{"id":3470,"date":"2009-10-08T17:00:30","date_gmt":"2009-10-08T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3470"},"modified":"2016-04-27T15:29:10","modified_gmt":"2016-04-27T15:29:10","slug":"4b-o-19308-schrankmoebel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3470","title":{"rendered":"4b O 193\/08 &#8211; Schrankm\u00f6bel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01234<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Oktober 2009, Az. 4b O 193\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nJalousien,<br \/>\ndie geeignet sind, in F\u00fchrungsnuten in M\u00f6belkorpussen von Schrankm\u00f6beln gef\u00fchrt zu werden,<br \/>\nwobei die Jalousien parallel zueinander angeordnete miteinander verbindbare Profilelemente aufweisen,<br \/>\nwobei das Profilelement einen ersten Profilk\u00f6rper und einen zweiten Profilk\u00f6rper aufweist, die voneinander beabstandet angeordnet sind und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, wobei in den Profilk\u00f6rpern \u00d6ffnungen eingebracht sind, wobei am Profilk\u00f6rper des Profilelements ein schallabsorbierendes Vliesmaterial als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes angeordnet ist, und wobei das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilk\u00f6rpers des Profilelementes angeordnet und zumindest teilweise mit dem Profilk\u00f6rper des Profilelements verbunden ist, so dass neben den schallabsorbierenden Eigenschaften auch gestalterische und designerische M\u00f6glichkeiten gegeben sind,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren;<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, nach Kalenderjahren, Lieferzeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer nicht gewerblichen Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.<br \/>\nV. Dieses Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaften einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nVI. Der Streitwert wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 015 XXX (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 28.09.2005 angemeldet und am 14.12.2006 eingetragen. Die Eintragung wurde am 18.01.2007 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>In der eingetragenen Fassung lauten die Anspr\u00fcche 1, 9 und 15 des Klagegebrauchsmusters:<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\nSchrankm\u00f6bel mit einem M\u00f6belkorpus (2, 3, 4, 5) und wenigstens einer Frontjalousie (1), die parallel zueinander angeordnete miteinander verbindbare Profilelemente (10) aufweist und die in am M\u00f6belkorpus (2, 3, 4, 5) angeordneten F\u00fchrungsnuten (20) gef\u00fchrt ist, wobei das Profilelement (10) einen ersten Profilk\u00f6rper (11) und einen zweiten Profilk\u00f6rper (8) aufweist, die voneinander beabstandet angeordnet sind und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in wenigstens einen Profilk\u00f6rper (8, 11) wenigstens eine \u00d6ffnung (40) eingebracht ist.<\/p>\n<p>Anspruch 9:<br \/>\nSchrankm\u00f6bel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass am Profilk\u00f6rper (8, 11) des Profilelementes (10) ein schallabsorbierendes Material als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes (S) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Anspruch 15:<br \/>\nSchrankm\u00f6bel nach Anspruch 9 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass das Schallschutzelement (5) an der Vorderseite (2) des Profilk\u00f6rpers (8, 11) des Profilelementes (10) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 03.05.2007(Anlage K 4) reichte die Kl\u00e4gerin beim DPMA einen ge\u00e4nderten Schutzanspruch 1 ein. Anspruch 1 lautet in seiner ge\u00e4nderten Fassung, der die Unteranspr\u00fcche 9 und 15 sowie ein dem Abschnitt [0022] entnommenes Merkmal mit einbezieht:<br \/>\n(Ge\u00e4nderter) Anspruch 1:<br \/>\nSchrankm\u00f6bel mit einem M\u00f6belkorpus (2, 3, 4, 5) und wenigstens einer Frontjalousie (1), die parallel zueinander angeordnete miteinander verbindbare Profilelemente (10) aufweist und die in am M\u00f6belkorpus (2, 3, 4, 5) angeordneten F\u00fchrungsnuten (20) gef\u00fchrt ist, wobei das Profilelement (10) einen ersten Profilk\u00f6rper (11) und einen zweiten Profilk\u00f6rper (8) aufweist, die voneinander beabstandet angeordnet sind und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, wobei in wenigstens einen Profilk\u00f6per (8, 11) wenigstens eine \u00d6ffnung (40) eingebracht ist, wobei am Profilk\u00f6rper (8, 11) des Profilelementes (10) ein schallabsorbierendes Material als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes (5) angeordnet ist und wobei das Schallschutzelement (5) an der Vorderseite (2) des Profilk\u00f6rpers (8, 11) des Profilelementes (10) angeordnet ist, so dass neben den schallabsorbierenden Eigenschaften auch gestalterische und designerische M\u00f6glichkeiten gegeben sind.<br \/>\nMit der Klage macht die Kl\u00e4gerin den ge\u00e4nderten Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters geltend, allerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass sie in ihrem Antrag den Schutzanspruch in seiner zweiten H\u00e4lfte wie folgt weiter einschr\u00e4nkt, (wobei \u00c4nderungen durch Kursivdruck und Unterstreichung gekennzeichnet sind):<br \/>\n\u201e\u2026und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, wobei in den Profilk\u00f6rpern \u00d6ffnungen eingebracht sind, wobei am Profilk\u00f6rper des Profilelementes ein schallabsorbierendes Vliesmaterial als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes angeordnet ist und wobei das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilk\u00f6rpers des Profilelementes angeordnet und zumindest teilweise mit dem Profilk\u00f6rper des Profilelementes verbunden ist, so dass\u2026\u201c.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Die Figuren 1, 2 und 5 zeigen jeweils eine perspektivische Darstellung einer Ausf\u00fchrungsform einer Frontjalousie eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schrankm\u00f6bels.<br \/>\nFIGUR 1<\/p>\n<p>FIGUR 2<\/p>\n<p>FIGUR 5<br \/>\nDie Beklagte stellte auf der Fachmesse ZOW 2007 in Bad Salzuflen im Februar 2007 Schrankm\u00f6bel mit einer akustisch wirksamen Frontjalousie unter der Bezeichnung \u201eA\u201c aus, die die nachfolgend abgebildete Gestalt haben:<\/p>\n<p>Dieses Schrankm\u00f6bel ist ebenfalls in einem auf der Internetseite der Beklagten unter B abrufbaren Produktkatalog gezeigt, in dem die Produktneuheiten 2007 gezeigt werden. Auf Seite 7 des im Internetseite abrufbaren Produktkatalogs (Anlage K 22) hei\u00dft es zu der Jalousie A auszugsweise: \u201eFunktional und raumeffizient wie eine herk\u00f6mmliche Jalousie-Schrankform realisiert sie, durch ihre spezielle schallundurchl\u00e4ssige Profilgeometrie in Verbindung mit dem schallabsorbierenden Vlies, eine gezielte Schallabsorption. Der Schallabsorptionsgrad nach ISO 354 (Hallraum) wurde durch das Pr\u00fcfungsinstitut C\/M\u00fcnchen gepr\u00fcft.\u201c Wegen des weiteren Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage K 22 verwiesen.<\/p>\n<p>Ein mit dem auf der Fachmesse ZOW 2007 gezeigten M\u00f6bel vergleichbares Schrankm\u00f6bel wurde auf der ZOW 2008 in Bad Salzuflen im Februar 2008 ausgestellt. Dies ist nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigte die Beklagte ein derartiges Schrankm\u00f6bel auf der Fachmesse Interzum vom 13.05. bis 16.05.2009, wie das nachfolgend wiedergegebene Foto des Messestandes belegt:<\/p>\n<p>Der Querschnitt eines einzelnen Profilelements der Frontjalousie des Schrankm\u00f6bels ist in Anlage K 25 wiedergegeben:<\/p>\n<p>Ein Muster des Profilelements wurde als Anlage K 24 vorgelegt.