{"id":3450,"date":"2009-03-05T17:00:07","date_gmt":"2009-03-05T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3450"},"modified":"2016-05-25T14:35:08","modified_gmt":"2016-05-25T14:35:08","slug":"4b-o-18908-streckblasmaschine-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3450","title":{"rendered":"4b O 189\/08 &#8211; Streckblasmaschine II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01127<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 189\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4936\">2 U 46\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. .<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit:<\/p>\n<p>einer Vorformstation zum Spritzgie\u00dfen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation f\u00fcr ein gleichzeitiges Spritzgie\u00dfen von N (N \u2265 2) Vorformlingen in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,<\/p>\n<p>einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge in Beh\u00e4lter, wobei die Blasformstation<\/p>\n<p>&#8211; eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge entlang einer Transportbahn<\/p>\n<p>&#8211; einen Heizabschnitt zum Erw\u00e4rmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge und<br \/>\n&#8211; einen Blasformabschnitt aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1\u2264n&lt;n) beh\u00e4lter=&#8220;&#8220; aus=&#8220;&#8220; n=&#8220;&#8220; vorformlingen=&#8220;&#8220; dient;=&#8220;&#8220; &lt;=&#8220;&#8220; p=&#8220;&#8220;&gt;<\/p>\n<p>einer \u00dcbergabestation zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Vorformstation durch einen Aufnahmemechanismus und zur \u00dcbergabe der Vorformlinge an die Blasformstation<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die \u00dcbergabestation<\/p>\n<p>&#8211; einen Abstands-\u00c4nderungsmechanismus zum \u00c4ndern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der gr\u00f6\u00dfer ist als der erste Abstand (P1), und<\/p>\n<p>&#8211; einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, und<\/p>\n<p>bei denen die Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 20.04.2002 bis zum 11.04.2003 begangen haben, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<\/p>\n<p>a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) sowie der erzielte Gewinn,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen im unter I. 2. genannten Zeitraum entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 1\/5 und die Beklagten 4\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 979XXX B (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K-B 1), das die Bezeichnung \u201eA&#8220; tr\u00e4gt und &#8211; unter Inanspruchnahme japanischer Priorit\u00e4ten vom 16.09.1994 und 21.07.1995 &#8211; auf einer am 16.02.2000 ver\u00f6ffentlichten Teilungsanmeldung beruht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.03.2002 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) reichte die aus dem Anlagenkonvolut B 5 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, \u00fcber welche bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K-B 2) ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:<\/p>\n<p>einer Vorformstation zum Spritzgie\u00dfen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation f\u00fcr ein gleichzeitiges Spritzgie\u00dfen von N (N \u2265 2) Vorformlingen in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,<br \/>\neiner Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge in Beh\u00e4lter, wobei die Blasformstation<\/p>\n<p>&#8211; eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge entlang einer Transportbahn,<br \/>\n&#8211; einen Heizabschnitt zum Erw\u00e4rmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge, und<br \/>\n&#8211; einen Blasformabschnitt aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1\u2264n&lt;n) beh\u00e4lter=&#8220;&#8220; aus=&#8220;&#8220; n=&#8220;&#8220; vorformlingen=&#8220;&#8220; dient,=&#8220;&#8220; und&lt;=&#8220;&#8220; p=&#8220;&#8220;&gt;<\/p>\n<p>einer \u00dcbergabestation zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Vorformstation durch einen