{"id":3439,"date":"2009-04-22T17:00:39","date_gmt":"2009-04-22T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3439"},"modified":"2016-04-27T15:11:36","modified_gmt":"2016-04-27T15:11:36","slug":"4b-o-18107-kniehebelklemmvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3439","title":{"rendered":"4b O 181\/07 &#8211; Kniehebelklemmvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01310<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4b O 181\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 862 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent). Eine deutsche \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache erteilten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 698 16 XXX T2 (Anlage K 2) gef\u00fchrt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 5. M\u00e4rz 1997 (JP 5076XXX) und vom 27. Juni 1997 (JP 17240XXX) am 25. Februar 1998 angemeldet und am 9. Juni 2004 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 23. Juli 2003 ver\u00f6ffentlicht. Auf eine von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit nicht rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 10. September 2009 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Das Klagepatent betrifft eine druckmittel-betriebene Spannvorrichtung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Kniehebelklemmvorrichtung mit<br \/>\neinem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b), der eine parallelepipedf\u00f6rmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der H\u00f6he und der Tiefe klein ist, aufweist;<br \/>\neinem Arm (22) mit dem ein Werkst\u00fcck (W) geklemmt werden kann;<br \/>\neiner Zylindereinheit (18), die mit einem Ende des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) verbunden ist, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist;<br \/>\neinem Gelenkstangenmechanismus (60), der in dem Inneren des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) vorgesehen ist, um eine Linearbewegung der Kolbenstange (40), die mit dem Kolben (28) verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes (22) umzuwandeln;<br \/>\nwobei der Arm (22, 22a bis 22c) mit dem Gelenkstangenmechanismus (60) verbunden ist, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Winkel zu drehen;<br \/>\neinem Reaktionskraftabsorptionselement (106a, 106b), das in dem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) angeordnet ist, um die Reaktionskraft (H) von dem Gelenkstangenmechanismus (60) zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkst\u00fcck (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Reaktionskraftabsorptionselement durch eine Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) gebildet wird, die durch Befestigungsmittel l\u00f6sbar an einem oberen Bereich in einer \u00d6ffnung (12a, 12b) des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) befestigt ist, und<br \/>\ndass die Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) vorgesehen ist, um mit einer Walze (66a, 66b) in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange (40), welches nicht an dem Kolben (28) befestigt ist, vorgesehen ist, wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatte an der Walze (66a, 66b) lediglich w\u00e4hrend eines Klemmzustandes des Armes (22, 22a bis 22c) angreift.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern die technische Lehre des Klagepatents anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Die Figur 1 zeigt eine patentgem\u00e4\u00dfe Zylindervorrichtung in perspektivischer Ansicht. Figur 2 ist eine perspektivische Teilexplosionsansicht dieser Zylindervorrichtung. Figur 3 und 14 stellen jeweils den Grundk\u00f6rper einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zylindervorrichtung in perspektivischer Explosionsansicht dar, und zwar Figur 3 den Grundk\u00f6rper der in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsform, Figur 14 den Grundk\u00f6rper einer weiteren Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Im Nichtigkeitsverfahren verteidigte die Kl\u00e4gerin durch Schriftsatz vom 28. August 2009 (Anlage K 27) das Klagepatent in einem Hilfsantrag 1 in eingeschr\u00e4nkter Weise mit folgendem Wortlaut des Anspruchs 1 (Anlage I zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. November 2009, Bl. 239f. GA):<\/p>\n<p>\u201e1. Kniehebelklemmvorrichtung mit<br \/>\neinem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b), der eine parallelepipedf\u00f6rmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der H\u00f6he und der Tiefe klein ist, aufweist, wobei der Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) geschlossen ist, um das Eintreten von Staub oder dgl. zu verhindern;<br \/>\neinem Arm (22) mit dem ein Werkst\u00fcck (W) geklemmt werden kann;<br \/>\neiner Zylindereinheit (18), die mit einem Ende des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) verbunden ist, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist;<br \/>\neinem Gelenkstangenmechanismus (60), der in dem Inneren des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) vorgesehen ist, um eine Linearbewegung der Kolbenstange (40), die mit dem Kolben (28) verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes (22) umzuwandeln;<br \/>\nwobei der Arm (22, 22a bis 22c) mit Lagerabschnitten (20a, 20b) des Gelenkstangenmechanismus (60) verbunden ist, die von einer Seitenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) nach au\u00dfen vorstehen, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Winkel zu drehen;<br \/>\neinem Reaktionskraftabsorptionselement (106a, 106b), das in dem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) angeordnet ist, um die Reaktionskraft (H) von dem Gelenkstangenmechanismus (60) zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkst\u00fcck (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass ein Paar von Reaktionskraftabsorptionselementen (106a, 106b) in dem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) vorgesehen ist, wobei das Paar von Reaktionskraftabsorptionselementen durch Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) gebildet werden, die in einem Paar von Ausnehmungen vorgesehen sind und durch Befestigungsmittel l\u00f6sbar an einem oberen Bereich in einer \u00d6ffnung (12a, 12b) des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) befestigt sind, und<br \/>\ndass die Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) vorgesehen sind, um mit einem Paar von Walzen (66a, 66b) in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange (40), welches nicht an dem Kolben (28) befestigt ist, vorgesehen ist, wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatten an den Walzen (66a, 66b) lediglich w\u00e4hrend eines Klemmzustandes des Armes (22, 22a bis 22c) angreifen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Kniehebelspann- und Klemmvorrichtungen unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c sowie \u201eC\u201c (im Folgenden insgesamt als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents in seiner erteilten Fassung Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte begehe durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine widerrechtliche Patentverletzung. Auf ein (offenkundiges oder) privates Vorbenutzungsrecht k\u00f6nne die Beklagte sich nicht berufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie eine Verletzung des Klagepatents auch nach Ma\u00dfgabe des Hilfsantrags 1 aus dem Nichtigkeitsverfahren geltend macht, sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, Herrn D, zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>Kniehebelklemmvorrichtungen mit einem Grundk\u00f6rper, der eine parallelepipedf\u00f6rmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der H\u00f6he und der Tiefe klein ist, aufweist; mit einem Arm, mit dem ein Werkst\u00fcck geklemmt werden kann; mit einer Zylindereinheit, die mit einem Ende des Grundk\u00f6rpers verbunden ist, um einen Kolben aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer der Zylindereinheit hin und her bewegbar ist; mit einem Gelenkstangenmechanismus, der in dem Inneren des Grundk\u00f6rpers vorgesehen ist, um eine Linearbewegung der Kolbenstange, die mit dem Kolben verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes umzuwandeln; wobei der Arm mit dem Gelenkstangenmechanismus verbunden ist, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens der Zylindereinheit um einen festgelegten Winkel zu drehen; mit einem Reaktionskraftabsorptionselement, das in dem Grundk\u00f6rper angeordnet ist, um die Reaktionskraft von dem Gelenkstangenmechanismus zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkst\u00fcck an den drehbaren Arm geklemmt wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>das Reaktionskraftabsorptionselement durch eine Reaktionskraftaufnahmeplatte gebildet wird, die durch Befestigungsmittel l\u00f6sbar an einem oberen Bereich in einer \u00d6ffnung des Grundk\u00f6rpers befestigt ist, und wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatte vorgesehen ist, um mit einer Walze in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange, welches nicht an dem Kolben befestigt ist, vorgesehen ist, und wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatte an der Walze lediglich w\u00e4hrend eines Klemmzustandes des Armes angreift.<\/p>\n<p>hilfsweise: es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, Herrn D, zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>Kniehebelklemmvorrichtungen mit einem Grundk\u00f6rper, der eine parallelepipedf\u00f6rmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der H\u00f6he und der Tiefe klein ist, aufweist, wobei der Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) geschlossen ist, um das Eintreten von Staub oder dgl. zu verhindern; mit einem Arm, mit dem ein Werkst\u00fcck geklemmt werden kann; mit einer Zylindereinheit, die mit einem Ende des Grundk\u00f6rpers verbunden ist, um einen Kolben aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer der Zylindereinheit hin und her bewegbar ist; mit einem Gelenkstangenmechanismus, der in dem Inneren des Grundk\u00f6rpers vorgesehen ist, um eine Linearbewegung der Kolbenstange, die mit dem Kolben verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes umzuwandeln; wobei der Arm mit Lagerabschnitten des Gelenkstangenmechanismus verbunden ist, die von einer Seitenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) nach au\u00dfen vorstehen, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens der Zylindereinheit um einen festgelegten Winkel zu drehen; mit einem Reaktionskraftabsorptionselement, das in dem Grundk\u00f6rper angeordnet ist, um die Reaktionskraft von dem Gelenkstangenmechanismus zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkst\u00fcck an den drehbaren Arm geklemmt wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>ein Paar von Reaktionskraftabsorptionselemente (106a, 106b) in dem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) vorgesehen ist, wobei das Paar von Reaktionskraftabsorptionselementen durch Reaktionskraftaufnahmeplatten gebildet werden, die in einem Paar von Ausnehmungen (104) vorgesehen und durch Befestigungsmittel l\u00f6sbar an einem oberen Bereich in einer \u00d6ffnung des Grundk\u00f6rpers befestigt sind, und wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatten vorgesehen sind, um mit einem Paar von Walzen in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange, welches nicht an dem Kolben befestigt ist, vorgesehen ist, und wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatten an den Walzen lediglich w\u00e4hrend eines Klemmzustandes des Armes angreifen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. August 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei zu a) und zu b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. August 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Rechtskraft der von der Beklagten gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage (2 Ni XXX\/07 EU).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und zwar in der Fassung, in der das Klagepatent erteilt und sodann durch das Urteils des BPatG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde. Sie beruft sich insoweit jedoch auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Bereits seit Anfang 1981 fertige sie Kniehebelspannvorrichtungen des Typs E aus Aluminium, wobei sie seit diesem Zeitpunkt St\u00fctzplatten aus Stahl an den am h\u00f6chsten beanspruchten Stellen einf\u00fcge, und zwar in der Weise, wie sich dies aus der Zeichnung F der Beklagten (Exhibit 2 zu Anlage K 33 in Anlage Bo 1) ergebe. Ebenfalls vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents habe die Beklagte \u00fcberdies die Fertigung von flach bauenden Spannvorrichtungen mit der Typenbezeichnung \u201eG\u201c aufgenommen. Diese Benutzungshandlungen begr\u00fcndeten neben dem privaten Vorbenutzungsrecht auch eine offenkundige Vorbenutzung, so dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 1. August 2008 (Bl. 67ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen H, I, J und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vom 20. Februar 2009 (Bl. 105ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Durch die Stellung eines Hilfsantrags in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 12. November 2009 hat die Kl\u00e4gerin die Klage in zul\u00e4ssiger Weise nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 264 Nr. 2 ZPO erweitert. Sie hat, indem sie hilfsweise eine andere Fassung des Patentanspruchs 1 geltend gemacht hat, einen weiteren Streitgegenstand eingef\u00fchrt. Eine solche Klageerweiterung in der Hauptsache muss gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO nicht die Voraussetzungen des \u00a7 263 ZPO erf\u00fcllen. Ob der Kl\u00e4gerin Rechte nach Ma\u00dfgabe eines Patentanspruchs wie im Hilfsantrag 1 aus dem Nichtigkeitsverfahren (Bl. 239f. GA) formuliert zustehen, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit und keine Sachurteilsvoraussetzung.