<\/p>\n<p>Mit dem Hauptantrag macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Beklagte verletze das Klagegebrauchsmuster unmittelbar, indem sie gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Schrankm\u00f6bel herstelle und vertreibe und mittelbar, indem sie die dazugeh\u00f6rigen Jalousien vertreibe. Die Kl\u00e4gerin meint, das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig, und die Beklagte verletze es durch den Vertrieb der Jalousieschr\u00e4nke wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagte verletze das Klagegebrauchsmuster unmittelbar, da die Beklagte nicht nur Jalousiesysteme, sondern auch Schrankm\u00f6bel anbiete. So seien Schrankm\u00f6bel auf den jeweiligen Messest\u00e4nden ausgestellt gewesen, und auch aus dem Internetkatalog K 22 ergebe sich, dass die Beklagte zumindest auch Kleinm\u00f6bel herstelle und vertreibe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die auf Seite 6 genannten, \u00fcber den eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruch hinausgehenden weiteren Einschr\u00e4nkungen in den Antrag aufgenommen hat ,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\na) Schrankm\u00f6bel mit einem M\u00f6belkorpus und wenigstens einer Frontjalousie, die parallel zueinander angeordnete miteinander verbindbare Profilelemente aufweist und die in am M\u00f6belkorpus angeordneten F\u00fchrungsnuten gef\u00fchrt ist, wobei das Profilelement einen ersten Profilk\u00f6rper und einen zweiten Profilk\u00f6rper aufweist, die voneinander beabstandet angeordnet sind und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, wobei in den Profilk\u00f6rpern \u00d6ffnungen eingebracht sind, wobei am Profilk\u00f6rper des Profilelements ein schallabsorbierendes Vliesmaterial als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes angeordnet ist, und wobei das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilk\u00f6rpers des Profilelementes angeordnet und zumindest teilweise mit dem Profilk\u00f6rper des Profilelements verbunden ist, so dass neben den schallabsorbierenden Eigenschaften auch gestalterische und designerische M\u00f6glichkeiten gegeben sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>b) sinngem\u00e4\u00df wie unter I. 1. tenoriert,<br \/>\nwobei die Kl\u00e4gerin hierzu noch folgende Hilfsantr\u00e4ge gestellt hat:<br \/>\nhilfsweise:<br \/>\nsolche Jalousien,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin anderen als zur Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 015 XXX U 1 berechtigten Personen anzubieten, ohne<br \/>\n(1) in jedem Angebot schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Jalousien ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 015 XXX U 1 nicht mit Schrankm\u00f6beln mit einem M\u00f6belkorpus in der Weise verbaut werden d\u00fcrfen, dass die Jalousien in den am M\u00f6belkorpus angebrachten F\u00fchrungsnuten entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 20 2005 015 XXX U 1 gef\u00fchrt werden, und zwar mit der Ma\u00dfgabe, dass dieser schriftliche Hinweis blickfangm\u00e4\u00dfig hervorzuheben ist;<br \/>\n(2) im Fall der Lieferung den Abnehmer unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Vertragsstrafe, mindestens jedoch 100 \u20ac pro Jalousie, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, Jalousien mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen nicht in Schrankm\u00f6beln mit einen M\u00f6belkorpus zu verbauen, in dem die Jalousien in den am M\u00f6belkorpus angebrachten F\u00fchrungsnuten entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 20 2005 015 XXX U 1 gef\u00fchrt werden, und zwar mit der Ma\u00dfgabe, dass dieser schriftliche Hinweis blickfangm\u00e4\u00dfig hervorzuheben ist;<br \/>\nh\u00f6chst hilfsweise und vorsorglich:<br \/>\nin jedem Angebot und auf der Verpackung bei jeder Lieferung schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Jalousien ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 015 XXX U 1 nicht mit Schrankm\u00f6beln mit einem M\u00f6belkorpus in der Weise verbaut werden d\u00fcrfen, dass die Jalousien in den am M\u00f6belkorpus angebrachten F\u00fchrungsnuten entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 20 2005 015 XXX U 1 gef\u00fchrt werden, und zwar mit der Ma\u00dfgabe, dass dieser schriftliche Hinweis blickfangm\u00e4\u00dfig hervorzuheben ist.<\/p>\n<p>2. sinngem\u00e4\u00df wie tenoriert;<br \/>\n3. sinngem\u00e4\u00df wie tenoriert;<br \/>\n4. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Produkte entsprechend Ziffer I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<br \/>\nII. wie tenoriert.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, der Antrag sei bereits zu unbestimmt, da das in den Antrag aufgenommen Merkmal, wonach \u201egestalterische und designerische M\u00f6glichkeiten gegeben sein sollen\u201c, unklar und auch kein technisches Merkmal sei. Das Klagegebrauchsmuster sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Gebrauchsmuster DE 203 08 XXX (im Folgenden: K 7) und DE 203 08 XXX (im Folgenden: K 8) seien jeweils neuheitssch\u00e4dlich. Dar\u00fcber hinaus fehle der erfinderische Schritt, da sich die Lehre des Klagegebrauchsmusters zum einen aus einer Kombination der DE 103 43 XXX (im Folgenden: B 1) und der K 7 bzw. K 8 und zum anderen aus einer Kombination der US 5 212 XXX (im Folgenden: K 13) mit der K 7 bzw. K 8 ergebe. Die Fassung, in der die Kl\u00e4gerin die Schutzanspr\u00fcche im vorliegenden Verfahren geltend mache, sei zudem in der Gebrauchsmusteranmeldung nicht offenbart.<br \/>\nEine unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters liege schon deshalb nicht vor, weil sie, die Beklagte, keine Schrankm\u00f6bel anbiete, sondern ausschlie\u00dflich Jalousiesysteme. Auf den Messest\u00e4nden seien die Jalousiesysteme lediglich zu Ausstellungszwecken in ihrer typischen Verwendung gezeigt worden. Auch aus dem Internetkatalog K 22 ergebe sich nicht, dass sie gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Schrankm\u00f6bel herstelle. Dort sei lediglich aufgef\u00fchrt, dass sie, die Beklagte, auch Kleinm\u00f6bel herstelle. Daraus ergebe sich aber nicht, dass auch (Klein-)m\u00f6bel mit der dem Jalousiesystem A angeboten w\u00fcrden. Die Jalousien verletzten das Klagegebrauchsmuster auch nicht mittelbar. Die Jalousien wiesen keinen \u201eersten\u201c und einen \u201ezweiten\u201c Profilk\u00f6rper auf. Ein Profilk\u00f6rper m\u00fcsse ein fl\u00e4chiges Element sein, das \u00d6ffnungen aufweise. Bei den Jalousien verbinde aber ein Mittelsteg zwei seitliche geschlossene Bl\u00f6cke miteinander. Der Mittelsteg bestehe aber nicht aus zwei Profilk\u00f6rpern, die voneinander beabstandet angeordnet seien. Weiter fehle es an einem schallabsorbierenden Material am Profilk\u00f6rper. Der Vlies sei nur etwa 0,1 mm dick und daher nicht in der Lage, schallabsorbierend zu wirken. Auch seien bei den Jalousien keine gestalterische M\u00f6glichkeiten gegeben, da der Vlies sehr schmal und von der Oberfl\u00e4che der Profile weit zur\u00fcck liegend angeordnet sei.