{"id":3427,"date":"2009-07-14T17:00:13","date_gmt":"2009-07-14T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3427"},"modified":"2016-04-27T15:05:05","modified_gmt":"2016-04-27T15:05:05","slug":"4b-o-15508-beatmungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3427","title":{"rendered":"4b O 155\/08 &#8211; Beatmungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01179<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juli 2009, Az. 4b O 155\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) mit einer Bedieneinheit versehene Beatmungsger\u00e4te, die eine Gasdosiervorrichtung f\u00fcr Beatmungsgase und eine die Gasdosierung beeinflussende und \u00fcberwachende Steuereinheit umfassen, wobei die Bedieneinheit eine Anzeigeeinheit zum Ausgeben von Parametern, ein Eingabeelement zum Ver\u00e4ndern eines vorgew\u00e4hlten Parameters und einen Quittierschalter zum \u00dcbernehmen des ver\u00e4nderten Parameters in die Steuereinheit als neuen Einstellwert aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Bedieneinheit einen interaktiven Flachbildschirm (Touchscreen) mit einer ber\u00fchrungsempfindlichen Oberfl\u00e4che aufweist und der Flachbildschirm die Anzeigeeinheit umfasst, wobei innerhalb des Flachbildschirmes erste und zweite Eingabesektoren und Ausgabesektoren f\u00fcr Beatmungsformen und Beatmungsparameter vorhanden sind, und eine als ein Tastenfeld ausgebildete Eingabeeinheit vorgesehen ist, die zur Aktivierung vorgew\u00e4hlter Eingabesektoren auf dem Flachbildschirm dient, wobei innerhalb des ersten Eingabesektors Beatmungsparameter-Einstellsegmente f\u00fcr einstellbare Beatmungsformen vorgesehen sind, wobei bei Ber\u00fchrung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente zu dem ausgew\u00e4hlten Beatmungsform-Einstellsegment korrespondierende Beatmungsparameter-Einstellsegmente innerhalb des ersten Eingabesektors angezeigt sind, wobei durch Ber\u00fchrung mindestens eines der Beatmungsparameter-Einstellsegmente eine Wirkverbindung des ausgew\u00e4hlten Beatmungsparameter-Einstellsegments mit dem Eingabeelement und\/oder dem Quittierschalter hergestellt wird<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Bedieneinheiten f\u00fcr ein Beatmungsger\u00e4t, wobei das Beatmungsger\u00e4t eine Gasdosiervorrichtung f\u00fcr Beatmungsgase und eine die Gasdosierung beeinflussende und \u00fcberwachende Steuereinheit umfasst, mit einer Anzeigeeinheit zum Ausgeben von Parametern, mit einem Eingabeelement zum Ver\u00e4ndern eines vorgew\u00e4hlten Parameters und mit einem Quittierschalter zum \u00dcbernehmen des ver\u00e4nderten Parameters in die Steuereinheit als neuen Einstellwert,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Bedieneinheit einen interaktiven Flachbildschirm (Touchscreen) mit einer ber\u00fchrungsempfindlichen Oberfl\u00e4che aufweist, und der Flachbildschirm die Anzeigeeinheit umfasst und innerhalb des Flachbildschirms erste und zweite Eingabesektoren und Ausgabesektoren f\u00fcr Beatmungsform und Beatmungsparameter vorhanden sind, und wenn eine als ein Tastenfeld ausgebildete Eingabeeinheit vorgesehen ist, die zur Aktivierung vorgew\u00e4hlter Eingabesektoren auf dem Flachbildschirm dient, wobei innerhalb des ersten Eingabesektors Beatmungsparameter-Einstellsegmente und innerhalb des zweiten Eingabesektors Beatmungsform-Einstellsegmente f\u00fcr einstellbare Beatmungsformen vorgesehen sind, wobei bei Ber\u00fchrung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente zu dem ausgew\u00e4hlten Beatmungsform-Einstellsegment korrespondierende Beatmungsparameter-Einstellsegmente innerhalb des ersten Eingabesektors angezeigt sind, und durch Ber\u00fchrung zumindest eines der Beatmungsparameter-Einstellsegmente eine Wirkverbindung des ausgew\u00e4hlten Beatmungsparameter-Einstellsegmentes mit dem Eingabeelement und\/oder dem Quittierschalter hergestellt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u2013 aufgeteilt f\u00fcr die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) \u2013 vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1.a) sowie I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 01.10.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen und Konfigurationen f\u00fcr Kinder, Erwachsene und Universalanwendungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen und Konfigurationen f\u00fcr Kinder, Erwachsene und Universalanwendungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Auskunft \u00fcber Gestehungskosten und Gewinn getrennt f\u00fcr die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) anzugeben sind, wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer a) Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I.1.a) und b) bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage schriftlich zur\u00fcckzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige \u00c4quivalente zu erstatten, sowie die notwendigen Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.10.2003 begangenen Handlungen, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 5.392,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 16.07.2008 und hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 22.07.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der EuK\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 195 00 XXX (Anlage K 3, nachfolgend Klagepatent), welches am 11. Januar 1995 angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 12. August 1999 ver\u00f6ffentlicht. Durch die A AG wurde gegen die Patenterteilung Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 9. Juni 2004 widerrief das Deutsche Patent- und Markenamt die Patenterteilung. Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2007 (Aktenzeichen 21 W (pat) 46\/04, Anlage B 1) den Beschluss aufgehoben und das Patent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBedieneinheit f\u00fcr ein Beatmungsger\u00e4t, wobei das Beatmungsger\u00e4t eine Gasdosiervorrichtung (15) f\u00fcr Beatmungsgase und eine die Gasdosierung beeinflussende und \u00fcberwachende Steuereinheit (8) umfasst, mit einer Anzeigeeinheit zum Ausgeben von Parametern, mit einem Eingabeelement (21) zum Ver\u00e4ndern eines vorgew\u00e4hlten Parameters und mit einem Quittierschalter (22) zum \u00dcbernehmen des ver\u00e4nderten Parameters in die Steuereinheit (8) als neuen Einstellwert, dadurch gekennzeichnet, dass die Bedieneinheit (14) einen interaktiven Flachbildschirm (19) (Touch Screen) mit einer ber\u00fchrungsempfindlichen Oberfl\u00e4che aufweist, dass der Flachbildschirm (19) die Anzeigeeinheit umfasst, dass innerhalb des Flachbildschirms (19) erste und zweite Eingabesektoren (23, 24) und Ausgabesektoren (25, 26, 27) f\u00fcr Beatmungsformen und Beatmungsparameter vorhanden sind, dass eine als ein Tastenfeld (20) ausgebildete Eingabeeinheit (20) vorgesehen ist, die zur Aktivierung vorgew\u00e4hlter Eingabesektoren (23, 23) auf dem Flachbildschirm (19) dient, wobei innerhalb des ersten Eingabesektors (23) Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 233, 234, 235, 236, 237) und innerhalb des zweiten Eingabesektors (24) Beatmungsform-Einstellsegmente (241, 242, 243) f\u00fcr einstellbare Beatmungsformen vorgesehen sind, wobei bei Ber\u00fchrung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente (241, 242, 243) zu dem ausgew\u00e4hlten Beatmungsform-Einstellsegment (241) korrespondierende Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 234, 235, 236, 237) innerhalb des ersten Eingabesektors (23) angezeigt sind, und dass durch Ber\u00fchrung zumindest eines der Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 233, 234, 235, 236, 237) eine Wirkverbindung des ausgew\u00e4hlten Beatmungsparameter-Einstellsegmentes (231, 232, 233, 234, 235, 236, 237) mit dem Eingabeelement (21) und\/oder dem Quittierschalter (22) hergestellt wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 2 der Klagepatentschrift, welche eine Aufsicht auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bedieneinheit zeigt und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dient.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine Holding-Gesellschaft mit mehreren Tochterunternehmen. Die Beklagte zu 2) ist eine Aktiengesellschaft nach schwedischem Recht, die Beatmungsger\u00e4te \u2013 B &#8211; herstellt und vertreibt.<\/p>\n<p>Der Hintergrund dieser Gesellschaft stellt sich wie folgt dar. Im Jahre 2003 gr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin mit der Sparte C der A AG ein Joint Venture. Zur Realisierung dieses Vorhabens musste sich die A AG aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden von dem Gesch\u00e4ftszweig D (D) trennen, weil anderenfalls auf Grund des Marktanteils der Kl\u00e4gerin in diesem Bereich eine marktbeherrschende Stellung entstanden w\u00e4re. Zu dem Gesch\u00e4ftszweig geh\u00f6rten auch B. Diese Systeme wurden von der schwedischen E AB, einer Tochtergesellschaft des A-Konzerns, hergestellt. Die A AG gliederte deshalb diesen Gesch\u00e4ftszweig der E AB aus und \u00fcberf\u00fchrte ihn in die zum 1. Juli 2003 gegr\u00fcndete F D Schweden AB, H I Schweden. Anschlie\u00dfend ver\u00e4u\u00dferte die A AG die Aktien dieser neu gegr\u00fcndeten Gesellschaft zum 1. Oktober 2003 an den schwedischen Medizintechnikhersteller G AB, die Muttergesellschaft beider Beklagten. Daraufhin wurde die Firma der H I Schweden AB in J AB, die Firma der Beklagten zu 2), ge\u00e4ndert. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der H I Schweden AB durch die G AB war das Klagepatent noch im urspr\u00fcnglich erteilten Umfang in Kraft. Die G AB wurde anl\u00e4sslich des Kaufvertrages mit der A AG vom 1. Oktober 2003 weder \u00fcber das Klagepatent noch \u00fcber das damals anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren unterrichtet. Sie wurde erst kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung beim Bundespatentgericht vom 30. Januar 2007 informiert.<\/p>\n<p>Die in Schweden ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) liefert und bietet an in der Bundesrepublik Deutschland Beatmungsger\u00e4te mit abnehmbaren Bedieneinheiten und Bedieneinheiten f\u00fcr Beatmungsger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eK\u201c und \u201eL\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese Beatmungsger\u00e4te werden von der Beklagten zu 2) seit dem Kauf der H I Schweden AB durch die G AB unver\u00e4ndert hergestellt und unter der Bezeichnung \u201eJ\u201c vertrieben. Die Funktionsweise der angegriffenen Bedieneinheiten kann der von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten deutschsprachigen Betriebsanleitung (Anlage K 4) \u00fcbernommen werden, worauf Bezug genommen wird.<br \/>\nUnter der Internetadresse <a title=\"www.J.com\" href=\"http:\/\/www.j.com\/\">www.J.com<\/a> werden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter der Rubrik \u201eProdukte\u201c und die Beklagte zu 1), die Inhaberin der Domain ist, unter der \u00dcberschrift \u201eWillkommen bei J Deutschland\u201c im Copyright-Vermerk genannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls \u00e4quivalenten Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9. Juni 2009 in Ziffer I.2.d) die Worte \u201eder nicht durch\u2026 zugeordnet\u201c sowie in Ziffer I.2. letzter Absatz die Worte \u201esowie Liefer- und Zollpapiere\u201c gestrichen und den Antrag zu Ziffer I.3. in tenorierten Fassung gestellt hat sowie in den Antr\u00e4gen zu Ziffer I.2. und II. die Anspr\u00fcche seit dem 01.01.2003 zuzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellen zun\u00e4chst die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) in Abrede. Diese biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder an noch vertreibe sie diese. Auch greife hinsichtlich der Geltendmachung einer Patentverletzung durch die Kl\u00e4gerin der Einwand der Verwirkung, da die Kl\u00e4gerin ein Joint-Venture mit der A AG habe nur eingehen d\u00fcrfen, indem der Gesch\u00e4ftszweig mit den Bn ausgegliedert und durch die Beklagte zu 2) \u00fcbernommen worden sei. Im \u00dcbrigen liege eine Verletzung des Klagepatentes nicht vor. Das Klagepatent sehe eine unmittelbare \u00dcbernahme des ver\u00e4nderten Parameters in die Steuereinheit als neuen Einstellwert vor, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei. Auch setze das Klagepatent zwingend voraus, dass innerhalb des Flachbildschirmes erste und zweite Eingabesektoren gleichzeitig vorhanden seien. Diese Funktion sei jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden, da bei dieser nach Wahl einer Beatmungsform unter Ausblendung der weiteren Beatmungsformen erst unter einer neuen Bildschirmansicht die Beatmungsparameter gezeigt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Ausgabesektoren f\u00fcr Beatmungsformen und Beatmungsparameter aufweisen, ebenso wenig wie eine als Tastenfeld ausgebildete Eingabeeinheit, die zur Aktivierung vorgew\u00e4hlter Eingabesektoren auf dem Flachbildschirm diene. Auch werde durch die Ber\u00fchrung zumindest eines der Beatmungsparameter-Einstellsegmente mit dem Eingabeelement und\/oder Quittierschalter keine Wirkverbindung hergestellt.