{"id":3425,"date":"2009-08-27T17:00:19","date_gmt":"2009-08-27T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3425"},"modified":"2016-04-27T15:04:07","modified_gmt":"2016-04-27T15:04:07","slug":"4b-o-15308-fassung-fuer-zweistiftlampen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3425","title":{"rendered":"4b O 153\/08 &#8211; Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01231<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. August 2009, Az. 4b O 153\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, zu unterlassen,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nFassungen f\u00fcr Zweistiftlampen mit einem Geh\u00e4use, das in Kammern Kontakte f\u00fcr die Lampenstifte tr\u00e4gt und mit Einf\u00fchr\u00f6ffnungen f\u00fcr die Lampenstifte, die bei eingesetzter Lampe federnd kontaktiert werden, hierbei tragen die Stiftenden K\u00f6pfe, welche die Stifte radial \u00fcberragen und die in die Kammern des Geh\u00e4uses hineinragen, die Einf\u00fchr\u00f6ffnungen erstrecken sich bogenf\u00f6rmig auf dem Geh\u00e4use, wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einf\u00fchr\u00f6ffnungen gr\u00f6\u00dfer ist als die Breite des Stiftkopfes, w\u00e4hrend ein weiterer Bereich in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf, jedoch gr\u00f6\u00dfer als die Breite des Stiftes selber,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nbei denen der federnde Kontakt den Stiftkopf hintergreift, wodurch bei Drehung der Lampe in den Einf\u00fchr\u00f6ffnungen die die Stifte tragende Lampenfl\u00e4che gegen eine Anlagefl\u00e4che des Geh\u00e4uses gezogen wird;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 09.03.2000 zu erteilen sind,<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; zu den Angaben in Ziffer a) bis c) von der Beklagten Belege in Form von Rechnungen und schriftlichen Angeboten in Kopie vorzulegen sind;<br \/>\n3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1. zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n4. an die Kl\u00e4gerin 4.914,40 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2008 zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14.11.1998 bis zum 08.03.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen:<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.03.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<br \/>\nV. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch schriftliche unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nVI. Der Streitwert wird auf 200.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 871 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz sowie Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11.04.1997 am 27.10.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 09.02.2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Anmeldung wurde am 14.10.1998 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf eine Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFassung f\u00fcr Zweistiftlampen mit einem Geh\u00e4use (10), das in Kammern (14) Kontakte (17) f\u00fcr die Lampenstifte (24) tr\u00e4gt und mit Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) f\u00fcr die Lampenstifte (24), die bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert werden, hierbei tragen die Stiftenden (24) K\u00f6pfe (25), welche die Stifte radial \u00fcberragen und die in die Kammern (14) des Geh\u00e4uses (10) hineinragen, die Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) erstrecken sich bogenf\u00f6rmig auf dem Geh\u00e4use (10), wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) gr\u00f6\u00dfer ist als die Breite des Stiftkopfes (25), w\u00e4hrend ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch gr\u00f6\u00dfer als die Breite des Stiftes (24) selber,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der federnde Kontakt (17) den Stiftkopf (25) hintergreift, wodurch bei Drehung der Lampe (28) in den Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) die die Stifte (24) tragende Lampenfl\u00e4che (31) gegen eine Anlagefl\u00e4che (11) des Geh\u00e4uses (10) gezogen wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Lampenstift mit Kopf in einer Geh\u00e4usekammer. Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf die Fassung. Figur 3 stellt einen Schnitt durch die Fassung nach Figur 2 dar. Die Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf den plattenf\u00f6rmigen Kontakt, Figur 5 einen Schnitt durch diesen und Figur 6 eine Seitenansicht des Kontakts.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter anderem Leuchten. Am 03.11.2007 erwarb die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten drei Leuchten, und zwar die Modelle A, B und C. Das Modell A enth\u00e4lt eine Lampenfassung des Typs D, die von der Firma E aus China hergestellt wurde. Lichtbilder der Lampenfassung A sind als Anlage K 8 vorgelegt, von denen eines nachfolgend wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die Leuchte B enth\u00e4lt eine Lampenfassung mit der Produktnummer YX509, die von der Firma Yuanxin aus China hergestellt wurde. Lichtbilder der Lampenfassung B sind als Anlage K 11 vorgelegt, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Die Leuchte C weist eine Lampenfassung mit der Produktnummer F auf, die von der Firma G aus China hergestellt wurde. Lichtbilder der Lampenfassung C sind in der Anlage K 13 enthalten, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Die vorgenannten drei Lampenfassungen werden mit der Klage angegriffen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Mitte November 2007 wies die \u2013 anwaltlich vertretene &#8211; Kl\u00e4gerin die Beklagte auf das Bestehen des Klagepatents hin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2008 (Anlage K 14) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der Ausf\u00fchrungsform A ab.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 14.06.2008 r\u00e4umte die Kl\u00e4gerin der Firma E aus China eine ausschlie\u00dfliche Lizenz dahingehend ein, Lampenfassungen des Typs H, I und J, die nach dem Klagepatent oder nach der dem US-Patent 6045XXX zu Grunde liegenden Erfindung hergestellt sind, herzustellen und zu vertreiben. Die j\u00e4hrliche Lizenzgeb\u00fchr betr\u00e4gt 20.000,00 \u20ac. Die Lizenz sollte nach Ziffer 1.6 des Vertrages bei Unterzeichnung des Vertrages und Zahlung der ersten Lizenzgeb\u00fchr wirksam werden. Die erste Lizenzgeb\u00fchr sollte nach Ziffer 2.2 des Vertrages bei Unterzeichnung des Vertrages f\u00e4llig sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die drei angegriffenen Lampenfassungen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Zu dem Anspruch auf Erstattung der Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren tr\u00e4gt sie vor, auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 200.000,00 \u20ac sei eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 1,8 f\u00fcr den Rechts- sowie f\u00fcr den Patentanwalt zuz\u00fcglich jeweils einer Geb\u00fchr f\u00fcr Post- und Telekommunikation angemessen. Die Geb\u00fchr sei mit Rechnung vom 17.06.2008 abgerechnet und beglichen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie zuerkannt, wobei sie die Zahlung eines Betrages i. H. v. 6.577,60 \u20ac begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, sie hafte nicht f\u00fcr die Patentverletzung. F\u00fcr den Einkauf der Leuchten sei ein anderes Unternehmen aus der K-Gruppe zust\u00e4ndig, das wiederum nur als Zwischenh\u00e4ndler fungiere. Nach Angaben des Eink\u00e4ufers sei der K-Zwischenh\u00e4ndler bis zum Abschluss des Lizenzvertrages vom 14.06.2008 zum weit \u00fcberwiegenden Teil mit Lampenfassungen der Firma E beliefert worden. Mittlerweile w\u00fcrden die Lampenfassungen ausschlie\u00dflich von der Firma E bezogen. Die Beklagte meint, da die Firma E mittlerweile \u00fcber eine Lizenz verf\u00fcge, best\u00fcnde mangels Wiederholungsgefahr kein Unterlassungsanspruch. Bei dem Modell C sei aus den Abbildungen K 13 nicht ersichtlich, dass die Lampenfassung \u00fcber einen federnden Kontakt verf\u00fcge. Sie, die Beklagte, habe nicht schuldhaft gehandelt, denn es sei ihr nicht zumutbar, jeden einzelnen