>dass im Bereich der Teilungsebenen der aneinander montierten Platten zu deren Justierung Stifte und diese aufnehmende Passungsbohrungen in den einander zugewandten Anschlussfl\u00e4chen vorgesehen sind und<\/p>\n<p>dass zur Erweiterung des Spr\u00fchblocks jeweils in die Teilungsebenen, also zwischen die einzelnen Platten bzw. zwischen Verteilerplatten und Adapter Erweiterungsmodule eingesetzt sind, mit durchgehenden Medienkan\u00e4len von Platte zu Platte bzw. Adapter zu Platte.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.<\/p>\n<p>3. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar f\u00fcr die Zeit nach dem 27. Mai 1995 mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>sowie f\u00fcr die Zeit nach dem 29.08.1998 zus\u00e4tzlich<\/p>\n<p>d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn.<\/p>\n<p>4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung daf\u00fcr schuldet, dass der Beklagte Handlungen nach Ziffer 1. in der Zeit vom 27. Mai 1995 bis 28. August 1998 begangen hat.<\/p>\n<p>5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin Ersatz des Schadens schuldet, der der A GmbH in B in der Zeit vom 29. August 1998 bis zum 8. Mai 2008 und der Kl\u00e4gerin ab dem 9. Mai 2008 entstanden ist.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die A GmbH in 73XXX B ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 724 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der DE 433 6 vom 23. Oktober 1993 am 24. Oktober 1994 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 7. August 1996, die Patenterteilung der deutschsprachigen Patentschrift wurde am 29. Juli 1998 ver\u00f6ffentlicht. International wurde die Anmeldung am 27.04.1995 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Spr\u00fchblock eines Spr\u00fchwerkzeugs. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSpr\u00fchblock eines Spr\u00fchwerkzeugs zum Aufspr\u00fchen von Spr\u00fchmitteln, insbesondere Trennmitteln mittels Luft auf Gie\u00dfereiformen in Verkehr zu bringen und\/oder gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei der Spr\u00fchblock in Hubrichtung (I) in die Gie\u00dfereiform ein- und ausfahrbar und in bzw. quer zur Spritzrichtung (II) innerhalb derselben verfahrbar ist, mit einem an einen Tr\u00e4gerarm einer Spr\u00fchmaschine angekuppelten Adapter, mit einer mit dem Adapter mindestens mittelbar und \u00fcber eine eine Teilungsebene bildende Anschlussfl\u00e4che verbundenen, in Hubrichtung (I) verlaufenden Spr\u00fchplatte zur Aufnahme von Spr\u00fchd\u00fcsen auf der dem Adapter abgewandten Seite der Spr\u00fchplatte, mit f\u00fcr die Medien wie Luft und Spr\u00fchmittel getrennt vorhandenen Medienanschl\u00fcssen und\/oder Versorgungskan\u00e4len am und im Tr\u00e4gerarm bzw. Adapter, mit Medienkan\u00e4len in der Spr\u00fchplatte als in Plattenl\u00e4ngsrichtung quer zur Hubrichtung (I) verlaufende und in die Schmalstirnseiten der Spr\u00fchplatte m\u00fcndende Hauptkan\u00e4le, von denen einerseits Abzweigkan\u00e4le zu den Spr\u00fchd\u00fcsen f\u00fchren, und in die andererseits Eing\u00e4nge auf der Anschlussfl\u00e4che der Anschlusskan\u00e4le m\u00fcnden, mit auf den Schmalstirnseiten der Spr\u00fchplatte angeordneten, die Hauptkan\u00e4le verschlie\u00dfenden Verschlussplatten und mit in den Teilungsebenen der einzelnen Platten angeordneten Dichtungen zur radialen Abdichtung der miteinander korrespondierenden M\u00fcndungen und Eing\u00e4nge der Medienkan\u00e4le, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Adapter und Spr\u00fchplatte auf die zum Adapter hinweisende Anschlussfl\u00e4che der Spr\u00fchplatte eine Verteilerplatte montiert ist, deren quer zur Hubrichtung (I) verlaufende Breite schm\u00e4ler ist, als die parallel verlaufende L\u00e4nge der Spr\u00fchplatte, dass in der Verteilerplatte f\u00fcr die Medien getrennt Verteilerkan\u00e4le vorhanden sind, in die Anschlusskan\u00e4le vom Adapter her m\u00fcnden, von denen Abzweigkan\u00e4le zu den Anschlusskan\u00e4len der Spr\u00fchplatte f\u00fchren und die in die in Hubrichtung (I) wiesenden Schmalstirnseiten der Verteilerplatte m\u00fcnden, dass