{"id":3466,"date":"2009-03-05T17:00:43","date_gmt":"2009-03-05T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3466"},"modified":"2016-04-27T15:27:25","modified_gmt":"2016-04-27T15:27:25","slug":"4b-o-19008-streckblasmaschine-iii-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3466","title":{"rendered":"4b O 190\/08 &#8211; Streckblasmaschine III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01128<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 190\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. .<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit<\/p>\n<p>&#8211; einer Vorformstation zum Spritzgie\u00dfen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation einen Spritzgie\u00dfabschnitt zum Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge, einen Aussto\u00dfabschnitt zum L\u00f6sen und Aussto\u00dfen der Vorformlinge und eine reversierende Transporteinrichtung zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgie\u00dfabschnitt zu dem Aussto\u00dfabschnitt umfasst;<\/p>\n<p>&#8211; einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge zu Beh\u00e4ltern; und<\/p>\n<p>&#8211; einer \u00dcbergabestation zur \u00dcbergabe der Vorformlinge von der Vorformstation zu der Blasformstation<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; bei denen die reversierende Transporteinrichtung zum schrittweisen reversierenden Transportieren einer Vielzahl von Spritzkernformen zur Bestimmung von Innenfl\u00e4chen der Vorformlinge und einer Vielzahl von Halshohlformen zur Bestimmung von Halsbereichen der Vorformlinge entlang einer Transportbahn ausgebildet ist, wobei die Spritzkernformen und die Halshohlformen zum hierdurch Umlaufen von K\u00fchlmittel ausgebildet sind,<\/p>\n<p>&#8211; und der Spritzgie\u00dfabschnitt eine Spritzhohlform aufweist, welche bez\u00fcglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden, gespannt werden kann,<\/p>\n<p>&#8211; und der Aussto\u00dfabschnitt zum L\u00f6sen und Aussto\u00dfen der Vorformlinge bez\u00fcglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen ausgebildet ist, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden; und<\/p>\n<p>&#8211; die \u00dcbergabestation einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, die nach oben offene Halsabschnitte in der Vorformstation haben;<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen im Inland an nicht zur Benutzung des deutschen Teils des EP 0 730 XXX Berechtigte anzubieten und\/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Ausf\u00fchrung eines<\/p>\n<p>Verfahrens zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Beh\u00e4ltern aus Vorformlingen, welche Hitze zur\u00fcckhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge in einem Spritzgie\u00dfabschnitt unter Verwendung zumindest einer Spritzkernform und einer Spritzhohlform, Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgie\u00dfabschnitt zu einem Aussto\u00dfabschnitt entlang einer Transportbahn, w\u00e4hrend die Vorformlinge gehalten und mit der Spritzkernform gek\u00fchlt werden, Aussto\u00dfen der Vorformlinge in der Aussto\u00dfstation durch L\u00f6sen von der Spritzkernform; und anschlie\u00dfendes Blasformen der Beh\u00e4lter aus den Vorformlingen, die Hitze vom Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge zur\u00fcckbehalten haben,<\/p>\n<p>wenn die Vorformlinge unter Verwendung zumindest einer Halshohlform spritzgegossen werden,<\/p>\n<p>und die spritzgegossenen Vorformlinge zu dem Aussto\u00dfabschnitt transportiert werden, w\u00e4hrend die Vorformlinge mit der Spritzkernform und der Halshohlform gehalten und gek\u00fchlt werden durch Umlaufen eines K\u00fchlmittels durch die Spritzkernform und die Halshohlform,<\/p>\n<p>und die Vorformlinge durch L\u00f6sen von der Spritzkernform und der Halshohlform ausgesto\u00dfen werden und<\/p>\n<p>die ausgesto\u00dfenen Vorformlinge mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen bis zum 11.04.2003 begangen haben, und zwar die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Zeit seit dem 14.12.2000 und der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Zeit seit dem 23.04.2001, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<\/p>\n<p>a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) sowie der erzielte Gewinn,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen w\u00e4hrend der unter I.2 genannten Zeitr\u00e4ume entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 1\/5 und die Beklagten 4\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 Euro und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 730 XXX (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K-C 1), das &#8211; unter Inan-spruchnahme japanischer Priorit\u00e4ten vom 16.09.1994 und 21.07.1995 &#8211; auf einer Anmeldung vom 05.09.1995 beruht und dessen Erteilung am 02.08.2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent, welches die Bezeichnung \u201eA&#8220; tr\u00e4gt, ist in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden (Anlage K 20).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) reichte die aus dem Anlagenkonvolut B 5 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, \u00fcber welche bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 hat nach Durchf\u00fchrung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens in seiner deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K-C 2) ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit<\/p>\n<p>&#8211; einer Vorformstation zum Spritzgie\u00dfen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation einen Spritzgie\u00dfabschnitt zum Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge, einen Aussto\u00dfabschnitt zum L\u00f6sen und Aussto\u00dfen der Vorformlinge und eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgie\u00dfabschnitt zu dem Aussto\u00dfabschnitt umfasst;<\/p>\n<p>&#8211; einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge zu Beh\u00e4ltern; und<\/p>\n<p>&#8211; einer \u00dcbergabestation zur \u00dcbergabe der Vorformlinge von der Vorformstation zu der Blasformstation<\/p>\n<p>&#8211; bei denen die Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transportieren einer Vielzahl von Spritzkernformen zur Bestimmung von Innenfl\u00e4chen der Vorformlinge und einer Vielzahl von Halshohlformen zur Bestimmung von Halsbereichen der Vorformlinge entlang einer Transportbahn ausgebildet ist, wobei die Spritzkernformen und die Halshohlformen zum hierdurch Umlaufen von K\u00fchlmittel ausgebildet sind,<\/p>\n<p>&#8211; und der Spritzgie\u00dfabschnitt eine Spritzhohlform aufweist, welche bez\u00fcglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden, gespannt werden kann,<\/p>\n<p>&#8211; und der Aussto\u00dfabschnitt zum L\u00f6sen und Aussto\u00dfen der Vorformlinge bez\u00fcglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen ausgebildet ist, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden; und<\/p>\n<p>&#8211; die \u00dcbergabestation einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, die nach oben offene Halsabschnitte in der Vorformstation haben.