{"id":3437,"date":"2009-12-03T17:00:20","date_gmt":"2009-12-03T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3437"},"modified":"2016-04-27T15:10:24","modified_gmt":"2016-04-27T15:10:24","slug":"4b-o-1808-zersetzung-einer-verbrennungsablagerungsschicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3437","title":{"rendered":"4b O 18\/08 &#8211; Zersetzung einer Verbrennungsablagerungsschicht"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01309<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Dezember 2009, Az. 4b O 18\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 1 148 XXX B1 (Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 2), welches am 04.04.2001 angemeldet und dessen Erteilung am 25.07.2007 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eVerwendung eines festen brennbaren Elements, umfassend einen inneren Raum, in welchem ein Produkt zum Zersetzen einer Verbrennungsablagerungsschicht in dem inneren Raum vorgesehen ist, f\u00fcr die Zersetzung einer Verbrennungsablagerungsschicht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete einzige Figur des Klagepatents zeigt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen brennbaren Elements.<\/p>\n<p>Beide Parteien waren Teilnehmer der Messen A 2006 und 2007 in B. Anl\u00e4sslich der A 2007 wurde am Messestand der Beklagten das aus der Anlage K 9 ersichtliche Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin abgegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe anl\u00e4sslich der Messe A 2006 in B ein Produkt unter der Bezeichnung \u201eC\u201c angeboten (Muster der Verpackung in Anlage K 5, Erzeugnis samt T\u00fctenverpackung ersichtlich anhand Lichtbild in Anlage K 6), welches &#8211; so die Ansicht der Kl\u00e4gerin &#8211; von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Anl\u00e4sslich der A 2006 habe die Beklagte auch zugestanden, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht zu haben und zugesagt, das Produkt nicht mehr in Deutschland anzubieten. Die Beklagte habe anl\u00e4sslich der A 2007 in B erneut das &#8211; nach Ansicht der Kl\u00e4gerin das Klagepatent verletzende &#8211; Produkt \u201eC\u201c (Anlage K 10, \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) auf ihrem Messestand D in Halle E ausgestellt. Ihr Mitarbeiter Herr F habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Messestand der Beklagten entdeckt; Frau G &#8211; eine langj\u00e4hrige Lieferantin der Kl\u00e4gerin &#8211; habe das als Anlage K 10 \u00fcberreichte Exemplar am Messestand der Beklagten erhalten und Herrn F \u00fcbergeben. Herr Patentanwalt Dr. H habe das Muster auf dem Messestand der Kl\u00e4gerin untersucht und er sei auch der \u00dcberbringer des Abmahnschreibens gewesen. Die Beklagte stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach wie vor in I her.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents EP 1148XXX zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein festes brennbares Element umfassend einen inneren Raum, in welchem ein Produkt zum Zersetzen einer Verbrennungsablagerungsschicht vorgesehen ist, zur Verwendung f\u00fcr die Zersetzung einer Verbrennungsablagerungsschicht<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. ihr \u00fcber den Umfang der in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.08.2007 Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung von Rechnungen und Lieferscheinen unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen zur Herstellung der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die in Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten sowie<\/p>\n<p>4. &#8211; im Wege einer am 05.03.2009 als zugestellt entgegen genommenen Klageerweiterung &#8211; an die Kl\u00e4gerin EUR 3.540,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 25.