Bestandteil der von ihr vertriebenen Ware auf Patentverletzungen hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie habe insoweit ihrem einkaufenden Schwesterunternehmen vertrauen k\u00f6nnen. Der Anspruch auf Erstattung von Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren bestehe nicht, weil eine Begleichung der Geb\u00fchren durch die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen und im \u00dcbrigen eine zu hohe Geb\u00fchr angesetzt worden sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist in weitaus \u00fcberwiegendem Ma\u00dfe begr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Ferner kann die Kl\u00e4gerin Erstattung der ihr infolge der Abmahnung entstandenen Rechts\u2013 und Patentanwaltskosten in der zuerkannten H\u00f6he verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Fassung f\u00fcr eine Zweistiftlampe. Die Klagepatentschrift beschreibt den Nachteil, dass derartige Lampen unterschiedlich hoch in der Fassung angeordnet werden k\u00f6nnen. Ist die Einstecktiefe aber nicht vorgegeben, so kann es passieren, dass sich der Gl\u00fchteil der Lampe nicht an der gew\u00fcnschten Stelle befindet. Dadurch kann eine bestimmte Lichtoptik verfehlt werden, und es k\u00f6nnen Lichtverluste eintreten.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen so zu gestalten, dass die Lampe immer gleichm\u00e4\u00dfig tief im Geh\u00e4use angeordnet ist. Dabei soll nach M\u00f6glichkeit die genaue Anordnung automatisch erfolgen, und trotzdem soll eine wohlfeile Herstellung m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik befassen sich die US 4 974 131 und die US 5 422 487 mit dem Problem, eine Zweistiftlampe in ihrer Fassung zu befestigen. W\u00e4hrend die US 4 974 131 hierzu einen Flansch verwendet, sieht die US 5 422 487 vor, dass die beiden in die Fassung einzusteckenden Stifte der Lampe Stiftk\u00f6pfe aufweisen, die in zwei Kammern der Fassung eingedreht werden. Innerhalb der Kammern treffen die Stiftk\u00f6pfe auf einen federnden Kontakt, der auf die Stiftk\u00f6pfe eine Kraft entgegen der Einf\u00fchrrichtung der Lampe in die Fassung aus\u00fcbt. Dadurch kommt die R\u00fcckseite des Stiftkopfes an einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zur Anlage, wie die Figur 6 der US 5 422 487 zeigt (Stiftkopf 32B an Innenfl\u00e4che 35A).<br \/>\nAn beiden Entgegenhaltungen kritisiert das Klagepatent, dass es zur dauerhaft sicheren Positionierung der Lampe an der Fassung erforderlich ist, besondere Vorrichtungen am Lampensockel wie Vorspr\u00fcnge oder korrespondierende Nuten vorzusehen, was eine hochgenaue geometrische Abstimmung von Nut und Vorsprung an Lampe und Fassung erforderlich macht. Am Stand der Technik US 5 422 487 kritisiert das Klagepatent dar\u00fcber hinaus, dass zwischen den Stiftk\u00f6pfen und der Wandinnenfl\u00e4che, an die diese gedr\u00fcckt werden, nur eine verkleinerte Ber\u00fchrungsfl\u00e4che vorhanden ist, die die Lampe nicht sicher gegen Verkippen sch\u00fctzt.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems eine Lampenfassung vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>(1) Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen,<br \/>\n(2) mit einem Geh\u00e4use (10),<br \/>\na) das in Kammern (14) Kontakte (17) f\u00fcr die Lampenstifte (24) tr\u00e4gt,<br \/>\nb) mit Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) f\u00fcr die Lampenstifte (24),<br \/>\n(3) die Lampenstifte (24) werden bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert;<br \/>\n(4) hierbei tragen die Stiftenden (24) K\u00f6pfe (25),<br \/>\na) welche die Stifte radial \u00fcberragen und<br \/>\nb) in die Kammern (14) des Geh\u00e4uses (10) hineinragen;<br \/>\n(5) die Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12)<br \/>\na) erstrecken sich bogenf\u00f6rmig auf dem Geh\u00e4use (10),<br \/>\nb) wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) gr\u00f6\u00dfer ist als die Breite des Stiftkopfes (25),<br \/>\nc) w\u00e4hrend ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch gr\u00f6\u00dfer als die Breite des Stiftes (24) selber;<br \/>\n(6) der federnde Kontakt (17) hintergreift den Stiftkopf (25), wodurch a) bei Drehung der Lampe (28) in den Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12)<br \/>\na) die die Stifte (24) tragende Lampenfl\u00e4che (31)<br \/>\nb) gegen eine Anlagefl\u00e4che (11) des Geh\u00e4uses (10) gezogen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und B verletzen das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Die Kl\u00e4gerin hat die Patentverletzung schl\u00fcssig dargelegt, indem sie Modelle und Lichtbilder der Ausf\u00fchrungsformen vorgelegt und die einzelnen Merkmale an Hand dieser Lichtbilder erl\u00e4utert hat. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass beide Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform A geltend macht, diese verletze deshalb das Patent nicht, weil der Vertrieb dieser Ausf\u00fchrungsform von dem Lizenzvertrag vom 14.06.2008 erfasst sei und daher mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gelangt sei, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform A f\u00e4llt \u2013 soweit sie vor dem 14.06.1008 bezogen wurde &#8211; nicht unter den Lizenzvertrag vom 14.06.2008. Vor Abschluss des Lizenzvertrages erworbene Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A sind vom Lizenzvertag nicht erfasst. Der Lizenzvertrag kann auch nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass die Kl\u00e4gerin damit r\u00fcckwirkend den Vertrieb von patentgem\u00e4\u00dfen Lampenfassungen genehmigt h\u00e4tte, der vor Abschluss des Lizenzvertrages stattgefunden hat. Dies ergibt sich deutlich aus einer Auslegung des Lizenzvertrages. Gem\u00e4\u00df Ziffer 9.1. des Lizenzvertrages ist f\u00fcr dessen Auslegung deutsches Recht ma\u00dfgeblich. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB sind Vertr\u00e4ge nach Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Dass die Lizenzeinr\u00e4umung vorliegend keine R\u00fcckwirkung entfalten soll, folgt vorliegend klar und deutlich aus den in den Ziffern 2.1\/2.2 enthaltenen Regelungen des Lizenzvertrages. Denn wenn in den Ziffern 2.1 und 2.2 vorgesehen ist, dass pro Jahr eine Lizenzgeb\u00fchr von 20.000,00 \u20ac zu zahlen ist, und die erste Jahreszahlung bei Unterzeichnung des Vertrages f\u00e4llig ist, dann ergibt sich daraus klar, dass die Lizenz nicht f\u00fcr die Vergangenheit gelten soll, denn w\u00fcrde man hiervon ausgehen, so h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Lizenz in der Vergangenheit ohne jegliche Gegenleistung einger\u00e4umt. Daf\u00fcr, dass eine R\u00fcckwirkung von den Parteien nicht gewollt war, spricht dar\u00fcber hinaus bereits der Umstand, dass eine solche \u2013 in der Praxis ungew\u00f6hnliche \u2013 Regelung in dem Vertragswerk ausdr\u00fccklich festgeschrieben worden w\u00e4re. Tats\u00e4chlich ist in dem Lizenzvertrag von einer R\u00fcckwirkung nicht die Rede. Statt dessen hei\u00dft es in Ziffer 1.6, dass die Lizenz bei Unterzeichnung des Vertrages und Zahlung der ersten Lizenzgeb\u00fchr wirksam werden soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Ausf\u00fchrungsform C verletze des Klagepatent, ist schl\u00fcssig, auch wenn der abgewinkelte Bereich des Kontakts bei dieser Ausf\u00fchrungsform nicht schr\u00e4g \u2013 wie bei den anderen beiden Ausf\u00fchrungsformen aus den Anlagen K 9 und K 11 ersichtlich -, sondern parallel ausgestaltet sind. Denn das Klagepatent schreibt einen bestimmten Verlauf desjenigen St\u00fccks, das den Stiftkopf hintergreifen soll, nicht vor. Die einzige Vorgabe des Klagepatents hierzu besteht darin, dass der Kontakt den Stiftkopf derart hintergreifen soll, dass die Lampenfl\u00e4che beim Eindrehen gegen die Anlagefl\u00e4che des Geh\u00e4uses gezogen wird. Dies ist aber unbestritten auch bei der parallel verlaufenden Abwinkelung der Fall. Denn je weiter der Stiftkopf in die Einf\u00fchr\u00f6ffnung hineingedreht wird, desto mehr hintergreift das abgewinkelte St\u00fcck den Stiftkopf. Daf\u00fcr sorgt die Feder, die den Kontakt in Richtung der Einf\u00fchr\u00f6ffnung dr\u00fcckt. Dadurch wird das abgewinkelte