{"id":3423,"date":"2009-06-09T17:00:19","date_gmt":"2009-06-09T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3423"},"modified":"2016-04-27T15:03:07","modified_gmt":"2016-04-27T15:03:07","slug":"4b-o-15108-fahrtschreiber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3423","title":{"rendered":"4b O 151\/08 &#8211; Fahrtschreiber"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01199<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2009, Az. 4b O 151\/08<!--more--><\/p>\n<p>A. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Fahrtschreiber mit einer Druckvorrichtung, welche einen Thermodruckkopf und einen frontseitig aus dem Geh\u00e4use des Fahrtschreibers herausbewegbaren Tr\u00e4ger zum Nachladen eines den Druckmaterialvorrat bildenden Bandwickels sowie eine mit dem Thermodruckkopf unter Zwischenlage des Druckmaterials kraftschl\u00fcssig in Wirkverbindung stehende, von einem Laufwerk angetriebene Transportwalze aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der Thermodruckkopf und die Transportwalze durch Herausbewegen des Tr\u00e4gers aus dem Geh\u00e4use des Fahrtschreibers r\u00e4umlich voneinander trennbar sind,<\/p>\n<p>und der Thermodruckkopf und die Transportwalze derart einander zugeordnet sind, dass nach einem erfolgten Einsetzen eines Bandwickels in den Tr\u00e4ger beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers in das Geh\u00e4use ein von dem Bandwickel in geeigneter L\u00e4nge abstehender Anfangsabschnitt des Druckmaterials selbstt\u00e4tig zwischen dem Thermodruckkopf und der Transportwalze eingespannt wird und sich nach erfolgtem Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers zwischen einer den Tr\u00e4ger frontseitig begrenzenden Frontplatte und der Frontwand des Fahrtschreibers befindet und<\/p>\n<p>die Transportwalze beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers in das Geh\u00e4use von einer der Welle der Transportwalze zugeordneten Fangvorrichtung aufgenommen wird;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen, ersatzweise Lieferscheinen, ersatzweise Quittungen zu Ziffern 1 und 2 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juni 2001 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu II.5 nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17. Februar 2007 zu machen sind<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>B. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>I. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Juni 2001 bis zum 16. Februar 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 17. Februar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A.I bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihrer \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>D. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.<\/p>\n<p>E. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n<p>F. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 103 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorit\u00e4t vom 27.11.1999 (DE 29920XXX U) am 7. November 2000 angemeldet, und dessen Anmeldung am 30. Mai 2001 ver\u00f6ffentlicht wurde; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. Januar 2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden und steht in Kraft. Es betrifft einen Fahrtschreiber mit einer Druckvorrichtung. Mit Schriftsatz vom 1. August 2008 (Anlage rop 4) hat die Beklagte zu 2) das Klagepatent mit Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eFahrtschreiber mit einer Druckvorrichtung, welche einen Thermodruckkopf (29) und einen frontseitig aus dem Geh\u00e4use des Fahrtschreibers herausbewegbaren Tr\u00e4ger zum Nachladen eines den Druckmaterialvorrat bildenden Bandwickels (32, 41, 54, 68) sowie eine mit dem Thermodruckknopf (29) unter Zwischenlage des Druckmaterials kraftschl\u00fcssig in Wirkverbindung stehende, von einem Laufwerk angetriebene Transportwalze (35, 47, 58, 66) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; der Thermodruckkopf (29) und die Transportwalze (35, 47, 58, 66) durch Herausbewegen des Tr\u00e4gers aus dem Geh\u00e4use (2) des Fahrtschreibers (1) r\u00e4umlich voneinander trennbar sind,<br \/>\n&#8211; der Thermodruckkopf (29) und die Transportwalze (35, 47, 58, 66) derart einander zugeordnet sind, dass nach einem erfolgten Einsetzen eines Bandwickels (32, 41, 54, 68) in den Tr\u00e4ger beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers in das Geh\u00e4use (2) ein von dem Bandwickel (32, 41, 54, 68) in geeigneter L\u00e4nge abstehender Anfangsabschnitt (38, 45, 60, 72) des Druckmaterials selbstt\u00e4tig zwischen dem Thermodruckkopf (29) und der Transportwalze (35, 47, 58, 66) eingespannt wird und sich nach erfolgtem Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers zwischen einer den Tr\u00e4ger frontseitig begrenzenden Frontplatte (17, 50, 57, 65) und der der Frontwand (3) des Fahrtschreibers (1) befindet und<br \/>\n&#8211; dass die Transportwalze (35, 47, 58) beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers in das Geh\u00e4use (2) von einer der Welle (39, 59) der Transportwalze (35, 47, 58) zugeordneten Fangvorrichtung aufgenommen wird\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern die technische Lehre des Klagepatents anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen patentgem\u00e4\u00dfen Fahrtschreibers in der Frontansicht. Figur 2 ist eine schematische Seitenansicht des Fahrtschreibers mit ge\u00f6ffneter Tr\u00e4gerschublade, Figur 3 dieselbe Ansicht bei geschlossener Tr\u00e4gerschublade.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Konzerntochter der Beklagten zu 2). Beide Beklagte bieten \u00fcber ihre Internet-Webseite mit der Adresse \u201ewww.A.com\u201c (Ausdrucke als Anlage K 12) Fahrtschreiber mit der Produktbezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Anlage K 13 zur Gerichtsakte gereicht. Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ausgebautem Zustand von vorne sowie das innere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise sie eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fangvorrichtung zur Aufnahme der Welle der Transportwalze auf. Im Nichtigkeitsverfahren werde sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klageantr\u00e4ge in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 12. Mai 2009 teilweise zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der von der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine patentgem\u00e4\u00dfe Fangvorrichtung, sondern lediglich eine Nut auf, in welcher die Enden der Welle der Transportwalze aufgenommen, nicht aber unabh\u00e4ngig von einem F\u00fchrungsspiel des Tr\u00e4gers gelagert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ferner sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Seine technische Lehre beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Sie werde insbesondere durch eine Kombination der EP-A-0 918 222 (Anlage K 3, im Nichtigkeitsverfahren Anlage rop 3 \/ Entgegenhaltung D 1) mit der US 5,230,576 (im Nichtigkeitsverfahren Anlage rop 5 \/ Entgegenhaltung D 2) nahegelegt. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich die technische Lehre des Klagepatents in naheliegender Weise aus einer Kombination dieser beiden Schriften mit der US 4,641,980 (Anlage K 7, auszugsweise in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage rop 10; im Nichtigkeitsverfahren Anlage rop 8 \/ Entgegenhaltung D3).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Vernichtung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im zuerkannten Umfange zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Fahrtschreiber mit einer Druckvorrichtung, welche erstens einen Thermodruckkopf aufweist, zweitens einen frontseitig aus dem Geh\u00e4use des Fahrtschreibers herausbewegbaren Tr\u00e4ger zum Nachladen eines den Druckmaterialvorrat bildenden Bandwickels sowie drittens eine mit dem Thermodruckkopf unter Zwischenlage des Druckmaterials kraftschl\u00fcssig in Wirkverbindung stehende, von einem Laufwerk angetriebene Transportwalze.<\/p>\n<p>Derartige Fahrtschreiber sind aus dem Stand der Technik bekannt. Die EP-A-0 918 222 (Anlage K 3) offenbart einen Fahrtschreiber, bei dem die gesamte Druckvorrichtung bestehend aus Thermodruckkopf, Transportwalze und Bandwickel aus dem Fahrschreiber herausbewegbar ist. Die US-A-4641980 offenbart einen Drucker, dessen Transportwalze und Bandwickel auf einem gemeinsamen Rahmen befestigt sind, welcher aus dem Geh\u00e4use heraus bewegt werden kann, w\u00e4hrend der Druckkopf im Geh\u00e4use verbleibt, und bei dem der Rahmen mit Transportwalze und Bandwickel in das Geh\u00e4use zur\u00fcckgefahren werden kann, wodurch der Druckkopf gegen die Transportwalze gedr\u00fcckt wird. Dabei ist es notwendig, vorher den Bandwickel \u00fcber die Transportwalze zu legen.<\/p>\n<p>An diesen Offenbarungen kritisiert das Klagepatent im Rahmen seiner allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abschnitt [0010]), dass der Thermodruckkopf mit vieladrigen elektrischen Verbindungen versehen ist, die, wenn der Thermodruckkopf bewegt werden muss, auch bewegt werden m\u00fcssen. Ferner wird es als nachteilig angesehen, dass die Anordnung einer Transportwalze mit dem treibenden Laufwerk innerhalb der herausbewegbaren Schublade es erforderlich macht, flexible Leitungen zu verwenden, die sich mit der Transportwalze und dem Laufwerk bewegen, wenn diese aus dem Geh\u00e4use des Fahrtschreibers heraus bewegt werden.