{"id":344,"date":"2005-03-10T17:00:56","date_gmt":"2005-03-10T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=344"},"modified":"2016-04-19T13:02:43","modified_gmt":"2016-04-19T13:02:43","slug":"4a-o-16404-profil-fraesautomat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=344","title":{"rendered":"4a O 164\/04 &#8211; Profil-Fr\u00e4sautomat"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0341<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. M\u00e4rz 2005, Az. 4a O 164\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten:<\/p>\n<p>\u201eSeit einiger Zeit wird von dem Unternehmen A GmbH unter der Bezeichnung \u201eX\u201c ein Profil-Fr\u00e4sautomat vertrieben, mit dessen Hilfe Schl\u00fcsselrohlinge hergestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In rechtlicher Situation stellt sich die Situation wie folgt dar: Wenn Patent- oder Markenschutz besteht, dann ist die Fr\u00e4sung solcher gesch\u00fctzter Profile ein Gesetzesversto\u00df, der auch zum Schadensersatz verpflichtet und f\u00fcr den dann auch die Schl\u00fcsseldienste verantwortlich sind.<\/p>\n<p>Unsererseits eingeholte Rechtsausk\u00fcnfte sehen auch eine Mitverantwortung (als mittelbarer Schutzrechtsverletzer) auf Seiten der Firma A. Immerhin k\u00f6nnte A nach eigener technischer Angabe bestimmte Profile sperren. Dann w\u00e4re das Risiko einer Schutzrechtsverletzung f\u00fcr den Schl\u00fcsseldienst vermieden. Uns ist aber kein Fall bekannt, wo er dies getan hat.<\/p>\n<p>Die fadenscheinige Erkl\u00e4rung, die das Unternehmen A stellenweise abgibt, dass seine Maschine nicht konturidentisch fr\u00e4st, weil sie B\u00f6gen aus einzelnen geraden Strichen zusammensetzen muss, stellt wohl keine Entlastungsm\u00f6glichkeit dar. Jedenfalls dann nicht, wenn der gefr\u00e4ste Schl\u00fcssel schlie\u00dft und unter ein Patent f\u00e4llt bzw. das Markenprofil noch lesbar ist.\u201c;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Januar 2004 begangen hat, unter Angaben der Empf\u00e4nger von Schreiben, die die in Ziffer I.1. enthaltenen Aussagen aufwiesen, sowie auch \u00fcber m\u00fcndliche Erkl\u00e4rungen, deren Zeitpunkte und Empf\u00e4nger;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstandenen und entstehenden Schaden zu erstatten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Parteien sind der Kammer aus dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bekannt (4a O 55\/04).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt seit dem Jahre 2001 eine Maschine mit der Bezeichnung \u201eX\u201c, die Schl\u00fcsselprofile mit Profilen mit L\u00e4ngsnuten fr\u00e4sen kann, den h\u00e4ufigsten Schl\u00fcsselarten. Die Schl\u00fcsselprofile mit L\u00e4ngsnuten zeichnen sich dadurch aus, dass in dem Profil selbst, und zwar in dem Bart, L\u00e4ngsnuten vorhanden sind, die von dem Schl\u00fcsselzylinder abgetastet werden. Mit Hilfe diese Maschine k\u00f6nnen die Schl\u00fcsseldienste aus einem geeigneten St\u00fcck Blech bei Vorlage des betreffenden Originalschl\u00fcssels den Rohling f\u00fcr den Nachschl\u00fcssel selbst fr\u00e4sen. Der so erhaltene Rohling wird anschlie\u00dfend mit der \u00fcblichen Kopierfr\u00e4smaschine noch mit den Einschnitten (sog. Schl\u00fcsselbrust) versehen.<\/p>\n<p>Bisher war es g\u00e4ngige Praxis, dass Schl\u00fcsseldienste die Schl\u00fcsselprofile bei den jeweiligen Schl\u00fcsselherstellern bezogen. Der Beklagte, ein Fachverband, der als seine Mitglieder die Schl\u00fcsselhersteller aufweist, hat mit Schreiben vom 7. Januar 2004 Schl\u00fcsseldienste und Sicherheitsfachgesch\u00e4fte angeschrieben. Dem Schreiben war die nachfolgend abgebildete Stellungnahme beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Patentschriften und Ausz\u00fcge aus dem Markenregister waren dem vorgenannten Schreiben nicht beigef\u00fcgt. In einem Schreiben verweist der Beklagte f\u00fcr R\u00fcckfragen auf die vom 14. bis 17. M\u00e4rz 2004 in K\u00f6ln stattfindende Eisenwarenmesse. Zwischen den Parteien unstreitig sind einige Mitglieder des Beklagten Inhaber von Patent- und Markenschutzrechten.