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Sie behauptet, das aus den Anlagen K 5, K 6 und K 10 ersichtliche Produkt \u201eC\u201c sei ausschlie\u00dflich f\u00fcr den I Markt hergestellt und auch nur in I vertrieben worden; seit dem Ende des Jahres 2006 werde dieses Produkt wegen Lieferschwierigkeiten bez\u00fcglich des hierf\u00fcr notwendigen Bestandteils \u201eJ\u201c nicht mehr hergestellt und auch nicht mehr in I angeboten; in Deutschland sei es ohnehin unverk\u00e4uflich gewesen und \u00fcberhaupt nie angeboten worden \u2013 in Deutschland vertreibe sie stattdessen das aus der Anlage B 1 ersichtliche Produkt. Ihre Mitarbeiter h\u00e4tten nach Erhalt der Abmahnung die fehlende Vollmacht der \u00fcberbringenden Person unverz\u00fcglich ger\u00fcgt. Sie habe anl\u00e4sslich der A 2007 ein anderes Produkt unter dem Namen \u201eC\u201c unter Verwendung einer \u00e4hnlichen Verpackung angeboten (Anlage B 4). Darauf, dass es sich dabei gerade nicht um das Vorg\u00e4ngerprodukt handele, habe ihr Mitarbeiter K bei \u00dcbergabe der Abmahnung auch vergeblich hinzuweisen versucht, da der \u00dcberbringer der Kl\u00e4gerin ihren Messestand unverz\u00fcglich wieder verlassen habe.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 05.03.2009 (Blatt 83 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweisaufnahmetermins vom 13.08.2009 (Blatt 146 ff. d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Vernichtung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machte.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist das Landgericht D\u00fcsseldorf sowohl international als auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 VO 44\/2001. Zum Gerichtstand der unerlaubten Handlung in diesem Sinne geh\u00f6rt unter anderem der sog. Handlungsort. F\u00fcr die Bejahung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt es, dass ein Kl\u00e4ger &#8211; wie hier mit dem Vortrag, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche das Klagepatent verletze, in Deutschland angeboten &#8211; eine zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndende Handlung behauptet; eine Aufkl\u00e4rung in tats\u00e4chlicher Hinsicht findet insoweit nicht statt. Zu versagen ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit nur dann, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das behauptete Verhalten einen Schutzrechtseingriff darstellt oder wenn der vorgetragene Sachverhalt aus Rechtsgr\u00fcnden Anspr\u00fcche nicht begr\u00fcnden kann, so dass das vorgeworfene Verhalten nicht einmal schl\u00fcssig eine Schutzrechtsverletzung ergeben muss (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 495).<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich aus \u00a7 32 ZPO, weil die Kl\u00e4gerin in schl\u00fcssiger Weise eine Verletzung des Klagepatents anl\u00e4sslich der A 2007 in B behauptet hat. Wie hinsichtlich der internationalen Zust\u00e4ndigkeit gilt auch hier, dass diese sog. doppelrelevante Tatsache zum Zwecke der Bejahung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit nicht positiv festgestellt werden muss (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 483).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Klage ist auch ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben worden i.S.v. \u00a7 253 Abs. 2 ZPO. Danach m\u00fcssen die Parteien in der Klageschrift so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel an der betroffenen Person besteht. Bei juristischen Personen\/Personengesellschaften ist der gesetzliche Vertreter anzugeben, wobei es allerdings keiner namentlichen Bezeichnung desselben bedarf und auch keine korrekte Angabe der gesetzlichen Vertretungsverh\u00e4ltnisse zwingend erforderlich ist (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 253 Rn 8). Ungenaue Bezeichnungen sind unsch\u00e4dlich und jederzeit berichtigungsf\u00e4hig, wenn die Parteiidentit\u00e4t gewahrt bleibt (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, vor \u00a7 50 Rn 7). Es ist diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll, bei betriebsbezogenem Handeln also der hinter der etwaigen Falschbezeichnung stehende wahre Rechtstr\u00e4ger. Die Parteibezeichnung ist auslegungsf\u00e4hig \u2013 dabei k\u00f6nnen neben der Angabe des Klagegrundes auch der Klageschrift beigef\u00fcgte Unterlagen und der vorprozessuale Schriftverkehr herangezogen werden (Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 50 Rn 6).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen steht der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift den gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht angab, der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen. Denn es ist hinreichend sicher feststellbar, wer Beklagte sein soll. Die Beklagte ist exakt so angegeben, wie sie sich selbst auf ihrer eigenen Webseite bezeichnet (vgl. Anlage K 8). Zudem konnte ihr die Klageschrift offensichtlich auch problemlos zugestellt werden. Schlie\u00dflich macht die Beklagte nicht einmal geltend, sie sei nicht dasjenige Unternehmen, welchem die Abmahnung anl\u00e4sslich der A 2007 zugestellt wurde.