<\/p>\n<p>Ferner erl\u00e4utert das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen, dass Fahrtschreiber, bei denen die Fahrt- und Arbeitszeitdaten nicht auf einer Diagrammscheibe aufgeschrieben, sondern in Massenspeichern abgelegt werden, eine Druckvorrichtung f\u00fcr den Ausdruck der Daten in Form eines lesbaren Belegs aufweisen m\u00fcssen, da ein separater Drucker in einem Nutzfahrzeug aus Platzgr\u00fcnden meist nicht untergebracht werden kann. Dabei weisen solche elektronischen Fahrtschreiber den Vorteil h\u00f6herer Flexibilit\u00e4t bei der Anordnung im Fahrzeug auf. Dieser Vorteil wird aber dadurch eingeschr\u00e4nkt, dass die Druckvorrichtung des Fahrtschreibers mit Druckmaterial beladen und das Druckmaterial in Druckposition gebracht werden muss, was um so schwieriger ist, als solche Fahrtschreiber in der Regel als Einbauger\u00e4te frontwandb\u00fcndig eingebaut werden. Aus diesem Grund muss der Fahrtschreiber so eingebaut werden, dass er f\u00fcr ein Nachladen mit Druckmaterial zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe (Abschnitt [0006]), die gattungsgem\u00e4\u00dfe Druckvorrichtung in einem Fahrtschreiber so anzuordnen, dass die Handhabung beim Nachladen des Druckmaterial-Bandwickels und beim Indruckpositionbringen des Anfangsabschnitts des Druckmaterials in allen in Frage kommenden Einbausituationen relativ einfach ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>[1] Fahrtschreiber<\/p>\n<p>[2] mit einer Druckvorrichtung,<br \/>\n[2.1] welche einen Thermodruckkopf (29) und<br \/>\n[2.2] einen Tr\u00e4ger zum Nachladen eines den Druckmaterialvorrat bildenden Bandwickels (32, 41, 54, 68) aufweist,<br \/>\n[2.2.1] wobei der Tr\u00e4ger frontseitig aus dem Geh\u00e4use des Fahrtschreibers herausbewegbar ist,<br \/>\n[2.3.] sowie eine Transportwalze (35, 47, 58, 66), die<br \/>\n[2.3.1] mit dem Thermodruckkopf (29) unter Zwischenlage des Druckmaterials kraftschl\u00fcssig in Wirkverbindung steht und<br \/>\n[2.3.2] von einem Laufwerk angetrieben wird,<\/p>\n<p>[3] der Thermodruckkopf (29) und die Transportwalze (35, 47, 58, 66) sind durch Herausbewegen des Tr\u00e4gers aus dem Geh\u00e4use (2) des Fahrtschreibers (1) r\u00e4umlich voneinander trennbar<\/p>\n<p>[4] der Thermodruckkopf (29) und die Transportwalze (35, 47, 58, 66) sind derart einander zugeordnet, dass<br \/>\n[4.1] nach einem erfolgten Einsetzen eines Bandwickles (32, 41, 54, 68) in den Tr\u00e4ger beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers in das Geh\u00e4use (2)<br \/>\n[4.2] ein von dem Bandwickel (32, 41, 54, 68) in geeigneter L\u00e4nge abstehender Anfangsabschnitt (38, 45, 60, 72) des Druckmaterials<br \/>\n[4.2.1] selbstt\u00e4tig zwischen dem Thermodruckkopf (29) und der Transportwalze (35, 47, 58, 66) eingespannt wird<br \/>\n[4.2.2] und sich nach erfolgtem Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers zwischen einer den Tr\u00e4ger frontseitig begrenzenden Frontplatte (17, 50, 57, 65) und der Frontwand (3) des Fahrtschreibers (1) befindet,<\/p>\n<p>[5] die Transportwalze (35, 47, 58) wird beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers in das Geh\u00e4use (2) von einer Fangvorrichtung aufgenommen,<br \/>\n[5.1] die der Welle (39, 59) der Transportwalze (35, 47, 58) zugeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmalsgruppen 1 bis 4 \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit. Aber auch die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 5 l\u00e4sst sich, auch anhand des zur Gerichtsakte gereichten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 13), feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal wird die Transportwalze (35, 47, 58) beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers in das Geh\u00e4use (2) von einer Fangvorrichtung aufgenommen, die der Welle (39, 59) der Transportwalze (35, 47, 58) zugeordnet ist. Bereits aus dem Zusammenhang des Patentanspruchs, namentlich im Hinblick auf die Merkmalsgruppen 2.3, 3 und 4, wird der Fachmann \u2013 ein Ingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulstudium und mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Fahrtschreibern \u2013 zu dem Verst\u00e4ndnis der Merkmalsgruppe 5 geleitet, dass die dort gelehrte Fangvorrichtung so ausgestaltet sein muss, dass sie beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers in das Geh\u00e4use (2) einen sicheren Sitz der Transportwalze (35, 47, 58, 66) im Geh\u00e4use gew\u00e4hrleistet, damit n\u00e4mlich ein Bedrucken des Druckmaterials durch den Thermodruckkopf (29) in zuverl\u00e4ssiger Weise m\u00f6glich ist. Merkmalsgruppe 2.3 lehrt, dass Transportwalze (35, 47, 58, 66) und Thermodruckkopf (29) miteinander in einer kraftschl\u00fcssigen Wirkverbindung stehen, wobei das Druckmaterial