St\u00fcck des Kontakts immer weiter hinter den Stiftkopf gedr\u00fcckt. Der Einwand der Beklagten, es sei bei der Ausf\u00fchrungsform C aufgrund der Lichtbilder nicht erkennbar, ob dort ein federnder Kontakt vorhanden sei, ist nicht als ein substantiiertes Bestreiten anzusehen. F\u00fcr einen substantiierten Vortrag reicht es nicht aus, zu bem\u00e4ngeln, der Vortrag sei nicht schl\u00fcssig. Da vielmehr die Beklagte die Ausf\u00fchrungsform selbst vertreibt, wei\u00df sie aus eigener Anschauung, wie diese beschaffen ist. Falls sie meint, es fehle an einem federnden Kontakt, m\u00fcsste sie dieses explizit vortragen, was sie nicht getan hat. Tats\u00e4chlich l\u00e4sst sich an Hand des zweiten Lichtbildes auf Seite 3 der Anlage K 13 (das vorstehend als erstes Lichtbild wiedergegeben ist) erkennen, dass die Kontaktplatte auch bei der Ausf\u00fchrungsform C auf einer Feder aufsitzt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Der Einwand der Beklagten, sie vertreibe mittlerweile nur noch Lampenfassungen, die sie von der Firma E beziehe, die seit dem 14.06.2008 Lizenznehmerin des Klagepatents sei, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Eine Wiederholungsgefahr besteht zun\u00e4chst einmal im Hinblick auf die zwei Ausf\u00fchrungsformen B und C, die die Beklagte am 03.1.2007 vertrieben hat. In deren Vertrieb liegen rechtswidrige Verletzungshandlungen, die die tats\u00e4chliche Vermutung begr\u00fcnden, dass diese wiederholt werden (Schulte\/K\u00fchnen, 8. Aufl. 2008, \u00a7 139 Rn. 43). Die blo\u00dfe Behauptung der Beklagten, sie beziehe und vertreibe diese Ausf\u00fchrungsformen jetzt nicht mehr, vermag die Wiederholungsgefahr nicht auszur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Aber auch im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform A besteht eine Wiederholungsgefahr fort. Denn als die Beklagte ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A am 03.11.2007 verkauft hat, war der Herstellerin dieser Lampenfassungen, der Firma E, von der Kl\u00e4gerin noch keine Lizenz erteilt worden, und die sp\u00e4ter erteilte Lizenz hatte \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch keine R\u00fcckwirkung. In dem Verkauf dieser Ausf\u00fchrungsform lag daher eine rechtswidrige Verletzungshandlung, die ebenfalls eine tats\u00e4chliche Vermutung der Wiederholung begr\u00fcndet. Die Beseitigung einer derart begr\u00fcndeten Wiederholungsgefahr ist an strenge Anforderungen gekn\u00fcpft. Grunds\u00e4tzlich kann die Wiederholungsgefahr nur durch eine uneingeschr\u00e4nkte, bedingungslose und durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt werden (Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 43). Die Wiederholungsgefahr entf\u00e4llt etwa nicht durch die blo\u00dfe Aufgabe der Verletzung oder ein formloses Versprechen f\u00fcr k\u00fcnftiges Wohlverhalten. Selbst eine Einstellung der Produktion oder eine Liquidation der Gesellschaft beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 55 m.w.N.). Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsform A nicht bereits dadurch beseitigt werden, dass der Herstellerin der Ausf\u00fchrungsform von der Kl\u00e4gerin eine Lizenz erteilt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung \u201eKlinische Versuche\u201c des Bundesgerichtshofs (GRUR 1996, 109). In dem dortigen Fall waren die dortigen Beklagten wegen Patentverletzung durch die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln, die einen bestimmten Wirkstoff enthielt, in Anspruch genommen worden. W\u00e4hrend des Verletzungsverfahrens hatte das Bundespatentgericht den Beklagten f\u00fcr die Herstellung jedenfalls eines konkreten Arzneimittels (Polyferon) eine Zwangslizenz erteilt, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf das hierauf bezogene Unterlassungsbegehren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten. Soweit die dortige Kl\u00e4gerin aber einen Unterlassungsanspruch dahingehend weiterverfolgte, dass den Beklagten die Herstellung und der Vertrieb von Arzneimitteln, die den betreffenden Wirkstoff enthielten (das