auf den in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten der Verteilerplatte Verschlussplatten f\u00fcr die Verteilerkanalm\u00fcndungen montiert sind, dass im Bereich der Teilungsebenen der aneinander montierten Platten zu deren Justierung Stifte und diese aufnehmende Passungsbohrungen in den einander zugewandten Anschlussfl\u00e4chen vorgesehen sind und dass zur Erweiterung des Spr\u00fchblocks jeweils in die Teilungsebenen, also zwischen die einzelnen Platten bzw. zwischen Verteilerplatten und Adapter Erweiterungsmodule eingesetzt sind, mit durchgehenden Medienkan\u00e4len von Platte zu Platte bzw. Adapter zu Platte.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines Spr\u00fchblocks innerhalb einer geschnittenen Gie\u00dfereiform und Figur 2 den in Figur 1 dargestellten Spr\u00fchblock in Explosionsdarstellung.<\/p>\n<p>Der Beklagte bewirbt im Internet unter der Internetadresse <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.c.com\/\">www.C.com<\/a> Formspr\u00fchmaschinen. Mit Lieferschein vom 26. Februar 2008 (Anlage K 16) lieferte der Beklagte an die D in E einen Spr\u00fchblock, von welchem die Kl\u00e4gerin in den Anlagen K 3 bis K 6 photographische Abbildungen zur Gerichtsakte reichte. Nachfolgend wiedergegeben sind der in Anlage K 3 gezeigte Spr\u00fchblock sowie die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 erstellte schematische Zeichnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und eine A GmbH, schlossen unter dem 9. Mai 2008 nachfolgend wiedergegebene Vereinbarung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass der angegriffene Spr\u00fchblock unmittelbaren, jedenfalls aber mittelbaren Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent mache. Sie sei zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent berechtigt, da ihr unter dem 9. Mai 2008 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent von der A GmbH, einger\u00e4umt worden sei. Hierbei handele es sich um eine Niederlassung der Patentinhaberin und Lizenzgeberin. Der Firmensitz der Lizenzgeberin sei in der E. Dies sei in der Berichtigung des Vertrages vom 09.05.2008, die am 26.08.2009 erstellt worden sei (Anlage K 18), klargestellt worden.<br \/>\nSoweit patentrechtliche Anspr\u00fcche nicht gegeben seien, stehe der Kl\u00e4gerin ein Anspruch aus \u00a7 3 i.V.m. \u00a7 4 Nr. 9 a und b, 8, 9 UWG zu, welcher hilfsweise geltend gemacht werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klage unter Zustimmung des Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, sowie weiterhin unter Ziffer 3. Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber Herstellungsmengen und \u2013zeiten sowie weiter hilfsweise:<\/p>\n<p>1.b) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Spr\u00fchbl\u00f6cke anzubieten und\/oder zu vertreiben, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a) Die Platten sind schwarz<\/p>\n<p>b) Die D\u00fcsen sind silber-eloxiert<\/p>\n<p>c) Die D\u00fcsen sind w\u00fcrfelf\u00f6rmig und sind, in Richtung der Spr\u00fchleiste gemessen, 49 mm lang<\/p>\n<p>d) Die Schrauben, mit denen die D\u00fcsen an den Platten befestigt sind, sind M8-Imbusschrauben nach DIN 912<\/p>\n<p>e) Die Dichtringe haben folgende Farbe: Gro\u00dfe Ringe t\u00fcrkis, kleine Ringe teils schwarz, teils t\u00fcrkis<\/p>\n<p>f) Die Spr\u00fchkreise werden in der Weise bezeichnet, dass nach einem \u201eK\u201c arabische Zahlen und\/oder durch Schr\u00e4gstrich getrennte Zahlenpaare gesetzt sind und\/oder stattdessen das Kennzeichen \u201eBL\u201c benutzt wird<\/p>\n<p>g) Die Spr\u00fchleisten haben folgende L\u00e4ngen: 50 mm oder 100 mm 250 mm oder 350 mm und die Distanzst\u00fccke haben L\u00e4ngen von 10 mm oder 25 mm<\/p>\n<p>h) Es fehlt ein Herstellerhinweis.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.<\/p>\n<p>3. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die in Ziffer 1.b) bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar mit den im Klageantrag zu Ziffer 3.a) bis d) bezeichneten Angaben.