{"id":3454,"date":"2009-03-19T17:00:56","date_gmt":"2009-03-19T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3454"},"modified":"2016-04-27T15:21:39","modified_gmt":"2016-04-27T15:21:39","slug":"4b-o-1908-stentventilklappe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3454","title":{"rendered":"4b O 19\/08 &#8211; Stentventilklappe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01150<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 19\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 255 XXX (Klagepatent, Anlage K1), das am 31.01.2001 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 31.01.2000 angemeldet, und das am 13.11.2002 offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.04.2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent wurde unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und steht in Kraft. Eine deutschsprachige \u00dcbersetzung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 601 2 XXX T2 gef\u00fchrt (Anlage K 2). Die Beklagten haben gegen das Klagepatent mit Schriftsatz vom 13.05.2008 (Anlage B&amp;B 8) Nichtigkeitsklage erhoben. Das Klagepatent betrifft Stentventilklappen.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin vom 04.09.2008 (Anlage K 12) ist das Klagepatent durch Beschluss des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 11.11.2008 ausweislich Mitteilung vom 27.11.2008 (Anlage K 21) in der Weise beschr\u00e4nkt worden, dass der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 13 Teil des Hauptanspruchs wurde, und dass der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 33 zum Unteranspruch 31 wurde.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 33 des Klagepatents lauten in der beschr\u00e4nkten Fassung nunmehr<\/p>\n<p>\u201cA stent valve, suitable for placement in a vessel (80), the vessel further having a diameter (84) and an inner lumenal surface, comprising:<br \/>\na) a radially expendable stent (20) having a proximal stent end (31), and a distal stent end (33), the stent having an expanded diameter (86) sized to permit contact with an inner lumenal surface of the vessel;<br \/>\nb) a valve (41) having a proximal valve end (48) and a distal valve end (50), the valve being at least partially located within an inner portion of the stent, wherein the valve is formed with a collagen containing bio material (38), characterised in that said collagen containing bio material comprises pericardium and extends within said stent (20) substantially from said proximal stent end (31) to said distal stent end (33) and forms at least two valve leaflets (46) that extend substantially from said proximal stent end (31) to said distal stent end (33), with the proximal valve end (48) connected to the proximal stent end (31).\u201d<\/p>\n<p>31. A stent valve of any of claims 1 to 29, which is a heart valve.\u201d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zu der eingeschr\u00e4nkten Fassung die folgende \u00dcbersetzung in deutscher Sprache (Anlage K 23) eingereicht:<\/p>\n<p>\u201e1. Stentventilklappe, die f\u00fcr eine Anordnung in einem Gef\u00e4\u00df (80) geeignet ist, wobei das Gef\u00e4\u00df au\u00dferdem einen Durchmesser (84) und eine innere Hohlraumfl\u00e4che aufweist, die aufweist:<br \/>\na) einen radial expandierbaren Stent (20) mit einem proximalen Stentende (31) und einem distalen Stentende (33), wobei der Stent einen expandierten Durchmesser (86) aufweist, der so bemessen ist, dass ein Kontakt mit einer inneren Hohlraumfl\u00e4che des Gef\u00e4\u00dfes gestattet wird;<br \/>\nb) eine Ventilklappe (41) mit einem proximalen Ventilklappenende (48) und einem distalen Ventilklappenende (50), wobei die Ventilklappe mindestens teilweise innerhalb eines inneren Abschnittes des Stents angeordnet ist, wobei die Ventilklappe mit einem kollagenhaltigen Biomaterial (38) gebildet wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das kollagenhaltige Biomaterial Perikard umfasst und sich innerhalb des Stents (20) im Wesentlichen vom proximalen Stentende (31) zum distalen Stentende (33) erstreckt und mindestens zwei Ventilklappenbl\u00e4ttchen (46) bildet, die sich im Wesentlichen vom proximalen Stentende (31) zum distalen Stentende (33) erstrecken, wobei das proximale Ventilklappenende (48) mit dem proximalen Stentende (31) verbunden ist.