hei\u00dft Arzneimittel generell und nicht nur Polyferon) untersagt werden sollte, so hat der BGH diesen Anspruch mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr unbegr\u00fcndet erkl\u00e4rt, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Hierzu hat er ausgef\u00fchrt, es mag dahinstehen, ob die Wiederholungsgefahr bereits durch die Erledigungserkl\u00e4rung entfalle. Jedenfalls seien, nachdem die von der erteilten Zwangslizenz erfassten Benutzungshandlungen nicht rechtswidrig seien, keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorhanden, dass die Beklagten durch rechtswidrige Handlungen mit anderen Stoffen oder Arzneimitteln das Patent verletzt habe oder dass hinsichtlich des Arzneimittels Polyferon in Zukunft Verletzungshandlungen zu besorgen seien.<\/p>\n<p>Dieser nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten Feststellung l\u00e4sst sich keine Grundsatzentscheidung dahingehend entnehmen, dass in dem Fall, in dem eine zun\u00e4chst rechtswidrige Handlung durch eine Lizenzierung (zuk\u00fcnftig) rechtm\u00e4\u00dfig wird, die Wiederholungsgefahr stets beseitigt wird. Vielmehr ist die Besonderheit des vom BGH zu entscheidenden Falles zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien nach Erteilung der Zwangslizenz den Unterlassungsanspruch insoweit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Bei einer \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung ist es dem Gericht aber verwehrt, zu pr\u00fcfen, ob eine Erledigung tats\u00e4chlich eingetreten ist; vielmehr muss es die von den Parteien getroffene Entscheidung, dass \u00fcber einen bestimmten Sachverhalt vom Gericht nicht mehr in der Sache zu entscheiden ist, respektieren und von Erledigung ausgehen. Nachdem also die Parteien den Sachverhalt, der auf der Herstellung und dem Vertrieb von Polyferon beruhte, nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts stellen wollten, war es nachvollziehbar, dass der BGH mit der Herstellung von Polyferon keine Wiederholungsgefahr mehr begr\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>Aus der vorgenannten Entscheidung des BGH kann dar\u00fcber hinaus schon deshalb f\u00fcr den von der Kammer zu entscheidenden Fall nicht gefolgert werden, dass die Wiederholungsgefahr entf\u00e4llt, weil sich beide F\u00e4lle in einem wesentlichen Punkt voneinander unterscheiden: w\u00e4hrend im Fall des BGH den dortigen Beklagten selbst eine Zwangslizenz erteilt wurde, die jedwede Herstellungs- und Vertriebshandlung des patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstands (des Arzneimittels Polyferon) durch die Beklagten rechtfertigte, ist in dem hier vorliegenden Fall keineswegs jeder Vertrieb einer der Ausf\u00fchrungsform A entsprechenden Lampenfassung durch die Beklagte rechtm\u00e4\u00dfig. Vielmehr ist der Vertrieb derartiger Lampenfassungen nur dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn die Beklagte die Fassungen tats\u00e4chlich von der &#8211; lizenzierten &#8211; Firma E bezieht. Allein der Umstand, dass die Beklagte behauptet, dies derzeit zu tun, bietet f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass dies so bleibt. Aber selbst dann, wenn die Beklagte die Lampenfassungen von der Firma E bezieht, verletzt dies nur dann das Klagepatent nicht, wenn der Lizenzvertrag zwischen der Firma E und der Kl\u00e4gerin fortbesteht. Gem\u00e4\u00df Ziffer 5. des Lizenzvertrages endet der Lizenzvertrag aber nicht nur nach f\u00fcnf Jahren, sondern beide Parteien haben unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht, den Vertrag fristlos zu k\u00fcndigen. Aufgrund dieser weiterhin bestehenden Unsicherheiten kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass eine weitere Verletzung durch die Beklagte unwahrscheinlich erscheint.