{"id":3441,"date":"2009-11-26T17:00:53","date_gmt":"2009-11-26T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3441"},"modified":"2016-04-27T15:12:49","modified_gmt":"2016-04-27T15:12:49","slug":"4b-o-18308-sortenschutz4b-o-18308-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3441","title":{"rendered":"4b O 183\/08 &#8211; (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01311<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. November 2009, Az. 4b O 183\/08<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Erntegut der Asorte \u201eB\u201c unter Verwendung von Sortenbestandteilen dieser Sorte ohne Zustimmung der Inhaberin der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte zu Vermehrungszwecken in den Verkehr zu bringen, wenn diese nicht Gelegenheit hatte, ihr Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder C GmbH Rechnung \u00fcber die seit dem 01. Januar 2005 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Asorte \u201eB\u201c zu legen und der C GmbH hinsichtlich der Abgabe von Vermehrungsmaterial der Asforte \u201eB\u201c die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer sowie die jeweiligen Daten zu nennen;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nan die C GmbH 555,60 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. hieraus seit dem 07.02.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der C GmbH jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und weiter entstehen wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 1\/5 und der Beklagte 4\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 7.500 EUR. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Nebenerwerbslandwirt in D. Mit Telefax vom 25.05.2007 (Anlage K 13) gab der Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin an, 14,5 ha Ackerfl\u00e4che mit der Sorte \u201eE\u201c im Nachbau zu bestellen, wobei die Aussaatmenge 132 kg pro ha betrage. Die Kl\u00e4gerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17.08.2007 (Anlage K 3) in Vertretung der C GmbH, F, XXX G, welche Inhaberin der Sortenschutzrechte an der Ansorte \u201eB\u201c ist (Anlage K 1), auf, es zu unterlassen, die betreffende Sorte zu vertreiben. Die Kl\u00e4gerin verlangte vom Beklagten insoweit die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung und \u00fcbersandte dem Beklagten zudem eine Rechnung wegen entgangener Lizenzgeb\u00fchren sowie des angefallenen Pr\u00fcfaufwands in H\u00f6he von insgesamt 96,16 Euro (Anlage K 4). Diese Rechnung beglich der Beklagte mit Buchungsdatum vom 29.08.2007; eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gab der Beklagte jedoch nicht ab. Mit Schreiben vom 03. September 2007 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten erneut zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf, worauf dieser mit dem als Anlage K 6 zur Akte gereichten Schreiben vom 10.09.2007 reagierte. Nach einem weiteren erfolglosen Mahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 28.09.2007 forderten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin den Beklagten mit Schreiben vom 22.01.2008 zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung auf und verlangten gleichzeitig die Erstattung der Kosten ihrer Inanspruchnahme in H\u00f6he von 555,60 Euro (Anlage K 9). Beiden Aufforderungen kam der Beklagte nicht nach.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet: Die C GmbH sei ihre Gesellschafterin; hierzu verweist sie auf das Anlagenkonvolut K 10. Die C GmbH habe sie erm\u00e4chtigt, deren im Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von Saat-\/Pflanzgut bestehenden Rechte im eigenen Namen &#8211; unter anderem gerichtlich &#8211; geltend zu machen (Anlagenkonvolut K 11). Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung bei dem Beklagten habe ihr Au\u00dfendienstmitarbeiter Herr H am 17.07.2007 festgestellt, dass der Beklagte aus der Ernte des Jahres 2005 10,30 dt nicht-lizensiertes Saatgut der Asorte \u201eB\u201c an einen Nachbarn abgegeben habe. Der Beklagte habe diesen Vorwurf im Gespr\u00e4ch mit dem Au\u00dfendienstmitarbeiter einger\u00e4umt und sowohl eine Schadensersatzzahlung als auch die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung m\u00fcndlich zugesagt. Hierzu verweist die Kl\u00e4gerin auf den Pr\u00fcfbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 2. Der Zeuge H habe gegen\u00fcber dem Beklagten ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass er von den 29,4 dt, die er bei der Firma I zu Saatzwecken habe aufbereiten und beizen lassen, einen Teil an Nachbarn abgegeben habe. Den oder die Nachbarn habe der Beklagte trotz Nachfrage nicht namentlich benennen wollen. Gleichwohl habe der Beklagte erkl\u00e4rt, dass er die Konsequenzen, die sich f\u00fcr ihn erg\u00e4ben, tragen werde. Im Hinblick auf den eigenen Saatgutbedarf des Kl\u00e4gers sei auch ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliches aufbereitetes Saatgut selbst ausgebracht habe. Entsprechende rechnerisch begr\u00fcndete Annahmen des Zeugen H habe der Beklagte auch best\u00e4tigt. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte behauptet, die gesamte Menge selbst ausgebracht und lediglich eine zu geringe Aussaatst\u00e4rke angegeben zu haben. Dies widerspr\u00e4che auch dem Status des Beklagten als Kleinlandwirt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zuletzt wie erkannt, nachdem sie urspr\u00fcnglich allerdings angek\u00fcndigt hat, Rechnungslegung und Zahlung der vorgerichtlichen Kosten an sich selbst sowie die Feststellung zu beantragen, dass der Beklagte ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zum Schadensersatz verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, kein Saatgut der Asorte \u201eB\u201c an Nachbarn abgegeben zu haben &#8211; der Zeuge H m\u00fcsse insoweit einem Missverst\u00e4ndnis unterlegen haben: Er habe im Rahmen des Gespr\u00e4chs mit dem Zeugen H lediglich angegeben, dass er der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eine zu geringe Aussaatmenge mit 132 kg pro Hektar angegeben habe. Die richtige Aussaatmenge habe 190 kg pro Hektar betragen, was bei der Nichtverwendung von Hochzuchtsaatgut ein realistischer Wert sei. Die unzutreffende Angabe zur Aussaatmenge erkl\u00e4re sich damit, dass die Aussaat zu einem sp\u00e4ten Zeitpunkt erfolgt sei. In diesem Zusammenhang habe er dem Zeugen H lediglich zugesagt, selbstverst\u00e4ndlich die h\u00f6here Aussaatmenge verg\u00fcten zu wollen und &#8211; sofern erforderlich &#8211; auch eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben zu wollen, letztere jedoch lediglich in Bezug auf die zu geringe Angabemenge der urspr\u00fcnglichen Aussaat. Dar\u00fcber hinaus habe er lediglich seinen Unmut dar\u00fcber zum Ausdruck gebracht, dass die Landwirtschaft in fr\u00fcheren Jahren ohne \u00dcberwachung und Kontrollen hervorragend funktioniert habe und gegenseitige Hilfe selbstverst\u00e4ndlich gewesen sei, besonders in der Nachbarschaft. Er habe die gesamte Menge des streitgegenst\u00e4ndlichen Aussaatgutes selbst verbraucht. Dabei h\u00e4tten ihm sein Sohn und seine Lebensgef\u00e4hrtin geholfen. Im \u00dcbrigen sei er bei der Ausbringung von Saatgut immer nach dem Motto \u201esicher ist sicher\u201c verfahren \u2013 er habe lieber ein Mehr an Saatgut ausgebracht, da die Gefahr bestanden habe, dass dieses aufgrund der nicht allzu guten Qualit\u00e4t lediglich zu 70 % keimf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 11.12.2008 (Blatt 34 f. d.A.) in Verbindung mit dem Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 09.04.2009 (Blatt 53 f. d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.10.2009 (Bl. 88 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat in der Fassung der zuletzt gestellten Antr\u00e4ge vollumf\u00e4nglich Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge nach richterlichem Hinweis im Termin vom 29.10.2009 &#8211; teilweise &#8211; in der Weise umgestellt hat, dass sie im eigenen Namen Leistungen an die C GmbH geltend macht, handelt es sich um eine jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Prozess\u00f6konomie sachdienliche Klage\u00e4ndeung (\u00a7 263 a.E. ZPO), weil durch diese ein etwaiger neuer Rechtsstreit &#8211; in dem dann erst die betreffenden Leistungen an die C GmbH begehrt w\u00fcrden &#8211; vermieden wird.