Aufnahmemechanismus und zur \u00dcbergabe der Vorformlinge an die Blasformstation,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die \u00dcbergabestation<br \/>\n&#8211; einen Abstands-\u00c4nderungsmechanismus zum \u00c4ndern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der gr\u00f6\u00dfer ist als der erste Abstand (P1), und<br \/>\n&#8211; einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, und<\/p>\n<p>dass die Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die zur B Unternehmensgruppe geh\u00f6rende Beklagte zu 1) ist seit dem 15.08.2000 unter der HRB-Nr. 14XXXim Handelsregister des AG Essen eingetragen (Anlage K 18). Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 23.04.2001 bis zum 02.09.2003 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich firmierte die Beklagte zu 1) als B C GmbH. In der Zeit vom 14.12.2000 bis zum 28.03.2003 war die Beklagte zu 1) pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der heutigen D GmbH (HRA 4XXX im Handelsregister des AG Bonn), die damals nach einer ersten Umwandlung als B E GmbH &amp; Co.KG firmierte und &#8211; nach einer weiteren Umwandlung &#8211; unter ihrer zwischenzeitlichen Firma F D GmbH mit Urteil der Kammer vom 27.05.2003 (Az.: 4 O XXX\/00) wegen Verletzung des EP 0 835 XXX verurteilt wurde.<\/p>\n<p>In der Zeit vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 war die Beklagte zu 1) pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin einer \u2013 von der oben erw\u00e4hnten verschiedenen &#8211; B E GmbH &amp; Co.KG, die im Handelsregister des AG Siegburg eingetragen ist (HRA 3XXX, Anlage K 17) und bis zum 12.02.2002 als G GmbH &amp; Co.KG firmierte. \u00dcber das Verm\u00f6gen des letztgenannten Unternehmens wurde am 01.10.2004 das \u2013 noch andauernde \u2013 Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, nachdem es zuvor an eine H AG ver\u00e4u\u00dfert worden war.<\/p>\n<p>Am 09. 10. 2007 suchten der Patentanwalt und ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin die Betriebsr\u00e4ume der I GmbH &amp; Co.KG in J auf. Dabei fanden sie folgende Streckblasmaschinen vor: eine mit der Typenbezeichnung K, Nr. 7080200XXX (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) und eine mit der Typenbezeichnung L(nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c). Beide Maschinen waren im Zeitpunkt der Besichtigung, anl\u00e4sslich welcher die Fotos gem\u00e4\u00df Anlage K 15 angefertigt wurden, entsprechend den nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen konstruiert (Anlagen K 13 und K 14):<\/p>\n<p>Wie die Abbildungen K 13 und K 14 verdeutlichen, verf\u00fcgten die streitbefangenen Vorrichtungen im Besichtigungszeitpunkt \u00fcber eine Spritzgie\u00dfstation, in der die Vorformlinge in aufrechtem Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben spritzgegossen werden. Es ist au\u00dferdem eine Blasformstation mit Transportgliedern vorgesehen, in der die Vorformlinge mit ihren Halsformen nach unten streckblasgeformt werden. Zwischen der Spritzgie\u00df- und der Blasformstation verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine \u00dcbergabestation, welche ihrerseits mehrere Elemente umfasst. Unmittelbar im Anschluss an die Spritzgie\u00dfstation ist zun\u00e4chst eine rechteckige Aufnahmeeinrichtung mit zylindrischen, wassergek\u00fchlten H\u00fclsen vorgesehen, welche \u00fcber F\u00fchrungsschienen unter die Spritzgie\u00dfform verfahren werden kann, so dass die spritzgegossenen Vorformlinge von der Spritzgie\u00dfform an die Aufnahmeeinrichtung \u00fcbergeben werden k\u00f6nnen. Nachdem dies geschehen ist, wird die Aufnahmeeinrichtung zur\u00fcckgefahren und danach um eine Schwenkachse um 180 Grad geschwenkt. Hierdurch werden die Vorformlinge gewendet und im umgekehrten Zustand (d.h. mit ihrer Hals\u00f6ffnung nach unten) auf Tragglieder einer Endlosf\u00f6rderkette abgesetzt. Dort verbleiben sie, bis die einzelnen Vorformlinge von der Blasformstation zur weiteren Bearbeitung \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 war in der ersten Jahresh\u00e4lfte 2002 an die I GmbH &amp; Co.KG geliefert worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug eines Angebots von Ende 2001, die Auftragsbest\u00e4tigung vom 16.11.2001 und die Rechnung vom 16.04.2002 Bezug genommen (Anlagen K 6, K 7 und K 8).