<\/p>\n<p>Letztlich werde sich das Klagepatent im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das von der A AG gef\u00fchrte Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sei nicht mit der notwendigen Intensit\u00e4t gef\u00fchrt worden, da der Gesch\u00e4ftszweig verkauft worden sei. Die in der Nichtigkeitsklage angef\u00fchrten Entgegenhaltungen w\u00fcrden zu einer Vernichtung des Klagepatentes f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zustehen. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beklagte zu 1) passivlegitimiert. Passivlegitimiert ist der Verletzer als T\u00e4ter einer Patentverletzung (BGHZ159, 221, 231 \u2013 Drehzahlermittlung), wobei Verletzer derjenige ist, der selbst die gesch\u00fctzte Erfindung rechtswidrig benutzt, sei es durch Herstellung, Handel oder Gebrauch. F\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblich sind das Anbieten sowie die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Benutzungsformen des Inverkehrbringens, Gebrauchens sowie das Einf\u00fchren oder Besitzen zu den genannten Zwecken. Da auf der Internetseite <a title=\"www.J.com\" href=\"http:\/\/www.j.com\/\">www.J.com<\/a> die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter der Rubrik \u201eProdukte\u201c genannt wird, wird diese auch angeboten, da ein Anbieten durch die Darbietung einer Verletzungsform im Internet erfolgt (vgl. LG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 54). Das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Internet ist der Beklagten zu 1) auch zuzurechnen, da diese sowohl im Copyright-Vermerk genannt wird als auch Inhaberin der Internetdomain ist. Die Beklagte zu 1) ist daher f\u00fcr das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verantwortlich. Dies folgt bereits aus \u00a7 7 Abs. 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter f\u00fcr eigene Informationen, die er zur Nutzung bereit h\u00e4lt, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Diensteanbieter ist nach \u00a7 2 Ziffer 1 jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zu Nutzung bereith\u00e4lt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dies ergibt sich jedoch auch bei W\u00fcrdigung des Angebots durch die angesprochenen Verkehrskreise. Nach deren Sicht ist der Internetauftritt so ausgestaltet, dass eine Bereitschaft zur Lieferung und Verschaffung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch durch die Beklagte zu 1) als deutsches Unternehmen der J-Gruppe besteht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Bedieneinheit f\u00fcr ein Beatmungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>Ein Beatmungsger\u00e4t mit einer Misch- und Dosiervorrichtung f\u00fcr medizinische Gase zur Beatmung eines Patienten ist, so das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung, aus der US-amerikanischen Patentschrift 5 237 987 bekannt. Dieses Beatmungsger\u00e4t weist eine Steuereinheit auf, mit welcher die Beatmungsparameter nach den Vorgaben des Benutzers eingestellt und \u00fcberwacht werden. Einzustellende und zu \u00fcberwachende Beatmungsparameter werden dem Benutzer innerhalb von Men\u00fcstrukturen \u00fcber eine Anzeigeneinheit mitgeteilt. Sollen Beatmungsparameter ver\u00e4ndert werden, kann der Benutzer zun\u00e4chst mittels eines zentral angeordneten Drehknopfes den zu \u00e4ndernden Parameter selektieren, den selektierten Parameter mit dem Drehknopf dann zahlenm\u00e4\u00dfig variieren und den neu eingestellten Parameter dann durch Druck auf den Quittierschalter als einen neuen Einstellwert f\u00fcr das Beatmungsger\u00e4t in die Steuereinheit \u00fcbernehmen. Mittels eines neben der Anzeigeeinheit angeordneten Eingabeschalters kann zwischen einer die Beatmungsparameter anzeigenden und einer die Beatmungsparameter \u00e4ndernden Men\u00fcstruktur umgeschaltet werden.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass einzustellende Parameter mittels des Drehknopfes zun\u00e4chst selektiert werden m\u00fcssen, um dann ver\u00e4ndert werden zu k\u00f6nnen. Dieses erschwere die Bedienung des Beatmungsger\u00e4tes im klinischen Routinebetrieb, da h\u00e4ufig ein unmittelbarer Zugriff auf den zu \u00e4ndernden Parameter notwendig sei.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt zur Beschreibung des Standes der Technik weiterhin Bezug auf die DE 39 23 568, welche eine Bedien- und Informationseinheit f\u00fcr einen Schutzanzug zeigt. Die Vorrichtung besteht aus einem ausklappbaren LCD-Bildschirm mit einer ber\u00fchrungsempfindlichen Oberfl\u00e4che, welche in f\u00fcnf verschiedene Sektoren aufgeteilt ist. Von den f\u00fcnf Sektoren auf dem LCD-Bildschirm dienen drei Sektoren als Eintastfl\u00e4chen um Parameter einzugeben und die beiden anderen Sektoren sind f\u00fcr die Anzeige von bestimmten Parametern vorgesehen. Einer der drei Eintastsektoren ist als Wahlschalter zwischen verschiedenen Informationskomplexen ausgef\u00fchrt. Wird dieser Eintastsektor gedr\u00fcckt, erscheint in einem Anzeigesektor die Anzeige der gerade gew\u00e4hlten Information und in einem anderen Anzeigesektor erscheint ein charakteristischer Parameter, der ver\u00e4ndert werden soll. Die Ver\u00e4nderung wird \u00fcber die zwei verbleibenden Eingabesektoren vorgenommen, wobei beispielsweise ein Eintastsektor f\u00fcr die Anhebung des Parameters und ein anderer Eintastsektor f\u00fcr die Erniedrigung des Parameters verwendet wird.<\/p>\n<p>Auch an diesem Stand der Technik sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass ein zu ver\u00e4ndernder Parameter erst aus einem Men\u00fckomplex selektiert werden muss und ein unmittelbarer Zugriff auf diesen Parameter nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des genannten Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Beatmungsger\u00e4t der genannten Art derart zu verbessern, dass Einstellparameter \u00fcbersichtlich darstellbar und f\u00fcr den Anwender einfach zu ver\u00e4ndern sind. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 eine Bedieneinheit mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Bedieneinheit f\u00fcr ein Beatmungsger\u00e4t<\/p>\n<p>2. wobei das Beatmungsger\u00e4t eine Gasdosiervorrichtung (15) f\u00fcr Beatmungsgase<\/p>\n<p>3. und eine die Gasdosierung beeinflussende und \u00fcberwachende Steuereinheit (8) umfasst,<\/p>\n<p>4. mit einer Anzeigeeinheit zum Ausgeben von Parametern,<\/p>\n<p>5. mit einem Eingabeelement (21) zum Ver\u00e4ndern eines vorgew\u00e4hlten Parameters,<\/p>\n<p>6. und mit einem Quittierschalter (22) zum \u00dcbernehmen des ver\u00e4nderten Parameters in die Steuereinheit (8) als neuen Einstellwert,<\/p>\n<p>7. die Bedieneinheit (14) weist einen interaktiven Flachbildschirm (19) (Touchscreen) mit einer ber\u00fchrungsempfindlichen Oberfl\u00e4che auf,<\/p>\n<p>8. der Flachbildschirm (19) umfasst die Anzeigeeinheit,<\/p>\n<p>9. innerhalb des Flachbildschirms (19) sind erste und zweite Eingabesektoren (23, 24) vorhanden,<\/p>\n<p>10. innerhalb des Flachbildschirms (19) sind Ausgabesektoren (25, 26, 27) f\u00fcr Beatmungsformen und Beatmungsparameter vorhanden,<\/p>\n<p>11. es ist eine als Tastenfeld (20) ausgebildete Eingabeeinheit (20) vorgesehen, die zur Aktivierung vorgew\u00e4hlter Eingabesektoren (23, 24) auf dem Flachbildschirm (19) dient,<\/p>\n<p>12. innerhalb des ersten Eingabesektors (23) sind Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 233, 234, 235, 236, 237) und innerhalb des zweiten Eingabesektors (24) Beatmungsform-Einstellsegmente (241, 242, 243) f\u00fcr einstellbare Beatmungsformen vorgesehen,<\/p>\n<p>13. bei Ber\u00fchrung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente (241, 242, 243) zu dem ausgew\u00e4hlten Beatmungsform-Einstellsegment (241) sind korrespondierende Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 234, 235, 236, 237) innerhalb des ersten Eingabesektors (23) angezeigt,<\/p>\n<p>14. durch die Ber\u00fchrung zumindest eines der Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 234, 235, 236, 237) wird eine Wirkverbindung des ausgew\u00e4hlten Beatmungsparameter-Einstellsegmentes (231, 232, 234, 235, 236, 237) mit dem Eingabeelement (21) und\/oder dem Quittierschalter (22) hergestellt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre nach dem Patentanspruch 1 des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Dies steht hinsichtlich der Merkmale 1 bis 5 sowie 7 und 8 der obigen Merkmalsgliederung zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch auch die Merkmale 6 sowie 9 bis 14 wortsinngem\u00e4\u00df. Zu den Merkmalen im Einzelnen:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Merkmal 6, welches besagt, dass die Bedieneinheit einen Quittierschalter zum \u00dcbernehmen des ver\u00e4nderten Parameters in die Steuereinheit als neuen Einstellwert umfasst, ist gegeben.<\/p>\n<p>Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage, ob das Klagepatent tats\u00e4chlich eine unmittelbare \u00dcbernahme des ge\u00e4nderten Parameters in die Steuerung vorsieht, nicht ma\u00dfgeblich an. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist auch eine Ausgestaltung vorgesehen, bei welcher mittels eines Quittierschalters eine \u00dcbernahme des ver\u00e4nderten Parameters in die Steuereinheit unmittelbar erfolgt. Entsprechend wird auf Seite 91 rechte Spalte der Bedienungsanleitung (nachfolgend BA) unter der \u00dcberschrift \u201eHauptdrehknopf\u201c beschrieben, dass der Hauptdrehknopf gedreht werden muss, bis das gew\u00fcnschte Men\u00fc-Ber\u00fchrungsfeld umrandet ist. Zur Best\u00e4tigung muss dann der Knopf gedr\u00fcckt werden. Die Werte k\u00f6nnen dann durch Drehen des Hauptdrehknopfes ver\u00e4ndert und durch dr\u00fccken des Knopfs best\u00e4tigte werden. Durch das Dr\u00fccken des Hauptdrehknopfes erfolgt eine Best\u00e4tigung des gew\u00e4hlten Wertes und damit eine unmittelbare \u00dcbernahme des ver\u00e4nderten Parameters in die Steuereinheit; eine weitere Best\u00e4tigung ist in dieser Variante nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Jedoch macht auch die auf Seite 91 BA linke Spalte unter der \u00dcberschrift \u201eTouchscreen\u201c beschriebene Ausgestaltung von dem Merkmal 6 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Danach erfolgt das \u00dcbernehmen der zuvor durch Drehen ver\u00e4nderten Parameter durch Dr\u00fccken des Drehknopfs 8 wie unter Ziffer 8 auf Seite 90 der BA erl\u00e4utert. Auf Seite 91, Punkt 3 \u2013 5, linke Spalte und unter Punkt 1 \u2013 2 rechte Spalte wird dieser Vorgang n\u00e4her erl\u00e4utert. Danach werden durch Dr\u00fccken des Drehknopfes (siehe Ziffer 4) die neu eingestellten Parameter best\u00e4tigt. Dies ist gleichbedeutend mit der \u00dcbernahme des ver\u00e4nderten Parameters in die Steuereinheit als neuer Einstellwert. Das zus\u00e4tzliche Dr\u00fccken der Bildschirmtaste \u201eBest\u00e4tigen\u201c dient lediglich der Aktivierung der Einstellung, \u00e4ndert aber nichts daran, dass bereits durch das Dr\u00fccken des Drehknopfes eine \u00dcbernahme erfolgt. Denn w\u00fcrde erst durch das Dr\u00fccken der Bildschirmtaste \u201eBest\u00e4tigen\u201c eine \u00dcbernahme erfolgen, w\u00fcrde das vorherige Dr\u00fccken des Drehknopfes keinen technischen Sinn machen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht des Weiteren das ma\u00dfgeblich im Streit stehende Merkmal 9, welches besagt, dass innerhalb des Flachbildschirmes erste und zweite Eingabesektoren vorhanden sind. Denn das Klagepatent setzt ein gleichzeitiges Vorhandensein im Sinne einer gleichzeitigen Anzeige beider Eingabesektoren auf dem Bildschirm nicht als zwingend voraus.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut des Merkmals 9, indem lediglich ein Vorhandensein zweier Eingabesektoren vorausgesetzt wird, w\u00e4hrend hingegen in Merkmal 13 von einer Anzeige die Rede ist. Nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis setzt der Begriff der Anzeige die M\u00f6glichkeit einer visuellen Wahrnehmung voraus, w\u00e4hrend hingegen ein Vorhandensein lediglich eine generelle Anwesenheit beinhaltet, im Sinne einer generellen Abrufbarkeit \u00fcber die Steuereinheit.