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Druckmittel-betriebene Spannvorrichtung, n\u00e4mlich eine Kniehebelklemmvorrichtung, die in der Lage ist, ein Werkst\u00fcck mit Hilfe eines Armes zu klemmen.<\/p>\n<p>Aus der als vorbekanntem Stand der Technik gew\u00fcrdigten FR-A 23 40 798 ist eine Kniehebelklemmvorrichtung bekannt, die unter anderem eine mit einem Ende ihres Geh\u00e4uses verbundene Zylindereinheit aufweist, in welcher ein Kolben hin und her bewegbar ist. Die lineare Bewegung des Kolbens wird \u00fcber einen Gelenkstangenmechanismus in eine Drehbewegung eines Arms zum Klemmen eines Werkst\u00fccks umgewandelt. Die Hin- und Herbewegung des Kolbens im Zylinder wird dabei durch einen Gleitblock und eine Walze entlang einer l\u00e4nglichen Reaktionsplatte an der Innenwand des Geh\u00e4uses gef\u00fchrt. Dabei st\u00fctzt und f\u00fchrt die Reaktionsplatte den Gleitblock und die Walze w\u00e4hrend der gesamten Bewegung, also im ungeklemmten wie im geklemmten Zustand. Hieran erweist sich als nachteilig, dass dementsprechend f\u00fcr einen Austausch der Reaktionsplatte die gesamte Klemmvorrichtung zerlegt und die Kolbenstange mit Gleitblock und Walze entfernt werden muss, um Zugang zur Reaktionsplatte zu haben.<\/p>\n<p>Die US 4,905,973 sowie die DE 295 04 267 U1 offenbaren ebenfalls eine Kniehebelklemmvorrichtung, bei der ein in einem Zylinder hin und her bewegbarer Kolben \u00fcber einen Gelenkstangenmechanismus mit einem drehbar gelagerten Arm verbunden ist, so dass die lineare Bewegung des Kolbens in eine Drehbewegung des Arms umgewandelt wird. Im Zylinder, also an der Innenwandfl\u00e4che des den Zylinder bildenden Geh\u00e4uses, ist eine F\u00fchrungsnut ausgebildet, die den Kolben f\u00fchrt und die aufgebrachten Reaktionskr\u00e4fte absorbiert, wenn ein Werkst\u00fcck durch den Arm geklemmt wird. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass der Kolben im Zylinder eine Stellung einnimmt, bei der die Reaktionskraft auf den Arm aufgebracht und durch die F\u00fchrungsnut aufgenommen wird. Dadurch nutzt sich die die F\u00fchrungsnut bildende Wandfl\u00e4che wegen der Gleitreibung der integral mit dem Kolben verbundenen Kolbenstange ab, so dass ein Spiel oder eine Lockerung auftritt, die auf einer L\u00fccke zwischen Kolbenstange und F\u00fchrungsnut beruht. Dadurch wird es schwierig, den Arm in einer stabilen Weise zu drehen, und es wird zugleich die Klemmkraft des Armes verringert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Anlage K 2, Abschnitte [0008f.]) eine Kniehebelklemmvorrichtung zu schaffen, bei der die Ausbildung jeglichen Spieles vermieden wird, welches aus einer Reaktionskraft resultiert, die beim Klemmen eines Werkst\u00fccks erzeugt wird, und dadurch den Arm in stabiler Weise drehen zu k\u00f6nnen; auch soll hierdurch die aus einem Spiel \u2013 wie es gerade vermieden werden soll \u2013 resultierende Verringerung der Klemmkraft ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Kniehebelklemmvorrichtung mit einem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b), einem Arm (22), einer Zylindereinheit (18) und einem Gelenkstangenmechanismus (60).<\/p>\n<p>(2) Der Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) weist eine parallelepipedf\u00f6rmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der H\u00f6he und der Tiefe klein ist, auf.<\/p>\n<p>(3) Mit dem Arm (22) kann ein Werkst\u00fcck (W) geklemmt werden.<\/p>\n<p>(4) Die Zylindereinheit (18) ist mit einem Ende des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) verbunden, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist.<\/p>\n<p>(5) Der Gelenkstangenmechanismus (60) ist in dem Inneren des Grundk\u00f6rpers (14, 14a 14b) vorgesehen, um eine Linearbewegung der Kolbenstange (40), die mit dem Kolben (18) verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes (22) umzuwandeln.<\/p>\n<p>(6) Der Arm (22, 22a bis 22c) ist mit dem Gelenkstangenmechanismus (60) verbunden, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Winkel zu drehen.<\/p>\n<p>(7) Ein Reaktionskraftabsorptionselement (106a, 106b) ist in dem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) angeordnet, um die Reaktionskraft (H) von dem Gelenkstangenmechanismus (60) zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkst\u00fcck (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird.<\/p>\n<p>(8) Das Reaktionskraftabsorptionselement wird durch eine Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) gebildet, die durch Befestigungsmittel l\u00f6sbar an einem oberen Bereich in einer \u00d6ffnung (12a, 12b) des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) befestigt ist.<\/p>\n<p>(9) Die Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) ist vorgesehen, um mit einer Walze (66a, 66b) in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange (40), welches nicht an dem Kolben (28) befestigt ist, vorgesehen ist.<\/p>\n<p>(10) Die Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) greift an der Walze (66a, 66b) lediglich w\u00e4hrend eines Klemmzustandes des Armes (22, 22a bis 22c) an.