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 war der I GmbH &amp; Co.KG zun\u00e4chst im Rahmen eines Mietvertrages vom 04.02.2003 (Anlage K 9) \u00fcberlassen worden. Im Laufe des Jahres 2004 kaufte die I GmbH &amp; Co.KG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (vgl. Anlagen K 10 &#8211; K 12).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wob sie allerdings Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz auch f\u00fcr die Zeit nach dem 11.04.2003 begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten, welche die Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in Abrede stellen, behaupten, die streitbefangenen Maschinen h\u00e4tten in ihrem Auslieferungszustand \u00fcber eine andere als die in den Anlagen K 13, K 14 gezeigte \u00dcbergabestation verf\u00fcgt. Denn die \u00dcbergabestation habe nach einer grundlegenden Ver\u00e4nderung der Maschinen der Baureihe A im Jahr 2002 nicht auf einer Kette basiert, sondern stattdessen einen Drehteller aufgewiesen; in diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf die &#8211; unstreitig erfolgte &#8211; Offenlegung gem\u00e4\u00df Anlage B 7. Sie &#8211; die Beklagten &#8211; verf\u00fcgten weder \u00fcber genaue Kenntnisse hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen noch \u00fcber entsprechende Unterlagen; ferner fehle es f\u00fcr sie an Ankn\u00fcpfungspunkten f\u00fcr eine weitere Informationsgewinnung. Sie meinen, Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien verwirkt beziehungsweise zumindest verj\u00e4hrt; hierzu behaupten die Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe seit dem Jahre 2000 \u201eKenntnis von den vermeintlichen Verletzungshandlungen\u201c, sp\u00e4testens jedoch seit dem Jahre 2003 bzw. 2004, wie sich aus &#8211; unstreitig durchgef\u00fchrten &#8211; Vergleichsverhandlungen zwecks Beilegung des in zweiter Instanz anh\u00e4ngigen Rechtsstreits LG D\u00fcsseldorf 4b O XXX\/00 ergeben habe. Hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages meinen die Beklagten, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents mangels zugrunde liegender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 16.02. und dem Beklagten zu 2) am 18.02.2008 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet, wobei hinsichtlich der beiden letztgenannten Punkte das Klagebegehren in zeitlicher Hinsicht zu weitreichend ist. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents umfassen vorbekannte Verfahren zum Blasformen eines Beh\u00e4lters aus einem Vorformling ein solches mit kaltem Vorformling (\u201esog. Zwei-Stufen-Verfahren\u201c) oder ein solches mit hei\u00dfem Vorformling (\u201eVerfahren in einer Stufe\u201c). Bei beiden Verfahren braucht man eine Spritzhohlform (zur Formung der Au\u00dfenwandung des Vorformlings) und eine Spritzkernform (zur Formung der Innenwandung). Nach erfolgtem Spritzgie\u00dfen muss der Vorformling auf eine Temperatur abgek\u00fchlt werden, bei welcher er aus den Formen gel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>An diesen Verfahren in ihrer vorbekannten Aus\u00fcbung kritisiert das Klagepatent vor allem:<\/p>\n<p>&#8211; Insbesondere bei dem Verfahren mit kaltem Vorformling ist die Spritzgie\u00df-Taktzeit lang und die Produktivit\u00e4t ist niedrig, weil die Temperatur zum L\u00f6sen des Vorformlings ziemlich niedrig gew\u00e4hlt werden muss, um eine Verformung desselben aufgrund Kontakts mit anderen Elementen zu vermeiden. Die \u2013 gegen\u00fcber dem einstufigen Verfahren verminderte &#8211; Effizienz dieses Verfahrens leidet darunter, dass der Vorformling anschlie\u00dfend vor der Weiterverarbeitung wiedererhitzt werden muss.