<\/p>\n<p>4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin Ersatz des Schadens schuldet, der der Kl\u00e4gerin daraus entstand und entsteht, dass der Beklagte Handlungen nach Ziffer 1.b) begangen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall des Unterliegens Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Der Beklagte erhebt \u2013 unstreitig &#8211; die Einrede der Verj\u00e4hrung und stellt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Abrede. Hinsichtlich der Verletzung des Klagepatentes ist er der Ansicht, dass eine solche bereits nicht vorliege, da der Spr\u00fchblock nicht an einem Tr\u00e4gerarm angebracht sei. Auch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Verschlussplatten auf, die an den Schmalstirnseiten der Spr\u00fchplatte angeordnet seien, da die Verschlussplatten an den Erweiterungsblocks angebracht seien, und dabei handele es sich nicht um eine Spr\u00fchplatte. Auch sei nicht eine Verteilerplatte vorhanden, sondern vier. Das Klagepatent sehe jedoch das Vorhandensein einer konkreten Verteilerplatte vor. Auch seien zur Erweiterung des Spr\u00fchblocks nicht zwischen die einzelnen Platten und zwischen Verteilerplatten und Adapter Erweiterungsmodule eingesetzt. Eine solche kumulative Anordnung sehe das Klagepatent jedoch vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung der klageweise verfolgten Anspr\u00fcche. Sie ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. Sie schloss unter dem 9. Mai 2008 die im Tatbestand wiedergebebene Vereinbarung. Danach wurde ihr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent einger\u00e4umt, was sich aus der Nennung des Klagepatentes in dem einleitenden Satz sowie der Ziffer 1 ergibt, wonach die Lizenznehmerin, d.h. die Kl\u00e4gerin, ausschlie\u00dflich berechtigt sein soll, Spr\u00fchbl\u00f6cke nach dem Klagepatent zu vertreiben.<br \/>\nDie Vereinbarung wurde zwischen der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin geschlossen. Zwar wurde als Lizenzgeberin eine A GmbH, genannt, w\u00e4hrend im Klagepatent als Patentinhaberin die A GmbH in 73XXX B angegeben ist. Die Kl\u00e4gerin \u00fcberreichte zur Klarstellung, dass es sich bei der Lizenzgeberin und Patentinhaberin um identische Unternehmen handelt, in der m\u00fcndlichen Verhandlung das Original der \u201eBerichtigung des Vertrages \u00fcber eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vom 09.05.2008\u201c, welche als Anlage zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. August 2009 genommen wurde. Aus der Berichtigung ergibt sich, dass es sich bei der im Lizenzvertrag vom 9. Mai 2008 angegeben Adresse der A GmbH um eine Niederlassung der A B handelt, mithin der Patentinhaberin.<\/p>\n<p>Weiterhin wurden ihr in der Vergangenheit entstandene und zuk\u00fcnftig entstehende Anspr\u00fcche abgetreten. Die Abtretung wurde entgegen der Auffassung der Beklagten auch durch die Kl\u00e4gerin angenommen. Dies ergibt sich konkludent aus der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Kl\u00e4gerin. Ein Versto\u00df gegen \u00a7 399 BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu erkennen, da durch den Lizenzvertrag nicht das Klagepatent \u00fcbertragen wurde, sondern die aus diesem folgenden Anspr\u00fcche, wodurch der Inhalt des Klagepatentes nicht ver\u00e4ndert wird. Auch ist der Gegenstand der Abtretung hinreichend bestimmt. Der Inhalt der abgetretenen Anspr\u00fcche bestimmt sich nach den Rechten aus dem Klagepatent, und dieses wurde konkret bezeichnet.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zustehen. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent geht aus von einem Spr\u00fchblock eines Spr\u00fchwerkzeugs zum Aufspr\u00fchen von Spr\u00fchmitteln, insbesondere Trennmitteln, auf Gie\u00dfereiformen.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass f\u00fcr die Spr\u00fchqualit\u00e4t, d.h. f\u00fcr die Qualit\u00e4t der Trennmittelschicht auf der Gie\u00dfereiform nach dem Spr\u00fchen von erheblichem Einfluss ist, wo und wie die Spr\u00fchd\u00fcsen zur zu bespr\u00fchenden Fl\u00e4che beim Spr\u00fchen positioniert sind. Dies kann besonders dann problematisch sein, wenn die Gie\u00dfereiform tiefbauende Hohlr\u00e4ume aufweist. Um dieser Problematik zu begegnen, sind die aus dem Stand der Technik bekannten Spr\u00fchwerkzeuge sehr unterschiedlich ausgestaltet.