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Frage, ob ein Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin (\u00a7 256 ZPO) daf\u00fcr besteht, feststellen zu lassen, die Beklagte sei ihr zum Ersatz entstandener und k\u00fcnftig noch entstehender Sch\u00e4den verpflichtet, kann offen bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegr\u00fcndet ist (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 256 Rn 7 a.E.).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren f\u00fcr die Zersetzung einer Verbrennungsablagerungsschicht, welche Resultat einer Verbrennung ist.<\/p>\n<p>Bei mit Feuer und\/oder Rauch in Ber\u00fchrung kommenden Vorrichtungen wie z.B. Heizvorrichtungen besteht das Problem, dass sich an den W\u00e4nden eine &#8211; allm\u00e4hlich dicker werdende &#8211; (Verbrennungs-)Ablagerungsschicht bildet, deren Zusammensetzung von der Art des Brennstoffs abh\u00e4ngt. Die Ablagerungsschicht kann spontan zu brennen beginnen, was Sch\u00e4den verursachen kann und insofern gef\u00e4hrlich ist. An den W\u00e4nden von Rauchabz\u00fcgen f\u00fchrt die Ablagerungsschicht auch zu einer Verkleinerung des Abzugs, was dessen Effizienz verringert.<\/p>\n<p>Die genannten Nachteile bedingen eine regelm\u00e4\u00dfige Reinigung der Anlage, wie z.B. durch Kaminkehren, was das Klagepatent indes als m\u00fchsam, zeitaufw\u00e4ndig und nicht immer hinreichend erfolgreich kritisiert.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik geh\u00f6ren chemische Produkte zum Erzielen der Reinigung, welche die Ablagerungsschicht zersetzen. Da diese Chemikalien w\u00e4hrend der Verwendung in die Anlage eingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, weisen sie &#8211; so die Kritik des Klagepatents &#8211; eine Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Verwender auf.<\/p>\n<p>Als vorbekannt erw\u00e4hnt das Klagepatent ferner feste brennbare Elemente, in welchen ein Produkt zum Zersetzen einer Verbrennungsablagerungsschicht enthalten ist. Das feste brennbare Element besteht dabei aus drei Inhaltsstoffen (Brennstoff, chemisches\/katalytisches Produkt f\u00fcr die Zersetzung, Bindemittel), die als Mischung in eine Form gepresst werden. Nach der FR-A-7564XXX weist der Innenraum eines brennbaren Elements eine Quelle eines naszierenden Sauerstoffs auf, mit dem eine Ablagerungsschicht zersetzt werden kann. Die Handhabung dieses Produkts sei aber \u2013 so das Klagepatent &#8211; schwierig, zeitaufw\u00e4ndig und teuer gewesen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent einen Feueranz\u00fcnder mit einem Hohlraum und einem Element darin als Quelle eines naszierenden Sauerstoffs, welcher aber ausschlie\u00dflich als verbesserter Feueranz\u00fcnder verwendbar sei.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine einfache und wirksame Methode zum Zersetzen einer Verbrennungsablagerungsschicht ohne die Nachteile der vorbekannten Methoden vorzusehen, wobei ein Element verwendet wird, das preiswerter ist als die bekannten Produkte und welches insbesondere mit niedrigen Kosten f\u00fcr Rohmaterial und Herstellung produziert werden kann, auch wenn man von relativ gro\u00dfen Einheiten eines bestimmten Brennstoffs ausgeht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung eines festen brennbaren Elements, das<\/p>\n<p>a) der Zersetzung einer Verbrennungsablagerungsschicht dient,<br \/>\nb) einen inneren Raum umfasst.<\/p>\n<p>2. In dem inneren Raum ist ein Produkt zum Zersetzen der Verbrennungsablagerungsschicht vorgesehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist der ihr obliegende Beweis ihrer Behauptung, die Beklagte habe in der Bundesrepublik Deutschland von der technischen Lehre des Klagepatents nach dessen Erteilung und Ver\u00f6ffentlichung Gebrauch gemacht, nicht gelungen. Nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme steht es nicht zur vollen \u00dcberzeugung des Gerichts fest (\u00a7 286 ZPO), dass die Beklagte anl\u00e4sslich der A 2007 in B die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbot.<\/p>\n<p>Derartiges l\u00e4sst sich bereits nicht den Bekundungen der kl\u00e4gerischen Zeugen entnehmen. Jedenfalls ist der Beklagten mittels der von ihr benannten Zeugen der Gegenbeweis gelungen, da vern\u00fcnftige Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Behauptung der Kl\u00e4gerin bestehen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Zeugin G bekundete unter anderem: Sie habe sich auf Bitte des Zeugen F am Messestand der Beklagten ein Muster aush\u00e4ndigen lassen. Dieses habe sie sodann am Messestand der Kl\u00e4gerin abgegeben. Das Muster habe genauso ausgesehen wie das gem\u00e4\u00df Anlage K 10 ersichtliche. Allerdings bekundete die Zeugin G auf Vorlage der Anlage B4, dass diese dasselbe Produkt wie die Anlage K 10 zeige. Sie habe den Karton des ihr am Messestand der Beklagten ausgeh\u00e4ndigten Musters weder ge\u00f6ffnet noch untersucht. Zur Beschreibungssprache auf dem von ihr erhaltenen Muster konnte die Zeugin G keine Angaben machen.<\/p>\n<p>Diesen Bekundungen der Zeugin G l\u00e4sst sich nicht mit der notwendigen \u00dcberzeugungskraft entnehmen, dass ihr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am Messestand der Beklagten \u00fcbergeben worden war. Die Zeugin G war offensichtlich nicht in der Lage, zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Produkt gem\u00e4\u00df Anlage B 4, deren Verpackungen auch in der Tat zum Verwechseln \u00e4hnlich aussehen, zu differenzieren. Insofern ist es mitnichten ausgeschlossen, dass die Zeugin ein Produkt gem\u00e4\u00df Anlage B 4 erhielt. Da sie \u00fcberdies bekundete, das ihr \u00fcberlassene Produkt nicht untersucht, die Angaben auf der Verpackung nicht gelesen und insbesondere nicht auf die \u201eVerpackungssprache\u201c geachtet zu haben, war sie im Ergebnis nicht in der Lage, zu best\u00e4tigen, dass ihr ein patentgem\u00e4\u00dfes festes brennbares Element \u00fcbergeben worden sei. F\u00fcr sie zeigte \u201edie Anlage B 4 dasselbe Produkt\u201c.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Zeuge F sagte aus, auf seine Bitte hin habe die Zeugin G anl\u00e4sslich der A 2007 ein Muster am Stand der Beklagten erhalten. Nach \u00d6ffnen der Verpackung des betreffenden Musters h\u00e4tten er und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin im Wege einer Untersuchung festgestellt, dass es sich um eine \u201eKopie\u201c des Patents der Kl\u00e4gerin gehandelt habe.<\/p>\n<p>Allerdings vermochte der Zeuge F nicht zu erl\u00e4utern, wie die Untersuchung vor sich ging \u2013 insbesondere bekundete er nicht, das betreffende feste brennbare Element aufgebrochen zu haben und im Querschnitt eine Bef\u00fcllung des inneren Raums gesehen zu haben. Vor allem konnte er auf Vorhalt der Anlagen K 10 und B 4 keine Angaben dazu zu machen, welche der beiden dem untersuchten Muster entsprach. Er bekundete, es habe sich \u201eim Wesentlichen um eine rote Dose gehandelt\u201c und er konnte nicht sagen, ob den Bildern der Verpackung des untersuchten Musters ein \u201eScheit mit einem blauen Punkt\u201c zu entnehmen war. Er war sich auch keineswegs sicher, ob der auf der Verpackung befindliche Beschreibungstext ausschlie\u00dflich &#8211; wie in der Anlage K 10 \u2013 in I Sprache verfasst war. Damit bleiben auch auf der Basis der Bekundungen des Zeugen F vern\u00fcnftige Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8211; und nicht ein Produkt gem\u00e4\u00df Anlage B 4 &#8211; ausstellte.<\/p>\n<p>Auff\u00e4llig ist \u00fcberdies, dass die Aussagen der Zeugen G und F unterschiedliche Angaben dazu enthalten, wer von beiden zuerst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am Messestand der Beklagten sah. W\u00e4hrend die Zeugin G bekundete, sie habe von sich aus speziell danach Ausschau gehalten, ob die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausstelle, sie sei dann zum Stand der Kl\u00e4gerin gegangen und habe Herrn F informiert, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am Messestand der Beklagten angeboten werde, sagte der Zeuge F aus: Er selbst habe schon zuvor bei einem Gang \u00fcber das Messegel\u00e4nde die Patentverletzung durch die Beklagte festgestellt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Zweifel an der Berechtigung des gegen\u00fcber der Beklagten erhobenen Vorwurfs der Patentverletzung konnten im Ergebnis auch nicht durch die Aussage des Zeugen Dr. H ausger\u00e4umt werden. Nach einer Wiedergabe der Geschehnisse auf der A 2006 bekundete der Zeuge, die Kl\u00e4gerin habe ihm anl\u00e4sslich der A 2007 ein Muster \u00fcbergeben, welches diese zuvor am Messestand der Beklagten erhalten habe. Dieses Muster habe er zusammen mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin untersucht, wobei er zum Ergebnis einer Verletzung des Klagepatents gekommen sei.