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis streitet ferner der Umstand, dass in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung zu einem stets gleichzeitigen Vorhandensein der Eingabesektoren keine Angaben gemacht werden. In dem einzigen Abschnitt der Klagepatentschrift, dem Absatz [0009], der sich mit der allgemeinen Beschreibung der Erfindung befasst, wird lediglich allgemein erl\u00e4utert, wie die Einstellung und Ver\u00e4nderung von Parametern \u00fcber Eingabesektoren des Flachbildschirmes erfolgt. Eine konkretere Beschreibung erh\u00e4lt in dem genannten Abschnitt lediglich das Eingabeelement. Auch in den Unteranspr\u00fcchen findet sich keine Vorgabe f\u00fcr das zeitgleiche Vorhandensein im Sinne einer zeitgleichen Anzeige. Zu der Anordnung der Sektoren innerhalb des Flachbildschirms werden \u00fcberhaupt keine Angaben gemacht.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit eines zeitgleichen Vorhandenseins der Eingabesektoren ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch nicht bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung des Merkmals vor dem Hintergrund des Standes der Technik. Denn mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bedieneinheit soll dem Benutzer die Bedienung derart vereinfacht werden, dass bei Auswahl einer bestimmten, f\u00fcr den Patienten relevanten Beatmungsform nur die f\u00fcr die konkrete Beatmungsform relevanten Beatmungsparameter angezeigt werden. Hierdurch wird entsprechend der Aufgabenstellung des Klagepatentes, Einstellparameter \u00fcbersichtlich darstellbar und f\u00fcr den Anwender einfach ver\u00e4nderbar, erreicht, dass die Bedienung benutzerfreundlich und dem klinischen Routinebetrieb angepasst ist. Dies macht das Klagepatent insbesondere im Abschnitt [0025] der Klagepatentschrift noch einmal deutlich, wo ausgef\u00fchrt wird, dass die Zuordnung bestimmter Beatmungsparameter zu einer Beatmungsform bewirkt, dass bei einer speziellen Beatmungsform nur diejenigen Einstellparameter angezeigt werden, die bei der jeweiligen Beatmungsform relevant sind und ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Hierdurch wird die \u00dcbersichtlichkeit der Bedienoberfl\u00e4che verbessert.<\/p>\n<p>Zur Erreichung dieses technischen Zwecks ist jedoch eine gleichzeitige Anzeige der Beatmungsform und Beatmungsparameter in nur einer Bildschirmansicht nicht notwendig. Erforderlich ist nur, dass bestimmte Sektoren des Flachbildschirms bei entsprechender Ber\u00fchrung reagieren k\u00f6nnen und ein unmittelbarer Zugriff m\u00f6glich ist. Aus der st\u00e4ndigen Anzeige aller Beatmungsformen zieht der Bediener keinen unmittelbaren Nutzen im Sinne einer vereinfachten Bedienung. N\u00fctzlich und sinnvoll vor dem Hintergrund des von dem Klagepatent in Bezug genommenen Standes der Technik ist allein die selektive Anzeige der f\u00fcr eine Beatmungsform relevanten Beatmungsparameter. An dem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent einzig, dass ein einzustellender oder zu ver\u00e4ndernder Parameter zun\u00e4chst selektiert werden muss, um ihn einstellen oder ver\u00e4ndern zu k\u00f6nnen. Danach ist weder ein unmittelbarer Zugriff auf die Parameter m\u00f6glich noch werden lediglich diejenigen Beatmungsparameter angezeigt, die f\u00fcr die gew\u00e4hlte Beatmungsform ma\u00dfgeblich sind. Bei dem Beatmungsger\u00e4t nach der US-amerikanischen Patentschrift 5 237 987 kann der Benutzer, wenn Beatmungsparameter ver\u00e4ndert werden sollen, zun\u00e4chst mittels eines zentral angeordneten Drehknopfes den zu ver\u00e4ndernden Parameter selektieren, den selektierten Parameter mit dem Drehknopf dann zahlenm\u00e4\u00dfig variieren und den neu eingestellten Parameter dann durch Druck auf den Quittierschalter als einen neuen Einstellwert f\u00fcr das Beatmungsger\u00e4t in die Steuereinheit \u00fcbernehmen. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass einzustellende Parameter mittels des Drehknopfes zun\u00e4chst selektiert werden m\u00fcssen, um dann ver\u00e4ndert werden zu k\u00f6nnen, was die Bedienung des Beatmungsger\u00e4tes im klinischen Betrieb erschwert, da h\u00e4ufig ein unmittelbarer Zugriff auf den zu \u00e4ndernden Parameter notwendig ist. Auch an der DE 39 23 568, welche einen LCD-Bildschirm mit einer ber\u00fchrungsempfindlichen Oberfl\u00e4che beschreibt, der in f\u00fcnf verschiedene Sektoren aufgeteilt ist, welche stets vorhanden sind, wie der Druckschrift, welche die Beklagten als Anlage N2 zur Nichtigkeitsklage Anlage B 2 vorgelegt haben, entnommen werden kann, kritisiert das Klagepatent den Umstand, dass bei dieser vorbekannten Bedieneinheit ein zu ver\u00e4ndernder Parameter erst aus einem Men\u00fckomplex selektiert werden muss und ein unmittelbarer Zugriff auf diesen Parameter nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Dem dargelegten Verst\u00e4ndnis steht im Ergebnis auch nicht Abschnitt [0023] der Klagepatentschrift, der die Figur 2 erl\u00e4utert, entgegen. Zwar hei\u00dft es in der Beschreibungsstelle, dass der Flachbildschirm in einen ersten Eingabesektor mit Beatmungsparameter-Einstellsegmenten, einen zweiten Eingabesektor mit Beatmungsform-Einstellsegmenten und zwei Ausgabesektoren unterteilt ist. Zudem zeigt Figur 2, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde, eine Ausgestaltung, bei welcher die genannten Sektoren innerhalb des Flachbildschirms gezeigt werden. Aber selbst dann, wenn \u201eunterteilt\u201c im Sinne von st\u00e4ndig vorhanden und die fig\u00fcrliche Darstellung als zeitgleiche Anzeige aller Sektoren anzusehen sein sollte, kann nicht au\u00dfer Betracht bleiben, dass es sich hierbei lediglich um die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Erfindung handelt. Angesichts der obigen Ausf\u00fchrungen ist nicht ersichtlich, dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel den Schutzumfang der Erfindung beschr\u00e4nkt. Es gibt insbesondere keinen Anhalt, dass die technische Lehre des Klagepatents nur dann funktionieren kann, wenn die Vorgaben des Beispiels erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann das Klagepatent