<\/p>\n<p>31. Stentventilklappe nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 29, die eine Herzventilklappe ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegebene Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figuren 4 und 5 zeigen ein Herstellungsbeispiel einer patentgem\u00e4\u00dfen Stentventilklappe, bei der das Material (38) aus dem die Ventilklappen geformt werden, \u00fcber die Stent\u00f6ffnung (36) drapiert und sodann in die Stent\u00f6ffnung gezogen wird. Figur 6B zeigt einen Teil einer patentgem\u00e4\u00dfe Ventilklappe, n\u00e4mlich den Abschnitt, der in Form einer Ventiltasche ausgest\u00fclpt ist. Figur 7 ist eine Draufsicht auf eine Ventilklappe bestehend aus zwei Ventilklappenbl\u00e4ttchen, die die Ventil\u00f6ffnung (52) bilden. Figur 8 zeigt eines von mehreren Ventilklappenbl\u00e4ttchen (50) perspektivisch im Stent dargestellt. Figur 16 schlie\u00dflich zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines in ein Gef\u00e4\u00df eingebrachten und dort expandierten Stents.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt im Ausland her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Stentklappen unter der Bezeichnung A bzw. B (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte zu 2), das deutsche Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), unterh\u00e4lt die deutsche Niederlassung der Beklagten zu 1) und vertreibt in Deutschland deren Produkte, darunter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die ein Ventilklappenstent ist. Nachfolgend wiedergegebene Lichtbilder sind dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) entnommen und zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist drei aus Rinderperikard gebildete Ventilklappenbl\u00e4ttchen auf. Die Ventilklappenbl\u00e4ttchen sind zum proximalen Stentende hin am Stent befestigt. Die Befestigung ist dabei in der Weise ausgef\u00fchrt, dass um das distale Ende der Ventilklappenbl\u00e4ttchen ein Abschnitt aus einem synthetischen Material mit der Bezeichnung C geschlagen ist, welcher an der Innenseite des Stents in Umfangsrichtung verl\u00e4uft und sich entlang der Stentinnenseite etwa bis zur halben L\u00e4nge des Stents erstreckt. Die Materialverteilung ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen schematischen Darstellung (Anlage B &amp; B 20) und einem beschrifteten Lichtbild (Anlage B &amp; B 19) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die schematische Darstellung zeigt in Figur 2 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Querschnitt, wobei das distale Stentende unten liegt. Mit der Bezugsziffer 1 ist der Stent bezeichnet, mit der Bezugsziffer 20 sind die aus Rinderperikard bestehenden Ventilklappenbl\u00e4ttchen bezeichnet, und mit Bezugsziffer 40 die um die Ventilklappenbl\u00e4ttchen umgeschlagene Lage aus C, die in Umfangsrichtung an der Innenseite des Stents anliegt. Das Lichtbild zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von au\u00dfen, wobei der Abschnitt aus C strukturiert und die Ventilklappenbl\u00e4ttchen aus Perikard glatt erscheinen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zur Therapie von Aortenklappeninsuffizienzen geeignet und ausschlie\u00dflich hierf\u00fcr zugelassen. Bei dieser Anwendung wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Ballonkatheter in den Gewebering (Annulus) einer erkrankten, also nicht (voll) funktionst\u00fcchtigen Aortenklappe gebracht und dort expandiert, so dass der Stent der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Kontakt mit den defekten (zumeist: sten\u00f6s verkalkten) Herzklappenbl\u00e4ttchen der Aortenklappe gelangt. Dabei ragt der Stent im expandierten Zustand und im Annulus der Herzklappe sitzend zu einem kleinen Teil in die Aorta und zu einem deutlich gr\u00f6\u00dferen Teil in die linke Herzkammer hinein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch, wobei sie in den zuletzt gestellten Klageantr\u00e4gen Hauptanspruch 1 in Kombination mit Unteranspruch 31 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents geltend macht. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent in dieser Kombination. Die Expansion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Annulus der Aortenklappe bewirke erfindungsgem\u00e4\u00df einen Kontakt zwischen Stent und innerer Hohlraumfl\u00e4che des Gef\u00e4\u00dfes. Die Ventilklappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei trotz der Verwendung von C erfindungsgem\u00e4\u00df aus einem Biomaterial gebildet, welches sich innerhalb des Stents im Wesentlichen vom proximalen zum distalen Stentende erstrecke, ebenso wie die Ventilklappenbl\u00e4ttchen. Damit erstrecke sich das kollagenhaltiges Biomaterial (Rinderperikard) \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Stents, wenngleich dar\u00fcber zum distalen Stentende hin eine Lage von C als Einfassungsmaterial gefaltet ist. Zwischen den Stentenden und den Enden der Perikard-Lage bestehe daher kein Abstand. Auch sei das proximale Ventilklappenende mit dem proximalen Stentende verbunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie urspr\u00fcnglich nur eine Verletzung des Anspruchs 1 und sodann eine Verletzung des Anspruchs 1 in Kombination mit Anspruch 13 geltend gemacht hat, den Anspruch auf Vorlage von Belegen auf die Vorlage von Rechnungen beschr\u00e4nkt und den R\u00fcckrufantrag nach Ma\u00dfgabe der Anlage I zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.02.2009 gestellt hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1) und 2) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Stentventilklappen, die Herzventilklappen sind, die f\u00fcr eine Anordnung in einem Gef\u00e4\u00df geeignet sind, wobei das Gef\u00e4\u00df au\u00dferdem einen Durchmesser und eine innere Hohlraumfl\u00e4che aufweist, aufweisend:<br \/>\neinen radial expandierbaren Stent mit einem proximalen Stentende und einem distalen Stentende, wobei der Stent einen expandierten Durchmesser aufweist, der so bemessen ist, dass ein Kontakt mit einer inneren Hohlraumfl\u00e4che des Gef\u00e4\u00dfes gestattet wird;<br \/>\neine Ventilklappe mit einem proximalen Ventilklappenende und einem distalen Ventilklappenende, wobei die Ventilklappe mindestens teilweise innerhalb eines inneren Abschnittes des Stents angeordnet ist, wobei die Ventilklappe mit einem kollagenhaltigen Biomaterial gebildet wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das kollagenhaltige Biomaterial Perikard umfasst und sich innerhalb des Stents im Wesentlichen vom proximalen Stentende zum distalen Stentende erstreckt und mindestens zwei Ventilklappenbl\u00e4ttchen bildet, die sich im Wesentlichen vom proximalen Stentende zum distalen Stentende erstrecken, wobei das proximale Ventilklappenende mit dem proximalen Stentende verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.05.2007 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der einzelnen Kostenfaktoren, aufgeschl\u00fcsselt nach Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu I.2.a. und b. Rechnungen vorzulegen haben<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Lieferant oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch zu I.1. bezeichneten, seit dem 25.05.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.1. die Beklagten zu verurteilen, die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand des Erzeugnisses mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzurufen, etwaige Kosten, die durch den R\u00fcckruf den gewerblichen Abnehmern entstehen, zu \u00fcbernehmen, sowie \u2013 falls die Beklagten noch Eigentum daran haben \u2013 auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen;<\/p>\n<p>III.2. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz bzw. und\/oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df I.1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage vom 13.05.2008 (Az.: 4 Ni 53\/08) auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Der Einsatz einer patentgem\u00e4\u00dfen Ventilklappe im Annulus des Herzens sei gar nicht m\u00f6glich, weil diese dem durch die Pumpbewegung des Herzens erzeugten hohen Druck nicht standhalten w\u00fcrde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform komme nicht in Kontakt mit einer inneren Hohlraumfl\u00e4che des Gef\u00e4\u00dfes. Vielmehr liege sie im expandierten Zustand im Annulus an und komme in Kontakt nur mit Herzklappenbl\u00e4ttchen der erkrankten Herzklappe. Auch bestehe die Ventilklappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen der Lehre des Klagepatents nicht vollst\u00e4ndig aus einem kollagenhaltigen Biomaterial. Der aus C gebildete Abschnitt sei Teil der Ventilklappe. Dies entspreche nicht der technischen Lehre des Klagepatents, welche fordere, dass die Ventilklappe vollst\u00e4ndig aus kollagenhaltigem Biomaterial bestehen m\u00fcsse. Ferner erstrecke sich das kollagenhaltige Biomaterial nicht innerhalb des Stents im Wesentlichen vom proximalen zum distalen Stentende, weil es zu etwa 25 Prozent im Vergleich zur Gesamtl\u00e4nge \u00fcber die Stentl\u00e4nge hinaus stehe. Aus diesem Grunde fehle es am proximalen Stentende auch an einer Verbindung mit dem proximalen Ventilklappenende.<\/p>\n<p>Ferner wenden die Beklagten ein, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Das Klagepatent beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung und enthalte keine ausf\u00fchrbare technische Lehre. Auch sei es neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen und beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf und Vernichtung gegen die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140a, 140a PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft, sofern die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche daraus herleitet, Stentventilklappen, die Herzventilklappen sind.