{"id":3468,"date":"2009-07-21T17:00:35","date_gmt":"2009-07-21T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3468"},"modified":"2016-05-19T13:56:58","modified_gmt":"2016-05-19T13:56:58","slug":"4b-o-19208-verpackungsschaumpolster-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3468","title":{"rendered":"4b O 192\/08 &#8211; Verpackungsschaumpolster II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01214<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Juli 2009, Az. 4b O 192\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3468\">4a O 192\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung<br \/>\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise<br \/>\nOrdnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im<br \/>\nFalle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu<br \/>\nunterlassen,<br \/>\nVerpackungssysteme zur Herstellung eines Schaum-im-Beutel- Polsters nach Bedarf,<br \/>\ndie einen Beutel, der aus einem flexiblen Kunststofffolienmaterial gebildet ist und darin einen umschlossenen Raum mit einem Volumen entsprechend der Gr\u00f6\u00dfe des herzustellenden Schaumpolsters definiert, wobei der umschlossene Raum zur Au\u00dfenseite des Beutels entl\u00fcftet wird, um das Entweichen von Gasen zu gestatten, die w\u00e4hrend der Bildung des Schaumpolsters erzeugt werden, w\u00e4hrend gleichzeitig das Entweichen von Schaum hieraus verhindert wird, und ein Schaumvorl\u00e4uferpaket umfassen, das an einer vorbestimmten Position in dem umschlossenen Raum in dem Beutel angeordnet ist und aus einem Barrierematerial gebildet ist, das die Schaumvorl\u00e4uferkomponenten in einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stabilen und nicht<\/p>\n<p>3<br \/>\numgesetzten Zustand halten kann, wobei das Paket erste und zweite Kammern, die jeweils erste und zweite Schaumvorl\u00e4uferkomponenten enthalten, eine erste zerbrechliche Siegelung, die die ersten und zweiten Kammern trennt, und eine zweite zerbrechliche Siegelung zwischen dem Paket und dem umschlossenen Raum in dem Beutel aufweist, wobei die zerbrechlichen Siegelungen so angepasst sind, dass sie aufbrechen, wenn die Ausbildung des Schaum-im-Beutel-Polsters gew\u00fcnscht wird, damit die Vorl\u00e4uferkomponenten reagieren und Schaum produzieren k\u00f6nnen, der sich in den umschlossenen Raum in dem Beutel ausdehnt, bis der umschlossene Raum im Wesentlichen mit Schaum ausgef\u00fcllt und das Polster gebildet ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die zerbrechlichen Siegelungen eine Sch\u00e4lfestigkeit von mindestens etwa 0,09 kg\/cm (etwa 0,5 Ib\/Zoll) und weniger als etwa 2.14 kg\/cm (etwa 12 Ib\/Zoll) besitzen und die erste zerbrechliche Siegelung eine geringere Sch\u00e4lfestigkeit als die zweite zerbrechliche Siegelung aufweist, wobei die ersten und zweiten Vorl\u00e4uferkomponenten sich bei dem Aufbrechen der ersten zerbrechlichen Siegelung mischen, um unter Produktion von Schaum zu reagieren, der die zweite zerbrechliche Siegelung zerrei\u00dft und sich aus dem Paket in den umschlossenen Raum in dem Beutel ausdehnt;<br \/>\n2. . .<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und -Zeiten,<\/p>\n<p>4<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\naa) die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu b) Rechnungen vorzulegen haben,<br \/>\nbb) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benen-<\/p>\n<p>5<br \/>\nnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n4.<br \/>\ndie vorstehend zu 1.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 066 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIV<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he<br \/>\nvon 50.000,00 EUR.