<\/p>\n<p>In der Vergangenheit verteilte die Kl\u00e4gerin Ver\u00f6ffentlichungen an ihre Kunden, mit denen sie die Adressaten \u00fcber die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage, insbesondere die Patentrechtslage, informierte. Auf die als Anlage B 2 bis B 7 vorgelegten Anlagen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Stellungnahme des Beklagten zu dem Schreiben vom 7. Januar 2004 ein wettbewerbswidriges Handeln, da der Beklagte nicht auf konkrete Patente und Marken hingewiesen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber vertritt der Beklagte die Auffassung, keine unrichtigen Angaben gemacht zu haben. Im Ergebnis sei lediglich die Gesetzeslage wiedergegeben worden. Eine Nennung der Patentschriften und Marken sei nicht erforderlich gewesen, da die angesprochenen Schl\u00fcsseldienste \u00fcber die Schutzrechtslage bereits zuvor informiert worden seien.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu, da der Beklagte mit den im Antrag genannten Aussagen wettbewerbswidrig gehandelt hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDurch die Art und Weise, wie der Beklagte in dem vorgenannten Schreiben Angaben \u00fcber die Vorrichtung der Kl\u00e4gerin zur Herstellung von Schl\u00fcsselprofilen gemacht hat, hat er unlauter im Sinne des \u00a7 3 UWG gehandelt.<\/p>\n<p>Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall das UWG in der Bekanntmachung vom 3. Juli 2004. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch st\u00fctzt sich auf \u00a7 3 UWG, wonach unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeintr\u00e4chtigen, unzul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Es handelt sich vorliegend um eine Wettbewerbshandlung. Nach der Legaldefiniton des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu f\u00f6rdern. Mit der an die Schl\u00fcsseldienste versendeten Stellungnahme handelt der Beklagte zur F\u00f6rderung eines fremden Wettbewerbs. Der Beklagte ist ein Fachverband, in dem die Schl\u00fcsselhersteller organisiert sind. Mit dem Schreiben greift der Verband die Interessen der Schl\u00fcsselhersteller auf und nimmt Stellung zu einem Konkurrenzunternehmen der Schl\u00fcsselhersteller. Diese Stellungnahme kann dazu dienen, die Kl\u00e4gerin bei den potentiellen Abnehmern von Profilfr\u00e4sautomaten, d.h. den Schl\u00fcsseldiensten und Sicherheitsfachgesch\u00e4ften in Misskredit zu bringen.<\/p>\n<p>Bei den Parteien handelt es sich auch um Mitbewerber. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Vorliegend steht zwar nicht der Beklagte mit der Kl\u00e4gerin in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Jedoch stehen die Schl\u00fcsselhersteller, die bei der Beklagten organisiert sind, mit der Kl\u00e4gerin in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Dieses konkrete Wettbewerbsverh\u00e4ltnis gen\u00fcgt jedoch, da die F\u00f6rderung eines fremden Wettbewerbs \u2013 hier der Schl\u00fcsselhersteller \u2013 gen\u00fcgt (vgl. BGH, GRUR 1997, 909 \u2013 Branchenbuch-Nomenklatur; Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. \u00a7 2 Rdnr. 72 m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Beklagte hat auch unlauter im Sinne des \u00a7 3 UWG gehandelt. Zwar kann dem Beklagten als Fachverband grunds\u00e4tzlich nicht das Recht abgesprochen werden, auch (potentielle) Abnehmer von Schl\u00fcsselfr\u00e4smaschinen der Kl\u00e4gerin darauf hinzuweisen, dass dann, wenn Patent- oder Markenschutz besteht, die Fr\u00e4sung von gesch\u00fctzten Profilen ein Gesetzesversto\u00df darstellt, f\u00fcr den dann auch die Schl\u00fcsseldienste verantwortlich sind. Dieser pauschale Hinweis auf einen m\u00f6glichen Gesetzesversto\u00df bei Fr\u00e4sung von gesch\u00fctzten Profilen ist jedoch unzul\u00e4ssig, da die einschl\u00e4gigen Schutzrechte von dem Beklagten nicht benannt worden sind. F\u00fcr den Bereich der Abnehmerverwarnungen ist jedoch anerkannt, dass rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen solche Verwarnungen sind, wenn sie wegen ihrer Form oder ihres Inhalts M\u00e4ngel aufweisen, wenn sie z.B. den Inhalt des Patentes nicht hinreichend genau erkennen lassen oder die als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau genug bezeichnen und daher \u2013 insbesondere , soweit sie sich nicht an den Hersteller, sondern an die (potentiellen) Abnehmer solcher Gegenst\u00e4nde richten \u2013 wegen ihrer Pauschalit\u00e4t geeignet sind, die Verwarnten zu verunsichern und sie so zu veranlassen, ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung der Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten Gegenst\u00e4nde herzustellen und zu vertreiben bzw. Gegenst\u00e4nde der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (vgl. BGH, GRUR 1995, 424 \u2013 Abnehmerverwarnung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2003, 814 \u2013 unberechtigte Abnehmerverwarnung).