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents in seiner erteilten \u2013 und sp\u00e4ter durch das Urteil des BPatG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten \u2013 Fassung verwirklichen. Dabei handelt die Beklagte jedoch nicht widerrechtlich, da ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG ein Vorbenutzungsrecht zusteht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Ein Recht aus der Vorbenutzung zur Weiterbenutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG setzt voraus, dass bei demjenigen, der das Vorbenutzungsrecht einwendet, Erfindungsbesitz schon im Priorit\u00e4tszeitpunkt vorhanden war, also ein Besitz an der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung. Ein solcher Erfindungsbesitz ist Voraussetzung der Aufnahme (oder Vorbereitung) von Benutzungshandlungen. Besitz an der Erfindung ist vorhanden, wenn der Erfindungsgedanke in Gestalt der technischen Lehre des Klagepatents in einer Weise erkannt war, welche die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung zuverl\u00e4ssig, nicht lediglich in Form von \u201eZufallstreffern\u201c erm\u00f6glichte (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 12 Rn. 9; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 12 Rn. 15).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Vorliegend l\u00e4sst sich nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme feststellen, dass die Beklagte Erfindungsbesitz an der technischen Lehre des Klagepatents schon vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt hatte, also bereits vor dem 5. M\u00e4rz 1997, und dass sie auch entsprechende Benutzungshandlungen bereits aufgenommen hatte, n\u00e4mlich indem sie Kniehebelspannvorrichtungen mit der Typenbezeichnung G herstellte, die s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklichten.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dies folgt aus den Angaben des Zeugen H. Dieser gab an, im Jahre 1981, als er als Arbeitnehmer bei der Beklagten begonnen habe, habe diese bereits eine mit einem Zylinder versehene Kniehebelspannvorrichtung unter der Bezeichnung \u201eL\u201c hergestellt und zwar in einer Baureihe von \u201eXXX\u201c bis \u201eXXX\u201c, wobei die Zahlenangabe jeweils den Zylinderdurchmesser bezeichnet habe und die Zylinder bei der \u201eL\u201c-Reihe jeweils rund gewesen seien. Diese Vorrichtung sei sodann in mehreren Aspekten weiterentwickelt worden:<\/p>\n<p>Erstens seien die Geh\u00e4use der Kniehebelspannvorrichtungen nicht mehr aus Gussstahl hergestellt worden, sondern auf Anforderungen von Kunden aus einem leichteren Material, n\u00e4mlich Aluminium. Diese Aluminium-Geh\u00e4use seien im Jahre 1982 entwickelt worden. Bei der Verwendung eines Aluminiumgeh\u00e4uses seien aber Druckstellen auf der R\u00fcckseite des Kniehebelgelenks aufgetreten, zu deren Vermeidung die Idee entwickelt worden sei, an der fraglichen Stelle Platten aus geh\u00e4rtetem Stahl einzusetzen und mit kleinen Schrauben, etwa Schrauben der Gr\u00f6\u00dfe M4 oder M5, zu befestigen. Dabei sei von vornherein nur eine l\u00f6sbare Befestigung der Stahlplatte in Betracht gekommen, weil wegen des Materialunterschieds beispielsweise ein Kleben nicht m\u00f6glich gewesen sei. Dies sei ab dem Jahre 1986 dann auch so praktiziert worden.<\/p>\n<p>Zweitens seien, ausgehend von Kniehebelspannvorrichtungen der \u201eL\u201c-Reihe, auch Vorrichtungen mit einer flachen Bauform entwickelt worden, n\u00e4mlich solche, die flach genug gebaut waren, um bei nahe aneinandergesetzten Schwei\u00dfpunkten noch zwischen den einzelnen Schwei\u00dfpunkten einsetzbar zu sein. Diese flachen Kniehebelspannvorrichtungen seien unter der Bezeichnung \u201eM\u201c in den Jahren 1984 oder 1985 entwickelt worden und seien in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, sp\u00e4testens 1994 oder 1995 in Serie gegangen.<\/p>\n<p>Drittens seien die Kniehebelspannvorrichtungen in der Weise abge\u00e4ndert worden, dass seitdem das Geh\u00e4use in geschlossener, gekapselter Form ausgef\u00fchrt wird, wie dies auf einem Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 10) ersichtlich ist. Diese Ab\u00e4nderung sei im Jahre 1989 vorgenommen worden, sp\u00e4testens aber 1990 oder 1991, seitdem habe die Beklagte die Kniehebelspannvorrichtungen mit R\u00fccksicht auf die geschlossene Geh\u00e4useform mit Gabelspannarmen hergestellt.<\/p>\n<p>Demnach ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen H, dass die Kniehebelspannvorrichtungen mit der Typenbezeichnung \u201eG\u201c durch die Beklagte sp\u00e4testens seit dem Jahre 1995 in einer Ausf\u00fchrungsform hergestellt wird, die s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllt. Bei dieser Vorrichtung handelt es sich, wie das Muster einer Vorrichtung des Typs \u201eE\u201c (Anlage K 37 im Nichtigkeitsverfahren) erkennen l\u00e4sst, um eine Kniehebelklemmvorrichtung, die neben einem Grundk\u00f6rper einen Arm, eine Zylindereinheit und eine Gelenkstangenmechanismus aufweist (Merkmal (1)). Dieser Grundk\u00f6rper weist gem\u00e4\u00df Merkmal (2) eine parallelepipedf\u00f6rmige Gestalt auf, wobei seine Breite im Vergleich zur H\u00f6he und zur Tiefe klein ist. Dies folgt aus der Angabe, dass er Typ \u201eG\u201c in derselben Weise konstruiert wurde wie der Typ \u201eE\u201c, allerdings flacher ausgef\u00fchrt wurde. Die Breite des Typs \u201eG\u201c ist demnach bedeutend geringer als die H\u00f6he, da die Vorrichtung insgesamt l\u00e4nglich ausgestaltet ist. Aber auch die Tiefe ist geringer als die Breite der Vorrichtung, da diese, wie der Zeuge H bekundet hat, flach gebaut wurde, n\u00e4mlich eine um so viel kleinere Breite als Tiefe aufwies, dass sie zwischen zwei eng beieinander liegenden Schwei\u00dfpunkte angesetzt werden konnte. Die Dimensionsverh\u00e4ltnisse sind dabei auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Prospekt unter der \u00dcberschrift \u201eN\u201c ersichtlich (Anlage K 11 zur Nichtigkeitsklage, vorletzte Seite): Dort ist textlich angegeben, dass die Vorrichtung einen flachovalen Querschnitt besitzt. Die zugeh\u00f6rigen Abbildungen zeigen, dass die Breite der Vorrichtung deren Tiefe um ein Vielfaches \u00fcberschreitet und das Verh\u00e4ltnis Breite zu Tiefe etwa 3 zu 1 oder 4 zu 1 betr\u00e4gt. Der Zeuge H hat seine Angaben zwar nicht in Ansehung dieser Abbildungen gemacht, sie f\u00fcgen sich aber nahtlos in das Vorbringen der Beklagten zu diesen Abbildungen: W\u00e4hrend der Zeuge H angegeben hat, die flach bauenden \u201eM\u201c seien ab 1984 oder 1985 entwickelt und in den 1990er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in Gro\u00dfserie gefertigt worden, hat die Beklagte vorgebracht, der genannte Prospekt stamme aus dem Januar 1990, was wiederum mit der Datumsangabe \u201e1\/90\u201c auf dem Prospekt (Anlage K 11 zur Nichtigkeitsklage, letzte Seite) in \u00dcbereinstimmung zu bringen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die Angaben des Zeugen H auf eine diesen Abbildungen entsprechende, mithin im Sinne von Merkmal (2) flachovale, also parallelepipedf\u00f6rmige Gestaltung des Grundk\u00f6rpers der Vorrichtung bezogen.