zwischen Transportwalze (35, 47, 58, 66) und Thermodruckkopf (29) liegt. Dies offenbart die Notwendigkeit, die kraftschl\u00fcssige Wirkverbindung herzustellen, damit der Thermodruckkopf (29) das Druckmaterial zuverl\u00e4ssig bedrucken kann. Ferner lehrt Merkmal 3, dass die im Druckbetrieb in Wirkverbindung zueinander stehenden Elemente Thermodruckkopf (29) und Transportwalze (35, 47, 58, 66) r\u00e4umlich voneinander getrennt werden k\u00f6nnen, indem der Tr\u00e4ger aus dem Geh\u00e4use (2) herausgenommen wird; Merkmal 4 offenbart, dass beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers in das Geh\u00e4use das Druckmaterial selbstt\u00e4tig zwischen Thermodruckkopf (29) und Transportwalze (35, 47, 58, 66) eingespannt wird, also ohne weitere Ma\u00dfnahmen die Wirkverbindung zwischen diesen Elementen im Sinne von Merkmal 2.3 (wieder) hergestellt und das Bedrucken des Druckmaterials erm\u00f6glicht wird. Da die Wirkverbindung gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3 einen Kraftschluss zwischen Thermodruckkopf (29) und Transportwalze (35, 47, 58, 66) voraussetzt, ist es \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 notwendig, dass die Transportwalze (35, 47, 58, 66) in eine definierte und sichere Position im Verh\u00e4ltnis zum Thermodruckkopf gebracht wird. Dies gew\u00e4hrleistet gem\u00e4\u00df Merkmal 5 die Fangvorrichtung, welche die Transportwalze (35, 47, 58, 66) aufnimmt, und die r\u00e4umlich der Welle (39, 59) der Transportwalze (35, 47, 58, 66) zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Darin, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblich auf den genannten Zweck der Fangvorrichtung ankommt, wird der Fachmann weiter darin gest\u00fctzt, dass die konkrete r\u00e4umlich und geometrische Gestaltung der Fangvorrichtung im Klagepatent nicht, auch nicht bei der Erl\u00e4uterung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, offenbart wird. Demnach ist aus Sicht des Klagepatents jede Ausgestaltung der Fangvorrichtung klagepatentgem\u00e4\u00df, die diesen Zweck erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Auch nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter) ergibt sich das dargelegte Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5. Im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung wird die Funktion der Fangvorrichtung in der Weise geschildert (Abschnitt [0008], Spalte 2, Zeilen 39 bis 44), dass beim Zuschieben der Schublade \u2013 als solche wird der Tr\u00e4ger vorzugsw\u00fcrdig, entsprechend der Unteranspr\u00fcche 6. bis 8. ausgebildet \u2013<\/p>\n<p>\u201emittels einer geeigneten, der Welle und insbesondere den Lagerzapfen der Transportwalze zugeordneten Fangvorrichtung eine exakte Lagesicherung der Transportwalze in der Druckposition erzielbar ist,\u201c (Abschnitt [0008] a.E.)<\/p>\n<p>so dass der Thermodruckkopf und die Transportwalze in Wirkverbindung \u2013 gem\u00e4\u00df der Lehre des Merkmals 2.3.1 \u2013 kommen. Die dem Fachmann erkennbare Funktion der Fangvorrichtung ist demnach die Gew\u00e4hrleistung einer \u201eexakten Lagesicherung der Transportwalze in der Druckposition\u201c.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis findet ferner eine St\u00fctze in der Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>\u201eZweckm\u00e4\u00dfigerweise wird beim Einschieben der Schublade, damit eine vom F\u00fchrungsspiel der Schublade 28 unabh\u00e4ngige, exakte Ausrichtung zum Thermodruckkopf 29 gegeben ist, die Transportwalze 35 in einer beispielsweise der Welle 39 zugeordneten Fangvorrichtung aufgenommen.\u201c (Abschnitt [0016] a.E.)<\/p>\n<p>Auch dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel unterstreicht die Notwendigkeit einer exakten Ausrichtung der Transportwalze (35) zum Thermodruckkopf (29). Allerdings ist dem auch zu entnehmen, dass diese exakte Ausrichtung auf verschiedene Weise m\u00f6glich ist. Das genannte Ausf\u00fchrungsbeispiel schl\u00e4gt vor, die Ausrichtung der Transportwalze (35) unabh\u00e4ngig von einem (etwaigen) F\u00fchrungsspiel der Schublade (28) vorzunehmen. Der Fachmann erkennt, dass die technische Lehre des Klagepatents nicht auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt ist, sondern dass diese \u201ezweckm\u00e4\u00dfigerweise\u201c vorgeschlagene Ma\u00dfnahme nur eine M\u00f6glichkeit ist, eine exakte Ausrichtung zu erreichen.<\/p>\n<p>Der Ansicht der Beklagten, die Fangvorrichtung m\u00fcsse nach der technischen Lehre des Klagepatents zwingend in der Weise ausgestaltet sein, dass nach Aufnahme der Transportwalze deren Lage unabh\u00e4ngig von einem F\u00fchrungsspiel des Tr\u00e4gers bzw. der Schublade ist, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Hierdurch w\u00fcrde das Klagepatent in unstatthafter Weise \u201eunter seinen Wortlaut\u201c ausgelegt, n\u00e4mlich sein Schutzbereich auf die Offenbarung eines vorzugw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels reduziert.