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist kraft einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft auch prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>Die C GmbH, welche unstreitig Inhaberin der Sortenschutzrechte an der Ansorte \u201cB\u201d ist, erm\u00e4chtigte die Kl\u00e4gerin, ihre \u2013 der C GmbH \u2013 Anspr\u00fcche wegen Verletzung ihrer Sortenschutzrechte im eigenen Namen geltend zu machen. Letzters gilt gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, nachdem der Beklagte sein betreffendes Bestreiten trotz Vorlage der schriftlichen Erm\u00e4chtigung gem\u00e4\u00df Seite 2 der Anlage K 11 nicht substantiierte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, die der C GmbH als Sortenschutzinhaberin zustehenden Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Es ist anerkannt, dass eine Vereinigung im Rahmen ihrer satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran hat, die Rechte ihrer (unmittelbaren) Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, vor \u00a7 50 Rn 60 m.w.N.). Dass die C GmbH zu den Gesellschafterinnen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, hat wiederum gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu gelten, weil der Beklagte sein betreffendes Bestreiten trotz Vorlage des Handelsregisterauszuges gem\u00e4\u00df Anlage K 10 sowie der Gesellschafterliste der Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird der Beklagte aufgrund des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin und nicht die C GmbH selbst die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche verfolgt, auch nicht ungerechtfertigt benachteiligt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist &#8211; allerdings erst mit den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen &#8211; begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der C GmbH als Inhaberin des Sortenschutzrechts stehen gegen den Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu, weil der Beklagte ohne ihre Zustimmung Saatgut der Asorte \u201eB\u201c in den Verkehr brachte (Art. 94 Abs. 1 GemSortV, Art. 94 Abs. 2 GemSortV, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Es steht nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme zur vollen \u00dcberzeugung des Gerichts fest (\u00a7 286 ZPO), dass der Beklagte entsprechendes Saatgut an einen oder mehrere Nachbarn abgab.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie \u00dcberzeugung des Gerichts beruht vor allem auf der Aussage des Zeugen H, welcher die betreffenden tats\u00e4chlichen Behauptungen der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigte. Insbesondere bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass der Beklagte gegen\u00fcber dem Zeugen H diesen Vorwurf m\u00fcndlich einr\u00e4umte.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen H ist glaubhaft. Er schilderte den Ablauf sachlich und pr\u00e4zise, ohne sich dabei in Widerspr\u00fcche zu verwickeln. Dabei schilderte der Zeuge auch einige Details in Bezug auf die Begleitumst\u00e4nde, die er &#8211; w\u00e4re es ihm lediglich um eine unzutreffende Belastung des Beklagten gegangen &#8211; eher weggelassen h\u00e4tte: So erw\u00e4hnte der Zeuge H, dass der Beklagte \u00fcberrascht gewesen sei, dass eine Abgabe von Saatgut an Nachbarn nicht gestattet sei. Die Aussage weist auch eine \u201einnere\u201c Wahrscheinlichkeit auf: Es ist lebensnah, dass sich der Sachverhalt in der Weise abspielte, wie der Zeuge H ihn bekundete \u2013 es erg\u00e4be n\u00e4mlich im Hinblick auf die berufliche Aufgabe des Zeugen H \u00fcberhaupt keinen Sinn, wenn er &#8211; wie der Beklagte behauptet &#8211; sich damit zufrieden gegeben h\u00e4tte, dass der Beklagte lediglich die \u201eh\u00f6here Aussaatmenge verg\u00fcten solle\u201c. Auch ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge H angesichts des Erntetermins des Beklagten auf die sonst \u00fcbliche gemeinsame Protokollierung verzichtete, weil der Beklagte sich einsichtig zeigte.