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>6<br \/>\nTatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 066 XXX B1 (nachfolgend: \u201eKlagepatent&#8220;, Anlage rop B1; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage rop B1a), das &#8211; unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 13. M\u00e4rz 1998 &#8211; auf einer Anmeldung vom 12. M\u00e4rz 1999 beruht und dessen Erteilung am 05. Januar 2005 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDer Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen \u00dcbersetzung ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVerpackungssysteme zur Herstellung eines Schaum-im-Beutel-Polsters nach Bedarf, das einen Beutel, der aus ei- nem flexiblem Kunststofffolienmaterial gebildet ist und darin einen umschlossenen Raum mit einem Volumen, entspre- chend der Gr\u00f6\u00dfe des zu erstellenden Schaumpolsters defi-niert, wobei der umschlossene Raum zur Au\u00dfenseite des Beutels entl\u00fcftet wird, um das Entweichen von Gasen zu gestatten, die w\u00e4hrend der Bildung des Schaumpolsters er- zeugt werden, w\u00e4hrend gleichzeitig das Entweichen von Schaum hieraus verhindert wird, und ein Schaumvorl\u00e4uferpaket umfasst, das an einer vorbestimmten Position in dem umschlossenen Raum in dem Beutel angeordnet ist und aus einem Barrierematerial gebildet ist, das die Schaumvorl\u00e4uferkomponenten in einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stabilen und nicht umgesetzten Zustand halten kann, wobei das Paket erste und zweite Kammern, die jeweils erste und zweite Schaumvorl\u00e4uferkomponenten enthalten, eine erste zerbrechliche Siegelung, die die ersten und zweiten Kammern trennt, und eine zweite zerbrechliche Siegelung zwischen dem Paket und dem umschlossenen Raum in dem Beutel aufweist, wo-<\/p>\n<p>7<br \/>\nbei die zerbrechlichen Siegelungen so angepasst sind, dass sie aufbrechen, wenn die Ausbildung des Schaum-im-Beutel-Polsters gew\u00fcnscht wird, damit die Vorl\u00e4uferkomponenten reagieren und Schaum produzieren k\u00f6nnen, der sich in den umschlossenen Raum in dem Beutel ausdehnt, bis der umschlossene Raum im Wesentlichen mit Schaum ausgef\u00fcllt und das Polster gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zerbrechlichen Siegelungen eine Sch\u00e4lfestigkeit von mindestens etwa 0,09 kg\/cm (etwa 0,5 Ib\/Zoll) und weniger als etwa 2.14 kg\/cm (etwa 12 Ib\/Zoll) besitzen und die erste zerbrechliche Siegelung eine geringere Sch\u00e4lfestigkeit als die zweite zerbrechliche Siegelung aufweist, wobei die ersten und zweiten Vorl\u00e4uferkomponenten sich bei dem Aufbrechen der ersten zerbrechlichen Siegelung mischen, um unter Produktion von Schaum zu reagieren, der die zweite zerbrechliche Siegelung zerrei\u00dft und sich aus dem Paket in den umschlossenen Raum in dem Beutel ausdehnt.&#8220;<br \/>\nDie nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Figur 1 zeigt eine Draufsicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verpackungssystems.<\/p>\n<p>-9-<br \/>\nDie Beklagte zu 1) vertrieb unter der Marke \u201eA&#8220; in der Bundesrepublik Deutschland urspr\u00fcnglich ein Verpackungsschaumpolster (Gebrauchsanweisung in Anlage rop B4; Lichtbilder in Anlagen rop B5 &#8211; B8; Originalverpackungen in Anlagen B5 und B6), von dem die Kl\u00e4gerin ein Muster in Anlage rop B4a zur Akte gereicht hat (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1&#8243;). Es handelte sich um eine die ersten 5700 Beutel nach Markteinf\u00fchrung betreffende Fehlcharge, in deren Rahmen auf der \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllung schwarze Kreuze aufgebracht worden waren (vgl. Anlage B7), die anschlie\u00dfend durch das Aufkleben schwarzer Punkte verdeckt wurden.<br \/>\nSeit dem Bemerken dieses Fehlers vertreibt die Beklagte zu 1) dieses Verpackungssystem in der Weise, dass sich auf dem inneren Beutel ein roter Punkt befindet (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2&#8243;, Muster in Anlage rop B9; vgl. auch Anlage B1, deren R\u00fcckseite nachfolgend eingeblendet wird).<\/p>\n<p>-11 &#8211;<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere wiesen diese ein Schaumvorl\u00e4uferpaket auf, das an einer vorbestimmten Position in einem umschlossenen Raum in dem Beutel angeordnet sei. Deren zerbrechliche Siegelungen wiesen folgende Sch\u00e4lfestigkeit auf: die erste im Mittel eine solche von 0,928 Ib\/Zoll, die zweite im Mittel eine solche von 1,588 Ib\/Zoll), so dass die erste insbesondere auch \u00fcber eine geringere Sch\u00e4lfestigkeit als die zweite verf\u00fcge. Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, nachdem sie urspr\u00fcnglich auch die Vorlage von Auftragsbelegen, -best\u00e4tigungen sowie Lieferund Zollpapieren bez\u00fcglich der Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer l.2b) des Tenors begehrt hat.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagten meinen, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die anders als jene entsprechend dem Klagepatent f\u00fcr die manuelle L\u00f6sung individueller Verpackungsaufgaben gedacht seien, sei das Vorl\u00e4uferpaket nicht vorbestimmt, sondern frei beweglich gehalten; hierzu verweist sie auf die Anlage B1. Nur w\u00e4hrend des Produktversandes sei die freie Beweglichkeit insofern eingeschr\u00e4nkt, als dass sich der Beutel dann in einem zusammengefalteten Zustand befindet &#8211; das aber diene allein der Transport\u00f6konomie, habe also nichts mit der Produktfunktionalit\u00e4t zu tun. Die Beklagten bestreiten den Vortrag zur Sch\u00e4lfestigkeit der zerbrechlichen Siegelungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Nichtwissen. Je-<\/p>\n<p>&#8211; 12 \u2013<\/p>\n<p>denfalls habe der Beklagte zu 2) nicht schuldhaft gehandelt, da er &#8211; wie die Beklagten behaupten &#8211; auf einen vorab eingeholten patentanwaltlichen Rat, wonach die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht verletzten, zu Recht vertraut habe.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nDie Klageschrift ist den Beklagten am 31.03.2008 zugestellt worden.<br \/>\nEntscheidunqsqr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum R\u00fcckruf und zur Entfernung aus den Vertriebswegen sowie zum Schadenersatz verpflichtet.<br \/>\nL<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die vor Ort gesch\u00e4umte Verpackung von Artikeln, die f\u00fcr Besch\u00e4digungen bei Handhabung, Transport und Lagerung anf\u00e4llig sind, und zwar insbesondere Schaum-in-Beutel-Verpackungssysteme, die nach Bedarf Schaumpolster herstellen.<br \/>\nDie Verpackung von zerbrechlichen Artikeln oder von Artikeln, die f\u00fcr Besch\u00e4digungen bei Handhabung, Transport und Lagerung anf\u00e4llig sind, ist mit vielen verschiedenen Problemen behaftet. In seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent eine Verpackung mit Sch\u00e4umung am Ort als seit vielen Jahren bekannt. Eine derartige Ortssch\u00e4umungstechnik basiert auf der Reaktion zwischen zwei (gew\u00f6hnlich fl\u00fcssigen) Vorl\u00e4ufer-<\/p>\n<p>-13-<br \/>\nkomponenten, die nach dem Mischen miteinander reagieren und einen Polymerschaum sowie gasf\u00f6rmige Nebenprodukte bilden.<br \/>\nAnf\u00e4nglich &#8211; so das Klagepatent- wurden Schaumvorl\u00e4uferkomponenten in Beh\u00e4lter injiziert. Eine solche Ortsch\u00e4umungsverpackung war jedoch f\u00fcr viele Verpackungszwecke nicht gedacht oder geeignet. Daher wurden fortan solche Ortssch\u00e4umungsverpackungen entwickelt, in der Vorrichtungen bereitgestellt werden, die gleichzeitig Kunststoffbeute! bilden und das Gemisch aus Schaumvorl\u00e4uferkomponenten in den Beutel injizieren. \u00dcber Entl\u00fcftungs\u00f6ffnungen k\u00f6nnen Dampf- und Kohlendioxidnebenprodukte entweichen. Der frisch hergestellte Beutel wird in einen Container gelegt, in dem sich ein Gegenstand befindet. Die Vorl\u00e4ufer reagieren zu Schaum, so dass ein Polster um den Gegenstand gebildet wird. Daran kritisiert das Klagepatent, dass die Vorl\u00e4uferkomponenten unmittelbar vor ihrer Reaktion in die Beutel eingespritzt werden m\u00fcssen, so dass die Verpackung zwangsl\u00e4ufig am Verpackungsort zu erfolgen hat, was eine geringe Flexibilit\u00e4t der Anwendung bedeute.