dahingehend versteht, dass es gerade auf die selektive Auswahl und Anzeige der zu einer Beatmungsform relevanten Beatmungsparameter ankommt, kann auch den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes in dem Beschluss vom 30. Januar 2007 (Anlage B1) in dem Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf des Klagepatentes entnommen werden. Dort wird auf Seite 10, Absatz 3 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eAn einen interaktiven Flachbildschirm mit zwei unterschiedlichen Eingabesektoren sowie mit Beatmungsform- und Beatmungsparameter-Einstellsegmenten, die so beschaffen sind, dass bei Ber\u00fchrung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente nur die jeweils korrespondierenden Beatmungsparameter-Einstellsegmente innerhalb eines der beiden Eingabesektoren angezeigt werden \u2013 wie dies insoweit vom sinnvoll verstandenen, geltenden Patentanspruch 1 (Merkmale M12 bis M14) gelehrt wird \u2013 ist beim Stand der Technik gem\u00e4\u00df Druckschrift D1 nicht gedacht.\u201c<\/p>\n<p>Die sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung belegt das Verst\u00e4ndnis, dass bei Auswahl einer bestimmten Beatmungsform nur die jeweils korrespondierenden Beatmungsparameter angezeigt werden, wie dies vom Klagepatent auch in Absatz [0025] beschrieben wird. Zu der Frage, ob das Klagepatent das st\u00e4ndige Vorhandensein der beiden Eingabesektoren auf dem Flachbildschirm vorsieht, nimmt das Bundespatentgericht in der genannten Textpassage keine Stellung. In der genannten Passage ist zwar ausdr\u00fccklich von zwei Eingabesektoren die Rede. Es wird jedoch nicht gesagt, dass diese Eingabesektoren st\u00e4ndig innerhalb des Flachbildschirms angezeigt werden m\u00fcssen. Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Bundespatentgericht keine Veranlassung hatte, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, da die Druckschrift D1 bereits keinen Flachbildschirm offenbart hat.<\/p>\n<p>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis zugrundelegend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 9. Es sind erste und zweite Eingabesektoren innerhalb des Flachbildschirms vorhanden, wenn auch nicht st\u00e4ndig angezeigt, was jedoch das Merkmal entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht vorsieht. Der erste Eingabesektor zur Einstellung der Beatmungsparameter ist beispielsweise auf Seite 91 der BA links schematisch abgebildet. In dem gestrichelt umrahmten Eingabesektor erscheinen zur im Feld 1 angezeigten Beatmungsform korrespondierende Beatmungsparameter-Eingabesegmente (vgl. Abbildung auf Bl. 57 GA). Der zweite Eingabesektor ist schematisch auf Seite 166 BA in der unteren Abbildung der linken Spalte dargestellt. Er erscheint, nachdem der Pfeil im Ber\u00fchrungsfeld \u201eMode\u201c bet\u00e4tigt wurde. Es erscheint dann ein Bild, auf welchem alle Beatmungsformen angezeigt werden, mithin der Beatmungsform-Einstellsektor (vgl. Abbildung auf Bl. 58 GA).<\/p>\n<p>Die Beatmungsform wird bei der angegriffenen Bedieneinheit entsprechend der Beschreibung in der BA auf Seite 166 eingestellt. Nach Wahl einer bestimmten Beatmungsform werden die jeweils f\u00fcr die Beatmungsform relevanten Beatmungsparameter angezeigt, die dann durch den Nutzer mittels des Hauptdrehknopfes angew\u00e4hlt und ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird auch das Merkmal 10 verwirklicht, welches besagt, dass innerhalb des Flachbildschirms Ausgabesektoren f\u00fcr Beatmungsformen und Beatmungsparameter vorhanden sind. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist Ausgabesektoren auf. Auf Seite 88 der BA ist exemplarisch ein Bildschirm dargestellt; die einzelnen Bereiche des Bildschirms sind auf Seite 89 BA mit Bezugszeichen versehen, die auf Seite 90 BA erl\u00e4utert werden. Im Bereich 20 des Bildschirms sind Messwerte f\u00fcr die Beatmungsparameter dargestellt, wie man auch anhand des auf Seite 88 exemplarisch dargestellten Bildschirms erkennen kann. Im unteren Bereich zwischen den Feldern 21 und 22 werden die eingestellten Werte angezeigt. Die aktuelle Beatmungsform erscheint im Feld 2, im oberen Bereich des Bildschirms.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Gleichfalls gegeben ist das Merkmal 11, wonach eine als Tastenfeld ausgebildete Eingabeeinheit vorgesehen ist, die zur Aktivierung vorgew\u00e4hlter Eingabesektoren auf dem Flachbildschirm dient. Eine gleichzeitige Aktivierung der Eingabesektoren sieht das Merkmal nicht vor. Dies entspricht dem vorstehend beschriebenen Verst\u00e4ndnis des Merkmals 9, welches eine gleichzeitige Anzeige der Eingabesektoren auf dem Flachbildschirm nicht zwingend verlangt. Entsprechend setzt das Merkmal 11 nicht voraus, dass die Eingabesektoren f\u00fcr Beatmungsform und Beatmungsparameter gleichzeitig aktiviert werden k\u00f6nnen. Dies wird zwar in Absatz [0024] beschrieben. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, welches gerade auch eine gleichzeitige Anzeige der Eingabesektoren vorsieht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00e4sst es auch offen, wo sich das Tastenfeld befindet, innerhalb oder au\u00dferhalb des Flachbildschirms. Denn erst in Unteranspruch 6 wird eine Anordnung unter Schutz gestellt, wonach das Tastenfeld innerhalb des Flachbildschirms angeordnet ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt eine Aktivierung des Eingabesektors Beatmungsform bzw. Beatmungsparameters entweder \u00fcber den Hauptdrehknopf, welcher unten rechts auf der angegriffenen Bedieneinheit au\u00dferhalb des Flachbildschirmes angeordnet ist. Eine Aktivierung kann aber auch \u00fcber die innerhalb des Flachbildschirms angezeigten Tasten erfolgen. In der schematischen Darstellung des Bildschirms auf Seite 89 BA sind in einem horizontalen Tastenfeld angeordnete, durch Ber\u00fchrung aktivierbare Eingabeeinheiten 2 \u2013 6 dargestellt. Durch Ber\u00fchrung des Feldes 2, welches gleichzeitig die aktive Beatmungsform anzeigt, wird der Eingabesektor zur Einstellung der Beatmungsparameter aktiviert (ge\u00f6ffnet). In diesem Eingabesektor befinden sich die Eingabeeinheit zur Aktivierung des Eingabesektors zum Wechsel der Beatmungsformen und das Eingabefeld zur Auswahl der Beatmungsformen, wie auf Seite 166 BA in der oberen linken Abbildung dargestellt. Durch Ber\u00fchren des Pfeils im aktiven Feld \u201eMode\u201c (d.h. Beatmungsform) \u00f6ffnet sich gem\u00e4\u00df einem DK-down-Men\u00fc das Eingabefeld 3, das die Auswahl der Beatmungsform durch Ber\u00fchren der gew\u00fcnschten Beatmungsform erm\u00f6glicht, wie auch in der Abbildung auf Bl. 58 GA gezeigt. Die Funktion der Aktivierung vorgew\u00e4hlter Eingabesektoren kann daher entweder \u00fcber den Hauptdrehknopf oder \u00fcber das Tastenfeld innerhalb des Flachbildschirms erfolgen.