<\/p>\n<p>Bei einem aus der DE-OS 40 16 368 bekannten Spr\u00fchblock wird der Adapter durch ein Verbindungsst\u00fcck und ein Distanzst\u00fcck gebildet, welche T-f\u00f6rmig miteinander verbunden sind, und wodurch die Spr\u00fchplatten auf der R\u00fcckseite und der Oberseite nahezu abgedeckt sind. W\u00e4hrend das Verbindungsst\u00fcck des Adapters k\u00fcrzer sein kann als das Distanzst\u00fcck, muss letzteres in etwa die L\u00e4nge der Spr\u00fchplatten aufweisen, damit die erforderliche Verbindung zwischen den Versorgungskan\u00e4len des Adapters und den zu den Hauptkan\u00e4len f\u00fchrenden Anschlusskan\u00e4len der Spr\u00fchplatten m\u00f6glich ist. Je nach Gie\u00dfereiform werden bei diesem bekannten Spr\u00fchblock der Gie\u00dfereiform entsprechend geeignet erscheinende Spr\u00fchplatten an das Distanzst\u00fcck montiert, wobei in den meisten F\u00e4llen auch das Distanzst\u00fcck gleichzeitig mit dem Verbindungsst\u00fcck ausgetauscht werden muss, um die erforderliche \u00dcberdeckungsl\u00e4nge zu erhalten. Obwohl das Spr\u00fchwerkzeug den Spr\u00fchblock nicht nur in die Form hinein, sondern auch innerhalb der Form besonders quer zur Hubrichtung verf\u00e4hrt, sind auf Grund der unterschiedlichsten Gestaltungen der Gie\u00dfereiformen f\u00fcr die Spr\u00fchd\u00fcsen zus\u00e4tzliche Verl\u00e4ngerungsrohre erforderlich, die, an die Spr\u00fchplatten montiert, den unterschiedliche Abstand von Spr\u00fchplatte zur Gie\u00dfereiformwand ausgleichen. Derartige Verl\u00e4ngerungsrohre haben besonders dann, wenn sie verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lang sind, den Nachteil, dass im Dauerbetrieb ihre voreingestellte Spr\u00fchposition leicht verstellt werden kann. Besonderes beim Ein- und Ausfahren des Spr\u00fchblocks in die Gie\u00dfereiform, aber auch beim Abnehmen und Lagern desselben, kann schon ein leichtes Sto\u00dfen auf die Verl\u00e4ngerungsrohre zu deren Verbiegen und zu Positions\u00e4nderungen f\u00fchren. Als an der Verwendung dieser Spr\u00fchform sieht es das Klagepatent weiterhin als nachteilig, dass eine erhebliche Lagerhaltung an Spr\u00fchplatten und m\u00f6glicherweise Distanzst\u00fccken erforderlich ist, obwohl durch die gew\u00e4hlte Baukastenart Einsparungen innerhalb der Anfahrwege an die Gie\u00dfereiformwand und beim Gewicht des Spr\u00fchblocks erzielt wurden.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf die DE-AS 25 35 587 und DE-PS 37 09 666, bei welchen es durch einen anderen Spr\u00fchblock bekannt ist, eine Anzahl von Spr\u00fchplatten zu einem Spr\u00fchblock zusammenzuspannen, bei dem das Spr\u00fchen nach zwei voneinander abgewandten Seiten erfolgt, indem an voneinander abgewandten Stirnseiten diesen Spr\u00fchplatten die D\u00fcsen angeordnet sind. Die Hauptkan\u00e4le verlaufen quer zu den Platten, die zu den D\u00fcsen f\u00fchrenden Abzweigkan\u00e4le jeweils in den Platten, wobei in den zu den jeweiligen D\u00fcsen f\u00fchrenden Abzweigkan\u00e4len Drosselorgane angeordnet sind. Da die Gesamtl\u00e4nge des Spr\u00fchblocks durch die Anzahl der einzelnen Spr\u00fchplatten bestimmt wird und diese in ihrer Ausdehnung jeweils die H\u00f6he und Tiefe des gesamten Spr\u00fchblocks aufweisen, ist ein solcher Spr\u00fchblock verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schwer. Zudem entstehen je nach Anzahl der Spr\u00fchplatten entsprechend viele Teilungsebenen mit den dadurch gegebenen Dichtfl\u00e4chen. Als Dichtung dient \u00fcblicherweise eine sich \u00fcber die Teilungsebene erstreckende und f\u00fcr die Kanalverbindung Ausnehmungen aufweisende Flachdichtung, was um die ausreichende Dichtheit zu erhalten, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Spannkr\u00e4fte f\u00fcr das Zusammenspannen der einzelnen Spr\u00fchplatten des Spr\u00fchblocks erfordert. Aufgrund der unver\u00e4nderbaren Tiefe eines solchen Blocks sind die vom Spr\u00fchwerkzeug zu durchfahrenden Querwege verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lang. Vorteilhaft ist, dass die Gesamtl\u00e4nge des Spr\u00fchblocks problemlos ge\u00e4ndert werden kann, allerdings auf Kosten des Gewichts. F\u00fcr einen solchen Spr\u00fchblock ist zudem bekannt, die Abschlussplatte auf ihrer Breitfl\u00e4che mit Spr\u00fchd\u00fcsen zu versehen oder den vom Adapter getragenen Zentralblock mit einer Mindestanzahl von beidseitig abspritzenden Spr\u00fchd\u00fcsen vorzusehen, wobei baukastenartig an beiden L\u00e4ngsstirnseiten des Zentralblocks Spr\u00fchplatten zur Verl\u00e4ngerung dieses Blocks anmontierbar sind (DE-OS 37 41 474).