<br \/>\nDie US-A-5,699,902 offenbart ein Verpackungssystem, in dem ein Beutel aus einem flexiblen Kunststofffolienmaterial gebildet wird, indem ein umschlossener Raum mit separaten Innenzellen definiert wird, wobei die Zellen zwei verschiedene Vorl\u00e4uferkomponenten enthalten. Die Zellen werden durch aufrei\u00dfbare Siegelung getrennt, bis der Beutel benutzt werden soll. Anl\u00e4sslich der Benutzung wird die aufrei\u00dfbare Siegelung zerst\u00f6rt, so dass eine Vermischung stattfinden kann. Eine zweite aufrei\u00dfbare Siegelung wird durch den bei Vermischung entstehenden Schaum zerst\u00f6rt, welcher aus den Zellen in den umschlossenen Raum im Beutel expandiert, bis das Innere des Beutels gef\u00fcllt ist und sich ein Schaumpolster gebildet hat. Dies stellt ein Verpackungssystem mit weitaus h\u00f6herer Vielseitigkeit und Nutzbarkeit dar, bei der ein Beutel entfernt von den Verpackungsvorg\u00e4ngen hergestellt werden kann. An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent jedoch, dass die zerbrechlichen Siegelungen, die die beiden Komponenten getrennt halten, leicht zerbrochen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>-14-<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, flexible Verpackungen mit einer einzigartigen zerbrechlichen Siegelung zu liefern, die die Vorl\u00e4uferkomponenten getrennt h\u00e4lt, w\u00e4hrend sie bei gew\u00fcnschter Verwendung leicht zerbrechlich ist, um f\u00fcr das Mischen der bislang getrennten Komponenten zu sorgen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\na) Verpackungssystem (30) zum Herstellen eines Schaum-imBeutel-Polsters nach Bedarf mit<br \/>\nb) einem Beutel (31), der aus einem flexiblen Kunststofffolienmaterial gebildet ist und darin einen umschlossenen Raum (34) mit einem Volumen, entsprechend der Gr\u00f6\u00dfe des herzustellenden Schaumpolsters definiert,<br \/>\nc) wobei der umschlossene Raum (34) zur Au\u00dfenseite des Beutels (31) entl\u00fcftet wird, um das Entweichen von Gasen zu gestatten, die w\u00e4hrend der Bildung des Schaumpolsters erzeugt werden, w\u00e4hrend gleichzeitig das Entweichen von Schaum hieraus verhindert wird, und<br \/>\nd) einem Schaumvorl\u00e4uferpaket (40),<br \/>\nd1) das an einer vorbestimmten Position in dem umschlossenen Raum (34) in dem Beutel (31) angeordnet ist und<br \/>\nd2) aus einem Barrierematerial gebildet ist, das die Schaumvorl\u00e4uferkomponenten in einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stabilen und nicht umgesetzten Zustand halten kann,<\/p>\n<p>-15-<br \/>\ne) wobei das Paket erste und zweite Kammern (50, 51), die jeweils<br \/>\nerste und zweite Schaumvorl\u00e4uferkomponenten (52, 53) enthal-<br \/>\nten,<br \/>\ne1) eine erste zerbrechliche Siegelung (49a), die die ersten und zweiten Kammern trennt, und<br \/>\ne2) eine zweite zerbrechliche Siegelung (46a) zwischen dem Paket und dem umschlossenen Raum (34) in dem Beutel (31) aufweist,<br \/>\nf) wobei die zerbrechlichen Siegelungen (46a, 49a) so angepasst sind, dass sie aufbrechen, wenn die Ausbildung des Schaum-imBeutel-Polsters gew\u00fcnscht wird, damit die Vorl\u00e4uferkomponenten (52, 53) reagieren und Schaum produzieren k\u00f6nnen, der sich in den umschlossenen Raum (34) in dem Beutel (31) ausdehnt, bis der umschlossene Raum (34) im Wesentlichen mit Schaum ausgef\u00fcllt und das Polster gebildet ist,<br \/>\ng) wobei die zerbrechlichen Siegelungen (46a, 49a) eine Sch\u00e4lfestigkeit von mindestens etwa 0,09 kg\/cm (etwa 0,5 Ib\/Zoll) und weniger als etwa 2,14 kg\/cm (etwa 12 Ib\/Zoll) besitzen und<br \/>\nh) die erste zerbrechliche Siegelung (49a) eine geringere Sch\u00e4lfestigkeit als die zweite zerbrechliche Siegelung (46a) aufweist,<br \/>\ni) wobei die ersten und zweiten Vorl\u00e4uferkomponenten (52, 53) sich bei dem Aufbrechen der ersten zerbrechlichen Siegelung (49a) mischen, um unter Produktion von Schaum zu reagieren, der die zweite zerbrechliche Siegelung (46a) zerrei\u00dft und sich aus dem Paket in den umschlossenen Raum (34) in dem Beutel (31) ausdehnt.<\/p>\n<p>-16-<br \/>\nII.