<\/p>\n<p>Anhand des im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Musters der Vorrichtung des Typs \u201eE\u201c (welcher nach den Angaben des Zeugen H mit Ausnahme der Ausgestaltung des Grundk\u00f6rpers R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Ausgestaltung des Typs \u201eG\u201c zul\u00e4sst) l\u00e4sst sich ferner die Verwirklichung der Merkmale (3), (4) und (6) durch Vorrichtungen aus der Serie der \u201eM\u201c feststellen: Mit dem Arm dieser Vorrichtung kann ein Werkst\u00fcck geklemmt werden (Merkmal (3)); die Zylindereinheit der Vorrichtung ist mit einem Ende des Grundk\u00f6rpers verbunden, so dass ein Kolben aufgenommen wird, der entlang einer Zylinderkammer der Zylindereinheit hin und her bewegbar ist (Merkmal (4)); schlie\u00dflich ist der Arm mit dem Gelenkstangenmechanismus verbunden, um sich in Reaktion auf deinen Antriebshub des Kolbens der Zylindereinheit um einen festgelegten Winkel zu drehen (Merkmal (6)).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich aufgrund der Bekundungen des Zeugen H auch die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Klagepatents durch Vorrichtungen des Typs \u201eG\u201c feststellen. Aus seiner Angabe, sp\u00e4testens seit dem Jahre 1991 werde das Geh\u00e4use der Kniehebelspannvorrichtungen in einer gekapselten und geschlossenen Form wie aus einem Lichtbild einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersichtlich (Anlage K 10) hergestellt, folgt die vorbenutzende Verwirklichung von Merkmal (5). Das Lichtbild zeigt, wie die Kl\u00e4gerin selber geltend macht, die F\u00fchrung des Gelenkstangenmechanismus im Inneren des Grundk\u00f6rpers, so dass die Linearbewegung der mit dem Kolben verbundenen Kolbenstange in eine Drehbewegung des Arms umgewandelt wird. Aus der Bekundung des Zeugen H, dass diese Art der Geh\u00e4useausf\u00fchrung auf eine Anfang der 1990er Jahre, wom\u00f6glich schon im Jahre 1989, sp\u00e4testens aber 1990 oder 1991 vorgenommene Modifikation in der Konstruktion der von der Beklagten hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen zur\u00fcckgeht, l\u00e4sst sich schlussfolgern, dass auch Vorrichtungen des Typs \u201eG\u201c von dieser Modifikation der Geh\u00e4usekonstruktion betroffen waren und demnach ihr Geh\u00e4use schon vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt in eben dieser Weise konstruiert und gefertigt wurde.<\/p>\n<p>Des Weiteren ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen H, dass die Vorrichtungen vom Typ \u201eG\u201c die Merkmale (7) und (8) verwirklichten. Der Zeuge hat ausgesagt, bei Vorrichtungen aus der Serie der \u201eL-Spanner\u201c sei nach dem Materialwechsel f\u00fcr das Geh\u00e4use von Stahl auf Aluminium seit dem Jahre 1986 die Verwendung einer geh\u00e4rteten Platte praktiziert worden, um der geringeren H\u00e4rte von Aluminium und dem damit verbundenen Auftreten von Abnutzungserscheinungen entgegenzuwirken. Eine solche geh\u00e4rtete Platte sei aber auch bei Vorrichtungen mit einem Gussstahlgeh\u00e4use verwendet worden, weil der Gussstahl eine H\u00e4rte von etwa 28 Rockwell habe, der geh\u00e4rtete Stahl \u2013 etwa bei Verwendung eines Werkstoffs O wie aus einer Zeichnung aus dieser Zeit (Anlage K 24 zur Nichtigkeitsklage) ersichtlich \u2013 hingegen einen mehr als doppelt so hohen H\u00e4rtegrad mit etwa 60 Rockwell habe. Auch bei Vorrichtungen des Typs \u201eG\u201c sei deshalb ab Anfang der 1990er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in ein Gussstahlgeh\u00e4use eine solche geh\u00e4rtete St\u00fctzplatte eingesetzt worden. Demnach wies diese Vorrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal (7) ein im Grundk\u00f6rper angeordnetes Reaktionskraftabsorptionselement auf, um die vom Gelenkstangenmechanismus ausge\u00fcbte Reaktionskraft zu absorbieren, die bei Klemmung eines Werkst\u00fccks am drehbaren Arm aufgebracht wird. Aus der weiteren Angabe des Zeugen, diese St\u00fctzplatten seien bei allen Vorrichtungen, also auch solchen des Typs \u201eG\u201c mittels Schrauben l\u00f6sbar angebracht worden, ergibt sich die Verwirklichung des Merkmals (8), wonach patentgem\u00e4\u00df das Reaktionskraftabsorptionselement durch eine Reaktionskraftaufnahmeplatte gebildet wird, die durch Befestigungsmittel l\u00f6sbar an einem oberen Bereich in einer \u00d6ffnung des Grundk\u00f6rpers befestigt ist.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale (9) und (10) durch die von der Beklagten vorbenutzte Vorrichtung des Typs \u201eG\u201c folgt schlie\u00dflich daraus, dass der Zeuge bei seiner Aussage zur Illustration der Entwicklungsschritte dieser Vorrichtung eine Zeichnung mit der Zeichnungsnummer P im Original mitf\u00fchrte, welche mit der als Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten technischen Zeichnung (Anlage K 23 im Nichtigkeitsverfahren) \u00fcbereinstimmte. Diese nachstehend verkleinert und ausschnittsweise wiedergegebene Zeichnung zeigt einen Spanner vom Typ E, von dem aus den oben mehrfach dargelegten Gr\u00fcnden auf die Ausgestaltung des Typs \u201eG geschlossen werden kann:<\/p>\n<p>In dieser Zeichnung ist die patentgem\u00e4\u00dfe Reaktionskraftaufnahmeplatte mit der Ziffer 9 versehen und eine am freien Ende der Kolbenstange (in der Zeichnung mit der Ziffer 3 bezeichnet) angebrachte Walze mit der Ziffer 10. Demnach geht aus der Zeichnung hervor, dass die Reaktionskraftaufnahmeplatte bestimmungsgem\u00e4\u00df mit der Walze in Eingriff tritt (Merkmal 9), und zwar nur dann, wenn der Arm der Vorrichtung sich im Klemmzustand befindet (Merkmal 10).<\/p>\n<p>Aus den dargelegten Gr\u00fcnden greift auch der (im Nichtigkeitsverfahren mit Schriftsatz vom 28. August 2009, Anlage K 27, Seite 12, erhobene) Einwand der Kl\u00e4gerin nicht durch, der Nachweis einer Vorbenutzung durch Spannvorrichtungen des Typs \u201eG\u201c scheitere daran, dass im Hinblick auf eine solche Spannvorrichtung keine Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents hervorgeht. Wie ausgef\u00fchrt ist der Nachweis der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale dadurch gef\u00fchrt, dass der Beklagten der Beweis daf\u00fcr gelungen ist, dass Spannvorrichtungen des Typs \u201eG\u201c aus der Serie der \u201eL-XXX-Spanner\u201c entwickelt wurde und deshalb aus der Verwirklichung von Patentmerkmalen bei der \u201eL-XXX-Spanner\u201c-Serie im dargestellten Umfang auf die Merkmalsverwirklichung durch Spannvorrichtungen des Typs \u201eG\u201c geschlossen werden kann.