<\/p>\n<p>b) Der Patentanspruch 16 hat nach Durchf\u00fchrung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens in seiner deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K-C 2) ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Beh\u00e4ltern aus Vorformlingen, welche Hitze zur\u00fcckhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge in einem Spritzgie\u00dfabschnitt unter Verwendung zumindest einer Spritzkernform und einer Spritzhohlform, Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgie\u00dfabschnitt zu einem Aussto\u00dfabschnitt entlang einer Transportbahn, w\u00e4hrend die Vorformlinge gehalten und mit der Spritzkernform gek\u00fchlt werden; Aussto\u00dfen der Vorformlinge in der Aussto\u00dfstation durch L\u00f6sen von der Spritzkernform; und anschlie\u00dfendes Blasformen der Beh\u00e4lter aus den Vorformlingen, die Hitze vom Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge zur\u00fcckbehalten haben,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Vorformlinge unter Verwendung zumindest einer Halshohlform spritzgegossen werden, dass die spritzgegossenen Vorformlinge zu dem Aussto\u00dfabschnitt transportiert werden, w\u00e4hrend die Vorformlinge mit der Spritzkernform und der Halshohlform gehalten und gek\u00fchlt werden durch Umlaufen eines K\u00fchlmittels durch die Spritzkernform und die Halshohlform,<br \/>\ndass die Vorformlinge durch L\u00f6sen von der Spritzkernform und der Halshohlform ausgesto\u00dfen werden und<br \/>\ndass die ausgesto\u00dfenen Vorformlinge mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die zur B Unternehmensgruppe geh\u00f6rende Beklagte zu 1) ist seit dem 15.08.2000 unter der HRB-Nr. 14XXX im Handelsregister des AG Essen eingetragen (Anlage K 18). Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 23.04.2001 bis zum 02.09.2003 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich firmierte die Beklagte zu 1) als B C GmbH. In der Zeit vom 14.12.2000 bis zum 28.03.2003 war die Beklagte zu 1) pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der heutigen D GmbH (HRA 4XXX im Handelsregister des AG Bonn), die damals nach einer ersten Umwandlung als B D GmbH &amp; Co.KG firmierte und &#8211; nach einer weiteren Umwandlung &#8211; unter ihrer zwischenzeitlichen Firma E D GmbH mit Urteil der Kammer vom 27.05.2003 (Az.: 4 O XXX\/00) wegen Verletzung des EP 0835XXX verurteilt wurde.<\/p>\n<p>In der Zeit vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 war die Beklagte zu 1) pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin einer \u2013 von der oben erw\u00e4hnten verschiedenen &#8211; B D GmbH &amp; Co.KG, die im Handelsregister des AG Siegburg eingetragen ist (HRA 3XXX, Anlage K 17) und bis zum 12.02.2002 als G GmbH &amp; Co.KG firmierte. \u00dcber das Verm\u00f6gen des letztgenannten Unternehmens wurde am 01.10.2004 das \u2013 noch andauernde \u2013 Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, nachdem es zuvor an eine H AG ver\u00e4u\u00dfert worden war.<\/p>\n<p>Am 09. 10. 2007 suchten der Patentanwalt und ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin die Betriebsr\u00e4ume der I GmbH &amp; Co.KG in J auf. Dabei fanden sie folgende Streckblasmaschinen vor: eine mit der Typenbezeichnung K (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) und eine mit der Typenbezeichnung L (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c). Beide Maschinen waren im Zeitpunkt der Besichtigung, anl\u00e4sslich welcher die Fotos gem\u00e4\u00df Anlage K 15 angefertigt wurden, entsprechend den nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen konstruiert (Anlagen K 13 und K 14):<\/p>\n<p>Wie die Abbildungen K 13 und K 14 verdeutlichen, verf\u00fcgten die streitbefangenen Vorrichtungen im Besichtigungszeitpunkt \u00fcber eine Spritzgie\u00dfstation, in der die Vorformlinge in aufrechtem Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben spritzgegossen werden. Es ist au\u00dferdem eine Blasformstation mit Transportgliedern vorgesehen, in der die Vorformlinge mit ihren Halsformen nach unten streckblasgeformt werden. Zwischen der Spritzgie\u00df- und der Blasformstation verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine \u00dcbergabestation, welche ihrerseits mehrere Elemente umfasst. Unmittelbar im Anschluss an die Spritzgie\u00dfstation ist zun\u00e4chst eine rechteckige Aufnahmeeinrichtung mit zylindrischen, wassergek\u00fchlten H\u00fclsen vorgesehen, welche \u00fcber F\u00fchrungsschienen unter die Spritzgie\u00dfform verfahren werden kann, so dass die spritzgegossenen Vorformlinge von der Spritzgie\u00dfform an die Aufnahmeeinrichtung \u00fcbergeben werden k\u00f6nnen. Nachdem dies geschehen ist, wird die Aufnahmeeinrichtung zur\u00fcckgefahren und danach um eine Schwenkachse um 180 Grad geschwenkt. Hierdurch werden die Vorformlinge gewendet und im umgekehrten Zustand (d.h. mit ihrer Hals\u00f6ffnung nach unten) auf Tragglieder einer Endlosf\u00f6rderkette abgesetzt. Dort verbleiben sie, bis die einzelnen Vorformlinge von der Blasformstation zur weiteren Bearbeitung \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 war in der ersten Jahresh\u00e4lfte 2002 an die I GmbH &amp; Co.KG geliefert worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug eines Angebots von Ende 2001, die Auftragsbest\u00e4tigung vom 16.11.2001 und die Rechnung vom 16.04.2002 Bezug genommen (Anlagen K 6, K 7 und K 8).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 war der I GmbH &amp; Co.KG zun\u00e4chst im Rahmen eines Mietvertrages vom 04.02.2003 (Anlage K 9) \u00fcberlassen worden. Im Laufe des Jahres 2004 kaufte die I GmbH &amp; Co.KG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (vgl. Anlagen K 10 &#8211; K 12).