<\/p>\n<p>Als Abdichtung zwischen den einander zugeordneten Platten dienen meist Flachdichtungen, f\u00fcr die nicht nur eine sehr gute Auflageebene erforderlich ist, sondern wegen der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Ber\u00fchrungsfl\u00e4che und damit geringen Hertzschen Pressungen auch hohe Spannkr\u00e4fte erforderlich sind. Die Verwendung von O-Ringen, die in entsprechende, um die Kanalm\u00fcndungen angeordnete Absenkungen gelegt werden k\u00f6nnen, ist weniger gebr\u00e4uchlich, weil beim Demontieren der Platten die O-Ringe leicht herausfallen und verloren gehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu Vermeidung der beschriebenen Nachteile schl\u00e4gt das Klagepatent, ohne dies ausdr\u00fccklich zu formulieren, in seinem f\u00fcr den Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 einen Spr\u00fchblock mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Spr\u00fchblock eines Spr\u00fchwerkzeugs zum Aufspr\u00fchen von Spr\u00fchmitteln, insbesondere Trennmitteln, mittels Luft auf Gie\u00dfereiformen,<\/p>\n<p>1.1 der Spr\u00fchblock ist in Hubrichtung (I) in die Gie\u00dfereiformen ein- und ausfahrbar,<\/p>\n<p>1.2 und in bzw. quer zur Spritzrichtung (II) innerhalb derselben (3) Gie\u00dfereiform (3) verfahrbar;<\/p>\n<p>2. Der Spr\u00fchblock weist auf<\/p>\n<p>2.1 einen an einen Tr\u00e4gerarm (6) einer Spr\u00fchmaschine angekuppelten Adapter (7),<\/p>\n<p>2.1.1 der Adapter (7) ist mit einer mindestens mittelbar und \u00fcber eine eine Teilungsebene bildendende Anschlussfl\u00e4che, in Hubrichtung (I) verlaufende Spr\u00fchplatte (11) verbunden,<\/p>\n<p>2.2 die Spr\u00fchplatte dient zur Aufnahme von Spr\u00fchd\u00fcsen (4) auf der dem Adapter (7) abgewandten Seite der Spr\u00fchplatte (11),<\/p>\n<p>2.3 am und im Tr\u00e4gerarm (6) bzw. Adapter (7) befinden sich mit f\u00fcr die Medien wie Luft und Spr\u00fchmittel getrennt vorhandene Medienanschl\u00fcsse und\/oder Versorgungskan\u00e4le;<\/p>\n<p>2.4 Medienkan\u00e4le (18) befinden sich in der Spr\u00fchplatte (11) als in Plattenl\u00e4ngsrichtung quer zur Hubrichtung (I) verlaufende und in die Schmalstirnseiten (14) der Spr\u00fchplatte (11) m\u00fcndende Hauptkan\u00e4le,<\/p>\n<p>2.4.1 von den Hauptkan\u00e4len f\u00fchren einerseits Abzweigkan\u00e4le zu den Spr\u00fchd\u00fcsen,<\/p>\n<p>2.4.2 andererseits m\u00fcnden Eing\u00e4nge auf der Anschlussfl\u00e4che der Anschlusskan\u00e4le;<\/p>\n<p>2.5 Auf den Schmalstirnseiten (14) der Spr\u00fchplatte (11) sind Verschlussplatten (15) angeordnet, die Hauptkan\u00e4le (18, 19) verschlie\u00dfend;<\/p>\n<p>2.6 in den Teilungsebenen der einzelnen Platten (9, 11, 15, 16, 32, 33) sind Dichtungen (31) angeordnet zur radialen Abdichtung der miteinander korrespondierenden M\u00fcndungen und Eing\u00e4nge der Medienkan\u00e4le (34, 35);<\/p>\n<p>3. Zwischen Adapter (7) und Spr\u00fchplatte (11) ist auf die zum Adapter hinweisende Anschlussfl\u00e4che der Spr\u00fchplatte (11) eine Verteilerplatte (9) montiert;<\/p>\n<p>3.1 die Breite der Verteilerplatte ist quer zur Hubrichtung (I) schm\u00e4ler als die parallel verlaufende L\u00e4nge der Spr\u00fchplatte (11);<\/p>\n<p>3.1.1 in der Verteilerplatte (9) sind f\u00fcr die Medien getrennt Verteilerkan\u00e4le (21) vorhanden;<\/p>\n<p>3.1.2 in die Verteilerplatte (9) m\u00fcnden die Anschlusskan\u00e4le vom Adapter (6);<\/p>\n<p>3.1.3 von der Verteilerplatte f\u00fchren Abzweigkan\u00e4le zu den Anschlusskan\u00e4len der Spr\u00fchplatte (11);<\/p>\n<p>3.1.4 diese m\u00fcnden in die in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten (17) der Verteilerplatte (9).