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dass zur Behandlung einer Venenhypertonie der unteren Extremit\u00e4ten verbunden mit einer Veneninsuffizienz der Ersatz einer defekten menschlichen Ventilklappe durch eine k\u00fcnstliche Ventilklappenbaugruppe in Betracht kommt. Zu diesem Zweck kommen Ventilklappen zum Einsatz, die druckgelenkte Kugelbewegungsventile bzw. entsprechende Baugruppen umfassen. Hieran kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass derartige mechanische Ventilklappen die Bildung potentiell lebensgef\u00e4hrlicher Gerinnsel bef\u00f6rdern. Ebenfalls bekannt sind k\u00fcnstliche Ventilklappen, die als sogenannte biologische Ventilklappen als homogene, allogene oder xenogene Transplantate eingesetzt werden. Bei Verwendung dieser Transplantate stellen sich Probleme bei der Versorgung der Ventilklappen, bei der Vermeidung von Immunreaktionen sowie beim Anpassen der Gr\u00f6\u00dfe der Klappe an den Empf\u00e4ngerorganismus. Schlie\u00dflich stellen sich bei den aus dem Stand der Technik bekannten Ventilklappen Probleme bei der Reparatur bzw. Ausbesserung, weil die Baugruppe nicht neu positioniert werden kann, sobald sie vom Anordnungskatheter getrennt wird. Weitere Probleme betreffen Undichtigkeiten um die Ventilklappe herum sowie die Gefahr einer Emboliebildung.<\/p>\n<p>N\u00e4chstliegender Stand der Technik f\u00fcr das Klagepatent ist die auf die EP-A 0 808 614 A2 erteilte Europ\u00e4ische Patentschrift EP 0 808 614 B1 (Anlage K 4), welche einen Stent offenbart, der eine Ventilklappe mit drei Bl\u00e4ttchen oder mit zwei Bl\u00e4ttchen aufweist, die im Stent befestigt sind, um den R\u00fcckfluss von Fl\u00fcssigkeiten zu verhindern. Der dort offenbarte Stent hat eine H\u00fclle (3), der den aus zwei oder mehreren zylindrischen radial elastischen Einheiten bestehenden Stent bedeckt, und die an dessen Innen- oder Au\u00dfenseite positioniert ist. Die Bl\u00e4ttchen (7, 7\u2018) der Ventilklappen decken nicht die gesamte L\u00e4nge des Stents ab, sondern nur einen geringen Anteil der Gesamtl\u00e4nge des Stents. Nachstehende Zeichnungen sind der EP \u2019614 entnommen, wobei Figur 5 einen Stent mit drei Ventilbl\u00e4ttchen und Figur 6 einen Stent mit zwei Ventilbl\u00e4ttchen zeigt:<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0006]), Ger\u00e4te und Verfahren bereit zu stellen, die in alternativer und verbesserter Weise die Klappenfunktion innerhalb der Gef\u00e4\u00dfe des menschlichen K\u00f6rpers auszu\u00fcben verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent gem\u00e4\u00df seiner beschr\u00e4nkten Fassung in dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Umfang eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Stentventilklappe, die eine Herzventilklappe ist,<br \/>\na) die f\u00fcr eine Anordnung in einem Gef\u00e4\u00df (80) geeignet ist,<br \/>\nb) wobei das Gef\u00e4\u00df (80) au\u00dferdem einen Durchmesser (84) und eine innere Hohlraumfl\u00e4che (82) aufweist,<\/p>\n<p>die aufweist:<\/p>\n<p>2. einen radial expandierbaren Stent (20)<br \/>\na) mit einem proximalen Stentende (31) und<br \/>\nb) einem distalen Stentende (33),<br \/>\nc) wobei der Stent einen expandierten Durchmesser (86) aufweist, der so bemessen ist, dass ein Kontakt mit einer inneren Hohlraumfl\u00e4che des Gef\u00e4\u00dfes (80) gestattet wird;<\/p>\n<p>3. eine Ventilklappe (41)<br \/>\na) mit einem proximalen Ventilklappenende (48) und<br \/>\nb) einem distalen Ventilklappenende (50);<\/p>\n<p>4. wobei die Ventilklappe (41)<br \/>\na) mindestens teilweise innerhalb eines inneren Abschnitts des Stents angeordnet ist<br \/>\nb) mit einem kollagenhaltigen Biomaterial (38) gebildet wird;<\/p>\n<p>5. das kollagenhaltige Biomaterial (38)<br \/>\na) erstreckt sich innerhalb des Stents (20) im Wesentlichen vom proximalen Stentende (31) zum distalen Stentende (33) und<br \/>\nb) bildet mindestens zwei Ventilklappenbl\u00e4ttchen (46),<br \/>\nc) die sich im Wesentlichen vom proximalen Stentende (31) zum distalen Stentende (33) erstrecken, und<br \/>\nd) weist das Perikard auf;<\/p>\n<p>6. das proximale Ventilklappenende (48) ist mit dem proximalen Stentende (31) verbunden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents. Jedenfalls eine Verwirklichung des Merkmals 4.b) l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal ist die Ventilklappe eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilklappenstents aus einem kollagenhaltigen Biomaterial gebildet.