<\/p>\n<p>&#8211; Beim Verfahren mit hei\u00dfem Vorformling wird die Taktzeit der Gesamtvorrichtung durch den Spritzgie\u00df-Takt bestimmt, welcher die meiste Zeit von allen Takten erfordert. Bei langer Spritzgie\u00dfzeit ist daher der Durchsatz der Gesamtvorrichtung niedrig. Auch beim Verfahren mit hei\u00dfem Vorformling ist die H\u00f6he der Temperatur beim Herausl\u00f6sen des Vorformlings aus den Formen begrenzt.<\/p>\n<p>Als aus den Dokumenten EP-A-0 XXX 818 und EP-A-0 266 XXX bekannt erw\u00e4hnt das Klagepatent eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit einer Vorformstation, in der gleichzeitig N Vorformlinge spritzgegossen werden, und einer Blasformstation, die n &lt; N Vorformlinge in Beh\u00e4lter blasformt. Mit Hilfe einer Umlauftransporteinrichtung werden in der Blasformstation Paare von spritzgegossenen Vorformlingen getrennt, wobei der Abstand zwischen den Vorformlingen konstant gehalten wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt als weiteren Stand der Technik die GB 2 093 396 A, welche eine Vorrichtung offenbart, bei welcher das Verh\u00e4ltnis zwischen der Spritz-Taktzeit und der Abk\u00fchlzeit dadurch verbessert ist, dass eine Umlauftransporteinrichtung die Vorformlinge so lange h\u00e4lt, bis eine angemessene Abk\u00fchlung erreicht ist, wobei ein hoher Durchsatz der Vorrichtung erhalten wird. Allerdings \u2013 so die Kritik des Klagepatents &#8211; sehe die technische Lehre dieses Schutzrechts keine Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Nutzung zus\u00e4tzlicher Effekte vor.<\/p>\n<p>Letzteres bem\u00e4ngelt das Klagepatent auch an der US 4,239,XXX, die kreisf\u00f6rmig umlaufende Tr\u00e4germittel vorsieht, um ein Abk\u00fchlen der Vorformlinge zu erm\u00f6glichen, und an der FR-A-2 389 XXX, welche zwischen den beiden Formstationen einen \u00dcbergabemechanismus aufweist, der \u00fcber mehrere Halteglieder verf\u00fcgt, mit denen eine vorgegebene Anzahl an Vorformlingen von der Vorform- an die Blasformstation transportiert wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent die GB-A-1 602 XXX, die keinen schrittweisen Transport der Vorformlinge mit einer Umlauftransporteinrichtung offenbart. Vielmehr weist die dort gelehrte Vorrichtung zwei \u00dcbergabemechanismen auf: Der erste transportiert die in der Vorformstation hergestellten Vorformlinge zu einer Platte, w\u00e4hrend der zweite Mechanismus die Vorformlinge anschlie\u00dfend zum Blasformabschnitt verbringt, wobei der Abstand zwischen den Vorformlingen an den Abstand zwischen den Blasformen angepasst wird.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich unter anderem die Aufgabe, eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen anzugeben, mit der eine wirtschaftliche Produktion von Beh\u00e4ltern m\u00f6glich ist, wobei eine kompakte Anordnung der Formstationen m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00f6st diese Aufgabe mittels einer Vorrichtung, welche die nachfolgenden Merkmale des Anspruchs 1 aufweist:<\/p>\n<p>a) Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit<\/p>\n<p>b) einer Vorformstation (10) zum Spritzgie\u00dfen von Vorformlingen (1), wobei die Vorformstation (10) f\u00fcr ein gleichzeitiges Spritzgie\u00dfen von N (N \u2265 2) Vorformlingen (1) in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,<\/p>\n<p>c) einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge in Beh\u00e4lter, wobei die Blasformstation (300)<\/p>\n<p>c1) eine Umlauftransporteinrichtung (302) zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge (1) entlang einer Transportbahn,<\/p>\n<p>c2) einen Heizabschnitt (306) zum Erw\u00e4rmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge (1), und<\/p>\n<p>c3) einen Blasformabschnitt (310) aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1\u2264n&lt;n) beh\u00e4lter=&#8220;&#8220; aus=&#8220;&#8220; n=&#8220;&#8220; vorformlingen=&#8220;&#8220; (1)=&#8220;&#8220; dient,=&#8220;&#8220; und&lt;=&#8220;&#8220; p=&#8220;&#8220;&gt;<\/p>\n<p>d) einer \u00dcbergabestation (200, 500, 600) zum Aufnehmen der Vorformlinge (1) aus der Vorformstation durch einen Aufnahmemechanismus (210, 502, 602) und zur \u00dcbergabe der Vorformlinge (1) an die Blasformstation (310).