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten auch schon im Zeitpunkt ihrer jeweiligen \u00dcberlassung an die I GmbH &amp; Co.KG die aus den Anlagen K 13 und K 14 ersichtliche Ausgestaltung aufgewiesen. Sie meint, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dem Wortsinn nach von der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und \u2013 insoweit mittelbar- 16 des Klagepatents Gebrauch machten; vom Anspruch 1 machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz Gebrauch. Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei sie allerdings hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nur hilfsweise eine \u00e4quivalente Verletzung geltend macht und zudem Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz \u00fcber den 11.04.2003 hinaus begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die streitbefangenen Maschinen h\u00e4tten in ihrem Auslieferungszustand \u00fcber eine andere als die in den Anlagen K 13, K 14 gezeigte \u00dcbergabestation verf\u00fcgt. Denn die \u00dcbergabestation habe nach einer grundlegenden Ver\u00e4nderung der Maschinen der Baureihe A im Jahr 2002 nicht auf einer Kette basiert, sondern stattdessen einen Drehteller aufgewiesen; in diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf die \u2013 unstreitig erfolgte \u2013 Offenlegung gem\u00e4\u00df Anlage B 7. Sie \u2013 die Beklagten &#8211; verf\u00fcgten weder \u00fcber genaue Kenntnisse hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen noch \u00fcber entsprechende Unterlagen; ferner fehle es f\u00fcr sie an Ankn\u00fcpfungspunkten f\u00fcr eine weitere Informationsgewinnung. Sie meinen, unabh\u00e4ngig davon machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen &#8211; die Richtigkeit des kl\u00e4gerischen Vortrages zu deren Ausgestaltung im Lieferungszeitpunkt unter-stellt &#8211; von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einer \u201eUmlauftransporteinrichtung\u201c im Sinne von Anspruch 1 bzw. am \u201eTransportieren entlang einer Transportbahn\u201c im Sinne von Patentan- spruch 16. Zudem seien nicht kumulativ die Halshohlformen und die Spritzkernformen zum Umlauf von K\u00fchlmitteln ausgestaltet. Ohnehin seien An- spr\u00fcche der Beklagten verwirkt beziehungsweise zumindest verj\u00e4hrt; hierzu behaupten die Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe seit dem Jahre 2000 \u201eKenntnis von den vermeintlichen Verletzungshandlungen\u201c, sp\u00e4testens jedoch seit dem Jahre 2003 bzw. 2004, wie sich aus \u2013 unstreitig durchgef\u00fchrten \u2013 Vergleichsverhandlungen zwecks Beilegung des in zweiter Instanz anh\u00e4ngigen Rechtsstreits LG D\u00fcsseldorf 4b O XXX\/00 ergeben habe. Hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages meinen die Beklagten, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents mangels zugrunde liegender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 16.02. und dem Beklagten zu 2) am 18.02.2008 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 sowie wortsinngem\u00e4\u00df und mittelbar von derjenigen des Anspruchs 16 des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet, wobei hinsichtlich der beiden letztgenannten Punkte das Klagebegehren in zeitlicher Hinsicht zu weitreichend ist. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 16.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents umfassen vorbekannte Verfahren zum Blasformen eines Beh\u00e4lters aus einem Vorformling ein solches mit kaltem Vorformling (\u201esog. Zwei-Stufen-Verfahren\u201c) oder ein solches mit hei\u00dfem Vorformling (\u201eVerfahren in einer Stufe\u201c). Bei beiden Verfahren braucht man eine Spritzhohlform (zur Formung der Au\u00dfenwandung des Vorformlings) und eine Spritzkernform (zur Formung der Innenwandung). Nach erfolgtem Spritzgie\u00dfen muss der Vorformling auf eine Temperatur abgek\u00fchlt werden, bei welcher er aus den Formen gel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>An diesen Verfahren in ihrer vorbekannten Aus\u00fcbung kritisiert das Klagepatent vor allem:<\/p>\n<p>&#8211; Insbesondere bei dem Verfahren mit kaltem Vorformling ist die Spritzgie\u00df-Taktzeit lang und die Produktivit\u00e4t ist niedrig, weil die Temperatur zum L\u00f6sen des Vorformlings ziemlich niedrig gew\u00e4hlt werden muss, um eine Verformung desselben aufgrund Kontakts mit anderen Elementen zu vermeiden. Die \u2013 gegen\u00fcber dem einstufigen Verfahren verminderte &#8211; Effizienz dieses Verfahrens leidet darunter, dass der Vorformling anschlie\u00dfend vor der Weiterverarbeitung wiedererhitzt werden muss.<\/p>\n<p>&#8211; Beim Verfahren mit hei\u00dfem Vorformling wird die Taktzeit der Gesamtvorrichtung durch den Spritzgie\u00df-Takt bestimmt, welcher die meiste Zeit von allen Takten erfordert. Bei langer Spritzgie\u00dfzeit ist daher der Durchsatz der Gesamtvorrichtung niedrig. Auch beim Verfahren mit hei\u00dfem Vorformling ist H\u00f6he der Temperatur beim Herausl\u00f6sen des Vorformlings aus den Formen begrenzt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erw\u00e4hnt als Stand der Technik die GB 2 093 396 A, welche eine Vorrichtung offenbart, bei welcher das Verh\u00e4ltnis zwischen der Spritz-Taktzeit und der Abk\u00fchlzeit dadurch verbessert ist, dass eine Umlauftransporteinrichtung die Vorformlinge so lange h\u00e4lt, bis eine angemessene Abk\u00fchlung erreicht ist, wobei ein hoher Durchsatz der Vorrichtung erhalten wird. Allerdings \u2013 so die Kritik des Klagepatents &#8211; sehe die technische Lehre dieses Schutzrechts keine Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Nutzung zus\u00e4tzlicher Effekte vor.<\/p>\n<p>Letzteres bem\u00e4ngelt das Klagepatent zudem auch an der US 4,239,XXX, die kreisf\u00f6rmig umlaufende Tr\u00e4germittel vorsieht, um ein Abk\u00fchlen der Vorformlinge zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen zu schaffen, mit welchem die Spritzgie\u00df-Taktzeit und damit die Taktzeit der Gesamtvorrichtung verk\u00fcrzt werden kann, w\u00e4hrend gleichzeitig eine hinreichende Abk\u00fchlzeit der Vorformlinge und weitere Ma\u00dfnahmen zur Integration und Verbesserung des Endprodukts bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00f6st diese Aufgabe mittels einer Vorrichtung, welche die nachfolgenden Merkmale des Anspruchs 1 aufweist:<\/p>\n<p>a) Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit<\/p>\n<p>b) einer Vorformstation (10) zum Spritzgie\u00dfen von Vorformlingen (1), wobei die Vorformstation (10)<\/p>\n<p>b1) einen Spritzgie\u00dfabschnitt (14) zum Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge (1),<\/p>\n<p>b2) einen Aussto\u00dfabschnitt (16) zum L\u00f6sen und Aussto\u00dfen der Vorformlinge (1) und<\/p>\n<p>b3) eine Umlauftransporteinrichtung (30) zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge (1) von dem Spritzgie\u00dfabschnitt (15) zu dem Aussto\u00dfabschnitt (16) umfa\u00dft,<\/p>\n<p>c) einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge (1) zu Beh\u00e4ltern; und<\/p>\n<p>d) einer \u00dcbergabestation (200, 500, 600) zur \u00dcbergabe der Vorformlinge von der Vorformstation (10) zu der Blasformstation (300).