<\/p>\n<p>Im Rahmen seiner Bekundungen vermochte der Zeuge Dr. H allerdings nicht ausschlie\u00dfen, dabei keine \u201einhaltliche Untersuchung\u201c des Musters vorgenommen zu haben. Er hielt es demnach f\u00fcr m\u00f6glich, eine Patentverletzung angenommen zu haben, ohne anl\u00e4sslich der A 2007 das Muster daraufhin untersucht zu haben, ob sich in einem inneren Raum des festen brennbaren Elements ein Produkt zur Zersetzung einer Ablagerungsschicht befand. Soweit der Zeuge bekundete, es spreche aufgrund der \u00dcberraschung, auf der A 2007 wieder einen solchen Karton der Beklagten zu gesehen zu haben, \u201eeiniges daf\u00fcr\u201c, dass er auch eine entsprechende Untersuchung vorgenommen habe, \u00fcberzeugt dies nicht \u2013 die \u00dcberraschung, erneut einen &#8211; vermeintlich &#8211; gleichen Karton wiederzusehen, k\u00f6nnte mindestens ebenso gut erkl\u00e4ren, dass demzufolge diesmal von einer n\u00e4heren Untersuchung abgesehen wurde. Das liegt umso n\u00e4her, als dass der Zeuge sich im Gegensatz dazu hinsichtlich der Vorg\u00e4nge auf der A 2006 ganz sicher war, eine solche Untersuchung vorgenommen zu haben. Ferner schaute sich der Zeuge das von der Beklagten im Jahre 2007 ausgestellte Produkt nicht genauer an deren Messestand an \u2013 es seien dort sehr viele Verpackungen auf dem Boden gestapelt gewesen, wobei &#8211; so der Zeuge &#8211; ihm, selbst wenn er darauf geachtet h\u00e4tte, ein Unterschied zwischen Verpackungen gem\u00e4\u00df Anlage K 10 und solchen gem\u00e4\u00df Anlage B 4 nicht aufgefallen w\u00e4re. Der Zeuge Dr. H konnte insbesondere nicht best\u00e4tigen, dass auf den Verpackungen am Messestand, die mit derjenigen des untersuchten Musters \u00fcbereingestimmt h\u00e4tten, eine Bef\u00fcllung des Reinigers dargestellt gewesen sei.<\/p>\n<p>Soweit der Zeuge Dr. H schlie\u00dflich bekundete, die Anlage K 5 sei der Abmahnung gem\u00e4\u00df Anlage K 9 beigef\u00fcgt gewesen, beweist auch das nicht, dass die Beklagte anl\u00e4sslich der A 2007 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausstellte. Zum einen bekundete der Zeuge lediglich, die Anlage K 5 sei \u201equasi\u201c eine Kopie der Anlage K 10 \u2013 dies l\u00e4sst offen, ob es sich tats\u00e4chlich um eine solche der Anlage K 10 handelte. Zum anderen ist keine Identit\u00e4t zwischen dem Barcode auf Seite 2, links unten, der Anlage K 5 und demjenigen auf Seite 2 der Anlage zum Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 9 feststellbar. Auch steht nicht fest, dass die vom Zeugen Dr. H fotokopierte Verpackung \u00fcberhaupt jene war, welche die Zeugin G am Messestand der Beklagten erhalten hatte. Nach \u00fcbereinstimmender Bekundung der Zeugen G und Dr. H bestand zwischen ihnen kein Kontakt. Ebenso wenig wusste der Zeuge Dr. H, ob die Verpackung, welche ihm zur Verf\u00fcgung stand, jene war, welche die Zeugin G dem Zeugen F zuvor ausgeh\u00e4ndigt hatte. Wie der Zeuge F n\u00e4mlich bekundete, hatte er keinen Kontakt zum Zeugen Dr. H.<\/p>\n<p>4)<br \/>\n\u00dcberdies stehen einer \u00dcberzeugung von der Richtigkeit der kl\u00e4gerischen Behauptung die glaubhaften Aussagen der gegenbeweislich vernommenen Zeugen der Beklagten entgegen, denen zufolge die Beklagte anl\u00e4sslich der A 2007 lediglich ein Produkt gem\u00e4\u00df Anlage B 4 anbot:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Zeuge K bekundete, zur Angebotspalette der Beklagten auf der A 2007 habe ein Produkt \u201eC\u201c in einer neuen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rt, bei welcher &#8211; anders als bei einem fr\u00fcheren gleichnamigen Produkt &#8211; das chemische Mittel f\u00fcr die Zersetzung der Ablagerung sogleich mit den anderen Komponenten gemischt und verpresst gewesen sei. Er konnte ausschlie\u00dfen, dass das aus Anlage K 10 ersichtliche Produkt von der Beklagten auf der L 2007 angeboten worden sei. In I habe man das fr\u00fchere C auch noch in 2007 erwerben k\u00f6nnen &#8211; ggf. seien sogar heute noch Restbest\u00e4nde im I Vertriebsnetz vorhanden.