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch war daher in vollem Umfang zuzusprechen. Der Unterlassungstenor war nicht etwa im Hinblick auf Lampenfassungen, die von der Firma E bezogen werden, einzuschr\u00e4nken. Die Frage, ob m\u00f6glicherweise bestimmte Ausf\u00fchrungsformen, die die Beklagte nach Erlass des Urteils vertreibt, das Klagepatent nicht verletzen werden, weil sie von einem Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin bezogen werden, w\u00e4re vielmehr in einem Ordnungsmittelverfahren zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensh\u00f6he noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft hinsichtlich der Patentverletzungen ein Verschulden. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es entlastet die Beklagte nicht, wenn sie vortr\u00e4gt, sie habe darauf vertraut, dass die Einkaufsgesellschaft der K-Gruppe, die f\u00fcr sie den Einkauf erledige, die Schutzrechtslage gepr\u00fcft habe. Dabei kann dahinstehen, ob es der Beklagten selbst zugemutet werden kann, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen. In jedem Fall muss sich auch ein Handelsunternehmen zumindest vergewissern, dass die Schutzrechtslage verl\u00e4sslich gepr\u00fcft wurde (BGH GRUR 2006, 575 \u2013 Melanie; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 399, vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 152 \u2013 Permanentmagnet f\u00fcr Handys). Vorliegend hat die Beklagte aber nichts dazu dargetan, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um Patentverletzungen auszuschlie\u00dfen. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, ob und in welcher Form die zust\u00e4ndige K-Einkaufsgesellschaft die Schutzrechtslage pr\u00fcft und wie sich die Beklagte wiederum dar\u00fcber Gewissheit verschafft, dass eine solche Pr\u00fcfung stattgefunden hat. Die Beklagte hat damit fahrl\u00e4ssig gehandelt.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung folgt aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergibt sich aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Dabei hat die Kl\u00e4gerin Auskunft zu den Kosten zu Recht erst ab dem 09.03.2000 verlangt, denn f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch k\u00f6nnen Ausk\u00fcnfte zu den Kosten und der Gewinnsituation des Patentverletzers nicht verlangt werden (BGH GRUR 1989, 411 \u2013 Offenend-Spinnmaschine). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger war den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 148f.). Zu der begehrten Belegvorlage ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG verpflichtet (BGH GRUR 2002, 709 \u2013 Herstellungsnummer III; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht schlie\u00dflich aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch ein Anspruch auf Erstattung ihrer durch die au\u00dfergerichtliche Abmahnung vom 28.02.2008 (Anlage K 14) entstandenen Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren zu, allerdings nicht in der geltend gemachten H\u00f6he.<\/p>\n<p>Die berechnete 1,8 Geb\u00fchr ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Abmahnung wegen einer mutma\u00dflichen Patentverletzung ist unabh\u00e4ngig von der konkret betroffenen technischen Materie als \u201eschwierig\u201c anzusehen und rechtfertigt deshalb eine \u00fcber 1,3 hinausgehende Rechtsanwaltsgeb\u00fchr (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37 \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Selbst wenn man vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Fall mit einer vergleichsweise \u00fcberschaubaren Technik handelt, davon ausgehen w\u00fcrde, dass lediglich eine Geb\u00fchr von 1,5 angemessen w\u00e4re, so w\u00e4re unter Beachtung eines 20-prozentigen Toleranzbereich auch eine 1,8-Geb\u00fchr nicht unbillig. Denn ein Rechts- und Patentanwalt kann seine Verg\u00fctung nach \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmen, wobei ihm jeweils ein 20-prozentigen Toleranzbereich zuzubilligen ist (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O., 39).