<\/p>\n<p>3.2 auf den in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten (17) der Verteilerplatte (9) sind Verschlussplatten (15) f\u00fcr die Verteilerkanalm\u00fcndungen (22) montiert.<\/p>\n<p>3.3 im Bereich der Teilungsebenen der aneinander montierten Platten (9, 11) sind zu deren Justierung Stifte (25) und diese aufnehmende Passbohrungen (26) in den einander zugewandten Anschlussfl\u00e4chen vorgesehen.<\/p>\n<p>4. Zur Erweiterung des Spr\u00fchblocks sind jeweils in die Teilungsebenen, also zwischen die einzelnen Platten (7, 9, 11, 15) bzw. zwischen Verteilerplatten (9, 12) und Adapter (6, 7) Erweiterungsmodule (8, 16, 12) eingesetzt,<\/p>\n<p>4.1 die Erweiterungsmodule weisen durchgehende Medienkan\u00e4le von Platte zu Platte bzw. Adapter zu Platte auf.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht es hieran als vorteilhaft an, dass der Spr\u00fchblock bei einfachster Montage in Art eines Baukastensystems in allen Raumrichtungen erweiterbar und damit flexibel an die jeweils zu bespr\u00fchende Gie\u00dfereiform anpassbar ist, um dadurch einen m\u00f6glichst kleinen und gleichm\u00e4\u00dfigen Abstand zwischen den Spr\u00fchd\u00fcsen und der zu bespr\u00fchenden Fl\u00e4che zu erhalten. Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung von Stiften und diesen zugeordneten Bohrungen im jeweiligen Teilungsbereich entsteht ein Steckmontagesystem.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen der obigen Merkmalsgliederung unmittelbaren, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden auch die im Streit stehenden Merkmale 2.1, 2.5, 3 sowie 4 verwirklicht.<\/p>\n<p>Dies gilt hinsichtlich des Merkmals 2.1, welches besagt, dass der Spr\u00fchblock einen mit einem an einem Tr\u00e4gerarm einer Spr\u00fchmaschine angekuppelten Adapter aufweist, obwohl der angegriffene Spr\u00fchblock nicht \u00fcber einen Adapter an einem Tr\u00e4gerarm angekuppelt ist. Denn der Fachmann erkennt, dass das Merkmal 2.1 keine konkrete Ankupplung des Adapters an einen Tr\u00e4gerarm vorsieht, sondern eine blo\u00dfe Ankuppelbarkeit gen\u00fcgt. Dies ergibt sich auf Grund des Umstands, dass vom Schutz des Klagepatentes lediglich ein Spr\u00fchblock eines Spr\u00fchwerkzeugs umfasst ist, der Tr\u00e4gerarm, was zwischen den Parteien unstreitig ist, jedoch Bestandteil des Spr\u00fchwerkzeugs ist. Einzig eine solche Auslegung des Merkmals f\u00fchrt zu einem sinnvollen Verst\u00e4ndnis des Merkmals, denn ansonsten m\u00fcsste zur Verwirklichung des Merkmals das gesamte Spr\u00fchwerkzeug vorhanden sein, welches jedoch keinen weiteren Eingang in den Patentanspruch und die Beschreibung gefunden hat. Der Spr\u00fchblock wird im Gesch\u00e4ftsverkehr selbst\u00e4ndig vertrieben und muss nur im Betriebszustand mit dem Spr\u00fchwerkzeug \u00fcber den an den Tr\u00e4gerarm angekuppelten Adapter verbunden sein. Soweit der Beklagte zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung auf den Wortlaut des Merkmals verweist, ber\u00fccksichtigt er nicht, dass nicht der Wortlaut allein ma\u00dfgeblich ist f\u00fcr die Auslegung eines Merkmals, sondern das zugrundeliegende technisch-funktionale Verst\u00e4ndnis. Auch der Verweis auf die dem Klagepatent zugrunde liegende PCT-Anmeldung WO 05\/11XXX ist nicht behelflich, da nicht dargetan ist, dass auf diese hier ausnahmsweise f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentes zur\u00fcckgegriffen werden d\u00fcrfte (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513 \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 2.5, welches besagt, dass auf den Schmalstirnseiten 14 der Spr\u00fchplatte 11 Verschlussplatten angeordnet sind, die Hauptkan\u00e4le verschlie\u00dfend, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Zwar verschlie\u00dfen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verschlussplatten nicht die Spr\u00fchplatten direkt, sondern die Erweiterungsmodule. Die Erweiterungsmodule sind jedoch Bestandteil der Spr\u00fchplatte, so dass die Verschlussplatten die Spr\u00fchplatte selbst verschlie\u00dfen. Denn Bestandteil der