<\/p>\n<p>e) Die Umlauftransporteinrichtung (30) ist ausgebildet zum schrittweisen umlaufenden Transportieren entlang einer Transportbahn<\/p>\n<p>e1) einer Vielzahl von Spritzkernformen (50) zur Bestimmung von Innenfl\u00e4chen der Vorformlinge (1) und<\/p>\n<p>e2) einer Vielzahl von Halshohlformen (60) zur Bestimmung von Halsbereichen (2) der Vorformlinge (1).<\/p>\n<p>e3) Die Spritzkernformen (50) und die Halshohlformen (60) sind zum hierdurch Umlaufen von K\u00fchlmittel ausgebildet.<\/p>\n<p>f) Der Spritzgie\u00dfabschnitt (14) weist eine Spritzhohlform auf,<\/p>\n<p>f1) welche bez\u00fcglich der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen (60), die im Verlauf der Transportbahn angehalten werden, gespannt werden kann.<\/p>\n<p>g) Der Aussto\u00dfabschnitt (16) ist zum L\u00f6sen und Aussto\u00dfen der Vorformlinge bez\u00fcglich einer der Spritzkernformen (50) und eine der Halshohlformen (60) ausgebildet, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden.<\/p>\n<p>h) Die \u00dcbergabestation (200, 500, 600) weist einen Umkehrmechanismus (230) zum Umkehren der Vorformlinge (1), die nach oben offene Halsabschnitte (2) in der Vorformstation (10) haben.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sieht das Klagepatent zur L\u00f6sung der Aufgabe in An-spruch 16 ein Verfahren mit den nachfolgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Verfahren zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Beh\u00e4ltern aus Vorformlingen (1), welche Hitze zur\u00fcckhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den folgenden Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>b) Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge (1) in einem Spritzgie\u00dfabschnitt (14) unter Verwendung<\/p>\n<p>b1) zumindest einer Spritzkernform (50) und<\/p>\n<p>b2) einer Spritzhohlform (42).<\/p>\n<p>c) Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgie\u00dfabschnitt (14) zu einem Aussto\u00dfabschnitt (16) entlang einer Transportbahn, w\u00e4hrend die Vorformlinge (1) gehalten und mit der Spritzkernform (50) gek\u00fchlt werden.<\/p>\n<p>d) Aussto\u00dfen der Vorformlinge (1) in der Aussto\u00dfstation (16) durch L\u00f6sen von der Spritzkernform (50) und<\/p>\n<p>e) anschlie\u00dfendes Blasformen der Beh\u00e4lter aus den Vorformlingen (1), die Hitze vom Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge (1) zur\u00fcckbehalten haben.<\/p>\n<p>f) Die Vorformlinge (1) werden unter Verwendung zumindest einer Halshohlform (60) spritzgegossen.<\/p>\n<p>g) Die spritzgegossenen Vorformlinge (1) werden zu dem Aussto\u00dfabschnitt (16) transportiert,<\/p>\n<p>g1) w\u00e4hrend die Vorformlinge (1) mit der Spritzkernform (50) und der Halshohlform (60) gehalten und gek\u00fchlt werden<\/p>\n<p>g2) durch Umlaufen eines K\u00fchlmittels durch die Spritzkernform (50) und die Halshohlform (60).<\/p>\n<p>h) Die Vorformlinge (1) werden durch L\u00f6sen von der Spritzkernform (50) und der Halshohlform (60) ausgesto\u00dfen.<\/p>\n<p>i) Die ausgesto\u00dfenen Vorformlinge (1) werden mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 im jeweiligen Auslieferungszeitpunkt an die I GmbH &amp; Co.KG bereits der in den oben eingeblendeten Anlagen K 13 und K 14 dargestellten Konstruktionsweise entsprachen, gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagten &#8211; trotz Hinweises im Termin vom 27.01.2009 (siehe Seite 2 des Protokolls, Blatt 138) &#8211; dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten haben. Es liegen nicht die Voraussetzungen f\u00fcr ein Erkl\u00e4ren mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO vor. Da es eines substantiierten Vortrages der Beklagten zur Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen im Auslieferungszeitpunkt bedurft h\u00e4tte, ist das mit Nichtwissen erfolgte Bestreiten der Beklagten selbst dann unerheblich, wenn man es in ein einfaches Bestreiten im Sinne von \u00a7 138 Abs. 1 ZPO umdeutet.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Beklagten erweist sich letztlich als eine durch nichts belegte, \u201eins Blaue hinein\u201c vorgetragene Vermutung. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten f\u00fchrten in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Befragen durch die Vorsitzende w\u00f6rtlich aus: \u201eWir wissen nicht, wie die Maschinen im Auslieferungszeitpunkt aussahen\u201c. Zudem haben die Beklagten nicht einmal aufgezeigt, inwieweit der Vorrichtungs- oder Verfahrensanspruch bei unterstellter Richtigkeit ihrer tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen nicht verwirklicht w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur dann m\u00f6glich, wenn es Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb der eigenen Wahrnehmung oder vergessene Vorg\u00e4nge aus diesem Bereich betrifft (BGH NJW-RR 2002, 612 [613]). Vorg\u00e4nge im eigenen Gesch\u00e4fts- oder Verantwortungsbereich sind dabei eigenen Handlungen bzw. Wahrnehmungen gleichgestellt, im Falle einer arbeitsteiligen Organisation m\u00fcssen entsprechende Erkundigungen eingezogen werden (BGHZ 109, 205 [209]; BGH NJW-RR 2002, 612 [613]). Das bedeutet f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass die Beklagten sich zun\u00e4chst bei fr\u00fcheren Mitarbeitern der B D GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) und beim Insolvenzverwalter \u00fcber deren Verm\u00f6gen nach der Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen h\u00e4tten erkundigen m\u00fcssen, um sich so die betreffenden Kenntnisse zu verschaffen. Soweit die Beklagten nach entsprechendem Hinweis im Termin am 27.01.2009 entsprechende \u201eErkundigungsversuche\u201c behauptet haben, vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen, dass diese mit dem notwendigen Ernst und nachhaltig erfolgt sind. Insbesondere hinsichtlich eines Herantretens an fr\u00fchere Mitarbeiter blieb es \u2013 ohne Benennung insbesondere von Namen &#8211; bei der pauschalen Behauptung, diese h\u00e4tten Informationen \u201eaus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden\u201c verweigert; dann h\u00e4tte es aber unter Hinweis auf deren nachvertragliche Nebenpflichten aus dem fr\u00fcheren Arbeitsverh\u00e4ltnis einer konkreten Aufforderung zur Auskunftserteilung mit Fristsetzung bedurft.