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Zeugen H sind glaubhaft. Er vermochte die technische Entwicklung der von der Beklagten hergestellten Kniehebelspannvorrichtung in plausibler und nachvollziehbarer Weise zu erl\u00e4utern, namentlich den \u00dcbergang vom Material Gussstahl zum leichteren aber auch weicheren Material Aluminium mit der damit verbundenen Notwendigkeit, St\u00fctzplatten aus geh\u00e4rtetem Stahl vorzusehen, sowie das von Kunden der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Erfordernis, die Vorrichtungen flacher zu bauen, um sie bei der Ausf\u00fchrung eng beieinander liegender Schwei\u00dfpunkte einsetzen zu k\u00f6nnen. Auf diese Weise hat der Zeuge transparent aufgezeigt, dass die von ihm bejahte \u00dcbereinstimmung der Ausgestaltung der vorbenutzten Vorrichtung \u201eG\u201c das Ergebnis einer von technischen Erfordernissen bestimmten Genese der Produkte der Beklagten ist, und inwiefern eine technische \u00c4hnlichkeit zu der in Mustern vorgelegten \u201eL-Spanner\u201c-Serie besteht.<\/p>\n<p>Ferner stimmen die Angaben des Zeugen H widerspruchsfrei sowohl mit den von der Beklagten im Hinblick auf die vorbenutzten Gegenst\u00e4nde vorgelegten Abbildungen, Unterlagen und Muster \u00fcberein, als auch mit den Angaben der weiteren Zeugen. Er hat den Entwicklungszeitraum der flach bauenden Vorrichtung \u201eG\u201c zwar nur grob zwischen Jahren 1984 bis 1995 anzugeben vermocht, stimmte hierbei aber mit der aus dem Prospekt der Beklagten (Anlage K 11 zur Nichtigkeitsklage) ersichtlichen Datumsangabe \u00fcberein. Auch bezog er sich zur Erl\u00e4uterung der technischen Entwicklung bei der Beklagten auf eine Zeichnung, die als Ablichtung (Anlage K 23 zur Nichtigkeitsklage) zur Gerichtsakte gelangt ist. Auch stimmt die technische Erl\u00e4uterung des Zeugen H mit den Angaben der weiteren vernommenen Zeugen \u00fcberein. Die Zeugen I, J und K haben jeweils \u00fcbereinstimmend angegeben, dass es ein technisches Erfordernis war, die Kniehebelspannvorrichtungen leichter zu bauen, und dass die Beklagte diesem Erfordernis einerseits durch die Verwendung von Aluminium als Material des Geh\u00e4uses nachgekommen ist und andererseits durch den Einbau einer St\u00fctzplatte, um die geringere H\u00e4rte von Aluminium auszugleichen. Auch geben diese weiteren Zeugen \u00e4hnliche oder \u00fcbereinstimmende Zeitr\u00e4ume f\u00fcr die Einf\u00fchrung dieser technischen Ver\u00e4nderung an, n\u00e4mlich die Jahre 1996 (Zeuge I), 1993\/1994 (Zeuge Q) bzw. 1994 oder 1995 (Zeuge K). Hieraus ergibt sich eine deutliche \u00dcbereinstimmung der Angaben des Zeugen H mit denen der anderen Zeugen im wesentlichen Kerngeschehen, w\u00e4hrend Abweichungen in Randaspekten zugleich gegen eine Verabredung der Zeugen untereinander sprechen.<\/p>\n<p>Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen H spricht demgegen\u00fcber nicht, dass sie bereits lange zur\u00fcckliegende Vorg\u00e4nge betreffen, und der Zeuge H keine besonderen Ereignisse aus dieser Zeit berichten konnte, aufgrund derer seine Erinnerung an die bekundeten Vorg\u00e4nge besonders gut gewesen w\u00e4re. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es zwar positiv f\u00fcr die Glaubw\u00fcrdigkeit einer Bekundung eines lange zur\u00fcckliegenden Vorgangs spricht, wenn der Zeuge dabei auf ein besonderes oder einschneidendes Ereignis verweist, mit dem er die zu bekundenden Tatsache assoziiert, oder das auch im Hinblick auf die zu bekundende Tatsache sein Wahrnehmungs- und Erinnerungsverm\u00f6gen gesch\u00e4rft hat, dass aber umgekehrt das Fehlen eines solchen besonders erinnerungsw\u00fcrdigen und assoziierten Begleitereignisses nicht gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit einer Bekundung spricht. Ein Erfahrungssatz, dass die Erinnerung eines Zeugen an 10 oder 20 Jahre zur\u00fcckliegende Vorg\u00e4nge \u201erein biologisch nicht mehr konkret sein\u201c k\u00f6nne, ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht anzuerkennen, andernfalls die Beweisf\u00fchrung nach einem solchen Zeitraum durch Zeugen nicht mehr \u2013 oder nur noch beim Vorliegen eines besonderen assoziierten Begleitereignisses \u2013 m\u00f6glich w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst bei ihrer Betrachtung des Beweisergebnisses au\u00dfer Betracht, dass der Zeuge H seit vielen Jahren mit der Entwicklung von Kniehebelspannvorrichtungen besch\u00e4ftigt ist. Es erscheint nachvollziehbar, dass eine so lange Besch\u00e4ftigung mit einer zwar nicht simplen, aber auch nicht un\u00fcberschaubar komplexen mechanischen Technik dazu f\u00fchrt, dass der Zeuge H die Produkte der Beklagten in ihren jeweiligen Entwicklungsstadien bis in kleinste Details genau kennt. Auch hat der Zeuge H sich nicht etwa in \u00fcbergenauer Weise auf zeitlich exakte Angaben festgelegt, sondern sich \u2013 was ebenfalls glaubhaft erscheint, von der Kl\u00e4gerin freilich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben angef\u00fchrt wird \u2013 auf die Angabe teilweise recht weiter Zeitspannen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H wird auch nicht durch seine Erl\u00e4uterungen zu zwei von ihm im Beweistermin mitgef\u00fchrten und danach als Ablichtungen zur Gerichtsakte gereichten technischen Zeichnungen (Anlage Bo 7 und Bo 8) ersch\u00fcttert. Die vom Zeugen H vorgelegte und als \u201eR\u201c bezeichnete Zeichnung S (Anlage Bo 7) zeigt ein Einzelteil einer Kniehebelspannvorrichtung, n\u00e4mlich den Kolben mit seinen beiden Enden, w\u00e4hrend die Zeichnung T die gesamte Vorrichtung unter Verwendung dieses Einzelteils zeigt. Hierin f\u00fcgt sich die Datierung der beiden Zeichnungen in nachvollziehbarer Weise, n\u00e4mlich diejenige der Zeichnung eines Einzelteils (Zeichnung S, Anlage Bo 7) auf den 4. August 1982 und diejenige der Zeichnung der gesamten Vorrichtung (Zeichnung T, Anlage Bo 8) auf den 20. August 1982: Ausgehend von der zeitlich fr\u00fcheren Entwicklung und Zeichnung eines Einzelteils wurde zeitlich nachfolgend die Gesamtvorrichtung entwickelt und gezeichnet. Der vom Zeugen H verwendete, aus Sicht der Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise missverst\u00e4ndliche Begriff der \u201eR\u201c f\u00fcr die Darstellung des Einzelteils f\u00fchrt demgegen\u00fcber nicht zum Widerspruch. Auch ist zu beachten, dass beide Zeichnungen gerade keine Vorrichtung mit St\u00fctzplatte, also mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Reaktionskraftaufnahmeplatte