<br \/>\nBeide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Soweit dies zwischen den Parteien streitig ist, stehen die Argumente der Beklagten dem nicht entgegen, so dass auch die Merkmale d1), g) und h) verwirklicht sind.<br \/>\n1)<br \/>\nDas Merkmal d1) verlangt, dass das Schaumvorl\u00e4uferpaket an einer vorbestimmten Position in dem umschlossenen Raum angeordnet ist<br \/>\nDer Fachmann entnimmt dem Anspruch 1, dass dieser sich nicht in einer bestimmten Art und Weise darauf festlegt, wie die in Merkmal d1) beschriebene Ortsfestlegung des Schaumvorl\u00e4uferpaketes, welche unter anderem zur Vermeidung der im Stand der Technik verwirklichten Nachteile beitr\u00e4gt, indem ein Verrutschen des Vorl\u00e4uferpaketes und eine dadurch bedingte Erschwerung des Expansionsvorgangs vermieden werden, erfolgen soll bzw. kann. Insbesondere erkennt der Fachmann, dass aus der Formulierung \u201eangeordnet ist&#8220; nicht folgt, das Vorl\u00e4uferpaket m\u00fcsse an einem festgelegten Ort zwingend mittels Befestigungsmitteln gehalten werden. In diesem Verst\u00e4ndnis sieht der Fachmann sich nachhaltig dadurch best\u00e4tigt, dass erst der engere und auf den Hauptanspruch 1 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 4 vorsieht, dass und auf welche konkrete Weise das Vorl\u00e4uferpaket am Beutel befestigt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Hauptanspruch gerade auch anderweitige Anordnungsm\u00f6glichkeiten erfasst.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt deren Faltung dazu, dass das Vorl\u00e4uferpaket an der von den gegen\u00fcberliegenden Entl\u00fcftungs\u00f6ffnungen des \u00e4u\u00dferen Beutels am weitesten entfernten Stelle angeordnet ist -diesen Ort betrachtet das Klagepatent als \u201eam bevorzugtesten&#8220; (Abschnitt [0037 am Ende] der deutschen \u00dcbersetzung). Wie die Aufnahmen der Gebrauchsanleitung in Anlage rop 4A zeigen, wird der Beutel zun\u00e4chst um eine Faltlinie teilweise auseinandergefaltet (vgl. schwarzen Balken in Schritt 2 der Gebrauchsanleitung). Die Kl\u00e4gerin hat &#8211; bekr\u00e4ftigt mittels einer Demonstrati-<\/p>\n<p>-17-<br \/>\non im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.05.2009 &#8211; unwidersprochen vorgebracht, dass Adh\u00e4sionskr\u00e4fte zwischen dem \u00e4u\u00dferen und inneren Beutel letzteren an einem gew\u00fcnschten Ort, und zwar genau unter dem schwarzen Balken (vgl. Anlage rop B6) fixieren, auch wenn das Paket nicht vollst\u00e4ndig gefaltet ist.<br \/>\nSoweit die Beklagten nunmehr nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eine anderweitige Bedienungsanleitung vorlegten, ist dieser Vortrag zum einen versp\u00e4tet (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO). Zudem ist dieser Vortrag auch unerheblich, weil die zuvor eingereichte, aus Anlage B1 ersichtliche Bedienungsanleitung nach eigenem Vortrag der Beklagten jedenfalls auch verwendet worden war.<br \/>\n2)<br \/>\nDas Merkmal g) verlangt, dass die zerbrechlichen Siegelungen (46a, 49a) eine Sch\u00e4lfestigkeit von mindestens etwa 0,09 kg\/cm (etwa 0,5 Ib\/Zoll) und weniger als etwa 2,14 kg\/cm (etwa 12 Ib\/Zoll) besitzen.<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass die Festigkeit der Siegelungen im Klagepatent durch den Parameter der Sch\u00e4lfestigkeit definiert wird. Letztere ist ein Ma\u00df f\u00fcr die Verbundhaftung der Folien im Bereich der Siegelungsnaht, welches durch den sog. Sch\u00e4ltest ermittelt wird. Beim Sch\u00e4ltest werden mit einem Zugpr\u00fcfger\u00e4t die beiden Folienlagen der Verbindungsnaht der Siegelungen auseinander gezogen und dabei die notwendige Kraft F gemessen, die zum Auftrennen der Siegelungsnaht der Breite B ben\u00f6tigt wird. Die Sch\u00e4lfestigkeit ist dann das Verh\u00e4ltnis F\/B und wird in den Einheiten N\/cm und kg\/cm angegeben. Die Durchf\u00fchrung des Sch\u00e4ltests erl\u00e4utert das Klagepatent im Einzelnen in Abschnitt [0044] der deutschen \u00dcbersetzung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgebracht: Sie habe mit einem Zugpr\u00fcfger\u00e4t mit der