<\/p>\n<p>e) Die \u00dcbergabestation (200, 500, 600) weist auf<\/p>\n<p>e1) einen Abstands-\u00c4nderungsmechanismus (254, 522, 606) zum \u00c4ndern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge (1) von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der gr\u00f6\u00dfer ist als der erste Abstand (P1), und<\/p>\n<p>e2) einen Umkehrmechanismus (230, 504, 608) zum Umkehren der Vorformlinge (1).<\/p>\n<p>f) Die Umlauftransporteinrichtung (302) ist zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge (1) entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen, haben die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund kann die tats\u00e4chliche Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 im jeweiligen Auslieferungszeitpunkt an die I GmbH &amp; Co.KG bereits der in den oben eingeblendeten Anlagen K 13 und K 14 dargestellten Konstruktionsweise entsprachen, dahinstehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind<br \/>\nsie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 f., 139 PatG).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig war die Beklagte zu 1) vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 &#8211; und damit auch im Zeitpunkt der Auslieferung an die I GmbH &amp; Co.KG &#8211; pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 vertreibenden B E GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX). Wie ebenfalls unstreitig ist, war der Beklagte zu 2) im Auslieferungszeitpunkt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf seine Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) \u2013 der Komplement\u00e4rin der B E GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) \u2013 hat der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter pers\u00f6nlich f\u00fcr die begangene Patentverletzung einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hatte (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 354). Die Beklagte zu 1) wiederum muss sich das patentverletzende Handeln des Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zurechnen lassen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 357). Diesen Aspekt der Handelndenhaftung verkennen die Beklagten bei Ihrem Verweis darauf, dass (gesch\u00e4ftsf\u00fchrende) Gesellschafter nicht nach \u00a7 128 HGB f\u00fcr unvertretbare Handlungen der Gesellschaft verantwortlich seien; es geht hier gerade nicht um eine abgeleitete Gesellschafterhaftung nach \u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 128 HGB.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach den genannten Grunds\u00e4tzen haften die Beklagten auch im Hin-blick auf die Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sich (auch) in Bezug auf die aus den Anlagen K 10 \u2013 K 12 ersichtlichen Schreiben eine Verantwortlichkeit der Beklagten begr\u00fcnden l\u00e4sst. Jedenfalls war die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der mit \u2013 unter anderem vom Beklagten zu 2) unterzeichneten &#8211; Vertrag vom 04.02.2003 (Anlage K 9) erfolgten Vermietung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an die I GmbH &amp; Co.KG pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der B E GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX). Schon das Angebot zur Vermietung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 stellte ein \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG dar, da hierf\u00fcr nicht zwingend ein Anbieten zum Verkauf erforderlich ist, sondern jede Handlung gen\u00fcgt, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (vgl. BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; vgl. K\u00fchnen, in: Schulte, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 9 Rn 51).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas sp\u00e4tere Ausscheiden der Beklagten zu 1) als Komplement\u00e4rin der B E GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) einerseits und des Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) andererseits lassen \u2013 jedenfalls ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 die durch die Patentverletzungen jeweils begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nicht nachtr\u00e4glich entfallen (vgl. BGH, GRUR 1976, 579, 582 f.