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Als Ventilklappe nach der technischen Lehre des Klagepatents betrachtet der Fachmann dasjenige Element der Stentventilklappe, das vom Stent als weiterem Element verschieden, jedoch mit diesem \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 6. \u2013 verbunden ist. Zur Ventilklappe geh\u00f6ren aus fachm\u00e4nnischer Sicht neben den Abschnitten, welche die eigentliche Ventilfunktion (Verhinderung eines R\u00fcckflusses des Fluids) aus\u00fcben, weitere, hiermit verbundene Abschnitte, welche erm\u00f6glichen, dass die eigentliche Ventilfunktion erreicht werden kann. Sofern die eigentliche Ventilfunktion mittels Ventilklappenbl\u00e4ttchen gew\u00e4hrleistet wird und die Bl\u00e4ttchen als im wesentlichen flache, hin- und herbewegbare Bl\u00e4ttchen ausgestaltet sind, macht die offene Struktur des umgebenden Stents weitere Abschnitte erforderlich, die den Stent zur Seite hin gegen einen R\u00fcckfluss abdichten. Andernfalls ist die Funktionsf\u00e4higkeit des Ventils nicht sichergestellt. Solche weiteren, zur Seite hin abdichtenden Abschnitte m\u00f6gen bei der Ausbildung der Bl\u00e4ttchen in Taschenform nicht erforderlich sein; indes ist die technische Lehre des Klagepatents auf eine Gestaltung der Bl\u00e4ttchen in Taschenform nicht begrenzt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent unterscheidet zwischen zwei f\u00fcr die Funktion bedeutsamen Bestandteilen einer Stentventilklappe: Einerseits lehrt es einen \u201eradial expandierbaren Stent\u201c nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 2., andererseits eine \u201eVentilklappe\u201c nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 3. bis 5., wobei die proximalen Enden beider Bestandteile gem\u00e4\u00df Merkmal 6. miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Einen weiteren Anhalt f\u00fcr diese Sichtweise erh\u00e4lt der Fachmann zum einen daraus, dass nach Merkmalen 2. und 3. die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stentventilklappe (wenigstens) zwei Elemente aufweist, n\u00e4mlich den Stent gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2. und die Ventilklappe gem\u00e4\u00df Merkmalgruppe 3. Dass die Ventilklappe mehrere miteinander verbundene Abschnitte umfasst, ergibt sich aus Merkmal 5.b), wonach mindestens zwei Ventilklappenbl\u00e4ttchen aus dem kollagenhaltigen Biomaterial gebildet sind, also demselben Material, aus dem gem\u00e4\u00df Merkmal 4.b) die (gesamte) Ventilklappe gebildet ist.<\/p>\n<p>Zum anderen werden in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents Ventilklappen gezeigt, die \u00fcber den die eigentliche Ventilfunktion aus\u00fcbenden Abschnitt hinaus wenigstens einen weiteren Abschnitt aufweisen. In der Terminologie des Klagepatents wird die eigentliche Ventilfunktion, n\u00e4mlich die Absperrung des Fluidstroms gegen R\u00fcckstr\u00f6mung ausge\u00fcbt durch einen Ventilklappenabschnitt (49) (Abschnitt [0025]), der in Form einer Ventilklappentasche eine Ventilklappen\u00f6ffnung (52) bildet, durch die das Fluid gelangt, ehe die Ventilklappentasche durch Gegenstr\u00f6mung gef\u00fcllt und nach au\u00dfen gegen die Wandung der Stentventilklappe sowie gegen den bzw. die weiteren Ventilklappenabschnitte gedr\u00fcckt wird, so dass die \u00d6ffnung verschlossen wird. Hiervon wird im Klagepatent begrifflich unterschieden (ebenfalls Abschnitt [0025]) ein Ventilklappenumfang, der mit dem Stent mit N\u00e4hten verbunden ist. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann ferner durch die Schilderung der vorzugsw\u00fcrdigen Herstellungsweise einer patentgem\u00e4\u00dfen Stentventilklappe gest\u00fctzt (Abschnitt [0021]), die zur Erl\u00e4uterung auf die Figuren 4 und 5 des Klagepatents verweist. Hiernach wird das als Fl\u00e4chengebilde geformte Ventilklappenmaterial (36) \u00fcber die \u00d6ffnung des Stents drapiert und nach unten in den Stenthohlraum (36) gedr\u00fcckt. Demnach z\u00e4hlen zur Ventilklappe alle Abschnitte des einheitlichen zun\u00e4chst \u00fcber den Stent drapierten und dann in seine \u00d6ffnung hineingezogenen Materials.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Die eine integrale Einheit bildenden Abschnitte der Ventilklappe bestehen gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents aus einem einheitlichen Material, n\u00e4mlich kollagenhaltigem Biomaterial. Dies folgt bereits aus der Anweisung zum technischen Handeln gem\u00e4\u00df Merkmal 4.b). wonach die Ventilklappe mit einem kollagenhaltigen Biomaterial gebildet wird. Diese Anweisung versteht der Fachmann in der Weise, dass er allein dieses bestimmte Material verwenden soll.