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Die mit dem Merkmal 9 in technisch-funktionalem Zusammenhang stehenden Merkmale 12 und 13 werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenso verwirklicht. Auch bei ihr sind innerhalb des ersten Eingabesektors Beatmungsparameter-Einstellsegmente und innerhalb des zweiten Eingabesektors Beatmungsform-Einstellsegmente f\u00fcr einstellbare Beatmungsformen vorgesehen (Merkmal 12). Zudem werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Ber\u00fchrung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente zu dem gew\u00e4hlten beatmungsform-Einstellsegment korrespondierende Beatmungsparameter-Einstellsegmente innerhalb des ersten Eingabesektors angezeigt (Merkmal 13).<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich realisiert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 14. Das Merkmal besagt, dass durch die Ber\u00fchrung zumindest eines der Beatmungsparameter-Einstellsegmente eine Wirkverbindung des ausgew\u00e4hlten Beatmungsparameter-Einstellsegmentes mit dem Eingabeelement (dem Drehknopf) und\/oder dem Quittierschalter hergestellt wird.<\/p>\n<p>Auf Seite 91 BA wird eine entsprechende Vorgehensweise f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform beschrieben: Durch Ber\u00fchren eines Beatmungsparameters wird das Einstellsegment f\u00fcr den Parameter aktiviert. Mit Hilfe des Drehknopfes wird der gew\u00fcnschte Wert f\u00fcr diesen ausgew\u00e4hlten Parameter durch Drehen des Drehknopfes einge-stellt. Anschlie\u00dfend erfolgt eine Best\u00e4tigung durch Dr\u00fccken des Drehknopfes.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Merkmal schon angesichts seines Wortlautes nicht dahingehend verstanden werden, dass lediglich eine \u201eund-Verkn\u00fcpfung\u201c von dem Klagepatent umfasst sein soll. Soweit die Beklagten einwenden, eine \u201eoder-Verkn\u00fcpfung\u201c sei in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart, es liege mithin eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor, bleibt dies bei der Auslegung des Patentanspruchs ohne Erfolg. Der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist (nur) im Nichtigkeitsverfahren zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unmittelbare \u00dcbernahme des ge\u00e4nderten Parameterwertes erst nach Dr\u00fccken der Taste \u201eBest\u00e4tigen\u201c erfolgt, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals ohne Relevanz, zumal die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Variante vorsieht, nach welcher eine unmittelbare \u00dcbernahme erfolgt (vgl. Merkmal 6).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die aus der Rechtsverletzung folgenden Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin (hierzu unter IV.) sind nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Bei der Anwendung des Grundsatzes, dass ein Recht verwirkt ist, wenn sich ein Schuldner wegen der Unt\u00e4tigkeit seines Gl\u00e4ubigers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, der Gl\u00e4ubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment) (BGHZ 125, 303 \u2013 Zerlegvorrichtung), muss der Interessenlage der Beteiligten Rechnung getragen werden, wie sie sich typischerweise bei der Verletzung von Patenten und nach den Gegebenheiten des konkreten Verletzungsfalls darstellt (vgl. BGHZ 146, 217, 221- Temperaturw\u00e4chter). Dies ber\u00fccksichtigend ist vorliegend keine Verwirkung eingetreten. Die Beklagten machen selbst geltend, dass eine Verwirkung im klassischen Sinn nicht vorliege. Sie habe sich vielmehr durch die \u00dcbernahme des Gesch\u00e4ftszweigs der E AB und des unbeanstandeten Vertriebs der angegriffenen Bedieneinheiten f\u00fcr die B \u00fcber f\u00fcnf Jahre einen wertvollen Besitzstand erworben. Dies mag zugestanden werden. Dennoch konnten die Beklagten nicht darauf vertrauen, dass eine Geltendmachung einer Patentverletzung durch die Kl\u00e4gerin nicht mehr beansprucht wird.<\/p>\n<p>So muss ber\u00fccksichtigt werden, dass die Beklagte zu 2) erst im Jahre 2003 nach dem Erwerb des Gesch\u00e4ftszweiges der B der E AB entstanden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent am 9. Juni 2004 widerrufen. Das Bundespatentgericht hat erst am 30. Januar 2007 das Klagepatent mit eingeschr\u00e4nkten Patentanspr\u00fcchen aufrecht erhalten. Es bestand daher f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bis zum Beschluss des Bundespatentgerichtes im Jahre 2007 kein Anlass etwaige Patentverletzungen geltend zu machen. Im Dezember 2007 richtete die Kl\u00e4gerin eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1. und mahnte sie im M\u00e4rz 2008 ab. Der Zeitraum zwischen dem Beschluss des Bundespatentgericht und der Erhebung der Klage kann das Zeitmoment der Verwirkung daher nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Jedoch wird auch das Umstandsmoment nicht verwirklicht. Zwar mag die Beklagte zu 2) einen wertvollen Besitzstand erworben haben, der durch den Erwerb der Aktien des Gesch\u00e4ftszweiges B der E AB auch teuer bezahlt wurde. Die Beklagten konnten jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Kl\u00e4gerin gegen einen Wettbewerber wegen Patentverletzung nicht vorgehen w\u00fcrde. Allein der Umstand, dass das Joint Venture zwischen der A AG und der Kl\u00e4gerin kartellrechtlich erst mit dem Verkauf der Sparte B m\u00f6glich wurde, kann ein entsprechendes Vertrauen nicht begr\u00fcnden. Eine Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung mag zwar dem allgemeinen Anstandsgef\u00fchl widersprechen. Dies hat jedoch nichts mit der allein ma\u00dfgeblichen rechtlichen Betrachtung zu tun. Die Kl\u00e4gerin und die A AG gr\u00fcndeten ein Joint Venture. In diesem Zuge musste der Gesch\u00e4ftszweig B ausgegliedert und an einen Wettbewerber abgegeben werden. Dieser begr\u00fcndete mit diesem Gesch\u00e4ftszweig die Beklagte zu 2). Eine rechtliche Verpflichtung der Kl\u00e4gerin nicht gegen die Beklagte zu 2) wegen Patentverletzung vorzugehen besteht daher nicht.