- Tylosin).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten trifft hinsichtlich der Patentverletzungen auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent kennen und dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voraussehen k\u00f6nnen. Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadensersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Allerdings war die Klage insoweit teilweise abzuweisen, weil der Klageantrag dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) aus der B E GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) am 11.04.2003 nicht Rechnung tr\u00e4gt. Mit dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) entfiel aber die Grundlage einer Handelndenhaftung f\u00fcr beide Beklagte.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Ohne Erfolg wenden die Beklagten insoweit Unm\u00f6glichkeit der Leistung nach \u00a7 275 Abs. 1 BGB ein. Entsprechend den unter II. dargelegten Grunds\u00e4tzen trifft die Beklagten jedenfalls eine Erkundigungspflicht, der sie keineswegs gen\u00fcgt haben. Von ihnen w\u00e4re notfalls sogar zu erwarten, Auskunftsanspr\u00fcche gegen Dritte gerichtlich zu verfolgen (vgl. OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2006, 31 \u2013 Mitwirkung eines Dritten).<\/p>\n<p>Die unter 2) genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Teilabweisung der Klage gelten hier entsprechend.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschafts-<br \/>\npr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die genannten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents auch nicht verwirkt (\u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>Ein gewisser Zeitablauf vor Aus\u00fcbung eines Rechts gen\u00fcgt f\u00fcr sich allein &#8211; anders als bei gesetzlichen Fristen &#8211; nicht, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszul\u00f6sen. Es m\u00fcssen zum sog. Zeitmoment vielmehr weitere Umst\u00e4nde hinzu kommen &#8211; sog. \u201eUmstandsmoment\u201c -, die in einer Gesamtbeurteilung der Interessenlage die einschneidende Folge der Verwirkung gerechtfertigt bzw. im Interesse der Gegenpartei geboten erscheinen lassen (M\u00fcnchKomm\/Roth, BGB, 4. Auflage, \u00a7 242 Rn 301 m.w.N.). Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen dieses Vertrauenstatbestandes muss die versp\u00e4tete Geltendmachung als eine mit Treu und Glauben unvereinbare H\u00e4rte erscheinen (Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, \u00a7 242 Rn 95 m.w.N.). Dieser Ma\u00df-stab gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Verwirkung von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung (vgl. LG D\u00fcsseldorf, 4a O 294\/04, Urteil vom 22.09.2005 \u2013 Drahtband; vgl. LG D\u00fcsseldorf, 4b O 48\/07, Urteil vom 19.02.2008 \u2013 Gras- und Laubsauger), wobei allerdings \u2013 auch wenn es kein \u201epatentrechtliches Sonderecht\u201c der Verwirkung gibt &#8211; im Patentverletzungsstreit eine restriktive Behandlung des Verwirkungseinwands geboten ist (BGH, GRUR 2001, 323 [327] \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Es kann hier dahinstehen, ob das sog. Zeitmoment erf\u00fcllt ist. Selbst wenn man ann\u00e4hme, die Kl\u00e4gerin habe bereits seit dem Jahre 2000 mit der Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche zugewartet, ist zumindest das \u2013 in einer Wechselwirkung zum Zeitmoment \u2013 stehende Umstandsmoment nicht erf\u00fcllt. Hinsichtlich des Umstandsmoments ist nach der BGH-Rechtsprechung zwischen dem Unterlassungs- und dem Schadensersatzanspruch zu differenzieren:<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs w\u00e4re erforderlich, dass die Beklagten sich aufgrund eines durch die Kl\u00e4gerin geweckten Duldungsscheins einen wertvollen Besitzstand geschaffen h\u00e4tten (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325] \u2013 Temperaturw\u00e4chter m.w.N.). Derartiges haben die Beklagten trotz Hinweises im Termin am 27.01.2009 (siehe Seite 2 des Protokolls, Blatt 138) nicht dargetan. Sie beschr\u00e4nken sich auf den pauschalen Vortrag, sie h\u00e4tten sich darauf eingerichtet, dass die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche wegen etwaiger Verletzung des Klagepatents geltend machen werde, und \u201esie h\u00e4tten sich neuen Aufgaben zugewandt\u201c.