<\/p>\n<p>Darauf deutet schon der Wortlaut des Patentanspruchs hin, der insoweit keine sprachliche Einschr\u00e4nkung wie etwa \u201eim wesentlichen\u201c, \u201eteilweise\u201c oder \u201e\u00fcberwiegend\u201c enth\u00e4lt. An anderer Stelle, n\u00e4mlich bei Merkmal 4.a) und den kennzeichnenden Merkmalen 5.a) und 5.c) weist der Anspruchswortlaut derartige Einschr\u00e4nkungen auf. Der Fachmann erkennt diese Differenzierung und misst ihr die Bedeutung bei, dass die technische Lehre nach Merkmal 4.b) ohne Einschr\u00e4nkung und Relativierung zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Eine Relativierung liegt nicht darin begr\u00fcndet, dass nach dem Anspruchswortlaut die Ventilklappe \u201emit\u201c (im Wortlaut der englischen Verfahrenssprache: \u201ewith\u201c) einem kollagenhaltigen Biomaterial gebildet wird. Den Wortlaut \u201emit\u201c versteht der Fachmann als \u201eaus\u201c, dass also das bezeichnete Material dasjenige ist, das alleine Verwendung finden soll. F\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis in dem Sinne, dass nur eines von mehreren verwendbaren Materialien der Ventilklappe bezeichnet wird, w\u00fcrde der Fachmann einen Hinweis auf die Verwendbarkeit anderer Materialien au\u00dfer kollagenhaltigem Biomaterial erwarten. Ein solcher Hinweis fehlt aber in der Formulierung des Anspruchswortlauts, gem\u00e4\u00df derer \u201emit\u201c dem kollagenhaltigen Biomaterial die Ventilklappe zu bilden ist und nicht durch Worte wie \u201eunter anderem mit\u201c angedeutet wird, dass auch die Verwendung eines weiteren Materials noch der technischen Lehre der Erfindung entspr\u00e4che.<\/p>\n<p>Auch der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Abschnitt [0022]) entnimmt der Fachmann, dass f\u00fcr die Ventilklappe ein einziges Material zu verwenden ist, da gem\u00e4\u00df der Beschreibung der Begriff \u201eVentilklappenmaterial\u201c (in der englischen Verfahrenssprache \u201evalve material\u201c) mit dem bestimmten Artikel und im Singular steht. Geschildert wird insoweit die Verwendung eines einzigen bestimmten Materials f\u00fcr die Ausbildung der Ventilklappe.<\/p>\n<p>Der Beschreibung kann der Fachmann \u00fcberdies entnehmen, dass die Verwendung von kollagenhaltigem Biomaterial als einzigem Material der Ventilklappe eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion erf\u00fcllt. Der Einsatz von kollagenhaltigem Biomaterial dient dem Zweck eine effektive Ventilklappenfunktion zu gestatten, auch wenn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stentventilklappe bestimmungsgem\u00e4\u00df zum Einsatz, dem Einbringen in den menschlichen K\u00f6rper durch einen minimalinvasiven Eingriff, zusammengeklappt und expandiert wird (Abschnitt [0022]). Auch unter diesen Bedingungen, die das Ventilklappenmaterial beanspruchen, sollen die Ventilklappen ihre Funktion und Integrit\u00e4t beibehalten. Dies soll auch dann gew\u00e4hrleistet sein, wenn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stentventilklappe neu positioniert und dazu nochmals zusammengeklappt und erneut expandiert werden soll. Das Klagepatent kritisiert es an den aus dem Stand der Technik bekannten Stent-Systemen gerade als nachteilig, dass bei einer Neupositionierung Probleme auftreten (Abschnitt [0005]). Da zusammen mit dem Stent auch die gesamte Ventilklappe vollst\u00e4ndig \u2013 und gegebenenfalls mehrfach \u2013 zusammengeklappt und expandiert wird, muss sie aus dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen (und \u201evorteilhafterweise nachgiebigem\u201c (Abschnitt [0022])) kollagenhaltigen Biomaterial bestehen.<\/p>\n<p>Diese Angabe zur Bedeutung der Materialauswahl ist aus Sicht des Fachmanns im \u00fcbrigen ein weiterer Beleg daf\u00fcr, dass als Ventilklappe auch alle diejenigen Abschnitte der Stentventilklappe zu verstehen sind, die zum Erhalt der eigentlichen R\u00fcckhaltefunktion beitragen. Auch die m\u00fcssen so zusammengeklappt und expandiert werden k\u00f6nnen, ohne dass diese Funktion beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Auch die Ber\u00fccksichtigung der anderen Merkmale bei Auslegung des Merkmals 4.b) f\u00fchrt dazu, dass insoweit eine Ventilklappe aus einem einheitlichen Material gelehrt wird. Die \u2013 zum kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs geh\u00f6rende \u2013 Merkmalsgruppe 5. lehrt, dass sich das Biomaterial innerhalb des Stents erstreckt. Innerhalb des Stents ist, wie der Fachmann erkennt, jedoch alleine die Ventilklappe selber anzuordnen. Um die Ventilfunktion zu gew\u00e4hrleisten, reicht es aus, dass die Ventilklappe in dichtender Weise innerhalb des Stenthohlraums sitzt.