zeigen, dem Zeugen H es also insoweit kaum auf die Nennung falscher Daten angekommen sein kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H auch nicht dadurch geschm\u00e4lert, dass der Zeuge, was die Kl\u00e4gerin als auff\u00e4llig bezeichnet, \u201eausgesprochen engagiert f\u00fcr die Beklagte\u201c aufgetreten sei. Zum einen muss ein solches Engagement keineswegs zwingend als Beleg f\u00fcr eine Falschaussage zugunsten des eigenen langj\u00e4hrigen Arbeitgebers und somit im eigenen Interesse gedeutet werden. Der Zeuge H mag insoweit aus blo\u00dfer Motivation und Einsatzbereitschaft f\u00fcr seine seit vielen Jahren ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit bem\u00fcht gewesen zu sein, die technischen Umst\u00e4nde darzulegen. Zum anderen stimmen die \u201eengagierten\u201c Angaben des Zeugen H mit den Bekundungen der anderen Zeugen \u00fcberein, die jedenfalls keine Arbeitnehmer der Beklagten sind, und die f\u00fcr ein vergleichbares \u201eEngagement\u201c kein Motiv h\u00e4tten.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das festzustellende Vorbenutzungsrecht erstreckt sich auch auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese gegen\u00fcber der vorbenutzten Vorrichtung \u201eG\u201c in einer solchen Weise fortentwickelt wurden, dass erst durch die Fortentwicklung ein zuvor nicht benutztes Merkmal des Klagepatents verwirklicht worden w\u00e4re (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O, \u00a7 12 Rn. 23). Sofern die Kl\u00e4gerin geltend macht, erst die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine geschlossene Bauweise des Grundk\u00f6rpers auf, liegt darin schon keine erst durch eine Fortentwicklung erfolgte Merkmalsverwirklichung. Das insoweit relevante Merkmal (5) fordert lediglich, dass der Gelenkstangenmechanismus im Inneren des Grundk\u00f6rpers vorgesehen ist, von Abschnitten des Grundk\u00f6rpers also umgeben ist. Das setzt nicht voraus, dass der Grundk\u00f6rper geschlossen ist und dadurch den Gelenkstangenmechanismus vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfend umgibt. Au\u00dferdem ergibt sich, wie oben ausgef\u00fchrt, aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H, dass schon vor dem Priorit\u00e4tsdatum die von den Beklagten hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen geschlossene Grundk\u00f6rper wie aus dem Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlage K 10) ersichtlich aufgewiesen h\u00e4tten, so dass sich schon in tats\u00e4chlicher Hinsicht eine im genannte Sinne relevante Fortentwicklung nicht feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch in ihren Hilfsantr\u00e4gen unbegr\u00fcndet, mit denen die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatents nach Ma\u00dfgabe des Hilfsantrags 1 (Bl. 239f. GA) aus dem Nichtigkeitsverfahren geltend macht. Auch insoweit l\u00e4sst sich feststellen, dass sich die Beklagte auf ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG berufen kann.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der im Nichtigkeitsverfahren gestellte Hilfsanspruch 1 verteidigt eine Fassung des Patentanspruchs 1, die sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>(1) Kniehebelklemmvorrichtung mit einem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b), einem Arm (22), einer Zylindereinheit (18) und einem Gelenkstangenmechanismus (60).<\/p>\n<p>(2) Der Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b)<\/p>\n<p>(a) weist eine parallelepipedf\u00f6rmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der H\u00f6he und der Tiefe klein ist, auf;<\/p>\n<p>(b) ist geschlossen, um das Eintreten von Staub oder dgl. zu verhindern.<\/p>\n<p>(3) Mit dem Arm (22) kann ein Werkst\u00fcck (W) geklemmt werden.<\/p>\n<p>(4) Die Zylindereinheit (18) ist mit einem Ende des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) verbunden, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist.<\/p>\n<p>(5) Der Gelenkstangenmechanismus (60) ist in dem Inneren des Grundk\u00f6rpers (14, 14a 14b) vorgesehen, um eine Linearbewegung der Kolbenstange (40), die mit dem Kolben (18) verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes (22) umzuwandeln.<\/p>\n<p>(6) Der Arm (22, 22a bis 22c)<\/p>\n<p>(a) ist mit Lagerabschnitten (20a, 20b) des Gelenkstangenmechanismus (60) verbunden, die von einer Seitenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) nach au\u00dfen vorstehen,<\/p>\n<p>(b) um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Winkel zu drehen.<\/p>\n<p>(7) Ein Reaktionskraftabsorptionselement (106a, 106b) ist in dem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) angeordnet, um die Reaktionskraft (H) von dem Gelenkstangenmechanismus (60) zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkst\u00fcck (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird.<\/p>\n<p>(8) Ein Paar von Reaktionskraftabsorptionselementen (106a, 106b) (sic!)<\/p>\n<p>(a) ist in dem Grundk\u00f6rper (14, 14a, 14b) vorgesehen und<\/p>\n<p>(b) wird durch ein Paar von Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) gebildet,<\/p>\n<p>(c) die in einem Paar von Ausnehmung vorgesehen sind und<\/p>\n<p>(d) durch Befestigungsmittel l\u00f6sbar an einem oberen Bereich in einer \u00d6ffnung (12a, 12b) des Grundk\u00f6rpers (14, 14a, 14b) befestigt sind.<\/p>\n<p>(9) Die Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) sind vorgesehen,<\/p>\n<p>(a) um mit einem Paar von Walzen (66a, 66b) in Eingriff zu treten,<\/p>\n<p>(b) die an dem Ende der Kolbenstange (40), welches nicht an dem Kolben (28) befestigt ist, vorgesehen ist (sic!).<\/p>\n<p>(10) Die Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) greifen an den Walzen (66a, 66b) lediglich w\u00e4hrend eines Klemmzustandes des Armes (22, 22a bis 22c) an.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch gegen eine in dieser Weise beschr\u00e4nkten Fassung des Patentanspruchs 1 kann die Beklagte ein privates Vorbenutzungsrecht einwenden. Dies l\u00e4sst sich nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme feststellen. Die durch den Zeugen H bekundeten Umst\u00e4nde erf\u00fcllen auch im Hinblick auf die \u2013 im Vergleich zur erteilten Fassung \u2013 hinzugekommenen oder modifizierten Merkmale die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 12 PatG.