<\/p>\n<p>Der gleiche Ma\u00dfstab ist an das vorliegende allgemein gehaltene Rundschreiben anzulegen. Die zu den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Voraussetzungen einer Schutzrechtsverwarnung m\u00fcssen auch dann gelten, wenn zwar keine Schutzrechtsverwarnung durch den Schutzrechtsinhaber ausgesprochen wird, wenn aber durch Dritte gegen\u00fcber potentiellen Abnehmern zur Schutzrechtslage Stellung genommen wird. Auch in diesem Fall muss es n\u00e4mlich den Adressaten m\u00f6glich sein, die aufgestellten Behauptungen selbst zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies geht jedoch nur, wenn klargestellt ist, welche Schutzrechte gemeint sind und auf welche konkrete Ausf\u00fchrungsform sich die Ausf\u00fchrungen beziehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 60). Auch bei allgemein gehaltenen Schreiben und Hinweisen auf Schutzrechte ist es erforderlich, dass diese bezeichnet werden und dem Adressaten eine \u00dcberpr\u00fcfung erm\u00f6glicht wird. Entsprechende Angaben zu den Schutzrechten hat der Beklagte in der Stellungnahme nicht gemacht. Dadurch dass die Beklagte in dem grunds\u00e4tzlich allgemein gehaltenen Schreiben nicht angibt, auf welche Patente sie konkret Bezug nimmt, verweigert sie den Adressaten eine \u00dcberpr\u00fcfung, in welchen F\u00e4llen denn eine Schutzrechtsverletzung vorliegen k\u00f6nnte. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Empf\u00e4nger der Stellungnahme, die den Erwerb einer Fr\u00e4smaschine der Kl\u00e4gerin planen oder erw\u00e4gen, verunsichert werden, und, um Schwierigkeiten von vornherein zu vermeiden, von dem Kauf einer solchen Maschine Abstand nehmen.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt f\u00fcr die in dem Schreiben angesprochene Markenverletzung. Ob eine solche vorliegt, kann nur anhand der konkreten Markengestaltung gekl\u00e4rt werden. Auf welche Marken sich der Beklagte bezieht ist nicht angegeben. Selbst wenn \u2013 wie der Beklagte behauptet \u2013 die Gestaltung der Schl\u00fcsselprofile, f\u00fcr welche zugunsten der angeschlossenen Mitglieder des Beklagten Markenschutz besteht, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis angesehen wird, ist eben jenen Verkehrskreisen das \u00dcberpr\u00fcfen einer Markenverletzung durch die Fr\u00e4smaschine der Kl\u00e4gerin mangels Mitteilung der Marken nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte hiergegen eingewandt hat, dass den angesprochenen Schl\u00fcsseldiensten die konkreten Schutzrechte durch diverse Ver\u00f6ffentlichungen der Kl\u00e4gerin sowie von Konkurrenten bekannt gewesen seien, schlie\u00dft dies ein unlauteres Verhalten nicht aus, denn unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass den angesprochenen Verkehrskreisen in den besagten Schreiben durch die Kl\u00e4gerin weder die entsprechenden Patentschriften vorgelegt worden sind, noch ihnen der Wortlaut der Patentanspr\u00fcche zur Kenntnis gebracht worden ist, hat die Kl\u00e4gerin selbst nicht behauptet, dass ihre Recherchen abschlie\u00dfend gewesen seien. Im \u00dcbrigen hat auch der Beklagte nicht behauptet, dass die Kl\u00e4gerin allen Schl\u00fcsseldiensten und Sicherheitsfachgesch\u00e4ften die entsprechenden Schreiben, in welchen auf die Schutzrechtslage hingewiesen wurde, zugesandt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die \u201eStellungnahme\u201c auch Schl\u00fcsseldiensten und Sicherheitsfachgesch\u00e4ften zugegangen ist, die bisher nicht von der Kl\u00e4gerin und auch nicht von Herstellern von Schl\u00fcsselprofilen informiert worden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist aber auch anerkannt, dass grunds\u00e4tzlich erlaubte Hinweise wegen ihres konkreten Inhalts oder wegen ihrer Begleitumst\u00e4nde unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs rechtlich zu beanstanden sein k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 60 \u2013 Patenthinweise an potentielle Abnehmer).