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches &#8211; und damit auch hinsichtlich des zugeh\u00f6rigen Hilfsanspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung &#8211; w\u00e4re zwar nicht die Begr\u00fcndung eines schutzw\u00fcrdigen Besitzstandes Voraussetzung, sondern es w\u00fcrde gen\u00fcgen, dass die Beklagten sich bei etwaigen wirtschaftlichen Dispositionen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs einrichteten und dies aufgrund des Duldungsanscheins auch durften (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325]). Auch derartige Dispositionen haben die Beklagten trotz des erw\u00e4hnten Hinweises nicht dargetan.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung gem. \u00a7 214 BGB bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 141 PatG, 195, 199 Abs. 1 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche aus Patentverletzung binnen drei Jahren, beginnend mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Verletzte Kenntnis von der Verletzung nahm oder h\u00e4tte nehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht darauf, dass den Beklagten die Klageschrift am 16.02. bzw. 18.02.2008 zugestellt worden ist, w\u00e4re im Hinblick auf die Hemmungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens im Laufe des Jahres 2004 \u00fcber Kenntnis oder ein Kennenm\u00fcssen im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 BGB verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten l\u00e4sst eine derartige Feststellung allerdings nicht zu. Insoweit ist zu beachten, dass im Falle wiederholter oder fortgesetzter Handlungen f\u00fcr jede einzelne schadensstiftende Handlung eine neue, gesonderte Verj\u00e4hrungsfrist beginnt, auch wenn weitere gleichartige Handlungen mit identischem Erfolg nachfolgen (BGH, GRUR 1984, 820 [822 f.] \u2013 Intermarkt II; 1978, 492 [494 f.] \u2013 Fahrradgep\u00e4cktr\u00e4ger II; K\u00fchnen, in: Schulte, a.a.O., \u00a7 141 Rn 16). Vor diesem Hintergrund m\u00fcssen sich die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 BGB auf konkrete Verletzungshandlungen beziehen, so dass \u2013 anders als die Beklagten meinen &#8211; a priori alle von ihnen in Bezug genommenen Vorg\u00e4nge, die sich noch vor den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Benutzungshandlungen ereigneten, nicht den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB in Lauf zu setzen vermochten.<\/p>\n<p>Das Vergleichsgespr\u00e4ch vom 28.11.2003 zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten im Rechtsstreit LG D\u00fcsseldorf 4b O XXX\/00 fand zwar unstreitig nach den hier in Rede stehenden konkreten Benutzungshandlungen statt. Der von den Beklagten vorgetragene Inhalt dieses Vergleichsgespr\u00e4chs l\u00e4sst indes nicht erkennen, dass die Kl\u00e4gerin bereits zu diesem Zeitpunkt wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade auch an die I GmbH &amp; Co. KG geliefert worden waren.<\/p>\n<p>Auch auf der Basis des von den Beklagten vorgetragenen Inhaltes eines zweiten Vergleichsgespr\u00e4ches vom 07.10.2004 lassen sich die nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB notwendigen subjektiven Voraussetzungen nicht feststellen. Zwar wies die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang unstreitig auf den im Mai 2004 erschienenen Fachartikel gem\u00e4\u00df Anlagen B 8, 8a hin, in dem \u00fcber neu bei der I GmbH &amp; Co. KG aufgestellte Maschinen des Typs E berichtet worden war. Die Kl\u00e4gerin hat allerdings unwidersprochen vorgebracht, die Gegenseite habe dazu anl\u00e4sslich der Vergleichsverhandlungen mehrfach betont, dass an die I GmbH &amp; Co. KG nur Maschinen mit einer ver\u00e4nderten, die technische Lehre des Klagepatents nicht benutzenden \u00dcbergabestation mit einem Drehteller (vgl. auch die bildliche Darstellung links