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Vermutung einer Ver\u00e4nderung der streitbefangenen Maschinen durch die Abnehmerin nach deren Auslieferung erf\u00e4hrt auch keine hinreichende Grundlage in den Hinweisen der Beklagten auf die Offenlegungsschrift in Anlage B 7 und auf den Gesch\u00e4ftsbericht gem\u00e4\u00df Anlage B 2. Diese Dokumente schlie\u00dfen es gerade nicht aus, dass die Maschinen im Einzelfall gleichwohl mit einer anderen \u00dcbergabestation ausgeliefert wurden. Ebenso wenig berechtigt der Umstand, dass f\u00fcr derartige Maschinen ein \u201eflorierender Ersatz- und Gebrauchtteilemarkt\u201c existiere, ohne die Einholung konkreter Erkundigungen zu der Vermutung der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beklagten &#8211; in Kenntnis der Bedenken der Kammer bez\u00fcglich der Grundlagen ihres Tatsachenvortrages &#8211; ihren Patentanwalt, der im Auslieferungszeitpunkt f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig war, nicht als Zeugen f\u00fcr die Beschaffenheit der streitbefangenen Maschinen im Auslieferungszeitpunkt benannten. Vielmehr musste auch dieser auf nachdr\u00fccklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht gem. \u00a7 138 Abs. 1 ZPO einr\u00e4umen, gerade nicht \u201eaus eigener Kenntnis entsprechende Angaben\u201c zu machen. Dass die Typenbezeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sich von der im Rechtsstreit LG D\u00fcsseldorf 4b O XXX\/00 unterscheiden, l\u00e4sst ebenfalls keinen R\u00fcckschluss auf eine ver\u00e4nderte Konstruktion in den konkreten Auslieferungszeitpunkten zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig geltenden Kl\u00e4gervortrag zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im jeweiligen Auslieferungszeitpunkt machen diese in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 Klagepatents.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal b3) verlangt, dass die Vorformstation unter anderem eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgie\u00dfabschnitt zu dem Aussto\u00dfabschnitt umfasst.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin unterfallen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht dem Wortsinn des Merkmals b3).<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu beachten, dass der ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut in der Originalverfahrenssprache Englisch (Art. 70 EP\u00dc) von \u201ecirculatory carrier\u201c spricht. Darin steckt das Wort \u201eto circulate\u201c, also \u201e umlaufen\u201c, was f\u00fcr das Erfordernis eines Transportes der Vorformlinge auf einer umlaufenden Bahn im Gegensatz zum Hin- und Herverfahren auf einer linearen Strecke spricht. Der Kl\u00e4gerin ist zwar darin beizupflichten, dass die Umlaufbahn nat\u00fcrlich nicht im geometrischen Sinne \u201ekreisf\u00f6rmig\u201c sein muss \u2013 vielmehr gen\u00fcgt beispielsweise auch ein rechteckf\u00f6rmiger Bahnverlauf (vgl. Seite 25, 3. Absatz der Anlage K-C 2). Allerdings muss die Bahn so gestaltet sein, dass die Vorformlinge umlaufend befahren werden und das Transportmittel in zyklischer Weise zum \u201eAusgangspunkt\u201c zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>In systematischer Hinsicht ist zudem auf die gegens\u00e4tzliche Formulierung im Verfahrensanspruch 16 zu verweisen, wo von \u201e&#8230; carrying the preforms &#8230; along a carrying path&#8230;\u201c die Rede ist \u2013 also von einem \u201eTransportieren entlang einer Transportbahn\u201c.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird das Hin- und Herverfahren auf einer linearen Transportbahn auch nicht deshalb als wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Anspruchs 1 ansehen, weil auf diese Weise dieselbe technische Wirkung erzielt wird wie mit einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Umlaufbahn. Denn das Verst\u00e4ndnis dieses r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmals darf nicht allein auf seine Funktion reduziert werden, da andernfalls die Gefahr best\u00fcnde, bei der Verletzungspr\u00fcfung die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung und gleichwirkender Verletzungsform zu \u00fcberschreiten (vgl. Meyer-Beck, in: GRUR 2003, 905, 907).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllerdings liegen die Voraussetzungen der patentrechtlichen \u00c4quivalenz vor.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDas von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Austauschmittel \u2013 n\u00e4mlich eine reversierende Transporteinrichtung, die eine Hin- und Herbewegung beschreibt \u2013 ist objektiv gleichwirkend zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung mit einer Umlauftransporteinrichtung.<\/p>\n<p>Wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt, ist es unter anderem Aufgabe des Klagepatents, die Spritzgie\u00df-Taktzeit zu verk\u00fcrzen, wobei eine hinreichende Abk\u00fchlzeit f\u00fcr die Vorformlinge gew\u00e4hrleistet bleiben soll. Dieser Effekt l\u00e4sst sich auch mit dem genannten Austauschmittel erzielen. Dies zeigt dem Fachmann bereits der Verfahrensanspruch 16, der gerade vorsieht, dass die Vorformlinge \u201eentlang einer Transportbahn\u201c transportiert werden. Der Fachmann erkennt, dass die L\u00f6sung der Aufgabe bei einem nicht-zyklischen, linearen Transport allein von der Einstellung der richtigen Transportgeschwindigkeit bzw. des Transportweges abh\u00e4ngt. Soweit die Beklagten im Sitzungstermin vom 27.01.2009 vorgetragen haben, dass die Vorformlinge passgenau aus der Spritzgie\u00dfstation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entnommen w\u00fcrden, ist ihr betreffender Vortrag im Hinblick auf das Bild \u201epict.0010jpg\u201c der Anlage K 15 unsubstantiiert. Der Patentanwalt der Beklagten, der zun\u00e4chst vorgetragen hatte, die passgenaue Entnahme \u201eaus eigener Kenntnis\u201c best\u00e4tigen zu k\u00f6nnen, musste letztlich auch insoweit einr\u00e4umen, die konkrete konstruktive Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zu kennen. Vor diesem Hintergrund ist auch das pauschale Bestreiten, wonach das oben genannte Foto die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht im Betriebszustand zeige, gem.