<\/p>\n<p>Das Erfordernis eines einheitlichen kollagenhaltigen Biomaterials gilt aus fachm\u00e4nnischer Sicht um so dringlicher, als im Zuge der Diskussion geeigneter Materialein in der Beschreibung des Klagepatents ausgef\u00fchrt wird (Abschnitt [0022]), dass andere, mithin nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Materialien, synthetische Materialien umfassen, n\u00e4mlich D, E, F oder irgendein Polymer oder Derivat hiervon sowie kommerziell bekannte Materialien wie G oder C. Nach der technischen Lehre des Klagepatents werden nicht nur solche Ventilklappen abgelehnt, die insgesamt aus den aufgef\u00fchrten synthetischen Materialien bestehen, sondern insbesondere auch solche, die derartige abzulehnende Materialien auch nur umfassen, also abschnittsweise oder teilweise, wom\u00f6glich gemischt mit anderen Materialien aufweisen. Dem entnimmt der Fachmann, dass die Ausbildung einer einheitlichen, aus einem einzigen Material bestehenden Ventilklappe funktionsgem\u00e4\u00df zur L\u00f6sung der technischen Aufgabe beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>In dem dargestellten Verst\u00e4ndnis von einer einheitlichen Ventilklappe aus kollagenhaltigem Biomaterial wird der Fachmann des Weiteren durch das Herstellungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stentventilklappe (Abschnitt [0021]) und den zugeh\u00f6rigen Figuren 4 und 5 des Klagepatents gest\u00fctzt. Dort wird die Herstellung einer Ventilklappe gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents beschrieben. Hiernach wird das als Fl\u00e4chengebilde geformte Ventilklappenmaterial (38) \u00fcber die \u00d6ffnung des Stents drapiert und nach unten in den Stenthohlraum (36) verbracht. Auch diese Herstellungsweise spricht daf\u00fcr, dass alle Abschnitte des einheitlich zun\u00e4chst \u00fcber den Stent gelegten und dann in seine \u00d6ffnung verbrachten Materials, als Ventilklappe aus einem einheitlichen Material zu gelten haben.<\/p>\n<p>Dass die aus dem Stand der Technik vorbekannten Herzventilklappen eine Kombination mehrerer Materialien \u2013 Biomaterial mit synthetischem Material \u2013 aufweisen, steht dem dargelegten Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Zwar m\u00f6gen solche vorbekannten Herzventilklappen, wie beispielsweise der in einem Gutachten des Dr. H vom 12.01.2009 (Anlage B &amp; B \/ Ni 26, Rz. 37) erl\u00e4uterte Herzklappentyp \u201eI\u201c eine derartige Materialkombination aufgewiesen haben; auch ist dem Gutachten des Herrn J vom 09.01.2009 (Anlage B &amp; B 9 \/ Ni 25, Rz. 30) eine Kombination von Gewebe vom Schwein mit Kunststoffeins\u00e4tzen bei einer anderen Herzklappenprothese aus dem Jahre 1975 zu entnehmen. Indes sind diese Herzklappenprothesen bzw. -ventile nicht als mit einem Katheter zu verabreichende und expandierbare Stentventilklappen ausgebildet gewesen. Bei ihnen war das Ventilklappenmaterial den besonderen Beanspruchungen in einem expandierbaren Stent mithin nicht ausgesetzt. Um auch unter diesen besonderen Bedingungen eine funktionst\u00fcchtige Ventilklappe zur Verf\u00fcgung zu stellen, hat sich das Klagepatent f\u00fcr die Lehre eines einheitlichen kollagenhaltigen Biomaterials entschieden. Dass f\u00fcr eine (unter Umst\u00e4nden neu positionierbare) expandierbare Stentventilklappe vorbekannte Materialkombinationen in Betracht kommen, lehrt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich nimmt der Fachmann bei der Pr\u00fcfung, welche Materialauswahl f\u00fcr die Ventilklappe klagepatentgem\u00e4\u00df ist, zur Kenntnis, dass das Klagepatent f\u00fcr m\u00f6gliche, nicht im Anspruch genannte, weitere Teile des Ventilklappenstents die Forderung nach einem einheitlichen kollagenhaltigen Biomaterial nicht erhebt. F\u00fcr diese weiteren Bestandteile soll anders als bei der Ventilklappe ein synthetisches Material gen\u00fcgen. In der Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels wird beispielsweise beschrieben (Abschnitt [0036]), dass die H\u00fclle, die eine \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che des Stentrahmens bedecken kann, nicht das gleiche Material wie die Ventilklappe haben muss: W\u00e4hrend die Ventilklappe nur ein nat\u00fcrlich vorkommendes Material sein kann, kann die Au\u00dfenh\u00fclle auch aus einem synthetischen Material bestehen. Diese Gegen\u00fcberstellung in der Materialauswahl f\u00fcr unterschiedliche Bestandteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stentventilklappe versteht der Fachmann als weiteren Hinweis auf die Bedeutung eines einheitlichen Ventilklappenmaterials.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Mangels einheitlicher Ausbildung der Ventilklappe aus einem kollagenhaltigen Biomaterial fehlt es demnach an der Verwirklichung des Merkmals 4.b). Unstreitig weist die Ventilklappe neben einem aus Rinderperikard gebildeten Abschnitt auch einen weiteren Abschnitt auf, der aus dem synthetischen Material mit der Bezeichnung C besteht, einem Polyethylenterephtalat. Als synthetisches Material ist C \u2013 was die Kl\u00e4gerin selber vorbringt \u2013 kein Biomaterial im Sinne von Merkmal 4.b). Vielmehr wird nach der Lehre des Klagepatents C als Material abgelehnt (Abschnitt [0022]).