unten der Anlage B 8) geliefert worden seien. Vor diesem Hintergrund verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin allenfalls \u00fcber einen blo\u00dfen Verletzungsverdacht, nicht aber \u00fcber eine positive Kenntnis solcher Umst\u00e4nde, die sie in die Lage versetzt h\u00e4tten, eine Klage mit einigerma\u00dfen sicherer Aussicht auf Erfolg zu f\u00fchren (vgl. zu diesem Erfordernis f\u00fcr eine Kenntnis im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 BGB: Schulte, in: K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 141 Rn 15 m.w.N.). Insoweit verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin nicht einmal \u00fcber hinreichende Erkenntnisse, um ein Besichtigungsverfahren im Betrieb der I GmbH &amp; Co.KG rechtlich erzwingen zu k\u00f6nnen; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus dem \u2013 erst im Jahre 2006 \u2013 versandten Schreiben an die I GmbH &amp; Co. KG gem\u00e4\u00df Anlage B 9, da dieses Schreiben gerade keine Details zur Ausgestaltung der Maschine enth\u00e4lt. Unstreitig war die I GmbH &amp; Co. KG auch erst \u2013 nach monatelangen Verhandlungen &#8211; unter Abgabe der Zusicherung, dass die Kl\u00e4gerin gegen sie keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung geltend machen werde, bereit, die Besichtigung im Jahre 2007 zu gestatten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gem. Anlagenkonvolut B 5 gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich allein auf eine angeblich fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit. Eine Aussetzung k\u00e4me insoweit nur dann in Betracht, wenn sich f\u00fcr die Bejahung der erfinderischen T\u00e4tigkeit \u00fcberhaupt kein Argument mehr f\u00e4nde (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug).<\/p>\n<p>Solches ist hier allerdings nicht anzunehmen. Denn verfehlt gehen de Beklagten davon aus, die \u2013 nur teilweise in deutscher \u00dcbersetzung eingereichte &#8211; NK 2 als n\u00e4chstliegender Stand der Technik offenbare die gesamte Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents mit Ausnahme des Merkmals e2). Es fehlt indes jedenfalls auch an einer Offenbarung des Merkmals b1). Zwar zeigt die von den Beklagten angesprochene Figur 9, dass zwei Vorformlinge gleichzeitig spritzgegossen werden. Jedoch schlie\u00dft der Offenbarungsgehalt der NK2 \u2013 auch unter Einbeziehung der Figur 9 &#8211; nicht ein, dass der Blasformabschnitt dem gleichzeitigen Blasformen von \u201en (1\u2264n&lt;n) beh\u00e4ltern=&#8220;&#8220; aus=&#8220;&#8220; n=&#8220;&#8220; vorformlingen=&#8220;&#8220; dient\u201c.=&#8220;&#8220; vielmehr=&#8220;&#8220; ist=&#8220;&#8220; die=&#8220;&#8220; anzahl=&#8220;&#8220; der=&#8220;&#8220; in=&#8220;&#8220; figur=&#8220;&#8220; 9=&#8220;&#8220; nk2=&#8220;&#8220; gezeigten=&#8220;&#8220; spritzgegossenen=&#8220;&#8220; identisch=&#8220;&#8220; mit=&#8220;&#8220; derjenigen=&#8220;&#8220; blasgeformten=&#8220;&#8220; vorformlinge=&#8220;&#8220; identisch.&lt;=&#8220;&#8220; p=&#8220;&#8220;&gt;<\/p>\n<p>Insofern vermag die Kombination der NK 2 mit den Entgegenhaltungen NK 3 bis NK 5 nicht zur technischen Lehre des Anspruchs 1 zu f\u00fchren, selbst wenn die letztgenannten ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Umkehren der Vorformlinge zeigen sollten.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1. ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01127 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 189\/08 Rechtsmittelinstanz: 2 U 46\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3450","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3450","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3450"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3450\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4938,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3450\/revisions\/4938"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3450"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3450"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3450"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}