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im Hinblick auf die geltend gemachte mittelbare Gebrauchsmusterverletzung im Hauptantrag begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 24 Absatz 1, 2, 24a Abs. 1, 2, 24b Absatz 1, 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Das Klagegebrauchsmuster in der eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung ist rechtsbest\u00e4ndig, und durch den Vertrieb der angegriffenen Jalousiesysteme verletzt die Beklagte das Klagegebrauchsmuster in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df mittelbar, ohne dass sie dazu berechtigt ist (\u00a7 11 Absatz 2 GebrMG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt im Klagegebrauchsmusteranspruch 1 ein Schrankm\u00f6bel mit einem M\u00f6belkorpus und wenigstens einer Frontjalousie, wobei die Frontjalousie aus parallel zueinander angeordneten, miteinander verbindbaren Profilelementen besteht.<\/p>\n<p>Derartige Schrankm\u00f6bel waren aus dem Stand der Technik bekannt. Bekannt war insbesondere, die Profilelemente miteinander gelenkig zu verbinden. Ein Problem dieser Art von Jalousien besteht darin, dass diese beim \u00d6ffnen und Verschlie\u00dfen materialbedingt Ger\u00e4usche verursachen. Nachteilig an derartigen Schrankm\u00f6beln ist desweiteren, dass an deren Oberfl\u00e4che bzw. an der Oberfl\u00e4che der Frontjalousie von au\u00dfen auftreffender Schall zur\u00fcckreflektiert wird. Dies ist insbesondere in Gro\u00dfraumb\u00fcros, in denen ohnehin ein erh\u00f6hter Ger\u00e4uschpegel herrscht, nachteilig. Beispielhaft nennt das Klagegebrauchsmuster als Stand der Technik die DE 103 43 XXX, die ein Schrankm\u00f6bel mit einer Frontjalousie offenbart. Die einzelnen Profilelemente der Frontjalousie sind an den Seiten mit Verkettungsgliedern verbunden. Die Verkettungsglieder stellen einerseits sicher, dass das Profilelement in der F\u00fchrungsnut gef\u00fchrt wird und andererseits stellen sie \u00fcber Schwenk\u00f6sen die Verbindung her zu dem jeweils benachbarten Verkettungsglied mit dem daran befestigten Profilelement. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass durch die Geometrie und das verwendete Material der Profilelemente eine schallverst\u00e4rkende Wirkung erreicht wird.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, die Nachteile des bekannten Standes der Technik zu verbessern und Schrankm\u00f6bel aufzuzeigen, die wirtschaftlich und kosteng\u00fcnstig herstellbar sind und die insbesondere hinsichtlich der schallabsorbierenden Eigenschaften verbessert sind.<\/p>\n<p>Dies soll durch das klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Schrankm\u00f6bel erreicht werden, das folgende Merkmale aufweist \u2013 wobei s\u00e4mtliche auch in den Antrag aufgenommene Einschr\u00e4nkungen ber\u00fccksichtigt sind &#8211; :<br \/>\n1. Schrankm\u00f6bel mit<br \/>\n1.1 einem M\u00f6belkorpus (2, 3, 4, 5) und am M\u00f6belkorpus (2, 3, 4,<br \/>\n5) angeordneten F\u00fchrungsnuten (20) und<br \/>\n1.2 wenigstens einer Frontjalousie (1);<br \/>\n2.1 Die Frontjalousie (1) ist in den F\u00fchrungsnuten (20) gef\u00fchrt;<br \/>\n2.2 Die Frontjalousie (1) weist Profilelemente (10) auf;<br \/>\n3.1 Die Profilelemente (10) sind parallel zueinander angeordnet;<br \/>\n3.2 Die Profilelemente (10) sind miteinander verbindbar;<br \/>\n4.1 Das Profilelement (10) weist einen ersten Profilk\u00f6rper (11) und einen zweiten Profilk\u00f6rper (8) auf;<br \/>\n5. Die Profilk\u00f6rper (8, 11) sind voneinander beabstandet angeordnet;<br \/>\n5.1 Zwischen den Profilk\u00f6rpern (8, 11) ist wenigstens ein Hohlraum angeordnet;<br \/>\n5.2 In den Profilk\u00f6rpern sind \u00d6ffnungen eingebracht;<br \/>\n6. Am Profilk\u00f6rper (8, 11) ist ein schallabsorbierendes Vliesmaterial angeordnet;<br \/>\n6.1 Das schallabsorbierende Vliesmaterial ist Teil wenigstens eines Schallschutzelementes (5);<br \/>\n6.2 Das Schallschutzelement (5) ist an der Vorderseite (2) des Profilk\u00f6rpers (8, 11) angeordnet;<br \/>\n6.3 Das Schallschutzelement (5) ist zumindest teilweise mit dem Profilk\u00f6rper des Profilelementes verbunden,<br \/>\n6.4 so dass neben den schallabsorbierenden Eigenschaften auch gestalterische und designerische M\u00f6glichkeiten gegeben sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie dem Klagegebrauchsmuster zu Grunde liegende Erfindung ist schutzf\u00e4hig. Sie ist neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten nehmen die K 7 und K 8 die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie K 7 offenbart ein Profilelement, das zum Bilden eines Rollladens mit benachbarten Profilelementen gelenkig verbindbar ist. Dabei ist \u2013 wie die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt \u2013 zwischen der Vorder- und der R\u00fcckseite des Profilelements ein Hohlraum vorhanden, in dem ein schallabsorbierendes Material angeordnet ist.<\/p>\n<p>Nicht offenbart sind in der K 7 die Merkmale 6.2 und 6.4, wonach das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilk\u00f6rpers angeordnet sein muss und gestalterische und designerische M\u00f6glichkeiten gegeben sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Denn bei der K 7 ist das Schallschutzelement zwischen den beiden Profilk\u00f6rpern angeordnet. Wenn die Beklagte meint, dadurch sei das Merkmal 6.2 offenbart, da das Klagegebrauchsmuster seinerseits gar nicht vorgebe, an der Vorderseite welches Profilelements sich das Schallschutzelement befinden m\u00fcsse, und in der K 7 sei es eben an der Vorderseite des hinteren Profilelements angebracht, so vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Tats\u00e4chlich ist Merkmal 6.2 des Klagegebrauchsmusters jedenfalls in der Zusammenschau mit dem Merkmal 6.4 dahingehend zu verstehen, dass sich das Schallschutzelement an der Vorderseite des ersten Profilk\u00f6rpers befinden muss, also an demjenigen Profilk\u00f6rper, der nicht in das Schrankinnere, sondern in den (B\u00fcro-)raum weist. Dies ergibt sich aus der Funktion dieses Merkmals und aus dem Zusammenhang, in dem es im Klagegebrauchsmuster steht. So wird in Abschnitt [0022] der Klagegebrauchsmusterschrift die Vorgabe, dass das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilk\u00f6rpers angeordnet sein soll, unmittelbar verbunden mit dem Ziel, welches dadurch erreicht werden soll: Es sollen gestalterische und designerische M\u00f6glichkeiten f\u00fcr kundenspezifische Schrankm\u00f6bel m\u00f6glich sein. Gestaltung und Design sind aber Faktoren, die die optische Wahrnehmung ansprechen. Daraus ergibt sich, dass das Besondere bei dieser Ausf\u00fchrungsform darin bestehen soll, dass hier das Schallschutzelement bei einem Blick von au\u00dfen auf das Schrankm\u00f6bel f\u00fcr den Betrachter sichtbar sein und das Erscheinungsbild des M\u00f6belst\u00fccks mit pr\u00e4gen soll. Unmittelbar ins Auge f\u00e4llt das Schallschutzelement aber eben nur dann, wenn es auf der Vorderseite des ersten, dem (B\u00fcro-)raum zugewandten Profilelements angebracht ist.<\/p>\n<p>Dabei kommt der Fachmann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu einer Auslegung dahingehend, dass gestalterische M\u00f6glichkeiten auch dann gegeben sind, wenn man das Schallschutzelement an der Vorderseite des zweiten Profilk\u00f6rpers anbringt, auch wenn in diesem Fall das Schallschutzelement \u2013 durch die \u00d6ffnungen des ersten Profilk\u00f6rpers hindurch \u2013 auch von au\u00dfen sichtbar sein kann. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der Abschnitt [0022] steht. Denn in den Abschnitten [0018] bis [0021] wird beschrieben, wo das Schallschutzelement angebracht werden kann. Dort ist etwa angesprochen, dass das Schallschutzelement am zweiten Profilk\u00f6rper angebracht werden kann und auch, dass es im Bereich der \u00d6ffnung zur \u00d6ffnung hin angeordnet werden kann. Ordnet man aber das Schallschutzelement in dieser vorgeschlagenen Weise direkt an der \u00d6ffnung zur \u00d6ffnung hin an, also innerhalb des Hohlraums, ausgerichtet in Richtung einer \u00d6ffnung des ersten Profilk\u00f6rpers, so ist das Schallschutzelement von au\u00dfen zumindest eingeschr\u00e4nkt, n\u00e4mlich durch die \u00d6ffnung des ersten Profilk\u00f6rpers, sichtbar. Eingeschr\u00e4nkte Gestaltungsm\u00f6glichkeiten sind also auch bei dieser Anordnung gegeben. Dennoch grenzt sich Abschnitt [0022] hiervon ab und hebt das Bestehen gestalterischer und designerischer M\u00f6glichkeiten nur f\u00fcr den Fall hervor, dass das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilk\u00f6rpers angeordnet ist. W\u00e4re damit auch der zweite Profilk\u00f6rper gemeint, dann w\u00fcrde sich das Schallschutzelement wiederum innerhalb des Hohlraums befinden, so dass keine Abgrenzung von der in Abschnitt [0019] angesprochenen Anordnung \u2013 eine Anordnung im Bereich der \u00d6ffnung \u2013 geschaffen w\u00e4re. Im Gegenteil: w\u00fcrde Abschnitt [0022] auch eine Anordnung an der Vorderseite des zweiten Profilk\u00f6rpers meinen, also etwa auch eine Anordnung unmittelbar auf dem zweiten Profilk\u00f6rper aufliegend, so w\u00e4re dies von au\u00dfen deutlich schlechter sichtbar als eine Anordnung im Hohlraum \u201eim Bereich der \u00d6ffnung zur \u00d6ffnung hin\u201c, wie es bereits in Abschnitt [0019] angesprochen ist. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es nicht nachvollziehbar, weshalb das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit einer Anordnung des Schallschutzelements auf der Vorderseite des Profilk\u00f6rpers das Bestehen von gestalterischen M\u00f6glichkeiten hervorhebt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht f\u00fcr diese Auslegung auch, dass in Abschnitt [0022] formuliert ist, das Schallschutzelement sei an der Vorderseite \u201edes\u201c Profilk\u00f6rpers anzubringen. Die Verwendung des Singulars spricht daf\u00fcr, dass hier nur ein ganz bestimmter Profilk\u00f6rper (n\u00e4mlich der erste Profilk\u00f6rper) und nicht beide Profilk\u00f6rper gemeint ist. Es findet sich in Abschnitt [0022] auch nicht eine mit Abschnitt [0018] vergleichbare Formulierung, wo zwar auch zun\u00e4chst der Singular verwendet wird (\u201eist am Profilk\u00f6rper (\u2026) ein schallabsorbierendes Material (\u2026) angeordnet\u201c), dessen Bedeutung dann aber dahingehend klargestellt wird, als dass damit beide Profilk\u00f6rper gemeint sein sollen (\u201edieses Schallschutzelement kann sowohl am ersten Profilk\u00f6rper und\/oder am zweiten Profilk\u00f6rper des Profilelementes angeordnet sein\u201c, Abschnitt [0018] am Ende).<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df ist auch das Merkmal 6.4 des Klagegebrauchsmusters, wonach gestalterische und designerische M\u00f6glichkeiten gegeben sein sollen, nicht von der K 7 offenbart. Dieses Merkmal konkretisiert das Merkmal 6.2 n\u00e4her, indem es vorgibt, dass das Schallschutzelement von au\u00dfen, das hei\u00dft vom (B\u00fcro-)raum aus sichtbar sein soll. Damit macht das Merkmal 6.4 eine technische Vorgabe zur Anbringung des Schallschutzelements. Bei der K 7 sind die gestalterischen M\u00f6glichkeiten im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht gegeben, weil das Schallschutzelement innerhalb des Hohlraums angebracht ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie K 8, deren Anmelderin ebenso wie bei der K 7 die Kl\u00e4gerin ist, ist der K 7 im Wesentlichen \u00e4hnlich. Auch die K 8 offenbart ein Profilelement, das zum Bilden eines Rollladens mit benachbarten Profilelementen gelenkig verbindbar ist. Dabei ist \u2013 wie die mit der Figur 1 der K 7 identische Figur 1 zeigt \u2013 zwischen der Vorder- und der R\u00fcckseite des Profilelements ein Hohlraum vorhanden, in dem ein schallabsorbierendes Material angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der K 8 ist ebenso zu bewerten wie bei der K 7: Es fehlt bei der K 8 an einer Offenbarung der Merkmale 6.2 (Schallschutzelement an der Vorderseite) und 6.4 (gestalterische M\u00f6glichkeiten).<\/p>\n<p>Zu einem anderen Ergebnis f\u00fchrt auch nicht der Umstand, dass in der K 8 in Anspruch 34 noch die M\u00f6glichkeit offenbart ist, das Schallschutzelement an der \u201edem Hohlraum gegen\u00fcberliegenden Seite der R\u00fcckwand\u201c anzuordnen. Denn unabh\u00e4ngig von der in diesem Zusammenhang nicht zu entscheidenden Frage, ob hiermit eine Anbringung des Schallschutzelements an der Vorder- oder der R\u00fcckseite des zweiten Profilk\u00f6rpers gemeint ist, ist jedenfalls nicht offenbart, das Schallschutzelement an der Vorderseite des ersten Profilk\u00f6rpers anzubringen, damit es von au\u00dfen, das hei\u00dft vom (B\u00fcro-)raum aus sichtbar ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Lehre des Klagegebrauchsmusters fehlt es ausgehend von den K 7 bzw. K 8 auch nicht an einem erfinderischen Schritt gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung \u201eDemonstrationsschrank\u201c des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung des BGH f\u00fcr die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr das Beruhen auf einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 PatG. Demnach liegt ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte meint, der Fachmann komme ohne einen erfinderischen Schritt zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters, wenn er die K 7 bzw. K 8 mit der B 1 kombiniere.<\/p>\n<p>Die B 1 offenbart ein Schrankm\u00f6bel mit einer Frontjalousie. Die einzelnen Profilelemente der Frontjalousie sind an den Seiten mit Verkettungsgliedern verbunden. Wie die nachfolgen abgebildeten Figuren 3 und 4 der B 1 zeigen, sollen die Verkettungsglieder 9 einerseits sicherstellen, dass das Profilelement 1a in der F\u00fchrungsnut 10 gef\u00fchrt wird. Andererseits stellen sie \u00fcber Schwenk\u00f6sen 9c die Verbindung her zu dem jeweils benachbarten Verkettungsglied 9 mit dem daran befestigten Profilelement 1a.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die B 1 keines der Merkmale 4.1 bis 6.4 offenbart. Denn die B 1 zeigt weder, dass die Profilelemente aus zwei Profilk\u00f6rpern bestehen, die zwischen sich einen Hohlraum bilden, noch, dass in diesen Profilk\u00f6rpern \u00d6ffnungen zur Schallabsorption vorhanden sind und zus\u00e4tzlich ein Schallschutzelement vorzusehen ist. Mit dem Problem der Schallabsorption befasst sich die B 1 auch gar nicht. Selbst wenn man davon ausgehen w\u00fcrde, dass der Fachmann diesen weit entfernten Stand der Technik zur L\u00f6sung seines Problems heranziehen w\u00fcrde, kann er den B 1, K 7 und K 8 immer noch nicht s\u00e4mtliche fehlenden Merkmale entnehmen, denn \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 sind auch in den K 7 und K 8 die Merkmale 6.2 und 6.4 nicht offenbart.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte ist weiter der Ansicht, der Fachmann komme ohne einen erfinderischen Schritt zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters, wenn er die K 7 bzw. K 8 mit der K 13 kombiniere.<\/p>\n<p>Die K 13, die als deutsche \u00dcbersetzung als Anlage B 7 vorliegt, offenbart eine schallabsorbierende Aktenschrankt\u00fcr, wie aus der nachfolgend abgebildeten Figur 2 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Figur 3 zeigt, wie diese aufgebaut ist.