<\/p>\n<p>Der aus C bestehende Abschnitt der Ventilklappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist, mit dem aus Rinderperikard bestehenden Abschnitt so verbunden, dass der C-Abschnitt eine Abdichtung des Stents zur Seite hin bewirkt. Beide Abschnitte gemeinsam machen demnach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ventilklappe aus, wobei der Abschnitt aus Rinderperikard in der Terminologie des Klagepatents den Ventilklappenabschnitt (49) darstellt der eine \u00d6ffnung bildet, w\u00e4hrend der C-Abschnitt den an den Stent gen\u00e4hten Ventilklappenumfang darstellt. An der eigentlichen Ventilfunktion hat auch der C-Abschnitt Anteil: Bei einem R\u00fcckfluss des Blutes aus Richtung der Aorta zu Herzkammer hin werden die Ventilklappenbl\u00e4ttchen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach unten geklappt und verschlie\u00dfen dabei den Stentinnenraum im Querschnitt. Der um das proximale Ende der Ventilklappenbl\u00e4ttchen geschlagene C-Rand dichtet die angegriffen Ausf\u00fchrungsform zur Seite hin ab, indem er die offene Stentstruktur, auf der aufliegt, abdichtet. Dies ist deshalb notwendig, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Annulus sitzt, so dass die Stentstruktur nicht auf voller L\u00e4nger durch ein umgebendes Gef\u00e4\u00df abgedichtet wird. Damit geh\u00f6rt auch der C-Abschnitt zur Ventilklappe in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung \u00fcber den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, bedarf es mangels feststellbarer Patentverletzung nicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. \u00dcber den hilfsweise gestellten Schutzantrag der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO musste nicht entschieden werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert war, abweichend vom Beschluss der Kammer vom 14.05.2008 (Bl. 66f. GA), auf 3.000.000,00 EUR festzusetzen. Hierbei war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin selber kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Produkt herstellt und vertreibt. Greift ein Patentinhaber, der selber mit patentgem\u00e4\u00dfen Produkten keinen Umsatz erzielt, ein auf dem Markt tats\u00e4chlich vorhandenes Produkt an, so kommt bei der Bemessung des f\u00fcr die Bestimmung des Streitwerts ma\u00dfgeblichen Angriffsinteresses auch dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielten Umsatz ma\u00dfgebliche Bedeutung zu (OLG Karlsruhe BB 1975, 109; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 167 m.w.N.). Die Beklagten bringen vor, im Jahre 2008 einen Umsatz von etwa 53 Mio. EUR erzielt zu haben, wovon etwa 13,5 Mio. EUR auf Deutschland entfallen seien. Obwohl die Kl\u00e4gerin diese Umsatzzahlen bestritten hat, k\u00f6nnen sie gleichwohl der gem\u00e4\u00df \u00a7 3 ZPO vorzunehmenden Bestimmung des Streitwerts nach freiem Ermessen zugrunde gelegt werden. Zum einen haben die Beklagten diese Zahlen durch eine eidesstattliche Versicherung (Anlage B &amp; B 25) untermauert. Zum anderen haben diese Zahlen Eingang in Analysten-Berichte (Anlagen B&amp;B 9 und 10) gefunden; dass die Beklagten falsche, n\u00e4mlich \u00fcberh\u00f6hte Umsatzzahlen an Analysten mitteilt, scheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil dies auf eine T\u00e4uschung von Investoren hinausliefe, und auch keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche T\u00e4uschung ersichtlich sind. F\u00fcr das im Rahmen der Streitwertfestsetzung ma\u00dfgebliche Angriffsinteresse der Kl\u00e4gerin ist dabei zwar nicht der gesamte Umsatz der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, jedoch immerhin derjenige Teil, der geeignet erscheint, eigene Verm\u00f6gensinteressen der Kl\u00e4gerin zu beeintr\u00e4chtigen. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass ein j\u00e4hrlicher Umsatz von etwa 2,5 Mio. EUR ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig und bei der Bewertung der Verm\u00f6gensinteressen der Kl\u00e4gerin von einem fiktiven Lizenzsatz von etwa 10 Prozent auszugehen ist. Bei einer Restlaufzeit des Klagepatents von etwa 12 Jahren ergibt sich damit ein Angriffsinteresse pro Jahr Restlaufzeit in H\u00f6he von 250.000,00 EUR und insgesamt in H\u00f6he von 3.000.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01150 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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