<\/p>\n<p>Ebenso sagte der Zeuge M aus, auf der A 2007 habe die Beklagte ausschlie\u00dflich ein \u201eneues C\u201c ausgestellt (Mischung aus Komponenten Paraffin, S\u00e4gesp\u00e4ne und chemisches Mittel). Das neue C habe auch eine andere Verpackung gehabt. Zum Zeitpunkt der A 2007 h\u00e4tten sich m\u00f6glicherweise noch Restbest\u00e4nde des \u201ealten C\u201c im I Vertriebsnetz befunden. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, der Zeuge M k\u00f6nne die Verpackungen gem\u00e4\u00df Anlage K 10 und B 4 aufgrund deren hochgradiger \u00c4hnlichkeit verwechselt haben, ist dies nicht wahrscheinlicher als eine entsprechende Verwechslung auf Seiten der von ihr benannten Zeugen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist die Bekundung der Zeugen K und M, wonach die Beklagte die Produktion des \u201ealten C\u201c schon Ende des Jahres 2006 eingestellt habe, nicht unglaubhaft. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Kl\u00e4gerin deren &#8211; bestrittener &#8211; Vortrag aus dem Schriftsatz vom 23.09.2009 unter Ziffer III., wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten noch im Oktober 2007 auf dem N Markt erh\u00e4ltlich war, als richtig unterstellt werden. Es ist n\u00e4mlich ohne Weiteres vorstellbar, dass sich ein Ende 2006 hergestelltes Produkt noch etwa neun bis zehn Monate sp\u00e4ter in den Vertriebswegen befindet. Ebenso wenig best\u00e4tigt der als Anlage K 11 vorgelegte Auszug der Webseite der Beklagten, dass gerade die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach wie vor in I hergestellt wird: Eine Identit\u00e4t der Ausgestaltung des \u201eO\u201c mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist nicht feststellbar. Der Anlage K 11 l\u00e4sst sich insbesondere nicht entnehmen, dass dieser mit einem chemischen Mittel zwecks Zersetzung einer Ablagerungsschicht bef\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Zeuge P sagte aus, er habe als Inhaber eines unabh\u00e4ngigen norwegischen Unternehmens an der A 2007 teilgenommen und unter anderem den Stand der Beklagten aufgesucht. Bei einer Besprechung habe er ein in wei\u00dfer Verpackung eingewickeltes Produkt \u201eC\u201c gesehen, von dem ein St\u00fcck aus der Verpackung rausgestanden habe. Es habe sich um eine \u201eeinzige Masse\u201c gehandelt. Auch wenn der Zeuge das betreffende brennbare Element nicht in aufgebrochenem Zustand und damit nicht dessen Querschnitt im mittleren Bereich gesehen haben sollte und er sich daher nicht selbst ein Bild von der Zusammensetzung h\u00e4tte machen k\u00f6nnen, bekundete er jedenfalls, es sei ihm in dieser Weise beschrieben worden und die Verpackung sei so ausgestaltet gewesen wie diejenige gem\u00e4\u00df Anlage B 4.<\/p>\n<p>Dass dem Zeugen P ausschlie\u00dflich ein Produkt entsprechend Anlage B 4 angeboten worden war, spricht wiederum gegen die Annahme, die Beklagte habe &#8211; zumindest auch &#8211; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt. Denn es w\u00e4re dann nicht erkl\u00e4rlich, warum sie diese dem Zeugen P gleichwohl nicht gezeigt haben sollte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte anl\u00e4sslich der A 2006 durch Ausstellen des aus Anlagen K 4, K 5 ersichtlichen Produktes von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machte, bedurfte keiner tatrichterlichen Aufkl\u00e4rung. Da die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erst am 25.07.2007 erfolgte, kann sich n\u00e4mlich aus etwaigen \u201eBenutzungshandlungen\u201c w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraums weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr ergeben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 1 \u2013 Sterilisationsverfahren; vgl. BGH, GRUR 1996, 109 \u2013 Polyferon). Ebenso wenig k\u00f6nnen f\u00fcr die Zeit vor einer Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents ein Schadensersatzanspruch und Hilfsanspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung zwecks dessen Vorbereitung bestehen. Einen etwaigen Entsch\u00e4digungsanspruch gem. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG hat die Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01309 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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