Bezeichnung \u201eB&#8220;, welches mit einem sogenannten \u201eC&#8220; Paket aufger\u00fcstet gewesen sei, die Siegelungen von drei Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersucht und dabei die aus dem Testbericht gem\u00e4\u00df Anlage rop B10 ersichtlichen Ergebnisse (dort S. 4 und S. 5 zur Sch\u00e4lfestigkeit) erhalten. In der mittleren Tabelle des Testpro-<\/p>\n<p>-18-<br \/>\ntokolls sind dort Werte f\u00fcr die Maximalkraft, bei der sich nach einer anf\u00e4nglichen Dehnung des Folienmaterials die Siegelung aufzurei\u00dfen beginnt, im Mittel angegeben: bez\u00fcglich der ersten Siegelung eine solche von 0,928 Ib\/Zoll, bez\u00fcglich der zweiten eine solche von 1,588 Ib\/Zoll.<br \/>\nDiese von der Kl\u00e4gerin ermittelten Werte gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO<br \/>\nals von den Beklagten zugestanden. Ein Bestreiten mit Nichtwissen &#8211; wie<br \/>\nes vorliegend durch die Beklagten erfolgte &#8211; ist nur dann m\u00f6glich, wenn es<br \/>\nVorg\u00e4nge au\u00dferhalb der eigenen Wahrnehmung oder vergessene Vor-<br \/>\ng\u00e4nge aus diesem Bereich betrifft (vgl. BGH NJW-RR 2002, 612 [613]).<br \/>\nAls Hersteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tte es den Beklag-<br \/>\nten oblegen, selbst einen Sch\u00e4ltest durchzuf\u00fchren und das Vorbringen der<br \/>\nKl\u00e4gerin unter Benennung konkreter Werte zur Sch\u00e4lfestigkeit bei den an-<br \/>\ngegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu bestreiten. Ohne die Durchf\u00fchrung ei-<br \/>\ngener Versuche, die zu abweichenden Ergebnissen f\u00fchren, ist die Kam-<br \/>\nmer insbesondere nicht gehalten, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzu-<br \/>\nholen. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, die Sch\u00e4lfestigkeit sei<br \/>\nkein gel\u00e4ufiger \u201eterminus technicus&#8220; und es bleibe unklar, was das Klage<br \/>\npatent damit meine, ist darauf zu verweisen, dass das Klagepa-<br \/>\ntent &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; im Einzelnen beschreibt, wie ein solcher Test<br \/>\ndurchzuf\u00fchren ist. Die Durchf\u00fchrung einer eigenen Testreihe war den Be-<br \/>\nklagten auch ansonsten m\u00f6glich und zumutbar &#8211; insbesondere hat die<br \/>\nKl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht, dass der Test mit jeder zur Mes-<br \/>\nsung von Zugkr\u00e4ften geeigneten Messapparatur erfolgen kann. In-<br \/>\nsofern ist es unerheblich, ob den Beklagten gerade eine Instron-Maschine<br \/>\nf\u00fcr Messungen zug\u00e4nglich war.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin ermittelten Werte in Bezug auf die Sch\u00e4lfestigkeit der Siegelungen liegen innerhalb der von Merkmal g) vorgegebenen Parameter.<br \/>\n3)<br \/>\nDas Merkmal h) verlangt, dass die erste zerbrechliche Siegelung eine geringere Sch\u00e4lfestigkeit als die zweite zerbrechliche Siegelung hat.<\/p>\n<p>-19-<br \/>\nAusgehend von den gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter 2) als unstreitig gelten-<br \/>\nden Messwerten in Bezug auf die Sch\u00e4lfestigkeit ergibt sich zwanglos, dass<br \/>\nbei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen diejenige der ersten zerbrechlichen Siegelung geringer ausf\u00e4llt als diejenige der zweiten zerbrechlichen Siegelung.<br \/>\nSoweit die Beklagten vorbringen, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege die zum Austreten des Schaumes bestimmte Sollbruchstelle des Vorl\u00e4uferpakets exakt am Ende der Peelnaht und damit an einer Stelle, welche die selbe Sch\u00e4lfestigkeit wie diese habe, und dass hier &#8211; und nicht etwa \u00fcber die L\u00e4ngsnaht des Vorl\u00e4uferpaketes wie nach der L\u00f6sung des Klagepatentes &#8211; das Vorl\u00e4uferpaket aufplatze, sobald der Schaum die erforderliche Expansion erreicht habe, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschlie\u00dfen. Dieser Vortrag ist mit den vorgelegten Unterlagen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in