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Zeuge H, dessen Angaben das Gericht aus den oben unter II.2.b) dargelegten Erw\u00e4gungen als glaubhaft w\u00fcrdigt, hat bekundet, im Jahre 1990 oder 1991 seien die von der Beklagten hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen auf entsprechende Kundenw\u00fcnsche hin in der Weise ver\u00e4ndert worden, dass gekapselte Geh\u00e4use vorgesehen wurden, um ein Eindringen von Schmutz ins Innere zu verhindern. Hiernach verwirklichten die Kniehebelspannvorrichtungen der Beklagten und mithin auch diejenigen des Typs \u201eG\u201c bereits vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents das oben unter 1. aufgef\u00fchrte Merkmal (2b).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Ferner hat der Zeuge H in Ansehung des ihm w\u00e4hrend seiner Vernehmung vorgelegten Lichtbilds gem\u00e4\u00df Anlage K 37c zur Nichtigkeitsklage (in Anlagenkonvolut Bo 1, Ordner II) bekundet, die Beklagte habe die von ihr hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen im Jahre 1989, sp\u00e4testens aber 1900 oder 1991 in der Weise modifiziert, dass ab diesem Zeitpunkt Gabelspannarme vorgesehen waren, die von au\u00dfen an das gekapselte Geh\u00e4use angreifen. Unstreitig zeigt dieses Lichtbild zwar keine Kniehebelspannvorrichtung des Typs \u201eG\u201c, jedoch l\u00e4sst sich, wie bereits mehrfach erl\u00e4utert, aus dieser Entwicklung von Kniehebelspannvorrichtungen bei der Beklagten der Schluss ziehen, dass diese bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt Gabelspannarme aufwiesen, die gem\u00e4\u00df Merkmal (6a) \u00fcber Lagerabschnitte mit dem Grundk\u00f6rper verbunden waren, wobei die Lagerabschnitte ein Angreifen der Gabelspannarme von au\u00dfen her erm\u00f6glichten, also von einer Seitenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers nach au\u00dfen vorstanden.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Auch hat der Zeuge H bekundet, dass die von der Beklagten vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen entsprechend den Merkmalen (8b) und (8c) ein Paar von Reaktionskraftaufnahmeplatten aufwiesen, die in einem entsprechenden Paar von Ausnehmungen vorgesehen waren. In Ansehung sowohl des genannten Lichtbildes gem\u00e4\u00df Anlage K 37c zur Nichtigkeitsklage als auch der technischen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 23 zur Nichtigkeitsklage (in Anlagenkonvolut Bo 1, Ordner I) hat der Zeuge H ausgesagt, dass dort Kniehebelspannvorrichtungen aus Aluminium gezeigt seien, in die zwei St\u00fctzplatten aufgenommen seien, was er, der Zeuge H auf dem Lichtbild an den beiden Schraubenk\u00f6pfen und in der Zeichnung an der Anordnung diese die St\u00fctzplatten haltenden Schrauben erkenne. Mit Blick auf das Lichtbild l\u00e4sst sich demnach feststellen, dass zwei St\u00fctzplatten, jeweils unter den auf der Oberseite der dargestellten Vorrichtung sichtbaren Schraubenk\u00f6pfen mit Sechskantinbus, in die Vorrichtung aufgenommen und demnach paarweise links und rechts der Achse des Kolbens angebracht sind. Dies folgt auch aus der technischen Zeichnung, n\u00e4mlich der mittleren Teilzeichnung, die nachstehend verkleinert und auszugsweise wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Hieraus geht hervor, dass die beiden Schraubenk\u00f6pfe (im linken Teil der Zeichnung) zu beiden Seiten des Gabelarms, also paarweise angeordnet sind. Unter jedem der Schraubenk\u00f6pfe ist eine St\u00fctzplatte angeordnet. Da der Zeuge H auch insoweit angegeben hat, die entsprechende Modifizierung der Kniehebelspannvorrichtungen der Beklagten habe im Jahre 1989, sp\u00e4testens aber 1990 oder 1991 stattgefunden, l\u00e4sst sich somit auch eine vorbenutzende Verwirklichung der Merkmale (8b) und (8c) feststellen.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat der Zeuge H bekundet, die Druckstellen im Geh\u00e4use seien von der Beklagten \u2013 vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt \u2013 rechts und links im Geh\u00e4use dort aufgetreten, wo die Laufrollen angegriffen h\u00e4tten. Dem sei die Beklagte mit dem Einsatz von St\u00fctzplatten begegnet. Demnach l\u00e4sst sich feststellen, dass die vorbenutzten Kniehebelspannvorrichtungen zwei Walzen \u2013 vom Zeugen H als \u201eLaufrollen\u201c bezeichnet aufweisen \u2013 die links und rechts im Geh\u00e4use Kontaktspuren hinterlie\u00dfen, mithin gem\u00e4\u00df Merkmal (9a) paarweise angeordnet waren. Hiernach l\u00e4sst sich die Vorbenutzung dieses Merkmals feststellen und daraus folgend auch des Merkmals (10), da der Zeuge H bekundet hat, dass durch die Verwendung von St\u00fctzplatten die genannten Kontaktspuren vermieden worden seien: Demnach griffen an den Walzen w\u00e4hrend des Klemmzustandes der Kniehebelklemmvorrichtung die durch die St\u00fctzplatten gebildeten, paarweise angeordneten Reaktionskraftaufnahmeplatten an.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung \u00fcber den hilfsweise erhobenen Aussetzungsantrag der Beklagten, dem sich die Kl\u00e4gerin nunmehr, nachdem das Klagepatent durch nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. September 2009 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde, angeschlossen hat, bedarf es demnach nicht. Es fehlt an der f\u00fcr eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit.<\/p>\n<p>Die Feststellung eines privaten Vorbenutzungsrechts gegen\u00fcber dem Klagepatent in seiner erteilten sowie in seiner nach Hilfsantrag 1 im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkten Fassung als Ergebnis der Beweisaufnahme schl\u00f6sse eine Patentverletzung selbst dann aus, wenn sich das Klagepatent im weiteren Verlaufe des Nichtigkeitsverfahrens als rechtsbest\u00e4ndig erwiese und auch eine offenkundige Vorbenutzung im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc, \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht festgestellt werden k\u00f6nnte. Insbesondere kann ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG aufgrund von Umst\u00e4nden bestehen, die nicht zugleich eine offenkundige Vorbenutzung begr\u00fcnden. Sollte sich also das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, ist die Verletzungsklage in ihren Haupt- und Hilfsantr\u00e4gen aufgrund des privaten Vorbenutzungsrechts unbegr\u00fcndet. Wird das Klagepatent hingegen rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, entf\u00e4llt der geltende gemachte Anspruch ex tunc mangels eines rechtsg\u00fcltigen Schutzrechts.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 15. Dezember 2009 gab gem\u00e4\u00df \u00a7 151 ZPO keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01310 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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