<\/p>\n<p>Dass die genannten Passage mit der Erl\u00e4uterung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abschnitt [0016], Spalte 5, Zeilen 29 bis 34) eine zwingende Vorgabe nach der allgemeinen technischen Lehre des Klagepatents beinhaltet, folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Eingabe der Anmelderin vom 31. Januar 2006 (Anlage rop 1). Der Inhalt der Erteilungsakten ist, da diese durch Art. 69 EP\u00dc nicht aufgef\u00fchrt werden und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht und damit f\u00fcr um Rechtssicherheit nachsuchende Dritte nicht zug\u00e4nglich sind, kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (BGH GRUR 2002, 511, 513f. \u2013 Kunststoffrohrteil; Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rn. 43). Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsste sich auch nicht nach \u00a7 242 BGB daran festhalten lassen, wenn sie sich \u2013 so die Ansicht der Beklagten \u2013 im Erteilungsverfahren darauf festgelegt h\u00e4tte, nur solche Vorrichtungen zu beanspruchen, bei denen die Lage der Transportwalze durch die Fangvorrichtung unabh\u00e4ngig von einem F\u00fchrungsspiel des Tr\u00e4gers bestimmt wird. In der Rechtsprechung (BGH, GRUR 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II) ist es zwar anerkannt, dass \u00c4u\u00dferungen eines Patentinhabers im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, wonach er f\u00fcr bestimmte Ausf\u00fchrungsformen keinen Patentschutz begehre, \u00fcber \u00a7 242 BGB Bedeutung f\u00fcr die Auslegung im Verletzungsprozess mit umgekehrtem Rubrum haben k\u00f6nnen. Auf das nicht\u00f6ffentliche Erteilungsverfahren ist dieser Rechtsgrundsatz allerdings schon im Ansatz nicht \u00fcbertragbar, weil hier schlechthin kein Raum f\u00fcr einen Vertrauensschutz zugunsten eines am Erteilungsverfahren unbeteiligten Dritten ist.<\/p>\n<p>Auch ist eine solche Festlegung der Anmeldung in der genannten Weise der Eingabe vom 31. Januar 2006 (Anlage rop 1) nicht zu entnehmen, die in der entscheidenden Passage folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fangvorrichtung hat den Vorteil, dass die Transportwalze nach ihrem Wegbewegen vom Druckkopf wieder in eine exakt auf den Druckkopf abgestimmte Lage und damit in die Druckposition zur\u00fcckgebracht wird (S. 3, Z. 8-12), wobei diese Lage unabh\u00e4ngig ist vom F\u00fchrungspiel der herausbewegbaren Tr\u00e4gers (der Schublade 28; S. 7, Z. 20-24).\u201c<\/p>\n<p>Mit dieser Eingabe hat die Anmelderin \u2013 unstreitig \u2013 begr\u00fcndet, wieso die nachtr\u00e4gliche Aufnahme der Fangvorrichtung in den Anspruch 1 nach ihrer Auffassung die Patentf\u00e4higkeit begr\u00fcndet. Dabei hat sie im ersten Teil des zitierten Satzes die Vorteile und Wirkungen der Fangvorrichtungen im allgemeinen beschrieben, im zweiten Satzteil hingegen (ab \u201ewobei\u201c) lediglich den Vorteil einer konkreten Ausgestaltung in vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsform erl\u00e4utert. In genau dieser Weise hat die Erl\u00e4uterung der Fangvorrichtung Eingang in die Klagepatentschrift gefunden. Der Eingabe ist daher nicht einmal ein Indiz f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zu entnehmen (vgl. dazu Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 14 Rn 34 m.w.N.).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 5 verwirklicht. Sie weist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fangvorrichtung f\u00fcr die Aufnahme der Welle der Transportwalze auf, n\u00e4mlich in Gestalt einer beidseitig ausgef\u00fchrten Nut, in welche die \u00e4u\u00dferen Enden der Welle (die Wellenzapfen) aufgenommen werden, und die in einer Rundung ausl\u00e4uft, die dem Umfang der Wellenzapfen angepasst ist. Nachstehend nochmals wiedergegebenes Lichtbild l\u00e4sst diese Fangvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im rechten Bildrand erkennen:<\/p>\n<p>Diese Fangvorrichtung gew\u00e4hrleistet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in patentgem\u00e4\u00dfer Weise die exakte Positionierung der Transportwalze zum Thermodruckkopf, wenn der Tr\u00e4ger in das Geh\u00e4use wieder eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Darauf, dass diese Positionierung unabh\u00e4ngig vom F\u00fchrungsspiel des Tr\u00e4gers bzw. der Schublade geschieht, kommt es nach dem oben Gesagten f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents nicht zwingend an. Indes ist auch dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hrleistet, so dass sie insoweit dem erw\u00e4hnten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach dem Klagepatent (Abschnitt [0016], Spalte 5, Zeile 29 bis 34) entspricht. Nach dem unbestrittenen kl\u00e4gerischen Vorbringen sind die seitlich an der Schublade der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebrachten konischen Rastzapfen so dimensioniert, dass die Schublade selber ein gewisses F\u00fchrungsspiel hat, von den Rastzapfen aber immerhin hinreichend fest im Geh\u00e4use gehalten wird. Die Welle der Transportwalze hingegen wird in den rund auslaufenden Enden der genannten Nuten fest aufgenommen und bewegt sich deshalb nicht mit dem F\u00fchrungsspiel der Schublade.