<\/p>\n<p>Es bestand auch keine Verpflichtung der Kl\u00e4gerin auf das Klagepatent bzw. das gef\u00fchrte Beschwerdeverfahren hinzuweisen. Eine entsprechende Verpflichtung ist nicht zu erkennen. Die A AG, als Verk\u00e4uferin des Gesch\u00e4ftszweiges war als Einsprechende bzw. Beschwerdef\u00fchrerin an dem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren beteiligt. Es h\u00e4tte daher \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur dieser oblegen die Erwerberin auf das Verfahren aufmerksam zu machen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die Beklagte zu 2) oder ihre Muttergesellschaft, der schwedische Medizintechnikhersteller G AB selbst die Schutzrechtslage \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen (und m\u00fcssen), da es sich bei der Muttergesellschaft um eine Konkurrentin der E AB handelte und insoweit zu erwarten gewesen w\u00e4re, dass diese die Schutzrechtsituation der Konkurrenz beobachtet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Indem die Beklagte zu 1) die angegriffenen Bedieneinheiten anbietet, besteht auch eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr die weiteren Benutzungshandlungen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, 8. Aufl. \u00a7 139 Rdnr. 39 f.).<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Eine Zuerkennung der Anspr\u00fcche seit dem 01.01.2003 konnte nicht entsprochen werden, da die Beklagten erst mit Wirkung zum 01.10.2003 Inhaber des ma\u00dfgeblichen Gesch\u00e4ftszweigs und damit Herstellerin bzw. Vertreiberin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurden. Eine Schutzrechtsverletzung ihrerseits f\u00fcr den Zeitraum vor der \u00dcbernahme des Gesch\u00e4ftszweiges ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf R\u00fcckruf und endg\u00fcltigem Entfernen patentverletzender Erzeugnisse folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Der im Tenor zu III. ausgeurteilte Zahlungsanspruch findet seine Grundlagen in \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 143 Abs. 3 PatG. Der Zinsanspruch ist nach \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Aussetzung im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage bestehen nicht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents auf Grundlage der von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Nichtigkeitsgr\u00fcnde nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit ist bereits nicht in dem von den Beklagten angef\u00fchrten Argument zu sehen, dass sich die urspr\u00fcngliche Beschwerdegegnerin, die A AG, am Beschwerdeverfahren mangels Interesses nicht mehr intensiv beteiligt haben soll. Denn das Bundespatentgericht ist in der Lage die vorgelegten Druckschriften im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren, welche auch alleiniger Gegenstand der Nichtigkeitsklage sind und die Erfindung nach dem Klagepatent vorwegnehmen sollen, ausreichend zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes besteht auch nicht im Hinblick auf die vorgelegten Druckschriften im Nichtigkeitsverfahren. Die Beklagten machen vornehmlich geltend, dass der Gegenstand des Klagepatentes wegen des Operating Manuals f\u00fcr den \u201eL\u201c der E aus dem Jahre 1993 (Anlage N 3 = D7 im Beschwerdeverfahren) in Kombination mit dem Operator\u2019s Instruction Manual \u201eM\u201c der N aus dem Jahre 1993 (Anlage N 4 = D 3 im Beschwerdeverfahren) nicht erfinderisch sei. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob eine Kombination der beiden Entgegenhaltungen den Gegenstand des Klagepatentes tats\u00e4chlich vorwegnimmt, spricht gegen eine Aussetzung bereits der Umstand, dass die Manuals nicht in deutscher Sprache vorgelegt wurden, obwohl in dem fr\u00fchen ersten Termin am 19. August 2008 eine entsprechende Anordnung erfolgte. Die Beklagten haben in der Begr\u00fcndung der Nichtigkeitsklage lediglich ihre Sicht wiedergegeben, was in den Manuals offenbart sein soll. Dies gilt auch f\u00fcr die weiteren im Nichtigkeitsverfahren von den Beklagten eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen. Gegen einen Mangel an erfinderischer T\u00e4tigkeit im Hinblick auf eine Kombination der beiden Manuals spricht auch, dass die Beklagten nicht vorgetragen haben, aus welchem Grunde ein Fachmann, nach dem Bundespatentgericht ein mit der Entwicklung von Beatmungsger\u00e4ten befasster, berufserfahrener Diplom-Physiker, der bei seiner T\u00e4tigkeit in st\u00e4ndigem Kontakt zu einem auf dem Gebiet der An\u00e4sthesie t\u00e4tigen Mediziner steht, die beiden Manuals miteinander kombinieren sollte bzw. aus welchem Grunde der Fachmann ausgehend von der N 3 veranlasst sein sollte, diese in Richtung der N 4 fortzubilden.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig hiervon nimmt, ohne in Details mangels \u00dcbersetzung eingehen zu wollen, eine Kombination der beiden Druckschriften den Gegenstand nach dem Klagepatent nicht vorweg. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten offenbart die N3 nicht die Merkmale 12 und 13, wonach bei Wahl einer Beatmungsform nur die hierf\u00fcr relevanten Beatmungsparameter angezeigt werden. Den Seiten 31 bis 33 des Manuals nach Anlage N 3 kann nicht entnommen werden, dass nur die relevanten Beatmungsparameter bei Wahl einer Beatmungsform angezeigt werden. Dies haben die Beklagten auf Seite 9 der Nichtigkeitsklage mit Verweis auf die Seiten 31 bis 33 des Manuals lediglich pauschal behauptet. Woraus sich dies ergeben soll, ist nicht zu erkennen. Die weitere Argumentation der Beklagten basiert auf dieser Behauptung. Entsprechend erfolgt auch die Kombination mit den weiteren \u2013 nicht \u00fcbersetzten \u2013 Druckschriften.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 i. V. m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klageabweisung und -r\u00fccknahme durch die Kl\u00e4gerin ist geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01179 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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