<\/p>\n<p>Die Aktenschrankt\u00fcr 14 umfasst eine Vorderwand 20 und eine R\u00fcckwand 22, zwischen denen eine Zwischenwand 24 aus schallabsorbierendem D\u00e4mmschaum vorhanden ist. Sowohl die Vorderwand 20 als auch die R\u00fcckwand 22 weisen \u00d6ffnungen 26, 28 auf, durch die der Schall hindurchtreten kann. Die \u00e4u\u00dfere Sichtfl\u00e4che 38 der Vorderwand 20 ist von einer Stoffschicht 40 abgedeckt, was ein \u00e4sthetisch gef\u00e4lligeres Aussehen des Schrankes herbeif\u00fchrt. Der Stoff kann durch Klebstoff befestigt werden (B 7, S. 7, 1. Absatz).<\/p>\n<p>Unstreitig offenbart die K 13 nicht eine aus Profilelementen bestehende Frontjalousie (Merkmale 1.2 bis 2.2). Dementsprechend sind auch kein erster und zweiter Profilk\u00f6rper vorhanden, vielmehr gibt es lediglich eine aus einer Vorder- und einer R\u00fcckwand bestehende Schrankt\u00fcr. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob es sich um gattungsgem\u00e4\u00dfen Stand der Technik handelt. Denn das Klagegebrauchsmuster befasst sich mit der Verbesserung der Schallabsorptionswirkung von Jalousien und ber\u00fccksichtigt daher auch in der Einf\u00fchrung ausschlie\u00dflich Stand der Technik, der Jalousiesysteme betrifft.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber offenbart auch die K 13 nicht die Merkmale 6.2 und 6.4. Es ist bei der Schrankt\u00fcr gem\u00e4\u00df K 13 auf der Vorderwand kein schallabsorbierendes Material aufgebracht. Zwar kann die Vorderwand mit einer Stoffschicht bezogen werden. Allerdings f\u00fchrt die K 13 hierzu aus, diese Stoffschicht habe keine schalld\u00e4mpfende Wirkung, sondern k\u00f6nne diese Wirkung sogar mindern. So hei\u00dft es in der Entgegenhaltung in deutscher \u00dcbersetzung (B 7, Seite 9, 1. Absatz, Hervorhebungen durch die Kammer):<br \/>\n\u201eDie Ausf\u00fchrungsform nach Fig. 3 zeigt eine Aktenschrankt\u00fcr mit einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che 38, die von Stoff abgedeckt ist. Diese Stoffabdeckung ist nicht notwendig. Bei der Auswahl der Stoffabdeckung und des Verfahrens, durch das sie befestigt wird, ist Vorsicht zu \u00fcben, da sich bei einigen Abdeckungen herausgestellt hat, dass sie die Schalld\u00e4mmung verringern.\u201c<br \/>\nF\u00fcr den Fachmann, der bestrebt ist, ausgehend von den K 7 und K 8 eine Frontjalousie zu finden, die weiterhin eine gute Schallabsorption leistet, dabei aber optisch ansprechend gestaltet ist, wird es deshalb nicht naheliegen, das Schallschutzelement aus dem Hohlraum herauszunehmen und statt dessen nunmehr au\u00dfen auf der Vorderseite der Jalousie anzubringen. Ihm wird in der K 13 zwar mitgeteilt, dass ein Stoff auf der Vorderseite die \u00e4sthetische Gestaltung verbessern kann, aber da er aufgrund der K 13 davon ausgehen muss, dass damit eine Minderung der Schallschutzeigenschaften verbunden sein kann, wird er von der Anbringung von Stoff auf der Vorderseite absehen. Selbst wenn der Fachmann der K 13 die Anregung entnehmen w\u00fcrde, auf der Vorderseite des ersten Profilk\u00f6rpers eine Stoffschicht zur Verbesserung der Optik anzubringen, so h\u00e4tte er damit noch nicht die Lehre des Klagegebrauchsmusters erreicht. Denn nach dem Klagegebrauchsmuster muss an der Vorderseite des Profilelements ein Schallschutzelement angebracht sein, das hei\u00dft ein Material, das dazu geeignet ist, Schall zu absorbieren. Die Anbringung eines schallabsorbierendes Materials auf der Vorderseite des Profilelements legt die K 13 aber nicht nahe. Vielmehr entnimmt der Fachmann der vorgenannten Textstelle, dass die Stoffabdeckung bestenfalls neutral in Bezug auf die Schalld\u00e4mmung sein kann. Der Schritt, an Stelle einer blo\u00dfen Stoffschicht das schallabsorbierende Material statt in dem Hohlraum direkt auf der Vorderseite des Profilelements anzubringen, liegt auch nicht etwa auf der Hand. Denn der Fachmann erf\u00e4hrt aus dem relevanten Stand der Technik (K 7, K 8, K 13), dass die Schallabsorption im Wesentlichen dadurch erreicht wird, dass der Schall durch \u00d6ffnungen im Profilelement in den Hohlraum zwischen den Profilk\u00f6rpern gelangen soll, wo er dann von einem Schallschutzelement aufgefangen werden soll. W\u00fcrde der Fachmann nun aber das Schallschutzelement von au\u00dfen auf die \u00d6ffnungen des Profilk\u00f6rpers legen, so erschwert er das Eindringen des Schalls in den Hohlk\u00f6rper als dem zentralen Ort, an dem nach dem Stand der Technik die Schallabsorption stattfinden soll. Daf\u00fcr, dass auch bei Verlegung des Schallschutzelements auf die Vorderseite des Profilelements eine effektive Schallabsorption erreicht werden kann, findet der Fachmann weder in der K 7, noch in der K 8 oder der K 13 Hinweise oder Anst\u00f6\u00dfe. Derartiger Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen oder Hinweise bed\u00fcrfte es aber, um annehmen zu k\u00f6nnen, dass das Beschreiten eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern als dem Fachmann nahegelegt angesehen werden kann (BGH GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, zu \u00a7 4 PatG).<\/p>\n<p>Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der K 8 in Anspruch 34 die M\u00f6glichkeit offenbart ist, das Schallschutzelement au\u00dferhalb des Hohlraums, n\u00e4mlich auf der R\u00fcckseite des zweiten Profilk\u00f6rpers anzubringen.<\/p>\n<p>Zwar ist die Kammer insoweit \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin &#8211; der Ansicht, dass der Anspruch 34 eine solche Anbringung au\u00dferhalb des Hohlraums offenbart. Das in Anspruch 34 beschriebene Profilelement ist dadurch gekennzeichnet, \u201edass das schallabsorbierende Material Teil wenigstens eines Schallschutzelements (8) ist, dass die R\u00fcckwand (5) wenigstens eine \u00d6ffnung (9) aufweist und dass das Schallschutzelement (8) zumindest im Bereich der \u00d6ffnung (9) zur \u00d6ffnung hin an der dem Hohlraum (6, 22) gegen\u00fcberliegenden Seite der R\u00fcckwand (5) angeordnet ist\u201c. Verschiedene Aspekte sprechen daf\u00fcr, dass das Schallschutzelement hier auf der dem Schrankinneren zugewandten Seite der R\u00fcckwand angebracht werden soll: Zum einen ist Anspruch 34 als ein selbstst\u00e4ndiger Nebenanspruch formuliert, was nur dann Sinn ergibt, wenn er eine Ausgestaltung betreffen soll, die nicht bereits von Anspruch 1 erfasst ist. Abgesehen davon, dass Anspruch 34 zus\u00e4tzliche Merkmale auff\u00fchrt, weicht Anspruch 34 von Anspruch 1 tats\u00e4chlich genau in dem Punkt ab, dass es in Anspruch 1 hei\u00dft, es sei zwischen Vorderwand und R\u00fcckwand ein Hohlraum angeordnet, \u201ein dem ein schallabsorbierendes Material angeordnet\u201c sei, w\u00e4hrend in Anspruch 34 diese r\u00e4umliche Bezeichnung f\u00fcr den Hohlraum (\u201ein dem\u201c) gerade weggelassen wurde. Dar\u00fcber hinaus zeigt eine Zusammenschau des Anspruchs 34 mit den Anspr\u00fcchen 4 und 5 der K 8 deutlich, dass das schallabsorbierende Material in Anspruch 34 au\u00dferhalb des Profilelements angeordnet sein soll. Denn die Unteranspr\u00fcche 4 und 5 zeigen verschiedene M\u00f6glichkeiten, wo das Schallschutzelement innerhalb des Hohlraums angeordnet werden kann, n\u00e4mlich entweder \u201ean der der Vorderwand gegen\u00fcberliegenden Seite der R\u00fcckwand\u201c (Anspruch 4) oder \u201ean der der R\u00fcckwand gegen\u00fcberliegenden Seite der Vorderwand\u201c (Anspruch 5). Wenn Anspruch 34 demgegen\u00fcber formuliert, das Schallschutzelement solle \u201ean der dem Hohlraum gegen\u00fcberliegenden Seite der R\u00fcckwand\u201c angeordnet sein, dann ist damit offensichtlich etwas anderes gemeint, also eine Anordnung au\u00dferhalb des Hohlraums.