<\/p>\n<p>Dies folgt auch aus dem zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 13): Die in das Geh\u00e4use eingef\u00fchrte und dort eingerastete Schublade hat ein deutlich wahrnehmbares Spiel. Betrachtet man die eingerastete Schublade von oben, nachdem das \u00e4u\u00dfere Geh\u00e4use und der Bandwickle entfernt sind, ist erkennbar, dass die fest mit der Schublade verbundenen Elemente dieses F\u00fchrungsspiel mit ausf\u00fchren, so etwa die r\u00fcckw\u00e4rtige, der Rundung des Papierwickels angepasste Begrenzung der Schublade. Die Welle der Transportwalze hingegen nimmt an dem F\u00fchrungspiel der Schublade nicht teil. Dies ist erkennbar an dem auf dem rechten Ende der Welle aufgesteckten wei\u00dfen Zahnrad, welches auch bei einer wackelnden Bewegung der Schublade im Geh\u00e4use fest in seiner Position gegen\u00fcber dem Laufwerk und dem Thermodruckkopf verbleibt. Dies ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Welle in der Nut aufgenommen ist, gegen\u00fcber der Schublade selber jedoch ein gewisses Spiel in vertikaler wie in horizontaler Richtung aufweist. Das F\u00fchrungsspiel der Schublade wird deshalb nicht auf die Welle \u00fcbertragen, diese wird vielmehr exakt in den Nuten gehalten, welche somit jedenfalls die patentgem\u00e4\u00dfe Fangvorrichtung bilden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der f\u00fcr die Zeit zwischen Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung und Erteilung des Klagepatents geltend gemachte Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr das in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichte Klagepatent findet seine Rechtsgrundlage in Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be, namentlich der hohen Anforderungen an eine Aussetzung des Patentrechtsstreits wegen einer im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachten fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit, ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass es sich bei dem Klagepatent, worauf die Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung hingewiesen haben, um ein Kombinationspatent handelt. Dass nach der technischen Lehre des Klagepatents die Konstruktionsweise eines leicht mit Druckmaterial zu bef\u00fcllenden Druckers mit der Konstruktion eines digitalen Fahrtschreibers kombiniert wird, f\u00fchrt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass jeder der beiden genannten Bereiche \u2013 Drucker einerseits, Fahrtschreiber andererseits \u2013 allein f\u00fcr sich betrachtet auf eine etwaige neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme zu pr\u00fcfen w\u00e4re. Gerade auch in der Kombination bereits bekannter Technologien im Hinblick auf einen neuartigen Einsatzbereich kann eine erfinderische T\u00e4tigkeit liegen. Ansonsten m\u00fcsste blo\u00dfen Kombinationspatenten stets und von vornherein der patentrechtliche Schutz versagt werden, da sie niemals auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit insbesondere zu beachten, welchen technischen Sektor der Fachmann als relevant betrachtet, welche Entgegenhaltungen also bei der Pr\u00fcfung der (Neuheit und) der erfinderischen T\u00e4tigkeit zugrunde zu legen sind. Der Pr\u00fcfungsbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 11. November 2005 (Anlage rop 8) zeigt gerade, dass in der Bestimmung der relevanten Schriften auch aus technischer Sicht ein zentrales Problem liegt. Der Pr\u00fcfer hat in dem Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass der Fachmann auch auf dem technischen Gebiet der Druckvorrichtungen nach L\u00f6sungen f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe suchen w\u00fcrde, weswegen die entsprechenden Schriften zu ber\u00fccksichtigen seien, im konkreten Fall die EP-A-0 372 753 (Anlage rop 7a). Wenn unter dieser Voraussetzung und unter Ber\u00fccksichtigung von Schriften aus dem (alleinigen) Bereich der Druckvorrichtungen das Klagepatent gleichwohl erteilt wurde, setzt die Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die auf fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit gest\u00fctzte Nichtigkeitsklage nach den oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr voraus, dass das zur Entscheidung berufene Bundespatentgericht die erfinderische T\u00e4tigkeit verneinen wird.