<br \/>\n\u00a7 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich, so dass der betreffende Kl\u00e4gervortrag, wonach die Hubvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dreimal l\u00e4nger angehoben werde als eine passgenaue Entnahme der Vorformlinge es erfordere, als zugestanden gilt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten ferner meinen, das Klagepatent verlange, dass die Umlauftransporteinrichtung ein von der Hubvorrichtung verschiedenes Bauteil sein m\u00fcsse und ein schrittweises Hin- und Herbewegen der Vorformlinge verwirklicht werden m\u00fcsse, ist dem zu widersprechen. Diese Sichtweise ist nicht mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Seite 46, 1. Abs. der Anlage K-C 2 (vgl. auch Figur 5 des Klagepatents) in Einklang zu bringen. Dort wird es n\u00e4mlich als patentgem\u00e4\u00df beschrieben, dass die Vorformlinge mittels einer von einem Dreh-Stellantrieb angetriebenen, eine erste Umlauftransporteinrichtung bildenden Drehscheibe vom Spritzgie\u00dfabschnitt zum Aussto\u00dfabschnitt transportiert und w\u00e4hrenddessen gek\u00fchlt werden.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nAus den vorhergehenden Ausf\u00fchrungen folgt mit R\u00fccksicht auf den Verfahrensanspruch 16 zugleich, dass das Austauschmittel sowohl nahelag als auch eine objektiv gleichwertige L\u00f6sung darstellt. Der Fachmann erh\u00e4lt im Anspruch 16 einen mehr als deutlichen Hinweis darauf, dass die Umlauftransporteinrichtung durch \u201elineare, nicht-zyklische Transportmittel\u201c ersetzt werden kann. Denn der Verfahrensanspruch verlangt ausdr\u00fccklich keine Umlaufbahn. Das \u201eTransportieren entlang einer Transportbahn\u201c setzt nicht notwendig einen zyklischen Transport in dem Sinne voraus, dass es sich um einen fortg\u00e4ngigen, nur in eine Richtung begehbaren Pfad handeln muss.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nHinsichtlich des von den Beklagten ebenfalls bestrittenen Merkmals e) gel- ten die zum Merkmal b3) erfolgten Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDas Merkmal e3), welches lehrt, die Spritzkernformen und die Halshohlformen zum \u201ehierdurch Umlaufen von K\u00fchlmittel\u201c auszubilden, ist wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut verlangt, dass sowohl die Spritzkernformen als auch die Halshohlformen so ausgebildet sind, dass K\u00fchlmittel durch sie hindurchlaufen k\u00f6nnen. Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Problemschilderung auf Seite 4 unten, Seite 5 oben der Anlage K-C 3 best\u00e4tigt: Der Vorformling soll durch die Spritzhohlform und die -kernform gek\u00fchlt werden, um die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe zu l\u00f6sen. Diese Auslegung wird ferner durch den allgemeinen Beschreibungsteil auf Seite 9 der Anlage K-C 3 untermauert.<\/p>\n<p>Insofern ist der Vortrag der Beklagten, wonach die K\u00fchlschl\u00e4uche nur die Spritzkernformen oder die Hohlformen erreichten, an sich zwar erheblich. Allerdings ist das Bestreiten \u2013 entsprechend den Ausf\u00fchrungen unter II. &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 1, Abs. 3 unbeachtlich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervortrag, wonach bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowohl die Spritzkernformen als auch die Halshohlformen so ausgebildet seien, dass in ihnen K\u00fchlmittel umlaufen k\u00f6nne, gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagten haben insbesondere nicht dargetan, wie das K\u00fchlen der Vorformlinge &#8211; ein evident h\u00f6chst sensibler Vorgang im Rahmen des Streckblasformens &#8211; bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf andere Weise erreicht werde.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellt auch eine \u2013 in mittelbarer Weise erfolgte &#8211; wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Verfahrensanspruchs 16 des Klagepatents dar. Insoweit gelten in Bezug auf die Merkmale c), g1) und g2) die Ausf\u00fchrungen zum Vorrichtungsanspruch mit der Ma\u00dfgabe sinngem\u00e4\u00df, dass auch das Merkmal c) insoweit wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist, weil der Verfahrensanspruch eben keine \u201eUmlauftransporteinrichtung\u201c voraussetzt, sondern den \u201eTransport entlang einer Transportbahn\u201c gen\u00fcgen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG liegen vor. Es war f\u00fcr die Abnehmerin insbesondere \u201eoffensichtlich\u201c, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwirklichung der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 16 geeignet und bestimmt sind, weil diese auf eine entsprechende Verwendung zugeschnitten und zu dem entsprechenden Gebrauch angeboten wurden (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind<br \/>\nsie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 f., 139 PatG).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig war die Beklagte zu 1) vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 &#8211; und damit auch im Zeitpunkt der Auslieferung an die I GmbH &amp; Co.KG &#8211; pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 vertreibenden B D GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX). Wie ebenfalls unstreitig ist, war der Beklagte zu 2) im Auslieferungszeitpunkt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf seine Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) \u2013 der Komplement\u00e4rin der B D GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) \u2013 hat der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter pers\u00f6nlich f\u00fcr die begangene Patentverletzung einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hatte (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 354). Die Beklagte zu 1) wiederum muss sich das patentverletzende Handeln des Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zurechnen lassen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 357). Diesen Aspekt der Handelndenhaftung verkennen die Beklagten bei Ihrem Verweis darauf, dass (gesch\u00e4ftsf\u00fchrende) Gesellschafter nicht nach \u00a7 128 HGB f\u00fcr unvertretbare Handlungen der Gesellschaft verantwortlich seien; es geht hier gerade nicht um eine abgeleitete Gesellschafterhaftung nach \u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 128 HGB.