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird diese Auslegung auch best\u00e4tigt durch die Beschreibungsstelle auf Seite 10, Zeilen 1-4. Dort hei\u00dft es, die Anordnung des Schallschutzelements, die in Anspruch 34 beschrieben ist, sei in den Figuren nicht dargestellt. Tats\u00e4chlich ist in den Figuren aber nur eine Anordnung au\u00dferhalb des Hohlraums nicht dargestellt, eine Anordnung innerhalb des Hohlraums auf der R\u00fcckwand dagegen schon (vgl. etwa Figur 5).<\/p>\n<p>Auch wenn also die K 8 eine Anbringung des Schallschutzelementes au\u00dferhalb des Hohlraums in Anspruch 34 anspricht, sind dadurch nicht die Merkmale 6.2 und 6.4 des Klagegebrauchsmusters nahe gelegt. Denn eine Anbringung des Schallschutzelements auf der Vorderseite des Profilelements ist nicht offenbart, und in der K 8 finden sich auch keine Anregungen daf\u00fcr, eine solche Anordnung zu w\u00e4hlen. Im Gegenteil: der Fachmann erf\u00e4hrt aus der K 8, dass es f\u00fcr die Schallabsorption sinnvoll ist, dass der Schall in den Hohlraum des Profilelements eintritt und dort absorbiert wird. W\u00fcrde der Fachmann nun aber das Schallschutzelement von au\u00dfen auf die \u00d6ffnungen des Profilk\u00f6rpers legen, so erschwert er dadurch das Eindringen des Schalls in den Hohlk\u00f6rper. Daf\u00fcr, dass auch bei Verlegung des Schallschutzelements auf die Vorderseite des Profilelements eine effektive Schallabsorption erreicht werden kann, findet der Fachmann weder in der K 8 noch in der K 13 Hinweise.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist der beim DPMA eingereichte und der vorliegenden Klage \u2013 zuz\u00fcglich einzelner weiterer Einschr\u00e4nkungen &#8211; zu Grunde liegende ge\u00e4nderte Schutzanspruch 1 auch nicht gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung des Gebrauchsmusters unzul\u00e4ssig erweitert im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. In dem ge\u00e4nderten Schutzanspruch 1 ist der urspr\u00fcngliche Gebrauchsmusteranspruch 1 mit den Anspr\u00fcchen 9 und 15 kombiniert worden. Die Beklagte meint, diese Kombination sei so nicht in der urspr\u00fcnglichen Gebrauchsmusterschrift offenbart. Der angemeldete (und eingetragene) Unteranspruch 15 sei n\u00e4mlich so formuliert, dass er die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale der Anspr\u00fcche 9 bis 14 voraussetze (\u201eSchrankm\u00f6bel nach Anspruch 9 bis 14\u201c). Er k\u00f6nne also nicht losgel\u00f6st von den Merkmalen der Anspr\u00fcche 9 bis 14 herausgegriffen und mit dem Anspruch 1 kombiniert werden.<\/p>\n<p>Diese Argumentation \u00fcberzeugt die Kammer nicht. Zwar mag eine rein am Wortlaut orientierte Betrachtung des Anspruchs 15 f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis sprechen. Der Schutz einer Erfindung ist jedoch nicht am reinen Wortlaut der Gebrauchsmusteranspr\u00fcche zu messen; vielmehr sind die Grenzen des Schutzbereichs nach dem sachlichen Gehalt der Anspr\u00fcche zu ermitteln (Benkard\/Scharen, 10. Aufl. 2006, PatG\/GebrMG, \u00a7 14 Rn. 9). Vorliegend wird der Fachmann die Anspr\u00fcche 11 bis 23 dahingehend verstehen, dass die Merkmale der vorhergehenden Anspr\u00fcche jeweils nur alternativ, nicht aber kumulativ erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Dies zum einen deshalb, weil eine solche Anspruchsfassung absolut \u00fcblich ist. Zum anderen erkennt der Fachmann aber auch deshalb, dass es sich um eine Formulierungsungenauigkeit handeln muss, weil das kumulative Vorhandensein aller Merkmale der jeweils vorhergehenden Anspr\u00fcche in vielen F\u00e4llen gar keinen Sinn machen w\u00fcrde. So k\u00f6nnen beispielsweise die Anspr\u00fcche 12 und 13 und 20 und 21 gar nicht gleichzeitig erf\u00fcllt sein: das Schallschutzelement kann nicht gleichzeitig vollfl\u00e4chig mit dem Profilk\u00f6rper verbunden sein (Anspruch 12) und von diesem beabstandet angeordnet sein (Anspruch 13). Das Schallschutzelement kann auch nicht gleichzeitig ein Vliesmaterial (Anspruch 20) und ein gesch\u00e4umtes Material (Anspruch 21) sein. Die Formulierung in den Unteranspr\u00fcchen, so auch in Anspruch 15, ist also dahingehend zu verstehen, dass nur die Merkmale eines der dort genannten Anspr\u00fcche vorliegen m\u00fcssen, so dass eine Kombination der Anspr\u00fcche 1, 9 und 15 keine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstellt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagegebrauchsmuster mittelbar, nicht jedoch unmittelbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagegebrauchsmuster nicht unmittelbar gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG. Eine unmittelbare Verletzungshandlung w\u00fcrde voraussetzen, dass die Kl\u00e4gerin darlegt und unter Beweis stellt, dass die Beklagte nicht nur Jalousien herstellt und vertreibt, sondern auch gesamte Schrankm\u00f6bel mit der Jalousie A, oder dass derartige Handlungen drohen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die Beklagte biete Schrankm\u00f6bel mit der Jalousie A an, und hat zum Beleg einer solchen Angebotshandlung auf die Messest\u00e4nde der ZOW aus Februar 2007, 2008 (K 23) und 2009 (K 32) sowie auf die Internetseite (K 22, S. 7) der Beklagten verwiesen. Dort sind jeweils Schrankm\u00f6bel mit Jalousien gezeigt. Diese Anlagen belegen aber keine Angebotshandlung im Hinblick auf Schrankm\u00f6bel mit schallabsorbierenden Jalousien. Ein Angebotshandlung liegt nur dann vor, wenn diese Handlung nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Es kommt also darauf an, wie ein Kunde die Pr\u00e4sentation der Beklagten verstehen w\u00fcrde, ob er also davon ausgehen w\u00fcrde, dass er bei der Beklagten nicht nur Jalousien, sondern auch fertige Schrankm\u00f6bel mit der Jalousie A beziehen kann. Dies ist nach Ansicht der Kammer aber nicht der Fall. Denn wie aus der Beschriftung des Messestandes aus dem Jahr 2009 (K 32) hervorgeht, pr\u00e4sentiert sich die Beklagte als ein Unternehmen, das lediglich Zubeh\u00f6rteile f\u00fcr M\u00f6bel und f\u00fcr den Bau liefert. Es sind auf dem Messestand \u2013 soweit lesbar \u2013 folgende Bestandteile des Produktportfolios der Beklagten aufgelistet: \u201eGriffe aus Metall und Kunststoff, Jalousiesysteme, Glasrahmen, Tablarbodentr\u00e4ger, \u2026einrichtungen, Stauraumkonzepte, Beleuchtung LED, Boden- und Wandanschlussprofile, Sockelprofile und \u2013verbindungen, \u2026, Kabelmanagement, Tischbeine und Rohrprofile, Technische Teile.\u201c Der Messebesucher wird daher davon ausgehen, dass er bei der Beklagten das gezeigte Jalousiesystem erwerben kann, nicht aber den gesamten Jalousieschrank. Die Pr\u00e4sentation des gesamten Schrankm\u00f6bels auf der Messe ist \u2013 so erkennt der Besucher \u2013 lediglich dem Umstand geschuldet, dass es f\u00fcr ein Unternehmen, das lediglich Bauteile herstellt, nahe liegt, die Bauteile eingesetzt in einem Endprodukt zu pr\u00e4sentieren, ohne dass damit auch ein Angebot des Endprodukts selbst verbunden ist. Gegen diese in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kammer vorgebrachten Bedenken hat die Kl\u00e4gerin keine \u00fcberzeugenden Argumente vorgebracht.<\/p>\n<p>Auch dem im Internet abrufbaren Prospekt (K 22) l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Beklagte ganze Jalousieschr\u00e4nke anbietet. So wird das Bild auf Seite 7, das ein Schrankm\u00f6bel mit einer Frontjalousie zeigt, in dem Prospekt lediglich dahingehend kommentiert, dass \u201ehier unsere neue schallabsorbierende Jalousiegeneration A zum Einsatz\u201c kommt (K 22, S. 7, 1. Spalte, 1. Absatz). Es wird also ausschlie\u00dflich die Jalousie n\u00e4her beschrieben und nicht etwa gesagt, dass auch das gesamte Schrankm\u00f6bel bei der Beklagten erh\u00e4ltlich ist.