<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst sich vorliegend nicht feststellen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt einerseits an, die technische Lehre des Klagepatents ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Kombination der Offenbarungen der EP-A- 0 918 222 (Anlage K 3 und rop 6) und der US 5,230,576 (Anlage rop 7, in deutscher Fassung als deutschsprachige \u00dcbersetzung der EP 0 372 753 unter dem Aktenzeichen DE 659 20 841 T 2 Anlage rop 7a). Gegen eine Relevanz dieser beiden Schriften spricht bereits, dass sie im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurden: Die US \u2018576 wurde im Zwischenbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 11. November 2005 als Entgegenhaltung D3 angef\u00fchrt (dort unter dem europ\u00e4ischen Aktenzeichen EP -A 0 372 753), die EP-A \u2018222 wird im Klagepatent sogar als n\u00e4chstliegender, gattungsbildender Stand der Technik gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>Auch ist nicht erkennbar, dass sich in Ansehung der Kombination der EP-A \u2018222 mit der US \u2018576 keine vern\u00fcnftigen Argumente f\u00fcr die Bejahung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit bei Auffinden der technischen Lehre des Klagepatents benennen lie\u00dfen. Nach Auffassung der Beklagten lehrt die EP-A \u2018222 einen gattungsbildenden Fahrtschreiber, der den Nachteil aufweise, dass die Handhabung beim Nachladen des Druckmaterials kompliziert sei. Die L\u00f6sung der entsprechenden Aufgabe werde durch die US \u2018576 nahegelegt, weil diese Schrift den vom Klagepatent gelehrten Mechanismus zum Beladen einer Druckvorrichtung mit Druckmaterial offenbare. Hieran erscheint bereits zweifelhaft, ob der Fachmann \u2013 wie die Beklagte dies vertritt \u2013 die US \u2018576 \u00fcberhaupt in Betracht gezogen h\u00e4tte. Diese Schrift lehrt eine freistehende, nicht in ein anderes Ger\u00e4t integrierte Druckvorrichtung. Bei Fahrtschreibern mit integrierter Druckvorrichtung stellt sich aber das sowohl in der gattungsbildenden EP \u2018222 (Abschnitte [0002] und [0006]) als auch im Klagepatent (Abschnitt [0004]) benannte Problem, dass aufgrund des begrenzten Einbauraums im Fahrzeug die Druckvorrichtung selber kompakt ausgef\u00fchrt werden muss und der Einbau eines gesonderten Druckers gerade nicht in Betracht kommt. Es erscheint daher m\u00f6glich, dass der Fachmann von vornherein Offenbarungen nicht in Betracht gezogen h\u00e4tte, die alleinstehende, nicht hinreichend kompakt ausf\u00fchrbare Druckvorrichtungen betreffen. Aus dem \u2013 von der Beklagten angef\u00fchrten \u2013 Pr\u00fcfbescheid des EPA vom 11. November 2005 (Anlage rop 8) ergibt sich nichts anderes. Dem Bescheid \u2013 als Indiz f\u00fcr die fachm\u00e4nnische Sichtweise \u2013 ist nur zu entnehmen, dass grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Lehren f\u00fcr Druckvorrichtungen vom Fachmann zur L\u00f6sung des Problems in den Blick genommen werden, nicht aber, dass der Fachmann auch diejenigen Offenbarungen beachtet, die zu gro\u00df bauenden Druckvorrichtungen lehren. Dementsprechend f\u00fchrt der Pr\u00fcfer in dem Bescheid als Dokument D2 die US 4,641,XXX (Anlage K 7) auf, welche der Fachmann nach seiner Einsch\u00e4tzung beachten w\u00fcrde, die aber, wie jedenfalls aus den Figuren 1 und 2 ersichtlich ist, eine kompakte Bauform der Druckvorrichtung offenbart.<\/p>\n<p>Ferner erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Fachmann durch die US \u2018576 gerade die Konstruktion des Zusammenwirkens von Thermodruckkopf und Transportwalze gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents nahegelegt worden ist. Gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2.3 des Klagepatents m\u00fcssen Druckkopf und Walze kraftschl\u00fcssig in Wirkverbindung stehen, wobei das Druckmaterial zwischen Druckkopf und Walze liegt. Gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents besteht diese kraftschl\u00fcssige Wirkverbindung in jeder Situation nach Einlegen des auf dem Tr\u00e4ger befindlichen Bandwickels, unabh\u00e4ngig davon, ob der Druckkopf gerade druckt. Demgegen\u00fcber kritisiert die US \u2018576 es als nachteilig (Anlage rop 7a, Seite 1, Zeile 35 bis Seite 2, Zeile 3), wenn der Thermokopf nach Laden des Druckmaterials in die Druckvorrichtung st\u00e4ndig gegen die Druckwalze gepresst wird, da die Schrift hierbei bef\u00fcrchtet, die Druckwalze werde in unerw\u00fcnschter Weise bleibend verformt. Als L\u00f6sung schl\u00e4gt die US \u2018576 dementsprechend