Einklang zu bringen. Als Schritt 2 in der Produktbeschreibung gem\u00e4\u00df Anlage rop B4 wird beschrieben, dass die Trennnaht zwischen beiden Kammern (= erste aufrei\u00dfbare Siegelung im Sinne des Klagepatents) mit einem leisen \u201ePlopp-Ger\u00e4usch&#8220; aufspringt, wenn Druck auf diese ausge\u00fcbt wird. Auf Seite 2 der Anlage rop B4 ist von einem zweiten lauteren \u201ePlopp-Ger\u00e4usch&#8220; die Rede, welches nach der Vermischung der Vorl\u00e4uferkomponenten entsteht, wenn der Schaum in den Beutel expandiert. Dies zeigt, dass die beiden aufrei\u00dfbaren Siegelungen mit unterschiedlichen Kr\u00e4ften \u00fcberwunden werden m\u00fcssen.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 PatG).<br \/>\nIm Hinblick auf seine Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) hat der Beklagte zu 2) &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten entspre- chend einer gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung &#8211; als gesetzlicher Vertreter pers\u00f6nlich f\u00fcr die begangene Patentverletzung einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beach-<\/p>\n<p>-20-<br \/>\ntung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hatte (vgl. BGH, GRUR 1986, 248 &#8211; Sporthosen; vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182; vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 354). Die Beklagte zu 1) wiederum muss sich das patentverletzende Handeln des Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zurechnen lassen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 357).<br \/>\nInsbesondere besteht nach wie vor wegen der bereits eingetretenen Patentverletzung auch eine Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.03.2009 (dort Seite 3 unter 3., Blatt 74 GA) eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben haben, ist diese ungeeignet zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, weil sie nicht konkret am Anspruchswortlaut des Klagepatents orientiert ist und so nicht das Unterlassen einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents verspricht (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 139 Rn 43 m.w.N.).<br \/>\n2)<br \/>\nDie Beklagten trifft hinsichtlich der Patentverletzungen auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden.<br \/>\na)<br \/>\nBei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent kennen und dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voraussehen k\u00f6nnen. Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadensersatz (Art. 64.EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 2) darauf, er habe auf einen vorab eingeholten patentanwaltlichen Rat vertrauen d\u00fcrfen. Konkret stellt der Beklagte zu 2) &#8211; was die Kl\u00e4gerin in tats\u00e4chlicher Hinsicht mit Nichtwissen bestreitet &#8211; ein schuldhaftes Handeln damit in Abrede, dass er Herrn Patentanwalt Dr. D mit der Pr\u00fcfung beauftragt habe, ob \u201eein angedachtes Produkt der Beklagten&#8220; gegen Schutzrechte Dritter versto\u00dfe. Der Patentanwalt habe dies unter Einbeziehung einer Pr\u00fcfung des Klagepatents ver-<\/p>\n<p>-21-<br \/>\nneint und habe nach Eintritt in die Sachpr\u00fcfung ausgef\u00fchrt, \u201edas geplante Produkt k\u00f6nne realisiert werden&#8220;, wobei ihm ein Muster des geplanten Produktes vorgelegen habe. Nach einer Abmahnung habe er diese Pr\u00fcfung mit demselben Ergebnis wiederholt (vgl. Anlage B4, die laut den Beklagten eine Zusammenfassung \u201epatentanwaltlicher Vorpr\u00fcfungsergebnisse enthalte&#8220;).<br \/>\nDie Einholung sachkundigen Rates von Patentanw\u00e4lten ist in aller Regel erforderlich und kann unter bestimmten Voraussetzungen den Verletzer durchaus decken. Selbst eine g\u00fcnstige Stellungnahme schlie\u00dft Verschulden indes nicht zwingend aus, sie ersetzt insbesondere keine eigene \u00dcberpr\u00fcfung. St\u00fctzt der Verletzer sich auf ein Gutachten, so ist dieses dem Gericht vorzulegen, damit \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob tats\u00e4chlich eine \u00fcberzeugende Begr\u00fcndung gegeben wurde (BGH, GRUR 1959, 478, 480). Ein Verschulden kann also trotz vorheriger Konsultierung eines Patentanwalts gegeben sein (GRUR 1939, 175).