<\/p>\n<p>Ein Angebot eines Schrankm\u00f6bels mit schallabsorbierender Jalousie l\u00e4sst sich aus dem Prospekt K 22 auch nicht mit der \u00dcberlegung herleiten, dass ebenfalls auf Seite 7 des Prospekts beschrieben wird, dass die Beklagte auch Kleinm\u00f6bel, das hei\u00dft Kommoden, Garderoben und Beistellm\u00f6bel herstellt. Denn aus diesem Absatz ergibt sich nicht, dass diese Kleinm\u00f6bel auch mit dem Jalousiesystem A hergestellt und angeboten werden. Zwar werden in dem Absatz \u201eKleinm\u00f6bel\u201c auch Jalousiest\u00e4be erw\u00e4hnt, etwa der D Jalousiestab. Allerdings entnimmt der Leser der Seite 7, dass das Jalousiesystem A nur mit dem Standard-F\u00fchrungssystem 12 mm kombinierbar ist, w\u00e4hrend der in dem Absatz \u201eKleinm\u00f6bel\u201c genannte Jalousiestab ein Ma\u00df von 5 mm hat. Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund, dass die Jalousie A nur im Zusammenhang mit einer anderen Art von Schr\u00e4nken (gro\u00dfe Schr\u00e4nke f\u00fcr B\u00fcros) pr\u00e4sentiert wird, w\u00e4hrend sich der Absatz \u201eKleinm\u00f6bel\u201c mit der Unterbringung kleinerer Gegenst\u00e4nde in Nischen befasst, wird der Leser die Seite 7 nicht so verstehen, dass die Beklagte auch ganze Schrankm\u00f6bel in ihrem Sortiment hat, die mit dem Jalousiesystem A ausgestattet sind. Auch f\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr daf\u00fcr, dass die Beklagte ihr Sortiment dahingehend erweitert, fehlt es an \u00fcber die objektive M\u00f6glichkeit einer zuk\u00fcnftigen Gebrauchsmusterverletzung hinausgehende konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Verletzung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (zu dieser Voraussetzung BGH GRUR 1992, 318 &#8211; Jubil\u00e4umsverkauf). Denn im Hinblick auf die unterschiedlichen Einsatzbereiche von Kleinm\u00f6beln und schallabsorbierenden M\u00f6beln erscheint einer Kombination eines Kleinm\u00f6bels mit der A-Jalousie nicht nahe liegend. Die Beklagte hat auch nicht etwa im Prozess deutlich gemacht, dass sie sich zum Vertrieb eines solchen Gesamtprodukts berechtigt sehen w\u00fcrde, was eine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden k\u00f6nnte (BGH GRUR 1991, 404 \u2013 Systemunterschiede).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte Schrankm\u00f6bel mit dem Jalousiesystem A herstellt. Nachdem die Beklagte die Herstellung derartiger Schrankm\u00f6bel bestritten hat, hat die Kl\u00e4gerin, die die Verletzungshandlung beweisen muss, keinen Beweis daf\u00fcr angetreten, dass die Beklagte Schrankm\u00f6bel mit der Jalousie A tats\u00e4chlich herstellt.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Verletzung ist daher nicht dargetan.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagegebrauchsmuster jedoch mittelbar im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG, indem sie das Jalousiesystem A anbietet und liefert.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf eine wesentliches Element des Gegenstandes des Gebrauchsmusters beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene, von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertriebene Jalousie ist ein Mittel, das objektiv dazu geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Jalousie A weist &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; einen ersten und einen zweiten Profilk\u00f6rper im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff des Profilk\u00f6rpers nicht. Es wird auch \u2013 au\u00dfer in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel (Abschnitt [0049]) \u2013 nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt, wie genau das Profilelement durch einen ersten und einen zweiten Profilk\u00f6rper zusammengesetzt wird. Die einzige Information, die der Fachmann zur Ausgestaltung der Profilk\u00f6rper findet, besteht darin, dass die Profilk\u00f6rper voneinander beabstandet sein sollen (Merkmal 5), das hei\u00dft zwischen sich einen Hohlraum bilden sollen (Merkmal 5.1) und dass in den Profilk\u00f6rpern \u00d6ffnungen eingebracht sein sollen (Merkmal 5.2). Durch diese Ausgestaltung der Profilk\u00f6rper soll gew\u00e4hrleistet sein, dass Schall in das Innere des durch die Profilk\u00f6rper gebildeten Profilelements aufgenommen und dort \u2013 in dem Hohlraum &#8211; absorbiert werden kann. Dies wird in dem Abschnitt [0012] deutlich, in dem es hei\u00dft, der Schall, der durch die \u00d6ffnungen des ersten Profilk\u00f6rpers hindurchgehe, breite sich in dem durch den zweiten Profilk\u00f6rper gebildeten Hohlraum aus, so dass die Schallabsorptionswirkung im Profilelement selbst erreicht werde. Dennoch gibt das Klagegebrauchsmuster nicht vor, dass die Schallabsorptionswirkung ausschlie\u00dflich oder ganz \u00fcberwiegend durch den Hohlraum zwischen den Profilk\u00f6rpern erzielt werden muss. Vielmehr wird in Abschnitt [0010] ausgef\u00fchrt, dass nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung der Schall auch das Innere des Schrankm\u00f6bels erreicht und sich dort ausbreiten kann, so dass der Schall zum Teil auch dort absorbiert werden kann. Einen weiteren Beitrag zur Schallabsorption leistet das Schallschutzelement, das in Abschnitt [0018] beschrieben wird. Hierbei handelt es sich um ein schallabsorbierendes Material, z.B. Vlies (vgl. Abschnitt [0028]), das am Profilk\u00f6rper angebracht ist. Durch ein Zusammenwirken dieser drei Faktoren soll eine weitgehende Schallabsorption erreicht werden.<\/p>\n<p>Daraus, dass das Klagegebrauchsmuster zur Ausgestaltung des Hohlraums und der Profilk\u00f6rper keine detaillierteren Angaben macht und aus der Funktion des zwischen den Profilk\u00f6rper gebildeten Hohlraums, lediglich einen Teil des Schalls absorbieren zu m\u00fcssen, schlie\u00dft der Fachmann, dass ihm bei der Ausgestaltung des Hohlraums freie Hand gelassen wird. Es muss lediglich gew\u00e4hrleistet sein, dass die Profilk\u00f6rper voneinander beabstandet sind, so dass Schallwellen auch in den Hohlraum gelangen k\u00f6nnen. Eine Vorgabe dahingehend, dass die Profilk\u00f6rper \u201efl\u00e4chige Elemente mit \u00d6ffnungen\u201c sein m\u00fcssen, wie die Beklagte meint, also im Bereich der \u00d6ffnungen nicht nach innen gew\u00f6lbt sein d\u00fcrfen, macht das Klagegebrauchsmuster nicht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Jalousie bildet der gesamte obere Teil des Profilelements den \u201eersten Profilk\u00f6rper\u201c. Dieser Teil umfasst nicht nur den Mittelsteg, sondern auch den oberen Teil der jeweils rechts und links davon befindlichen Ausw\u00f6lbungen\/Bl\u00f6cke. Der erste Profilk\u00f6rper ist also derjenige Teil des Profilelements, der oben liegt, wenn man das Profilelement gem\u00e4\u00df Anlage K 25 so wie es dort abgebildet ist, der L\u00e4nge nach in der Mitte durchschneiden w\u00fcrde. Der \u201ezweite Profilk\u00f6rper\u201c ist das Gegenst\u00fcck hierzu, der untere Teil des Profilelements. Entgegen dem Vortrag der Beklagten weist die angegriffene Jalousie in der Mitte auch nicht nur einen einzigen Mittelsteg auf, sondern es liegen dort die Mittelstege der beiden Profilk\u00f6rper in einem Abstand zueinander. In den Zwischenraum zwischen diese beiden Mittelstege k\u00f6nnen auch Schallwellen eindringen. Zwar hat der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, dass es der Beklagten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht darauf ankomme, dass Schallwellen in den Hohlraum zwischen den beiden Profilk\u00f6rpern gelangten, und dass vielmehr die Profilk\u00f6rper gerade deshalb sehr eng beieinander angeordnet seien, damit die Schallwellen durch die \u00d6ffnungen im Mittelsteg direkt ins Schrankinnere eindr\u00e4ngen. Auf Nachfrage der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter allerdings einger\u00e4umt, dass der Schall bestimmter Wellenl\u00e4ngen auch in die seitlichen Hohlk\u00f6rper gelange. Solange aber ein nicht nur marginaler Anteil des Schalls \u00fcber die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Mittelstegen in den zwischen den Profilk\u00f6rpern gebildeten Hohlraum gelangt und dort absorbiert wird, erf\u00fcllen die Bauteile ihre Funktion als Profilk\u00f6rper. Dass die Schallabsorption im \u00dcbrigen durchaus in anderen Bereichen stattfinden kann, n\u00e4mlich im Schrankinneren und durch das schallabsorbierende Material, gibt schlie\u00dflich das Klagegebrauchsmuster selbst vor.