vor (Anlage rop 7a, Seite 5, Zeilen 32 bis 34), den Druckkopf erst w\u00e4hrend des Druckens gegen die Umfangsfl\u00e4che der Druckwalze und das dazwischen befindliche Druckpapier zu pressen. Anders als im Klagepatent gelehrt, schl\u00e4gt die US \u2018576 eine zus\u00e4tzliche Vorrichtung vor, die den Kraftschluss zwischen Druckkopf und Transport- bzw. Druckwalze auf den Zeitraum des Druckens begrenzt. Dies f\u00fchrt von der L\u00f6sung des Klagepatents eher weg, als sie nahezulegen. Dass \u2013 wie die Beklagte anf\u00fchrt \u2013 der Fachmann der US \u2018576 ohne weiteres auch die Offenbarung eines Druckers ohne ein \u201eHead Shifting System\u201c entnehme, also eines Druckers, bei dem der Druckkopf st\u00e4ndig gegen die Walze gedr\u00fcckt wird, erscheint angesichts dessen, dass an einer solchen Ausf\u00fchrung durch die US \u2018576 ausdr\u00fccklich Kritik ge\u00fcbt wird, eher unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ferner eine Kombination der genannten beiden Schriften mit der weiteren Entgegenhaltung US 4,641,980 (Anlage K 7, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage rop 12) anf\u00fchrt, spricht gegen die Relevanz dieser Kombination bereits in gewichtiger Weise, dass nicht nur die EP-A \u2018222, sondern auch die US \u2018980 in dem zum Klagepatent f\u00fchrenden Erteilungsverfahren gepr\u00fcft und ebenfalls als gattungsbildend gew\u00fcrdigt wurde. Dass eine Kombination von drei Schriften, die allesamt im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft und von denen zwei zum im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik z\u00e4hlen, zur Nichtigkeit des Klagepatents wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fchren, erscheint von vornherein wenig wahrscheinlich.<\/p>\n<p>\u00dcberdies f\u00fchrt die Beklagte selber aus, dass die Kombination aus EP-A \u2018222 und US \u2018980 die Merkmalsgruppe 5 des Klagepatents nicht offenbart. Insoweit macht die Beklagte geltend, dieses Merkmal ergebe sich aus der Kombination mit der dritten Schrift, n\u00e4mlich der US \u2018576, welche (Abschnitt [0021] der deutschsprachigen Fassung, Anlage rop 7a) eine Fangvorrichtung nach diesem Merkmal offenbare. Das kann dieser Schrift indes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden. Die US \u2018576 offenbart an der genannten Textstelle Lager an den Endbereichen der Welle der Druckwalze, die in U-f\u00f6rmigen Abschnitten (6a und 89b) aufgenommen sind,<\/p>\n<p>\u201eum die Druckwalze relativ zum Thermokopf zu positionieren, wenn die Frontplatte geschlossen ist, um den Druckvorgang zu starten.\u201c (Anlage rop 7a, Abschnitt [0022]).<\/p>\n<p>Offenbart wird damit aber lediglich eine geeignete Kombination aus Lager und Gegenlager, um die Walze zum Druckkopf zu positionieren. Merkmal 5 des Klagepatents lehrt indes (und dar\u00fcber hinaus) eine Fangvorrichtung, in die die Welle der Transportwalze beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers aufgenommen wird. Sowohl der Begriff \u201eFangvorrichtung\u201c als auch die Lehre, dieser werde die Welle beim Zur\u00fcckbewegen des Tr\u00e4gers zugeordnet, gibt den Hinweis, dass nach Merkmal 5 die Fangvorrichtung ihre Funktion in der Bewegung des Tr\u00e4gers (und damit der Walze und der Welle) in das Geh\u00e4use hinaus aus\u00fcbt. Ob auch die Kombination aus Lagern und Gegenlagern gem\u00e4\u00df der US \u2018576 dies sicher gew\u00e4hrleistet, erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Dagegen spricht bereits, dass die Anmelderin des Klagepatents, nachdem sie durch den Pr\u00fcfbescheid des EPA vom 11. November 2005 auf die US \u2018980 hingewiesen wurde, die Fangvorrichtung als neues Merkmal 5 in den Hauptanspruch 1 des Klagepatents aufnahm, und dass daraufhin das Klagepatent erteilt wurde.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klager\u00fccknahme durch die Kl\u00e4gerin ist geringf\u00fcgig, die urspr\u00fcngliche Mehrforderung im Rahmen des Auskunftsanspruchs hat keinen Geb\u00fchrensprung ausgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01199 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. Juni 2009, Az. 4b O 151\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3423","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3423","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3423"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3423\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3424,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3423\/revisions\/3424"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3423"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3423"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3423"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}