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen H ist zudem mit folgenden objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen: Mit Schreiben vom 25.05.2007 (Anlage K 13) gab der Beklagte eine Aussaatmenge von 132 kg pro Hektar an, und zwar mit der \u201enormalen\u201c (d.h. also: nicht mit einer Hochzucht) Sorte J. Nach Erhalt der mit Schreiben vom 17.08.2007 erhaltenen Rechnung (Anlage K 4) beglich der Beklagte diese widerspruchslos \u2013 er machte also nicht etwa geltend, der ihm gegen\u00fcber erhobene Vorwurf sei unzutreffend. Auf das Anschreiben der Kl\u00e4gerin vom 03.09.2007 hin gab der Beklagte zwar nicht die gew\u00fcnschte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, allerdings erkl\u00e4rte er mit Schreiben vom 10.09.2007, dass er sich \u201eim Sinne der Treuhand und zum Wohle der Z\u00fcchter verhalten werde\u201c; auch in diesem Schreiben widersetzte sich der Beklagte nicht dem Vorwurf der Kl\u00e4gerin. Erstmals mit Schreiben vom 01.02.2008 stellte der Beklagte den Vorwurf in Abrede.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bezweifelt die Beklagte die \u00dcberzeugungskarft des Pr\u00fcfprotokolls gem\u00e4\u00df Anlage K 2: Zwar f\u00fcllte der Zeuge H dieses erst am 06.08.2007 vollst\u00e4ndig aus, indes erl\u00e4uterte er hierzu in nachvollziehbarer Weise, dass er sich die Angaben auf Seite 2 unter \u201eBemerkungen\u201c bereits unmittelbar nach dem Gespr\u00e4ch vom 17.07.2007 notiert habe, um sich sp\u00e4ter noch an den Gespr\u00e4chsverlauf erinnern zu k\u00f6nnen. Angesichts von bis zu 250 Pr\u00fcfterminen pro Jahr ist es auch plausibel, dass der Zeuge H nicht gleich jedes Protokoll einzeln an die Gesch\u00e4ftsstelle der Kl\u00e4gerin in Bonn schickt.<\/p>\n<p>Dass der Zeuge H den Beklagten missverstanden haben sollte, ist \u00fcberaus unwahrscheinlich \u2013 die gro\u00dfe Diskrepanz der Schilderungen des Gespr\u00e4chsverK durch den Zeugen H einerseits und den Beklagten andererseits steht einer solchen Annahme entgegen. F\u00fcr die Richtigkeit der kl\u00e4gerischen Behauptung spricht nicht zuletzt auch, dass der Beklagte seinen Vortrag zur Erkl\u00e4rung f\u00fcr seine urspr\u00fcnglich angeblich falschen Angaben zur Aussaatmenge (vgl. Anlage K 13) im Rahmen des ProzessverK \u00e4nderte. W\u00e4hrend seine erste Begr\u00fcndung lautete, die &#8211; angeblich &#8211; tats\u00e4chlich h\u00f6here Aussaatenge erkl\u00e4re sich damit, dass er zu einem sehr sp\u00e4ten Zeitpunkt des Jahres 2005 die Aussaat vorgenommen habe, hie\u00df es dazu erstmals im Rahmen seiner pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung im Termin vom 29.10.2009: Das sei \u201ein Verantwortung f\u00fcr andere Kollegen erfolgt\u201c; wenn er seine tats\u00e4chlich h\u00f6here Aussaatmenge angegeben h\u00e4tte \u2013 so der Beklagte \u2013 h\u00e4tten diesen und ihm Kontrollen gedroht. Bereits dieser wechselnde Vortrag des Beklagten l\u00e4sst ganz erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptungen zum Ablauf des Gespr\u00e4chs mit dem Zeugen H aufkommen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit die zuletzt gegebene \u201eErkl\u00e4rung\u201c \u00fcberhaupt plausibel ist.<\/p>\n<p>Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen H. Namentlich wird diese nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zeuge H Angestellter der Kl\u00e4gerin ist. Der Zeuge H war erkennbar um eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage bem\u00fcht, was sich nicht zuletzt darin manifestierte, dass er etwaige Unklarheiten stets offenlegte. Insofern bestehen \u00fcberhaupt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Zeuge H eine \u201eGef\u00e4lligkeitsaussage\u201c zugunsten seiner Arbeitgeberin pr\u00e4sentierte. Insbesondere weist seine Aussage auch keine einseitige Belastungstendenz gegen\u00fcber dem Beklagten auf.