Spr\u00fchplatte sind auch die Erweiterungsmodule, sofern solche nach dem Wunsch des Benutzers vorhanden sind. Diese werden bei Vorhandensein zur erweiterten Spr\u00fchplatte. Sinn und Zweck der Erfindung nach dem Klagepatent ist die Erweiterung des Spr\u00fchblocks in der Art eines Baukastensystems in alle Raumrichtungen mittels Erweiterungsmodulen. Entsprechend sieht das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung vor, dass \u00fcber aufsteckbare Erweiterungsmodule sowohl der Abstand der Spr\u00fchplatte vom Adapter vergr\u00f6\u00dfert werden kann als auch die bereits mit Spr\u00fchd\u00fcsen versehene Fl\u00e4che neben der Spr\u00fchplatte durch Verwenden von Spr\u00fchmodulen bzw. Verteilermodulen mit daran angeordneten zus\u00e4tzlichen Spr\u00fchplatten gezielt vergr\u00f6\u00dfert werden kann (vgl. Klagepatent Spalte 3 Zeilen 55 f.). In der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ist sogar ausdr\u00fccklich davon die Rede, dass die Spr\u00fchplatten 11 Stirnseiten 14 aufweisen, die durch Verschlussplatten 15 abschlie\u00dfbar sind, wobei zwischen den Schmalstirnseiten 14 und den Verschlussplatten 15 zur Erweiterung der Spr\u00fchplatte 11 Spr\u00fchmodule 16 eingesetzt sind (vgl. Klagepatent Spalte 7 Zeilen 3 ff.). F\u00fcr einen Fachmann ist es daher ohne weiteres zu erkennen, dass dann, wenn die Spr\u00fchplatte \u00fcber Module erweitert wird, nicht die Spr\u00fchplatte bzw. die Hauptkan\u00e4le derselben durch die Verschlussplatten verschlossen wird\/werden, sondern das Erweiterungsmodul. Eine Verwirklichung des Merkmals 2.5 liegt daher vor.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 3, wonach zwischen Adapter und Spr\u00fchplatte auf die zum Adapter hinweisende Anschlussfl\u00e4che der Spr\u00fchplatte eine Verteilerplatte montiert ist, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Begriff \u201eeine\u201c, wie er im Anspruch genannt wird, nicht als Zahlwort verstanden werden, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche vier untereinander jeweils an der Stirnseite verbundene Verteilerplatten aufweist, von dem Merkmal Gebrauch macht. Denn die Klagepatentschrift bietet keinen Anhaltspunkt, das Wort \u201eeine\u201c als Zahlwort zu verstehen und nicht als unbestimmten Artikel. So kann ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Spr\u00fchblock schon per se zwei Verteilerplatten aufweisen, n\u00e4mlich rechts und links des Adapters. Auch zeigt die Figur 2, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde und eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeichnerisch wiedergibt, eine mehrteilig ausgestaltete Verteilerplatte, n\u00e4mlich die Verteilerplatte 9 und das Verteilermodul 12. Gerade aber auch der Sinn und Zweck der Erfindung, eine baukastenartige Erweiterungsm\u00f6glichkeit des Spr\u00fchblocks in alle Richtungen zu erm\u00f6glichen, zeigt, dass die Verteilerplatte im Hinblick auf die Erweiterung mehrteilig ausgestaltet werden kann, je nach Gr\u00f6\u00dfenbed\u00fcrfnis. Die von dem Beklagten zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung herangezogene vom Klagepatent ge\u00fcbte Kritik am Stand der Technik (Klagepatent Spalte 2 Zeilen 16 bis 24) bezieht sich lediglich auf Spr\u00fchplatten, nicht hingegen auf mehrteilige Verteilerplatten. Eine Verwirklichung des Merkmals liegt daher vor.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch das Merkmal 4 verwirklicht, wonach zur Erweiterung des Spr\u00fchblocks jeweils in die Teilungsebenen, also zwischen die einzelnen Platten bzw. zwischen Verteilerplatten und Adapter Erweiterungsmodule eingesetzt sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Merkmal nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen. Bereits der Wortlaut des Merkmals gibt f\u00fcr die vom Beklagten vertretene Auffassung nichts her. Dort ist ausdr\u00fccklich von \u201ebzw.