<\/p>\n<p>Allerdings ist der von der Kl\u00e4gerin zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 200.000,00 \u20ac zu hoch angesetzt. Denn in der Abmahnung hat die Kl\u00e4gerin lediglich eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich die Ausf\u00fchrungsform A beanstandet (Anlage K 14). Zwar hat die Kl\u00e4gerin angegeben, es handele sich bei diesem Muster nur um eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung, und es existierten noch weitere Leuchten, die das Klagepatent verletzen (K 14, S. 5). Konkrete Angaben dazu, welche weiteren Ausf\u00fchrungsformen gemeint sind, finden sich in der Abmahnung aber nicht, so dass der Gegenstandswert nur f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform A bemessen werden muss. Der Kl\u00e4gervertreter hat hierzu in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, die Ausf\u00fchrungsform A stelle wirtschaftlich die wichtigste der drei Ausf\u00fchrungsformen dar. Da der Kl\u00e4gervertreter diesen Vortrag nicht im Sinne einer Sch\u00e4tzung der wirtschaftlichen Anteile der Ausf\u00fchrungsformen am Gesamtstreitwert n\u00e4her pr\u00e4zisiert hat, die Beklagtenvertreterin diesem Vortrag andererseits auch nicht entgegen getreten ist, ist der auf die Ausf\u00fchrungsform A entfallende Gegenstandwert auf die H\u00e4lfte des Gesamtstreitwerts, das hei\u00dft also auf 100.000,00 \u20ac, zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Geht man von einer Geb\u00fchr von jeweils 1,8 und einem Streitwert von 100.000,00 \u20ac f\u00fcr den Rechtsanwalt und den Patentanwalt aus, so kann die Kl\u00e4gerin insgesamt einen Betrag in H\u00f6he 4.914,40 \u20ac (1.354,00 \u20ac x 1,8 x 2 + 40,00 \u20ac) ersetzt verlangen.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es der Grundsatz der Schadensminderung geboten h\u00e4tte, sich auf die Einschaltung nur eines Rechtsanwalts zu beschr\u00e4nken. Auch wenn die Technik des Klagepatents vergleichsweise \u00fcberschaubar war, erforderte die genaue Untersuchung der Ausf\u00fchrungsform A und die Pr\u00fcfung, ob s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllt sind, eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung in technischer und rechtlicher Hinsicht. Die Patentverletzung lag nicht etwa derart eindeutig auf der Hand, dass die Einschaltung zweier Fachleute f\u00fcr Recht und Technik unvertretbar erscheint.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin die Rechnungen ihres Rechts- und ihres Patentanwalts beglichen hat, ist dieses Bestreiten unerheblich, da der Anspruch unabh\u00e4ngig davon besteht. Grunds\u00e4tzlich kann der mit einer Forderung eines Dritten belastete Gl\u00e4ubiger vom Schuldner des Schadensersatzanspruchs zwar nur Freistellung von der Forderung verlangen, weil die gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB erforderliche Naturalrestitution im Fall der Belastung mit einer Forderung nur durch Freistellung von der Forderung erfolgen kann. Der Gl\u00e4ubiger des Schadensersatzanspruchs kann aber dann Zahlung unmittelbar an sich selbst verlangen, wenn er die Forderung bereits beglichen hat oder erfolglos eine Frist im Sinne von \u00a7 250 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt hat. Nach allgemeiner Ansicht wandelt sich der Befreiungsanspruch aber auch ohne eine Fristsetzung nach \u00a7 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich gewesen, weil die Beklagte in vollem Umfang ihre Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin bestritten hat. Der Anspruch auf die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen ergibt sich aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert von 200.000,00 \u20ac ist angemessen. Den Einwand der Beklagten, der Wert sei geringer zu veranschlagen, weil die Kl\u00e4gerin das Klagepatent f\u00fcr 20.000,00 \u20ac pro Jahr an die Firma E lizenziert habe, h\u00e4lt die Kammer nicht f\u00fcr \u00fcberzeugend. Denn zum einen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent noch bis zum Jahr 2017 g\u00fcltig ist und zum anderen bezieht sich die Lizenzgeb\u00fchr in dem Lizenzvertrag nur auf Lampenfassungen, die von der Firma E hergestellt werden. Mit der Klage werden aber noch zwei weitere Ausf\u00fchrungsformen angegriffen, die von anderen Herstellern stammen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01231 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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