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie gegenbeweislich benannten Zeugen Frau K und Herr L vermochten die \u00dcberzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der kl\u00e4gerischen Behauptung nicht zu ersch\u00fcttern. Sie waren n\u00e4mlich jeweils nicht geeignet, vern\u00fcnftige Zweifel an einem von dem Beklagten begangenen Versto\u00df zu sch\u00fcren.<\/p>\n<p>Die Zeugin K konnte im Ergebnis nicht glaubhaft ausschlie\u00dfen, dass der Beklagte Saatgut der Sorte \u201eJ\u201c an Nachbarn abgab. Sie war sich nicht sicher, ob sie im Jahre 2005 das Saatgut abholte. Ferner bekundete sie, dass sie bei der Aussaat im Jahre 2005 nicht behilflich war \u2013 lediglich beim ersten Einstellen der S\u00e4maschine war sie zugegen. Insofern war die Zeugin K objektiv nicht in der Lage, auszuschlie\u00dfen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Abholung des Saatgutes und dessen Aussaat ein Teil von diesem an Nachbarn abgegeben worden war. Letzteres wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass &#8211; wie die Zeugin bekundete &#8211; nach der Aussaat lediglich noch etwa eine Schubkarre des Saatguts \u00fcbrig war &#8211; dies schlie\u00dft es n\u00e4mlich gerade nicht aus, dass der Beklagte noch vor der Aussaat einen Teil davon in den Verkehr brachte. Soweit die Zeugin bekundete, der Beklagte h\u00e4tte ihr sicherlich davon berichtet, wenn er Saatgut abgegeben h\u00e4tte, ist das rein spekulativ. Diese Mutma\u00dfung gewinnt auch auch nicht dadurch an Plausibilit\u00e4t, dass die Zeugin ferner erl\u00e4uterte, zwischen den benachbarten Landwirten gebe es keine gro\u00dfe Kooperation mehr \u2013 jedenfalls schlie\u00dft das es nicht aus, dass der Beklagte Saatgut an einen Nachbarn entgeltlich abgab. Auch zur tats\u00e4chlichen Aussaatmenge konnte die Zeugin K aus eigener Anschauung keine pr\u00e4zisen Angaben machen \u2013 auch insoweit stellte sie letztlich nur Mutma\u00dfungen an, dass der Beklagte aufgrund eines sp\u00e4ten Aussaatzeitpunktes 190 kg pro Hektar auf seinen Feldern ausgebracht und dabei aus Gr\u00fcnden der Vorsicht mehr als n\u00f6tig ausges\u00e4t habe.<\/p>\n<p>Ebenso wenig konnte der Zeuge L ausschlie\u00dfen, dass der Beklagte Saatgut in den Verkehr brachte. Insoweit kann unterstellt werden, dass der Zeuge L w\u00e4hrend der gesamten Dauer der Aussaat &#8211; also von der ersten Bef\u00fcllung der S\u00e4maschine bis zum Schluss &#8211; im Jahre 2005 zugegen war. Jedenfalls konnte der Zeuge L keine Angaben dazu machen, wie viel Zeit zwischen der Ankunft des Saatgutes auf dem Hof und dem Beginn der Aussaat lag, insbesondere war er bei der Abholung desselben nicht dabei. Insofern ist aufgrund seiner Bekundungen wiederum nicht ausgeschlossen, dass Teile des Saatgutes noch vor dem Beginn der Aussaat an Nachbarn abgegeben wurden.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDass der Beklagte \u2013 wie nach alledem feststeht \u2013 gegen\u00fcber dem Zeugen H den entsprechenden Vorwurf m\u00fcndlich einr\u00e4umte, indiziert zugleich ohne Weiteres, dass der Vorwurf auch objektiv berechtigt war. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte sich ansonsten entsprechend selbst belastet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Weil die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich mit den Antr\u00e4gen zu 2. \u2013 4. Leistungen an sich selbst und nicht an die C GmbH begehrte, enthalten die entsprechend ge\u00e4nderten Antr\u00e4ge zugleich eine Klager\u00fccknahme. Die Klage war mit den urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4gen teilweise unbegr\u00fcndet, weil der Klageantrag bei einer &#8211; wie hier &#8211; offenen Prozessstandschaft auf Leistung an den Rechtstr\u00e4ger &#8211; hier also: die C GmbH &#8211; zu lauten hat (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, vor \u00a7 50 Rn 53 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01311 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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