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach den genannten Grunds\u00e4tzen haften die Beklagten auch im Hinblick auf die Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sich (auch) in Bezug auf die aus den Anlagen K 10 \u2013 K 12 ersichtlichen Schreiben eine Verantwortlichkeit der Beklagten begr\u00fcnden l\u00e4sst. Jedenfalls war die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der mit \u2013 unter anderem vom Beklagten zu 2) unterzeichneten &#8211; Vertrag vom 04.02.2003 (Anlage K 9) erfolgten Vermietung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an die I GmbH &amp; Co.KG pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der B D GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX). Schon das Angebot zur Vermietung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 stellte ein \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG dar, da hierf\u00fcr nicht zwingend ein Anbieten zum Verkauf erforderlich ist, sondern jede Handlung gen\u00fcgt, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (vgl. BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; vgl. K\u00fchnen, in: Schulte, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 9 Rn 51).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas sp\u00e4tere Ausscheiden der Beklagten zu 1) als Komplement\u00e4rin der B D GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) einerseits und des Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) andererseits lassen \u2013 jedenfalls ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 die durch die Patentverletzungen jeweils begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nicht nachtr\u00e4glich entfallen (vgl. BGH, GRUR 1976, 579, 582 f.- Tylosin).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten trifft hinsichtlich der Patentverletzungen auch ein zumindest fahrl\u00e4sBes Verschulden. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent kennen und dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voraussehen k\u00f6nnen. Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadensersatz (Art. 64.EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Allerdings war die Klage insoweit teilweise abzuweisen, weil der Klageantrag dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) aus der B D GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) am 11.04.2003 nicht Rechnung tr\u00e4gt. Mit dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) entfiel aber die Grundlage einer Handelndenhaftung f\u00fcr beide Beklagte.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Ohne Erfolg wenden die Beklagten insoweit Unm\u00f6glichkeit der Leistung nach \u00a7 275 Abs. 1 BGB ein. Entsprechend den unter II. dargelegten Grunds\u00e4tzen trifft die Beklagten jedenfalls eine Erkundigungspflicht, der sie keineswegs gen\u00fcgt haben. Von ihnen w\u00e4re notfalls sogar zu erwarten, Auskunftsanspr\u00fcche gegen Dritte gerichtlich zu verfolgen (vgl. OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2006, 31 \u2013 Mitwirkung eines Dritten).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschafts-<br \/>\npr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>Die unter 3) genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Teilabweisung gelten hier entsprechend.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die genannten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents auch nicht verwirkt (\u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>Ein gewisser Zeitablauf vor Aus\u00fcbung eines Rechts gen\u00fcgt f\u00fcr sich allein &#8211; anders als bei gesetzlichen Fristen &#8211; nicht, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszul\u00f6sen. Es m\u00fcssen zum sog. Zeitmoment vielmehr weitere Umst\u00e4nde hinzu kommen &#8211; sog. \u201eUmstandsmoment\u201c -, die in einer Gesamtbeurteilung der Interessenlage die einschneidende Folge der Verwirkung gerechtfertigt bzw. im Interesse der Gegenpartei geboten erscheinen lassen (M\u00fcnchKomm\/Roth, BGB, 4. Auflage, \u00a7 242 Rn 301 m.w.N.). Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen dieses Vertrauenstatbestandes muss die versp\u00e4tete Geltendmachung als eine mit Treu und Glauben unvereinbare H\u00e4rte erscheinen (Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, \u00a7 242 Rn 95 m.w.N.). Dieser Ma\u00dfstab gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Verwirkung von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung (vgl. LG D\u00fcsseldorf, 4a O 294\/04, Urteil vom 22.09.2005 \u2013 Drahtband; vgl. LG D\u00fcsseldorf, 4b O 48\/07, Urteil vom 19.02.2008 \u2013 Gras- und Laubsauger), wobei allerdings \u2013 auch wenn es kein \u201epatentrechtliches Sonderecht\u201c der Verwirkung gibt &#8211; im Patentverletzungsstreit eine restriktive Behandlung des Verwirkungseinwands geboten ist (BGH, GRUR 2001, 323 [327] \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Es kann hier dahinstehen, ob das sog. Zeitmoment erf\u00fcllt ist. Selbst wenn man ann\u00e4hme, die Kl\u00e4gerin habe bereits seit dem Jahre 2000 mit der Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche zugewartet, ist zumindest das \u2013 in einer Wechselwirkung zum Zeitmoment \u2013 stehende Umstandsmoment nicht erf\u00fcllt. Hinsichtlich des Umstandsmoments ist nach der BGH-Rechtsprechung zwischen dem Unterlassungs- und dem Schadensersatzanspruch zu differenzieren:<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs w\u00e4re erforderlich, dass die Beklagten sich aufgrund eines durch die Kl\u00e4gerin geweckten Duldungsscheins einen wertvollen Besitzstand geschaffen h\u00e4tten (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325] \u2013 Temperaturw\u00e4chter m.w.N.). Derartiges haben die Beklagten trotz Hinweises im Termin am 27.01.2009 (siehe Seite 2 des Protokolls, Blatt 138) nicht dargetan. Sie beschr\u00e4nken sich auf den pauschalen Vortrag, sie h\u00e4tten sich darauf eingerichtet, dass die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche wegen etwaiger Verletzung des Klagepatents geltend machen werde, und \u201esie h\u00e4tten sich neuen Aufgaben zugewandt\u201c.