<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten l\u00e4sst nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass Herr Patentanwalt Dr. D vor der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen letztere abschlie\u00dfend und in gutachtlicher Form auf eine Verletzung des Klagepatents \u00fcberpr\u00fcft hatte, so dass der Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf nicht wegen zuvor eingeholten patentanwaltlichen Rates entf\u00e4llt. Durch den blo\u00dfen Hinweis auf die Beauftragung eines Patentanwalts ist der Vorwurf fahrl\u00e4ssiger Benutzung des Patents nicht auszur\u00e4umen, sondern es ist &#8211; worauf die Kammer ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.05.2009 hingewiesen hat &#8211; vorzutragen, was der Patentanwalt konkret \u00fcberpr\u00fcft und welchen konkreten Rechtsrat er erteilt hat (vgl. BGH, GRUR 1993, 460 (M7b) &#8211; Wandabstreifer).<br \/>\nVorliegend ist dem von den Beklagten im Sitzungstermin vom 12.05.2009 als Anlagenkonvolut B16 vorgelegten Schriftverkehr im Gegenteil zu entnehmen, dass Herr Patentanwalt Dr. D wunschgem\u00e4\u00df vorab keine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung einer Verletzungspr\u00fcfung vornahm. Es hei\u00dft dort ausdr\u00fccklich auf Seite 1, 2. Absatz des Schreibens des Patentanwalts vom 27.07.2007:<\/p>\n<p>-22-<br \/>\n\u201eSelbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen wir auf der Grundlage dieser Recherchen nicht mit Sicherheit ausschlie\u00dfen, dass Sie von einem Mitbewerber wegen einer Schutzrechtsverletzung angegangen werden. Im Hinblick auf die geringen bisher zu erwartenden Ums\u00e4tze und die sich bei unseren Gespr\u00e4chen herausgestellten M\u00f6glichkeiten, eine Abweichung Ihrer Produkte von den Schutzanspr\u00fcchen der relevanten Schutzrechte darzulegen, hatten wir festgehalten, dass weitere Recherchen und Pr\u00fcfungen zumindest zun\u00e4chst nicht durchgef\u00fchrt werden sollen.&#8220;<br \/>\nb)<br \/>\nDa die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO).<br \/>\n3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), wobei im zuerkannten Umfang Rechnungen vorzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5,249 -Faltenbalg). Hinsichtlich der Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheibenbefestiger).<br \/>\n4)<br \/>\nDer zuerkannte Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1, der R\u00fcckruf- und Entfernungsanspruch in Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Alt. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>-23-<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nVJ.<br \/>\nEine einseitige Streitwertherabsetzung zugunsten der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 144 PatG war jeweils nicht geboten.<br \/>\nSachliche Voraussetzung des \u00a7 144 PatG ist, dass die Belastung mit Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage der Beklagten erheblich gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Dies w\u00e4re glaubhaft zu machen gem. \u00a7 294 ZPO. Die Glaubhaftmachung erfordert die Offenlegung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse im Einzelnen einschlie\u00dflich einer M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 868). Obwohl die Kammer auf diese Gesichtspunkte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.05.2009 hingewiesen hat, erfolgte seitens der Beklagten zu 1) kein konkreter Vortrag zur M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) hat nunmehr mit Schriftsatz vom 04.06.2009 einger\u00e4umt, einen entsprechenden Kredit erhalten zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 29.05. und 04.06.2009 gaben jeweils keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01214 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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