<br \/>\nSo liegt der Fall hier. Die Stellungnahme befasst sich mit der patentrechtlichen Situation bei Fr\u00e4sung von patent- und markeschutzrechtlich gesch\u00fctzten Profilen. Die Formulierung ist darauf gest\u00fctzt, dass es von durch Schutzrechte gesch\u00fctzte Schl\u00fcsselprofile gibt. Dies ergibt sich bereits aus der \u00dcberschrift. Zwar wird im Text ausgef\u00fchrt \u201ewenn Patent- oder Markenschutz besteht\u201c. Diese Formulierung ber\u00fccksichtigt aber nur, dass nat\u00fcrlich nicht s\u00e4mtliche Sch\u00fcsselprofile patent- oder markenrechtlich gesch\u00fctzt sind. Die Formulierung beinhaltet aber die Aussage, dass ein solcher Schutz bei Schl\u00fcsselprofilen vorhanden ist. In dem Schreiben wird dann weiter ausgef\u00fchrt, dass dann, wenn der gefr\u00e4ste Schl\u00fcssel schlie\u00dft und unter ein Patent f\u00e4llt, keine Entlastungsm\u00f6glichkeit bestehe. Unabh\u00e4ngig von der patentrechtlich unzutreffenden Aussage, dass eine Patentverletzung vorliege, wenn der Schl\u00fcssel schlie\u00dft, muss ein Empf\u00e4nger des Schreibens bef\u00fcrchten, dass bei einer nicht unerheblichen Zahl von mit der Fr\u00e4smaschine der Kl\u00e4gerin hergestellten Schl\u00fcsselprofile eine Schutzrechtsverletzung auf jeden Fall eintritt. Dies vor allem durch die pauschale Formulierung des Beklagten, \u201edie fadenscheinige Erkl\u00e4rung, die das Unternehmen A stellenweise abgibt, dass seine Maschine nicht konturidentisch fr\u00e4st, weil sie B\u00f6gen aus einzelnen geraden Strichen zusammensetzen muss, (&#8230;)\u201c. Dabei wird jedoch au\u00dfer acht gelassen, dass gerade die Frage eine Patentverletzung in einem anderen Rechtsstreit bei dem hiesigen Gericht \u00fcberpr\u00fcft wird.<\/p>\n<p>Unklar und damit unzul\u00e4ssig ist auch die weitere Behauptung des Beklagten zur Mitverantwortung der Kl\u00e4gerin. Denn die Angabe \u201emittelbarer Schutzrechtsverletzer\u201c ist irref\u00fchrend. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin eine Mitverantwortung als mittelbarer Schutzrechtsverletzer habe. Dass von dem Begriff des Schutzrechtsverletzers auch die Markenverletzung umfasst sein soll, ergibt sich jedoch vor dem Hintergrund des gesamten Schreibens, wonach Patent- und Markenschutz stets in einem \u201eAtemzug\u201c genannt werden. Dies ist jedoch bereits insofern unzutreffend, als es eine mittelbare Markenverletzung nicht gibt. Selbst wenn nach Auffassung des Bundesgerichtshofes unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf \u201eadp\u201c (WRP 1996, 559) die mittelbare Patentverletzung in \u00a7 14 Abs. 4 MarkenG nicht abschlie\u00dfend geregelt worden sei, und er entsprechende Konstellationen unter den Begriff der St\u00f6rerhaftung fassen m\u00f6chte, ist die Aussage des Beklagten einer mittelbaren Schutzrechtsverletzung unzutreffend. In diesem Fall h\u00e4tte er konkret auf eine etwaige St\u00f6rerhaftung der Kl\u00e4gerin und deren Voraussetzungen konkret hinweisen m\u00fcssen.<br \/>\nAuch ergibt sich nicht ohne weiteres eine Verantwortlichkeit der Kl\u00e4gerin als mittelbare Patentverletzerin. Hierf\u00fcr m\u00fcssen neben dem Vertrieb des Fr\u00e4sautomaten weitere Voraussetzungen vorliegen, die hier jedoch nicht genannt wurden. Die Behauptung einer Verantwortlichkeit als mittelbarer Patentverletzer ist viel zu pauschal.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagte ist daher zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7\u00a7 3, 8 UWG.<br \/>\nBegr\u00fcndet ist dar\u00fcber hinaus der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch aus \u00a7 9 UWG, dessen Bestehen festgestellt werden kann. Den Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte er das unlautere Verhalten erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Der Beklagte haftet der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadenersatz. Die genaue Schadenh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest, weil die Kl\u00e4gerin ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist. Es besteht deswegen ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadensersatzhaftung des Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Der von dem Beklagten beantragte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt war nicht einzur\u00e4umen, da die daf\u00fcr sprechenden Umst\u00e4nde, wie Gefahr der unlauteren Nutzung der erlangten Informationen im Wettbewerb von dem Beklagten nicht dargelegt worden (vgl. BGH, GRUR 1981, 535 \u2013 Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt; Baumbach\/Hefermehl, a.a.O. \u00a7 9 Rdnr. 4.20).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 50.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0341 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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