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches &#8211; und damit auch hinsichtlich des zugeh\u00f6rigen Hilfsanspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung &#8211; w\u00e4re zwar nicht die Begr\u00fcndung eines schutzw\u00fcrdigen Besitzstandes Voraussetzung, sondern es w\u00fcrde gen\u00fcgen, dass die Beklagten sich bei etwaigen wirtschaftlichen Dispositionen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs einrichteten und dies aufgrund des Duldungsanscheins auch durften (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325]). Auch derartige Dispositionen haben die Beklagten trotz des erw\u00e4hnten Hinweises nicht dargetan.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung gem. \u00a7 214 BGB bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 141 PatG, 195, 199 Abs. 1 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche aus Patentverletzung binnen drei Jahren, beginnend mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Verletzte Kenntnis von der Verletzung nahm oder h\u00e4tte nehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht darauf, dass den Beklagten die Klageschrift am 16.02. bzw. 18.02.2008 zugestellt worden ist, w\u00e4re im Hinblick auf die Hemmungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens im Laufe des Jahres 2004 \u00fcber Kenntnis oder ein Kennenm\u00fcssen im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 BGB verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten l\u00e4sst eine derartige Feststellung allerdings nicht zu. Insoweit ist zu beachten, dass im Falle wiederholter oder fortgesetzter Handlungen f\u00fcr jede einzelne schadensstiftende Handlung eine neue, gesonderte Verj\u00e4hrungsfrist beginnt, auch wenn weitere gleichartige Handlungen mit identischem Erfolg nachfolgen (BGH, GRUR 1984, 820 [822 f.] \u2013 Intermarkt II; 1978, 492 [494 f.] \u2013 Fahrradgep\u00e4cktr\u00e4ger II; K\u00fchnen, in: Schulte, a.a.O., \u00a7 141 Rn 16). Vor diesem Hintergrund m\u00fcssen sich die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 BGB auf konkrete Verletzungshandlungen beziehen, so dass \u2013 anders als die Beklagten meinen &#8211; a priori alle von ihnen in Bezug genommenen Vorg\u00e4nge, die sich noch vor den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Benutzungshandlungen ereigneten, nicht den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB in Lauf zu setzen vermochten.<\/p>\n<p>Das Vergleichsgespr\u00e4ch vom 28.11.2003 zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten im Rechtsstreit LG D\u00fcsseldorf 4b O XXX\/00 fand zwar unstreitig nach den hier in Rede stehenden konkreten Benutzungshandlungen statt. Der von den Beklagten vorgetragene Inhalt dieses Vergleichsgespr\u00e4chs l\u00e4sst indes nicht erkennen, dass die Kl\u00e4gerin bereits zu diesem Zeitpunkt wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade auch an die I GmbH &amp; Co. KG geliefert worden waren.<\/p>\n<p>Auch auf der Basis des von den Beklagten vorgetragenen Inhaltes eines zweiten Vergleichsgespr\u00e4ches vom 07.10.2004 lassen sich die nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB notwendigen subjektiven Voraussetzungen nicht feststellen. Zwar wies die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang unstreitig auf den im Mai 2004 erschienenen Fachartikel gem\u00e4\u00df Anlagen B 8, 8a hin, in dem \u00fcber neu bei der I GmbH &amp; Co. KG aufgestellte Maschinen des Typs A10-2 E berichtet worden war. Die Kl\u00e4gerin hat allerdings unwidersprochen vorgebracht, die Gegenseite habe dazu anl\u00e4sslich der Vergleichsverhandlungen mehrfach betont, dass an die I GmbH &amp; Co. KG nur Maschinen mit einer ver\u00e4nderten, die technische Lehre des Klagepatents nicht benutzenden \u00dcbergabestation mit einem Drehteller (vgl. auch die bildliche Darstellung links unten der Anlage B 8) geliefert worden seien. Vor diesem Hintergrund verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin allenfalls \u00fcber einen blo\u00dfen Verletzungsverdacht, nicht aber \u00fcber eine positive Kenntnis solcher Umst\u00e4nde, die sie in die Lage versetzt h\u00e4tten, eine Klage mit einigerma\u00dfen sicherer Aussicht auf Erfolg zu f\u00fchren (vgl. zu diesem Erfordernis f\u00fcr eine Kenntnis im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 BGB: Schulte, in: K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 141 Rn 15 m.w.N.). Insoweit verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin nicht einmal \u00fcber hinreichende Erkenntnisse, um ein Besichtigungsverfahren im Betrieb der I GmbH &amp; Co.KG rechtlich erzwingen zu k\u00f6nnen; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus dem \u2013 erst im Jahre 2006 \u2013 versandten Schreiben an die I GmbH &amp; Co. KG gem\u00e4\u00df Anlage B 9, da dieses Schreiben gerade keine Details zur Ausgestaltung der Maschine enth\u00e4lt. Unstreitig war die I GmbH &amp; Co. KG auch erst \u2013 nach monatelangen Verhandlungen &#8211; unter Abgabe der Zusicherung, dass die Kl\u00e4gerin gegen sie keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung geltend machen werde, bereit, die Besichtigung im Jahre 2007 zu gestatten.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gem. Anlagenkonvolut B 5 gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist von der Technischen Beschwerdekammer des EPA nach sachkundiger Pr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen NK 2, 5, 7, 9, 10 und 13 mit der hier geltend gemachten Anspruchsfassung aufrechterhalten worden.<\/p>\n<p>Die im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrten anderen Entgegenhaltungen veranlassen nicht zur Prognose einer anderweitigen Entscheidung. Die NK 8 offenbart jedenfalls nicht, einen Umkehrmechanismus in dem Sinne vorzusehen, dass die Vorformlinge nach oben offene Halsabschnitte in der Vorformstation haben (Merkmal l) des Anspruchs 1 und Merkmal j) des Anspruchs 16).<\/p>\n<p>Die unter dem Gesichtspunkt fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit eingewandten Kombinationen NK 2 i.V.m. NK 3 und NK 7 i.V.m. NK 4 sind nicht geeignet, den Rechtsbestand des Klagepatents mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage zu stellen; es spricht insoweit mehr f\u00fcr eine r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung als f\u00fcr eine Veranlassung des Fachmanns, die genannten Entgegenhaltungen zu kombinieren.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01128 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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