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass auch die Merkmale 5, 5.1 und 5.2 erf\u00fcllt sind. Die beiden Profilk\u00f6rper sind voneinander beabstandet, bilden einen Hohlraum und weisen \u00d6ffnungen auf.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt auch das Merkmal 6 des Klagegebrauchsmusters, nach dem am Profilk\u00f6rper ein schallabsorbierendes Vliesmaterial angeordnet sein muss. Die Beklagte behauptet, die nur 0,1 mm d\u00fcnne Vlies-Faserauflage sei nicht in der Lage, schallabsorbierend zu wirken. Sie diene schlicht als Staubschutz. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Denn die Kl\u00e4gerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte in ihrem im Internet abrufbaren Prospekt (K 22) selbst damit wirbt, die Jalousie A weise einen \u201eschallabsorbierenden Vlies\u201c auf und \u201eder Schallabsorptionsgrad nach ISO 354 (Hallraum) sei durch das Pr\u00fcfungsinstitut C\/M\u00fcnchen gepr\u00fcft\u201c worden. Da die Beklagte offensichtlich selbst bereits Pr\u00fcfungen der Schallabsorption durchgef\u00fchrt hat, w\u00e4re es ihr zuzumuten gewesen, ihren Vortrag n\u00e4her zu substantiieren, indem sie die Ergebnisse dieser Begutachtung vortr\u00e4gt. Darauf, dass der Beklagtenvortrag mit der Werbung im Prospekt und der dortigen Angabe, die Schallabsorption sei gepr\u00fcft worden, nicht in Einklang zu bringen ist und dass daher n\u00e4her zu substantiieren ist, auf welcher Grundlage behauptet wird, das Vlies wirke nicht schallabsorbierend, ist die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen worden. Die Beklagte hat daraufhin lediglich an ihrer Behauptung festgehalten, ohne sie n\u00e4her zu erl\u00e4utern, die Pr\u00fcfergebnisse vorzulegen bzw. den Widerspruch aufzul\u00f6sen. Mit den \u2013 wie es dort hei\u00dft &#8211; gepr\u00fcften Angaben im Prospekt ist daher davon auszugehen, dass der Vlies schallabsorbierend wirkt. Daf\u00fcr, dass der Vlies Schall in gewissem Ma\u00dfe absorbiert, spricht schlie\u00dflich bereits die allgemeine Lebenserfahrung. Es ist auch technischen Laien bekannt, dass eine aufgeraute Oberfl\u00e4che wie sie der Vliesstoff aufweist, Schall weniger stark reflektiert, das hei\u00dft also in gewissem Ma\u00dfe absorbiert, als eine glatte Oberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch das Merkmal 6.4 ist erf\u00fcllt. Denn das Schallschutzelement ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von au\u00dfen sichtbar, so dass gestalterische bzw. designerische M\u00f6glichkeiten gegeben sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch ein Mittel im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Denn die Frontjalousie des klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Schrankm\u00f6bels ist das f\u00fcr die Erfindung wesentliche Element, das die Schallabsorption steuert.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Abnehmer der Beklagten sind zur Benutzung der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Erfindung nicht berechtigt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung sind ebenfalls gegeben. Dass die Jalousie A von ihren Abnehmern zum Einsatz in F\u00fchrungsnuten von Schrankm\u00f6beln verwendet werden und der Beklagten dies demnach auch bekannt ist, hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst einger\u00e4umt. Dar\u00fcber hinaus empfiehlt die Beklagte diese Verwendungsart f\u00fcr die Jalousie A auch in ihrem im Internet abrufbaren Prospekt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagegebrauchsmusters in der eingeschr\u00e4nkten Fassung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagegebrauchsmuster mittelbar verletzt, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Es war auch ein Schlechthin-Verbot auszusprechen. Denn obwohl die Frage, ob eine gebrauchsmusterfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Jalousiesysteme besteht, in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich angesprochen wurde, hat die Beklagte nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche konkrete patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit bestehen k\u00f6nnte. Die Beklagte hat im Termin lediglich ausgef\u00fchrt, es sei in Planung, die angegriffene Jalousie auch im Automobil- und Caravan-Bereich zu vertreiben. Wie genau die Ausf\u00fchrungsform in diesem Bereich verwendet werden soll und inwieweit ein solcher Vertrieb konkret ansteht, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies hat auch der Kl\u00e4gervertreter eingewandt und n\u00e4her ausgef\u00fchrt, wenn Jalousien f\u00fcr Caravanm\u00f6bel vertrieben w\u00fcrden, werde hierdurch das Gebrauchsmuster schlie\u00dflich auch verletzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie, vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, wobei der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt \u2013 wie beantragt \u2013 f\u00fcr die nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einger\u00e4umt wird (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEin Vernichtungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Denn da der Tatbestand der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung dem mittelbaren Benutzer lediglich das Anbieten und die Lieferung mittelbar gebrauchsmusterverletzender Gegenst\u00e4nde in der Bundesrepublik Deutschland verbietet, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht aber den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar gebrauchsmusterverletzender Gegenst\u00e4nde in Bereiche au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung, kann der Gebrauchsmusterinhaber nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenst\u00e4nde vernichtet werden (BGH GRUR 2006, 570, 574 \u2013 extracoronales Geschiebe).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kl\u00e4gerin unterliegt im Hinblick auf die geltend gemachte unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung und die darauf bezogenen Folgeanspr\u00fcche. Mit dem Vernichtungsanspruch unterliegt sie vollst\u00e4ndig. Die aus der unmittelbaren Gebrauchsmusterverletzung folgenden Anspr\u00fcche nebst Folgeanspr\u00fcche sind mit 60 % des Streitwerts anzusetzen, die aus der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung mit 40 %. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt 300.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01234 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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