\u201c die Rede, womit klargestellt wird, dass entweder zwischen die einzelnen Platten oder zwischen Verteilerplatten und Adapter oder beides Erweiterungsmodule eingesetzt sind. Eine Verpflichtung, Erweiterungsmodule zwischen alle der genannten Bereiche einzusetzen, ergibt sich daraus nicht. Damit folgt das Merkmal dem Sinn und Zweck des Klagepatentes, je nach Gr\u00f6\u00dfenbedarf des Spr\u00fchblocks, welcher sich an der Gie\u00dfereiform ausrichtet, eine Erweiterung des \u201eGrundspr\u00fchblocks\u201c nach Ma\u00dfgabe eines Baukastensystems vorzunehmen. Die vom Beklagten vertretene Auffassung macht aus technischer Hinsicht auch keinen Sinn, da eine Erweiterung nicht vorgenommen werden kann, wenn die Gie\u00dfereiform dies nicht vorsieht.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch auch eine kumulative Anordnung von Erweiterungsmodulen auf, so dass die Frage im Ergebnis offen bleiben kann. Das Gericht konnte sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform davon \u00fcberzeugen, dass Erweiterungsmodule sowohl zwischen den einzelnen Platten als auch zwischen den Verteilerplatten und Adapter vorhanden waren. Eine Verwirklichung des Merkmals liegt daher vor.<\/p>\n<p>Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung ist unbegr\u00fcndet. Der Testkauf erfolgte unstreitig im Jahr 2008, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB i.V.m. \u00a7 141 Satz 1 PatG.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa der Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist er der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein Anbieten vor, unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die im Internet gezeigte Vorrichtung (vgl. Anlagen K 7 und K 8) alle Merkmale des Patentanspruchs zeigt. Denn unstreitig lieferte der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die D GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Benutzung auch rechtswidrig. Denn es ist nicht zu erkennen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangt ist, mithin Ersch\u00f6pfung eingetreten ist. Zweifel an dem Eintritt der Ersch\u00f6pfung bestehen bereits auf Grund des Umstandes, dass es der Kl\u00e4gerin bei dem behaupteten Testkauf nicht darum ging, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Verkehr zu bringen, sondern lediglich zu erfahren, ob der Beklagte lieferbereit ist. Im \u00dcbrigen ist ein initiierter Testkauf durch Dritte nicht per se sittenwidrig, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 193, 197). Solche hat der Beklagte trotz Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung jedoch nicht vorgetragen. Soweit der Beklagte Parteivernehmung seiner selbst anbietet, liegen die Voraussetzungen des \u00a7 445 ZPO nicht vor. Auch hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass der von ihm grunds\u00e4tzlich hergestellte Spr\u00fchblock eine andere als die angegriffene Ausgestaltung aufweist.<\/p>\n<p>Den Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihm im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte er die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet der Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin bzw. der Patentinhaberin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung des Patents schuldet der Beklagte gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Die beantragte Auskunft- und Rechnungslegung \u00fcber Herstellungsmengen und \u2013zeiten konnten der Kl\u00e4gerin nicht zugesprochen werden, da f\u00fcr die Benutzungshandlung des Herstellens von der Kl\u00e4gerin keine Unterlassung beantragt wurde, so dass auch kein entsprechender Hilfsanspruch bestehen kann (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 426 i.V.m. Fn. 551). Hierauf wurde die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen (vgl. S. 2 des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.08.2009).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klager\u00fccknahme der Kl\u00e4gerin und die Klageabweisung sind geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war dem Beklagten entgegen seines Antrages nicht einzur\u00e4umen, da den Vollstreckungsschutz begr\u00fcndende Tatsachen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wurden.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01222 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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